Am 1. Juli 2022 veröffentlichte der Sachverständigenausschuß nach § 5 Abs. 9 IFSG – so die korrekte Bezeichnung dieses beim Bundesgesundheitsministerium angesiedelten vielköpfigen Gremiums von Wissenschaftlern mehrerer Diziplinen, darunter natürlich auch Virologen und Juristen – sein lange erwartetes Gutachten zur Evaluation der bisherigen administrativen Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2 Pandemie, was wiederum die korrekte Bezeichnung der umgangssprachlich so bezeichneten Corona-Pandemie ist.
Das Gutachten ohne ausreichende Grundlage
Dieses Gutachten ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert. Auf 156 DIN A4 Seiten nähern sich die durchweg wissenschaftlich hochrangigen Experten der Aufgabenstellung. Mehr nicht, denn sie führen gleich zu Beginn in ihrer Zusammenfassung aus: „Die Erfüllung des Auftrags und Anspruchs durch die Evaluationskommission wurde erheblich dadurch erschwert, daß sie zur Bewertung der auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützten Maßnahmen erst im Nachhinein aufgefordert wurde. Ferner fehlte eine ausreichende und stringente begleitende Datenerhebung, die notwendig gewesen wäre, um die Evaluierung einzelner Maßnahmen oder Maßnahmenpakete zu ermöglichen… Außerdem ist festzuhalten, daß die Evaluationskommission für eine umfassende Evaluierung dieser Fragestellung weder personell ausgestattet war, noch einen ausreichend langen Evaluationszeitraum zur Verfügung hatte.“
Bei Lichte besehen fehlt es in diesem Gutachten durchweg an belastbaren, auf Studien beruhenden Feststellungen, die den üblichen wissenschaftlichen Anforderungen genügen, so zum Beispiel randomisierte Doppelblindstudien und nach statistischen Standards festgestellten Kausalitätsregeln etwa für die Wirkungen von Lockdowns, Schulschließungen oder der Verpflichtung zum Tragen von Masken unter verschiedenen Bedingungen in Innenräumen wie auch außerhalb. Selbst letzteres gab es ja, sodaß man selbst in den Fußgängerzonen der Innenstädte eine FFP2-Maske zu tragen hatte.
Die Sachverständigen führen denn auch auf vielen Seiten aus, was alles erst einmal geschehen müsste, um eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Evaluierung der Corona-Maßnahmen durchführen und ein entsprechendes Gutachten erstatten zu können. Ihre Feststellungen zur Sache sind demgemäß auch mit entsprechenden Vorbehalten versehen.
Die Maskenpflicht
Ich will mich im Folgenden mit einem Teilbereich des Maßnahmenspektrums befassen, das die Sachverständigen zu bewerten hatten, und das aktuell insofern von Bedeutung ist, als in Deutschland immer noch eine Verpflichtung zum Tragen von Masken im öffentlichen Personennahverkehr ebenso wie auf Bahnstrecken und im Flugverkehr besteht. Bekanntlich ist dies in anderen europäischen Ländern größtenteils nicht mehr so, und dies auch schon seit vielen Wochen. Auch darauf wird noch einzugehen sein.
Wirken die Masken denn überhaupt?
Ob das Tragen von Masken, auch Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) jeglicher Art, seien es einfache Stoffmasken, seien es sogenannte medizinische (OP-) Masken oder gar solche einer höheren Schutzstufe wie FFP2, generell geeignet ist oder wenigstens sein kann, die Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV2 zu verhindern, ist umstritten. Zwar scheint sich aus dem erwähnten Gutachten zu ergeben, daß insoweit allgemeinwissenschaftlicher Konsens bestehe. Die Recherche ergibt jedoch, daß dem nicht so ist.
Generell ablehnend äußert sich dazu die Krankenhaushygienikerin, Mikrobiologin, Virologin und Infektionsepidemiologen Prof. Dr. Ines Kappstein. Dieser Wissenschaftlerin kann man Fachkenntnis sicherlich nicht absprechen. Sie kommt zu dem Fazit: „Aus einer Maskenpflicht für viele Millionen Bürger in Deutschland können jeden Tag zig-millionenfache Kontaminationen resultieren, die zu einem wesentlichen Teil vermeidbar wären, weil die ohnehin schon häufigen Hand-Gesichts-Kontakte der Menschen durch die Maskenpflicht noch häufiger werden, Händewaschen unterwegs aber nur ausnahmsweise möglich ist. Dabei besteht das Risiko, daß der – schon zwangsläufig – unsachgemäße Umgang mit der Maske und die erhöhte Tendenz, sich selbst ins Gesicht zu fassen, während man die Maske trägt, tatsächlich das Risiko einer Erregerverbreitung und damit Erregerübertragung noch erhöht – ein Risiko, das man doch aber gerade durch die Maske reduzieren will. Eine Maskenpflicht vermittelt ein falsches Sicherheitsgefühl, und ein falsches Sicherheitsgefühl ist immer ein Sicherheitsrisiko.“
Dem stimmt mit vorsichtiger Formulierung auch der Sachverständigenausschuss zu, wenn er ausführt: „Die Kombination von epidemiologischen Erkenntnissen und tierexperimenteller Bestätigung lässt die Schlussfolgerung zu, daß das Tragen von Masken ein wirksames Instrument in der Pandemiebekämpfung sein kann. Eine schlecht sitzende und nicht eng anliegende Maske hat jedoch einen verminderten bis keinen Effekt… Die Schutzwirkung hängt davon ab, ob die Masken korrekt getragen werden, also Mund und Nase bedecken, passgenau sind und dicht anliegen. Ob das korrekte Tragen von Masken durch öffentliche Kampagnen gefördert und damit die Effektivität der Prävention gesteigert werden kann, ist plausibel, aber nicht untersucht. Bei mangelhafter Abdichtung besteht die Gefahr, daß mehr Aerosolpartikel austreten als bei korrekt getragenen Masken… Eine weitere Einschränkung ist, daß die meisten publizierten Studien von einem korrekten Tragen der FFP2-Maske durch die befragten Personen ausgehen. In der Praxis liegt die FFP2-Maske jedoch bei vielen Menschen häufig nicht eng genug an, sodaß die Luft beim Ausatmen wie bei einem Ausstrahlungsventil mit hohem Druck in die Umgebung gelangt. Eine schlecht sitzende Maske hat auch keinen, gegebenenfalls sogar einen negativen Effekt. Dies ist auch der Fall für medizinische Masken. Alle Maskenarten wirken auch schlechter bei starker Gesichtsbehaarung. In solchen Fällen können Masken eine Scheinsicherheit suggerieren.“
In diese Kerbe schlug der Mitautor der Studie, Prof. Dr. Hendrik Streeck, auch bei der Pressekonferenz am 1. Juli: „Es gibt deutliche Unterschiede bei der Evidenz der Masken aus Studien oder in der Praxis. Schlecht sitzende Masken haben keinen, wenn nicht sogar einen negativen Effekt, aufgrund der Scheinsicherheit. Wenn eine Maske richtig getragen wird, hat sie hohe Effekte. In der Praxis ließ sich das bisher nicht ableiten.“
Gefährden die Masken die Gesundheit ihrer Benutzer?
Zumindest nicht auszuschließen ist, daß durch das Tragen derartiger Masken, zumindest über längere Zeit, für den Träger gesundheitliche Gefahren entstehen. Dies jedenfalls ergibt sich aus einer Reihe von wissenschaftlichen Untersuchungen, so etwa von Kisielinski et al. oder Wallach et al. Außer der auch von ihnen festgestellten sehr eingeschränkten Wirksamkeit des Maskentragens weisen sie auf die Nebenfolgen hin: „Ziel unserer Arbeit war Auffindung, Prüfung, Auswertung und Zusammenstellung wissenschaftlich belegter ungünstiger Begleiteffekte der Anwendung von Mund-Nase bedeckenden Masken. Für eine quantitative Auswertung fanden sich 44, größtenteils experimentelle Studien, für eine inhaltliche, 65 Publikationen. Die Literatur offenbarte relevante, ungünstige Phänomene von Masken in zahlreichen Fachgebieten. Die in Kombination beschriebenen, psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen und Symptome bezeichnen wir wegen übereinstimmender und wiederkehrender Darstellung in Arbeiten aus unterschiedlichen Fachgebieten als Masken Induziertes Erschöpfungssyndrom (MIES). Wir objektivierten bei der Studienauswertung evidente Veränderungen der Atemphysiologie bei Maskenträgern mit signifikanter Korrelation von O2-Abfall & Erschöpfung (p<0.05), zudem ein gehäuftes, gemeinsames Auftreten von Atembeeinträchtigung & O2-Abfall (67 %), N95-Maske & CO-Anstieg (82 %), N 95-Maske & O2-Abfall (72%), N95-Maske & Kopfschmerzen (60 %), Atembeeinträchtigung & Temperaturanstieg (88 %), aber auch von Temperaturanstieg & Feuchte (100 %) unter den Masken. Ausgedehntes Masken-Tragen durch die Allgemeinbevölkerung könnte in vielen medizinischen Bereichen zu relevanten Auswirkungen und Konsequenzen führen.“
Nicht von ungefähr beschränkt daher die deutsche gesetzliche Unfallversicherung die Gebrauchsdauer von FFP2-Masken auf 75 Minuten und schreibt anschließend eine Erholungsdauer von mindestens 30 Minuten vor. Wie dieser Forderung etwa ein Bahnreisender auf einer Langstrecke oder auch das Zugpersonal des ICE Rechnung tragen könnten, ist eine Frage, die wohl auch Herr Lauterbach nicht beantworten kann.
Der Zusammenhang von Maskenpflicht und Inzidenz
Wenn es an faktenbasierten wissenschaftlichen Feststellungen fehlt, helfen natürlich auch Plausibilitätsüberlegungen. So sollte dann, wenn das Tragen von MNB tatsächlich in signifikantem Maße Auswirkungen auf die Verbreitung des Virus hätte, dies seinen Niederschlag in den Inzidenzwerten der Länder finden, die diese Verpflichtung unterschiedlich handhaben. Es ist allgemein bekannt, daß von den europäischen Ländern zum Beispiel Deutschland und Portugal nach wie vor das Tragen von MNB in Bussen, Bahnen und Flugzeugen verbindlich vorschreiben und auch in Innenräumen weitgehend praktizieren. Großbritannien, Dänemark und vor allem Schweden tun dies seit Anfang Mai überhaupt nicht mehr, Schweden von Anbeginn an nicht. Die Wirksamkeit von MNB vorausgesetzt, müssten somit die Inzidenzwerte in Deutschland und Portugal sehr niedrig sein, in Großbritannien, Dänemark und vor allem Schweden sehr hoch. Tatsächlich ist das genau umgekehrt. Nach den Feststellungen der auf diesem Gebiet sicherlich unanfechtbar führenden Johns Hopkins Universität sind die Inzidenzzahlen ab 01.05.2022 in Portugal zunächst einmal steil angestiegen, um dann bis zum 30.6.2022 abzufallen, in Deutschland war es umgekehrt. In beiden Fällen liegen sie jedoch weitaus höher, als in Großbritannien, Dänemark und vor allem Schweden. Hier die Zahlen pro 1 Mio Einwohner: Deutschland: 1.042,37; Portugal: 868,40; Großbritannien; 304,40; Dänemark: 269,61 und Schweden: 48,23. Ähnlich sieht es bei den Todesfallzahlen aus. Portugal: 2.16; Großbritannien: 0,99; Deutschland 0,92; Dänemark 0,81; Schweden 0,44.
Warum denn dann die Maskenpflicht?
Tatsächlich erscheint die von der Politik so sehr in den Vordergrund geschobene Maskenpflicht einen ganz anderen Sinn zu haben. Die Gutachter schreiben auf Seite 99 dazu: „Neben der allgemeinen und im Labor bestätigten Wirksamkeit von Masken ist nicht abschließend geklärt, wie groß der Schutzeffekt von Masken in der täglichen Praxis ist, denn randomisierte klinische Studien zur Wirksamkeit von Masken fehlen. Es ist zu beachten, daß das Tragen von Masken auch einen psychologischen Effekt hat, da durch Masken im Alltag allgegenwärtig auf die potentielle Gefahr des Virus hingewiesen wird. Die Maske ist daher zum immer sichtbaren Symbol der Infektionsprophylaxe (geworden) und stiftet damit Vigilanz bei den Menschen. Die daraus resultierenden Effekte können nicht gemessen werden.“ Mit entwaffnender Ehrlichkeit äußerte sich zu diesem Thema die sächsische Staatskanzlei im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht: „Das Thema Maskentragen ist zwar überall jetzt als Maßnahme in der Umsetzung, dennoch sollte man nicht außer Acht lassen, daß das Tragen oder nicht-Tragen von Masken an Stellen, an denen es überprüft werden könnte, aus medizinischer Sicht eher ein Zeichen der Solidarität und Wahrnehmung der Problematik ist. Die Infektionen finden an anderen Stellen statt, an denen keine Masken getragen werden. Es ist zu vermuten, daß das die Bürger eher als weitere Schikane ansehen. Von daher sollte man auch verstärkt Aufklärung betreiben, damit der Bürger auch im privaten Umfeld Einsicht walten lässt.“
Etwas bissiger formuliert: die Machtfantasien mittelmäßiger Politiker lassen sich am besten umsetzen, wenn das regierte Volk den dazu nötigen Untertanengeist besitzt. Der wird nun deutlich manifestiert, wenn die Leute allüberall die befohlene Maske tragen, wie weiland in Schillers Drama Wilhelm Tell die Bürger von Altdorf in der Schweiz den Gesslerhut zu grüßen hatten. Auch beweist man mit einer derartig sinnfreien Maßnahme, die jedoch infolge ihrer Sichtbarkeit stets präsent ist, daß man seine Bürger vor Krankheit und Tod schützt. Der Tätigkeitsnachweis ist öffentlich sichtbar erbracht! Wen sonst sollen die Leute wählen, als uns wackere Streiter wider das Verderben!
Wann sind Eingriffe in die Grundrechte der Bürger rechtens?
Zweifellos handelt es sich bei nahezu allen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie um Eingriffe in die Grundrechte der Bürger. Ob der Bürger ein Lokal betreten darf, mit oder ohne aktuellen Test, ob er beim Besteigen der U-Bahn oder dem Betreten eines Ämtergebäudes eine Maske aufzusetzen hat, das alles greift in seine persönliche Freiheit ein, die nun einmal in Art. 2 des Grundgesetzes prominent geschützt ist. Daran besteht soweit ersichtlich unter Juristen, nicht einmal unter Politikern, ernsthafter Zweifel. Die Frage ist jeweils nur, ob diese Grundrechtseingriffe auch rechtlich zulässig sind. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu bekanntlich die Formel entwickelt, daß grundrechtsbeschränkende staatliche Eingriffe geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein müssen, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
Nach den oben referierten Feststellungen bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob etwa die Maskenpflicht überhaupt geeignet ist, die Verbreitung des Corona-Virus zu behindern oder gar zu verhindern. Bei richtiger verfassungsgerichtlicher Bewertung müsste die Maskenpflicht bereits an dieser Stelle scheitern. Somit wäre schon gar nicht mehr zu prüfen, ob sie denn auch erforderlich ist, um dieser Gefahr zu begegnen. Denn eine Maßnahme die nicht geeignet ist, eine Gefahr zu bekämpfen, ist denknotwendig dazu auch nicht erforderlich. Aber auch bei Bejahung dieser beiden Kriterien wäre die Verhältnismäßigkeit zwischen Grundrechtseingriff und seiner Intensität einerseits und dem damit möglicherweise erzielten Erfolg sorgfältig zu prüfen. Wenn aber nicht nur die Sachverständigenkommission erhebliche Zweifel daran hat, ob zum Beispiel das Tragen eines MNP in Innenräumen, wozu natürlich auch Busse und Bahnen gehören, überhaupt die Verbreitung des Virus verhindern kann, dann ist es offensichtlich unverhältnismäßig, eine ohne weiteres feststellbare Einschränkung des Freiheitsrechts mit einer nicht feststellbaren Wirkung dieser Einschränkung auf die Infektionsgefahr zu begründen. Das gilt vermehrt, wenn nicht nur eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens, sondern sogar gesundheitliche Schäden dadurch auftreten können, weswegen ja die gesetzliche Unfallversicherung entsprechende Zeitgrenzen vorschreibt.
Ein Gesetz, das nicht durchgesetzt werden kann, ist verfassungswidrig
Doch auch ein anderer Gesichtspunkt ist rechtlich von erheblicher Bedeutung. Sowohl die Sachverständigenkommission als auch eine Vielzahl anderer Wissenschaftler und, wie dargelegt, sogar die sächsische Staatskanzlei gehen davon aus, daß das Tragen einer MNB nur dann die Verbreitung des Virus behindern oder gar verhindern kann, wenn dies ganz korrekt erfolgt, und gewissermaßen die Laborbedingungen in der Praxis auch eingehalten werden. Die Wissenschaftler der Kommission, insbesondere der zitierte Professor Streeck, räumen auch ein, daß dies praktisch nicht möglich ist und empfehlen daher, die Bürger entsprechend aufzuklären. Damit kommen wir jedoch zu einem Gesichtspunkt, der nun ebenfalls in den Grundrechtsbereich führt, nämlich den Gleichheitssatz. Ein Gesetz, das den Bürger in irgendeiner Weise belastet, ist dann verfassungswidrig, wenn es praktisch nicht durchgesetzt werden kann. Das ist eigentlich ein Grundsatz, den wir schon bei Immanuel Kant finden. Denn seines Erachtens kann es bei zwingendem Recht, anders als in der Ethik, nicht auf die Motive des Verhaltens ankommen, sondern allein auf die faktische, erzwingbare Rechtskonformität. Ein solches Gesetz verletzt den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1) unseres Grundgesetzes. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 09.03.2004 erklärt. Zugrunde lag die sogenannte Spekulationssteuer auf Aktiengeschäfte. Diese Steuer konnte nur erhoben werden, wenn die Steuerpflichtigen auch ihre Spekulationsgewinne in der Steuererklärung angegeben hatten, was von der Finanzverwaltung faktisch nicht nachgeprüft werden konnte. In Börsenkreisen sprach man daher auch flapsig von der Dummensteuer. Damit verstieß dieses Gesetz, dessen Einhaltung weder überprüfbar noch strafrechtlich durchsetzbar war, gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Denn es belastete letztendlich nur den Bürger, der ehrlich genug war, diese Spekulationsgewinne auch steuerlich zu erklären. Das Gesetz wies eben ein normatives Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts auf. Ein Gesetz, das prinzipiell nicht durchgesetzt werden kann, verletzt den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung. Genauso liegen die Dinge doch hier. Die Verpflichtung zum richtigen, das Virus abweisenden Tragen einer Gesichtsmaske ist weder überprüfbar, noch können Verstöße mangels Überprüfbarkeit geahndet werden. Konsequenterweise müsste beispielsweise männlichen Maskenpflichtigen vorgeschrieben werden, keinen Bart zu tragen und sich regelmäßig glatt zu rasieren, um die Wirkung der Maske nicht zu beeinträchtigen. Konsequenterweise müssten in Bussen und Bahnen etwa eine Vielzahl von Kontrolleuren stets und ständig den korrekten Sitz der Gesichtsmasken überprüfen und die Leute gegebenenfalls zur Korrektur anhalten. Konsequenterweise müssten die Kontrolleure dann auch prüfen, ob die jeweilige Maske auch noch so beschaffen ist, wie sie sein soll, und nicht schon verschlissen ist. Alles Dinge, die nach Auffassung der Sachverständigenkommission nicht zu leisten sind. Die Pflicht zum Tragen von MNB in Innenräumen, Bussen und Bahnen verstößt somit in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz und ist deswegen grob rechtswidrig.
Cui bono – wer braucht so ein Gesetz?
Man fragt sich natürlich, warum Politik und Medien mit dieser Verbissenheit die Maskenpflicht durchsetzen wollen. Das führt natürlich weiter zum grundsätzlichen Verständnis von Krankheit und Tod in unserer Zeit. Der moderne Mensch wähnt sich der Natur überlegen. Nicht nur, daß er in Körpervorgänge mittels Genmanipulation eingreifen möchte, sei es in der Reproduktionsmedizin, sei es in der Arzneimittelentwicklung oder sei es beim Design – von Züchtung mag man nicht reden – von Saatgut. Man forscht an künstlicher Intelligenz. Der Homunkulus scheint bereits vor der Tür zu stehen. In diese Allmachtsfantasien des modernen Menschen passt ein Virus nicht, dessen man augenscheinlich nicht Herr werden kann. Das ist eine narzisstische Kränkung ohnegleichen. Sie lässt den solchermaßen seine Grenzen widerwillig erkennenden Menschen schlichtweg durchdrehen. Es kann nicht sein, was nicht sein darf. Erst recht nicht in einem Lande, dessen Grundpflicht seine Kanzlerin 2015 mit dem klassischen Satz formuliert hat: „Wir schaffen das!“ Da stehen Freiheitsrechte der Bürger wie auch der Gleichheitssatz entgegen. Doch die Politik kann ruhig schlafen, denn sie kann sich ja neuerdings auf das Bundesverfassungsgericht verlassen. Da werden offensichtlich verfassungswidrige Maßnahmen wie die Impfpflicht einfach durchgewunken. Ein Beschluß wie der zitierte vom 09.03.2004 ist unter der Ägide des Merkel-Vertrauten Harbarth wohl nicht mehr möglich. Denn im Merkel’schen Geist hat das Verfassungsgericht nicht die Verfassung, sondern die Politik der Bundesregierung zu schützen.
Ausgezeichneter Beitrag Herr RA Thesen!