Das Landgericht Koblenz hat heute die erwartete Entscheidung in der Sache Heckler & Koch gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der angeblichen Mängel des Sturmgewehrs G 36 verkündet. Nach Auffassung des Gerichts stehen dem Bund keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Waffenhersteller zu. Denn nach den Feststellungen des Gerichts entspricht diese Waffe den vertraglich festgelegten Anforderungen.
Für den juristischen Laien muß erklärt werden, worum es hier geht. Die forsche Inhaberin der Befehls- und Kommandogewalt, wie die bundeswehrinterne Bezeichnung der Ministerin lautet, verkündete alsbald nach ihrem Amtsantritt der staunenden Öffentlichkeit, das seit ca. 20 Jahren eingeführte Sturmgewehr G 36 weise erhebliche Mängel auf. Bei Hitze und Dauerfeuer lasse seine Treffsicherheit dramatisch nach. Man werde alsbald ein Nachfolgemodell beschaffen und eben die insgesamt rund 160.000 Waffen dieses Typs ausmustern. Vom Hersteller werde man natürlich Schadensersatz fordern. Von Anfang an stieß das bei denen, die es angeht und die etwas davon verstehen, den Soldaten nämlich, auf völliges Unverständnis. Sogar in einer offiziell erholten Erhebung äußerten die einsatzerfahrenen Soldaten, niemals Probleme mit dieser Waffe gehabt zu haben. Natürlich wird auch die beste Waffe versagen, wenn sie unsachgemäß behandelt wird. Wer also ein Sturmgewehr, das auf Einzelfeuer und kurze Feuerstöße ausgelegt ist, als Maschinengewehr im Dauerfeuermodus missbraucht, der darf sich nicht wundern, wenn die Präzision nachlässt. Das ist jedem Soldaten völlig klar. Man kann ja auch nicht mit einem Lkw einem Porsche auf der Autobahn davonfahren.
Nun hat das Landgericht Koblenz festgestellt, und war insoweit selbstverständlich sachverständig beraten, daß diese Waffe genau die Eigenschaften hat, die es nach den vertraglichen Spezifikationen haben muß. Ein Mangel im Rechtssinne wegen einer Abweichung der tatsächlichen Leistung vom Vertragssoll liegt somit nicht vor. Ein Mangel im Rechtssinne wegen einer Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist ebenfalls nicht ersichtlich. Warum auch sonst hatte der Bund noch 2013 mehrere tausend Stück des Sturmgewehrs nachbestellt? Nach den Einsatzerfahrungen in der Hitze Afghanistans? Auf der Grundlage dieser Tatsachen konnte das Gericht nicht anders, als zu entscheiden wie geschehen. Für Fachleute war das von vornherein klar. Für Juristen wird das vor allem daran deutlich, daß in diesem Falle nicht etwa der angeblich enttäuschte Kunde – der Bund – auf Schadensersatz geklagt hatte, sondern der Lieferant eine sogenannte negative Feststellungsklage erhoben hatte. Mit einer solchen Klage begehrt man vom Gericht die Feststellung, daß der Gegenseite außergerichtlich behauptete Schadensersatzansprüche nicht zustehen. Zu diesem Schritt kann ein Anwalt nur raten, wenn die Sach- und Rechtslage für seinen Mandanten von vornherein außerordentlich günstig ist. Denn eine Notwendigkeit hierfür besteht ja nicht, weil die bloße Behauptung des Gegners, Schadensersatzansprüche zu haben, noch keine Zahlungsverpflichtung auslöst. Also kann man sich ja auch zurücklehnen und eine Zahlungsklage abwarten. Wer allerdings seiner Sache so sicher ist und vor allem sein kann, daß Schadensersatzansprüche auch nicht entfernt vorstellbar sind, der kann, zum Beispiel aus Gründen der Geschäftspolitik, eine solche negative Feststellungsklage erheben. Genau das ist hier geschehen.
Wie den Nachrichten zu entnehmen ist, glaubt man indessen im Bundesministerium der Verteidigung unverdrossen daran, im Recht zu sein und kündigt an, gegen das Urteil Berufung einlegen zu wollen. In einem Falle wie dem vorliegenden, in dem das Urteil auf einem festgestellten Sachverhalt beruht, und die daraus folgende Rechtsfrage von jedem Jurastudenten im vierten Semester gelöst werden kann, muß der Berufungsführer damit rechnen, daß das Oberlandesgericht die Berufung als aussichtslos erachtet und im Beschlußwege verwirft, falls der Rechtsmittelkläger nicht doch noch den Rückzug antritt. Wenn die forsche Inhaberin der Befehls- und Kommandogewalt sich also noch mehr blamieren will, als schon geschehen, dann muß sie sich eben diese weitere Niederlage bei Gericht abholen.
Das alles hat natürlich gar nichts damit zu tun, daß man nach 20-30 Jahren natürlich ein Waffensystem ausmustert, um auf den neuesten Stand der Technik zu kommen. Das Bessere ist des Guten Feind, und der technische Fortschritt ist unaufhaltsam. Natürlich müssen unsere Soldaten mit dem bestmöglichen Material ausgerüstet werden, wozu selbstverständlich das Standard-Sturmgewehr gehört. Allerdings ist zu besorgen, daß auch diesmal wieder mehr gespart wird als es der Kampfkraft und der Sicherheit unserer Soldaten eigentlich geschuldet wäre. Denn auch schon damals wäre es möglich gewesen, ein noch leistungsfähigeres Sturmgewehr zu beschaffen, wie er allein schon die MG-Variante des G 36 zeigt. Die Technik kann ja nahezu alles, vorausgesetzt, der Kunde bezahlt es auch. Und genau da liegt der Hase im Pfeffer. Die Geschichte der Bundeswehr ist eine Geschichte der Knauserigkeit des Dienstherrn, des Mangels an allen Ecken und Enden sowie der Behelfslösungen und Provisorien. Daß es den Soldaten immer wieder gelungen ist, dennoch einen respektablen Leistungsstand zu erzielen, ist allein ihrem Engagement zu verdanken. Die Politik hat keinen Anteil daran.
Wenn Politik auf Wirklichkeit trifft, ist der Untertitel einer politischen Talkshow. Wenn Politik auf Wirklichkeit trifft, und zwar im Gerichtssaal, dann zeigt sich regelmäßig, wie hohl die Phrasen der Politiker, und vor allem, wie weit sie von der Wirklichkeit entfernt sind. Politik und Wirklichkeit sind eben sehr unterschiedliche Welten. Quod erat demonstrandum.