Archiv der Kategorie: kritisch betrachtet

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Die Nachricht, die nicht in den Hauptnachrichtensendungen des öffentlich.rechtlichen Rundfunks gebracht wurde

Am Freitagmorgen kam es bundesweit zu Abseilaktionen von Autobahnbrücken durch sogenannte Umweltaktivisten – richtig: Linksextremisten -, unter anderem von „Extinction Rebellion“, der sattsam bekannten ökomarxistischen, durchaus gewaltaffinen Bewegung unter dem Motto: „Block Friday“. Wie passend, daß gleichzeitig der Einzelhandel eine bundesweite Rabattaktion unter dem aus Amerika importierten dümmlichen Motto „Black Friday“ durchführte. Ob die wackeren Verkaufsstrategen im deutschen Einzelhandel sich vielleicht Gedanken darüber gemacht haben, daß der historische Schwarze Freitag von 1929 das größte Weltwirtschaftsdesaster aller Zeiten nach sich gezogen hat, wage ich einmal zu bezweifeln. Bildung und Kultur sind im allgemeinen keine nachgefragten Kompetenzen von Marketing-Experten. Aber zurück zum Thema.

Nachdem es schon im Oktober eine derartige Blockade- und Abseil-Aktion auf der A3 zwischen Idstein und Bad Camberg gegeben hatte, die einen urplötzlichen Stau nach sich zog, dessen Ende ein Autofahrer eben zu spät bemerkte und sich beim dadurch unausweichlich gewordenen Auffahrunfall lebensgefährlich verletzte, musste wohl von den Ökomarxisten nachgelegt werden. Der verletzte Autofahrer liegt im Übrigen immer noch auf der Intensivstation. Nun aber traf es gleich sieben Autobahnen, nämlich die A7 zwischen Kassel-Ost und Kassel Mitte, die A485 bei Gießen, die A4 bei Dresden, die A2 bei Braunschweig und bei Hannover, die A 20 bei Tribsees in Mecklenburg-Vorpommern und die A7 bei Schleswig. In jedem dieser Fälle seilten sich Angehörige dieser kriminellen Gruppe von Autobahnbrücken ab und blockierten damit den Verkehr. Ihr Ziel kommunizieren sie auch ganz offen. Der Autoverkehr soll schlicht und einfach weg, wie man sich da auszudrücken pflegt. Die Verhinderung des Baus einer Autobahn durch den Dannenröder Forst ist lediglich das plakativ in den Vordergrund gestellte Nahziel, das wegen seines vorgeblich dem Naturschutz dienen sollenden Ziels vor allem naive Naturschützer zur Unterstützung der Öko-Terroristen motivieren soll. Das klappt ja auch.

Das Ziel der ökomarxistischen Terroristen

Es handelt sich also um die Durchsetzung eines radikalen gesellschaftlichen Umbaukonzepts mit kriminellen Methoden, was für Extremisten aller Art typisch ist. Im vorliegenden Falle eben für Linksextremisten.

Das Schweigen der objektivsten und seriösesten Medien, die wir jemals hatten

Noch bemerkenswerter als der Vorgang an sich ist indessen seine Behandlung in den Hauptnachrichtensendungen des deutschen Fernsehens. Weder heute um 19:00 Uhr noch Tagesschau um 20:00 Uhr erwähnten diese kriminelle Aktion auch nur mit einem Wort, von ausführlicher Berichterstattung, die ein so ungeheuerlicher Vorgang eigentlich erzwingt, ganz zu schweigen. Nichts, niente, rien. Man stelle sich vor: in halb Deutschland werden gleichzeitig sieben Autobahnen in krimineller Weise blockiert, es entstehen erhebliche Gefahren für Leib und Leben, von erheblichen Verkehrsstaus ganz abgesehen. Für die Redaktionen der Hauptnachrichtensendungen der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender, die für sich in Anspruch nehmen, den gesetzlichen Informationsauftrag als Teil der staatlichen Daseinsvorsorge zu erfüllen, diese Garanten der Grundversorgung mit sachlicher und richtiger Information, ohne die Demokratie einfach nicht funktionieren kann, für diese maßgeblichen Meinungsbildner ist ein solcher Vorgang nicht berichtenswert! Im Laufe des Tages konnten jedoch aufmerksame Rundfunkhörer jedenfalls in Bayern davon erfahren. Anders ein Teil der unabhängigen Medien. Immerhin berichtete Bild online ausführlich, sodaß man erwarten kann, daß dies auch in der gedruckten Ausgabe morgen zu lesen sein wird. Natürlich findet man den Vorgang auch in seriösen alternativen Internet-Medien wie Tichys Einblick.

Was wäre gewesen wenn….

Ist schon die Tatsache an sich erstaunlich, daß ein solcher Vorgang mit keinem Sterbenswörtchen in den Hauptnachrichtensendungen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens erwähnt wird, so wird die Sache noch bemerkenswerter, wenn man sich nur ein paar Sekunden lang vorstellt, statt einer linksextremistischen Organisation hätten irgendwelche Vollpfosten aus der rechtsextremistischen Ecke ihren Forderungen mit einer solchen Aktion öffentliche Aufmerksamkeit verschafft. Nicht nur, daß die Hauptnachrichtensendungen sich der Sache ausführlich angenommen hätten, es wären anschließend die üblichen Sondersendungen („Brennpunkt“) gefolgt. Natürlich nicht ohne die üblichen Schuldzuweisungen an die AfD und die Forderung, die Mittel für den „K(r)ampf gegen Rechts“ drastisch zu erhöhen.

Was ist eigentlich mit dem „Kampf gegen Links“?

In diesem Zusammenhang fragt man sich als Bürger und Steuerzahler, ob man mit seinen Steuern vielleicht auch einen „Kampf gegen Links“ mitfinanziert, so es ihn denn überhaupt gibt. Es gibt ihn natürlich nicht, und noch viel weniger Finanzmittel dafür. Die Herrschaften von Extinction Rebellion, Ende Gelände und wie diese linken Kriminellen sich sonst so zu bezeichnen pflegen, können ruhig schlafen und am nächsten Morgen frisch und munter an die nächste gemeingefährliche Straftat gehen. Angesichts der offenbar auf niedrigstem Level betriebenen Beobachtung durch Kriminalpolizei und Verfassungsschutz müssen sie auch nicht ernsthaft mit Entdeckung, Verhaftung und Bestrafung rechnen. Und so können sie sich weiter auch nicht ganz zu Unrecht als diejenigen fühlen, die eigentlich nur etwas robust exekutieren, was die linksgrüne Mehrheit in Politik und Medien ohnehin will. Und so arbeiten sie weiter an ihrem Ziel, das der leider zu früh davongegangene Professor Sieferle so treffend formuliert hat: finis, Germania.

Carl Schmitt hat übernommen

Diese Überschrift wird die meisten Leser zunächst einmal ratlos machen. Die einen, weil sie mit dem Namen Carl Schmitt nichts anfangen können, die anderen, weil sie ihn gut kennen. Also der Reihe nach.

Wer war oder ist dieser Carl Schmitt?

Carl Schmitt (1888-1985) war ein deutscher Jurist, Staatsrechtslehrer und Politikwissenschaftler, bevor es diese Disziplin an den deutschen Universitäten überhaupt gab. Er befasste sich eben nicht nur mit den rechtlichen Grundlagen des Staates, sondern auch mit seinem politischen Wesen. Berühmt geworden ist seine Schrift „Der Begriff des Politischen“, in 1. Aufl. 1927 erschienen. Sie gilt seither als eine der klassischen Schriften des staatsphilosophischen Denkens in der Tradition von Nicolo Macchiavelli und Thomas Hobbes, um nur zwei der berühmten Vorläufer Schmitts aus früheren Jahrhunderten zu nennen. Seine schonungslose Analyse der politischen Wirkungsmechanismen gipfelt in seiner Definition des Wesens der Politik. 

Die spezifisch politische Unterscheidung, auf welche sich die politischen Handlungen und Motive zurückführen lassen, ist die Unterscheidung von Freund und Feind…. Die Unterscheidung von Freund und Feind hat den Sinn,  den äußersten Intensitätsgrad einer Verbindung oder Trennung, einer Assoziation oder Dissoziation zu bezeichnen; sie kann theoretisch und praktisch bestehen, ohne daß gleichzeitig alle jene moralischen, ästhetischen, ökonomischen oder anderen Unterscheidungen zur Anwendung kommen müßten. Der politische Feind braucht nicht moralisch böse, er braucht nicht ästhetisch häßlich zu sein; er muß nicht als wirtschaftlicher Konkurrent auftreten, und es kann vielleicht sogar vorteilhaft scheinen, mit ihm Geschäfte zu machen. Er ist eben der andere, der Fremde, und es genügt zu seinem Wesen, daß er in einen besonders intensiven Sinne existenziell etwas anderes und Fremdes ist, so daß im extremen Fall Konflikte mit ihm möglich sind, die weder durch eine im Voraus getroffene generelle Normierung, noch durch den Spruch eines „unbeteiligten“ und daher „unparteiischen“ Dritten entschieden werden können…. Den extremen Konfliktsfall können nur die Beteiligten selbst unter sich ausmachen; namentlich kann jeder von ihnen nur selbst entscheiden, ob das Anderssein des Fremden im konkret vorliegenden Konfliktsfalle die Negation der eigenen Art Existenz bedeutet und deshalb abgewehrt oder bekämpft wird, um die eigene, seinsmäßige Art von Leben zu bewahren.“

Das ist weit entfernt von aller gefühligen „Friede, Freude, Eierkuchen-Mentalität“, aber auch in gewisser Weise ehrlich, vor allem nüchtern und kalt.

Wer war der Mann, der solche Sätze geschrieben hat?

Carl Schmitt schrieb seine bekannten Werke, darunter eben dieses, in der Zeit der Weimarer Republik. Deren politische Turbulenzen hatten sicherlich Einfluß auf sein Denken. Er vertrat eine konsequent auf Entscheidungen und weniger auf demokratischen Konsens zulaufende Staatstheorie (Dezisionismus). Insoweit arbeitete er auch daran mit, eine mögliche Machtergreifung der Nationalsozialisten durch eine weitere Stärkung der Rechte des Reichspräsidenten zu verhindern. Zu seinen Charakterzügen gehörte ein skrupelloser Opportunismus. War er noch bis zum 30. Januar 1933 ein entschiedener Gegner des Nationalsozialismus und verachtete Hitler, änderte sich dies dann sehr schnell. Nach der Machtergreifung Hitlers, vor allem als nach der sogenannten Verordnung zum Schutz von Volk und Reich vom 29. Februar 1933 und dem Ausgang der Reichstagswahl im März jedem klar sein mußte, wer in Zukunft das Sagen haben würde. Ab diesem Zeitpunkt wandelte er sich zum entschiedenen Parteigänger, trat sogar in die NSDAP ein und fiel durch einen radikalen Antisemitismus auf. Der Volksmund nannte solche Leute, die ab März 1933 massenhaft in die NSDAP eintraten, spöttisch die „Märzgefallenen“. Zu diesen gehörte also auch Carl Schmitt. Das war letztlich auch der Grund dafür, daß er Konkurrenten wie Erich Kaufmann oder Hans Kelsen wegen deren jüdischer Herkunft mobbte, allerdings auch mit dem Hintergedanken, lästige Konkurrenten loszuwerden. Berühmt geworden ist seine Verteidigung der politischen Morde Hitlers an der SA-Führung 1934 (Röhm-Putsch). Mit dem Satz: „Der Führer schützt das Recht“, leitete er seine Rechtfertigung des Mordes zum Machterhalt ein. Das brachte ihm zunächst einmal einen rasanten beruflichen Aufstieg ein. Die Vielzahl seiner Ämter rechtfertigt die Bezeichnung als „Kronjurist“ des Nationalsozialismus. Indessen war sein Opportunismus dann auch wieder sein Problem. Insbesondere aus den Kreisen der SS schlug ihm scharfe Ablehnung entgegen, was 1936 zu einem Verlust sämtlicher von Hitlers Gnaden erlangten Ämter bis auf den Lehrstuhl an der Berliner Universität führte. Aber nicht einmal nach dem Ende des Dritten Reiches wollte er sich eindeutig vom Nationalsozialismus distanzieren, insbesondere seinem Antisemitismus frönte er weiterhin.

So bleibt das Bild eines Mannes von ungewöhnlicher intellektueller Brillianz, aber auch von mindestens schwachem Charakter. „Von der Parteien Gunst und Hass verwirrt schwankt sein Bild in der Geschichte“ urteilt Schiller über Wallenstein. Auf Carl Schmitt trifft dies sicher ebenso zu.

Dennoch hatte er auch ohne Lehrstuhl oder sonstige Funktion im Wissenschaftsbetrieb der Bundesrepublik Deutschland weiterhin nicht geringen Einfluß auf das rechtswissenschaftliche und das staatsphilosophische Denken in Deutschland und Europa. Das beschränkte sich auch nicht auf das rechte politische Spektrum, sondern er fand seine Schüler durchaus auch bis weit in das linke Spektrum hinein. Denn seine staatstheoretischen Lehren, wie etwa das hier besprochene Freund/Feind-Denken in der Politik können ja sowohl von rechten wie von linken Politikern angewandt werden. Sie sind gewissermaßen Betriebsanleitungen für die Politik und staatliche Herrschaftssysteme. Zu seinen Schülern aus der Vor- und Nachkriegszeit gehören so bekannte Namen aus der Rechtswissenschaft wie Forsthoff, Friesenhahn, Böckenförde und Isensee, durchaus nicht alles Juristen mit gewissermaßen braunem Stallgeruch. Der spätere Verfassungsrichter Böckenförde gilt nun einmal als einer der Kronjuristen der bundesdeutschen Demokratie. Sein Satz: „Der demokratische Rechtsstaat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht schaffen kann“, gehört nun einmal zu den gewissermaßen kanonischen Sätzen des Verfassungsrechts. Es dürfte auch letztlich auf den Einfluß von Carl Schmitt zurückgehen, daß das Grundgesetz anders als die Weimarer Verfassung das Element der wehrhaften Demokratie enthält, was in der Unmöglichkeit der Abwahl des Bundeskanzlers ohne gleichzeitige Wahl eines neuen Kanzlers (konstruktives Mißtrauenesvotum), und vor allem in der Möglichkeit des Parteienverbots gemäß Art. 21 GG deutlich sichtbar ist.

Hat Carl Schmitt recht?

Für die meisten dürfte es schlicht und einfach undenkbar sein, die Lehren eines Carl Schmitt überhaupt zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn ihnen einen aktuellen politischen Wert beizumessen, oder gar in ihnen Mechanismen demokratischer Staaten wie Deutschland zu erkennen. Doch scheint mir die zugegeben provokante Überschrift dieses Aufsatzes durchaus nicht abwegig zu sein. Generell ist der wissenschaftliche Wert eines Gedankens unabhängig von den charakterlichen Eigenschaften dessen, auf den er zurückgeht. Im Falle Carl Schmitt waren sowohl seine juristischen Lehren als auch seine staatsphilosophischen Gedanken von offensichtlicher Stringenz, die noch weit über seinen Tod hinaus viele Anhänger und Schüler fanden.

Die Spaltung der Gesellschaft in Freund und Feind

In diesen Tagen liest man immer wieder davon, daß wir in den westlichen Demokratien – wozu selbstverständlich auch die osteuropäischen Länder gehören – eine Spaltung der Gesellschaft feststellen müssen. Die Gesellschaft sei tief gespalten in zwei Lager. Das eine zeichne sich durch Liberalität, Toleranz, Weltoffenheit und wissenschaftliche Durchdringung aktueller Problemstellungen wie Klimawandel und Zuwanderung aus. Hier finden sich im wesentlichen die sogenannten Eliten aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Publizistik, jedenfalls was die formalen Qualifikationen und die eigene Selbsteinschätzung angeht. Das andere Lager bilden die aus der Sicht jener politisch Korrekten zurückgebliebenen, unterkomplex denkenden und grobschlächtigen Populisten, regelmäßig ohne akademische Qualifikationen. Berühmt geworden ist die Bezeichnung der unterlegenen Präsidentschaftskandidatin Hillary Clinton aus dem Jahr 2016 für die Anhänger ihres Kontrahenten Donald Trump als „deplorables“, Erbärmliche also.

Ein Begriff, der all die Überheblichkeit und Verachtung der abgehobenen politischen Klasse für die sogenannten einfachen Leute zum Ausdruck bringt, die zum Beispiel im Schweiße ihres Angesichts die verstopfte Toilette in der Luxuswohnung der Literaturwissenschaftlerin in Ordnung bringen, aber weder mit ihrer beruflichen Tätigkeit, noch ihren linksgrünen politischen Überzeugungen etwas anfangen können, ja nicht einmal Begrifflichkeiten wie „Heteronormativität“, „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ oder „gender-pay-gap“ kennen geschweige denn verstehen. In der Tat hat sich im Laufe der letzten zwei bis drei Jahrzehnte eine tiefe Kluft zwischen diesen gesellschaftlichen Gruppen aufgetan. Das ist auch die Ursache dafür, daß in den USA ein ausgesprochener Antipolitiker und Antiintellektueller wie Donald Trump gewählt werden konnte. Und das ist auch letztendlich die Ursache für den Erfolg von politischen Parteien, die eben diese abgehobene Politikerkaste kritisieren, wobei hier nicht selten auch Strömungen mitfließen, die von einer simplifizierenden Radikalität sind. Indessen ist nicht alles, was man als populistisch abqualifiziert, tatsächlich politisch unseriös. Häufig ist es eben nur das Gegenteil von dem, was jene politische Klasse erstrebt. Die politische Diskussion in der Sache wird dann durch die Bekämpfung des politischen Gegners mittels solcher Totschlagargumente wie Populismus oder gar Rechtsextremismus ersetzt.

Aus dem politischen Konkurrenzverhältnis wird das Freund/Feind-Verhältnis

Das Überlegenheitsgefühl der politisch medialen Klasse, ihre tiefe Überzeugung, die wahre Humanität, den wissenschaftlichen Fortschritt und die Grundwerte der Demokratie exklusiv zu besitzen und zu vertreten, ist von einer religiösen Qualität. Religiös deswegen, weil hier ein geschlossenes Weltbild verinnerlicht wird, von dem abzuweichen nur unmoralisch und inhuman sein kann. So, wie das eben bei Religionen insbesondere in ihrer Frühphase ist. Der Glaube ist von der Qualität des Wissens, jedenfalls subjektiv. Man muß unbedingt dafür eintreten. Es fehlt lediglich der transzendentale Bezug, alles andere findet seine Parallele in tiefer Religiosität. Das bedingt selbstverständlich eine geradezu physische Abscheu vor Überzeugungen und Weltbildern, die dieser Zivilreligion entgegenstehen. Dies wiederum führt unweigerlich zur Wahrnehmung des anderen als Feind im Sinne der Definition von Carl Schmitt. Religionsgeschichtlich gesprochen zur Wahrnehmung als Ketzer. Mit Ketzern spricht man nicht von gleich zu gleich. Solch ein Natterngezücht ist schlicht und einfach auszumerzen.

Der geistige Bürgerkrieg

Carl Schmitt sieht in der Konsequenz des Freund/Feind-Verhältnisses letztendlich die Möglichkeit des Krieges, auch des Bürgerkrieges. Nichts anderes findet statt, wenn es nicht darum geht, Abweichler, politische Gegner, schlicht „die Anderen“, zu überzeugen, sondern aus der Gesellschaft auszuschließen, wobei es schon genügt, einen solchen Ketzer zu kennen („Kontaktschuld“).

Nicht anders zu erklären sind Erscheinungsformen des politischen Lebens wie etwa die Verhinderung des normalen parlamentarischen Betriebes mittels scheinjuristischer Methoden, vor allem im Wege des Missbrauchs von Verfahrensregeln. Wir erinnern uns an das unwürdige Schauspiel im Deutschen Bundestag, dessen Mehrheit entgegen parlamentarischem Brauch der Oppositionspartei AfD den ihr zustehenden Posten eines Vizepräsidenten mehrfach verweigerte. Aktuell konnten wir erleben, daß der Stadtrat von Nürnberg den Abgeordneten der AfD den Einzug in die Ausschüsse und damit den Fraktionsstatus mit juristischen Taschenspielertricks versagen wollte. Nun ist Deutschland immer noch ein Rechtsstaat, und die wackeren Spezialdemokraten des Nürnberger Stadtrates scheiterten mit ihrem Ansinnen vor den Verwaltungsgerichten.

In dieses Schema gehört auch die Umfunktionierung der populären Fernseh-Talkshows in Tribunale. Wenn schon ein Vertreter des „Rechtspopulismus“ eingeladen wird, dann steht der Satansjünger einer geschlossenen Phalanx von Vertretern des  Wahren, Guten und Schönen gegenüber, und die Moderation weckt ungute Erinnerungen an die (Un-)heilige Inquisition. Bemerkenswert ist der Umgang, den diverse Innenminister und Polizeipräsidenten mit den sogenannten Querdenker-Demonstrationen pflegen. Nicht nur, daß auch hier die Verwaltungsgerichte regelmäßig das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung durchsetzen müssen, nein, die Polizei wird vielfach angewiesen, bei Bagatellverstößen von Demonstranten rigide zu ahnden, was sie selbstverständlich bei massiven Straftaten von Linksextremisten nicht so ohne weiteres tut.

Als gelehriger Schüler von Carl Schmitt zeigt sich derzeit der bayerische Ministerpräsident Markus Söder, der die sogenannten Querdenkerdemos nun von den Verfassungsschutzbehörden beobachten lassen will. Zwar gibt es am Rande dieser Demonstrationen auch extremistische Mitläufer, vielleicht auch den ein oder anderen sogenannten Reichsbürger. Die große Masse aber sind, was sich jeder auf den Videos dieser Demonstrationen anschauen kann, offensichtlich harmlose Bürger, die nun einmal von ihrem Grundrecht Gebrauch machen, Kritik an den Maßnahmen ihrer Regierung zu üben. In das Schema von Freund und Feind gehörte das bisher nur in autoritären Staaten. Nicht von ungefähr gehören die Werke von Carl Schmitt zur bevorzugten Lektüre chinesischer Politiker.

Der geistige Bürgerkrieg hat begonnen

Wirklich grotesk ist der Vorwurf an die sogenannten Rechtspopulisten, die Gesellschaft zu spalten. Wenn jemand die Gesellschaft spaltet, dann derjenige, der den demokratischen Diskurs unterbindet, weil er den politischen Mitbewerber zum Feind erklärt und mit allen Mitteln auszugrenzen sucht. Wenn dann, wie das bei uns nun leider der Fall ist, die Medien und die Vertreter der Geisteswissenschaften nahezu einhellig hinter den politisch Herrschenden stehen, dann wird dieser geistige Bürgerkrieg auch mit ungleichen Mitteln jenseits jeglicher Fairness geführt. Was daraus letztendlich entstehen kann, werden diejenigen verantworten müssen, die auf dem hohen Ross der politischen Moral auf das Schlachtfeld des Bürgerkrieges reiten.

 




Corona-Zahlen im Vergleich

Zahlen können faszinieren. Das gilt ganz besonders dann, wenn sie politisch benutzt werden, um das böse Wort von der Manipulation zu vermeiden.

Erst mal die Zahlen

Ich habe einmal die heute im Internet für jedermann sichtbaren Statistiken angesehen und willkürlich die Corona-Fallzahlen Deutschlands denen willkürlich und zufällig ausgesuchten anderer Länder gegenübergestellt. Die Länder habe ich dann nach Einwohnerzahl in Mio absteigend aufgeführt und ihnen dann die Fallzahlen und Todeszahlen zugeordnet, absolut und pro 100 Tausend Einwohner. Das sieht so aus:

Land             EW     Fälle               Fälle/100Tsd. Tote      Tote./100 Tsd.

DEU                83,1  403.874         486,01            9.960           11,98

Südkorea      51,2     25.698           50,19               455              0,89

Taiwan          23,7           548              2,31                   7              0,03

Belgien         11,51  270.132      2.346,93          10.588           70,12

Bolivien        11,50  140.445      1.221,26            8.584           74,64

Tschechien  10,70  231.146      2.160,24            1.941            18,14

Griechenld.  10,70   28.216          263,70               549              5,13

Schweden    10,32 110.954       1.075,14            5.983            57,49

Portugal       10,29 112.440       1.092,71            2.276            22,12

Und jetzt die nähere Betrachtung

Einige Zahlen und Korrelationen springen ins Auge. Sowohl die absoluten Zahlen als auch die Zahl pro 100.000 Einwohner sind bei den ostasiatischen Staaten Taiwan und Südkorea im Vergleich mit allen übrigen untersuchten Ländern auffallend niedrig. Auch Griechenland hebt sich gegenüber dem Rest der untersuchten Staaten positiv. Natürlich sind gerade die Fallzahlen pro 100.000 aussagekräftig. Nachdenklich macht aber auch, dass bei nahezu gleicher Einwohnerzahl von Griechenland, Tschechien, Portugal und Schweden die griechischen Zahlen exorbitant niedriger sind. Noch ungünstiger schneiden die kaum größeren Länder Belgien und Bolivien ab. Deutschland liegt vergleichsweise nicht einmal schlecht, was die relativen Zahlen angeht.

Und dann die Fragen

Woran es liegt, daßs diese Zahlen so unterschiedlich ausfallen, wäre einer gründlichen Untersuchung wert. Hier wären die Epidemiologen, auch die Virologen und die Statistiker gefragt, die Maßnahmen der einzelnen Staaten miteinander vergleichen und das wiederum an den obigen Zahlen messen. Eines jedoch fällt besonders auf. Taiwan und Südkorea haben von Beginn der Krise an ihre Grenzen scharf kontrolliert und jeden, der einreist, ob eigene Staatsbürger, Touristen oder Geschäftsleute, erst einmal 14 Tage in Quarantäne geschickt. Taiwan ist eine Insel, Südkorea eine Halbinsel mit einer undurchlässigen Grenze im Norden zu Nordkorea. Die Wirtschaft in beiden Ländern, so hört man, floriert. Griechenland besteht aus Inseln, das Festland hat nur im Norden eine Landgrenze. Diese Fakten lassen die Behauptungen der deutschen Politiker und ihrer medialen Propagandisten schlecht aussehen, die Schließung der Grenzen bewirke nichts. Gerade die Leute, die schon bloße Korrelationen gelten lassen, wo sie nach Kausalitäten erst gar nicht fragen wollen, sondern sogar mit bloßen Koinzidenzen zufrieden sind, gerade diese Leute sollten über diese Evidenz nachdenken.

Eine weitere Frage stellt sich. Wenn Länder mit vergleichbarer Corona-Bekämpfungsstrategie wie Belgien und Portugal so unterschiedlich erfolgreich sind, muß dann nicht gefragt werden, ob diese Strategien an sich wenig wert sind, sondern die Verbreitung des Virus Gesetzen folgt, die wir nicht kennen? Und warum liegt Schweden mit seiner völlig andersartigen Strategie immer noch besser als Belgien und Bolivien? Nur mal so gefragt.

Maskerade

Die im Alltag ebenso einschneidendste wie auch auffallendste Vorschrift des Corona-Reglements ist wohl die Maskenpflicht. Nachfolgend stelle ich einfach erst einmal die Fakten dar. Über Sinn oder Unsinn dieser immerhin mit nicht geringen Bußgeldern bewehrten Vorschrift mag sich jeder und natürlich auch jede (oder auch jedes, so viel Genderei muß sein) seine (ihre, ihres) eigenen Gedanken machen. Überflüssig zu sagen, daß es nicht darum geht, die Gefährlichkeit von Covid 19 kleinzureden oder Vorsichtsmaßnahmen gänzlich zu negieren. Denn zum einen ist Covid 19 je nach Verlauf eine schwere oder gar tödliche Krankheit, und das Sars CoV 2 Virus ist ernst zu nehmen, zumal es bislang noch keine Impfung und noch kein wirklich wirksames Medikament dagegen gibt. Allerdings müssen die Maßnahmen dagegen auch geeignet und auch erforderlich sein, Erkrankungen in größerem Umfang zu verhindern. Vor allem aber ist die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen fortlaufend zu prüfen, d.h. die Vor- und Nachteile der Maßnahme bzw. des Unterbleibens der Maßnahme gegeneinander abzuwägen. Um sich dazu eine fundierte und belastbare Meinung zu bilden, ist die Kenntnis der Fakten unerlässlich.

Ein Eingriff in das allegemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG

Das verpflichtende Tragen einer Mund/Nasenschutzmaske, gleichgültig welcher Machart, ob FFP 1, 2 oder 3 oder auch behelfsmäßig hergestellt, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, weil es nicht der freien Entscheidung des betroffenen Menschen unterliegt, sein Gesicht mit einer Maske zu bedecken und beim Atmen ständig feuchte und erhitzte Luft auf der Haut zu spüren. Es treten Atembeschwerden, Kopfschmerzen und Müdigkeit unter anderem durch permanente forcierte CO2-Rückatmung auf. Ein solcher Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte ist nur zulässig, wenn gewichtige Gründe ihn erfordern und es keine milderen Mittel gibt, um das erstrebte Ziel zu erreichen.

Die psychischen Wirkungen

Nach einer Studie des Leibniz Instituts für psychologische Information, Universitätsring 15, 54296 Trier, hat „die Maske“ das Potential, aggressionsstarke psychovegetative Stressreaktionenzu bahnen, die signifikant mit dem Grad belastender Nachwirkungen korrelieren. Folgen können demnach sein eine stark reduzierte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (bis hin zur Vermeidung von Arztterminen) oder die Verstärkung vorbestandener gesundheitlicher Probleme (posttraumatische Belastungsstörungen, Herpes, Migräne). In einer größeren Anzahl von wissenschaftlichen Studien über die medizinische Bewertung von Mund-Nasen-Bedeckungen wird dargelegt, daß es keine Beweise für die Wirksamkeit von Stoffmasken gegen Virusinfektionen oder Übertragungen gibt, so zum Beispiel gemäß einer Überprüfung des Oxford Centre for Evidence-Based Medicine, veröffentlicht am23.07.2020.

Die Schutzwirkung geht gegen Null

Nach einer von der US-amerikanischen CDC (Center for Disease Control and Prevention – eine Behörde des US-amerikanischen Gesundheitsministeriums zur Kontrolle von und Vorbeugung vor Krankheiten) veröffentlichten Metastudie zur Influenza-Pandemie vom Mai 2020 ist die Schutzwirkung der „Alltagsmaske“ gleich Null. Danach hatten Gesichtsmasken weder als persönliche Schutzausrüstung noch zur Reduktion der Verbreitung eine Wirkung.

Eine aktuelle länderübergreifende europäische Covid-19-Studie der University of East Anglia ergab, daß eine Maskennutzung keinen Effekt hat und sogar das Infektionsrisiko erhöhen kann.

Eine Überprüfung von zwei US-amerikanischen Professoren für Atemwegserkrankungen und Infektionskrankheiten an der Universität von Illinois im April 2020 ergab, daß Gesichtsmasken im Alltag keine Auswirkungen haben, weder als Selbstschutz noch zum Schutz Dritter.

Nach einemArtikel im New England Journal of Medicine vom 21.05.2020 haben Stoffmasken im Alltag kaum oder gar keinen Schutz zu bieten.

Eine Überprüfung der Norwich School of Medicine im April 2020 ergab, daß „die Evidenz nicht stark genug ist, um die weit verbreitete Verwendung von Gesichtsmasken zu unterstützen“, aber die Verwendung von Masken durch „besonders gefährdete Personen in vorübergehenden Situationen mit höherem Risiko“ unterstützt.

Eine Studie japanischer Forscher vom Juli 2020 ergab, daß Stoffmasken aufgrund ihrer großen Porengröße und ihrer im allgemeinen schlechten Passform „keinen Schutz gegen Coronaviren bieten“.

Eine Studie aus dem Jahr 2015 im British Medical Journal BMJ Open ergab, daß Stoffmasken von  97 % der Partikel durchdrungen wurden und das Infektionsrisiko durch Beibehaltung der Feuchtigkeit oder wiederholte Verwendung erhöhen können.

Das gewissermaßen amtliche Zeugnis der Wirkungslosigkeit

Das deutsche Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stuft die „Alltagsmaske“ als nahezu wirkungslos ein. Wörtlich: „Träger der beschriebenen Mund-Nasen-Bedeckungen können sich nicht darauf verlassen, daß diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-C OV-2 schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde.“

Weder praktikabel noch überprüfbar

Das Institut macht ihre Wirkung, wenn sie denn auch nur in diesem geringen Maß gegeben sein sollte, von einer Vielzahl von Bedingungen abhängig, die halt in der Praxis nicht funktionieren und auch nicht kontrolliert werden können:

Die Masken sollte nur für den privaten Gebrauch genutzt werden.

Die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, sind weiterhin einzuhalten.

Auch mit Maske sollte der vom RKI empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m zu anderen Menschen eingehalten werden. (Anmerkung: ist dann der Sicherheitsabstand ohne Maske nutzlos?)

Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, daß die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden. (Anmerkung: wer kann sich etwa vor Betreten eines Kaufhauses erst die Hände waschen und dann die Maske anlegen, und dabei darauf achten, daß er die Innenseite mit seinen Händen nicht berührt?)

Die Maske muß richtig über Mund, Nase und Wangen plaziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren. (Anmerkung: leistet das eigentlich jede in Heimarbeit gefertigte Maske?)

Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern. (Anmerkung: je weniger Luft sie durchlässt, umso besser hindert sie Tröpfchen von innen oder außen durchzutreten. Aber umso höher ist auch der CO2-Stau vor Mund und Nase des Trägers und seine Atemnot).

Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und gegebenenfalls ausgetauscht werden. (Anmerkung: also muß man vorsichtshalber immer mehrere Masken mit sich führen. Wer tut das?)

Die Außenseite der gebrauchten Maske ist potenziell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden. (Anmerkung: wer schafft es immer, beim Absetzen der Maske deren Außenseite keinesfalls zu berühren?)

Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens20-30 Sekunden mit Seife). (Anmerkung: also muß man, wo man geht und steht, zügig das nächste Waschbecken ansteuern und sich dann aber auch medizinisch korrekt die Hände waschen).

Die Maske sollte nach dem Abnehmen in  einem Beutel oder ähnlichem luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden. (Anmerkung: sehr gut, aber praktisch kaum durchführbar, vor allem nicht bei längerer Abwesenheit von zu Hause, etwa auf Reisen).

Masken sollten nach einmaliger Nutzung idealerweise bei 95°, mindestens aber bei 60° gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Beachten Sie eventuelle Herstellerangaben zur maximalen Zyklusanzahl, nach der die Festigkeit und Funktionalität noch gegeben ist. (Anmerkung: also nach einmaliger Nutzung, und wenn man am Tag mehrfach die Maske wechseln muß, die Masken also täglich waschen und trocknen. Wer tut das?)

Sofern vorhanden, sollten unbedingt alle Herstellerhinweise beachtet werden. (Anmerkung: diese Forderung ist so realistisch wie der Rat der Arzneimittelhersteller, doch bitte vor erster Einnahme des Medikaments den Beipackzettel vollständig zu lesen).

Quod erat demonstrandum

Wer nach alledem die Verpflichtung zum Tragen derartiger Masken für unsinnig hält, hat wohl die zutreffende Schlussfolgerung aus den vorstehend referierten Fakten gezogen. Warum die Politik in Kenntnis dieser Fakten so vehement auf der Maskenpflicht besteht, erschließt sich nicht, provoziert indessen alle möglichen Verschwörungstheorien. Intelligente Politik sieht anders aus.


Der Feind, den auch Elitesoldaten nicht besiegen können

Die Verteidigungsministerin greift durch. Rechte Umtriebe im KSK werden abgestellt. Und zwar gründlich. Bei der Entlassung, mindestens Versetzung, von Soldaten bleibt sie nicht stehen. Nein, es wird gleich eine der sechs Einsatzkompanien aufgelöst, und es wird die Auflösung des gesamten Kommandos für den Fall angedroht, daß sich die Verhältnisse dort nicht bis Oktober dieses Jahres (!) Grundlegend ändern. Und die Truppe wird aus allen Einsätzen zurückgezogen.

Was muß geschehen sein, daß eine solche Reaktion der obersten Befehlshabern erfolgt? Hat die Truppe geputscht? Drohte gar die Machtübernahme rechter Revolutionäre? Hitler ante portas?

Eine Bestandsaufnahme

Mitte Mai dieses Jahres wurde das Hausgrundstück eines offenbar schon längere Zeit vom MAD (Militärischer Abschirmdienst – das ist gewissermaßen der bundeswehreigene Verfassungsschutz) beobachteten Oberstabsfeldwebels in Sachsen von Polizei und Staatsanwaltschaft durchsucht. Neben nationalsozialistischen Devotionalien fanden die Ermittler erhebliche Mengen an Munition und Sprengmitteln sowie militärische Waffen. Zweifellos ein schwerwiegender Fall. Hier ist von Straftaten einer Qualität auszugehen, die mit einer langjährigen Freiheitsstrafe gesühnt werden dürften. Und es wird zu ermitteln sein, ob und in welchem Umfang es Mittäter gibt. Daß dieser Soldat, sollte sich der dringende Tatverdacht vor Gericht bestätigen, keine Minute länger noch Angehöriger der Bundeswehr bleiben kann, steht außer Frage.

Gegen eine Reihe von Soldaten des KSK laufen gerichtliche Disziplinarverfahren. Was ihnen vorgeworfen wird, unterliegt zunächst einmal der Vertraulichkeit des Verfahrens. Spekulationen sollte man nicht anstellen, will man sich nicht dem Vorwurf aussetzen, unseriösen Sensationsjournalismus oder politischen Haltungsjournalismus zu betreiben. Das will ich gerne den Mainstream-Medien wie Bild oder der Arroganzpostille von der Hamburger Relotiusspitze überlassen.

Es gibt aber auch offensichtlich ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen einen Offizier des KSK, das bereits durch ein Urteil des Truppendienstgerichts in erster Instanz abgeschlossen worden ist. Der Offizier war mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert worden, und der Dienstherr hatte ihm verboten, die Uniform in der Öffentlichkeit zu tragen. Seine disziplinarischen Verfehlungen sollen wohl von der Art gewesen sein, die hier in Rede steht – „rechte“ Umtriebe eben. Das Truppendienstgericht indessen fand das Vorgehen des Dienstherrn rechtswidrig und hob die Disziplinarmaßnahme auf. Ob die Bundeswehr dagegen das zulässige Rechtsmittel eingelegt hat, ist mir nicht bekannt. Zuständig für die Entscheidung wäre das Bundesverwaltungsgericht.

In den Medien ist von Saufgelagen mit merkwürdigen Ritualen wie das Werfen von Schweineköpfen, absingen „rechter“ Lieder, Hitlergruß und Nazi-Devotionalien die Rede, man raunt sogar von Verschwörungen und finsteren Plänen gegen Politiker bis hin zu deren Liquidierung. Belegt ist davon nichts, jedenfalls nicht so, daß man damit in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren oder einem Prozeß vor dem Truppendienstgericht etwas anfangen könnte.

Und dann gibt es da noch den sogenannten Brandbrief eines Hauptmanns an die Verteidigungsministerin, in dem er sich über rechtsextreme Umtriebe im KSK beklagt, und der wohl mitursächlich für den hektischen Aktionismus ist, der nun im Hause Kramp-Karrenbauer ausgebrochen ist. Nun sollte man wissen, daß es sich bei diesem Offizier nicht um einen Soldaten des KSK handelt, sondern um einen Teilnehmer am Auswahlverfahren des KSK, der dieses nicht bestanden hat. Das ist natürlich keine Schande, denn an diesem Auswahlverfahren scheitern die meisten Bewerber, weil die Anforderungen in der Tat extrem hoch sind. Die Kommandosoldaten sollen ja im Einsatz auch extreme Leistungen bringen. Nur fragt man sich doch, wie glaubhaft die Schilderungen eines bloßen Lehrgangsteilnehmers über die Verhältnisse in der Truppe sein können, und wie glaubwürdig ein Soldat ist, dem man soeben bescheinigt hat, den Anforderungen des Dienstes in diesem Eliteverband nicht gewachsen zu sein? Und wie glaubwürdig ist ein Offizier, der in Kenntnis des Beschwerderechts an der Truppenhierarchie vorbei die Ministerin anschreibt, statt sich an den nächsten Disziplinarvorgesetzten zu wenden? Jeder Staatsanwalt, der in einem solchen Falle nach Bejahung eines Anfangsverdachts, wenn es den denn hier überhaupt gäbe, die Ermittlungen aufnimmt, würde erst einmal umfangreich Zeugen vernehmen, Vorgesetzte befragen und vor allem die Ermittlungen absolut verschwiegen führen. Hier ist das jedoch anders. Der Satz: „Rechte Vorkommnisse in der Bundeswehr“ löst zuverlässig ein gewaltiges Medienecho aus. Der Vorwurf rechtsextremer Tendenzen in einem Eliteverband schlägt in der Politik ein wie eine Bombe. Verteidigungsvorbringen der betroffenen Soldaten wird uns weder vom Ministerium noch von seinen Lautsprechern in den Medien mitgeteilt. Braucht man auch nicht. Es geht ja um den “ Kampf gegen Rechts“. Da brechen alle rechtsstaatlichen Dämme.

Ein Wort zu den Pflichten eines Vorgesetzten

Das Soldatengesetz ist gewissermaßen die innere Verfassung der Bundeswehr. Es regelt eben die Rechte und Pflichten der Soldaten sowohl untereinander als auch gegenüber dem Dienstherrn. Die Pflichten des Vorgesetzten werden in § 10 geregelt. In ihrem ersten Absatz verlangt die Vorschrift, daß der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll. Abs. 3 lautet schlicht: Er hat für seine Untergebenen zu sorgen. Man spricht auch von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und des Vorgesetzten. Aus dieser Fürsorgepflicht haben die Gerichte unter anderen abgeleitet, daß der Vorgesetzte seine Untergebenen nicht der Gefahr disziplinarischer oder strafrechtlicher Maßregelung aussetzen darf. Er hat vielmehr den Untergebenen vor der Begehung von Dienstpflichtverletzungen zu bewahren. Das gilt zum Beispiel auch im Falle der Mitgliedschaft des Soldaten in einer rechtsextremistischen Vereinigung. Im vorliegenden Fall hat man nichts davon gehört, daß Disziplinarvorgesetzte (Kompaniechefs, Kommandeur KSK bzw. Kommandeur Division Schnelle Kräfte) dieser Fürsorgepflicht in der Weise nachgekommen wären, daß sie in verstärktem Maße einzelne Soldaten oder auch Teileinheiten belehrt, ermahnt oder auch schlichtweg auf dem Gebiete der Staatsbürgerkunde besser ausgebildet hätten. Veranlassung dazu hätte ja bestanden, wenn immer wieder derartige Vorfälle in der Öffentlichkeit bekannt werden, zumindest darüber geredet wird. Erst wenn all das keine Änderung zum besseren bringt, haben die Disziplinarvorgesetzten die Mittel der Wehrdisziplinarordnung anzuwenden, die nun einmal vom bloßen Verweis bis zur Entfernung aus dem Dienst reichen.

Das Rechtsverständnis der Verteidigungsministerin

Im vorliegenden Falle jedoch ist es offenbar so, daß einzelne, vorbehaltlich gerichtlicher Prüfung vermutlich gravierende Fälle die Verteidigungsministerin dazu bewogen haben, den sprichwörtlich ganz großen Hammer zu schwingen und den Truppenteil kollektiv zu bestrafen. Natürlich handelt es sich hier nicht um eine Strafe im juristischen Sinn. Aber es handelt sich um eine Maßnahme, die weit schwerer wiegt. Es wird ein Generalverdacht gegen sämtliche Soldaten des Kommandos Spezialkräfte nicht nur formuliert, sondern auf dieser Basis eine Maßnahme getroffen, die einem öffentlichen Pranger nahekommt. Die Auflösung einer Kompanie und Androhung der Auflösung des kompletten Verbandes KSK ist eine Maßnahme, die selbstverständlich weder in der Wehrdisziplinarordnung noch im Wehrstrafgesetz vorgesehen ist. Möglicherweise wird sie genau deswegen ergriffen, denn Rechtsmittel dagegen gibt es nicht. Wie sowohl der Fall des vor dem Truppendienstgericht erfolgreichen Oberstleutnants als auch eine Reihe von Fällen in der Vergangenheit zeigen, die noch unter der Ägide der Vorgängerin von Frau Kramp-Karren Bauer spielten, bringt die gerichtliche Nachprüfung der von der Verteidigungsministerin skandalisierten Vorgänge nicht selten zu Tage, daß an den Vorwürfen nichts dran ist. Ja, Frau von der Leyen mußte sich ja von einem schwäbischen Staatsanwalt darüber belehren lassen, daß hier voreilig völlig substanzlose Vorwürfe gegen Soldaten erhoben worden seien. Unter anderem hat sich ja der mit großem Aufwand des Ministeriums in den Medien inszenierte Skandal um einen Oberleutnant, der in der Tat kriminelle Handlungen begangen hat, zum Beispiel sich unter Vorspiegelung einer falschen Identität Sozialhilfe erschlichen hat, mehr als Groteske denn als die herbeifantasierte Terrorgefahr erwiesen. Frau Kramp-Karrenbauer erweist sich hier in der Tat als würdige Nachfolgerin der unsäglichen Ursula von der Leyen. Unsäglich deswegen, weil sie in ihrem Furor der Teufelsaustreibung die gesamte Bundeswehr unter den Generalverdacht nationalsozialistischer Tendenzen gestellt und dann in einer beispiellosen Aktion Truppenunterkünfte nach Wehrmachtsdevotionalien und sonstigen verdächtigen Dingen hat durchsuchen lassen, dabei auch nicht davor zurückgeschreckt ist, Spinde von Soldaten in deren Abwesenheit durchsuchen zu lassen, wobei auch schon mal ein Vorhängeschloss geknackt werden musste. Für das Klima in der Truppe, für das natürlich die Ministerin verantwortlich ist, ist bezeichnend, daß es in keinem Falle ein Soldat gewagt hat, Strafanzeige gegen unmittelbare Vorgesetzte oder gar gegen die verantwortliche Ministerin zu erstatten.

Wie schwer müssen die Verfehlungen einer Truppe sein, daß man sie nur noch auflösen kann?

Die Verteidigungsministerin und mit ihr offenbar auch die Kanzlerin und die führenden Repräsentanten unseres Landes, sekundiert von einer Presse, der jegliche Kritik an Regierung und Parlamentsmehrheit fern liegt, ja, die man eigentlich mit Fug und Recht als Abteilung Agitation und Propaganda der Politik bezeichnen kann, sie alle halten die Kollektivstrafe der Auflösung einer Kompanie und nachfolgend des gesamten KSK für die angemessene Reaktion auf, ja was denn? Dazu wollen wir uns ein paar Gedanken machen.

Die offensichtlich auch inmitten liegenden Straftaten einzelner Soldaten müssen hier nicht betrachtet werden. Sie sind und bleiben Straftaten einzelner Soldaten. Dem Verband wird recht unspezifiziert vorgeworfen, „rechte“ Tendenzen bei seinen Soldaten zu dulden, etwa in Form des Absingens „rechter“ Lieder oder Glorifizierung der Wehrmacht. Es ist leicht erkennbar, daß hier schwer greifbare Sachverhalte benannt werden, und noch leichter erkennbar, daß all das weit entfernt von strafbaren Handlungen ist, und auch häufig nicht einmal Dienstvergehen im Sinne des Soldatengesetzes vorliegen. Bei dieser Gelegenheit muß daran erinnert werden, daß auch für die Soldaten unserer Bundeswehr Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gilt. Danach hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten. Das findet seine Schranken nur in den allgemeinen Gesetzen, vor allem im Strafgesetzbuch. In besonderem Maße gilt dies natürlich für die politische Meinungsbildung und sogar die politische Betätigung. An das Vorliegen eines Dienstvergehens sind dabei sehr hohe Anforderungen zu stellen. Das mußte seinerzeit Rudolf Scharping als Verteidigungsminister offenbar schmerzhaft erfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hatte wie schon die Vorinstanz festgestellt, daß ein Major und ein Hauptfeldwebel sich keiner Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hatten, indem sie für die Partei „Die Republikaner“ als Funktionäre tätig waren und sogar für Parlamente kandidiert hatten. Denn ungeachtet der damals strittigen Einstufung als verfassungsfeindlich oder nicht, mußte man diesen beiden Soldaten zu Gute halten, daß sie sich nach ihrem Vorbringen jeweils für eine gemäßigte Politik ihrer Partei eingesetzt hatten. Der Minister soll nach Lektüre des Urteils einen Wutanfall bekommen haben. Frau Kramp-Karrenbauer wird das wohl erspart bleiben, denn ihre Maßnahmen sind leider nicht gerichtlich nachprüfbar.

Erkennbar ist allerdings, daß das Ministerium die Disziplinarvorgesetzten dazu anhält, alles als Dienstvergehen einzustufen, was vom politischen Mainstream abweicht, allerdings nur wenn das nach nach rechts geht. Selbst harmlose Dinge wie etwa, daß ein Soldat auf seiner Facebook Seite einen Beitrag „liked“, den die Bundeswehr, natürlich auf Anweisung der politischen Leitung, als „rechts“ einstuft, führen zur disziplinarischen Bestrafung, und zwar im oberen Rahmen. Natürlich kann so etwas vor Gericht keinen Bestand haben. So hat erst jüngst der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß der Verfassungsschutz einen Kommunalpolitiker nicht deswegen als Rechtsextremisten einstufen und beobachten darf, weil er Facebookbeiträge Dritter, die für sich genommen wohl durchaus als rechtsextremistisch eingestuft werden müssen, „geliked“ hat. Denn wer erklärt, ein Beitrag gefalle ihm, muß deswegen noch nicht die gleichen Bestrebungen verfolgen, wie der Autor. Und es dürfte wohl kaum vor Gericht Bestand haben, einen Soldaten dafür zu bestrafen, daß er anlässlich eines feuchtfröhlichen Kompanieabends Schweineköpfe wirft oder Wehrmachtslieder singt. Wir halten also fest, daß ein Großteil dessen, was nun von der Ministerin unter dem Beifall der Medien als rechtsextreme Umtriebe skandalisiert wird, bei Lichte besehen allenfalls als geschmacklos oder ungehörig eingestuft werden kann. Jedenfalls von Rechts wegen. Das scheint allerdings eine Kategorie zu sein, der sich Politiker nur mit säuerlich verzogenen Gesichtszügen nähern.

Die historische Dimension

Wie gesagt, ist die Auflösung eines Truppenteils als Reaktion auf Fehlverhalten eine ganz außerordentliche, vor allem ganz außerordentlich seltene Maßnahme. In der Geschichte finden wir diese Kollektivstrafe etwa im alten Rom. So hat Kaiser Vespasian vier Legionen aufgelöst, weil sie in der Schlacht ihre Feldzeichen verloren hatten. Das galt als größte Schande, die über einen Truppenteil kommen konnte. Friedrich der Große hatte dem Regiment Bernburg die Säbel und die Tressen an den Uniformen nehmen lassen und ihm verboten, den Grenadiermarsch zu spielen, weil das Regiment 1760 bei Dresden versagt hatte, als die dort belagerten Österreicher einen Ausfall machten. Er hat also das Regiment nicht aufgelöst, sondern bei seiner Ehre gepackt. Die Wirkung war auch entsprechend. In der nachfolgenden Schlacht bei Liegnitz schlug sich das Regiment derart tapfer, daß der König es in alle seine alten Rechte wieder einsetzte. Charles de Gaulle löste das 1. Fallschirmjäger Regiment der Fremdenlegion auf, als es sich während des Putsches von Teilen der französischen Armee im Algerienkrieg 1961, wobei unter anderem ein Attentat auf den Staatspräsidenten inmitten lag, auf die Seite der putschenden Generäle gestellt hatte. Wir haben also hier in allen historischen Fällen Sachverhalte, die nicht entfernt einen Vergleich mit dem aushalten, was hier beim Kommando Spezialkräfte wirklich oder auch nur vermeintlich vorgekommen ist. Nun zeigt aber auch ein Vergleich der handelnden Personen, nehmen wir etwa Friedrich den Großen und Charles de Gaulle, mit der Kanzlerin und der Verteidigungsministerin, den Unterschied zwischen Staatsmännern historischer Größe und Politikerinnen vom Format einer Sachbearbeiterin in der Führerscheinbehörde. Und sie fallen auch im Vergleich mit Vorgängern durch den Rost, die ihr Amt noch ernst genommen und vor allem vom Wesen des Soldaten etwas verstanden haben, wie etwa Franz Josef Strauß, Helmut Schmidt, Georg Leber und Manfred Wörner.

Worum es wirklich geht

Die Vorgänge um das KSK sind nur eine weitere Arabeske des allgegenwärtigen „Kampfs gegen Rechts“. Auch hier wird bewußt unscharf formuliert, wenn mal von rechts, mal von rechtsextrem die Rede ist. Das Ziel ist es ja, alles als verfassungsfeindlich, damit unvertretbar und außerhalb der Gemeinschaft der Demokraten angesiedelt zu verteufeln, was rechts vom politischen Mainstream existiert. Eine demokratische Rechte darf es nicht geben, denn diese könnte die de facto Mehrheit des grünlinken Milieus gefährden. Zu diesem gehört auch die ehemals konservative Union, die heute nur noch den linksgrünen Meinungsführern blöde hinterher dackelt. So lange jedenfalls, bis sie sich selbst in deren Augen überflüssig gemacht hat. Die Medien spielen dabei in der Tat die Rolle der Abteilung Agitation und Propaganda. Dies zeigt gerade die aktuelle Groteske um das KSK sehr deutlich.

Nirgends wird auch nur ein Hauch von Kritik geäußert, wo doch solche Kritik geboten wäre. Schließlich ist es doch Aufgabe der Medien, die Politik, vor allem die Politik der Regierung, kritisch zu begleiten. Stattdessen übt man sich in dem, was früher einmal bildungsbürgerlich Panegyrik genannt wurde, umgangssprachlich eben Lobhudelei. Leider muß man dies aktuell auch in Texten solcher Journalisten feststellen, die früher einmal durchaus eine scharfe Klinge gegen Frau Merkel und ihren Hofstaat geschlagen haben, wie Klaus Kelle in seinem Kommentar zur KSK-Affäre leider beweist.

Welche Art von Bundeswehr will die Politik überhaupt?

Hört man sich die Statements diverser Politiker zu dieser sogenannten Affäre an, so beschleicht einen doch das Gefühl, daß ein nicht geringer Teil des politischen Spektrums hier eine willkommene Gelegenheit sieht, wenn nicht schon die Bundeswehr insgesamt, so doch ihren militärischen „Spirit“ abzuschaffen. Die linksgrüne Mehrheit in Politik und Medien hält von Militär und Soldaten ohnehin wenig bis nichts. Wenn überhaupt, dann sind linke Revolutionsgarden historische Highlights. Hinzu kommt, daß in der Tat Streitkräfte wie auch die Polizei Angehörige des linksgrünen Milieus weniger anziehen, als eher konservativ geprägte junge Männer und inzwischen auch Frauen. Wer selbst als Soldat gedient hat oder vielleicht auch als Polizeibeamter seine Pflicht tut, der wird aus seiner Erfahrung bestätigen können, daß linksgrün geprägte Kameraden eher die Ausnahme sind. Der wütende Kampf gegen jegliche soldatische Tradition ist ja auch davon getragen. Es soll eben möglichst nichts an die soldatischen Leistungen früherer Generationen erinnern, denn sie haben aus der Sicht des linksgrünen deutschen akademichen Milieus mindestens auf der falschen Seite der Geschichte gestanden, auf jeden Fall jedoch ein Soldatenbild verkörpert, das man heute rundweg ablehnt. Das zeigt sich in der aktuell laufenden Diskussion um die letzten verbliebenen Namen von früheren Soldaten an den Kasernentoren. Gerade solchen Politikern wie etwa der Dame, die Forderungen nach der Abschaffung des KSK vor laufender Kamera über ihre gepiercten Lippen bringt, könnte allenfalls eine Che Guevara Kaserne in ihr Weltbild passen. Den militärischen Nachwuchs dafür wird sie allerdings nicht bei den Fridays for Future Demonstranten und den sanften Flüchtlingsbetreuern finden, auch wenn sie ein solches Persönlichkeitsprofil des künftigen deutschen Soldaten anstrebt. Daß man mit solchen Soldaten nicht einmal einen Hochwassereinsatz bestreiten kann, von einem Kampfeinsatz gegen Terrorkommandos des IS ganz abgesehen, spielt dabei keine Rolle. Der neue Mensch muß her, auch in den Streitkräften, solange man die überhaupt noch hat.

Meine Empfehlung an den mündigen Bürger kann daher nur lauten: Glauben Sie nichts, was aus Berlin und aus den Redaktionsstuben kommt, wenn Sie es nicht selbst überprüft haben. Fehlt Ihnen dazu die Möglichkeit, dann gehen Sie davon aus, daß hier mit großer Wahrscheinlichkeit gelogen wird.

Dieser Beitrag ist zuerst auf der Internetseite der gemeinnützigen GmbH Hallo Meinung – Interessenvertretung Bürgerforum erschienen. Es lohnt sich immer, einmal auf diesen Seiten nachzusehen! Hier wird das Tagesgeschehen in erfrischend unkonventioneller Weise aufgespießt, und auch der sprichwörtliche Mann (natürlich auch die Frau!) von der Straße kommt zu Wort.

Black Lives Matter – zwischen Politshow, Medienhype und Wirklichkeit

Das – juristisch mit der derzeit gebotenen Zurückhaltung formuliert – Tötungsdelikt zu Lasten des Schwarzafrikaners George Floyd am 25.05.2020 in Minneapolis, USA, beherrscht derzeit die öffentliche Debatte in einem Ausmaß, das sogar die Corona-Krise in den Schatten stellt und Fridays for Future gänzlich vergessen läßt. Die Trauerfeier für das Opfer ist bis jetzt schon zweimal durchgeführt, besser gesagt, inszeniert worden, jedes Mal mit gewaltigem Medienecho. Demonstrationen, keineswegs friedlich, sondern regelmäßig in Krawalle ausgeartet, finden nicht nur in Minneapolis, sondern überall in den USA, und nicht nur das, sondern in vielen Ländern dieser Erde statt, natürlich auch in Deutschland. So hat am 6. Juni in Berlin eine Demonstration mit rund 15.000 Teilnehmern stattgefunden, vorwiegend junge Leute aus dem linken Spektrum, theatralisch schwarz gekleidet und unter anderem die Parole der US-amerikanischen Schwarzenbewegung „Black Lives Matter“ skandieren, aber auch die üblichen linksradikalen Parolen wie „Nazis raus!“. Die Bilanz am Ende des Tages: 28 leicht verletzte Polizeibeamte, 93 Festnahmen wegen Landfriedensbruchs, Widerstands und tätlichen Angriffen auf Polizeibeamte, versuchter Gefangenenbefreiung, Hausfriedensbruchs und Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz, denn Abstandsgebot und Maskenpflicht sind für linke Demonstranten nicht.

Politiker in den USA, allen voran der Bürgermeister von Minneapolis, zeigen ihre Solidarität oder was auch immer damit gemeint sein soll, durch Kniefälle vor schwarzen Teilnehmern an den Trauerfeierlichkeiten. Politiker allüberall, natürlich vor allem in Deutschland, ergehen sich in Mutmaßungen über die Ursachen US-amerikanischer Polizeigewalt, verurteilen sie natürlich, und zeigen mit den Fingern auf die Rassisten im rechten Lager, assistiert von der Einheitsfront in den Medien, die sich, wie sollte es auch anders sein, die Gelegenheit nicht entgehen läßt, auf den amerikanischen Präsidenten einzuschlagen und ihn als Oberrassisten für die offenbar strukturelle und systemische Gewalttätigkeit amerikanischer Polizeibeamte gegenüber Schwarzen verantwortlich zu machen. Natürlich muß der Rassismus überhaupt, der offenbar auch in Deutschland in der Mitte der Gesellschaft zu Hause ist, hier an den Pranger gestellt und am besten ein für alle Mal ausgemerzt werden.

Was ist wirklich geschehen?

Grund genug also, die Dinge einmal nüchtern zu betrachten und abseits aller medialen und politischen Erregung zu prüfen, was eigentlich geschehen ist. Dabei kann selbst verständlich dem Strafprozeß gegen die beteiligten Polizeibeamten, insbesondere gegen den mutmaßlichen Haupttäter Derek Chauvin, nicht vorgegriffen werden. Natürlich ist bei diesem Einsatz so ziemlich alles falsch gelaufen, was überhaupt falsch laufen kann. Das beginnt damit, daß vier bewaffnete Polizeibeamte einen unbewaffneten Kleinkriminellen meinten zu Boden bringen und minutenlang fixieren zu müssen, dazu noch in einer Weise, die zum Tode des festgenommenen Verdächtigen führen mußte. Das wirft schon die Frage nach der fachlichen Qualifizierung der beteiligten Beamten auf und schließt damit die weitere Frage danach an, ob sie hier überhaupt noch dienstlich motiviert gehandelt haben, oder, vorsichtig ausgedrückt, private Emotionen vorgeherrscht haben. Das Bildmaterial lässt auch die juristische Beurteilung als vorsätzliches Tötungsdelikt zu, mindestens mit bedingtem Vorsatz. Möglicherweise kann nach deutschen Rechtsmaßstäben auch von Mord wegen der grausamen Begehungsweise gesprochen werden. Über die Motive der beteiligten Polizeibeamten will ich nicht spekulieren. Das überlasse ich gerne Politikern, Journalisten und linksdrehenden Demonstranten.

Zu den Fakten:

Weil hier von strukturellem Rassismus gesprochen wird, und in diesem Zusammenhang der amerikanische Präsident beschuldigt wird, muß ein Wort zu der Zuständigkeit für die Polizei gesagt werden. Im vorliegenden Fall geht es um die städtische Polizei von Minneapolis. Auf sie hat die Bundesregierung in Washington keinerlei Einfluß. Sie untersteht dem Bürgermeister dieser Stadt. Das ist derzeit Jacob Frey, Politiker von der Democratic Farmer Labor Party, die seit 1978 durchgängig die Bürgermeister dieser Großstadt stellt. Politisch kann man sie in etwa mit unserer SPD, vielleicht ergänzt um die Grünen, vergleichen. Auch dieser Politiker hielt es für angemessen, vor der schwarzen Trauergemeinde für George Floyd auf die Knie zu fallen. Sollte die Polizei seiner Stadt tatsächlich rassistisch sein, dann verantwortet das mit Sicherheit seine Partei, nicht aber der politische Gegner, und noch weniger der seit 2016 in Washington regierende Donald Trump.

Lassen wir einen Kenner des Polizeiwesens, insbesondere in den USA, den Kriminologen Thomas Jahn zu Wort kommen:

Erster deutscher Medienmythos: „Die schießwütige US-Polizei besteht mehrheitlich aus brutalen weißen Rassisten.“

Realität: im Gegensatz zur US-Army existiert keine einheitliche US-Polizei. Allein auf Bundesebene tummeln sich über 70 verschiedene Polizeibehörden. Dazu kommen die Staatspolizeien von 49 Bundesstaaten (nur Hawaii hat keine Staatspolizei), über 3.000 Sheriff-Departments sowie über 13.000 unabhängige Polizeibehörden auf kommunaler Ebene. Jede dieser insgesamt über 16.000 Behörden wird eigenständig geführt und entscheidet in eigener Kompetenz wie Polizeibeamte rekrutiert, ausgebildet und gegebenenfalls diszipliniert werden. Dementsprechend existieren zwischen den vielen Polizeibehörden große Unterschiede, auch innerhalb eines Bundesstaats, was schon allein dieser Größenvergleich zeigt: beim NYPD (Stadtpolizei von New York City) sind über 40.000 Polizeibeamte beschäftigt, bei der Gemeinde Sodus Village, die ebenfalls im Bundesstaat New York liegt, nur ein einziger. Beide Polizeibehörden verfügen aber im Gebiet der jeweiligen Kommune über dieselben Befugnisse und denselben Pflichtenkreis.

Zweiter deutscher Medienmythos: „US-Präsident Trump ist für Rassismus und Polizeibrutalität verantwortlich.“

Realität: der rechtliche oder tatsächliche Einfluß von Präsident Trump auf die Polizeibehörden der Kommunen, der Countys (Landkreise) oder der einzelnen Bundesstaaten ist gleich Null. Die Staatspolizeien unterstehen den jeweiligen Gouverneuren oder Ressortleitern auf der Ebene der Bundesstaaten, die kommunalen Polizeien unterstehen den jeweiligen Bürgermeistern. Der gewaltsame Tod des Afroamerikaners George Floyd ereignete sich in der Stadt Minneapolis. Alle derzeitigen Ermittlungen deuten auf einen besonders gravierenden Fall von Polizeibrutalität hin. Das Police-Department von Minneapolis stand schon wegen ähnlicher Vorfälle in der Vergangenheit in der Kritik. So wurde beispielsweise 2017 die weiße Einwohnerin Justin Damond von dem somalisch-stämmigen Polizisten Mohamed Noor grundlos getötet. Politisch verantwortlich für die Zustände bei der Polizei von Minneapolis ist allein der dortige Bürgermeister….“

Dritter deutscher Medienmythos: „US-Präsident Trump ist für die Ausschreitungen verantwortlich, weil er die Proteste anheizt. Er möchte friedliche Demonstrationen mit massiven Polizeiaufgebot unterbinden.“

Realität: der US-Präsident kann weder die US-Army ( deren Oberbefehlshaber er ist), noch die US-Nationalgarde ohne Zustimmung der jeweils betroffenen Bundesstaaten, also der zuständigen dortigen Regierungschefs (Gouverneure), einsetzen. Was Trump zu Recht anprangert, ist die Brutalität und die große Zahl von Gewaltausbrüchen, die mit Protesten gegen angebliche Rassendiskriminierungen überhaupt nichts zu tun haben. Warum die USA bei ähnlichen Anlässen, wie zum Beispiel 1992 wegen der Misshandlung des Afroamerikaners Rodney King, in diesen Ausmaßen von Unruhen erschüttert werden, hat seine Ursache auch darin, daß in weiten Teilen des Landes keine ausreichend starken Polizeikräfte zusammengezogen werden können. Das liegt zum einen an den sehr großen Entfernungen, zum anderen an der oben dargestellten dezentralen Polizeistruktur. So fehlen in den meisten Bundesstaaten Bereitschaftspolizeikräfte, wie wir sie in Deutschland kennen. Werden Polizeikräfte an einem Ende der Stadt zusammengezogen, fehlen sie anderswo, sodaß Gewalttäter leider oft freie Bahn haben. Auch diese Probleme können nur auf der Ebene der jeweiligen Bundesstaaten gelöst werden, weil die US-Verfassung eine Zuständigkeit für Bundespolizeikräfte oder des US-Militärs in diesen Fällen überhaupt nicht vorsieht.“

Ergänzend zu diesen Ausführungen des Kriminologen Thomas Jahn ist zu bemerken, daß US-amerikanische Polizisten natürlich nicht durchgehend weiß sind. Vielmehr gibt es eine große Zahl schwarzer Polizeibeamter. Auch diese werden im Dienst immer wieder mit schwarzen Tatverdächtigen konfrontiert. Denknotwendig geht sogenannte „Polizeigewalt“ auch von schwarzen Polizeibeamten aus. Selbstverständlich gibt es auch Schwarze in Führungspositionen der diversen Polizeibehörden in den USA. So ist zum Beispiel der Chef der Polizei von Chicago der Schwarzamerikaner Eddie T. Johnson.

Die Statistiken

Wer sich mit dem Themenkreis Kriminalität und Polizei befaßt, der muß sich natürlich die Statistiken ansehen. Aus der Kriminalstatistik des FBI entnehme ich für das Jahr 2018 unter anderen folgende Daten für das Delikt Mord:

Zahl der Opfer: 6.570 insgesamt. Davon weiß 3.315. Täter waren in diesen Fällen, nach Rassenzugehörigkeit aufgeschlüsselt (ja, das FBI benutzt den Ausdruck „Race“) 2.677 Weiße, 514 Schwarze, 61 andererund 63 unbekannter Rassenzugehörigkeit. D.h., 44,3 % der Mordopfer wurden von einem weißen Täter ums Leben gebracht, 47,4 % von einem schwarzen. 80,8% der weißen Opfer wurden von einem weißen Täter ums Leben gebracht, 15,5 % von einem schwarzen.

Schwarze fielen 2.925 Mördern zum Opfer. Davon waren weiß 234, schwarz 2.600,17 anderer Rassenzugehörigkeit und 74 unbekannter Rassenzugehörigkeit. 8% der schwarzen Opfer wurden also von einem weißen Täter ermordet, 88,9 % von einem schwarzen.

Diese Zahlen muß man nun im Verhältnis der Bevölkerungsgruppen, das FBI spricht von Rassen, betrachten. Bei einer Gesamtbevölkerung von 328.239.523 Personen am 01.07.2019 ergibt die Aufschlüsselung 60,4 % Weiße, 18,3 % Hispanics/Latinos, 13,4 % Schwarze, 5,9 % Asiaten und 2,7 %, die sich zwei oder mehr Rassen zurechnen. Wegen Überschneidungen in den Angaben ergibt das etwas über 100 %. Die Quote der weißen Täter mit 44,3 % unterschreitet den Bevölkerungsanteil der Weißen von 60,4 % erheblich, ebenso wie die Quote der schwarzen Täter von 47,4 % den Bevölkerungsanteil von 13,4 % erheblich überschreitet. Sie ist dreieinhalb mal so groß wie der Anteil der Schwarzen an der Gesamtbevölkerung.

Nach Angabe des statistischen Bundesamtes kamen bei Polizeieinsätzen in den USA in den Jahren 2015-2018 insgesamt 3.934 Personen ums Leben, davon waren weiß 1.873, schwarz 944 und sogenannte Hispanics 675. 47,6% waren also weiß, 24% schwarz. Das ist also jeweils disproportional zum Bevölkerungsanteil, allerdings bei weitem nicht in dem Ausmaß wie das bei der Delinquenz der Fall ist. Hinzu kommt, daß nach einer Studie der Washington Post die meisten Todesopfer bei solchen Polizeieinsätzen Waffen bei sich trugen, sei es Schusswaffen, sei es Messer oder Schlagwaffen. Fast alle waren kriminell bzw. wegen Drogenmissbrauchs oder psychischer Krankheiten auffällig. Gemessen an der Gesamtzahl der Bevölkerung von gut 328 Millionen liegt die Zahl der von Polizeibeamten im Einsatz getöteten Personen im Bereich der homöopathischen Verdünnung. Damit soll das Thema nicht kleingeredet, jedoch im zutreffenden Maßstab beschrieben werden.

Nicht zuletzt ist das Risiko der Polizeibeamten, im Einsatz getötet zu werden, zu betrachten. Nach einer Statistik des US-Medienkonzerns CNBC wurden in den Jahren 2007 bis 2019-jährlich durchschnittlich knapp 50 Polizeibeamte im Einsatz getötet. Wie oft also Polizeibeamte in wirklicher oder auch nur vermeintlicher Notwehr geschossen haben, kann aus den Statistiken nicht errechnet werden. Die Annahme ist jedoch begründet, daß diese Quote sehr hoch sein muß.

Der politische Mißbrauch

Bemerkenswert ist allerdings, was der Vorfall vom 25.05.2020 in Politik und Medien ausgelöst hat, und was dies wiederum an Demonstrationen und veritablen Unruhen nach sich zieht. Betrachtet man die Demonstranten und Randalierer näher, so findet man über die teilweise ehrliche Betroffenheit hinaus die üblichen linksradikalen Parolen. Der teilweise berechtigte Protest gegen vorhandene Mißstände auch in der Polizei ist schon sehr früh von der linksradikalen Szene bis hin zur kriminellen, verfassungsfeindlichen Antifa gekapert worden. Mehr als bedenklich ist es, daß man aus Politik und Medien auch in Deutschland keine kritische Stimme vernehmen kann, die wenigstens hinterfragt, was sich da auf den Straßen abspielt. Den Medienkonsumenten wird keine differenzierte Darstellung der Kriminalität in den einzelnen amerikanischen Bevölkerungsgruppen gegeben, ebenso wenig wie ein differenziertes Bild der amerikanischen Polizei. Dem US-Präsidenten faktenwidrig wirkliches wie auch nur vermeintliches Fehlverhalten amerikanischer Polizeibeamter aus angeblich rassistischen Motiven zuzurechnen, unterschreitet den Standard seriöser journalistischer Arbeit erheblich. Man muß den Eindruck gewinnen, daß die übergroße Mehrheit der Journalisten in Deutschland meint die Gelegenheit beim Schopf ergreifen zu müssen, den verhassten Donald Trump vorführen zu können. Und man wird den Eindruck nicht los, daß die politische Linke, zu der nicht nur der größte Teil der Journalisten, sondern auch der politischen Parteien einschließlich der CDU/CSU gehört, dem Narrativ vom bösen weißen Mann huldigt, der an allem Elend dieser Welt schuldig ist, vor allem die Unterdrückung der Schwarzen, der Moslems und aller angeblich benachteiligten Gruppen betreibt. Der bei weitem größte Staat der Erde scheint inzwischen Absurdistan zu sein. 






Ultra vires

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 zum Programm der Europäischen Zentralbank (EZB), wonach sie Staatsanleihen in einer Größenordnung von 3 Billionen € ankaufen kann, um damit praktisch die Insolvenz der südeuropäischen Staaten zu verhindern, hat hohe Wellen geschlagen. Eine Kontroverse zwischen dem Europäischen Gerichtshof und dem deutschen Bundesverfassungsgericht hatte sich ja schon lange angekündigt, jedoch war nicht unbedingt zu erwarten, daß das Bundesverfassungsgericht letztendlich dem europäischen Gerichtshof die Gefolgschaft verweigert.

Wofür sind EUGH und BVerfG eigentlich zuständig?

In diesem Zusammenhang herrscht weithin Unkenntnis darüber, in welchem Verhältnis eigentlich der Europäische Gerichtshof und die nationalen obersten Gerichte, im vorliegenden Falle das Bundesverfassungsgericht, stehen. Die Frage gewinnt an Brisanz dadurch, daß die europäischen Institutionen, voran die Präsidentin der Europäischen Kommission, unverblümt Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren angedroht haben, weil aus ihrer Sicht kein Mitgliedstaat durch irgend eine seiner Institutionen, sei es seine Regierung oder etwa sein höchstes Gericht, die Kompetenz des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der europäischen Verträge – und damit mittelbar den Einfluß der europäischen Institutionen auf die Mitgliedsländer – infrage zu stellen oder gar schlicht selbst zu entscheiden hat, was europäisches Recht ist oder nicht ist.

Dazu ist zunächst einmal ein Blick auf das Konstrukt Europäische Union zu werfen. Entgegen den in Brüssel und bei nicht wenigen Europapolitikern in den Mitgliedsländern vorherrschenden Vorstellungen ist die Europäische Union (nur) ein Staatenbund. Das heißt, es gibt keine europäische Regierung, kein europäisches Parlament mit einer Gesetzgebungskompetenz, wie sie die Parlamente der Mitgliedstaaten aufgrund allgemeinen und freien Wahlrechts haben, und natürlich auch kein europäisches Gericht, das umfassend innerstaatliche Fragen entscheiden kann. Grundlage sind die Römischen Verträge von 1957 in Gestalt ihrer Ergänzungen in den Verträgen von Maastricht (1992) und Lissabon (2007). Dazu eine Fülle von Verträgen, etwa der über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Rechtsgrundlage für die Mitgliedschaft Deutschlands in der EU ist Art. 23 des Grundgesetzes. Danach kann die Bundesrepublik Deutschland der EU Hoheitsrechte übertragen, um so an der Entwicklung der Europäischen Union mitzuwirken. Genau deswegen können dann europäische Rechtssetzungsakte für die Mitgliedsländer, darunter Deutschland, Gesetzeskraft haben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das im Einzelfall dazu führen, daß europäische Gesetze unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten, ohne daß die Mitgliedstaaten diese europäischen Rechtsakte in nationales Recht transferiert haben.

Europäisches Recht stellt der Europäische Gerichtshof fest, logisch

Über die Auslegung der europäischen Verträge wacht der Europäische Gerichtshof. Er legt verbindlich fest, was europäisches Recht ist. Seine Entscheidungen binden Exekutive, Legislative und auch Judikative in den Mitgliedsländern. So müssen zum Beispiel die nationalen obersten Gerichte Fragen von europäischer Bedeutung zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Dieser entscheidet dann verbindlich, wie die europäischen Verträge in der Anwendung auf den konkreten Rechtsfall auszulegen sind. Daran sind die nationalen Gerichte gebunden. So hatte der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 entschieden, daß die hier streitgegenständlichen Ankaufsprogramme der Europäischen Zentralbank mit den europäischen Verträgen im Einklang stehen. Das Bundesverfassungsgericht hätte somit Verfassungsbeschwerden gegen die Billigung der Ankaufprogramme der Europäischen Zentralbank seitens der deutschen Bundesregierung zurückweisen müssen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2020 jedoch abgelehnt.

Die tragenden Gründe der Entscheidung vom 5. Mai 2020

Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, Art. 123 Abs. 1 AEUV verbiete der EZB und auch den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten Überziehungs- oder andere Kreditfazitilitäten zu gewähren oder unmittelbar von ihnen Schuldtitel zu erwerben. Folglich verbietet diese Bestimmung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts jede finanzielle Unterstützung des ESZB (Europäisches System der Zentralbanken) zugunsten eines Mitgliedstaats, ohne indessen in allgemeiner Weise die für das ESZB stehende Möglichkeit auszuschließen, von Gläubigern eines solchen Staates Schuldtitel zu erwerben, die dieser Staat zuvor ausgegeben hat. Was das Bundesverfassungsgericht hier vermisst, ist die Rechtsgrundlage für die Übertragung von Hoheitsrechten, die hier ersichtlich nicht gegeben war. Denn das ganze lief ja nicht über parlamentarische Gesetzgebung.

Alle Macht geht vom Staatsvolk aus, nicht von der Europäischen Union

Das Grundgesetz ermächtigt die deutsche Staatsorgane nicht, Hoheitsrechte derart zu übertragen, daß aus ihrer Ausübung heraus eigenständig weitere Zuständigkeiten für die Europäische Union begründet werden können. Es untersagt die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz. Art und Umfang der Übertragung von Hoheitsrechten müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, (die Gewissensfreiheit des Abgeordneten) schützt die Wahlberechtigten vor einem Substanzverlust ihrer im verfassungsstaatlichen Gefüge maßgeblichen Herrschaftsgewalt dadurch, daß Rechte des Bundestages wesentlich geschmälert werden und damit die Gestaltungsmacht desjenigen Verfassungsorgans beeinträchtigt wird, das nach den Grundsätzen freier und gleicher Wahl zustande kommt. Dem Deutschen Bundestag müssen auch bei einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 GG eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischen Gewicht verbleiben (RNr. 103 des Urteils). Mit anderen Worten, europäische Organe haben nicht die Kompetenz, originäre Rechte der nationalen Parlamente an sich zu ziehen. Vielmehr handelten sowohl die EZB als auch der Europäische Gerichtshof in diesem Falle “ ultra vires“ (RNr.111 des Urteils). Vis ist ein lateinischer Begriff für Kraft, Macht, Gewalt, was in diesem Begriffsfeld unterschiedliche spezielle Bedeutungen haben kann, wie etwa auch die Zeugungskraft. Der Plural ist eben „vires“, „ultra“ bedeutet darüber hinaus, jenseits von. Also besagt die Verwendung dieses Begriffes durch das Bundesverfassungsgericht, daß der Europäische Gerichtshof hier seine Kompetenzen überschritten hat, die ihm in den europäischen Verträgen zugemessen worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundrechte der deutschen Staatsbürger zu wahren, in diesem Falle das aus Art. 38 GG folgende Recht, daß sie mit ihrer Stimme bei den Wahlen unmittelbar auf die wesentlichen Entscheidungen ihres Parlaments Einfluß haben. Wird durch europäische Rechtssetzungsakte dies unterlaufen, muß das Bundesverfassungsgericht substantiierten Rügen eines ultra-vires-Handelns von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union nachgehen.

Die Balance von nationalem und europäischem Recht

Diese Pflicht ist mit der vertraglich dem Europäischen Gerichtshof übertragenen Aufgaben zu koordinieren, die Verträge auszulegen und anzuwenden und dabei die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts zu wahren. Das Bundesverfassungsgericht sieht durchaus, daß in dieser Befugnis der nationalen obersten Gerichte die Gefahr begründet ist, daß die Einheitlichkeit der Rechtsauslegung auf europäischer Ebene gefährdet wird. Die ultra-vires-Kontrolle ist demgemäß zurückhaltend und europafreundlich durchzuführen. Die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts einschließlich der Bestimmung der dabei anzuwendenden Methode ist danach zuvörderst Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs. Indessen muß das Bundesverfassungsgericht hier gewissermaßen hineingrätschen, wenn der Europäische Gerichtshof seine Kompetenzen überschreitet und damit im Kern die Souveränität eines Mitgliedstaates, fußend auf dem demokratischen Wahlrecht seiner Bürger, aushebelt.

Was heißt eigentlich Kompetenzüberschreitung?

Die Frage der Kompetenzüberschreitung eines Gerichts stellt sich natürlich in der Regel kaum einma, genau genommen nie. Bilden wir daher ein Kathederbeispiel. Vor einem Arbeitsgericht geht es darum, ob ein Arbeitnehmer zu Recht fristlos entlassen worden ist, weil er Geld seines Arbeitgebers unterschlagen hat. Das Gericht stellt zweifelsfrei diesen Sachverhalt fest. Es wird dann die Klage des Arbeitnehmers gegen die fristlose Kündigung zurückweisen. Würde es ihn nun gleich auch wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe verurteilen, so hätte es damit seine Kompetenz überschritten. Denn dafür ist ein Arbeitsgericht eben schlicht nicht zuständig. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte. Das Arbeitsgericht hätte hier also jenseits seiner Kompetenz, ultra vires, geurteilt. Der Vorwurf im vorliegenden Falle wiegt nicht ganz so schwer. Doch dürfte es einmalig sein, daß ein nationales Verfassungsgericht dem Europäischen Gerichtshof vorhält, er habe das europäische Recht nicht nur falsch ausgelegt und angewandt, sondern er habe gewissermaßen in freier Rechtsschöpfung an den europäischen Verträgen vorbei judiziert. Das wiegt kaum weniger schwer.

Die Klatsche

Das Beispiel zeigt natürlich auch, welche Klatsche das Bundesverfassungsgericht hier seinen europäischen Kollegen verpaßt hat. Der Vorwurf der Kompetenzüberschreitung ist der schwerste Vorwurf, den man einem Gericht machen kann. Im Grunde genommen ist es der Vorwurf der Rechtsbeugung. Hinzu kommt, daß die Europapolitiker aller Couleur (mit Ausnahme der europäischen Rechtsparteien, etwa der deutschen AfD) ob dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geradezu in Schnappatmung geraten sind. Die unverhüllte Drohung der Kommissionspräsidenten Ursula von der Leyen, nun ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten, spricht Bände. Natürlich kann ein solches Verfahren durchgeführt werden, und letztendlich entscheidet über die Frage der Vertragsverletzung wie auch über die rechtlichen Folgen derselben wiederum der Europäische Gerichtshof. Und damit landet man bei der Frage, welche Konsequenzen eine derartige Widerborstigkeiteines nationalen Obersten Gerichts dann haben kann. Natürlich muß die Politik des Mitgliedslandes sich dann irgendwann entscheiden, ob man die Kompetenzanmaßung europäischer Institutionen billigt und sich dem unterwirft, oder ob man die Sinnfrage stellt. Die Sinnfrage dahingehend, ob eine Europäische Union des Zuschnitts, wie ihn EZB und EuGH vorgeben, noch die Europäische Union ist, in die man vor Jahrzehnten eingetreten ist, und die von den Bürgern des eigenen Landes noch gewollt ist. Letztendlich also wird politisch entschieden werden, welche Souveränitätsrechte an die europäischen Institutionen abgetreten werden, und was an Souveränität dem eigenen Staat noch bleiben soll. Angesichts der Europa-Euphorie der politischen Klasse in Deutschland kann die Prognose nicht sonderlich schwer sein. Aus meiner Sicht ist sie nicht erfreulich.


Corona – Beurteilung der Lage am 3. Mai 2020

Wer Entscheidungen von großer Tragweite zu treffen hat, muß umsichtig handeln. Vor allem muß er seinen Entscheidungen eine möglichst breite Basis von Erkenntnissen, also Tatsachen, und soweit diese für sich alleine eine Beurteilung nicht ermöglichen, den Rat von Experten zugrundelegen. Mit anderen Worten: die Lage ist fortlaufend zu beurteilen. Ändert sich die Lage, muß sich zwangsläufig eine Änderung zuvor getroffener Entscheidungen anschließen. Ob unsere verantwortlichen Politiker diese Regel durchweg befolgen, ist zweifelhaft.

Mehr Berater, und mehr Fachrichtungen!

Natürlich stützen sich die Bundesregierung wie auch die Regierungen der Bundesländer auf den Rat von Experten. Allerdings entsteht der Eindruck, daß der Kreis dieser Experten sehr klein ist. Das gilt sowohl für die Fachrichtungen, als auch für die Berater aus diesen Fachrichtungen. Man gewinnt den Eindruck, daß nahezu ausschließlich die Virologen befragt werden, und hier nur wenige. Nahezu jeder aufmerksame Zeitungsleser und Fernsehzuschauer vermag die immer gleichen Virologen schon mit Namen zu nennen. Spötter meinen, der durchschnittliche Fernsehzuschauer erkenne die maßgeblichen Virologen schon von hinten an der Frisur. Nun gibt es natürlich eine Vielzahl von hoch qualifizierten medizinischen Experten. Wir haben in Deutschland 36 medizinische Fakultäten mit einer unterschiedlich großen Anzahl an Instituten und Lehrstühlen der verschiedenen Disziplinen.

Die Virologen

So gibt es im Fachgebiet Virologie 37 Institute bzw. Abteilungen an deutschen Universitäten, dazu noch 15 sonstige gleichartige Institutionen. Die Fachgesellschaft für Virologie in Deutschland, Österreich und der Schweiz hat etwa 1.000 Mitglieder. Da wäre die Politik doch gut beraten, die Zahl der befragten Virologen deutlich zu vergrößern, insbesondere den unterschiedlichen Auffassungen auch in dieser Disziplin Rechnung zu tragen.

Die Epidemiologen

Entsprechendes gilt für die Epidemiologie. Auch hier gibt es natürlich eine Fachgesellschaft mit entsprechend vielen Lehrstuhlinhabern und Institutsdirektoren. Die Deutsche Gesellschaft für Epidemiologie hat in ihrer aktuellen Stellungnahme zur Corona-Krise vom 27. April 2020 unter anderem die Frage beantwortet, was bei einer Beibehaltung der aktuell implementierten Maßnahmen passieren würde. In der Antwort heißt es: „Hierbei muß zunächst klargestellt werden, daß die Beibehaltung der Maßnahmen mit erheblichen Einschränkungen der Bürgerrechte und mit erheblichen sozialen, wirtschaftlichen und auch gesundheitlichen Belastungen für die Menschen und Unternehmen unseres Landes verbunden sind. Deshalb stellt das Szenario der langfristigen Beibehaltung der Maßnahmen keinen gangbaren Weg dar. Es muß vielmehr eine Situation geschaffen werden, in der die Zahl der neu infizierten Personen so weit reduziert wird, daß die Nachverfolgung dieser Fälle und ihrer Kontakte und anschließende Quarantäne durch die Gesundheitsbehörden möglich wird.“ Nachdem wir inzwischen bei weniger als 1.000 Neuinfizierten pro Tag angelangt sind, sollte dies möglich sein. Nicht zuletzt deswegen will man ja die Nachverfolgung mittels einer sogenannten Handy-App großflächig ermöglichen.

Die Lungenspezialisten

Die durch das Coronavirus hervorgerufene Krankheit Covid-19 ist eine Erkrankung der Lunge und der Atemwege. Hier finden sich die Experten in der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin. Diese Fachgesellschaft hat – Stand September 2019 – 4.344 Mitglieder. Sie hat am 27. April 2020 die häufig gestellte Frage beantwortet, welche Patienten am stärksten gefährdet sind, einen schweren CovVid-19-Verlauf zu haben. Die Antwort ist aufschlussreich: „Aus den aktuell vorliegenden Daten geht hervor, daß ältere Menschen (> 65 Jahre alt) und Patienten mit kardiovaskulären Erkrankungen und/oder Diabetes das größte Risiko für schwere Covid-19-Verläufe haben. Europäische und amerikanische Daten zeigen, daß Adipositas ein zusätzlicher Risikofaktor ist. Chronische Lungen-, Nieren- und Leber-Erkrankungen, das Vorliegen einer Immundefizienz und Zigarettenrauchen werden als weitere Risikofaktoren genannt, wenngleich hier die Datenlage noch dünn ist. Das Vorliegen von mehr als einer chronischen Erkrankung scheint das Risiko deutlich zu erhöhen. In einer amerikanischen Fallserie hatten die hospitalisierten Patienten im Median 4 Komorbiditäten. Eine besondere Risikogruppe mit hohem Letalitäts-Risiko stellen Patienten in Pflegeheimen dar, aufgrund des hohen Alters und des häufigen Vorliegens mehrerer chronischer Erkrankungen. Auch breitet sich der Erreger in Pflegeheimen aufgrund der Zuständigkeit des Pflegepersonals für viele Bewohner und des engen körperlichen Kontaktes sehr schnell aus.“ Auch das muß alles mindestens bei der Prüfung beachtet werden, ob Grundrechtseinschränkungen, dazu noch flächendeckend, verhältnismäßig sind.

Die Pathologen

Woran ein Mensch verstorben ist, finden Pathologen heraus. Wir haben in Deutschland in dieser Fachrichtung derzeit 37 Lehrstühle. Inwieweit hier gezielt untersucht wird, ob Patienten an Covid-19 verstorben sind, oder ihr Tod maßgeblich auch auf diese Erkrankung zurückzuführen ist, wissen wir nicht. Bekannt geworden ist lediglich der Hamburger Pathologe Prof. Püschel. Er hat über 100 Verstorbene obduziert und nach der Todesursache Covid 19 gesucht. Für seine Feststellung, daß die auf diese Krankheit zurückzuführenden Todesfälle nahezu ausschließlich Patienten mit schweren Vorerkrankungen und in hohem Lebensalter getroffen hätten, mußte er sich allerhand anhören.

Die Statistiker

Aufschluß können natürlich auch Statistiken geben. Hier geht es um die sogenannte Übersterblichkeit. D.h., ein Ansteigen der Todesfälle über den langjährigen Durchschnitt hinaus, das offensichtlich auf eine Krankheit zurückzuführen ist, die es in den voraufgegangenen Jahren nicht gegeben hat. Das Statistische Bundesamt hat diese Zahlen bis einschließlich 5. April 2020 veröffentlicht. Hier greife ich jeweils den 5. März und den 5. April heraus. Denn in dieser Zeit sind bekanntlich die Erkrankungen wie auch die Todeszahlen im Zusammenhang mit der Covid 19 Erkrankung stark zurückgegangen. Hier die Zahlen:

5. März 2017: 2.785; 5. März 2018: 3.932; 5. März 2019: 2.981; 5. März 2020: 2.748.

5. April 2017: 2.519; 5. April 2018: 2.909; 5. April 2019: 2.675; 5. April 2020: 2.753.

Es ist schon erstaunlich, daß die Todeszahlen im laufenden Jahr 2020 eben nicht signifikant höher sind, als in den Vorjahren. Auffallend ist sie lediglich eine enorme Steigerung im März 2018. Die Zahl für den März 2020 hält sich jedoch im Rahmen dessen, was in den anderen Jahren festgestellt worden ist. Die Zahl für den April 2020 fügt sich in die Vorjahreszahlen ein. Allerdings hatten wir 2017/2018 eine Grippewelle.

Erkenntnisse über den Verlauf der Corona-Krise gewinnt man natürlich auch aus den amtlichen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI).

Das Institut zählt insgesamt 162.496 Infizierte, davon 130.600 Genesene. Mithin geht von nur 31.896 Personen noch eine Ansteckungsgefahr aus. Die Zahl der Toten wird bis heute mit 6.649 angegeben. Interessant ist die Entwicklung der Neuinfektionen. So lag diese an dem Tag, an dem die weitreichenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie verfügt worden sind, dem 23. März 2020, bei 4.062 Personen, am 24. März 2020 bei 4.764 Personen, heute, am 3. Mai 2020 bei nur noch 793 Personen. Die einschlägige Grafik auf der Internetseite des RKI zeigt dann auch eine stetige Abflachung der Kurve. In diesem Zusammenhang ist auch die veröffentlichte Zahl der Reproduktionsrate, also des Verhältnisses von infizierten Personen zur Zahl derer, die sie anstecken können, von Interesse. Lag diese zu Beginn der Krise noch im Bereich von 1:2,5 bzw. 1:3, liegt sie seit Wochen stabil unter 1:1, und das zu allem Überfluss bereits seit drei Tagen vor Anordnung der einschneidenden Maßnahmen.

Die Wirtschaftswissenschaftler

Der sogenannte Lockdown, also die nahezu vollständige Lahmlegung des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft, hat unbestritten erhebliche Auswirkungen auf Wirtschaft und Finanzen unseres Landes. Indessen sehen wir in den Expertengremien, die Bundesregierung und Länderregierungen beraten, weder die sogenannten Wirtschaftsweisen noch die Chefs der bekannten Institute wie die Professoren Fratzscher und Fuest oder den angesehenen Professor Sinn. Das wäre jedoch durchaus sinnvoll.

Die Mediziner sehen selbst die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen

Selbst die Virologen und Epidemiologen weisen auf die wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie hin. So hat jüngst der Virologe Professor Alexander Kekulé erklärt: „Wir können nicht auf einen Impfstoff warten und für weitere 6-12 Monate im Lockdown-Modus bleiben. Wenn wir das tun würden, würde unsere Gesellschaft und unsere Kultur zerstört.“ In die gleiche Kerbe schlägt Professor Dr. Gérard Krause, Leiter des Bereichs Epidemiologie am Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung: „Diese schwerwiegenden gesamtgesellschaftlichen Maßnahmen (Kontaktsperren und Ausgangsbeschränkungen) müssen wir so kurz und niedrig intensiv wie möglich halten, denn sie könnten möglicherweise mehr Krankheits- und Todesfälle erzeugen als das Coronavirus selbst… Wir wissen, daß zum Beispiel Arbeitslosigkeit Krankheit und sogar erhöhte Sterblichkeit erzeugt. Sie kann Menschen auch in den Suizid treiben. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit hat vermutlich auch weitere negative Auswirkungen auf die Bevölkerung.“ Prof. Dr. Ansgar Lohse, Direktor des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf fordert kurz und knapp, Kitas und Schulen sollten baldmöglichst wieder geöffnet werden.

Das Verfassungsrecht

Alle diese Fakten sind natürlich auch an dem Maßstab zu messen, den unsere Verfassung an alles Regierungshandeln, insbesondere an Eingriffe in die Grundrechte der Bürger legt. Die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen zur Verwirklichung von Zielen, die der Staat legitimerweise verfolgt, hängt von drei Kriterien ab, die sämtlich erfüllt sein müssen. Die Maßnahme muß geeignet sein, das erstrebte Ziel zu erreichen, sie muß erforderlich sein, d.h., ein weniger intensiver Eingriff in die Grundrechte führt nicht zum Ziel, und sie muß verhältnismäßig sein. An dieser Stelle muß sowohl die Intensität der Maßnahme als auch das damit erstrebte Ziel gegeneinander abgewogen werden, als auch eine Abwägung des erstrebten Ziels mit anderen ebenfalls geschützten Grundrechtspositionen erfolgen muß.

Offenkundige Verfassungsverletzungen

Die Bundesregierung stützt ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie  auf das Bundesinfektionsschutzgesetz. Das leuchtet zunächst einmal ein. Weli dieses Gesetz in der bisherigen Fassung nicht ausreichte, hat der Bundestag am 25. März 2020 in aller Eile ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes erlassen. Dieses Gesetz wird von diversen Verfassungsrechtlern allerdings als verfassungswidrig angesehen, insbesondere weil es die Gesetzesbindung der Exekutive zur Disposition stellt und den Bundesgesundheitsminister zu Abweichungen von gesetzlichen Normen ermächtigt. Ähnliche Mängel weisen auch etliche von den Ländern und Kommunen erlassene Rechtsverordnungen und andere Rechtsakte auf. Der angesehene Verfassungsjurist Professor Dietrich Murswiek formuliert die verfassungsrechtlichen Probleme einleuchtend:

Der verfassungsrechtliche Dreiklang

Geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr…

„Um die Frage beantworten zu können, wie weit staatliche Grundrechtseinschränkungen zum Corona – Schutz reichen dürfen, muß man zunächst wissen, daß die grundrechtlich geschützte Freiheit niemals unbegrenzt ist. Der Gesetzgeber darf sie einschränken, soweit dies zur Verwirklichung von Gemeinwohlzielen geboten ist. Sogar Grundrechte, die nicht ausdrücklich unter Gesetzesvorbehalt stehen, dürfen begrenzt werden, wenn sich dies zum Schutz anderer Verfassungsgüter rechtfertigen läßt. In der Coronakrise geht es um den Schutz von Leben und Gesundheit, also um den Schutz von Gütern, deren Integrität grundrechtlich garantiert ist und die der Staat nicht nur schützen darf, sondern zu deren Schutz er auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist. Das Ziel, Leben und Gesundheit zu schützen, kann daher die Einschränkung grundrechtlicher Freiheiten rechtfertigen. Entscheidend ist, ob die zum Schutz vor dem Corona-Virus ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels erstens geeignet und zweitens erforderlich sind und ob sie drittens auch im Sinne einer Vorteils- und Nachteilsabwägung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.“ Kontaktverbote und ähnliches sind sicherlich geeignet, das erstrebte Ziel zu erreichen. Es geht ja um die Verlangsamung der Ausbreitung des Virus so lange, bis sichergestellt ist, daß die medizinische Versorgung der Corvid-19 Patienten gewährleistet ist, insbesondere die nötige Zahl von Intensiv Betten zur Verfügung steht. Dies ist derzeit bei weitem der Fall. Die Kliniken können inzwischen dazu übergehen, einen Großteil der intensivmedizinischen Kapazitäten wieder für andere Patienten bereitzustellen, die ihrer dringend bedürfen. Schon dies zeigt, daß die verfügten Maßnahmen wie Schul- und Kindergärtenschließungen, Betriebsverbote für Läden und Gaststätten, Ausgangsbeschränkungen und sozialen Kontaktverbote geeignet waren, die Verbreitung des Virus erheblich zu verlangsamen. Damit sind Menschenleben gerettet worden und werden es weiterhin.

….müssen dazu auch erfoderlich sein

Die weitere Frage ist jedoch, ob der gesellschaftliche und ökonomische Lockdown auch erforderlich ist und ob damit die zweite Voraussetzung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung erfüllt ist. Das ist nach Auffassung von Professor Murswiek durchaus zweifelhaft. Eine Maßnahme ist rechtlich nicht erforderlich, wenn das Ziel mit weniger freiheitseinschränkenden Mitteln erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang müssen natürlich auch die oben referierten medizinischen Fakten gesehen werden. Dazu gehört auch, daß die allermeisten an Covid-19 erkrankten Menschen mehrfache Vorerkrankungen aufwiesen und im Durchschnitt etwa 80 Jahre alt waren. Es muß also aus verfassungsrechtlicher Sicht mindestens geprüft werden, ob nicht andere, weniger einschneidende Maßnahmen genügen, das erstrebte Ziel zu erreichen. So beispielsweise die Konzentration der Schutzmaßnahmen auf die Risikogruppen, wie das manche Virologen fordern. Die Hochrisikogruppe der sehr alten und kranken Menschen gefährdet nur sich selbst, wenn sie sich durch soziale Kontakte dem Infektionsrisiko aussetzt. Hier sind wir aber auch bei der Eigenverantwortung des Menschen für sein Wohl und Wehe angelangt. Zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, gehört es auch, mit großen Risiken zu leben, ja sich bewußt erheblichen Gefahren auszusetzen. Es wird auch gesellschaftlich akzeptiert, daß Menschen Risikosportarten betreiben oder ungesund leben. Die Gesellschaft nimmt es sogar in Kauf, daß diese Menschen das System der medizinischen Versorgung belasten und ihre Kosten in die Höhe treiben.

Stets ist die Verhältnismäßigkeit zu prüfen

Noch problematischer als die Erforderlichkeit der grundrechtseinschränkenden Maßnahmen ist deren Verhältnismäßigkeit, also die Vorteils-und Nachteilsabwägung. Diese dritte verfassungsrechtliche Rechtfertigungsoraussetzung ist anscheinend von der Politik bislang überhaupt nicht beachtet worden. Man hat den Eindruck, daß Bundesregierung und Landesregierungen unter dem Diktat der Virologen, und zwar einer Denkschule dieser Fachrichtung stehen, die im wesentlichen vom Robert-Koch-Institut, aber auch von Professor Drosten repräsentiert wird. Dem Ziel, die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren und die Infektionskurve abzuflachen, wird offensichtlich alles andere untergeordnet. Die „Nebenwirkungen“ dieser Therapie, insbesondere in der Volkswirtschaft, aber auch beispielsweise der Verlust der Sozialkontakte, die Vereinsamung alter, allein lebender Menschen mit allen daraus resultierenden Folgen scheinen nicht im Blickfeld der politischen Entscheider zu sein, und wenn dann allenfalls ganz am Rande. Aber genau hier setzt die Verhältnismäßigkeitsprüfung ein. Der Präsident des Deutschen Bundestages hat juristisch korrekt darauf hingewiesen, daß der Staat nicht verpflichtet ist, unter allen Umständen zu vermeiden, daß Menschen an Krankheiten sterben. Kein Bürger hat gegen den Staat einen Anspruch darauf, daß er ihn unter allen Umständen vor dem Tode bewahrt. Aber er hat einen Anspruch darauf, daß der Staat seine Freiheitsrechte respektiert.

Die Lage hat sich verändert

So notwendig und deswegen richtig es war, der bis dato in ihrer Art und ihrem Ausmaß kaum einzuschätzenden Gefahr einer Pandemie mit drastischen Maßnahmen zu begegnen, so notwendig und allein richtig ist es nun, eine gründliche Neubewertung der Lage vorzunehmen. Denn wir sehen, daß die Gefahr bei weitem nicht das Ausmaß angenommen hat, das anfangs befürchtet werden mußte. Daß dies auch auf die verfügten Maßnahmen zurückgeht, liegt nahe, ändert aber nichts an dieser Tatsache. Wir sehen, daß die Infektionskurve so weit abgeflacht ist, und zwar offensichtlich dauerhaft, daß die medizinische Versorgung der Corvid 19 Patienten absolut gesichert ist, ja das medizinische System ausreichende Kapazitäten hat, sowohl die ohne Covid 19 Patienten zu bewältigenden Aufgaben zu lösen, als auch die zu den sonstigen Intensivpatienten hinzutretenden – relativ wenigen – Covid 19 Patienten auf Dauer zu versorgen. Das gilt selbst im Falle eines spürbaren Anstiegs der Neuinfektionen. Die Auswirkungen des Lockdown indessen treten immer deutlicher hervor. Die Neubewertung der Lage muß also zwingend zu einer weitgehenden Aufhebung der ursprünglich einmal sinnvollen Grundrechtsbeschränkungen führen.

Corona – lernen wir daraus?

Die Corona-Krise ist sicherlich die größte Herausforderung für unser Land seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Sie lehrt uns, bisher für selbstverständlich gehaltenes zu hinterfragen. Sie zeigt uns die Verletzlichkeit unseres hochkomplexen Gesellschafts-,Staats-, und Wirtschaftssystems. Sie zeigt uns allerdings auch die Versäumnisse der Vergangenheit. Daraus sollten wir lernen.

Klar ist, daß die Regeln eingehalten werden

Es ist ganz sicher nicht richtig, sich den Maßnahmen zur Eingrenzung der Infektionen mit dem Corona Virus zu verweigern, weil man etwa glaubt, sie seien falsch oder gar schädlich. Man mag so etwas meinen. Auch in dieser Lage gilt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit uneingeschränkt. Aber dieses Recht gewährleistet nur, daß man eine Meinung nicht nur haben, sondern auch äußern kann, egal ob sie richtig oder falsch, irreführend oder zielführend, wertvoll oder wertlos ist. Dieses Grundrecht geht aber nicht darüber hinaus, insbesondere gibt es niemandem das Recht, geltende Gesetze und Verordnungen zu ignorieren oder gar zu sabotieren. Alles andere bedeutete Anarchie und Chaos. Daran kann niemand ein Interesse haben.

Es werden manche Grundrechte eingeschränkt, die Meinungsfreiheit nicht

Ebenso wichtig ist es allerdings, daß die Meinungsfreiheit uns Bürgern auch erlaubt, Fehler und Versäumnisse der Regierungen und Parlamente anzusprechen. Wesensmerkmal der Demokratie ist es nach unserem Grundgesetz nun einmal auch, daß Regierungen in freien Wahlen abgewählt werden können. Daraus folgt, daß die öffentliche Kritik an ihren Maßnahmen stets zulässig ist, solange sie Kritik bleibt und nicht etwa zum Ungehorsam gegen rechtmäßig zustandegekommene Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsmaßnahmen aufruft. Man könnte auch sagen, kritische Loyalität zeichnet den mündigen Staatsbürger aus. Er hält sich auch an die Gesetze, deren Abschaffung er fordert. Und das selbst dann, wenn es daran auch fundierte Kritik von Verfassungsjuristen gibt. Denn, und darin sind sich alle, auch die kritischsten, Verfassungsjuristen einig: Der Widerstandsfall nach Art. 20 Abs. 4 GG liegt bei weitem nicht vor.

Die Krise traf ein völlig unvorbereitetes Land

Kritik ist auch gegenwärtig notwendig. Wir haben mit Erstaunen festgestellt, wie unvorbereitet die Corona-Krise unser Land getroffen hat. Nicht nur, daß die Ausbreitungsgeschwindigkeit und die Gefährlichkeit des Erregers zunächst von Politik und Medien unterschätzt, ja kleingeredet wurden. Es hat sich leider herausgestellt, daß es so gut wie keine Vorsorgemaßnahmen wie etwa eine angemessene Bevorratung von Schutzausstattung, Notfallpläne für die rasche Vermehrung von Klinikkapazitäten, und das Hochfahren der Arzneimittelproduktion in Deutschland gab. Ebensowenig gab es Planungen für die Unterbrechung der Infektionsketten durch Einschränkung oder Unterbindung menschlicher Kontakte. Man mußte den Eindruck gewinnen, daß die Politik hektisch auf die sich täglich verschlimmernde Lage zu reagieren versuchte. Es scheint bis heute so, daß die Entscheidungen von den Wissenschaftlern getroffen werden, die doch eigentlich lediglich beratend tätig sein sollen und wollen. Die Virologen und Epidemiologen sind offenbar weit über ihr Fachgebiet hinaus gefordert, entsprechen diesen Herausforderungen aber auch, indem sie zum Beispiel sich auch Gedanken darüber machen, inwieweit die vorgeschlagenen Maßnahmen verhältnismäßig sind, auch und gerade mit Blick auf die Volkswirtschaft. Denn wir wollen ja nicht in dem Wasser ertrinken, mit dem wir das Feuer löschen.

Man hätte sich vorbereiten können

Das ist deswegen so erstaunlich, weil zu Beginn der Krise bereits seit sieben (!) Jahren die Bundestagsdrucksache 17/12051 vorlag, die indessen offensichtlich in irgendwelchen Schubladen vor sich hin vergilbte, wie das bei Gutachten und Expertenpapieren nun einmal so üblich ist. In diesem Expertenbericht werden zwei Katastrophenszenarien vorgestellt, ihre Ursachen, ihr Verlauf und die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Bewältigung beschrieben. Das eine ist eine Hochwasserkatastrophe, und das andere ist eine Epidemie, ausgelöst durch ein Virus aus der Corona-Familie. Das Szenario ist beeindruckend, der Verlauf der Katastrophe, insbesondere hinsichtlich der Sterblichkeitsrate erschreckend, und reicht weit über das hinaus, was wir derzeit erleben. Allerdings verbreitet sich das Virus in diesem Szenario weitaus schneller, als es bei uns derzeit zu beobachten ist. Aber es wird in diesem Expertenpapier auch vorgeschlagen, was in einem solchen Falle zu tun ist, vor allem, wie die Vorbereitung für eine solche Lage aussehen sollte. Auf Seite 73 des Gutachtens wird gefordert, wie die Krankenhäuser sich auf eine solche Pandemie vorbereiten sollten, und es wird darauf hingewiesen, daß die Herstellung von Medizinprodukten, persönlichen Schutzmasken und ähnlichem in Deutschland sichergestellt sein muß. Also all das, was die Wissenschaftler nunmehr von der Politik fordern. Sie haben es auch damals schon gefordert, denn an der Erstellung dieser Bundestagsdrucksache hat unter anderem das Robert-Koch-Institut mitgewirkt. Geschehen ist allerdings nichts.

Die Gesetze sind längst da

Das ist auch deswegen so erstaunlich, weil schon seit Jahrzehnten außer dem Bundesimmissionsschutzgesetz, das die rechtliche Handhabe für Maßnahmen der Behörden unter Einschränkung einer Reihe von verfassungsmäßigen Grundrechten im Katastrophenfall wie dem vorliegenden, das Bundesleistungsgesetz gibt, auf Grund dessen die dann notwendige Ausrüstung auch im Wege der Beschlagnahmung bei den Unternehmen beschafft werden kann. Dieses Gesetz ist für Ausnahmesituationen wie den Verteidigungsfall, aber auch nationale Katastrophen, geschaffen worden. In der Zeit des kalten Krieges wurde das sogar geübt. Infrage kommende Unternehmen hatten dann zum Beispiel LKWs oder Baumaschinen aufgrund eines Leistungsbescheides zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls wurden auch die Maschinenbediener zum Wehrdienst mit einberufen. Auf diese Weise war es möglich, die Bundeswehr von ihrer Friedensstärke – 495.000 Mann – auf ihre Kriegsstärke – 1,3 Millionen Mann – zu bringen und vor allem auch mit Fahrzeugen und Gerät auszurüsten. Mit dem typischen Soldatenhumor nannten wir damals derartig ausgerüstete Truppenteile „Coca-Cola Bataillon“, denn die zivilen Fahrzeuge wurden erst gar nicht mit olivgrüner Farbe getarnt, sondern blieben wie sie waren. Das hatte nebenbei durchaus eine Tarnwirkung, denn man konnte davon ausgehen, daß die feindliche Luftaufklärung „zivil“ lackierte LKWs nicht als militärische Einsatzfahrzeuge identifizieren würde.

Die Politik hat versagt

Was wir also erlebt haben, ist ein Versagen der Politik. Trotz Kenntnis gerade des wirklich eingetretenen Katastrophenszenarios seit sieben Jahren, und trotz Vorhandensein der gesetzlichen Instrumente wurde keinerlei spezifische Vorsorge für diesen Fall getroffen.

Was wir daraus lernen

Was lernen wir daraus? Neben der reichlich redundanten Erkenntnis, daß die grundsätzliche Unzulänglichkeit des menschlichen Geistes eben auch den Politikern eigen ist, doch vor allem eins: es muß eine Grundausstattung an medizinischer Schutzkleidung, Schutzmasken und notwendigem Gerät wie etwa Beatmungsvorrichtungen vorgehalten werden. Es muß dafür gesorgt werden, daß im Katastrophenfall die Produktion dieser Dinge rasch hochgefahren werden kann, und zwar in Deutschland und nicht etwa in China oder Indien. Wir dürfen nicht davon abhängig sein, daß Lieferungen aus dem Ausland zur rechten Zeit und in ausreichendem Umfang erfolgen. Natürlich muß die Vorhaltung solcher Produktionskapazitäten in der Industrie, aber auch die Möglichkeit, Kliniken rasch für die Katastrophenmedizin zu optimieren, mit entsprechender finanzieller Entschädigung der betroffenen Unternehmen einhergehen. Dies wird dann immer noch weitaus weniger Geld kosten, als wir heute für die Folgen der verschleppten Pandemie ausgeben, und vor allem für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen noch ausgeben müssen. Und nicht zuletzt werden wir sorgfältig zu prüfen haben, wer sich an verantwortlicher Stelle in dieser Lage bewährt hat oder auch nicht. Daraus werden wir dann Konsequenzen ziehen. Die Corona-Krise wird enden, die Demokratie nicht.


Die AfD verspielt ihre Wählbarkeit

Als Angela Merkel ihre desaströse Währungspolitik in der Euro-Krise für alternativlos erklärte, war die Stunde gekommen, diese nicht nur unlogische, sondern auch antidemokratische Erklärung mit der Gründung einer neuen Partei zu beantworten. Schließlich gibt es nach den Gesetzen der Logik in jedem Falle eine Alternative. Ob sie richtig oder falsch ist, steht auf einem anderen Blatt. Vor allem aber kann es in einer Demokratie niemals nur eine einzige Möglichkeit des politischen Handelns geben. Immer muß es Alternativen geben, denn der Demokratie ist es gerade wesenseigen, die Vor- und Nachteile unterschiedlicher Handlungsoptionen abzuwägen. Nahezu immer gibt es unter den Bürgern wie auch ihren gewählten Vertretern unterschiedliche Auffassungen über den richtigen Weg, zuweilen auch über das anzustrebende Ziel. Eine Regierungschefin, die ihre Handlungsweise für alternativlos erklärt, bekundet damit gewollt oder ungewollt auch ihre Verachtung für den demokratischen Entscheidungsprozeß.

Die Alternative besetzte ihren Platz

Es nimmt deshalb nicht Wunder, daß die neu gegründete Partei die Anmaßung der Alternativlosigkeit demonstrativ in ihre Namensgebung aufnahm und sich ausdrücklich als „Alternative für Deutschland“ bezeichnete. Weil Frau Merkel gleichzeitig die Unionsparteien immer weiter nach links rückte, denn sie hielt dies für politisch opportun, öffnete sie auf der rechten Seite des politischen Spektrums ein immer größer werdendes Vakuum, in das die neue politische Alternative eindringen und zur größten Oppositionspartei im Deutschen Bundestag werden konnte, und das gerade einmal vier Jahre nach ihrer Gründung. Obgleich die anderen Parteien sie zunehmend und immer bösartiger werdend als politischen Paria behandelten, bewirkte allein ihre Existenz doch, daß die von ihr vertretenen Anliegen insbesondere in der Europa- und Migrationspolitik von den Regierungsparteien aufgegriffen und durchaus auch in ihrem Sinn entschieden wurden. Das gilt vor allem für die Migrationspolitik. Insoweit konnte die AfD der Mehrheitsmeinung in weiten Teilen eine Stimme geben.

Der Störenfried versalzt die Suppe

Störend wirkte allerdings die organisatorische Verfestigung und zunehmende Radikalisierung des rechten Flügels der Partei, der sich dann auch mit einer gewissen Chuzpe ganz offiziell als „Flügel“ bezeichnete und begann sich zur Partei in der Partei zu entwickeln. Die dort vertretenen Positionen machten es auch möglich, daß der Verfassungsschutz seine Beobachtung bekannt machen konnte. Ob dem am Ende die Gerichte folgen werden, kann man natürlich heute nicht sagen, vor allem deswegen nicht, weil es sich hier ja auch um einen dynamischen Prozeß handelt. Je mehr sich Höcke, Kalbitz und Consorten in Richtung NPD entwickeln, umso eher werden die Gerichte ihrer Beobachtung durch den Verfassungsschutz zustimmen.

Die heilsame Operation

Es wurde daher allgemein als gutes Zeichen angesehen, daß der Bundesvorstand der Partei mit überwältigender Mehrheit (elf Pro, eine Contra, eine Enthaltung) die Auflösung des sogenannten Flügels verlangte, und Höcke dem auch nachzukommen versprach. Diesem ersten Schritt in die richtige Richtung ließ dann der Parteivorsitzende Prof. Jörg Meuthen in einem Interview am 1.4.2020 den logischen zweiten Schritt folgen und plädierte dafür, daß die Anhänger des Flügels die Partei verlassen sollten. Denn es gebe doch schon lange in der Partei zwei Parteien, eine freiheitlich-konservativ-marktwirtschaftlich ausgerichtete Mehrheit und eben den völkisch-etatistisch-kollektivistisch ausgerichteten Flügel. Aus diesen Kreisen hört man ja auch die Eigendefinition „national-sozial“, was nun einmal sprachlich eine fatale Nähe zu „national-sozialistisch“ aufweist. Auch inhaltlich ist das nicht sehr weit von den Vorstellungen der Nationalsozialisten entfernt, was ja auch mit der von Meuthen gewählten Formulierung zutreffend beschrieben wird. Die Existenz dieser Strömung in der Partei führte jedoch nicht nur zur Beobachtung durch den Verfassungsschutz, sondern stand der weiteren Entwicklung zur Volkspartei entgegen. Mehr als 15 % konnten die Umfragewerte auch in den besten Phasen nicht erreichen. Seither sinken sie, und das nicht nur wegen der alles überstrahlenden Corona-Krise. Zu diesem Thema später.

Die stalinistische Selbstkritik eines Vorsitzenden

Um so überraschender und auch verstörender war, daß am 6.4.2020 der Bundesvorstand bekannt gab, Jörg Meuthen habe sich von den Ausführungen in dem Interview am 1.4.2020 distanziert und Selbstkritik geübt. Das sei ein großer Fehler gewesen. Es gehe hier um die Einheit der Partei. Diese müsse auf jeden Fall gewahrt bleiben. Ich kann mich nicht daran erinnern, daß es so etwas in unserem Lande schon einmal gegeben hätte, jedenfalls nicht in der Demokratie. Wohl aber sind uns solche Vorgänge aus der Geschichte der totalitären Regime, auch in Deutschland, bekannt. Insbesondere die kommunistischen Parteien in stalinistischer Zeit kannten die öffentliche Selbstkritik von sogenannten Abweichlern, was dann auch nicht selten Stilmittel der Schauprozesse war. In einer Demokratie indessen ist das ein unmöglicher Vorgang. Sicherlich ist es normal, daß Politiker ihre Entscheidungen überdenken und korrigieren. Öffentliche Selbstkritik in diesem Stile indessen hat in einer Demokratie nichts zu suchen. Das ist Stalinismus reinsten Wassers. Unabhängig davon kann auch nicht die Einheit einer Partei ihr wichtigstes Anliegen sein. Wichtiger als die Einheit ist der politische Inhalt. Wenn eben die Abweichung einer Strömung in der Partei derart weit von der Hauptströmung verläuft, ja sogar unvereinbar damit ist, dann kann es nur die Trennung geben. Ob es für einen Parteiausschluß reicht oder nicht, ist dabei gleichgültig. Entweder wird man diese Leute über parteiinterne Wahlen los, oder sie gehen eben von selbst, weil sie einsehen müssen, daß sie mit ihren Vorstellungen innerparteilich keine Mehrheit finden, kurz gesagt, in der falschen Partei sind.

Der Flügel verschwindet, die Flügellanten bleiben

Der fatale Eindruck in der Öffentlichkeit ist, abgesehen vom stalinistischen Geruch, daß die inhaltlichen Positionen des sogenannten Flügels eben innerhalb der Partei bestehen bleiben, und somit jeder, der sie wählt, auch diese Positionen billigt, zumindest toleriert. Die von Herrn Meuthen zu Recht als freiheitlich-konservativ-marktwirtschaftlich orientierten Wähler können ihre Stimme einer Partei nicht geben, die nicht imstande ist, sich einer völkisch-etatistisch-kollektivistischen Strömung auch personell zu entledigen. Voraussichtlich wird die Partei daher in kommenden Wahlen, jedenfalls in den westlichen Bundesländern, die nun einmal rund 85 % der Wähler stellen, allenfalls die Fünf-Prozent-Hürde knapp nehmen können, wenn nicht in vielen Fällen daran auch scheitern. Das Projekt einer freiheitlich-konservativen und marktwirtschaftlichen Alternative zur unseligen Politik des Merkelismus wird dann gescheitert sein. Für Deutschland ist das keine erfreuliche Entwicklung. Ob es gelingt, den nachdenklichen bürgerlichen Wählern eine neue Alternative zur Wahl anzubieten, muß ebenso offen bleiben wie die Frage, ob sich die Union nach Merkel von ihrem fatalen Linkskurs lossagen und zu ihren Wurzeln zurückfinden kann.

Die nicht bestandene Reifeprüfung

Die politische Unreife der Vorstände und Mandatsträger der AfD zeigt sich nun leider auch im Umgang mit der Corona-Krise. Es geht einfach nicht an, vor laufender Kamera in Sitzungen des Bundestages und der Landesparlamente demonstrativ eng beieinander zu sitzen, wenn ganz Deutschland den empfohlenen „sozialen Abstand“ einhält. Und es geht nicht an, daß Politiker wie der bayerische AfD-Abgeordnete Hansjörg Müller öffentlich erklären: „88 % der Corona-Toten, die aus Italien gemeldet sind, sind keine Corona-Toten. Da werden andere Tote untergeschoben, um die Statistik nach oben zu jubeln. Und selbst von den 12 %, die dann noch übrig bleiben, sind die meisten nicht an Corona gestorben, sondern mit Corona.“ Abgesehen von dem unangemessen flapsigen Sprachgebrauch ist eine solche Äußerung absolut unvertretbar. Zum einen gibt der Herr Abgeordnete nicht an, aus welcher Quelle er diese Erkenntnis hat, insbesondere ob es sich dabei um eine wissenschaftlich seriöse Quelle handelt. Man kennt das von den Verschwörungstheoretikern, die derzeit ja überall um die Ecke kommen. Und zum anderen fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der Wissenschaft, die uns nun einmal von den Fachleuten vermittelt werden. Etwa diese: „Letztendlich führt diese Corona-Virus-Infektion dazu, daß man eine Lungenentzündung kriegt, im schlimmsten Fall ein Lungenversagen und darauf basierend an Herzversagen stirbt. Aber die Ursache ist ganz klar die Infektion mit dem Corona Virus.“ (Prof. Ulrike Protzer, TU München). Davon unberührt bleibt natürlich, daß auch die Opposition gemeinsam mit der Regierung nach den richtigen Maßnahmen zur Krisenbewältigung sucht und diese auch diskutiert. Das hat aber im Parlament und in Gremien zu geschehen, und zwar ganz ohne Besserwisserei.

Wir wollen sein ein einig Volk von Brüdern…

läßt Schiller die Eidgenossen auf dem Rütli schwören. Und das trifft die Lage, die von Not und Gefahr für die Gemeinschaft geprägt ist. Da wollen wir nicht nur, da müssen wir sein ein einig Volk.

Es mag ja sein, daß es auch andere wissenschaftlich vertretbare, vielleicht sogar am Ende bessere Strategien im Kampf gegen die vom Corona-Virus ausgelöste Krankheit Covid-19 gibt. Vielleicht wird das irgendwann von den Virologen so gesehen, oder auch nicht. Was aber gar nicht geht, ist eine Verweigerungshaltung in der Situation, in der Staat und Gesellschaft alle Kräfte aufbieten und anspannen müssen, der ungeheuren Gefahr zu begegnen, die in Gestalt dieses Virus aufgetreten ist. Der französische Präsident Macron hat die Situation mit dem Kriegsfall verglichen. In einer solchen Situation versammelt sich ein Volk hinter seinen verantwortlichen Regierenden, seien sie demokratisch gewählt oder nicht. Ein Beispiel aus der Geschichte. Bekanntlich stand die Sozialdemokratie in einem scharfen politischen Gegensatz zum Kaiser und der bürgerlich-konservativen Regierung. Als jedoch der Erste Weltkrieg ausbrach, stand Deutschland jedoch über die politischen Lager hinweg geschlossen hinter dem Kaiser. Deswegen konnte er dann am 4.8.1914 im Reichstag sagen: „Ich kenne keine Parteien mehr, ich kenne nur noch Deutsche.“ In dieser Situation kann man vernünftigerweise nichts anderes tun, als den dazu noch auf wissenschaftlichem Rat beruhenden Anweisungen der Regierung geschlossen Folge zu leisten. Denn alles andere würde diese Maßnahmen verwässern und damit ihren Erfolg schon deswegen gefährden. Und ganz sicher ist keine Zeit, in einer solchen Situation noch wochenlange Diskussionen zu führen, bis man dann endlich zu einem Entschluß gelangt und beginnt ihn umzusetzen. In der Zwischenzeit gehen den Kliniken die Beatmungsgeräte und den Bestattern die Särge aus. Das sollte eigentlich auch politischen Neulingen klar sein. Wer anders handelt, muß sich nicht wundern, wenn sich seine Umfragewerte im freien Fall befinden.