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Kriegstreiberei oder Klugheit?

Zu den Merkwürdigkeiten unserer Zeit gehört der derzeit grassierende Pazifismus von rechts. Nicht nur die gemäß Art. 51 der UN-Charta zulässige Unterstützung eines völkerrechtswidrig angegriffenen Staates bei seiner Selbstverteidigung wird mit dem Verdikt der Kriegstreiberei belegt. Dabei kann die bloße Lieferung von Waffen an das angegriffene Land nicht als Teilnahme am militärischen Konflikt gewertet werden. Ich habe das unter Angabe von Belegstellen aus der völkerrechtlichen Literatur in meinem kurz nach Kriegsbeginn erschienenen, knapp gehaltenen Büchlein „Tatort Ukraine“ auf S. 55 ff. erläutert. Auch die Aufrüstung der NATO als Reaktion auf die aggressive Politik Russlands sehen selbst viele Zeitgenossen so, die während des kalten Krieges die Verteidigungsanstrengungen des Westens als eher unzureichend kritisiert haben. Das gibt nun doch Veranlassung, die oben formulierte Frage zu stellen und zu prüfen, was die Antwort darauf sein muß. An dieser Stelle wird nicht geprüft, ob und in welchem Umfang die finanzielle und militärische Unterstützung der Ukraine in unserem eigenen Interesse liegt.

Die militärischen Kräfteverhältnisse

Außer den üblichen pazifistischen „lieber rot als tot“ Parolen wird als vermeintlich rationales Argument angeführt, die militärischen Kräfteverhältnisse seien doch so, daß Russland der NATO militärisch weit unterlegen sei. Russland sei daher erst gar nicht in der Lage, die NATO anzugreifen. Also könne die Aufrüstung der NATO nur den Sinn haben, einen Angriff auf Russland vorzubereiten. Man kann man gegen Angstparolen wie „lieber rot als tot“ sachlich nicht argumentieren. Leute die so reden, bedürfen vielleicht des tröstenden Zuspruchs ihrer Oma oder der Kirche. Mit den Argumenten zu den militärischen Kräfteverhältnissen kann man sich jedoch rational auseinandersetzen, und das werde ich nun tun.

Auch ganz unabhängig von der aggressiven Rhetorik Putins und seiner Paladine ist stets und fortlaufend zu prüfen, wie die militärischen Kräfteverhältnisse sind, und welche Optionen potentiellen Gegnern daraus erwachsen. Das beginnt natürlich bei der geopolitischen Lage, die hinsichtlich Europas und Amerikas einerseits mit der Herzland-Theorie des britischen Geographen Halford Mackinder (1861 – 1947) und andererseits in den Betrachtungen zur Seemacht des US-amerikanischen Admirals Alfred Thayer Mahan (1840 – 1914) gut dargestellt werden. Zwar ist es grundsätzlich richtig, daß ein potentieller Angreifer über überlegene Kräfte und Mittel verfügen muss. Indessen zeigt die Kriegsgeschichte, daß dies keineswegs immer der Fall gewesen ist. Vielmehr haben machtbewusste Herrscher immer wieder auch aus der Position der numerischen Unterlegenheit heraus Kriege begonnen und bisweilen auch erfolgreich beendet.

Die aktuellen Zahlen

Vordergründig trifft es natürlich zu, daß die NATO Russland und seinem Satelliten Belarus militärisch weit überlegen ist. Wenn man das gesamte militärische Personal (aktive Soldaten und Reservisten sowie paramilitärische Kräfte) beider Seiten in den Blick nimmt, so stellt man derzeit auf Seiten der NATO 8.658.382 Angehörige der Streitkräfte, auf Seiten Russlands einschließlich Belarus 3.904.870 Waffenträger fest. Putin kann also nur über etwa 45 % der Truppenstärke verfügen, die ihm auf Seiten der NATO gegenübersteht. Indessen zeigt die Kriegsgeschichte, daß dies nicht entscheidend sein muss.

Was uns die Kriegsgeschichte lehrt

Beginnen wir mit einem Beispiel aus der neueren Geschichte. Als Hitler am 10.5.1940 den Frankreichfeldzug begann, zählten die deutschen Streitkräfte 2.760.000 Soldaten, die der verbündeten Franzosen und Briten deren 3.740.000. Das Ergebnis ist bekannt. Trotz einer numerischen Unterlegenheit von 73 % schlug die Wehrmacht Frankreich binnen sechs Wochen vernichtend und jagte das britische Expeditionskorps über den Ärmelkanal nach Hause. Auch in dem kleineren Maßstab eines Kriegsschauplatzes oder auch nur einer Schlacht zeigt sich regelmäßig, daß der militärische Erfolg nicht unbedingt von den Kräfteverhältnissen abhängt. Die deutsche Wehrmacht eroberte zwischen dem 20. Mai und dem 1.Juni 1941 mit einer Streitmacht von nur 22.000 Soldaten die von 42.600 britischen und neuseeländischen Soldaten, unterstützt von griechischen Partisanen, verteidigte Insel Kreta. Das Kräfteverhältnis lag also zu Ungunsten der Deutschen bei 51,7 % der feindlichen Truppen.

Gehen wir etwas weiter in der Geschichte zurück. Napoleon besiegte am 2.12.1805 bei Austerlitz die vereinigten russisch-österreichischen Truppen, 85.400 Mann stark, mit lediglich 73.000 Soldaten, also nur 85 % der Truppenstärke, über die der Feind verfügte. Friedrich der Große siegte mit nur 35.000 Soldaten in der Schlacht bei Leuthen am 5.12.1757 gegen das mit 66.000 Mann nahezu doppelt starke Heer der mit Württemberg und Bayern verbündeten Österreicher. Alexander der Große besiegte in der Schlacht am Granikos 334 v. Chr. mit seinen 37.000 makedonischen und griechischen Hopliten die ca. 100.000 Mann starke persische Streitmacht. Drei Jahre später war er in der Schlacht bei Gaugamela trotz noch ungünstigeren numerischen Kräfteverhältnisses von 47.000 eigenen Soldaten und an die 200.000 Soldaten des Perserkönigs Darius III. erfolgreich, also mit lediglich 23 % der Soldaten, die der Feind aufbieten konnte. Und auch der Erfolg Hannibals in der berühmten Schlacht bei Cannae 216 v. Chr. zeigt, daß es nicht auf die schiere Zahl der Soldaten ankommt, sondern auch das militärische Können des Feldherrn den Ausschlag geben kann. Denn den ca. 86.000 römischen Legionären standen lediglich etwa 50.000 Karthager gegenüber, also gerade mal 58 % der Truppenstärke des Feindes.

Wachsamkeit ist der Preis der Freiheit

Es ist auch die Pflicht der Offiziere in den Planungsstäben aller Armeen der Welt, die Entwicklung der Streitkräfte rundum in den Blick zu nehmen und die daraus erwachsenden militärischen Optionen nüchtern zu beurteilen. Auf dieser Basis müssen sie ihre Regierungen beraten und selbstverständlich unter Zugrundelegung des Worst Case Szenario Vorschläge zu Aufwuchs und Ausrüstung der Streitkräfte machen. Denn die Geschichte lehrt, daß auch machtpolitisch gilt: Gelegenheit macht Diebe. Nichts anderes tun derzeit die Generäle und Stabsoffiziere der Bundeswehr. Wenn sie als die militärischen Fachleute zu dem Ergebnis kommen, daß Russland in wenigen Jahren über eine Angriffskapazität verfügen wird, dann muss man insbesondere angesichts einer außenpolitisch aggressiven Führung dieses Landes entsprechende Vorbereitungen treffen. Denn schon die Römer wussten: si vis pacem, para bellum. Weder weiß man genau im Voraus, wen der Gegner angreifen wird, noch wer einem zu Hilfe eilen wird. Wer das für Kriegstreiberei hält, versteht von der Materie offensichtlich wenig bis nichts. Wenn sich gelernte Militärs für derartige Kampagnen hergeben, dann müssen sie über ihr fachliches Wissen hinwegsehen. Das muss man dann so einstufen, wie die regelmäßig falschen volkswirtschaftlichen Prognosen von Marcel Fratzscher und Claudia Kemfert, die ja mehr von der politischen Einstellung als der fachlichen Qualifikation getragen sind.

Die Freiheit der Wissenschaft ist in Gefahr

Dies ist die Textfassung meines Vortrages, den ich am 21.6.2025 vor der Zeitgeschichtlichen Forschungsstelle Ingolstadt gehalten habe. Die Diktion des Vortrages ist beibehalten. Die darin enthaltenen Zitate werden in Fußnoten belegt.

Sehr geehrter Herr Vorsitzender, meine Damen und Herren!

Der Einladung, das Thema der Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit in diesen Tagen näher zu beleuchten, bin ich gerne gefolgt. Ebenso wie die Meinungsfreiheit stört das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit im sogenannten „Kampf gegen rechts“, natürlich insbesondere da, wo sie partout nicht die politisch erwünschten Deutungen der Zeitgeschichte liefert. Der Einladung bin ich erst recht gerne gefolgt, weil Ihre Vereinigung nach Auffassung der halbgebildeten Flachdenker im Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, besser gesagt, im Bayerischen Landesamt für Verdachtsschöpfung, als sogenannter rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft werden muß. Ob auf der Grundlage des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes zu Recht, ist derzeit noch nicht entschieden. Was jedoch unübersehbar ist, ist die Tatsache, daß gerade die Verfassungsschutzbehörden emsig an den Grundrechten der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 GG sägen. Das sollte uns alle alarmieren, denn diese Freiheitsrechte sind, wie das Bundesverfassungsgericht schon in seinem berühmten Lüth-Urteil vom 15.1.1958[1] festgestellt hat, für die Demokratie schlechthin konstituierend. Diese grundlegenden Freiheitsrechte haben die Mütter und Väter unserer Verfassung so formuliert:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5 

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Ergänzt wird das durch die Versammlungsfreiheit in Art. 8 GG, womit das Bild des mündigen Bürgers gezeichnet wird, das unsere Politiker so gerne in Sonntagsreden malen, das sie aber, gemessen an ihren Handlungen, offenbar in Wirklichkeit gar nicht lieben. Gläubige und leicht manipulierbare Massen lieben auch vorgebliche Demokraten genauso wie echte Autokraten. In der Corona-Zeit haben uns das die Politiker unseres Landes, assistiert von ihren Medienpapageien, eindrucksvoll und unvergeßlich vorgeführt.

Wir wollen im nachfolgenden beleuchten, in welchem Ausmaß aktuell das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in Frage gestellt, seines Wesensgehalts beraubt und zu dem zweifelhaften Recht deformiert wird, denken und sagen zu dürfen, was allgemeiner Konsens ist oder sein sollte. Daß es mit den beiden anderen Grundrechten dieses Artikels, der Meinungs-, und der Pressefreiheit auch nicht besser steht, soll hier nur erwähnt werden. Die gültige Definition der Wissenschaftsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 11.01.1994[2] gegeben:

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Damit wird nicht nur eine objektive Grundsatznorm für den Bereich der Wissenschaft aufgestellt. Ebensowenig erschöpft sich das Grundrecht in einer auf wissenschaftliche Institutionen und Berufe bezogenen Gewährleistung der Funktionsbedingungen professionell betriebener Wissenschaft. Als Abwehrrecht sichert es vielmehr jedem, der sich wissenschaftlich betätigt, Freiheit von staatlicher Beschränkung zu (vgl. BVerfGE 15, 256 <263>). Gegenstand dieser Freiheit sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung erklärt worden (vgl. BVerfGE 35, 79 <112 f.>; 47, 327 <367 f.>). Jeder, der wissenschaftlich tätig ist, genießt daher Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt aber nicht eine bestimmte Auffassung von Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie. Das wäre mit der prinzipiellen Unvollständigkeit und Unabgeschlossenheit unvereinbar, die der Wissenschaft trotz des für sie konstitutiven Wahrheitsbezugs eignet (vgl. BVerfGE 35, 79 <113>; 47, 327 <367 f.>). Der Schutz dieses Grundrechts hängt weder von der Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ab noch von der Stichhaltigkeit der Argumentation und Beweisführung oder der Vollständigkeit der Gesichtspunkte und Belege, die einem wissenschaftlichen Werk zugrunde liegen. Über gute und schlechte Wissenschaft, Wahrheit oder Unwahrheit von Ergebnissen kann nur wissenschaftlich geurteilt werden (vgl. BVerfGE 5, 85 <145>); Auffassungen, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, bleiben der Revision und dem Wandel unterworfen. Die Wissenschaftsfreiheit schützt daher auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Ebenso genießt unorthodoxes oder intuitives Vorgehen den Schutz des Grundrechts. Voraussetzung ist nur, daß es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist (vgl. BVerfGE 35, 79 <113>; 47, 327 <367> „Hochschul-Urteil“).

Dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Wissenschaft, die frei von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen ist, dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient[3]

Aus dem Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.5.1973[4]:

Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 15, 256 [263]). Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat – vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG – ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit als „etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes“ (Wilhelm von Humboldt) ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Damit ist zugleich gesagt, daß Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis.

Der gemeinsame Oberbegriff  „Wissenschaft“ bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als „die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“ (Bundesbericht Forschung III BTDrucks. V/4335 S. 4) bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit.

Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfaßt die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (vgl. § 3 des Entwurfs eines Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1972 – BTDrucks. VI/3506).

Mit dieser Definition der Wissenschaft durch das Bundesverfassungsgericht ist natürlich die Auffassung unserer politisch-medialen Klasse unvereinbar, wonach die Mehrheitsmeinung in den Kreisen der Wissenschaftler „die“ Wissenschaft im Sinne der endgültigen Wahrheit ist. Man hat das ja in der Corona-Zeit ständig behauptet („follow the science“) und tut dies noch mehr in der Klima-Debatte, die tatsächlich nicht einmal eine solche ist, sondern als zivilreligiöse Dogmatik angesehen werden muß. Da halte ich es doch lieber mit Galileo Galilei, der bemerkt hat, daß die Mehrheit eben nicht die Wahrheit ist.

Die Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit:

Bedroht wird die Wissenschaftsfreiheit aktuell zum einen durch eine als Managerialism bezeichnete Tendenz, die Hochschulen immer unvermittelter in den Dienst der Wirtschaft zu stellen, sie wie Unternehmen zu organisieren und zur Finanzierung ihrer Forschung vermehrt auf die Einwerbung sogenannter Drittmittel zu verweisen. Zum anderen geraten die Wissenschaftler zusehends unter den Druck einer alle Bereiche erfassenden Ideologisierung, welche die denkbaren Forschungsthemen, -methoden und -ergebnisse im Sinne politischer Korrektheit einzuschränken trachtet und inzwischen in einer regelrechten Cancel Culture, einer „Kultur“ des Zensierens und Löschens, gipfelt. Der lebendige Geist der Wissenschaft wird durch diese Entwicklungen erstickt. Der Grundgedanke Wilhelm von Humboldts, wonach die Universität ihren Mitgliedern eine mit der Lehre untrennbar verbundene Forschung in Einsamkeit und Freiheit ermöglichen kann, verschwindet damit.[5] 

Die Professorinnen Heike Egner und Anke Uhlenwinkel haben unter dem vielsagenden Titel „Wer stört, muß weg!“ dazu eine Studie vorgelegt, die aufzeigt, welche Entwicklungen im Hochschulbereich in den letzten Jahrzehnten das Humboldt`sche Ideal von der Freiheit der Wissenschaft, aber auch seine grundgesetzliche Ausprägung bedrohen. Sie selbst sind Opfer dieser Entwicklung geworden. Die Verwirklichung dieses Ideals war bis in die achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts dadurch gewährleistet, daß die Professoren als die Träger von Forschung und Lehre in persönlicher Sicherheit und Unabhängigkeit leben und arbeiten konnten. Dies wurde durch Verbeamtung und angemessene Besoldung sowie durch ausreichende Ausstattung der jeweiligen Lehrstühle aus staatlichen Mitteln, also Steuergeldern, gewährleistet. Hier ist in den letzten Jahrzehnten eine Änderung eingetreten, die eben dieses nicht mehr ohne weiteres gewährleistet. Die Zahl der mit Zeitverträgen oder befristeten Verbeamtungen oder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Wissenschaftler steigt ebenso an, wie die Bedeutung der sogenannten Drittmittel-Finanzierung. Nicht mehr wertfreie und ergebnisoffene Forschung, sondern Forschung auf ein vorgegebenes Ziel, sei es im Interesse der Wirtschaft, sei es im Interesse gesellschaftlich vorherrschender Ideologien, trägt in zunehmendem Maße die akademische Welt. Die folgenden Beispiele  sind einer breiteren Öffentlichkeit  bekannt geworden.  Die tatsächliche Zahl  ist  deutlich größer. Für die Zeit von 1994-2024  geben  Egner und Uhlenwinkel  60 Fälle an, wobei sie immerhin 10 von ihnen dem wirklichen Entlassungsgrund „ideologische Unbotmäßigkeit“ zuordnen. Einige dieser Fälle will ich Ihnen vorstellen. Auch solche, die nicht direkt zur Entlassung der betreffenden Wissenschaftler geführt, jedoch sie in erhebliche Schwierigkeiten gebracht haben. Dazu gehören aus meiner Sicht auch die Fälle, in denen Hochschullehrer von linksextremen Studenten drangsaliert werden, denen die klassische Wissenschaftsfreiheit lediglich Ausdruck des verhaßten kapitalistischen Systems ist. Das ist auch nicht neu. Vielmehr war das wesentlicher Bestandteil der sogenannten achtundsechziger Bewegung. Ich selbst habe an der LMU in München erlebt, wie der Strafrechtler Bockelmann von den sogenannten roten Zellen an den Pranger gestellt wurde, ohne daß  die Universität wirksam dagegen eingeschritten wäre. Diese achtundsechziger Bewegung hatte letztendlich auch die Gründung des Bundes Freiheit der Wissenschaft zur Folge. Nicht wenige bedeutende Wissenschaftler zogen damals von den Universitäten im Norden und Westen unseres Landes nach Süden, weil dort der Einfluss der Linksradikalen in Politik und Studentenschaft noch vergleichsweise gering war.

Fall Prof. Dr. Jörg Baberowski

Der Historiker an der Berliner Humboldt-Universität ist seit 2015 erst mit seiner Kritik an der Migrationspolitik Angela Merkels und dann mit seiner vom politischen Mainstream abweichenden Haltung zur Ukraine in die Kritik geraten und gilt seither als umstritten. Auch er vertritt zur Frage der Definition eines Volkes unabhängig von der Staatsbürgerschaft eine vom deutschen politischen Mainstream abweichende Meinung. In einem Essay 2015 in der FAZ führte er aus:

Der Bundeskanzlerin fällt zu dieser Frage (also der Integration von hunderttausenden Zuwanderern aus fremden Kulturen) nur eine Wahlkampffloskel ein: „Wir schaffen es“. Und sie fügt hinzu, daß Deutschland sich in den nächsten Jahren bis zur Unkenntlichkeit verändern werde. Als ob es die Aufgabe der Politik wäre, die Krise nur zu verwalten. Und als ob es einerlei wäre, was die Bürger dieses Landes darüber denken. Natürlich kann die jährliche Einwanderung von 500.000 Menschen technisch bewältigt werden. Aber wollen wir sie auch bewältigen? Diese Frage hat niemand gestellt. Hat überhaupt ein Politiker je darüber nachgedacht, was das Gerede von der Willkommenskultur bewirkt? Es hat sich in den Krisenregionen dieser Welt inzwischen herumgesprochen, daß man für die Einreise nach Deutschland keinen Pass benötigt, daß der Wohlfahrtsstaat eine Versorgung gewährt, die in Pakistan oder Albanien nicht einmal für Menschen erreichbar ist, die in Lohn und Brot stehen. Solange der deutsche Sozialstaat der ganzen Welt Angebote macht, dürfen seine Repräsentanten sich nicht darüber beklagen, daß Menschen, die nichts haben, sie annehmen.

Die Politik hat entschieden, daß Deutschland ein Vielvölkerstaat werden soll. Nun gut. Dann soll sie aber auch Vorkehrungen dafür treffen, diesen Staat so zu organisieren, daß alle Menschen in Frieden und Einvernehmen mit ihm leben können. Die Integration von mehreren Millionen Menschen in nur kurzer Zeit unterbricht den Überlieferungszusammenhang, in dem wir stehen und der einer Gesellschaft Halt gibt und Konsistenz verleiht. Wenn uns mit vielen Menschen nichts mehr verbindet, wenn wir einander nichts mehr zu sagen haben, weil wir gar nicht verstehen, aus welcher Welt der andere kommt und worin dessen Sicht auf die Welt wurzelt, dann gibt es auch kein Fundament mehr, das uns zum Einverständnis über das Selbstverständliche ermächtigt. Gemeinsam Erlebtes, Gelesenes und Gesehenes – das war der soziale Kitt, der unsere Gesellschaft einmal zusammengehalten hat.

Solche Sätze lösen bei unseren woken Akademikern Schnappatmung aus. Die Aktionen linksextremer Studenten gegen Lehrveranstaltungen Baberowskis sind letztendlich wohl die Ursache dafür, daß ein von ihm geplantes Institut für Diktaturforschung an der Humboldt-Universität gescheitert ist. Nicht gefeuert, aber eingeschränkt.

Fall Dr. Ulrich Vosgerau

Der habilitierte Verfassungsrechtler mußte feststellen, daß eine akademische Karriere heutzutage nicht nur von der Qualifikation abhängt. Nach den üblichen Lehrstuhlvertretungen vor einer Berufung auf einen Lehrstuhl, mindestens aber eine Professur W 2, kam das Ende der Karriere, als er während der Flüchtlingskrise 2015 Bundeskanzlerin Merkel kritisierte. Mit dem Aufsatz Herrschaft des Unrechts in der Zeitschrift Cicero prägte er im Dezember 2015 einen Begriff, den der bayerische Innenminister Horst Seehofer dann aufgegriffen und der Kanzlerin vorgehalten hat. Unter diesem Titel hat Vosgerau dann im Jahr 2018 ein Buch vorgelegt, in dem er seine Kritik vertieft, wobei er auf die weitere Entwicklung eingeht.[6] Der politische Mainstream hat ihn dann als Rechtsextremisten eingestuft und anschließend geriet er durch seine anwaltliche Tätigkeit unter anderem für die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht weiter in den Ruch, ein „Rechter“ zu sein. Glücklicherweise hat er sich von all diesen Anfeindungen des links-grünen Establishments nicht beeindrucken lassen und gehört heute zu den profiliertesten Kritikern dieser Politik. Zu den bemerkenswerten Fäulniserscheinungen der bundesrepublikanischen Politikgesellschaft gehört auch, daß in der öffentlichen Berichterstattung nach wie vor behauptet wird, er habe an einem sogenannten „Geheimtreffen mit Rechtsextremen“ in der Art einer Wannseekonferenz 2.0 teilgenommen, bei der es um die millionenfache Vertreibung von Deutschen mit Migrationshintergrund gegangen sei („Geheimplan gegen Deutschland“). Bekanntlich hat daran auch eine Reihe von rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen gegen den Urheber dieser Räuberpistole, die in erheblichem Maße steuerfinanzierte NGO correctiv, die man mit Fug und Recht eine Lügenagentur nennen kann, in der veröffentlichten Meinung nichts geändert.

Der Fall ist in die Fallgruppe „ideologische Unbotmäßigkeit“ einzustufen, wie sie Egner/Uhlenwinkel definieren.

Fall Prof. Dr. Martin Wagener

Geradezu das Paradebeispiel für den Kampf des Verfassungsschutzes gegen die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit ist der Fall Professor Dr. Martin Wagener. Der Politikwissenschaftler hat eine Professur an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Berlin, Fachbereich Nachrichtendienste. Seine Lehrtätigkeit indessen kann er seit Oktober 2021 nicht ausüben, weil ihn der Verfassungsschutz als Rechtsextremisten einstuft und deswegen die Hochschule ein Betretungsverbot für das Hörsaalgebäude erteilt hat, das im Sicherheitsbereich liegt. Der Grund dafür waren Veröffentlichungen des Politikwissenschaftlers im Jahr 2018, nämlich zunächst das Buch „Deutschlands unsichere Grenze“, in dem die Zuwanderungspolitik der Bundesregierung scharf kritisiert wird, aber auch Möglichkeiten aufgezeigt werden, die deutschen Grenzen effizient zu schützen. Der zweite Sündenfall war dann das Buch „Kulturkampf um das Volk“ im Jahr 2021. In diesem vorzüglichen Buch setzt sich Wagener mit dem ethnischen Volksbegriff auseinander und zeigt auf, daß die Auffassung des Verfassungsschutzes dazu falsch und mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Das beginnt damit, daß die Präambel des Grundgesetzes denknotwendig die Existenz eines deutschen Volkes vor Inkrafttreten des Grundgesetzes voraussetzt, in Art. 116 ausdrücklich das deutsche Volk jenseits der Staatsbürgerschaft definiert und hinsichtlich der Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Geburt ausdrücklich neutral ist, also sowohl das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) als auch das Geburtsortsprinzip (ius soli) dem einfachen Gesetzgeber zur Auswahl stellt. 50 Jahre lang, von 1949-1999, galt in Deutschland das Abstammungsprinzip. Folgt man den juristischen Minderleistern in den Verfassungsschutzämtern, dann bestanden die Parlamentsmehrheiten in diesen 50 Jahren ausnahmslos aus Verfassungsfeinden. Ich frage mich wirklich, wie diese Leute die Hürden zweier juristischer Staatsprüfungen überwunden haben. Ghostwriter? Dennoch ist man eben aus Sicht unserer Verfassungsschützer ein Rechtsextremist, wenn man den ethnischen Volksbegriff vertritt, obgleich das OVG Münster in seinem Urteil vom 13.5.2024[7] ausgeführt hat, daß jedenfalls die deskriptive Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs im Rechtssinn weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Zustandsbeschreibung ist, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann. Erst wenn jemand daraus schlußfolgert, deutschen Staatsbürgern je nach Ethnie unterschiedliche Rechte zuweisen zu dürfen oder gar zu müssen, ist die Grenze zur Verletzung des Schutzes der Menschenwürde in der Verfassung und damit der Verfassungsfeindlichkeit überschritten. Wagener tut das nirgends. Seine Analysen in diesem Buch mißfallen zwar der politischen Klasse und ihrem Kettenhund Verfassungsschutz, sind jedoch juristisch völlig unbedenklich. Wäre das zuständige Bundesinnenministerium von der juristischen Bewertung des Verfassungsschutzes überzeugt, müßte es in der Konsequenz ein Disziplinarverfahren gegen den Professor einleiten mit dem Ziel, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Das hat man bisher nicht getan, sodaß die absurde Situation besteht, in der Wagener zwar den wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung nicht erbringen darf, indessen sein volles Gehalt bezieht. Aber mit solchen Kleinigkeiten, wie dem Vorwurf, Steuergelder vollen Händen aus dem Fenster zu werfen, hält sich die gutbezahlte politische Klasse unseres Landes erst gar nicht auf.

Ein klarer Fall von ideologischer Unbotmäßigkeit.

Fall Professor Dr. Michael Meyen

Professor Meyen ist wohl der klassische Fall des unbequemen Wissenschaftlers. Sein Forschungsgebiet sind die Medien, insbesondere ihre Wirkung auf die Willensbildung der Bevölkerung. Sein Sündenfall war, wie auch bei vielen seiner Kollegen, eine kritische Betrachtung der Corona-Maßnahmen, insbesondere die Rolle der Medien dabei. Prompt wurde er dann in die sogenannte rechte Ecke gestellt und zum Verschwörungstheoretiker gemacht.

Meyen kritisiert eine von ihm wahrgenommene gezielte Einflußnahme von Medien auf die Gesellschaft und beschreibt, daß die „Mächtigen“ die Kommunikation im Internet „kontrollieren“ würden. Im Zuge der COVID-19-Pandemie warf Meyen den Medien vor, mit der ständigen Berichterstattung über COVID-19 einen politischen Handlungsdruck erzeugt zu haben und so für den zweiten Lockdown mitverantwortlich gewesen zu sein sowie abweichende Meinungen nicht zu berücksichtigen. Am 25. März 2021 wurde in den Zeitungen Die WeLT und Der Freitag im Kontext der Debatte über die Corona-Politik ein „Manifest der offenen Gesellschaft“ veröffentlicht, dessen Unterzeichner unter anderem Meyen war. Dieser beklagt in seinem Statement zum Manifest die Notwendigkeit eines Raumes der offenen Gesellschaft zur Verhandlung von Themenkomplexen ohne Vorurteilsbildung („Verschwörer“, „Nazi“, „Antisemit“) und ohne Angst um Leib und Leben haben zu müssen. Im Oktober 2021 beteiligte Meyen sich an Volker Bruchs YouTube-Video-Aktion #allesaufdentisch und äußerte sich kritisch zu journalistischen „Faktenceckern“, die er als „Propagandamaschinen“ bezeichnete.[8]

Ich kann Professor Meyen insoweit nur beitreten. Indessen führten seine Aktivitäten dazu, daß zum einen der Münchner Stadtrat keine Räumlichkeiten mehr zur Verfügung stellte, um die Kampagne für die Meinungsfreiheit durchzuführen, und zum anderen sogar eine Gehaltskürzung um 10 % erfolgt sein soll.

Auch dieser Fall gehört in die Fallgruppe „ideologische Unbotmäßigkeit“.

Fall Professorin Dr. Ulrike Guérot:

Einst auf ausdrücklichen Wunsch des seinerzeitigen Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen, Dr. Jürgen Rüttgers, wegen ihrer europapolitischen Kompetenz, die sich unter anderem in einer Tätigkeit als Mitarbeiterin des früheren EU-Kommissionspräsidenten Jacques Delors und des seinerzeitigen Bundestagspräsidenten Dr. Norbert Lammert gezeigt hatte, auf eine Professur für Politikwissenschaften der Uni Bonn berufen, kam auch sie in Verruf und wurde ins rechte Abseits gestellt, als sie sich eine kritische Meinung zu den Corona-Maßnahmen der meisten Regierungen leistete und anschließend überdies die Ukraine-Politik des politischen Mainstreams in Frage stellte. Da half es ihr auch nicht, daß sie durchaus feministische und pazifistische Sichtweisen formulierte. Denn wer aus dem politisch-gesellschaftlichen Generalkonsens ausbricht, verläßt die Gemeinschaft der Rechtgläubigen. Er wird gemieden und ausgegrenzt wie ein Aussätziger. Und er trägt fortan das Kainsmal des Staatsfeindes auf der Stirn.  Deswegen wurde sie von ihrer Universität ausdrücklich öffentlich gerügt. Das genügte allerdings nicht für disziplinarische Maßnahmen. So traf es sich dann gut, daß zufällig im Juni 2022 ein Kollege von der Universität Trier Plagiatsvorwürfe gegen sie erhob, und zwar im Zusammenhang mit den im Zuge ihrer Bewerbung an der Universität Bonn vorgelegten Monographien, und dann der in solchen Zusammenhängen unvermeidliche Patrick Bahners von der FAZ das Haberfeldtreiben gegen sie erst richtig in Gang setzte. Das führte dann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Universität (Frau Guérot ist nicht auf Lebenszeit verbeamtete, sondern lediglich angestellte Professorin). Erstaunlicherweise bestätigte das Arbeitsgericht Bonn in erster Instanz diese Kündigung. Erstaunlicherweise deswegen, weil sie nicht nur aus meiner Sicht nicht tragfähig begründet werden kann. Mehr will ich dazu nicht sagen, das Verfahren läuft derzeit in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Köln, und ich bin am Verfahren als einer ihrer Anwälte beteiligt. Im vergangenen Jahr ist dazu eine Fallstudie erschienen[9], sie selbst hat  jüngst dazu  Stellung genommen[10]. Der Fall ist lehrreich, denn er zeigt, mit welcher Menschenverachtung gerade in der akademischen Welt  behandelt wird, wer vom „Pfad der Tugend“ abweicht. Die Metapher von der Schlangengrube ist dafür noch zu farblos. 

Fall Doktorandin Marie-Luise Vollbrecht

Frau Vollbrecht ist  Biologin mit einem Abschluß als Master of Science in Biodiversität und Naturschutz. Derzeit  promoviert sie über  das Thema „Die Folgen von Sauerstoffmangel für die Zellproliferation der Gehirnzellen, die Neurogenese und kognitive Leistungsfähigkeit  bei schwach elektrischen Fischen“. So weit so gut,  und  in keiner Weise aufregend. Indessen  veröffentlichte am 1.6.2022 Welt online den Gastbeitrag einer Gruppe von Autoren, darunter eben auch Frau Vollbrecht, in dem diese kritisierten, daß in Sendungen  des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die „wissenschaftliche Erkenntnis der Zweigeschlechtlichkeit in Frage gestellt“ und die Fehlinformation der „Vielgeschlechtlichkeit“ verbreitet werde. Das rief natürlich in der akademischen Filterblase, insbesondere in Teilen der sogenannten LGBT- Bewegung große Aufregung hervor und wurde als „Hetze gegen geschlechtliche Minderheiten“ verurteilt. Bekanntlich ist die sogenannte „Transfeindlichkeit“ derzeit eines der schlimmsten Gedankenverbrechen in Deutschland.

Für den 2.7.2022 plante die Humboldt-Universität, an der Frau Vollbrecht promoviert, in der sogenannten langen Nacht der Wissenschaften vor einem geladenen Publikum von im wesentlichen fachlichen Laien ihr Gelegenheit zu geben, in einem Vortrag ihre Position zu vertreten. Der Titel lautete „Geschlecht ist nicht (Ge)schlecht – Sex, Gender und warum es in der Biologie zwei Geschlechter gibt“. Nach dem heute wohl dominierenden linksradikalen Wissenschaftsverständnis an unseren Universitäten geht so etwas nicht. So kündigte ein sogenannter „Arbeitskreis kritischer Jurist*innen an der Humboldt-Universität zu Berlin“ Proteste gegen den Vortrag an. Denn die Thesen der Doktorandin seien nicht nur unwissenschaftlich, sondern auch „menschenverachtend“ und „queer-  und transfeindlich“. Daraufhin knickte die Universität ein und sagte den Vortrag aufgrund von Sicherheitsbedenken ab. Frau Vollbrecht veröffentlichte darauf den Vortrag, und konnte ihn dann am 14.7.2022 doch in der Universität halten. Dennoch erklärte die Universität in einer Pressemitteilung die Absage des Vortages für begründet und distanzierte sich von ihr. Das Statement erweckte den Eindruck, Frau Vollbrecht bewege sich mit ihren Meinungen in ihrer Gesamtheit außerhalb des Leitbildes und der Werte der Universität. Das wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 1.12.2023 für rechtswidrig erklärt.[11] Das Gericht untersagte es der Universität, den Passus aus ihrer Pressemitteilung „Die Meinungen, die Frau Vollbrecht in einem „Welt“-Artikel am 1. Juni 2022 vertreten hat, stehen nicht im Einklang mit dem Leitbild der HU und den von ihr vertretenen Werten“ weiter zu verbreiten.

Das Verständnis von Wissenschaftsfreiheit dieser Universität mußte also von einem Gericht beanstandet werden. Dem genius loci geschuldet ist die abschließende Bewertung des Müllers von Sanssouci „Il y à des juges a Berlin“.

Fall Professor Dr. Ulrich Kutschera 

Prof. Dr. Ulrich Kutschera war bis 2021 Professor am Institut für Biologie der Universität Kassel und arbeitete seit 2007 zusätzlich als Visiting Scientist in Palo Alto, Kalifornien, USA. Er ist überzeugter Atheist und engagiert sich demgemäß gegen den Einfluß des Kreationismus. Dies sowie insbesondere seine Äußerungen und Publikationen zu den Themen Gender Studies und gleichgeschlechtliche Ehe, seine Kritik an den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie sowie seine Position zur nach Meinung des politischen Mainstream und der diesen stützenden Wissenschaftler durch den Menschen verursachten globalen Erwärmung und zum Klimawandel machten ihn auch außerhalb seiner akademischen Tätigkeit bekannt. 2018 wurde er Mitglied im Kuratorium der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung, die er nach eigenen Angaben drei Jahre später wieder verließ. Auf Grund von Äußerungen, in denen er Homosexuellen eine verstärkte Neigung zur Pädophilie nachsagte („Sollte das Adoptionsrecht für Mann-Mann- bzw. Frau-Frau-Erotikvereinigungen kommen, sehe ich staatlich geförderte Pädophilie und schwersten Kindesmißbrauch auf uns zukommen.“) Ferner soll er in gleichgeschlechtlichen Ehen lebende Kinder als „bemitleidenswerte Befruchtungs-Produkte“ bezeichnet haben, deren Erziehung in Form „geistiger Vergewaltigung“ erfolge“.). Er wurde 2020 gerichtlich belangt und in einem Verfahren über drei Instanzen letztlich freigesprochen. Die amtlichen Leitsätze der Entscheidung des Landgerichts Kassel[12] zeigen vorbildlich die Grenzen der Strafbarkeit von Äußerungen auf, die durch das Grundgesetz gezogen werden:

Eine Menschenwürdeverletzung kommt nur in Betracht, wenn sich eine Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht. Der angegriffenen Person muß ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt werden. (BVerfG vom 19.5.2020 – 1 BvR 2397/19).

Der Schutz von Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt nicht, daß diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, daß solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen (BVerfG vom 22.6.2018 – 1 BvR 2083/15 zu § 130 Abs. 3 StGB).

Bei der Anwendung von § 185 StGB auf herabsetzende Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung ist stets zu prüfen, ob durch sie überhaupt die „persönliche“ Ehre der einzelnen Gruppenangehörigen beeinträchtigt wird, und zu beachten, daß es nicht zur Unterdrückung kritischer Äußerungen über politische und soziale Erscheinungen oder Einrichtungen kommen darf, für die der Schutz der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gilt.

Darüber hinaus muß es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Gruppe handeln; herabsetzende Äußerungen über unüberschaubar große Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen, und wohl auch „alle Homosexuellen“) schlagen nicht auf die persönliche Ehre jedes einzelnen Angehörigen der Gruppe durch. (BVerfG vom 10.10.1995 – 1 BVR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92)

Auch muß die herabsetzende Äußerung an ein Merkmal anknüpfen müssen, das bei allen Angehörigen des Kollektivs vorliegt, während die Anknüpfung an Merkmale, die zwar auf einige, offenkundig aber nicht auf alle Mitglieder zutreffen, die persönliche Ehre jedes einzelnen Mitglieds nicht mindert. Wenn jedem Adressaten einer solchen Äußerung klar ist, daß nicht alle gemeint sein können, bestimmte Personen aber nicht genannt sind, wird durch eine solche Äußerung niemand beleidigt (BGH St 36, 83).

Kutscheras Haltung zur Genderforschung führte im April 2016 dazu, daß ein geplanter Vortrag an der Philipps-Universität Marburg über die Grundlagen der Evolutionsbiologie für die Veranstaltungsreihe „Studium Generale“ nicht zustande kam. Auf Veranlassung der Frauenbeauftragten der Universität hatte sich deren Präsidentin für eine Ausladung Kutscheras ausgesprochen. Laut Kutschera selbst kam er der Ausladung durch eine Absage zuvor, da er im Vorfeld erfahren habe, daß Studentenvertreter beabsichtigten, die Veranstaltung zu stören. Der Fachbereichsrat der Marburger Fachschaft Biologie kritisierte die Begründung der Ausladungsempfehlung und äußerte seine Besorgnis darüber, daß die Universität Marburg „in der Öffentlichkeit unter den Verdacht der Zensur kritischer Positionen geraten ist“.

Der Fall ist in mehrfacher Hinsicht für unser Thema interessant. Zum einen, weil sich doch seine Universität hinter diesen herausragenden Wissenschaftler gestellt hat. Ob das heute noch so möglich wäre, will ich einmal offen lassen. Haß und Hetze als Vergehen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze waren noch nicht bekannt. Auch die Wokeness hatte den Weg über den Atlantik noch nicht angetreten. Jedenfalls war Professor Kutschera auf Lebenszeit verbeamtet, sodaß eine Entlassung, ohne daß ein entsprechend schweres Dienstvergehen vorlag, ohnehin nicht möglich war. Auch knickte die Hochschulleitung noch nicht vor den linksradikalen Studenten ein, wie das heute leider die Regel zu sein scheint. Zum anderen, weil die Strafgerichte in diesem Falle sich vorbehaltlos der Rechtsprechung des  Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung von Äußerungen angeschlossen haben, einschließlich der restriktiven Bestimmung des passiv beleidigungsfähigen Kollektivs im Sinne der „Soldaten sind Mörder“ Entscheidung.  

Fall Professor Dr. Peter Hoeres / Dr. Benjamin Hasselhorn

Professor Hoeres ist Inhaber des Lehrstuhls für Neueste Geschichte an der Julius-Maximilians-Universität zu Würzburg. Dr. Hasselhorn ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an diesem Lehrstuhl. Linke Studenten erhoben Mitte März dieses Jahres Vorwürfe gegen die beiden Wissenschaftler. Angeblich hätten die beiden Wissenschaftler eine, wie es hieß, „neurechte Diskursverschiebung“ in der Lehre vorgenommen und Kontakte in „offen rechtsextreme Kreise“ unterhalten. Letzteres wurde daran festgemacht, daß Dr. Hasselhorn in der Zeitschrift Sezession im Jahre 2014 Aufsätze veröffentlicht hatte. Die Zeitschrift wurde damals vom Institut für Staatspolitik in Schnellroda herausgegeben, welches maßgeblich von Götz Kubitschek bestimmt wird. Es wurde dann seit 2021 vom Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt als rechtsextrem eingestuft. Die Klage des Instituts dagegen wies das Verwaltungsgericht Magdeburg indessen zurück. Die Begründung des Urteils folgt dem derzeit wohl herrschenden Gedankenkonstrukt, daß die Propagierung eines ethnischen Volksbegriffs zumindest den Verdacht begründet, wenn nicht gar die sichere Einschätzung als verfassungsfeindliche Bestrebungen rechtfertigt. Das ist natürlich Unsinn, was ich dann auch als anwaltlicher Prozessvertreter des Instituts ausführlich dargelegt habe. Das Institut wurde danach aufgelöst und die Herausgeberschaft der Sezession übernahm die neu gegründete Metapolitik Verlags UG, natürlich mit der gleichen Mannschaft. Hasselhorns Beiträge aus dem Jahr 2014, in dem noch lange nicht die Rede davon war, daß das Institut für Staatspolitik verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, hatten auch nach Bekunden von Götz Kubitschek keinerlei programmatische Ausrichtung. Hasselhorn hat sich dann auch später von dem Institut und der Zeitschrift distanziert, weil deren Kurs ab 2014 („Pegida-freundlich, Höcke-nah, grundsätzlich, nicht liberal konservativ, politisch-romantisch, expressiv“) seinen Vorstellungen nicht mehr entsprach.

Indessen hielt das die linksradikalen Studenten in Würzburg nicht davon ab, gegen die beiden Wissenschaftler zu polemisieren und sogar ein alternatives Lehrangebot am Lehrstuhl vorbei zu fordern. Erbärmlich ist in diesem Zusammenhang das Verhalten der Universitätsleitung. Der Rektor konnte sich zunächst nicht dazu verstehen, sich eindeutig hinter die beiden Wissenschaftler zu stellen. Jedoch erklärten sich hunderte Wissenschaftler in einem Aufruf solidarisch mit den beiden. Zu den Unterzeichnern des Aufrufs gehörten auch namhafte Historiker wie Jörg Barberowski und Andreas Rödder, immerhin seinerzeit Vorsitzender der CDU-Programm-Kommission. Dann bestellte das bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowohl den Rektor Professor Paul Pauli und Professor Peter Hoeres zu einer Anhörung ein. Ergebnis war, daß in einer gemeinsamen Erklärung von Hochschulleitung und Lehrstuhlinhaber festgestellt wurde, die von Teilen der Studenten kritisierten Äußerungen und Publikationen seien in keiner Weise zu beanstanden. Die Hochschulleitung werde auch in Zukunft ihre Fürsorgepflicht vollumfänglich wahrnehmen und die Freiheit von Forschung und Lehre gewährleisten. Vereinbart wurde zudem, das Lehrangebot nur im Einvernehmen mit Professor Hoeres zu erweitern.[13]

Es ist also gerade mal noch gut gegangen. Ich bin mir nicht sicher, ob sich der Fall in einem anderen Bundesland genauso entwickelt hätte, insbesondere Norden und im Westen unseres Landes.

Lehrbeauftragter Patrik Baab

Der Journalist Patrik Baab recherchiert vorwiegend in Geheimdienstangelegenheiten. Weil er durch seine Anwesenheit als Wahlbeobachter bei den allgemein als Scheinreferenden in den russisch besetzten Gebieten der Ukraine zur Legitimation der „völkerrechtswidrigen und inhumanen Scheinreferenden, die Teil einer imperialistischen Politik und eines verbrecherischen Krieges sind“ sowie der Legitimation von „Mord, Folter, Verstößen gegen die Humanität und das Völkerrecht“ beigetragen haben sollte, wurde Baab 2022 von der Christian-Albrechts-Universität Kiel der Lehrauftrag entzogen. Eine Entscheidung, die jedoch 2023 vom Verwaltungsgericht Schleswig als rechtswidrig verworfen wurde. Seit 2014 war er dort Lehrbeauftragter für Journalismus. Sein 2023 veröffentlichtes Buch Auf beiden Seiten der Front im russisch-ukrainischen Krieg sorgte für Kritik und Kontroverse.

Wer stört, muß weg! Wer eben zu zentralen Überzeugungen der deutschen politischen Klasse quer liegt, stört. Daß Wissenschaft ihrem Wesen nach nicht selten quer liegt, spielt in Deutschland keine Rolle. Glücklicherweise greifen immer noch die Gerichte ein, wo die sogenannten gesellschaftlichen Eliten versagen.

Kurz einige weitere Fälle:

Professor Dr. Ulrich Fröschle

Professor Fröschle ist Germanist und hat sich in seiner Promotion mit den Brüdern Ernst und Franz Georg Jünger ausführlich befaßt. Aufmerksamkeit erlangte Fröschle auch durch seine Nähe zu Personen der sog. Neuen Rechten. Bereits 2018 hatte er in einem Interview mit einem seiner ehemaligen Studenten für das Dresdner Kulturmagazin erklärt, den Verleger Götz Kubitschek zu kennen und für „einen integren Mann“ zu halten. Ebenfalls betonte er seinen Respekt für die umstrittene – also bemerkenswerte – Publizistin Vera Lengsfeld. Im Februar 2024 nahm Fröschle laut Berichten der einschlägig bekannten NGO „Recherche Nord“ bei einer Veranstaltung des vom Bundesamt für Verfassungsschutz 2023 als rechtsextrem eingestuften Institut für Staatspolitik teil. Seit spätestens Oktober 2024 ist er als Mitarbeiter des AfD-Vorsitzenden Tino Chrupalla tätig. Damit gehört er ganz sicher nicht mehr zur Gemeinschaft der Heiligen.  

Nach Bekanntwerden dieser Recherche distanzierte sich die TU Dresden von ihm. Er werde im Wintersemester nicht lehren, teilte die TU mit. Die Entscheidung sei im Rahmen der Lehrplanung gefallen. Für ein disziplinarisches Vorgehen gebe es im Rahmen der dienstlichen Pflichten und auf Basis der vorliegenden Informationen keinen Anlaß und keine Möglichkeit. Im universitären Umfeld sei keine Wortäußerung oder Handlung von Fröschle bekannt, die diese begründen würde, heißt es. Das Rektorat habe sich nach Bekanntwerden der Vorwürfe ernsthaft und reflektiert mit dieser Situation auseinandergesetzt und dabei auch verschiedene Perspektiven und Stimmen aus der Universität einbezogen.

Man darf gespannt sein, wie sich das weiterentwickelt, zumal Professor Dr. Fröschle „nur“ außerplanmäßig lehrt und nicht auf Lebenszeit verbeamtet ist.

Professor Dr. Bernhard Krötz Universität Paderborn

Der Professor trat in’s Fettnäpfchen, als er in der Mitteilung an eine Arbeitsgruppe seiner Studenten, die aufgelöst wurde, auf das alte Kinderlied von den zehn kleinen Negerlein Bezug nahm, und das böse N-Wort auch noch ausschrieb. Das führte zum Aufstand der Studenten, glücklicherweise nicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Der Spiegel berichtete, auf Anfrage betone die Universität, eine weltoffene Forschungs- und Bildungseinrichtung zu sein. Auf dem Campus würden keinerlei Formen von Rassismus, Intoleranz oder andere Formen von Diskriminierung und Gewalt geduldet. In dem genannten Fall erkenne man allerdings »kein strafrechtlich relevantes Verhalten«, heißt es gegenüber dem SPIEGEL: »Die Universität behält sich vor dem Hintergrund ihres Werteverständnisses jedoch persönliche Gespräche ausdrücklich vor, wenn sie dieses in irgendeiner Form tangiert sieht.«  Zu möglichen personalrechtlichen Schritten könne man keine Auskunft geben.[14]

Professor Dr. Stephan Maninger

Er ist Professor für Sicherheitspolitik an der Bundespolizeiakademie Lübeck. Nun wirft unter anderem die „taz“ dem Wissenschaftler vor, sich seit Jahren in sog. „rechten Netzwerken engagiert“ zu haben. Er habe in einschlägigen Publikationen veröffentlicht, darunter- horribile dictu – die Junge Freiheit. In seinen Artikeln habe er vor einem „Ethnosuizid an den Frontlinien in multiethnischen Städten“ gewarnt. In einer Lehrveranstaltung habe er zum Thema der gleichgeschlechtlichen Ehe abfällig gemeint, da könne man künftig ja auch sein Hausschwein heiraten.[15]

Indessen hat sich die Hochschule hinter den Professor gestellt. Von sogenannten rechtsgerichteten Aktivitäten vor 2021 sei ihr nichts bekannt. Auch eine Innenrevision der Bundespolizei kam in einer Untersuchung zu dem Ergebnis, die Vorfälle seien nicht gewichtig, und auch zu lange her. Auf die genannten Publikationen ging man erst gar nicht ein. Eine Untersuchung des Bundesinnenministeriums ergab ebenfalls nichts. Ich selbst bin der Auffassung, daß auch bei Wahrunterstellung dieser Vorwürfe ein disziplinarisches Vorgehen der Hochschule nicht erforderlich wäre, denn Dienstvergehen liegend ersichtlich nicht vor. Auch wenn es der linksdrehenden veröffentlichten Meinung zuwiderläuft: Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gewährleisten auch die unbeanstandete Äußerung von Meinungen, die nicht jedem gefallen.

Fazit:

Diese wenigen Beispiele sind alarmierend. Das ungesunde Meinungsklima  in Deutschland, die sogenannte Cancel Culture, die Intoleranz  gegenüber  Meinungen und sogar wissenschaftlichen Arbeiten, die der linken Einheitsmeinung widersprechen, gefährden den demokratischen Rechtsstaat.  Die mahnenden Worte des Bundesverfassungsgerichts im Lüth Urteil von 1958 sollten wie ein  Menetekel über den Eingangsportalen unserer Hochschulen stehen: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l“homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom“ (Cardozo).


[1] Az.: 1 BvR 400/51

[2] Az.: 1 BvR 434/87 „Walendy“

[3] Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.7.2010, Az.: 1 BvR 786/06

[4] Az.: 1 BvR 424/71

[5] Gerd Morgenthaler in Heike Egner/Anke Uhlenwinkel „Wer stört, muß weg!“ , S. 8

[6] Ulrich Vosgerau, Die Herrschaft des Unrechts, Kopp Verlag Rottenburg/Neckar 2018

[7] Az.: 5 A 1218/22, RNr. 206

[8] Wikipedia, abgerufen 30.5.2025

[9] Gabriele Gysi, Der Fall Ulrike Guerot, Westend Verlag Neu-Isenburg

[10] Ulrike Guérot, Zeitenwenden, Westend Verlag Neu-Isenburg; „Die autoritäre Schließung der Gesellschaft“, Junge Freiheit Nr. 16/25 vom 16.4.2025, Seite 3

[11] Verwaltungsgericht Berlin, Beschluß vom 01.12.2023, Az.: 12 L 399/22

[12] LG Kassel, Urt. V. 2.3.2021, Az.: 7 Ns 1622 Js 25245/17

[13] https://www.nzz.ch/feuilleton/die-historiker-peter-hoeres-und-benjamin-hassselhorn-sindvon-der-universitaet-wuerzburg-umfaenglich-rehabilitiert-worden 9.5.2025

[14] https://www.spiegel.de/start/uni-paderborn-professor-sorgt-mit-rassistischer-e-mail-fuer-protest-der-studierenden-a-d4959a3a-55fd-4b49-a19f-9b33935ee8d5

[15] https://taz.de/Rechter-Dozent-an-Bundespolizeiakademie/!6068891/


Seid ihr noch bei Trost?

Die künftigen Regierungsparteien CDU/CSU und SPD sind drauf und dran, im Eiltempo eine Staatsverschuldung in der Größenordnung von nahezu 1 Billion € zu beschließen, natürlich an der geltenden Verfassung vorbei. Das Eiltempo ist dem Umstand geschuldet, daß im neuen Bundestag die dafür notwendige verfassungsändernde Mehrheit dafür wohl nicht zu haben ist, wohl aber, allerdings auch nicht ganz sicher, im noch amtierenden. Über die verfassungsrechtliche Problematik dieses Vorhabens will ich an dieser Stelle nichts sagen. Nicht wenige Verfassungsrechtler haben allerdings schon Bedenken geäußert, andere halten es für unbedenklich. Das Bundesverfassungsgericht wird also in Kürze darüber entscheiden.

Begründet wird dieser Verschuldungs-Tsunami mit zwei Argumenten:

Plötzlich und unerwartet?

Zum einen erhebt sich offenbar plötzlich die zwingende Notwendigkeit, die Lücke zu füllen, die durch den möglichen Rückzug der USA aus der Bündnisverteidigung entstehen könnte, jedenfalls insoweit, als die USA sich möglicherweise aus der konventionellen Verteidigung Europas zurückziehen und das den europäischen NATO-Verbündeten überlassen. Das erfordert dann in der Tat eine massive Aufrüstung der europäischen NATO Partner einschließlich Deutschlands. Eine Steigerung der Verteidigungskosten auf eine Größenordnung von etwa 5 % des Bruttoinlandsprodukts dürfte dann auch unausweichlich sein.

Zum anderen ist die marode Infrastruktur unseres Landes nicht mehr zu übersehen und erfordert gewaltige Investitionen, insbesondere in Straßen, Brücken und Bahnstrecken. Auch hier muß kurzfristig wohl ein mehrfaches von dem investiert werden, was in der Vergangenheit jährlich zur Verfügung stand.

Auf den ersten Blick erscheint es also in der Tat unumgänglich, viele Milliarden zusätzlich aufzubringen, um auch nur die notwendigsten und dringendsten Aufgaben angehen zu können. Doch auf den zweiten und dritten Blick ergeben sich doch Fragen. Die erste Frage ist doch die, ob das alles erst über Nacht über uns hereingebrochen ist. Natürlich nicht. Herr Trump ist nicht etwa kurz nach der Bundestagswahl Ende Februar völlig überraschend amerikanischer Präsident geworden. Daß er amerikanischen Interessen, so wie er sie versteht, den absoluten Vorrang vor allem anderen einräumt, ist seit Jahren bekannt. Das gilt auch für seine Forderung an die Europäer, im Grunde genommen ihre Verteidigung unterhalb des Nuklearschirms in die eigenen Hände zu nehmen und auch zu bezahlen. Vielmehr ist spätestens seit seiner Wahl am 5.11.2024 klar, daß insoweit auch auf uns Deutsche gewaltige Kosten zukommen werden. Auch der Zustand unserer Bundeswehr, sowohl in personeller Hinsicht als auch hinsichtlich ihrer Ausrüstung und Bewaffnung, ist schon lange bekannt. Schließlich hat man in Deutschland nach der Wende 1990 die Bundeswehr nach und nach kaputt gespart und geglaubt, die sogenannte Friedensdividende einstreichen zu können. Straßen und Brücken sind auch nicht über Nacht marode geworden. Vielmehr sind diese Zustände seit vielen Jahren offenkundig.

Fritze Wendehals und Markus Drehhofer halten uns zum Narren

In Kenntnis all dessen haben Friedrich Merz und Markus Söder geradezu mantraartig stets betont, eine Lockerung oder gar Aufhebung der in Art. 109 des Grundgesetzes verankerten Schuldenbremse komme für sie nicht in Betracht. Wenn man dann bereits wenige Tage nach der Wahl insoweit eine Wende um 180° vollführt, mehr noch, Schulden in einer Größenordnung machen zu wollen, die bis dahin in Deutschland schlicht nicht denkbar war, dann darf man sich nicht darüber beschweren, wenn von Wahlbetrug, Wählertäuschung und Charakterlosigkeit gesprochen wird. Die Glaubwürdigkeit jedenfalls der führenden Politiker der Unionsparteien ist nachhaltig zerstört. Ich sehe auch nicht, wie sie wiederhergestellt werden könnte. Denn, so haben wir es doch alle schon als Kinder gelernt, wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit spricht. Aber auch die Sozialdemokraten müssen sich sagen lassen, daß sie insoweit jahrelang beschönigt und gelogen haben, was das Zeug hält.

Sparen!

Wovon überhaupt nicht die Rede ist, was aber zu prüfen ist, bevor man Schulden macht, um Dinge zu finanzieren, die man für notwendig hält, ist eine effiziente Haushaltsführung und vor allem, Sparen. Gerade Letzteres wäre dringend geboten, auch ohne die nun angeblich über Nacht aufgetretenen Finanzierungsprobleme. Sowohl eine strenge Aufgabenkritik, als auch eine ebenso strenge Prüfung der Effizienz von Ausgaben wäre vonnöten. Müssen wir beispielsweise, um bei Kleinigkeiten zu beginnen, Friseure, Visagisten und Fotografen unserer Politiker aus Steuermitteln bezahlen? In der Bundesrepublik des Wirtschaftswunders wäre niemand auf einen so abwegigen Gedanken gekommen. Aber gehen wir von diesen Petitessen dahin, wo es auch weh tut. Auf die Gefahr hin, als Banause und Ketzer beschimpft zu werden, frage ich durchaus, ob man wirklich alles aus Steuermitteln bezahlen muß, was unsere Hochkultur ausmacht? Der Anteil öffentlicher Mittel an der Kulturförderung in Deutschland liegt bei ca. 80 %. Demgegenüber liegt er in den USA bei 13 %, private Spender tragen 43 % bei und die restlichen 44 % müssen die jeweiligen Kultureinrichtungen erwirtschaften. Nun kann man nicht sagen, die USA lebten kulturell in der Steinzeit. Metropolitan Opera und Carnegie Hall beispielsweise zeigen ein anderes Bild. Betrachten wir zusätzlich die öffentlich-rechtlichen Medien in Deutschland und ihre private Konkurrenz, so ergäbe sich auch hier ein gewaltiges Einsparpotenzial, denn über die sogenannte Grundversorgung mit Nachrichten hinaus können alle Programmsparten doch durchaus von privaten Unternehmen getragen werden, was die vielen kommerziellen Sender ja täglich beweisen. Natürlich ist hohe Qualität ohne Rücksichtnahme auf Wirtschaftlichkeit und Freiheit von politischen Einflüssen gerade in den Medien wichtig. Genau an dieser Stelle kommen aber doch bei Betrachtung der öffentlich-rechtlichen Sender erhebliche Zweifel auf. Kurz und gut, wenn sich der Staat aus weiten Bereichen der Kultur in finanzieller Hinsicht zurückzieht, wird sehr viel Geld für andere Zwecke frei. Wieso eigentlich muß aus Steuermitteln alles finanziert werden, was unsere Universitäten tun zu müssen glauben? Brauchen wir wirklich Gender-Lehrstühle und dergleichen Allotria? Die Freiheit von Wissenschaft und Lehre bedeutet nicht, daß der Staat auch alles finanzieren muß, was erlaubt ist. Wieso eigentlich muß der Staat die sogenannten Nichtregierungsorganisationen teilweise ganz, teilweise zu erheblichen Teilen finanzieren? Abgesehen davon, daß es doch ein Widerspruch in sich ist, wenn sich solche Vereinigungen Nichtregierungsorganisationen nennen, aber von den Regierungen mindestens teilweise finanziert werden, steht damit doch ihre behauptete Unabhängigkeit mehr als infrage. Wieso muß angebliches Bürgerengagement vom Staat finanziert werden? Ein noch sehr viel größeres Potenzial ergibt sich aber auch im sozialen Bereich. Stichworte Bürgergeld, Kosten und Folgekosten der überbordenden Migration.

Wir stehlen das Geld unserer Kinder und Enkel

Auch hier lasse ich mich gerne als Ketzer beschimpfen, doch ist es gerade mit Blick auf die nachfolgenden Generationen moralisch überhaupt vertretbar, etwa unsere Enkelkinder die Autobahnbrücken bezahlen zu lassen, über die wir jetzt fahren wollen, oder die Landesverteidigung finanzieren zu lassen, von der wir zu unseren Lebzeiten profitieren? Haben wir nicht jahrzehntelang das Steueraufkommen zu großen Teilen schlicht verfrühstückt, statt es zu investieren? Sind wir nicht selbst schuld, wenn unsere Politiker uns das Schlaraffenland mit unserem Geld finanziert haben? Müssen wir nicht diese Versäumnisse in der Vergangenheit und Gegenwart nun schleunigst dadurch ausgleichen, daß wir jetzt endlich persönlich Verzicht üben und die notwendigen Investitionen in Infrastruktur und Landesverteidigung selbst bezahlen, sprich, auf die öffentliche Finanzierung schöner Dinge mit Schulden verzichten und notfalls, wenn drastische Sparmaßnahmen nicht ausreichen, auch höhere Steuern zahlen, und zwar alle, Arm und Reich? Denn unsere Kinder und Enkel werden künftig ebenfalls vor großen Problemen stehen, die sie doch nur dann finanziell bewältigen können, wenn sie nicht auch noch die Schulden ihrer dummen und faulen Eltern und Großeltern bezahlen müssen.

Das Grundübel der schwerfälligen und ineffizienten deutschen Bürokratie

Natürlich ist auch ein kritischer Blick auf die Misswirtschaft geboten, die den effizienten Einsatz finanzieller Mittel in Deutschland verhindert. Es ist ein offenes Geheimnis, daß zum Beispiel die Rüstungsausgaben in Ländern wie Israel, aber auch den USA und selbst Russland um ein mehrfaches effektiver sind, als bei uns. Gerade das Beschaffungswesen der Bundeswehr ist das abschreckende Beispiel dafür, wie man es nicht machen soll. Nicht nur die im internationalen Vergleich sehr lange Dauer der Beschaffung von Rüstungsgütern, sondern auch das krasse Missverhältnis zwischen aufgewendeten Kosten und dem Gegenwert von Waffensystemen rufen nach einer grundlegenden Veränderung in diesem Bereich. Der alte militärische Grundsatz, wonach im Kriege nur das einfache Erfolg hat, gilt natürlich auch für das Beschaffungssystem. Warum muß in Deutschland stets die sogenannte Goldrandlösung gewählt werden, die sprichwörtliche eierlegende Wollmilchsau in Gestalt eines Waffensystems, das alles mögliche kann, auch das was es nicht unbedingt können muß? Warum kann man selbst dann, wenn ein bereits in anderen Streitkräften bewährtes Waffensystem gekauft wird, nicht einfach das Serienprodukt kaufen, und nicht noch eine Vielzahl von Sonderwünschen ordern, die möglicherweise dann noch einmal einen längeren Entwicklungszeitraum und natürlich explodierende Kosten nach sich ziehen?

Das gilt nicht nur im militärischen Bereich, sondern generell für das öffentliche Beschaffungswesen, womit wieder bei unserer Infrastruktur wären. Auch hier ließe sich vor allem durch Entbürokratisierung und Vereinfachung sehr viel Geld sparen. Ein Beispiel ist doch gerade der Wohnungsbau, dessen Kosten nicht zuletzt wegen immer höher steigender technischer Anforderungen derart gestiegen sind, daß bezahlbarer Wohnraum vielfach gar nicht mehr gebaut werden kann. Wo man sich indessen ein Herz genommen und technische Spezifikationen auf das einfache und notwendige reduziert hat, sind dann beispielsweise die Kosten für den Quadratmeter Wohnraum um 25-30 % gesunken. Die Reihe ließ sich beliebig fortsetzen.

Kehrt endlich um!

Was über die Jahrzehnte hinweg verschlampt, verdummbeutelt und versäumt worden ist, kann nicht in einer Nacht- und Nebel Aktion zwischen zwei Legislaturperioden auf Kosten der Kinder, Enkel und Urenkel der Politiker und ihrer Wähler nachgeholt werden, die für diese Misere verantwortlich sind. Vielmehr ist ein Umdenken angesagt, eine Rückkehr zu den Tugenden, die es unseren Großeltern und deren Eltern ermöglicht haben, das Land aus den Trümmern zweier Weltkriege heraus wieder aufzubauen. Indessen fürchte ich, daß weder eine Blut-, Schweiß- und Tränen Rede eines Winston Churchill noch die Kapuzinerpredigt eines Abraham A Sancta Clara unsere verantwortlichen Politiker zu pflichtgemäßem Handeln bewegen könnten.

Fakten

Der Regierungswechsel in den USA zwingt zu einer Neubewertung der Sicherheitslage in Europa und damit auch der Lage Deutschlands. Der neue amerikanische Präsident legt offensichtlich deutlich weniger Wert auf die Bündnisverpflichtungen seines Landes in der NATO, als das seit Bestehen der NATO amerikanische Politik war. Seine Parole „America first“ muß ernst genommen werden. Das bedeutet für ihn aber in jeder Hinsicht erst einmal festzustellen, was den USA nutzt. Das Verhältnis zu anderen Staaten wird offensichtlich alleine nach Nützlichkeitsgesichtspunkten beurteilt. Dazu zählt sicherlich, welchen Nutzen die US-amerikanische Wirtschaft aus den Beziehungen zu einzelnen Staaten haben kann. Für die eigene Sicherheit gegen Angriffe von dritter Seite brauchen die Amerikaner Europa bzw. die europäischen Staaten wie Deutschland nicht. Indessen ist Europa und damit auch Deutschland ein großer Markt für die amerikanische Industrie. Es ist also im amerikanischen Interesse, daß die europäischen Länder wirtschaftlich prosperieren. Länder unter dem Einfluss Russlands, vor allem mit einem ähnlichen staatlich regulierten Wirtschaftssystem, sind für die amerikanische Wirtschaft nicht von Interesse. Somit kann als Zwischenschritt unserer Überlegungen festgehalten werden, daß die USA ein vitales Interesse daran haben, daß Europa nicht in den Einflussbereich Russlands gerät, jedenfalls nicht die Staaten der Europäischen Union. Dazu gehört die Ukraine nicht.

Verantwortung und Kosten werden neu verteilt

Die neue US-Administration hat deutlich gemacht, daß sie künftig nicht mehr gewillt ist, die Hauptlast der Verteidigung gegen Russland oder wen auch immer zu tragen. Das sollen die Europäer gefälligst selbst tun. Vor diesem Hintergrund sind die Äußerungen auch deutscher Politiker zur Höhe des Verteidigungsetats zu bewerten. Das von den USA seit Jahrzehnten propagierte 2 % Ziel gehört offenbar bereits der Vergangenheit an. Von 3,5 % bis 5 % schwanken die jeweiligen Forderungen auch einheimischer Politiker, sogar von den in ihrer DNA pazifistischen Grünen. Zwar verpflichtet Art. 5 des NATO-Vertrages jeden Mitgliedstaat, im Falle eines Angriffs auf ein anderes Mitglied militärischen Beistand zu leisten. Das war seit Gründung der NATO 1949 allgemeiner Konsens. Indessen muß heute angesichts der America-first-Ideologie des Präsidenten Trump in Zweifel gezogen werden, ob das in jedem Falle Gültigkeit hätte. Ein militärischer Angriff Russlands etwa auf das Baltikum dürfte wohl nicht mehr automatisch das militärische Einschreiten der NATO mit allen ihren Mitgliedsländern, insbesondere der USA auslösen.

Das Kräfteverhältnis

Somit ist zunächst einmal von Interesse, welche militärische Stärke die NATO im Vergleich zu Russland hat, und zwar auch dann, wenn man die USA herausrechnet. Dazu erst einmal ein Blick auf die nachstehende Tabelle (Quelle: statista):

Kräftevergleich

Vergleich der Militärstärke von NATO und Russland im Jahr 2025

MerkmalNATORussland
Personal
Militärisches Personal insgesamt8.658.8823.570.000
aktive Soldaten3.439.1971.320.000
Reserve4.343.0652.000.000
Paramilitärische Einheiten876.620250.000
Luftstreitkräfte
Luftwaffe insgesamt22.3774.957
Jagdflugzeuge/ Abfangjäger3.312833
Flugzeuge für Bodenangriffe1.163689
Transportflugzeuge1.479456
Spezialflugzeuge (z.B. Aufklärung)889141
Tankflugzeuge65819
Hubschrauber insgesamt9.1411.651
Kampfhubschrauber1.416557
Landstreitkräfte
Kampfpanzer11.4955.750
gepanzerte Fahrzeuge971.280131.527
selbstfahrende Artillerie3.9855.168
geschleppte Artillerie6.3258.505
MLRS-Systeme²1.9773.005
Seestreitkräfte
Militärschiffe insgesamt1.143339
Flugzeugträger161
Helikopterträger140
Zerstörer10110
Fregatten12812
Korvetten6783
U-Boote14863
Patrouillenboote488123
Minenboote18147
Nuklearwaffen
nukleare Sprengköpfe¹5.5595.580

Die Streitkräfte der NATO sind denen Russlands um mehr als das Doppelte überlegen. Berücksichtigt man dazu noch die militärische Faustformel, daß der Angreifer eine zahlenmäßige Überlegenheit von 3-4 zu 1 benötigt, um erfolgreich sein zu können, dann wird ganz deutlich, daß Russland in einem Krieg gegen die NATO schlicht und einfach nicht obsiegen könnte. Etwas anderes wäre allerdings zu besorgen, wenn Russland sich damit begnügen würde, etwa ein kleines Land wie Moldawien oder Estland handstreichartig zu besetzen. Es wäre also zu prüfen, ob die NATO ohne die USA genügend Kampfkraft aufbringen könnte, um Russland an solchen Abenteuern zu hindern. Wir sehen, daß die Zahl der Kampfpanzer in der NATO bei 11.495 liegt. Die USA verfügen allein über 4640 Kampfpanzer. Mithin kann die NATO ohne die USA immerhin 6855 Kampfpanzer aufbieten. Dieser Vergleich des Hauptwaffensystems der Landstreitkräfte mag erst einmal genügen. Denn es bleibt ja bei dem alten militärischen Grundsatz, daß man aus der Luft zwar gewaltige Zerstörungen beim Feind anrichten kann, damit aber nicht sein Gebiet besetzt. Oder, wie es bei unseren US-Kameraden so schön heißt: You need boots on the ground. Russland verfügt nach aktuellen Schätzungen (Quelle: Redaktionsnetzwerk Deutschland) über 3417 Kampfpanzer. Ähnliche Größenordnungen gelten auch für die Hauptwaffensysteme auch bezüglich Luftwaffe und Marine. Fazit: auch ohne die USA ist die NATO für Russland ein unüberwindlicher Gegner.

Das deutsche Defizit

Was Deutschland angeht, so besteht hier durchaus erheblicher Nachholbedarf. Denn auch wenn wir hier wieder auf das Hauptwaffensystem Kampfpanzer schauen, dann sehen wir im Bestand der Bundeswehr lediglich 296 davon, bei den türkischen Streitkräften indessen 2238, in Griechenland 1344 und in Polen 614. Selbst Länder wie Rumänien mit 328 und Spanien mit 317 Kampfpanzern liegen vor Deutschland. Wenig tröstlich ist dabei, daß auch Großbritannien mit 277 Kampfpanzern und Frankreich mit deren 215 nicht sonderlich gut aufgestellt sind. Mit Blick auf den inzwischen unsicher gewordenen Beistand der USA im Rahmen der NATO ist hier erheblicher Nachholbedarf in Deutschland, aber auch in Großbritannien und Frankreich festzustellen.

Kriegstüchtigkeit ist ohne Wehrpflicht nicht zu haben

Verteidigungsminister Pistorius hat zu Recht verlangt, daß die Bundeswehr (wieder) kriegstüchtig werden muß. Die Forderung, nun auch die Wehrpflicht wieder in Kraft zu setzen, erscheint vor diesem Hintergrund ohnehin begründet. Die insoweit offensichtlich militärisch gut beratene AfD-Vorsitzende Weidel liegt auch mit ihrer Forderung nach einer Dauer der wieder auflebenden Wehrpflicht von zwei Jahren durchaus richtig. Denn wenn die Bundeswehr als Teil einer schlagkräftigen präsenten NATO Streitmacht den russischen Streitkräften Paroli bieten soll, dann müssen natürlich ihre Soldaten möglichst noch beser ausgebildet sein, als die auf der Gegenseite. Ich habe noch die Erzählungen meines Vaters im Ohr, der den gesamten Zweiten Weltkrieg als Frontsoldat erlebt hat. Seit etwa Mitte des Krieges bis zum Ende seien vermehrt nur kurz und deswegen schlecht ausgebildete Soldaten an die Front gekommen. Deren Lebenserwartung war dann auch proportional zur Dauer ihrer Ausbildung. Als die Bundeswehr noch eine Präsenzarmee im kalten Krieg war, dauerte die Ausbildung eines Mannschaftssoldaten auf jeden Fall ein ganzes Jahr, bis er wirklich einsatzfähig war. Die restlichen damals noch 6 Monate von 18 war er einsatzbereit und wurde in Übung gehalten. Angesichts dessen, daß selbst die Waffensysteme der Infanterie immer komplizierter werden, und auch die Anforderungen des Gefechts der verbundenen Waffen auf dem Gefechtsfeld immer weiter steigen, wäre es ein fataler Irrtum zu glauben, es genüge, einem Soldaten das Schießen beizubringen. Vielmehr erfordert der Einsatz auch des einfachen Soldaten auf dem Gefechtsfeld eine gründliche Ausbildung und auch nicht geringe intellektuelle und kognitive Fähigkeiten.

Was uns der Krieg um die Ukraine lehrt

Weil wir nun auch im Hinblick auf den Ukraine-Krieg lernen müssen, diesen als unsere Angelegenheit zu betrachten, wenn wir nicht eines Morgens statt des Zeitungszustellers russische Soldaten an der Haustür begrüßen wollen, müssen wir wohl oder übel auch nüchtern beurteilen, was dieser Krieg bedeutet, und wie wir ihn, natürlich im Zusammenwirken mit den Ukrainern, möglichst rasch beenden können. Betrachte ich mir indessen die Debatte in Deutschland darüber, so löst das doch schon heftiges Kopfschütteln aus.

Nicht nur der amerikanische Präsident, sondern auch ein beträchtlicher Teil des politischen Spektrums in Deutschland geht mit der Behauptung hausieren, die Ukraine sei selbst schuld an diesem Krieg, denn sie habe durch ihre Hinwendung zu Europa und dem Wunsch, NATO Mitglied zu werden, den Russen keine andere Wahl gelassen, als ihr Land zu besetzen. Das ist, um es klar und deutlich zu sagen, Quatsch. Sicherlich läuft es denn russischen strategischen Interessen zuwider, daß ein großes Nachbarland wie die Ukraine Bestandteil des westlichen Lagers, insbesondere auch der NATO wird. Indessen ist das hinzunehmen. Das Völkerrecht verbietet eben absolut den Angriffskrieg. Darüber muß eigentlich kein Wort verloren werden. Auch wenn der Angreifer noch so gewichtige strategische Interessen an der Besetzung des Nachbarlandes haben mag, es ist absolut unzulässig, dies militärisch durchzusetzen, wenn man weder selbst angegriffen wird, noch ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht. Mithin erübrigen sich alle Diskussionen über die Berechtigung dieses Angriffs. Er ist eben ein Verbrechen gegen den Frieden im Sinne der Charta der Vereinten Nationen und des Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof. Allerdings muß auch gesagt werden, daß Russland mit dieser Verachtung des Völkerrechts nicht alleine steht. Ebenso wie Russland haben die USA, China und auch Israel den Vertrag über die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs nicht unterzeichnet. Ebenso wie die USA haben auch Russland und China in der Vergangenheit gezeigt, daß sie ihre Interessen gegebenenfalls auch militärisch durchsetzen, ob das völkerrechtlich erlaubt ist oder nicht. Der amerikanische Präsident denkt auch öffentlich darüber nach, ob er nicht auch militärisch die Interessen der USA etwa an der Panama-Kanalzone oder Grönland durchsetzt. Letztendlich gilt das Völkerrecht für die Großmächte nicht wirklich, denn der Internationale Strafgerichtshof hat bekanntlich keinen Gerichtsvollzieher. Die Ukraine verteidigt sich zu Recht gegen den russischen Angriff. Länder der NATO einschließlich der USA und Deutschlands unterstützen die Ukraine bei der Abwehr dieses Angriffs mit Waffenlieferungen und finanziellen Hilfen. Das ist nach Art. 51 der UN-Charta auch ihr gutes Recht. Wer das indessen für „Kriegstreiberei“ hält, wie das nicht selten zu lesen ist, liegt völlig falsch und muß sich bescheinigen lassen, weder von Sicherheitspolitik noch vom Völkerrecht eine blasse Ahnung zu haben.

Auf die Integrität der beteiligten Politiker kommt es nicht an

Man hört nicht selten, der ukrainische Präsident Selenskij und seine Entourage bereicherten sich schamlos an diesem Kriege und leiteten einen Großteil der internationalen Finanzhilfe auf ihre Konten. Nun ist die Ukraine zwar eines der korruptesten Länder in Europa. Im „Corruption Perception Index“ von Transpirancy International belegt sie Platz 105 von 180 Staaten dieser Welt. Deutschland hingegen belegt Platz 15 von 180, auf Platz 1 liegt Dänemark. Es wäre naiv anzunehmen, daß der Präsident und die Minister in diesem Lande sich wie unbestechliche preußische Beamte seligen Angedenkens verhalten. Das ändert indessen nichts daran, daß ihr Land überfallen worden ist, und sie die Verantwortung dafür tragen, diesen Angriff möglichst abzuwehren. Der Angreifer selbst, Russland, belegt im Übrigen in diesem Index Platz 154 von 180. Die Welt ist eben so, wie sie ist. Zu den Vorwürfen gegen den ukrainischen Präsidenten gehört inzwischen auch, daß er angeblich nicht (mehr) demokratisch legitimiert sei. Denn er weigere sich, Wahlen auszuschreiben. Auch das ist Quatsch. Die Verfassung des Landes verbietet Wahlen in Kriegszeiten. Das ist im Übrigen nichts außergewöhnliches. Auch bei uns wäre das im Falle eines Krieges nicht möglich, was Art. 115 h des Grundgesetzes ausdrücklich vorschreibt.

Wir wollen den Frieden, aber nicht um den Preis der Selbstaufgabe

Der Ruf nach Waffenstillstandsverhandlungen und einem Friedensschluss wird in Deutschland immer lauter. Natürlich zu Recht. Abgesehen davon, daß der Krieg stets die schlechteste Möglichkeit zur Lösung eines Konflikts ist, auch wenn der Angegriffene keine andere Möglichkeit hat, als sich zu verteidigen, muß inzwischen auch die Sinnhaftigkeit des militärischen Widerstandes gegen den Angreifer kritisch beleuchtet werden. Hatte man zu Beginn des Krieges in den ersten Wochen nach dem 22. Februar 2022 angesichts des stümperhaft vorgetragenen Angriffs der russischen Streitkräfte noch erwarten können, daß es der Ukraine gelingen werde, den Angreifer aus dem Lande zu werfen, so kann das heute nicht mehr ernsthaft angenommen werden. Vielmehr ist es völlig illusorisch zu erwarten, daß es der Ukraine auch mit verstärkter Hilfe des Westens gelingen könnte, die vom Feind besetzten Gebiete zurück zu erobern. Ganz zu schweigen von der seit 2014 von Russland annektierten Halbinsel Krim. Hier gilt einfach die alte Weisheit der Dakota-Indianer: „Wenn du merkst, daß du ein totes Pferd reitest, dann steig ab.“ Das heißt indessen nicht, daß die Ukraine nun einfach die Waffen strecken sollte. Denn damit würde sie aufhören als Staat zu existieren und der Aggressor hätte sein Ziel erreicht. Nein, auch insoweit gilt, daß aussichtsreiche Friedensverhandlungen nur aus einer Position der Stärke heraus geführt werden können. Nur wenn der Aggressor einen Friedensschluss attraktiver finden muß, als die Fortsetzung des Krieges, wird er bereit sein, zu verhandeln. Bekanntlich erleidet Russland erhebliche Verluste in diesem Krieg. Man spricht von mindestens 100.000 gefallenen Soldaten und ca. 3000 zerstörten Kampfpanzern, um nur zwei wichtige Kennzahlen zu nennen. Nur mit ausreichender Waffenhilfe kann es den Ukrainern gelingen, zumindest den status quo zu halten. Das wiederum macht es für Russland jeden Tag weniger attraktiv, gegen die Stellungen der Verteidiger anzurennen. Somit ergibt sich für den Angreifer durchaus wenn nicht der Zwang, so doch die Notwendigkeit zu überlegen, ob man sich nicht vielleicht mit dem zufrieden geben sollte, was man hat, weil mehr wohl mindestens mittelfristig nicht zu erreichen ist. Und auf Seiten des Angegriffenen muß man einfach sehen, daß die Rückeroberung der verlorenen Gebiete völlig aussichtslos ist, auch dann, wenn man noch mehr Waffen von den NATO-Ländern bekommt, als bisher. Wer das für „Kriegstreiberei“ hält, kann nicht ernst genommen werden.

Womit zu rechnen ist

Das ist alles nicht schön. Es ist jedoch zu erwarten, daß es genau darauf hinausläuft, wenn die USA und Russland das Thema nun in Saudi-Arabien miteinander verhandeln. Die Ukraine wird man zu den Verhandlungen hinzu bitten, sobald die Grundzüge der neuen Ordnung im Bereich Russland/Ukraine feststehen. Alles andere wäre schlicht naiv. Deutschland und die übrigen Europäer werden sich dann sicher am Wiederaufbau des Landes beteiligen, und zwar auch mit erheblichen Finanzhilfen. Auf diese Rolle werden sie aber auch beschränkt werden. Die großen Entscheidungen fallen eben in Vier-Augen-Gesprächen der Großmächte.

Außenpolitik mit und ohne Hirn

Es ist schon merkwürdig. In Sachen Krieg und Frieden, Rüstung und Abrüstung sowie Freund und Feind hat sich in den letzten Jahren eine merkwürdige Verschiebung der politischen Einstellungen ergeben.

In den Zeiten des Kalten Krieges waren innenpolitisch bei uns die Fronten klar:

Die Linke aller Schattierungen stand für Pazifismus, zum großen Teil auch an der Seite der sozialistischen/kommunistischen Brüder und Schwestern im Osten. Die Rechte, von den Liberalen über die Bürgerlichen bis hin zu den Nationalen stand für Wehrhaftigkeit und bekannte sich zur NATO. Das ist heute offensichtlich in weiten Teilen genau umgekehrt, in geringeren Teilen mindestens unklar. Darüber sollte man schon ein paar Worte verlieren.

Die Bundeswehr war wenigstens halbwegs gut finanziert, mehr als 2 % des Bruttosozialprodukts standen zur Verfügung. Mit 595.000 präsenten Soldaten und zusätzlich rund 700.000 sofort verfügbaren Reservisten konnte sie auch einem überraschenden Angriff des Warschauer Pakts ca. 1,3 Millionen gut ausgebildete Soldaten entgegenstellen. Gut ausgebildet, denn auch die wehrpflichtigen Mannschaftsdienstgrade dienten 15 bzw. 18 Monate lang. Heute haben wir 180.000 präsente Soldaten zzgl. 34.000 Reservisten. Hatte die Bundeswehr 1985 noch ca. 4600 Kampfpanzer, so sind es heute nur noch bescheidene 295 Stück. Trotz der vom Bundeskanzler nach dem Einmarsch der russischen Streitkräfte in die Ukraine ausgerufenen Zeitenwende hat sich daran bis jetzt nichts geändert.

Nun ist der Kalte Krieg gottlob vorbei. Wir können mit Recht auch sagen, daß der politische und wirtschaftliche Zusammenbruch des Warschauer Paktes in erster Linie der glaubhaft gestalteten Verteidigung, zu einem nicht geringen Anteil der immer größer werdenden wirtschaftlichen Überlegenheit des Westens und auch dem glaubhaft dokumentierten Willen der Bürger unseres Landes und der verbündeten Staaten geschuldet war. Pazifismus war die Bewegung einer linken Minderheit, stärker im universitären Milieu und den Kirchen, schwach bis bedeutungslos in der Arbeiterschaft und dem Bürgertum.

Das hat sich fundamental geändert. Die Lage ist insoweit äußerst unübersichtlich. Auffallend ist jedoch, daß früher glühende Pazifisten wie die Grünen, die Linke und Teile der SPD nun einer weitgehenden militärischen Unterstützung der Ukraine in ihrem Abwehrkampf gegen Russland das Wort reden, teilweise über die bloße Lieferung von effizienten Waffen hinaus. Auffallend ist auch, daß nicht nur im BSW, seiner von jeher russlandfreundlichen Vorsitzenden Sahra Wagenknecht folgend, sondern auch in der AfD ein entschiedener Pazifismus herrscht, der vor allem einen Friedensschluss um jeden Preis fordert, und mit teils schrillen Tönen davor warnt, daß Deutschland in diesem Krieg hineingezogen werden könnte. Es ist ebenfalls auffallend, daß jedenfalls in Teilen der SPD, der Linken überhaupt, vom BSW ganz abgesehen, mit Blick auf den Konflikt zwischen Israel und den palästinensischen Terrororganisationen, eine dezidiert palästinenserfreundliche und gegenüber Israel mindestens kritische Haltung vorherrscht. Erstaunlich deswegen, weil jedenfalls seit 1949 über Jahrzehnte auch im linken Teil des deutschen politischen Spektrums die uneingeschränkte Unterstützung Israels gegenüber seinen Feinden gewissermaßen zum guten politischen Ton gehörte.

Sicherlich war die gewaltige Bedrohung durch den Warschauer Pakt während des Kalten Krieges die Garantie dafür, daß die politischen Verhältnisse außerordentlich stabil waren. Wer Freund und wer Feind war, daran konnte kein Zweifel bestehen. Heute ist nun die politische Lage volatil und wechselhaft, was natürlich allerorten, auch in Deutschland, zu unklaren Verhältnissen führt. Indessen mag das zwar der Demokratie wesenseigen sein, muss aber nicht in jedem Falle zu begrüßen sein.

Vor allem muss man hinterfragen, was diese gewandelten politischen Überzeugungen betreffend Sicherheit, Verteidigung und Bündnispolitik verursacht hat. Daß etwa das linke politische Spektrum jedenfalls hinsichtlich des Russland/Ukraine Krieges seinen Pazifismus über den Bord geworfen und durch einen entschiedenen Willen zur auch militärischen Unterstützung der Ukraine gesetzt hat, mag zwar zu begrüßen sein. Es ist aber unklar, wie lange das anhält, ob das wirklich letztendlich die Übernahme des Prinzips si vis pacem para bellum ist, oder ob das nicht viel mehr eine tagespolitische Eintagsfliege genannt werden muss, wird abzuwarten sein.

Nicht wirklich nachvollziehbar ist jedenfalls tagesaktuelle Pazifismus in der AfD. Galt es doch früher als ausgemacht, daß nationale, rechte Parteien die Wehrhaftigkeit des Landes gewissermaßen auf ihr Panier geschrieben hatten, so nimmt man heute zur Kenntnis, daß auf dem kommenden Wahlparteitag der AfD höchstwahrscheinlich der Antrag, die 2011 ausgesetzte Wehrpflicht wieder einzuführen, erst gar nicht zur Abstimmung kommen wird. Angesichts etwa eines Anton Hofreiter von den Grünen, der offenbar alle Anstrengungen unternimmt, demnächst zum General h.c. zu avancieren, wirkt der Pazifismus eines Tino Chrupalla von der AfD wie absurdes Theater. Es mag zwar auch sein, daß diese Haltung derzeit in weiten Teilen der Bevölkerung populär ist. Sie sorgt aber erkennbar nicht für entsprechende Wahlchancen, die ja heute nicht größer sind, als sie in der Zeit vor dem Ukraine Krieg immer wieder in den Umfragen abzulesen waren. Viele der Mitglieder und Wähler dieser Partei kommen letztendlich aus den Unionsparteien. Es war aber seit Adenauer die Westbindung Deutschlands gewissermaßen DNA der Union. Die Stationierung von US-amerikanischen Streitkräften einschließlich atomar bestückter Raketen war nicht nur in der Union, sondern auch in weiten Kreisen der politisch weniger gebundenen Bevölkerung selbstverständlicher Bestandteil der bundesdeutschen Existenz. Diese ehemaligen Mitglieder der Unionsparteien und ehemaligen Wähler haben in diesem Punkt sicherlich ihre Auffassungen nicht geändert und sind etwa deswegen Wähler oder Anhänger der AfD geworden. Das waren bekanntlich ganz andere Punkte, zunächst die desaströse Wirtschaftspolitik (Griechenland-Rettung, wachsende Abhängigkeit von Brüssel) der Frau Merkel, dann der Atomausstieg, unter dem wir heute zu leiden haben und vor allem die Zulassung, ja sogar Förderung einer ungeregelten, unkontrollierten und finanziell für Deutschland ruinösen Einwanderung. Aus überzeugten Befürwortern der NATO und der Bundeswehr sind indessen mit Sicherheit keine Pazifisten geworden.

Unabhängig davon, daß der Pazifismus grundsätzlich ein Holzweg ist, ist diese Haltung in der aktuellen Situation noch unverständlicher. Man fasst sich an den Kopf. Russland unter der Führung eines nur schlecht getarnten Diktators greift ein Nachbarland an, um es sich einzuverleiben. Putin erklärt auch unumwunden, der Zusammenbruch der Sowjetunion sei die größte Katastrophe seines Landes gewesen, und er sehe sich nun in der Situation Peters des Großen, der bekanntlich seine Aufgabe darin gesehen hat, die russische Erde zu sammeln, egal, zu welchem Staat sie gerade gehörte. Vor allem aber hat Russland mit dem Angriff auf die Ukraine das völkerrechtlich verbindliche Verbot des Angriffskrieges missachtet. Das ist die sprichwörtliche rote Linie. Dabei ist völlig unerheblich, ob geopolitisch ein gewisses Verständnis für den Wunsch Russlands bestehen könnte, die Westbindung des Nachbarlandes Ukraine zu verhindern. Insoweit weint Herr Putin aber auch Krokodilstränen, denn er hat bis vor zehn Jahren sämtliche Verträge ehemaliger Warschauerpakt-Staaten mit der NATO unterschriftlich gebilligt. Näheres kann man in meinem Buch „Tatort Ukraine“ nachlesen. Die Vorstellung, an der Seite einer autoritär bis diktatorisch regierten Weltmacht namens Russland stehe Deutschland besser da, als an der Seite einer demokratischen und weitgehend rechtsstaatlichen Weltmacht namens USA, ist an Abwegigkeit kaum zu übertreffen. Auch wenn AfD in ihren übrigen Programmpunkten durchaus eine demokratische und seriöse Alternative zu den übrigen politischen Parteien unseres Landes ist, auch wenn diese und ihre medialen Steigbügelhalter uns anderes weismachen wollen, sie wird mit diesem seltsamen Pazifismus nicht wenige potentielle Wähler vergraulen. Man reißt also dort buchstäblich mit dem Gesäß ein, was man vorne mit seinen Händen aufgebaut hat. In diesem Zusammenhang muss über den linken Pazifismus natürlich kein Wort verloren werden. Trifft er auch noch noch mit einer traditionellen Russlandfreundlichkeit zusammen, wie in Teilen der SPD, der gesamten Linken und vor allem bei Sahra Wagenknecht, dann kann man seine Nichtwählbarkeit kaum besser beweisen.

Nebenbei bemerkt. Abgesehen davon, daß wir auf diesem Erdball überhaupt, und in der NATO speziell eine nur überschaubare Bedeutung haben, verspielen wir mit einer solchen Haltung, falls sie jemals die Politik unseres Landes einmal bestimmen sollte, jede Möglichkeit, politischen Einfluss auf unsere Verbündeten zu nehmen, wenn sie das dann überhaupt noch sind.

Intelligenz ist etwas anderes.

Vom Kriege

hat Clausewitz seine Betrachtungen über Grund, Zweck, Erscheinungsformen und Prinzipien der Kriegführung genannt. Sein berühmtes Diktum vom Kriege als bloße Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln will uns ja auch lehren, daß diese äußerste Anspannung der Kräfte kein Selbstzweck ist. Wörtlich heißt es nach dieser Feststellung ersten Kapitel des ersten Buches dieses Werks: „So sehen wir also, daß der Krieg nicht bloß ein politischer Akt, sondern ein wahres politisches Instrument ist, eine Fortsetzung des politischen Verkehrs, ein Durchführen desselben mit anderen Mitteln“. Er betont im siebten Kapitel des achten und letzten Buches: „Also noch einmal: der Krieg ist ein Instrument der Politik; er muß notwendig ihren Charakter tragen, er muß mit ihrem Maße messen; die Führung des Krieges in seinen Hauptumrissen ist daher Politik selbst, welche die Feder mit dem Degen vertauscht, aber darum nicht aufgehört hat, nach ihren eigenen Gesetzen zu denken.“ Daraus folgt denknotwendig auch, daß Sieg oder Niederlage im Kriege nur das vorläufige Ergebnis sein können. Aus der Sicht der Politik hat das Instrument genutzt oder nicht genutzt. Clausewitz formuliert das wenige Seiten vorher so: „Endlich ist selbst die totale Entscheidung eines ganzen Krieges nicht immer für eine absolute anzusehen, sondern der erliegende Staat sieht darin oft nur ein vorübergehendes Übel, für welches in den politischen Verhältnissen späterer Zeiten noch eine Abhilfe gewonnen werden kann.“

Die politische Konfliktlage wird also vom Ergebnis des Krieges in aller Regel wohl nur in den Hintergrund geschoben werden. Wenn die Verhältnisse es zweckmäßig erscheinen lassen, erneut zum Instrument der Kriegführung zu greifen, um das unerwünschte Ergebnis zu korrigieren, so wird das geschehen.

Der Krieg ist die Regel, der Friede die Ausnahme

Die Politik hat ersichtlich allenthalben Gründe, auf das Instrument des Krieges zu setzen. Weil das so ist, hat die Menschheit eine krieglose Zeit nie erlebt. Uns Deutschen, die seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges vom Kriege verschont geblieben sind, wird so langsam deutlich, daß wir bisher wohl nur Glück gehabt haben, weil die politischen Verhältnisse rund um unser Land nicht so waren, daß wir das Instrument des Krieges zur Durchsetzung eigener Machtinteressen – die wir offensichtlich gar nicht haben – noch zur Behauptung gegen Eroberungsgelüste Dritter nutzen mußten. Der Krieg in der Ukraine indessen ist nicht nur ein Krieg gewissermaßen vor unserer Haustür. Das war der Jugoslawien-Krieg auch. Aber selbst unsere marginale Beteiligung daran war weit entfernt davon, daß unser Land ernsthaft mit einer militärischen Bedrohung rechnen mußte.

Neutral können wir nicht sein

Das ist nun anders. Unsere strategische und wirtschaftliche Abhängigkeit von den USA, deren massive Interessen an und in der Ukraine unübersehbar sind, läßt uns praktisch keine andere Wahl, als die Ukraine zu unterstützen, und zwar in dem Maße, das dieser „große Bruder“ wünscht. Ob wir das im Einzelfall für vernünftig halten oder nicht, ist wohl sekundär. Eine wirkliche Alternative haben wir nicht. Wir können uns weder einen Wirtschaftsboykott durch die USA und die übrigen auf ihrer Linie handelnden Staaten, und noch viel weniger die Aufkündigung ihrer militärischen Garantien leisten. Deutschland als neutraler Staat ist weder geostrategisch noch wirtschaftlich denkbar. Weltpolitisch ist ein Ersatz für die USA auch nicht vorstellbar. Selbst wer etwa die USA durch China, Indien oder Russland ersetzen wollte, müsste sich fragen lassen, wie das praktisch möglich wäre, und noch mehr, welche Folgen das für die außenpolitische Sicherheit und noch mehr für die wirtschaftliche Prosperität unseres Landes haben würde. Von der in solchen Fällen zwangsläufig folgenden Angleichung des Gesellschaftssystems ganz zu schweigen. Wer von uns möchte schon Sozialkreditpunkte nach chinesischem Muster oder eine Strafjustiz russischer Art? Was Russland angeht, so stand es historisch nur sehr selten an der Seite Deutschlands. Bismarck misstraute Russland grundsätzlich. Sein Urteilsvermögen ist deutschen Politikern zu wünschen.

Russland denkt imperial

Russland hat mit dem Angriff am 22. Februar 2022 auch unmissverständlich gezeigt, daß es seine Großmachtinteressen ganz selbstverständlich auch mit dem Instrument des Krieges durchzusetzen gedenkt. Das war auch nur der Schlag auf die größere Pauke, denn schon in Tschetschenien, Georgien und mit Inbesitznahme der Krim und des Donbass hat Russland wie selbstverständlich militärische Mittel zur Durchsetzung seiner territorialen Interessen eingesetzt. Damit steht Putin lediglich in der Tradition seiner Vorgänger. Die russischen Zaren, allen voran Katharina die Große und Peter der Große – daß gerade diese beiden imperial denkenden und handelnden Zaren mit dem ehrenden Prädikat „groß“ in die Geschichte ihres Volkes eingegangen sind, spricht Bände – haben Kriege geführt, um Russland zu vergrößern. Putin hat sich auch ausdrücklich in die Tradition Peters des Großen gestellt. Nicht nur die Ukraine, sondern auch Polen und die baltischen Staaten haben in ihrer Geschichte russische Eroberung und Besetzung erfahren. Aber auch Deutschland hat in seiner jüngeren Geschichte die Expansion (Sowjet-) Russlands bis an die Elbe erlebt. Russische Außenpolitik mit dem Instrument des Krieges ist eine historische und auch aktuelle Konstante. Der erfolgreiche Einsatz dieses Instruments könnte also weitere Anwendungsfälle nach sich ziehen. Es liegt somit in unserem Interesse, mindestens den uneingeschränkten Erfolg im vorliegenden Falle zu verhindern.

Nicht zu vergessen: das Recht

Ein drittes kommt hinzu. Unstrittig verstößt Russland mit dem Angriff auf die Ukraine gegen das Völkerrecht. Bekanntlich kann dies jedoch keine juristischen Strafmaßnahmen nach sich ziehen. Denn Russland ist Veto-Macht im UN-Sicherheitsrat. Auch eine Verurteilung durch den Internationalen Strafgerichtshof ist nicht möglich, denn Russland hat das Römische Statut über den Internationalen Strafgerichtshof nicht unterzeichnet und ratifiziert. Auch das Urteil eines möglicherweise einzurichtenden Sonderstrafgerichtshofs hätte ungeachtet der Zweifelhaftigkeit dieser Rechtskonstruktion keine Auswirkungen. Weder hätten die übrigen Weltmächte wie die USA, China und – mit Einschränkungen – Indien ein Interesse an strafgerichtlichen Sanktionen gegen Russland, noch könnten die machtlosen übrigen Staaten dieser Welt ein solches Urteil durchsetzen. Sie sehen sich in der Lage der Maus in der Fabel des Äsop, die der Katze die Schelle umhängen soll. Indessen kann Deutschland ebenso wenig wie die übrigen Rechtsstaaten dieser Erde einen solchen massiven Rechtsbruch dulden. Ohne das Recht ist der Staat nur eine Räuberbande, wie Augustinus das bildhaft ausgedrückt hat. Das Recht ist nun einmal die Grundlage unseres Zusammenlebens – iustitia fundamentum regnorum. Das Selbstverständnis der demokratischen Rechtsstaaten dieser Welt, auch wenn sie eindeutig die Minderheit der UN-Mitglieder sind, lässt nichts anderes zu, als wenigstens anzustreben, daß der Rechtsbruch nicht zum Erfolg führt, sondern im Versuchsstadium stecken bleibt.

Was tun?

Natürlich kann das Ziel nur sein, Frieden zu schaffen, im Idealfall unter Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände. Aber auch Kompromisse, die immer nur die zweitbeste, dafür aber regelmäßig allein realistisch anzustrebende Lösung sein können, sind einer gewaltsamen Lösung vorzuziehen. Indessen liegt das allein in der Hand der kriegführenden Parteien, wobei die Ukraine mit Sicherheit weder allein entscheiden kann noch will. Ob und mit welchen Verhandlungszielen Waffenstillstands- und später Friedensverhandlungen möglich sind, wissen wir nicht. Vor allem aber kann Deutschland als zum einen bündnisgebundener und zum anderen machtloser Akteur auf dem internationalen Parkett keinen eigenständigen Beitrag leisten. Bisher ist nicht einmal erkennbar, ob und welche Kompromisslösungen von den beiden Kriegsparteien angestrebt werden. Dem Wesen des Krieges entsprechend, wird im Falle des durchschlagenden militärischen Erfolges keine der beiden Seiten überhaupt zu Verhandlungen bereit sein.

Über die militärische Lage befinden wir uns im Unklaren. Ob Russland seine gewaltige personelle Überlegenheit und den Umstand, daß die Kampfhandlungen allein die ukrainische Bevölkerung treffen, letztendlich siegen lässt, oder ob trotzalledem die Waffenlieferungen der USA und ihrer Verbündeten am Ende Russland zur Einstellung der Kampfhandlungen zwingen, kann wohl eher nicht seriös prognostiziert werden. Auch sollte man die zitierte Erkenntnis des großen Clausewitz berücksichtigen, daß das militärische Ergebnis des Krieges meist nur ein vorläufiges ist, und sich bei Änderung der Verhältnisse politisch erneut die Frage nach der Nutzung des Instruments Krieg stellt. Somit bleibt das Instrument des Krieges für beide Seiten derzeit noch die naheliegende Option, nicht aber die Rückkehr zur Diplomatie.

Deutsche Dissonanzen

Die Debatte in Deutschland wird der ernsten Lage indessen regelmäßig nicht gerecht. Sie ist gekennzeichnet durch schrille Töne in der einen wie der anderen Richtung. Wer es für die richtige Strategie hält, Russland zu Verhandlungen an den Konferenztisch zu bitten, muß sich als Russland-Freund, Putin-Versteher und was der freundlichen Zuschreibungen mehr sind, bezeichnen lassen. Allerdings fehlt es an realistischen Vorschlägen, wie das denn in die Tat umgesetzt werden könnte. Mit welchem Argumennt könnte man Putin auch nur zu Verhandlungen bewegen, solange die militärische Lage ihn nicht dazu zwingt? Wer es für notwendig hält, die Durchhaltefähigkeit der Ukraine durch Waffenlieferungen und Wirtschaftshilfe aufrecht zu erhalten, muß sich als Kriegstreiber beschimpfen lassen. Doch welche Gebietsverluste würde die Ukraine denn hinnehmen? Ist es auch nur denkbar, geschweige denn realistisch, daß die völkerrechtlichen Grenzen der Ukraine wiederhergestellt werden können? Nun sind allgemein die Ausrufezeichen kein Merkmal sachlicher Argumentation. Es schneidet auch jeder sachliche Diskussion von vornherein den Erfolg ab, wenn der jeweiligen Gegenseite der gute Wille abgesprochen wird. Abgesehen davon, daß wir in Deutschland ohnehin nur theoretische Diskussionen zu dieser Frage führen können, sollten wir schon aus Gründen der Selbstachtung und internationalen Reputation zu einem sachlichen und nüchternen Gesprächsmodus finden, aus dem allein vielleicht auch international beachtete Lösungsvorschläge kommen könnten. Indessen dürfte das angesichts der Qualität unseres politischen Personals und der tiefen Spaltung in unserer Gesellschaft ein frommer Wunsch bleiben.

Meinungsfreiheit nach chinesischer Art

Art 5 des Grundgesetzes lautet:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Den Stellenwert dieses Grundrechts in unserer Verfassung hat das Bundesverfassungsgericht in dem berühmten Lüth-Urteil aus dem Jahr 1958 so beschrieben:

„Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l“homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, „the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom“ (Cardozo).“

Bemerkenswert an diesem wie in Stein gemeißelten Text ist neben seiner sprachlichen Klarheit und Unbedingtheit, daß die Richter sich dabei auch des Englischen und des Französischen bedient haben, ein rhetorisches Stilmittel, welches das Gericht niemals zuvor und niemals danach angewandt hat. Stärker kann man nicht herausstreichen, welche Bedeutung man diesen Sätzen beimessen will, die den weiteren verfassungsrechtlichen Überlegungen des Gerichts in dieser Entscheidung vorangestellt werden.

Die Meinungsfreiheit ist also für die Demokratie schlechthin konstitutiv, ohne sie ist Demokratie nicht möglich. Wir müssen die Meinungsfreiheit daher mit aller Kraft gegen jeden Angriff verteidigen, denn verlieren wir die Meinungsfreiheit, verlieren wir die Demokratie. In diesem Sinne ist der dem Aufklärer Voltaire von seiner Biografin Evelyn Beatrice Hall zugeschriebene Satz zu verstehen: „Ich bin zwar anderer Meinungals Sie, aber ich würde mein Leben dafür geben, daß Sie Ihre Meinung frei aussprechen dürfen:“

Höcke, die Strafjustiz und das Grundgesetz

Dies vorausgeschickt, will ich nachstehend einige Überlegungen zum laufenden Strafverfahren und den nun eingeleiteten weiteren strafrechtlichen Ermittlungen gegen den AfD-Politiker Björn Höcke anstellen. Dabei spielt es natürlich keine Rolle, ob ich seiner Partei angehöre oder nicht. Letzteres ist der Fall. Die Angelegenheit interessiert mich fachlich als Juristen und politisch als Bürger unseres Landes. Und sie ruft in der Tat erhebliche Bedenken dahingehend hervor, ob maßgebliche Kräfte in der Politik, aber auch insoweit willfährige Juristen noch mit beiden Beinen auf dem Boden unserer Verfassung stehen.

Der Sachverhalt I.

Höcke hat unstreitig am Ende einer Wahlveranstaltung die Worte: „Alles für Deutschland“ ausgerufen. Deswegen hat die Staatsanwaltschaft ihn wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger, in diesem Falle nationalsozialistischer Organisationen (§ 86a StGB) angeklagt. Das Landgericht Halle an der Saale hat die Sache offenbar als so schwerwiegend eingestuft, daß es seine Zuständigkeit bejaht und das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer eröffnet hat, statt die Sache beim Amtsgericht zu belassen, wo sie eigentlich hingehört. Das weiß das Gericht auch nur zu gut, denn der Vorsitzende Richter hat ja bereits erklärt, daß eine Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommt. Also reicht die Strafgewalt des Amtsgerichts – 3 Jahre als Strafrichter, 4 Jahre als Schöffengericht – bei weitem aus. Diese drei Worte wurden in der Tat auch auch als Parole von der SA benutzt. Das hat beispielsweise dem Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2006 genügt, einen Angeklagten nach dieser Vorschrift zu verurteilen. Indessen erheben sich bei genauerem Hinsehen durchaus Fragen. Denn in rechtlicher Hinsicht können Äußerungen nicht isoliert beurteilt werden, sondern müssen in ihrem sprachlichen Zusammenhang gesehen werden. Das folgt zum einen bereits aus dem das deutsche Strafrecht seit mehr als 150 Jahren beherrschenden Grundsatz, daß die Strafbarkeit einer Handlung im Gesetz präzise umschrieben sein muß, wenn die Tat begangen wird. Der berühmte Jurist Paul Anselm von Feuerbach hat bereits 1801 den lateinischen Merksatz formuliert: „Nulla poena sine lege scripta, praevia, certa et stricta“. Also kann nicht nach Gewohnheitsrecht entschieden werden, sondern nur nach geschriebenem Gesetz, das auch bereits vor der Tat Geltung gehabt haben muß, und sprachlich exakt die strafwürdige Handlung beschreibt, wobei dann, wenn die Handlung nicht exakt dieser Beschreibung entspricht, der Richter nicht zur Analogie greifen darf. Das war nur von 1933 bis 1945 anders.

Keine böswillige Auslegung!

Bei der Auslegung von Straftatbeständen muß das Gericht die Grundrechte beachten, bei sogenannten Äußerungsdelikten wie hier Art. 5, Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen diese Feuerbach’sche Formel am Maßstab des Art. 5 GG ausgelegt. Wegen der überragenden Bedeutung der Handlungsfreiheit ist deswegen schon bei der Ermittlung des Sinngehalts einer Äußerung zu beachten, daß der Grundsatz der freien Rede gilt. Deswegen ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen, daß ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Die Deutung des objektiven Sinngehalts einer Meinungsäußerung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Hierbei dürfen die Gerichte der Meinungsäußerung keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der zur Verurteilung führenden Bedeutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben. In seinem Beschluss vom 4.2.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 b StGB) wegen eines Plakates, auf dem die Schlagworte zu lesen waren: „Aktion Ausländer-Rück-Führung“ und „Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“ mit der Begründung aufgehoben, die Strafgerichte hätten eben nicht geprüft, ob diese Äußerung nicht auch dahingehend verstanden werden kann, daß ein Rückführungsprogramm gegenüber Ausländern lediglich als Beitrag zu einem breiter und allgemeiner verfolgten Ziel, nämlich der Schaffung einer lebenswerten deutschen Stadt verstanden werden kann, wobei Ausländer zwar als Problem, nicht aber notwendig verächtlich hingestellt werden. Die Auslegung des Landgerichts, diese Parolen bedeuteten, daß die Stadt mit Ausländern als nicht lebenswert dargestellt werde und die Folgerung des Gerichts, darin liege ein böswilliges verächtlich machen und mithin eine Menschenwürdeverletzung der ausländischen Mitbürger, verstoße eben gegen die Garantie der Meinungsfreiheit im Grundgesetz, und zwar schon auf der Stufe der Auslegung der inkriminierten Äußerung.

Diesen Grundsatz mußte das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach in Erinnerung rufen, so auch in seinem Beschluss vom 25.10.2005 (Stolpe). Der maßgebliche Passus lautet: „Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, daß die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen.“ Dabei beruft es sich ausdrücklich auf die ebenso bekannte wie umstrittene Soldaten-sind-Mörder-Entscheidung vom 10.10.1995.

Nicht nur die Gerichte sind dem Recht verpflichtet

Was für die Gerichte gilt, sollte im Umgang der Bürger untereinander ebenfalls Geltung haben. Es entspricht eben billigem und gerechten Denken, der Rede eines Menschen den Sinn zu entnehmen, den sie offensichtlich hat, und nicht etwa das Gegenteil herauszulesen. Doch gerade das scheint jedenfalls dann geboten zu sein, wenn es um Äußerungen mißliebiger „rechter“ Politiker und Publizisten geht. Dabei wenden die Verfassungsschutzbehörden den Taschenspielertrick an, dem Verfasser zu unterstellen, er benutze an sich unverfängliche Begriffe als „Chiffren“ oder „Codes“ für das, was er in Wirklichkeit meint. So werden in der Berichterstattung über wirtschaftliche Vorgänge und Zusammenhänge gängige Begriffe wie Globalisten und Hochfinanz als getarnte Anspielungen antisemitischer Natur gewertet, sobald sie von Autoren oder Politikern benutzt werden, die man – selbstverständlich zu Unrecht – als rechtsextrem einstuft, treffender gesagt, diffamiert. Der von Verwaltungsbehörden und Historikern benutzte Begriff der Remigration wird zur Chiffre für Vertreibungen, wenn er etwa von Martin Sellner benutzt wird. Wer so argumentiert, verfehlt demokratische und rechtliche Standards um Längen, mehr noch, er schließt sich aus dem Kreis der seriösen Teilnehmer am politischen Diskurs aus. Denn wenn den Worten eine andere Bedeutung unterschoben wird, als sie nach allgemeinem Vertständnis zweifellos haben, wird jegliche sachliche Diskussion unmöglich.

Was hat der Angeklagte denn wirklich gesagt?

Die inkriminierte Äußerung Höckes stand eben nicht isoliert, sondern lautete vollständig: „Alles für unsere Heimat, alles für Sachsen-Anhalt, alles für Deutschland.“ Schon nach dem lege certa Grundsatz aus der Feuerbach’schen Formel kann nicht nur ein Teil dieses Satzes unter den Straftatbestand des § 86a StGB subsumiert werden, sondern es muß der ganze Satz betrachtet werden. Dann ist die Deutung zumindest möglich, wenn nicht sogar naheliegend, dem Redner sei es nicht darum gegangen, eine nationalsozialistische Parole zu benutzen, sondern er habe sich des rhetorischen Stilmittels der Steigerung durch Bezugnahme zunächst auf die engere Umgebung (Heimat), dann auf das Bundesland Sachsen-Anhalt und zuletzt auf Deutschland als Ganzes bedient. Das aber erfüllt unzweifelhaft nicht den Straftatbestand der Verwendung einer nationalsozialistischen Parole. Dabei kann offen bleiben, ob nicht auch die historische Tatsache, daß jene Parole auch von anderen Organisationen, darunter dem sozialdemokratisch dominierten Reichsbanner Schwarzrotgold benutzt worden ist, einer Zuordnung zum Nationalsozialismus entgegensteht, und ebenso, ob dem Angeklagten geglaubt werden kann, er habe von der nationalsozialistischen Vergangenheit dieser Wortfolge keine Kenntnis gehabt. Das Landgericht wird sich also eingehend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen müssen. Dabei wird natürlich auch zu berücksichtigen sein, daß es sich bei der umstrittenen Meinungsäußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung gehandelt hat. In diesen Fällen spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.3.2016 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Lüth-Urteil von 1958 ausgeführt hat. Grundsätzlich unterliegt auch die überspitzte Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung, wie das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen, zuletzt am 11.4.2024, bereits ausgeführt hat.

Der Sachverhalt II.

Nun liest man, die Staatsanwaltschaft Gera habe Vorermittlungen zu möglicherweise volksverhetzenden (§ 130 StGB) oder den Staat verunglimpfenden (§ 90a StGB) Aussagen gegen den Politiker Höcke eingeleitet. Dabei gehe es um zwei Reden in Gera im Oktober 2022 und im Januar 2024. Die Ankläger werfen ihm zwei Passagen vor. Zum einen soll er bei einem Bürgerdialog in Gera gesagt haben: „Deutschland ist im Jahr 2024 keine funktionierende Demokratie mehr“. Außerdem kritisierte er die Proteste gegen seine Partei. Eine Demonstration in Leipzig habe ausgesehen wie die Fackelmärsche der Nationalsozialisten 1933. Auch hier wird man zunächst den Sinngehalt zu ermitteln haben. Der Satz: „Deutschland ist im Jahr 2024 keine funktionierende Demokratie mehr“ kann natürlich dahingehend verstanden werden, daß er damit erklärt hat, Deutschland sei eben nicht mehr der demokratische Rechtsstaat des Grundgesetzes. Ob damit bereits eine Verunglimpfung des Staates erfolgt ist, wird zu prüfen sein. Indessen ist auch die Auslegung möglich und sogar naheliegend, daß der Redner in Sorge um den Bestand der Demokratie ist und sich demokratische Verhältnisse (zurück-) wünscht. Aber selbst wenn man auch das für eine Verunglimpfung des Staates im Sinne von § 90a StGB halten wollte, so müsste man auch dies im Lichte der Meinungsfreiheit bewerten. Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem Falle seiner Entscheidung vom 28.11.2011 zu prüfen, ob der Verfasser eines Flugplattes gegen das Theaterstück „Georg Elser – allein gegen Hitler“ sich nach dieser Vorschrift strafbar gemacht hat, weil er nicht nur darauf hingewiesen hatte, daß dem Attentat von Georg Elser im Münchner Bürgerbräukeller 1939 auch „acht unschuldige Menschen“ zum Opfer gefallen sind, sondern wörtlich formuliert hatte: „Wie sehr ist dieses BRD-System schon verkommen, daß es für seinen ‚K(r)ampf gegen Rechts‘ (und damit alles Deutsche!) eines solchen Vorbildes bedarf? Ihn in Filmen und Theaterstücken bejubelt, Schüler zwingt, ihn zu verehren…? Werden bald die kommunistischen RAF-Terroristen ebenso geehrt und ihre Opfer verhöhnt? Mörder unschuldiger Menschen können keine Vorbilder sein!“ Das Bundesverfassungsgericht hob die strafgerichtliche Verurteilung des Verfassers unter anderem mit der Erwägung auf, daß der überwiegend Meinungsäußerungen enthaltende Text des streitgegenständlichen Flugblattes vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sei. Diese sei zwar nicht vorbehaltlos gewährt, sondern finde ihre Grenze unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Die angegriffenen Entscheidungen würden jedoch bei der Anwendung der hier einschlägigen Strafnorm der Bedeutung der Meinungsfreiheit nicht gerecht, weil sie verkannt hätten, daß durch die Verteilung des Flugblattes die Schwelle zur Verletzung des durch § 90a StGB geschützten Rechtsguts noch nicht überschritten sei. Denn bei Auslegung und Anwendung einer die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschrift im Einzelfall gilt, um der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts Rechnung zu tragen, daß nicht der Inhalt einer Meinung als solcher verboten werden darf, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, wenn sie die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsverletzung überschreitet. Da anders als dem einzelnen Staatsbürger dem Staat kein grundrechtlich gewährleisteter Ehrenschutz zukommt, was das Bundesverfassungsgericht erst jüngst wieder einmal am 11.4.2024 festgestellt hat, ist im Falle des § 90a StGB die Schwelle zur Rechtsgutverletzung erst dann überschritten, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, daß dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Betrachtet man nun den Strafvorwurf gegen Höcke und vergleicht ihn mit dem Sachverhalt dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dann kann man nur zu dem Ergebnis kommen, daß diese scharfe Kritik des Politikers an den Zuständen in Deutschland nicht als Erfüllung des Straftatbestandes der Verunglimpfung des Staates gewertet werden kann. Dies umso mehr, als ja auch scharfe und überspitzte Meinungsäußerungen durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind.

Soweit der Vergleich einer Demonstration in Leipzig mit Fackelmärschen der Nationalsozialisten 1933 in Rede steht, ist nach diesen Grundsätzen ebenfalls die Meinungsfreiheit durchschlagend. Denn schon bei der Auslegung des Satzes kann nicht angenommen werden, daß die Teilnehmer der Demonstrationen in Leipzig mit den SA-Kolonnen von 1933 gleichgesetzt werden sollten. Das äußere Bild von Fackelmärschen zur Unterstreichung politischer Forderungen oder Propagierung politischer Meinungen ist eben immer gleich, ob die Teilnehmer nun wie damals Feinde des Rechtsstaates sind oder wie heute sich als dessen Verteidiger fühlen. Somit ist die Deutung naheliegend, daß Höcke eben auf diese äußeren Merkmale solcher Fackelmärsche hinweisen wollte, und daß dann eben der Eindruck entstehen kann, das dem Bild nächtlicher Fackelmärsche innewohnende Drohpotenzial werde hier bewusst eingesetzt. Die Grundsätze des Lüth-Urteils von 1958, die ich diesem Beitrag bewusst vorangestellt habe, streiten nun einmal für die Vermutung der Freiheit der Rede, insbesondere wenn es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handelt, wie das Bundesverfassungsgericht das in der bereits zitierten Entscheidung vom 10.3.2016 festgestellt hat. Spätestens an dieser Stelle ihrer Rechtsprüfung sollten die ermittelnden Staatsanwälte ihre Akte zuklappen.

Das politische Klima

Natürlich erleben wir in der causa Höcke politische Justiz. Der Mann ist bei dem politischen Mainstream so beliebt wie Zahnschmerzen. Bekanntlich sind Staatsanwälte weisungsgebunden, was eine deutsche Besonderheit ist, und nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.5.2019 dazu führt, daß sie eben nicht als unabhängige Organe der Justiz anzusehen sind und deswegen keinen europäischen Haftbefehl ausstellen dürfen. Die Gefahr der Einflußnahme etwa des Justizministeriums (und damit der Politik) sei doch nicht zu übersehen. Es liegt nahe, daß gerade in Thüringen, aber auch in Sachsen-Anhalt, wo die AfD nun so stark geworden ist, daß sie nicht nur stärkste Partei, sondern möglicherweise auch Regierungspartei werden könnte, nun auch die Justiz im politischen Kampf eingesetzt wird. Beim Verfassungsschutz ist das ja schon der Fall, und zwar seit dem offenen Eingeständnis des Verfassungsschutzpräsidenten Haldenwang, seine Behörde könne nicht alleine sicherstellen, daß die Umfragewerte der AfD zurückgehen. Aus diesem Grund hat er ja auch am Gesetz vorbei die „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ als Merkmal der Verfassungsfeindlichkeit erfunden, wobei nach seinen und seiner Chefin Nancy Faeser Vorstellungen ausdrücklich auch Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gemeint sein sollen. Also auch ausdrücklich nicht nach § 90a StGB strafbare Äußerungen. In einem Rechtsstaat sollten indessen Behörden, insbesondere die Justiz, aus der politischen Auseinandersetzung herausgehalten werden. Wir sehen ja auch an der causa Höcke, daß diese Bestrebungen, den politischen Gegner wegen seiner Äußerungen zu kriminalisieren, die Axt an die Grundrechte legen. Es wird standhafter und im Verfassungsrecht sicherer Gerichte bedürfen, diesen Angriffen gegen den Rechtsstaat eine klare Absage zu erteilen. Nur so kann vermieden werden, daß bald bei uns Zustände wie in China oder Russland herrschen.

Die mentale Gleichschaltung der Gesellschaft

Indessen sind auch Richter Kinder ihrer Zeit und werden nicht selten von den Vorstellungen der Mehrheitsgesellschft geprägt. Juristen sprechen auch vom „Vorverständnis des Richters“. Was etwa als Mindestmaß des Lebensstandards anzusehen ist, hängt auch von den persönlichen Lebenserfahrungen und gesellschaftlichen Prägungen der zuständigen Richter ab. Der allgegenwärtige „Kampf gegen Rechts“ treibt giftige Blüten, wohin man schaut. Nicht nur die völlig einseitige, vorwiegend die Narrative des linksgrünen Milieus transportierende Berichterstattung und Kommentierung in den Medien, sondern auch ganz offizielle Stellungnahmen staatlicher Stellen und allgemein respektierter Institutionen wie Kirchen und Hochschulen haben inzwischen ein Meinungsklima geschaffen, in dem die freie Rede nicht mehr uneingeschränkt akzeptiert wird. Dabei ist zunehmend eine Diskrepanz zwischen den Anschauungen der Bevölkerungsmehrheit und den Vorstellungen der politischen Klasse festzustellen. So sind gut 80 Prozent der Befragten gegen die sog. Genderschreibung, in den Universitäten und Redaktionen ist das genau umgekehrt. So ist eine ähnlich große Mehrheit für eine strikte Begrenzung der Zuwanderung, insbesondere eine Zurückweisung von Immigranten ohne wirkliche Aussicht auf Anerkennung als Asylbewerber oder Kriegsflüchtling, in der Politik und noch mehr in den Medien findet sich für diese Position keine Mehrheit. So haben Politik und Medien geradezu begierig die rundum erlogene Schauergeschichte von der angeblichen Potsdamer Geheimkonferenz „rechter“, gemeint natürlich rechtsextremer, Akteure zur Planung „massenhafter Deportationen“ unerwünschter Ausländer und Deutscher mit Migrationsgeschichte aufgenommen und hunderttausende von Menschen bewogen, gegen die angeblich drohende Wiederkehr des Nationalsozialismus auf die Straße zu gehen. Vorne dran natürlich der Bundespräsident, dessen Sympathie für linkskadikale Bands wie „Feine Sahne, Fischfilet“ doch eigentlich bekannt sein sollte. Mit den erprobten Methoden der Public Relations, vor allem der gebetsmühlenartigen Wiederholung der immer gleichen Behauptungen über die angebliche Nähe konservativer Positionen zum historischen Nationalsozialismus und der bewußten Diffamierung etwa der AfD, aber auch anderer, als wiedergeborene NSDAP, wird ein Bild der politischen Landschaft gemalt, das dieses Narrativ erzeugt und verfestigt, ebenso wie es mit diesen Methoden gelungen war, jahrzehntelang die Menschheit glauben zu machen, Coca Cola sei gesund und Rauchen gesundheitlich jedenfalls unbedenklich, gehöre jedoch zum modernen Lebensstil, und vermittle das Gefühl von Freiheit und Abenteuer.

Das hat dazu geführt, daß die großen christlichen Kirchen Geistliche und Pfarrgemeinderäte von ihren Ämtern suspendieren, weil sie auf den Listen einer keineswegs verbotenen politischen Partei für Wahlen kandidieren, daß Vorgesetzte in Betrieben ihr Mißfallen bekunden, wenn sie erfahren, daß Mitarbeiter auch nur Sympathien für politsche Forderungen dieser Partei hegen, Vorstände von Fußballclubs erklären, für Mitglieder und Wähler (!) der AfD sei kein Platz in ihrem Verein und daß schon einmal der Schulleiter die Polizei ruft, weil eine Schülerin „rechte“ Inhalte in sozialen Medien verbreitet bzw. „likt“. Es entsteht ein Klima der Verunsicherung, nicht selten sogar Angst, sich „abweichend“ zu verhalten, das natürlich einen Anpassungszwang erzeugt. Richter, die sich ihre Unabhängigkeit bewahren wollen, müssen also einen starken Charakter haben. Glücklicherweise gibt es diese Richter noch, und gottlob nicht selten. So habe ich als Rechtsanwalt einige Urteile zugunsten eben auch der AfD erstritten und dabei feststellen dürfen, daß allein juristische Erwägungen den Ausschlag gegeben haben. Auch die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus jüngerer Zeit begründen die Erwartung, daß auch künftig in aller Regel Recht und Politik zweierlei Welten sein werden, auch wenn es in dem ein oder anderen Falle bedauerlicherweise anders aussieht. Chinesische oder russische Verhältnisse werden wir also hoffentlich niemals bekommen.

Korrektur zu Correctiv

Die Aufregung ist groß. Wie ein Paukenschlag wirkte die Meldung der öffentlich-rechtlichen Medien, aber auch nachfolgend der Tagespresse, von einem Geheimtreffen rechtsextremer Strippenzieher in einem Hotel nahe Berlin. Eine dubiose Gruppe finanzstarker Unterstützer der rechtsextremen Szene und natürlich auch der AfD, habe eine Art Konferenz zum Thema „Migration“ veranstaltet, das zum einen der Einwerbung von Spenden und zum anderen der Erarbeitung von Strategien dienen sollte, auf welche Weise man effektiv den Bevölkerungsanteil von Migranten in Deutschland nachhaltig senken könne. Dafür stehe der Begriff der „Remigration“. Dahinter stecke der rassistische Denkansatz, daß Menschen aus Afrika und dem Orient einfach nicht zu Deutschland gehörten, vielmehr der steigende Anteil dieser Menschen an der Bevölkerung unseres Landes letztendlich zum Verschwinden der Deutschen führen müsse. Deswegen könne man sich nicht darauf beschränken, lediglich ausreisepflichtige Asylbewerber konsequent abzuschieben, sondern müsse auch möglichst viele legal hier lebende Flüchtlinge und Asylanten auch mit robusten Maßnahmen zur Ausreise bewegen, und zwar unabhängig davon, ob sie nun deutsche Staatsbürger sind oder nicht. „Deutschland den Deutschen“, so klingt es durch. Als Hauptreferenten zu diesem Thema habe man den Kopf der sogenannten Identitären Bewegung, den Österreicher Martin Sellner, eingeladen. Indessen seien aber auch hochrangige Vertreter der AfD gekommen, aber auch andere Personen aus dem als rechtsextrem beschriebenen Spektrum, darunter zwei Mitglieder der Werte Union und der Verfassungsrechtler Rechtsanwalt Dr. jur.habil. Ulrich Vosgerau.

Die Verschwörung der AfD zu Potsdam

Der Bericht auf der Internetseite des selbsternannten Recherche Netzwerks Correctiv und die darauf aufbauende Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Medien und der Tagespresse muten an wie ein Kolportageroman mit den Elementen einer reißerischen Kriminalstory. Andeutungen, Vermutungen und Unterstellungen werden geschickt mit bekannten Fakten vermengt und daraus ein journalistisches Bubenstück generiert und auf die Bühne gebracht. Die Verfasser konnten natürlich sicher sein, daß die dem „K(r)ampf gegen rechts“ verpflichteten Medien ebenso begierig zugreifen würden, wie die Politiker von CDU/CSU/SPD/FDP/Grüne/Linke, und auch ihr gehorsamer Diener und Chef des Bundesoberverdachtsschöpfungsamtes namens Haltungszwang oder wie der auch immer heißt. In dieser Erwartung wurden sie nicht enttäuscht. Sie hatten einen Scoop gelandet, wie das im Mediensprech so heißt und träumen vermutlich bereits vom Pulitzerpreis, denn ihre Leistung als investigative Journalisten steht doch wohl auf der gleichen Stufe wie die Aufdeckung des Watergate-Skandals durch die Journalisten Bob Woodward und Carl Bernstein von der Washington Post im Jahre 1972. Claas Relotius dürfte vor Neid erblassen. Vielleicht ist er aber bereits inoffizieller Mitarbeiter von Correctiv.

Wer ist eigentlich Correctiv?

Wer die Welt mit sensationellen Enthüllungen beglückt, muß sich gefallen lassen, daß man erst einmal überprüft, wer da auf dem Marktplatz der Medien so laut schreit. Das Unternehmen Correctiv wurde im Juni 2014 gegründet und stellt sich in seiner Eigenwerbung als gemeinwohlorientiertes Medienhaus dar, das die Demokratie stärkt. Tatsächlich handelt es sich um eine der vielen sogenannten NGOs, die auch von Stiftungsgeldern und staatlichen Zuwendungen am Leben gehalten werden und zwei Funktionen erfüllen. Zum einen treiben sie die linke Agenda voran, indem sie einschlägige Themen journalistisch und propagandistisch bearbeiten, zum anderen ermöglichen sie die Alimentierung ihrer durchweg linksradikalen Angestellten und Mitarbeiter durch die ihr gewogene und von ihnen unterstützte politische Kaste, die kraft ihrer Staatsämter Zugriff auf Steuergelder hat. Zu den Geldgebern gehören neben verschiedenen Einrichtungen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen diverse Stiftungen, darunter die Rudolf Augstein Stiftung, die Brost Stiftung, deren Vorstand von dem seinerzeitigen Vertrauten des damaligen SPD-Vorsitzenden und Bundeskanzlers Bodo Hombach präsidiert wird, und, wenig überraschend, die Open Society Foundation des Milliardärs George Soros, deren Tätigkeitsschwerpunkt unter anderem die Förderung der Migration ist.

Was heißt Remigration und was ist das überhaupt?

Wörtlich übersetzt heißt Remigration Rückwanderung, also das Gegenteil von Einwanderung. Damit ist zunächst einmal nichts darüber gesagt, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen das stattfindet. Wer einmal eingewandert ist, und nach geraumer Zeit aus welchen Gründen auch immer in seine Heimat zurückkehrt – zurückwandert –, auf dessen Verhalten trifft der Begriff ebenso zu wie auf eine staatlich organisierte Rückführung von Ein- oder Zuwanderern. Der Begriff selbst ist also erst einmal neutral. Es gibt im rechtsextremen Spektrum, das streng vom politisch rechten Lager insgesamt zu unterscheiden ist, durchaus Überlegungen dahingehend, durch eine staatlich erzwungene Rückwanderung zu einer ethnisch/rassisch homogenen Bevölkerung zurückzukehren, so es diese überhaupt je gegeben haben sollte. Der sogenannten Identitären Bewegung wird genau das unterstellt, und nicht wenige ihrer Verlautbarungen gehen in diese Richtung. Indessen kann man unter diesen Begriff durchaus auch die Rückführung von solchen Menschen subsumieren, die sich illegal hier aufhalten, etwa, weil ihr Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden und ihre Ausreise ebenso rechtsbeständig verfügt worden ist.

Die Rechtslage

Jedenfalls juristisch kann kein Streit darüber bestehen, daß von Behörden und Gerichten rechtskräftig zur Ausreise bestimmte und verurteilte Personen auch gegen ihren Willen außer Landes geschafft werden können. Das geschieht ja auch laufend, wenn auch leider in viel zu geringem Umfang. In viel zu geringem Umfang deswegen, weil ich es für eine nicht hinnehmbare Schwächung des Rechtsstaates halte, wenn Recht und Ordnung nicht durchgesetzt werden. und auch deswegen, weil diese Menschen uns Steuerzahler unglaublich viel Geld kosten. Gerade eben hat der Wirtschaftssachverständige Professor Bernd Raffelhüschen die Kosten der Migration für unser Land auf 5,8 Billionen € (!) beziffert. Auch politisch ist dieses Thema virulent. Eine deutliche Mehrheit der Deutschen ist auch der Auffassung, daß insoweit das Gesetz in weitaus größerem Maße durchgesetzt werden müsste, als dies derzeit geschieht. Soweit gefordert wird, auch deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund müssten das Land verlassen, weil sie sich nicht einfügen bzw. weil sie jedenfalls aus der Sicht von rechtsextremen Zeitgenossen ethnisch und rassisch nicht hierher gehören, verstößt eine solche Forderung eindeutig gegen Art. 16 Abs. 1, Art. 3 GG und letztendlich gegen die Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG. Diese Verfassungsgrundsätze können bekanntlich nicht einmal mit verfassungsändernder parlamentarischer Mehrheit abgeschafft oder in ihrem Wesenskern beeinträchtigt werden. Alle Forderungen dieser Art sind deswegen niemals erfüllbar. Wer sie gleichwohl propagiert, muß sich fragen lassen, was er denn geraucht hat. Und deswegen sind solche Forderungen auch nicht ernsthaft als gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung geichtet einzustufen. Von solch abseitigen Spinnern kann keine wirkliche Gefahr für die Verfassungsordnung ausgehen. Allerdings ermöglicht gerade Art. 16 des Grundgesetzes für den Sonderfall, daß der Betroffene durch den Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft nicht staatenlos wird, ihren Entzug. Also könnte durchaus ein Mensch mit deutscher und afghanischer Staatsangehörigkeit zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren und dann auch ausgewiesen werden, weil er etwa schwere Straftaten begangen hat. In dieser Richtung gibt es durchaus auch aktuell politische Initiativen, etwa aus den Reihen der CDU. Wir halten also fest, daß Remigration im Wortsinne in gewissen Fällen durchaus eine Option darstellt, natürlich im aufgezeigten Rahmen des Grundgesetzes. Also kann man seriös nur solche Akteure verurteilen, die unter Remigration verstehen, daß alle Nichtdeutschen das Land verlassen müssen, ob sie nun deutsche Staatsbürger sind oder nicht.

Was streben die Verschwörer an?

Correktiv weiß natürlich, daß es hier um eine Verschwörung finsterer rechter Gesellen geht, die den deutschen Volkskörper von fremdem Blut reinigen wollen, weswegen in ihrem Reportageknüller auch der Hinweis nicht fehlen darf, daß der Tagungsort nicht weit vom Schauplatz der berüchtigten Wannseekonferenz im Jahre 1942 entfernt liegt. Damit hat man dann ganz im Sinne des inoffiziellen Auftraggebers den parlamentarischen Arm des Rechtsextremismus in den Augen der Öffentlichkeit erfolgreich gehitlert. Denn gefühlt beendet nahezu jeder Redner der sogenannten Altparteien seinen Debattenbeitrag mit der klassischen Wendung: ceterum censeo alternativam pro Germania esse delendam. Indessen hört man aus den Kreisen der Teilnehmer dieser Veranstaltung, nicht einmal Herr Sellner habe definitiv gefordert, unterschiedslos Migranten mit und ohne deutsche Staatsangehörigkeit außer Landes zu schaffen. Er selbst stellt das ebenfalls in Abrede. Die AfD ließ durch ihre Vorsitzende erklären, derartige Vorstellungen habe ihre Partei nicht. Im Gegenteil. In ihrem Programm sei ja nachzulesen, daß alle deutschen Staatsbürger gleich zu behandeln seien. Indessen behauptet Correctiv in verschwörungstheoretischer Argumentation, die AfD verstecke hinter diesen Programmsätzen ihre wahren Absichten. Der Wolf hat eben Kreide gefressen.Es ist auch zweifelhaft, ob der von Correctiv in das Tagungshotel eingeschleuste Journalist tatsächlich Protokoll geführt und die Wortbeiträge der Teilnehmer wenigstens in ihrem Kern aufgezeichnet hat.

Der Sidekick

Unter den Teilnehmern der Veranstaltung war auch, wie erwähnt, der Rechtsanwalt und Verfassungsrechtslehrer Dr. Ulrich Vosgerau. Der Mann ist in der linken Politikerblase außerordentlich unbeliebt, zum einen, weil er ein klassisch konservativer Jurist ist, und zum anderen, weil er derzeit die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung vor dem Bundesverfassungsgericht anwaltlich vertritt. Es geht dort ja bekanntlich darum, daß die Mehrheit des Deutschen Bundestages zum wiederholten Male dieser Stiftung die Fördergelder verweigert hat, die ihr nicht nur nach meiner Rechtsauffassung zweifellos zustehen. Hier geht also buchstäblich Macht vor Recht. Damit ist Herr Kollege Vosgerau in den Augen der politisch korrekten Gesellschaft eben weniger ein Rechtsanwalt, als ein rechter Anwalt. Konsequent wirft Korrektiv ihm vor, in seinem Tagungsbeitrag verfassungsfeindliche Positionen vertreten zu haben. Sein Thema war das Wahlrecht in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Vosgerau hat bei dieser Gelegenheit die Briefwahl problematisiert. Damit stellt er sich nicht gegen die Verfassung, sondern liegt auf einer Linie mit dem Bundesverfassungsgericht, das unter Hinweis auf Art. 38 GG die Frage aufwirft, ob mit zunehmender Quote von Briefwählern nicht der Grundsatz der geheimen Wahl verletzt wird, wie er durch die klassische Urnenwahl gewährleistet ist. Im übrigen sei er von einem seiner Mandanten auf diese Veranstaltung aufmerksam gemacht worden, und es stehe ihm doch frei, mit jedem zu sprechen. Nun, das scheint in Deutschland nicht so zu sein. Wer mit dem Gottseibeiuns spricht, riecht künftig nach Schwefel.

Das Strafgesetzbuch gilt auch für investigative Journalisten

Correctiv berichtet nicht ohne Stolz über seine Ermittlungen, wobei der Begriff der Ermittlungen hier diese Tätigkeit durchaus in die Nähe der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit führen soll. Als quasi-staatlicher Akteur bekämpft man hier die politische Kriminalität, wo die Staatsanwaltschaften leider noch versagen. Den Damen und Herren privaten Kriminalbeamten sei indessen gesagt, daß das Strafgesetzbuch auch für sie gilt. Soweit, was allerdings auf der Hand liegt, Richtmikrofone zum Einsatz gekommen sein sollten, liegt hier eine Straftat nach § 201 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB vor. Auch der Straftatbestand des § 201a StGB, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, dürfte dann erfüllt worden seien. Zu prüfen wird auch sein, ob § 206 StGB, Verletzung des Post-oder Fernmeldegeheimnisses erfüllt ist, denn es ist ja die Rede von „zugespielten Schreiben“.

Herr Staatsanwalt, übernehmen Sie!

Unsere tägliche Lüge gebe uns

könnten wir blasphemisch formulieren, wenn wir die öffentlich-rechtlichen Nachrichtensendungen einschalten und zum Frühstück die Tageszeitung aufschlagen. Meistens ist ein gewisser Rechercheaufwand notwendig, um festzustellen, daß man gerade wieder einmal belogen worden ist. Inzwischen scheint es unseren Politikern und ihren journalistischen Steigbügelhaltern jedoch gleichgültig zu sein, ob man ihnen nur mit Mühe auf die Schliche kommen kann, oder ob sie beim nächsten Mausklick am PC bereits ertappt werden.

Der jüngste Fall:

Am 4. Januar bestieg Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck eine Fähre, um von seinem Urlaubsdomizil auf der Hallig Hooge aufs Festland zum Anleger in Schlüttsiel zu fahren. Das war den derzeit protestierenden Bauern bekannt geworden. Etwa 100 von ihnen fuhren mit ihren Treckern und Landmaschinen zum Anleger, um den Minister dort in Empfang zu nehmen und mit ihm zu sprechen. Der Vorgang ist glücklicherweise vollständig per Video dokumentiert worden. Es war auch Polizei anwesend, rund 30 Beamte. Die Polizei stellte sich vor den Anleger und es kam zu Gesprächen zwischen den Demonstranten und der Polizei. Dem Ansinnen, mit dem Minister auf der Fähre sprechen zu wollen, war der Einsatzleiter offenbar durchaus zugeneigt, erklärte jedoch den Demonstranten, daß aus Sicherheitsgründen vielleicht zwei oder drei Personen auf die Fähre kommen dürften, um mit dem Minister zu sprechen. Das war den Bauern offenbar nicht genug, sondern sie wollten halt alle den Minister sehen, weswegen die Sache dann scheiterte. Vor allem erbrachte die Anfrage des polizeilichen Einsatzleiters bei der Fährenbesatzung, daß auch von Seiten des Ministers keine Bereitschaft bestand, hier und heute mit des Demonstranten zu sprechen. Die Fähre legte dann wieder ab, wobei in der Tat dann einige Bauern auf den Anleger drängten, und von den Polizeibeamten aufgehalten wurden. Gewalttätig wurde offensichtlich niemand. Vielmehr hat man bei betrachten des Videos den Eindruck, daß sowohl die Demonstranten als auch die Polizei keinerlei Aggressivität zeigten, sondern freundlich miteinander umgingen.

Die Version der Medien

In den Nachrichten und den Tageszeitungen wurde das allerdings ganz anders dargestellt. Es war von Nötigung und Landfriedensbruch die Rede, unisono erklärten Politik und Medien, hier sei die Grenze zur Strafbarkeit überschritten worden, und die Diskussionskultur in Deutschland zeichne sich inzwischen durch Gewalttätigkeit aus. Natürlich muß nach Sachlage angesichts der Berichte die Staatsanwaltschaft erst einmal ein Ermittlungsverfahren einleiten, wenn behauptet wird, daß Straftaten begangen worden seien. Angesichts des im Internet von jedermann einzusehenden Videos dürften die Ermittlungen jedoch bald eingestellt werden.

Bemerkenswert ist natürlich, daß hier die Medien offenbar den Wünschen der Politik entsprechen, Demonstrationen gegen ihre Entscheidungen als gewalttätig, ungesetzlich und demokratieschädlich darzustellen. In keinem Medienbeitrag oder Presseartikel war zu lesen, daß das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG auch spontane Versammlungen ohne vorherige Anmeldung ermöglicht. Natürlich müssen alle Demonstrationen friedlich und gewaltfrei verlaufen. Das aber war hier offensichtlich der Fall. Nur freie Medien im Internet wie der Kanal des ehemaligen Bildchefs Julian Reichelt geben dem interessierten Bürger die Chance, sich selbst ein Bild von dem Vorgang zu machen. Wer indessen alleine auf die öffentlich-rechtlichen Medien und linientreuen Zeitungen angewiesen ist, muß davon ausgehen, daß hier in strafbarer Weise die Bewegungsfreiheit eines Mitgliedes der Bundesregierung eingeschränkt worden ist.

Vigilia pretium libertatis

Wachsamkeit ist der Preis der Freiheit, diese Erkenntnis Thomas Jeffersons, die zum Wahlspruch der NATO geworden ist, gilt in dieser Zeit auch und gerade innenpolitisch. Leider ist die Berichterstattung rund um den Vorgang vom 4. Januar 2024 im Schleswig-Holsteinischen Schlüttsiel wohl keine Ausnahme. Daß die gewissermaßen amtlichen Medien selektiv berichten, und durchaus schon einmal faustdicke Lügen nicht zur Entschuldigung des betreffenden Presseorgans führen, sondern der Autor auch noch mit Preisen überhäuft wird, wenn es nur in die politisch erwünschten Narrative paßt, wissen wir seit der Affäre Spiegel/Relotius ja nun einmal zu gut. Um so wichtiger ist es, sich selbst ein Bild zu machen. Dem Titel dieses Blogs „sapere aude“ (wage es zu denken) wäre also inzwischen hinzuzufügen: dubitando ad veritatem pervenimus (durch Zweifeln gelangen wir zur Wahrheit).

Nachtrag:

Am 12.01.2024 meldet der NDR, es habe keine Erstürmung der Fähre, auch nicht den Versuch dazu gegeben. Das muß man nicht kommentieren.

Wie Irre zu Staatsfeinden mutieren

Nach der Tagesschau am 7.12.2022 konnten sich die Deutschen den Angstschweiß von der Stirn wischen, den dieser Bericht Ihnen zunächst auf die Stirn getrieben hatte. Unsere tüchtigen Sicherheitsbehörden hatten offensichtlich in letzter Minute einen gewaltsamen Umsturz, getragen von einer Gruppe von gefährlichen Reichsbürgern mit militärischer Eliteausbildung und Zugang zu Waffen verhindert. Rund 5.000 Polizeibeamte, davon ein beträchtlicher Anteil von Spezialkräften in Kampfausrüstung, drangen vor laufender Kamera in die Wohnungen der Verdächtigen ein und nahmen sie fest. Die Verstrickung der AfD in diesen Putschversuch schien wohl offensichtlich, weswegen die Bundesinnenministerin Faeser und andere Politiker auch als erste Konsequenz ankündigten, hier anzusetzen. Vor allem das Dienstrecht der Beamten und Soldaten sei zu ändern, um die Feinde des Rechtsstaates leichter und schneller aus dem Dienst entfernen zu können. Und es sei klar, daß die AfD nun ihr wahres Gesicht zeige. So kann man die diversen Statements der Politiker zusammenfassen. Nach den ersten 25 verhafteten Rädelsführern wurden dann noch weitere Verschwörer verhaftet. Nun hat letzte Woche der Generalbundesanwalt Anklage gegen27 Verschwörer erhoben. Unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB und Hochverrats nach § 83 StGB.

Wir werden also in den nächsten Monaten, voraussichtlich sogar in den nächsten Jahren, immer wieder mit diesen Mammutprozessen um die Bewältigung eines Umsturzversuches finsterer Mächte konfrontiert werden. Grund genug, einmal vorläufig einen Blick auf die Rechtslage zu werfen. Das bedingt natürlich auch, den bislang bekannten Sachverhalt wenigstens kursorisch darzustellen, denn die Arbeit des Juristen beginnt am Sachverhalt. Auf seiner Grundlage erfolgt die rechtliche Prüfung. Verändert sich auch nur ein Detail am Sachverhalt, führt dies regelmäßig auch zu einer veränderten rechtlichen Bewertung. Deswegen ist eben die Sachverhaltsermittlung ebenso wichtig, wie die anschließende juristische Prüfung der Rechtslage.

Der Vorgang muß auch vor dem Hintergrund des politischen Klimas in unserem Lande gesehen werden. Wenn man Politik und Medien glauben darf, gehört zu ihren wichtigsten Aufgaben der Kampf gegen rechts, unter anderem natürlich gegen den angeblichen parlamentarischen Arm des Rechtsextremismus, die AfD. Und das erst recht, seit dem gut 20 % der Wahlberechtigten in den Umfragen konstant als Wähler dieser Partei geführt werden, was etwa 10 Millionen erwachsene Bundesbürger sind. Man braucht wenig Phantasie sich vorzustellen, daß etwa Frau Faeser angesichts der Berichte des Verfassungsschutzes, daß zu den Verschwörern auch Politiker der AfD, an der Spitze eine Bundestagsabgeordnete gehörten, ihrer Verzückung mit orgiastischen Schreien freien Lauf ließ.

Zu den bis jetzt bekannten Fakten:

Der Plan

Schlicht und einfach die Machtergreifung. Auf jeden Fall wollten die Verschwörer während einer Sitzung des Bundestages in das Reichstagsgebäude eindringen und mit einem Kommando von 16 bewaffneten Kämpfern einzelne Bundesminister und den Kanzler festnehmen. Die Macht im Staate sollte gleichzeitig mit Hilfe von bis zu 286 Heimatschutzkompanien gesichert werden. Nach einigen Angaben auch mithilfe von Außerirdischen, die Bestandteil einer Allianz von irdischen und außerirdischen Mächten sein sollte. Zu diesen irdischen sollte wohl auch Russland gehören. Überhaupt sollte das ganze erst umgesetzt werden, nachdem diese Allianz sich anschicken würde, Deutschland zu unterwerfen. Was etwas genauer geplant zu sein schien, war die Zusammensetzung der neuen deutschen Regierung mit dem Anführer, oder sollen wir sagen Führer, der Gruppe, Heinrich XIII. Prinz Reuß an der Spitze.

Die Rentnerbande

Die Verschwörergruppe besteht ersichtlich vorwiegend aus, sagen wir einmal, älteren Semestern. Sowohl Prinz Reuß als auch der als Führer des sogenannten militärischen Arms der Gruppe geführte Rüdiger von Pescatore sind über 70 Jahre alt. Aber auch die weiteren verhafteten ehemaligen Soldaten wie Maximilian Eder und Peter Wörner haben ihre Jugendjahre, ja sogar das sogenannte beste Alter schon hinter sich. Was sie allerdings in den Augen der Bürger dieses Landes so gefährlich machen soll, ist eben ihre Vergangenheit als Offiziere. Diese wird dann weit übertrieben als die von Elitesoldaten dargestellt. Tatsächlich hat der ehemalige Oberstleutnant Rüdiger von Pescatore ebenso wenig wie der ehemalige Oberst Maximilian Eder eine Ausbildung als Elitesoldat des KSK. Beide waren lediglich in der Aufstellungsphase des KSK als Planer im Aufstellungsstab tätig. Doch man kann der heutzutage der im wesentlichen militärfernen Öffentlichkeit sehr leicht die Vorstellung vermitteln, bei ehemaligen Soldaten handele es sich grundsätzlich um gefährliche, weil im Umgang mit Waffen und Kampftechniken geschulte Zeitgenossen. Das ist ungefähr so seriös, als wenn man Franz Beckenbauer heute noch die Fähigkeit zuschreiben würde, seine Gegenspieler auf dem Platz auszuspielen wie seinerzeit in den siebziger Jahren. Nach diesen naiven Vorstellungen bin auch ich selbst wohl ein ganz gefährlicher Zeitgenosse, denn ich bin nicht nur an den diversen Infanteriewaffen ausgebildet worden, sondern habe darüber hinaus den Umgang mit Sprengstoff und Minen erlernt. Difficile est, satiram non scribere!

Von einer militärischen Organisation kann auch nicht einmal in Ansätzen die Rede sein. Sie mag in den Köpfen dieser Leute herumgespukt haben, umgesetzt worden ist davon offenbar nichts. Das gilt vor allem für die geplanten Heimatschutzkompanien. Hat man sich tatsächlich vorgestellt, 286 dieser Kompanien aufzustellen, so wären das bei einer Stärke von nur 100 Soldaten pro Kompanie doch immerhin 28.600 Mann. Gut ausgebildet und zum Zusammenwirken im Kompanierahmen qualifiziert, was nun einmal gut und gerne ein Jahr dauert. Von der notwendigen Führungs- und Logistikstruktur ganz zu schweigen, für die man mehr als die doppelte Zahl braucht, um diese Kampfeinheiten einsetzen zu können. Bis zum 7.12.2022 existierte nicht eine dieser Kompanien. Von der erforderlichen übergeordneten Organisation mit entsprechenden Stäben, geführt von erfahrenen Stabsoffizieren, ganz zu schweigen. Wo sollten die auch herkommen? Rekrutierungsversuche, soweit es sie überhaupt gab, waren offensichtlich ohne jeden Erfolg. Was die Bewaffnung angeht, so sollen ja nun etwa an die 400 Schusswaffen sichergestellt worden sein, und auch einige 1.000 Schuss Munition. Dabei handelte es sich jedoch um Jagdgewehre und Sportwaffen. Von den Stichwaffen und Armbrüsten wollen wir einmal schweigen. Bei den sichergestellten Schusswaffen fanden sich keine Kriegswaffen und es gab nicht ein einziges Sturmgewehr, geschweige denn Handgranaten, Maschinengewehre, Granatmaschinenwaffen oder gar Maschinenkanonen, die doch zur Bewaffnung auch leichter Infanteriekräfte der Bundeswehr und anderer Armeen gehören.

Der „Feind“

Mit welchem Gegner wollte es diese „Truppe“ aufnehmen? Die 16 wackeren Kämpfer, die zur Erstürmung des Reichstages vorgesehen waren, wären dann zunächst einmal auf die Polizei des Bundestages getroffen. Diese besteht aus 187 Beamten, allerdings nur mit polizeitypischer Bewaffnung, im wesentlichen Pistolen, aber im Gegensatz zu den Eindringlingen mit bester Ortskenntnis. Natürlich wären auch tausende von Berliner Polizeibeamten sofort verfügbar gewesen. Doch ist auch die Bundespolizei mit ihren Einsatzkräften, darunter die GSG 9 ebenso wie die Landespolizeien einschließlich ihrer SEKs in Rechnung zu stellen. Vor allem aber wäre im Falle einer von der Polizei nicht mehr beherrschbaren nationalen Notlage die Bundeswehr einzusetzen. Ihre Stärke beträgt aktuell ca. 183.000 Soldaten, die man natürlich nicht alle im und rund um den Reichstag einsetzen kann, nicht nur, weil man sich dann buchstäblich gegenseitig auf den Füßen stünde. Ihre Panzer und Lkws müsssten sie ohnehin in den Kasernen lassen, denn dafür fehlt es schlicht am Platz. Doch schon der Einsatz etwa einer Heeresbrigade wie etwa der hier infrage kommenden Luftlandebrigade 1 mit ca. 4.400 Soldaten und entsprechender Bewaffnung und Ausrüstung wäre noch weit überzogen gewesen, um diese lächerliche Aktion abzubrechen. Schon ein Infanteriebataillon mit ca. 900 Soldaten, ausgerüstet mit Sturmgewehren, Maschinengewehren, Maschinenpistolen, Granatmaschinenpistolen, Maschinenkanonen 20 mm, Kampfmitteln wie Handgranaten usw. hätte genügt, diesem Spuk schnellstens ein Ende zu machen. Ganz zu schweigen von dem für solche Zwecke natürlich ausgebildeten KSK, das innerhalb 1 Stunde mit hunderten von erstklassig ausgebildeten und bewaffneten Elitesoldaten dort hätte eingesetzt werden können.

Die Rechtslage

Die Pläne der Beschuldigten, und seien sie noch so unausgegoren, kann man natürlich unter die Strafvorschriften der Gründung einer terroristischen Vereinigung und des Hochverrats subsumieren. Was sich diese Kandidaten für einen dauerhaften Aufenthalt in der geschlossenen Psychiatrie vorgestellt haben, erfüllt objektiv diese Tatbestände. Das ist auch nicht das Problem.

Versuch versus straflose Vorbereitungshandlung

Der Staatsstreich ist ja nun nicht durchgeführt worden. Nicht einmal der Beginn der Ausführung ist festzustellen. Somit kommt der Versuch der Begehung dieser Delikte in Betracht. Geregelt ist der Versuch der Begehung einer Straftat in § 22 StGB. Die Vorschrift lautet: „Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt“. Davon abzugrenzen ist die sogenannte straflose Vorbereitungshandlung, die sich eben dadurch vom Versuch der Tatbegehung unterscheidet, daß der Täter zwar die Tat geplant, und dazu notwendige Vorbereitungshandlungen umgesetzt, jedoch die Tat selbst noch nicht begonnen hat. In der Rechtspraxis ist es häufig schwierig, das eine vom anderen zu unterscheiden. Juristen orientieren sich hier wie sonst natürlich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie ist gerade für dieses Problem verständlicherweise umfangreich. Ich will das einmal anschaulich an zwei Beispielen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erläutern. In einem Falle hatte sich ein Autodieb „in diebischer Absicht“, wie die Richter das formuliert haben, den Nachschlüssel für ein Kfz besorgt, das er vom Gelände eines Autohauses stehlen wollte. Die Sache flog auf, und die Polizei stellte den Nachschlüssel bei dem Angeklagten sicher. Entgegen der Vorinstanz, die bereits darin den Versuch des Diebstahls erblickt hatte, war der Bundesgerichtshof anderer Meinung und konnte darin eben nicht das unmittelbare Ansetzen zur Tat erkennen. Das sei erst dann gegeben, wenn der Täter in seiner Vorstellung mehr tut, und es nun für ihn heißt: „Jetzt geht’s los“. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Täter mit dem Nachschlüssel in der Hosentasche sich dem Auto nähert, das er nun auf diese Weise stehlen will. Ein anderer Fall: der Täter wollte eine Frau entführen, um von ihrer Familie ein hohes Lösegeld zu erpressen. Als er an der Haustür klingelte und die Frau mit ihrem Kleinkind auf dem Arm die Tür öffnete, gab er sein Vorhaben auf und verließ das Anwesen. Damit hatte er nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eben nicht zur unmittelbaren Verwirklichung seines kriminellen Vorhabens angesetzt.

Im vorliegenden Falle werden die Gerichte also zu entscheiden haben, ob die Angeklagten überhaupt schon zu der Tat, wie sie sich in ihren Planungen darstellte, unmittelbar angesetzt hatten. Das wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn ihre – bis dato nicht einmal existenten – Kämpfer begonnen hätten, bewaffnet in das Reichstagsgebäude einzudringen. Man darf also gespannt sein, was die Hauptverhandlungen vor den drei mit dem Fall befassten Oberlandesgerichten Frankfurt, Stuttgart und München ergeben werden.

Der untaugliche Versuch

Sollten die Oberlandesgerichte dennoch zu dem Ergebnis kommen, die Täter hätten unmittelbar zur Tat angesetzt und daher sei auf jeden Fall der Versuch der Begehung jener Straftaten gegeben, wäre eine weitere rechtliche Prüfung anzustellen. Denn nicht jeder Versuch der Tatbegehung ist überhaupt geeignet, zum Erfolg zu führen und Rechtsgüter Dritter zu verletzen. Denn insoweit greift die Strafvorschrift über den untauglichen Versuch, § 23 Abs. 3 StGB. Diese Vorschrift lautet: „Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2)“. Letztere Vorschrift ermöglicht es dem Gericht die fällige Strafe bis zum gesetzlichen Mindestmaßzu reduzieren oder statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen. Dieser Fall wird vielleicht häufig vorliegen, aber wohl sehr selten überhaupt zur Anklage und Verurteilung führen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der Täter aus grobem Unverstand nur dann, wenn er trotz ungeeigneten Mittels den Taterfolg für möglich hält, weil er bei der Tatausführung von völlig abwegigen Vorstellungen über gemeinhin bekannte Ursachenzusammenhänge ausgeht. Dabei muss der Irrtum nicht nur für fachkundige Personen, sondern für jeden Menschen mit durchschnittlichem Erfahrungswissen offenkundig, ja geradezu handgreiflich sein. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Falle verneint, indem die Angeklagte ihren Ehemann mittels Insektengift, das sie aus einer Spraydose auf sein Vesperbrot gesprüht hatte, töten wollte. Indessen war das Insektengift in einer so starken Verdünnung in der versprühten Flüssigkeit enthalten, daß der Mann wohl 50 solcher Vesperbrote hätte vertilgen müssen, bevor er an dem Gift gestorben wäre. Dennoch verneinte der Bundesgerichtshof in diesem Falle den untauglichen Versuch im Sinne des Gesetzes, denn die Angeklagte habe hier nicht über die grundsätzliche Eignung von Insektengift zur Tötung irrige Vorstellungen gehabt, ihre Fehlvorstellung habe sich lediglich auf die tatsächliche Beschaffenheit des von ihr gewählten und in seiner giftigen Konzentration für ausreichend gehaltenen Mittels geirrt. Es habe sich um einen Irrtum über die erforderliche Dosis, nicht jedoch über die Eignung des Giftes überhaupt gehandelt. Grober Unverstand im Sinne dieser Vorschrift ist wohl nur dann gegeben, wenn man beispielsweise ein Tatmittel auswählt, das unter gar keinen Umständen zur Tatausführung taugt, etwa jemanden mit einer an der Spitze abgerundeten Nagelfeile erstechen will.

Im vorliegenden Fall indessen liegt der grobe Unverstand im Sinne des Gesetzes auf der Hand. Mit den wenigen Mitgliedern der Verschwörergruppe wäre es nicht einmal entfernt möglich gewesen, so etwas ähnliches wie einen Staatsstreich durchzuführen. Selbst wenn es möglich gewesen wäre, den Reichstag mit ein paar Bewaffneten zu stürmen und einige Politiker festzunehmen, so wäre man von der angestrebten „Machtergreifung“ immer noch Lichtjahre entfernt gewesen. Die gesamte Sicherheitsstruktur des Staates wäre damit immer noch intakt gewesen und imstande, diesem Spuk ein rasches Ende zu machen. Die erhoffte Auslösung und Unterstützung des Staatsstreichs durch die nur in der Pantasie kranker Hirne existierende Allianz aus außerirdischen und irdischen Mächten wie Russland, zu deren Machtmitteln dann auch eine Armee aus Außerirdischen gehören sollte (Klingonen, Orgs oder doch Luzifers unheilige Schar?), hatte sich noch nicht einmal gezeigt. Da ihr Eingreifen überhaupt Voraussetzung des Staatsstreichs gewesen sein soll, war seine Ausführung mindestens ungewiss, und hätte vielleicht das Anbrechen des jüngsten Tages vorausgesetzt. Aber solche Wahnvorstellungen passen natürlich zu Leuten wie den Beschuldigten, die ja absurde esoterische Vorstellungen von geheimnisvollen Mächten haben, die unterirdisch Kinder gefangen halten, um sie zu töten und von ihrem Blut zu trinken, wovon sie sich ewige Jugend versprechen. Mit grober Unverstand ist auch nur zurückhaltend umschrieben, was von den Vorstellungen der beteiligten ehemaligen Stabsoffiziere zu halten ist. Das gesamte Konstrukt des sogenannten militärischen Arms mit Heimatschutzkompanien ist so hanebüchen, daß man ernstliche Zweifel daran haben muß, ob diese ehemaligen Stabsoffiziere überhaupt nur noch einen Rest ihrer militärischen Kenntnisse in ihre Wahnwelt hinüber gerettet haben.

Hilfreich ist auch ein Blick in die Geschichte. Was ein wirklicher Putschversuch ist, wird am Beispiel des gescheiterten Putschs von Teilen der spanischen Streitkräfte im Jahr 1981 deutlich. Hier haben tatsächlich eine Reihe von höheren Offizieren bis hinein in die Generalität mit der Befehlsgewalt über tatsächlich existierende Truppen versucht, die Macht zu übernehmen. Sie scheiterten letztendlich daran, daß der junge König Juan Carlos sich ihnen entschlossen entgegenstellte und öffentlich seine Treue zur Verfassung bekundete, was dann die überwiegende Anzahl der spanischen Offiziere veranlasste, sich gegen die Putschisten zu stellen. Die Hoffnungen der Putschgeneräle, der von Diktator Franco erzogene König werde die Gelegenheit beim Schopf ergreifen, die demokratische Verfassung zu suspendieren und statt als konstitutioneller als absoluter Monarch mit diktatorischen Vollmachten wie sein Mentor Franco regieren zu können, zerplatzten damit wie eine Seifenblase. Zwar gab es im Lande durchaus damals noch nicht wenige Anhänger des Franco-Regimes, doch war das die Minderheit im Volk wie in den Streitkräften. Die Putschisten hatten also zumindest aus ihrer Sicht reelle Aussichten, sowohl den König als auch einen nicht geringen Teil der Bevölkerung für ihre Sache gewinnen zu können, und sie verfügten zumindest über Teile der Armee und der Polizei. Das war also durchaus ernst zu nehmen, auch wenn die Fernsehbilder von den in das Plenum des Parlaments eingedrungenen Offizieren, die dann theatralisch Löcher in die Decke schossen, jedenfalls im Nachhinein eher tragisch-komisch wirken. Der Plan jener esoterischen Spinner um den merkwürdigen Prinzen Heinrich XIII. Reuß indessen mutet dagegen an wie der Fiebertraum eines Geisteskranken.

Warum dann aber eine Anklage?

An und für sich sollte man bei dieser Sach- und Rechtslage annehmen, die Ermittlungen gegen die Möchtegern-Putschisten wären von der Staatsanwaltschaft mangels hinreichendem Tatverdachts eingestellt worden. Denn mit einer Verurteilung sei eben nicht ernsthaft zu rechnen. Ich lehne mich durchaus so weit aus dem Fenster zu sagen, daß dies geschehen wäre, wenn es sich dabei nicht um einen „rechten“ Putschversuch, besser gesagt, dessen schlechte Karikatur, gehandelt hätte. Man muß ja wissen, daß die Staatsanwaltschaften in Deutschland keine richterliche Unabhängigkeit besitzen, sondern den Weisungen der jeweiligen Justizminister Folge leisten müssen. Somit können Politiker auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren Einfluss nehmen. Und sie widerstehen der Versuchung nicht, auch die Staatsanwaltschaften für ihre Strategie einzusetzen, den verhassten politischen Gegner von der Rechten mit administrativen Mitteln zu bekämpfen, statt auf die Kraft des besseren Arguments, jedenfalls in den eigenen Augen besseren Arguments, zu setzen. Es bedarf allerdings nur geringer Vorstellungskraft, auch zu erwarten, daß die angerufenen Oberlandesgerichte die jeweiligen Anklagen zur Hauptverhandlung zulassen werden. Zum einen besteht in dieser Phase des Verfahrens für die Staatsanwaltschaften und Gerichte ein relativ großer Beurteilungsspielraum dahingehend, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, der sich ja dann in der Hauptverhandlung bei sorgfältiger Tatsachenermittlung entweder bestätigt oder zerschlägt. Zum anderen sind auch Richter Kinder ihrer Zeit und von den gesellschaftlich vorherrschenden Meinungen geprägt. Man spricht insoweit auch vom Vorverständnis des Richters, das zum Beispiel bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder sprachlich mehrdeutiger Worte entscheidend ist. So wird der Begriff der Sitten heute anders verstanden als vor 100 Jahren. Und so wird das Selbstbestimmungsrecht des Bürgers heute auch in rechtlicher Hinsicht völlig anders gesehen, als in früheren Zeiten, als es diesen Begriff genau genommen nicht einmal gab. Und nicht zuletzt darf man die öffentliche, vor allem veröffentlichte Meinung und ihren Einfluss auch auf Richter nicht zu gering schätzen. Der Rechtsextremismus wird ja nun vielfach weit über seinen politisch-rechtlichen Gehalt hinaus dämonisiert. Dennoch kann ich mir nicht vorstellen, daß am Ende eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne der Anklage stehen wird. Dazu ist das ganze doch zu grotesk.

Was uns aber blüht

Schon die medienwirksam zelebrierte Verhaftungsaktion, jeweils an Ort und Stelle mit rechtzeitig herangekarrten Kamerateams aufgenommen, läßt ahnen, worum es wirklich geht. Die Reaktionen der Politiker im unmittelbaren Anschluss sprechen schon Bände. Es geht um nichts anderes, als den allfälligen Kampf, besser Krampf, gegen rechts. Alle politischen Vorstellungen rechts von den Unionsparteien müssen den Wählern nachhaltig ausgetrieben werden. Die politische Schmutzkonkurrenz namens AfD muß nachhaltig diskreditiert werden, wenn man sie schon nicht verbieten lassen kann. Wenn die begriffsstutzigen Bürger schon nicht begreifen wollen, daß es sich dabei um die wiederauferstandene Nazipartei handelt, dann müssen sie jetzt endlich merken, daß es sich dabei um die Speerspitze des Rechtsextremismus handelt, mit der die Demokratie beseitigt und die rechte Diktatur installiert werden soll. Das hat man doch gerade noch verhindert. Und das muß man möglichst lange möglichst oft in den Medien breit treten wie Quark, insbesondere in den Zeiten vor den Wahlen. Und da passt es ja, daß in einem halben Jahr Europawahlen und in einem dreiviertel Jahr Landtagswahlen und dann im Herbst 2025 Bundestagswahlen stattfinden werden. Über diese Zeit hinweg muß den Bürgern stets das Gefühl vermittelt werden, in Deutschland drohe die Machtübernahme von Hitlers geistigen Enkeln. Und das möglichst Live aus dem Gerichtssaal. Doch wer übertreibt, erreicht nichts. Eine derart offensichtlich überzogene Inszenierung sollte das Gegenteil dessen bewirken, was die Mehrheit der Politiker und ihre medialen Propagandatruppen erreichen wollen.