Amtliche Irreführung

Die Bundeszentrale für politische Bildung, eine direkt dem Bundesinnenministerium unterstellte Behörde, sollte man doch gewiß als glaubwürdig und kompetent ansehen können. Ihre Publikationen demgemäß als informativ in dem Sinne, daß sie ausgewogen über politische Themen und historische Sachverhalte berichten, was ja nach dem Selbstverständnis dieser Behörde ihre Aufgabe ist. Sie gibt neben vielen anderen Publikationen auch die als Beilage zur Wochenzeitung „Das Parlament“ erscheinende Zeitschrift „Aus Politik und Zeitgeschichte“ (APuZ) heraus. Die Ausgabe vom 25.7.2026 widmet sich dem Völkerrecht. Einer dieser Beiträge ist übertitelt „Deutschland als Völkerrechtsakteur“. Sein Autor ist Dr. Gerd Hankel, seines Zeichens wissenschaftlicher Angestellter der Hamburger Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Kultur. Als solcher hat er seinerzeit auch an der berüchtigten Wehrmachtsausstellung (Verbrechen der Wehrmacht. Dimensionen des Vernichtungskrieges 1941-1944) mitgewirkt. Diese Ausstellung kann man nun wohl mit Fug und Recht als zweifelhaften Beitrag zur Geschichte des Zweiten Weltkrieges bezeichnen. Nicht nur, daß die Ausstellung alsbald wegen vieler fachlicher Fehler überarbeitet werden musste. Ihre Einseitigkeit hatte seinerzeit viele Proteste hervorgerufen. Vor allem fehlte die Darstellung der umfangreichen Kriegsverbrechen, die von der Roten Armee begangen worden waren. So wurde ein Bild vermittelt, wonach Deutschland Täter, die Sowjetunion indessen Opfer war. Diese Schwarz-Weiß-Malerei gehört indessen zum Narrativ von der angeblichen Nazi-Wehrmacht, das heute noch jede differenzierende Betrachtung Deutschlands in der Zeit von 1933-1945, insbesondere seiner Soldaten, mit dem Bannfluch der Verharmlosung des Nationalsozialismus belegt und damit schon in die Nähe eines Straftatbestandes rückt. Der heutzutage nahezu amtliche Begriff „NS-Wehrmacht“ ist schon deswegen falsch, weil gemäß§ 26 Abs 2 Satz 2 des Wehrgesetzes vom 21.5.1935 die Zugehörigkeit von Angehörigen der Wehrmacht zur NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Verbände für die Dauer des aktiven Wehrdienstes ruhte. Das wurde erst mit Gesetz vom 24.9.1944 als Reaktion auf den wesentlich von Offizieren der Wehrmacht unter Führung Stauffenbergs durchgeführten Umsturzversuch geändert und ins Gegenteil verkehrt. Natürlich gab es auch in der Wehrmacht Nationalsozialisten, jedoch darf man getrost davon ausgehen, daß von den rund 18 Millionen vorwiegend wehrpflichtigen Soldaten nur ein sehr geringer Prozentsatz dazu gehörte. Denn die Deutschen waren eben nicht in ihrer Mehrheit „Hitlers willige Vollstrecker“ (Daniel Goldhagen), sondern seine „unwilligen Volksgenossen“ (Peter Longerich). Wenn man die von den Alliierten nach dem Krieg eingerichteten sogenannten Spruchkammern als wenigstens einigermaßen neutrale Institutionen ansehen will, so ist das Ergebnis der dort geführten Verfahren aufschlussreich. Als „belastet“ im Sinne des zugrundeliegenden Gesetzes Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus des Länderrates der Ministerpräsidenten der drei amerikanischen Besatzungszonen vom 5.3.1946 wurden von den gemäß Volkszählung von 1939 insgesamt 8.050.437 bayerischen Bürgern lediglich 65.063 Personen, also rund 0,81 % der Bevölkerung, Kinder und Greise eingerechnet, eingestuft. Der Begriff „NS-Wehrmacht“ stammt also aus dem Werkzeugkasten der Geschichtsklitterer.   

Der Verfasser beschreibt die völkerrechtliche Positionierung der Bundesrepublik Deutschland in aktuellen und zeitgeschichtlichen internationalen Konflikten, wie dem Gaza-Krieg oder dem seinerzeitigen Kosovokrieg. Er stellt seine Betrachtungen vor allem in den historischen Kontext des Zweiten Weltkrieges. Das überrascht nicht, weil deutsche Politiker und ihre journalistischen Stichwortgeber in außen- und sicherheitspolitischen Zusammenhängen doch stets mit dem Verweis auf unsere Geschichte Deutschland nur eine wesentlich geringere Handlungsfreiheit zubilligen, als allen anderen Staaten dieser Erde. Diese spezielle deutsche Befindlichkeit prägt denn auch die Argumentation des Verfassers maßgeblich. Das zeigen insbesondere die beiden nachstehend behandelten Themenbereiche.

Die Strafbarkeit des Angriffskrieges

Bekanntlich hat der Internationale Militärgerichtshof in Nürnberg im sogenannten Hauptkriegsverbrecherprozeß die dort angeklagten überlebenden Angehörigen der nationalsozialistischen Führung unter anderem wegen Planung und Führung eines Angriffskrieges verurteilt. Gleiches geschah im Tokioter Kriegsverbrecherprozess. Nicht nur in Deutschland und Japan wurde seinerzeit daran Kritik geübt, weil damit der Grundsatz verletzt wurde, daß ein Angeklagter nur wegen einer Tat bestraft werden darf, die bereits zum Zeitpunkt ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Dieser hergebrachte Rechtsgrundsatz des nulla poena sine lege war und ist Bestandteil sowohl der kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen, als auch der angelsächsischen Rechtstradition. Das gilt insbesondere auch für die USA. Ich habe das ausführlich in meinem Buch „Keine Sternstunde des Rechts – die Nürnberger Prozesse und die Rechtswirklichkeit“ dargestellt. Auch der von Hankel in seinem Beitrag erwähnte Briand-Kellogg Pakt von 1928 konnte keine Rechtsgrundlage für ein Strafverfahren gegen deutsche und japanische Politiker sein, denn er enthält keine Strafdrohung für den Fall, daß ein Unterzeichnerstaat vertragswidrig einen Angriffskrieg beginnt und durchführt. Wer entgegen seiner Verpflichtung aus diesem Vertrag dennoch „zum Kriege schreitet“ geht der Vorteile verlustig, die dieser Vertrag gewährt. Er macht sich aber nicht strafbar. Hankel indessen sieht das unter Berufung auf Art. 7 der erst am 3.9.1953 in Kraft getretenen Europäischen Menschenrechtskonvention anders. Zwar gilt danach grundsätzlich das Rückwirkungsverbot, indessen nach Abs. 2 dann nicht, wenn eine Tat im Raum steht, die zur Zeit ihrer Begehung nach dem von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war. Er sieht darin eine Legitimation der Nürnberger Urteile. Aber es ist doch sehr in Zweifel zu ziehen, daß der Angriffskrieg bis dahin nach den zitierten allgemeinen Anschauungen strafbar gewesen wäre. Denn auch nach Inkrafttreten des Briand-Kellogg Pakts gab es eine Reihe von Kriegen, wobei denknotwendig jeweils eine Partei als Angreifer betrachtet werden muss. So etwa die Eroberung der Mandschurei durch Japan 1931/32, der kolumbianisch-peruanische Krieg 1932-1933, der sogenannte Chaco-Krieg 1932-1935 zwischen Bolivien und Paraguay, der Krieg zwischen Saudi-Arabien und Jemen im März 1934, die Eroberung Abessiniens durch Italien 1935/36, den Angriff Ungarns am 23.3.1939 auf die Slowakei, vor allem aber den Überfall der Sowjetunion auf Polen am 15.9.1939 entsprechend dem geheimgehaltenen Hitler-Stalin Pakt vom 29.8.1939, dann den Angriff der Sowjetunion auf Finnland am 30.11.1939, den Einmarsch Großbritanniens 1941 in den Irak, sowie die Besetzung des Iran 1941-1946 durch Großbritannien, die Sowjetunion und die USA. In keinem einzigen dieser Fälle wurden die verantwortlichen Politiker und Generäle des jeweils angreifenden Staates strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, insbesondere nicht von einem eigens zu diesem Zwecke installierten internationalen Gerichtshof. Nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen jener Zeit war demzufolge der Angriff auf ein anderes Land offensichtlich eben nicht mit Strafe bedroht.

Deutschland hat denn auch bei der Ratifizierung der EMRK ausdrücklich einen Vorbehalt gegen Art. 7 Abs. 2 der Konvention erklärt, wonach dieser nur in den Grenzen des Artikels 103 Abs. 2 GG gelte, der eben das Rückwirkungsverbot enthält. Hankel indessen glaubt, daß dieser Vorbehalt durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.1996 zu den sogenannten Mauerschützenurteilen gegenstandslos geworden sei. Denn die Todesschützen an der Mauer hätten nicht unter Verweis auf Rechtfertigungsnormen im DDR-Recht und dann eben auf Art. 103 Abs. 2 GG Straffreiheit einfordern können. Dieses Argument geht fehl. Hankel mißversteht diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. In dieser Entscheidung ging es allein darum, die Rechtfertigungsnormen des DDR-Rechts, die eben ausdrücklich die Gewaltanwendung gegen sogenannte Republikflüchtlinge erlaubten, an der Rechtsordnung des Grundgesetzes zu messen. Schließlich waren Mord und Totschlag auch in der DDR strafbar, ebenso wie im seinerzeitigen Deutschen Reich und jedem Land der Welt. Bei einigem Nachdenken mußte auch jedem klar sein, daß kein Staat der Welt davon dispensieren kann, um damit die Tötung von Menschen zu rechtfertigen, die das Land verlassen wollen. Erst recht nicht ohne voraufgegangenes Urteil eines Gerichts. Der Unterschied zum Verbot des Angriffskrieges besteht eben darin, daß es damals ein solches gar nicht gab, weder als förmliches Vertragsrecht noch als allgemein anerkannten naturrechtlichen oder sittlichen Grundsatz. Nach den damals verbreiteten Rechtsanschauungen berührte die Führung eines Angriffskrieges die allgemein anerkannten Menschenrechte nicht einmal. Etwas anderes galt selbstverständlich für die Kriegsverbrechen, etwa den Mord an unbeteiligten Zivilisten. 

Indessen darf wohl nach politisch korrekter Auffassung in Deutschland das Urteil von Nürnberg auch und gerade bezüglich des Angriffskrieges nicht in Frage gestellt werden, denn damit würde das Narrativ von der Alleinschuld Deutschlands am Zweiten Weltkrieg ebenso ins Wanken geraten, wie das von der verbrecherischen Wehrmacht.

Das humanitäre Kriegsvölkerrecht

Hankel beklagt mit Recht, daß die Staaten in der kriegerischen Praxis nach Inkrafttreten der Haager Landkriegsordung vom 18.10.1907 und der Genfer Abkommen vom 27.7.1929 über die Behandlung der Kriegsgefangenen und zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde diese vertraglichen Verpflichtungen mißachtet haben, sei es wegen angeblicher oder wirklicher Vertragsverstöße des Gegners oder schlicht des militärischen Vorteils willen. Statt nun einen Überblick über die Vertragsverletzungen auf allen Seiten zu geben, klagt er allein Deutschland an. „Von deutscher Seite war es häufig der preußisch-deutsche Kriegsbrauch, mithin Gewohnheitsrecht, der die Nichtbeachtung rechtfertigte“, schreibt er und behauptet weiter: „Das Kriegsgefangenenabkommen von 1929, das bestehende unzulängliche Regeln ergänzen oder ablösen sollte, wurde hauptsächlich von Deutschland beiseite geschoben.“ Letzteres macht er daran fest, daß von den ca. 5,7 Millionen sowjetischen Kriegsgefangenen mehr als 3 Millionen die deutsche Kriegsgefangenschaft nicht überlebt haben. Diese Zahlen treffen zwar zu und begründen in der Tat den Vorwurf des Kriegsverbrechens gegen die Entscheidungsträger des Dritten Reiches. Keine Entschuldigung, jedoch eine Erklärung findet das im Umgang der Roten Armee mit deutschen Kriegsgefangenen. Zwischen 1941 und 1945 gerieten etwa 3,2-3.6 Millionen deutsche Soldaten in sowjetische Kriegsgefangenschaft. Ca. 1,11 Millionen kamen in den sowjetischen Straflagern um oder sind seither vermisst. Die Sowjetunion hat hingegen nur ca. 356.000 verstorbene deutsche Kriegsgefangene eingeräumt. Die große Zahl der Kriegsgefangenen, vor allem die fürchterlichen Verhältnisse in den Lagern, haben sich tief in das kollektive Gedächtnis der Deutschen eingebrannt.  Die systematische Missachtung des Kriegsvölkerrechts durch beide Seiten findet ihre Erklärung natürlich darin, daß es sich hier auch aus Sicht beider Seiten um einen Weltanschauungskrieg handelte, und somit der Feind nicht einfach zu besiegen, sondern zu vernichten war. Doch damit hat es historisch keinesfalls sein Bewenden. Tatsächlich gibt es auf deutscher Seite durchaus noch mehr, nämlich die Behandlung der italienischen Kriegsgefangenen 1943. Ihnen nahm man den Schutz der Genfer Kriegsgefangenenkonvention mit dem juristischen Taschenspielertrick, sie des Status als Kriegsgefangene zu berauben und zu rechtlosen „Militärinternierten“ zu erklären. Aber genau das taten anschließend die USA und Großbritannien auch, als sie Millionen von deutschen Kriegsgefangenen zu „Disarmed Enemy Forces“ (DEF) erklärten und ihnen damit den Schutz der Genfer Kriegsgefangenenkonvention nahmen. Nach den in den Archiven einsehbaren Zahlen waren das im Falle der USA von 6.155.408 deutschen Kriegsgefangenen 4.098.330. Nur ein Drittel der Kriegsgefangenen stand also unter dem Schutz des Genfer Kriegsgefangenenabkommens. Das Schicksal der rechtlosen „Disarmed Enemy Forces“ war denn auch entsprechend grausam. Sie vegetierten in den berüchtigten Rheinwiesenlagern, ohne zureichende Ernährung, unter freiem Himmel Wind und Wetter ausgesetzt, ohne medizinische Versorgung. Die Zahl der dabei umgekommenen Gefangenen ist sehr umstritten und reicht von wenigen tausend bis zu 1 Million. Angesichts der Zahl der Gefangenen und der Umstände, unter denen sie leben mußten, dürfte die Wahrheit näher an der letztgenannten Zahl als bei wenigen tausend, auch wenigen zigtausend liegen, denn dann läge die Todesrate unter 1%. Die Todesrate in den sowjetrussischen Kriegsgefangenenlagern betrug 34,7 %, bei den nicht bloß menschenunwürdigen Zuständen in den sogenannten Rheinwiesenlagern dürfte sie kaum wesentlich geringer gewesen sein. Daß die USA und auch Frankreich nur geringe Todesraten zugeben, mag noch verständlich sein, denn wer gibt schon gerne zu, ein Kriegsverbrechen dieser Größenordnung begangen zu haben? Daß jedoch deutsche Historiker offenbar pflichtschuldigst der political correctness verpflichtet ebenfalls diese Fabel verbreiten, ist eigentlich bodenlos, fügt sich jedoch nahtlos in die bundesdeutsche Sicht auf die deutsche Geschichte im 20. Jahrhundert ein, wie wir sie im hier besprochenen Aufsatz von Hankel geradezu exemplarisch finden. Eine ehrliche Auseinandersetzung mit den geschichtlichen Tatsachen findet sich eher bei ausländischen Autoren, etwa dem US-Amerikaner Richard D. Wiggers. In seinem Aufsatz „The United States and the Denial of Prisoner of War (POW) Status at the End of Second World War“, erschienen in Militärgeschichtliche Mitteilungen Bd. 52, S. 91 ff., herausgegeben vom Miltärgeschichtlichen Forschungsamt der Bundeswehr (am 1.1.2013 aufgegangen im Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr). Er schließt mit der Feststellung: „In this manner the large-scale denials of POW status which had occurred during the Second World War, including the designation of millions of captured German military personnel by the U. S. and their British allies as DEFs, were consigned to oblivion as henceforth a violation of the Geneva Conventions in law and not only in spirit.“Ja, diese massive Mißachtung des völkerrechtlich garantierten Kriegsgefangenenstatus, gerade auch der perfide juristische Trick, die deutschen Kriegsgefangenen millionenfach zu rechtlosen „entwaffneten Kämpfern“ zu machen, diese Verletzung der Genfer Kriegsgefangegenkonvention nach Geist und Buchstaben, darf nicht in Vergessenheit geraten.

Die geradezu systematische Missachtung des Genfer Kriegsgefangenen-Abkommens durch die Streitkräfte der Alliierten im Zweiten Weltkrieg kann hier nur in wenigen Beispielen geschildert werden. Entgegen dem ausdrücklichen Verbot in Art. 31 und 32 des Genfer Kriegsgefangenenabkommens setzte Frankreich ca. 40.000 Kriegsgefangene zur Minenräumung ein, dazu noch unter lebensgefährlichen Bedingungen, was erwartungsgemäß zu einer Todesrate von rund 40 % der eingesetzten Gefangenen führte. Dieses Thema behandelt Klaus Hammel ausführlich in dem Buch „Die ungleiche Ahndung von Kriegsverbrechen – zweierlei Recht, zweierlei Urteil“. Hier findet sich eine Fülle von gut belegten Schilderungen. Die Behandlung französischer Kriegsgefangener durch die deutsche Wehrmacht indessen richtete sich an den Genfer Abkommen aus. Das bestätigt zum Beispiel Jean-Paul Sartre, der als Kriegsgefangener im Stalag XII auf dem Trierer Petrisberg von 1940-1941 interniert war. Allerdings war die Behandlung der sowjetrussischen Kriegsgefangenen auch in diesem Lager deutlich schlechter, was eben an der besonderen Konstellation zweier sich jeweils mit Vernichtungswillen gegenüberstehenden Unrechtsregime lag.

Besondere Erwähnung verdient die Tatsache, daß die Sowjetunion auch noch Jahre nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges am 8.5.1945 einen großen Teil der Kriegsgefangenen weiterhin in den Lagern behielt. Erst 1950 erklärte ihre Regierung, die Repatriierung der Kriegsgefangenen sei abgeschlossen. Tatsächlich blieben auch dann immer noch viele tausend in Kriegsgefangenschaft, bis Konrad Adenauer im September 1955 anlässlich der Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Sowjetunion die „Heimkehr der Zehntausend“ bewirkte. Hier haben wir es mit einem massiven Verstoß gegen das Kriegsvölkerrecht zu tun, denn gemäß Art. 20 der Haager Landkriegsordnung sollen nach dem Friedensschluss die Kriegsgefangenen binnen kürzester Frist in ihrer Heimat entlassen werden. Nota bene: Hätten sich die USA an diese Regel gehalten, hätte es die sog. Rheinwiesenlager nicht gegeben. Das zeigt auch, daß ihre seinerzeitige Ausrede, die Masse der Gefangenen stelle logistisch eine Überforderung dar, weswegen die Verhältnisse in den Lagern eben desolat seien, die klassische faule Ausrede war.

Keine Erwähnung finden bei Hankel die vielfältigen Kriegsverbrechen im Laufe von Gefechtshandlungen. Der amerikanische Historiker Justin M. Harris schildert in seiner Studie „American Soldiers and POW killing in the European Theater of World War II“ aus dem Jahre 2009 ausführlich, wie nahezu systematisch und unter ausdrücklicher Billigung von Kommandierenden Generalen amerikanische Truppen Krieg nach dem Prinzip führten, keine Gefangenen zu machen.

Nachdem schon im Ersten Weltkrieg vielfältige Verletzungen des Kriegsvölkerrechts durch alliierte Streitkräfte zu registrieren waren, und dies auch durch eine entsprechende deutsche Stelle kommentiert worden war, wurde auch zu Beginn des Zweiten Weltkrieges im Jahr 1939 die Wehrmacht-Untersuchungsstelle für Verletzungen des Völkerrechts eingerichtet. Ähnliche Einrichtungen gründete man auch auf alliierter Seite. Die Akten dieser Untersuchungsstelle sind zum großen Teil erhalten und wurden von dem amerikanischen Völkerrechtler und Historiker Prof. Dr. Alfred de Zayas und dem niederländischen Völkerrechtler Dr. Walter Rabus in dem Standardwerk „Die Wehrmacht-Untersuchungsstelle – Dokumentation alliierter Kriegsverbrechen im Zweiten Weltkrieg“ ausgewertet. Das Werk erschien erstmals 1979 und erscheint seither fortlaufend. Hier findet sich eine Fülle von gut belegten Kriegsverbrechen. Es kann auch nicht als „revisionistisch“ abqualifiziert werden, wie das politisch korrekte Zeitgenossen gerne tun, wenn ein Autor sich neutral und sachlich mit den Ereignissen jener Zeit befasst. Denn es ist zum Beispiel von der insoweit unverdächtigen ZEIT so bewertet worden: „Dieses Buch, das wissenschaftliches Neuland erschließt, ist im Beweisgang sorgfältig abgestützt; es formuliert und wertet behutsam.“ Der insoweit sicherlich sachkundige seinerzeitige Ankläger vor dem Nürnberger Gerichtshof Benjamin Ferencz bewertete es als „Eine Pionierstudie… Ein interessantes und gutgeschriebenes Werk.“

Soweit Hankel auf den „preußisch-deutschen Kriegsbrauch“ rekurriert, der die Nichtbeachtung des Kriegsvölkerrechts gewohnheitsrechtlich gerechtfertigt habe, liefert er ein Musterbeispiel der Geschichtsklitterung im Wege der Halbwahrheit.

Er bezieht sich auf die Leipziger Kriegsverbrecherprozesse nach dem I. Weltkrieg, die in der Tat nur zu wenigen Verurteilungen deutscher Soldaten wegen Kriegsverbrechen geführt haben. Der von ihm offensichtlich mißbilligte Kriegsbrauch bestand darin, daß zur Bekämpfung des Partisanenunwesens Sühnegefangene aus der Bevölkerung genommen und hingerichtet werden durften, wenn Zivilisten, ohne erkennbar in die feindlichen Streitkräfte eingegliedert zu sein, heimtückisch die eigene Truppe beschossen hatten. Das kam etwa beim Vormarsch in Belgien häufig vor, und führte dementsprechend zu Repressalerschießungen, auch mit überproportionaler Quote. Ausführlich und informativ schildert das Ulrich Keller in seinem Buch „Schuldfragen – Belgischer Untergrundkrieg und deutsche Vergeltung im August 1914“. Dieser Kriegsbrauch war jedoch kein exklusiv preußisch-deutscher, wie Hankel insuniiert, sondern Völkergewohnheitsrecht, was der Militärgerichtshof V der USA im sog. Geiselmord- bzw. auch Südost-Generale Prozeß mit Urteil vom 19.2.1948 ausdrücklich festgestellt hat: „Die Tötung von Geiseln und Sühnegefangenen ist unter gewissen Umständen vollkommen rechtlich und zulässig. Innerhalb der letzten 30 Jahre hat Deutschland in zwei großen Kriegen von der Übung, unschuldige Angehörige der Bevölkerung als Abschreckungsmittel gegen Überfälle auf seine Truppen und Sabotageakte gegen kriegswichtige Objekte zu töten ausgedehnten Gebrauch gemacht. Das Recht darauf ist von vielen Nationen, die Vereinigten Staaten, Großbritannien, Frankreich und die Sowjet-Union eingeschlossen, anerkannt worden. Den Völkern der Erde ist es nicht gelungen durch ein Übereinkommen diese Praxis einzuschränken oder zu mildern. Daher ist eine Anwendung des Gewohnheitsrechts erforderlich.“ Der Militärgerichtshof verurteilte die angeklagten Generäle demgemäß auch nur in den Fällen, in denen eine pauschale Quote von mehr als zehn Geiseln pro ermordetem Soldaten hingerichtet worden waren. Die Praxis der Alliierten im Zweiten Weltkrieg ging aber bisweilen darüber hinaus. So drohte der französische General Lattre de Tassigny am 21.4.1945 in Stuttgart die Erschießung deutscher Geiseln im Verhältnis 25 zu 1 an, sollten französische Truppen von deutschen Zivilisten angegriffen werden. In anderen Städten wurden sogar Repressalquoten von 200 zu 1 angedroht, auch von amerikanischen Kommandeuren. Im März 1945 wurden 110 deutsche Sühnegefangene erschossen, nachdem ein amerikanischer Divisionskommandeur unter unklaren Umständen ums Leben gekommen war.      

Der geschilderte und von dem amerikanischen Militärgerichtshof V auch anerkannte Kriegsbrauch war nicht nur Gewohnheitsrecht. Er fand auch Eingang in die Dienstvorschriften der alliierten Streitkräfte. So heißt es in Art. 554 des British Manual of Military Law dazu: „Repressalien sind extreme Maßnahmen, denn in den meisten Fällen fügen sie unschuldigen Menschen Leiden zu. Darin liegt allerdings ihre zwingende Kraft, und sie sind als letztes Mittel unentbehrlich.“ Das hinderte die britische Armee indessen nicht, zum Beispiel in Griechenland die Zivilbevölkerung in großem Umfang zum Partisanenkrieg anzustiften und auch auszubilden. Für den Kriegsschauplatz Kreta schildert das Franz Uhle-Wettler in seiner Ausarbeitung über die Schlacht um Kreta ersten Halbjahr 1941. Die geschilderten Grausamkeiten sind derartig, daß empfindsame Gemüter das besser nicht lesen sollten.

Wenn von Kriegsverbrechen die Rede ist, sollten massenhafte Vergewaltigungen nicht unerwähnt bleiben. In neuerer Zeit war die Empörung über diese Untaten im Jugoslawienkrieg groß, und trotz des großen zeitlichen Abstandes sind vor allem die Massenvergewaltigungen durch Soldaten der Roten Armee im kollektiven Gedächtnis der Deutschen noch präsent. Doch haben auch die Soldaten der westlichen Allierten in großem Umfang die Frauen der besiegten Völker, vor allem in Deutschland vergewaltigt, offensichtlich mindestens unter Duldung, oft aber auch auf Weisung ihrer Vorgesetzten. Mit dem Thema haben sich in den letzten Jahren vor allem zwei Autoren befaßt. Es handelt sich zum einen um das Buch „Frau, komm!“ – Die Massenvergewaltigungen deutscher Frauen und Mädchen 1944/45 des Juristen Prof. Dr. Ingo von Münch und zum anderen um das Buch „Als die Soldaten kamen – die Vergewaltigung deutscher Frauen am Ende des Zweiten Weltkriegs“ der Historikerin Dr. Miriam Gebhardt. Ingo von Münch beschränkt sich thematisch auf die Vorgänge im Osten, während Miriam Gebhardt auch die Ereignisse im Westen und Süden Deutschlands behandelt. Die Ausführungen von Frau Gebhardt sind in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Sie schildert zwar ausführlich das Verhalten der westalliierten Truppen in Deutschland. Allerdings rechnet sie ganz offensichtlich die Täter- und Fallzahlen massiv herunter. Empörend ist jedoch die Auffassung der Autorin Gebhardt, die vergewaltigten Frauen und Kinder (!) hätten gewissermaßen objektiv eine Ursache dafür gesetzt, daß die alliierten Soldaten so mit ihnen umgegangen seien. Sie behauptet wörtlich: „Seit den neunziger Jahren ist es kein Geheimnis mehr, daß deutsche Frauen und Kinder nicht nur Opfer waren. Sie haben mehrheitlich der nationalsozialistischen Ideologie zugestimmt, sie waren im schlimmsten Fall aktiv an der Verfolgungs- und Vernichtungspolitik beteiligt. Ohne die zahllosen Denunziantinnen wäre etwa die Erfassung der jüdischen Bevölkerung zur späteren Ausplünderung, Vertreibung und Vernichtung nicht möglich gewesen. Die Annahme, daß deutsche Frauen überlebenswichtig seien für die ‚arische‘ Rasse, ließen sie die sogenannten minderwertigen Frauen und Völker spüren. Frauen waren KZ-Wärterinnen, Kolonistinnen in den besetzten Gebieten, Anstifterinnen, Mitläuferinnen, Profiteurinnen oder zumindest Zuschauerinnen der nationalsozialistischen Verbrechen…. Auch vermeintlich apolitische Hausfrauen glaubten an die Überlegenheit des deutschen Volkes und an die Gerechtigkeit des Krieges, hofften auf den Endsieg und hielten ganz entscheidend die Kriegsmaschinerie am Laufen… Frauen waren zu jener Zeit von der Abhärtungsideologie, von der Notwendigkeit von Sachlichkeit und Empathielosigkeit genauso überzeugt wie Männer, sie haben ihre Kinder entsprechend erzogen. Wir müssen davon ausgehen, daß eine deutsche Durchschnittsfrau von den nationalsozialistischen Verbrechen wie dem Judenmord und den Greueltaten der Wehrmacht wissen konnte… Es ist vollkommen klar, daß viele Vergewaltigungsopfer mindestens potenziell auch Täterinnen waren. Selbst Kinder waren nicht immer nur unschuldig, sondern haben sich unter Umständen an Schikanen von Zwangsarbeitern beteiligt, jüdische Mitschüler gemobbt und sich für Angehörige einer Herrenrasse gehalten.“ Die Verfasserin behauptet also allen Ernstes, die Frauen und Kinder jener Zeit hätten nicht einfach wie Frauen und Kinder in allen anderen kriegführenden Ländern sich um ihre Ehemänner, Söhne bzw. Väter gesorgt, sondern aktiv nicht lediglich ihr Land, sondern die nationalsozialistische Ideologie unterstützt. Sogar Kindern eine bewußte Unterstützung des Regimes zu unterstellen, verschlägt einem schon den Atem. Ich habe mich ausführlich mit diesem Buch in meiner Besprechung an dieser Stelle im Juni 2015 auseinandergesetzt. Die Arbeit von Gebhardt ist ein typisches Beispiel für das politisch korrekte Geschichtsbild, das auf unseren Universitäten vermittelt und von Institutionen wie den Instituten des Herrn Reemtsma verbreitet wird, wo ja auch Hankel seit Jahrzehnten tätig ist.

Soweit in der gebotenen Kürze die Besprechung dieses Aufsatzes in einer unter Verantwortung des Bundesinnenministeriums herausgegebenen Zeitschrift, die ausdrücklich der politischen Bildung dient. Man wird mir natürlich mindestens die Relativierung der deutschen Kriegsverbrechen vorwerfen, wenn nicht Schlimmeres. Indessen geht es hier darum, schlicht die ganze Wahrheit und nicht die halbe zu berichten. Das nimmt kein Jota davon weg, daß die nationalsozialistische Gangsterclique um Adolf Hitler für das Menschheitsverbrechen des Holocaust, aber auch weitere rassistisch motivierte Genozide wie die Ermordung der Zigeuner und die verharmlosend Euthanasie genannte Vernichtung sogenannten lebensunwerten Lebens, also die Massentötung geistig behinderter Menschen, in ihrem Machtbereich verantwortlich zeichnet. Auch Kriegsverbrechen wie der berüchtigte Kommissar-Befehl und die bei weitem überzogene Praxis der Repressalerschießungen mit pauschalen Quoten von 100 zu 1, die systematische Verletzung der Genfer Abkommen zum Nachteil sowjetrussischer und italienischer Kriegsgefangener gehören zur Wirklichkeit des Zweiten Weltkrieges. Zur Wahrheit gehört aber auch, daß dafür die Masse des deutschen Volkes ebenso wie die Masse der deutschen Soldaten nicht verantwortlich war. Deutschland war eben damals leider unter die Fuchtel eines wahnsinnigen, hochkriminellen Diktators geraten. Insoweit gilt nach wie vor die Feststellung Benedikts XVI: „Die Deutschen sind ein Volk, über das eine Schar von Verbrechern mit lügnerischen Versprechungen, mit der Verheißung der Größe, des Wiedererstehens der Ehre der Nation und ihrer Bedeutung, mit der Verheißung des Wohlergehens und auch mit Terror und Einschüchterung Macht gewonnen hatte, so daß unser Volk zum Instrument ihrer Wut des Zerstörens und des Herrschens gebraucht und missbraucht werden konnte“.