Kriegsvölkerrecht – was gilt wirklich?

Das ius ad bellum und das ius in bello im Allgemeinen sowie die Herausforderungen angesichts der Kriegführung im 21. Jahrhundert im Besonderen

ius ad bellum

Polemos pater panton – Der Krieg ist der Vater aller Dinge

lehrte uns der griechische Philosoph Heraklit im vierten Jahrhundert vor Christus. Der Krieg ist eine Konstante in der Menschheitsgeschichte. Über das Recht zum Krieg – ius ad bellum – und über das Recht im Krieg – ius in bello – haben sich seit Beginn der Verschriftlichung von Gedanken Philosophen, Theologen, Juristen und Politiker geäußert. Selbst Jesus hat sich dazu erklärt. Denn wir lesen im Neuen Testament, Lukas 3,14: Es fragten ihn (Jesus) auch Soldaten: „Was sollen wir tun?“ Er sprach zu ihnen: „Plündert nicht und erpreßt niemand! Seid zufrieden mit eurem Sold!“. Der heilige Augustinus schließt daraus, daß denen nicht verboten ist, Kriegsdienste zu leisten, welchen erlaubt wird, Sold anzunehmen. Um bei den Theologen zu bleiben: Auch Martin Luther hat sich in seiner bekannten Schrift „Ob die Kriegsleute in seligem Stande sein können“ aus dem Jahr 1526 mit der Frage des gerechten Krieges befaßt. Aus den vielen Juristen, die sich schon in früheren Jahrhunderten mit diesem Problem beschäftigt haben, ragt natürlich Hugo Grotius (1583-1645) heraus, den man allgemein den Vater des Völkerrechts nennt. Für ihn setzt das ius ad bellum drei Gründe voraus:

  • der Krieg muß zur Verteidigung geführt werden,
  • ein gerechter Grund zum Kriege wegen Rechtsverletzungen seitens des Feindes ist nur dann gegeben, wenn der Schaden (Landraub, Zerstörungen) bereits entstanden ist,
  • der Krieg ist im Zweifel zu vermeiden und nur als letzte Wahl zulässig. Und er muß aus der Sicht des Angreifers, des gerechten Angreifers natürlich, auch ohne unverhältnismäßig große Verluste gewonnen werden können.

Für die Politiker lassen wir den wohl ersten Politikberater der Geschichte, Niccolò Machiavelli (1440 – 1527), sprechen. Für ihn ist die Frage nach der Gerechtigkeit des Krieges unnütz. Krieg als Mittel der Politik ist keine moralische oder gar theologische Kategorie, sondern es geht allein um definierte politische Ziele. Der Machtkampf der Staaten spielt sich außerhalb der Rechtsordnung ab.

Die Fragestellung von der Antike bis zur Neuzeit war die Frage nach dem gerechten Krieg, dem bellum iustum, nicht danach, ob man überhaupt das Recht habe, zum Mittel des Krieges zu greifen.

Die Geschichte des Kriegsvölkerrechts

Es war ein weiter Weg von der Wahrnehmung des Krieges als selbstverständliches Mittel der Politik bis zur rechtlichen Eingrenzung, wonach nur noch die Verteidigung gegen einen Angriff erlaubt ist. Das ist erst seit der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 der Fall. Dort ist in Art. 2 Nr. 4 das Verbot des Angriffskrieges einschließlich des verdeckten Kampfes statuiert. Denn nicht nur der militärische Einmarsch, sondern auch die von einem Nachbarstaat betriebene Subversion, der verdeckte Kampf, stellen eine Verletzung des Gewaltverbots dar. Nur die Selbstverteidigung, individuell wie auch kollektiv, ist gemäß Art. 51 noch erlaubt. Das gilt allerdings auch für die präventive Selbstverteidigung, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht. Insoweit gilt die sogenannte Webster-Formel, genannt nach dem amerikanischen Außenminister, der 1842 diese Voraussetzungen dahingehend definierte, daß die Notwendigkeit der Selbstverteidigung gegenwärtig und überwältigend sein müsse, keine Wahl der Mittel und keine Zeit für Überlegungen bleiben dürften.

Umstritten ist sogar das Recht zur humanitären Intervention. Ohne besondere Genehmigung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wird das nicht als zulässig erachtet. Die NATO hat sich im Kosovo-Konflikt auf dieses Recht berufen. Im Dezember 2004 erklärte sich der Internationale Gerichtshof (IGH) in der Klage Jugoslawiens gegen zehn NATO-Mitgliedstaaten aufgrund des Kosovo-Einsatzes für nicht zuständig. Dieses Urteil baut auf dem Befund auf, daß Jugoslawien zum Zeitpunkt der Intervention nicht Mitglied der UN war – und somit nicht klagebefugt. Auch fand das Gericht keine besonderen Umstände, die eine Klage auch für Nichtmitgliedsstaaten möglich gemacht hätten. Somit bleibt es jedem unbenommen, seine eigene rechtliche Beurteilung dazu abzugeben. Soweit ersichtlich, wird überwiegend angenommen, daß der Angriff völkerrechtlich nicht zulässig war.

Das Römische Statut

Mit Inkrafttreten des Römischen Statuts vom 17.7.1998 und der Einigung auf eine Definition des Angriffskrieges in Art. 5 Abs. 1d dieses Statuts in der Konvention von Kampala am 11.6.2010, in Kraft gesetzt mit Wirkung vom 17.7.2018 am 14.12.2017, ist nun tatsächlich die Strafbarkeit des Angriffskrieges völkerrechtlich festgeschrieben worden. Das Londoner Abkommen vom 8.8.1945 und den auf dieser Basis geführten Hauptkriegsverbrecherprozeß in Nürnberg mit seinem Urteil vom 1.10.1946 wollen wir hier einmal außer acht lassen, denn hier wurde ersichtlich ex post der Angriffskrieg für strafbar erklärt, um die noch lebenden Anführer der NSDAP deswegen vor Gericht und das besiegte Deutschland an den Pranger stellen zu können. Ich habe mich damit ausführlich in meinem Buch „Keine Sternstunde des Rechts – Die Nürnberger Prozesse und die Rechtswirklichkeit“ auseinandergesetzt. Ebenso wollen wir die Ruanda- und Jugoslawien Tribunale außer acht lassen, die vor Inkrafttreten des Römischen Statuts stattgefunden haben. Sie hatten jeweils auch nicht den Angriffskrieg, sondern Kriegsverbrechen bzw. Völkermord zum Gegenstand.

So sehr es zu begrüßen ist, daß der Angriffskrieg nunmehr nicht lediglich völkerrechtlich verboten, sondern seine Planung und Führung auch bestraft werden kann, muß doch bedauert werden, daß wesentliche Spieler auf der weltpolitischen Bühne diesem Statut nicht beigetreten sind, wie die USA, China und Russland. So kann etwa Vladimir Putin nicht vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag wegen des zweifellos völkerrechtswidrigen Angriffs auf die Ukraine angeklagt werden. Auch nicht Donald Trump wegen des ebenso völkerrechtswidrigen Angriffs auf den Iran.

Das Verbot des Angriffskrieges ist auch in das deutsche Recht implementiert worden. Einschlägig ist hier Art. 26 GG, im Übrigen auch die Regelung in Art. 25 GG, wonach der Vorrang des Völkerrechts vor dem nationalen Gesetz festgeschrieben ist. Zu nennen ist hier auch § 13 des deutschen  Völkerstrafgesetzbuchs. Danach ist die Führung eines Angriffskrieges, egal wo auf der Welt, strafbar und kann vor deutschen Gerichten angeklagt werden.

ius in bello

Das Recht im Kriege, oder auch die Einhegung des Krieges, wie das der große Militärhistoriker General Dr. Franz Uhle-Wettler formuliert hat, ist zuerst in der Haager Landkriegsordnung vom 18.10.1907 kodifiziert worden. Das Bild des Krieges war bis dahin in der Tat durch Grausamkeit auch gegenüber der Zivilbevölkerung und den Kriegsgefangenen bestimmt. Für die Antike genügt ein Blick auf die Siegessäule des Marc Aurel in Rom. Fest eingebrannt im kollektiven Gedächtnis der Deutschen sind die Schrecknisse des 30-jährigen Krieges, dem etwa ein Drittel der damaligen Bevölkerung zum Opfer gefallen ist. Mit Ratifizierung der Haager Landkriegsordnung durch die wichtigsten Staaten der damaligen Welt wurden dann Regeln über den Umgang mit der Zivilbevölkerung, insbesondere der Schutz von sogenannten unverteidigten Plätzen in Art. 25 eingeführt. In ihrer Präambel enthält die HLKO auch eine Öffnungsklausel für ihre analoge Anwendung im Hinblick auf die künftige Waffenentwicklung. Somit war der Bombenkrieg gegen die deutsche Zivilbevölkerung nach heute wohl herrschender Meinung der Juristen völkerrechtswidrig.

Einen großen weiteren Schritt in die Richtung eines humanitären Kriegsrechts stellen die Genfer Übereinkommen dar, zunächst betreffend die Kriegsgefangenen und zum Schutz von Zivilpersonen, jeweils vom 12.8.1949. Das letztgenannte geht schon über den klassischen Krieg hinaus und erstreckt sich auch auf bewaffnete Konflikte unterhalb dieser Schwelle und die sogenannten nicht internationalen Konflikte, also die Bürgerkriege. Ergänzt wurden diese Abkommen dann durch die Zusatzprotokolle vom 8.6.1977 betreffend die Methoden und Mittel der Kriegführung. So betrifft Art. 51 Abs. 1 des Zusatzprotokolls I den Schutz der Zivilbevölkerung. Die Regelung will in ihrem Abs. 5 b unverhältnismäßige Kollateralschäden verhindern, und statuiert in Abs. 7 das Verbot, die Zivilbevölkerung als Schutzschild für militärische Ziele zu mißbrauchen. Dem entspricht die Regelung in Art. 19 des IV. Genfer Abkommens vom 12.8.1949, wonach der Schutz der Zivilkrankenhäuser verwirkt wird, wenn sie dazu mißbraucht werden, den Feind schädigende Handlungen zu begehen, also etwa im oder unter dem Gebäude militärische Einrichtungen wie Gefechtsstände oder Waffendepots betrieben werden. Art. 33, 34 des Übereinkommens vom 12.8.1949 verbieten die Geiselnahme, insbesondere deren Tötung. Art. 59 Abs. 1 des Zusatzprotokolls I schützt ausdrücklich die sogenannten unverteidigten Orte ergänzend zur Regelung in Art. 25 HLKO. Das Zusatzprotokoll II vom 8.6.1977 betrifft die nicht internationalen Konflikte, also die Bürgerkriege, und erstreckt den Schutz des Zusatzprotokolls I auch auf diese Konflikte.

Das Humanitäre Völkerrecht und die Kriegswirklichkeit           

Die Bundeswehr hat das Humanitäre Kriegsvölkerrecht in der Zentralen Dienstvorschrift A-2141/1 zusammengefaßt. Diese Vorschrift ist ohne Anhang 178 Seiten stark. Sie dient als Nachschlagewerk, es wird indessen vom Soldaten generell, vor allem vom Offizier, erwartet, daß er die Grundzüge des Kriegsvölkerrechts, gerade des Humanitären Völkerrechts, beherrscht. Denn im Gefecht muß ggf. in Sekundenbruchteilen entschieden werden, ob ein Ziel (genauer gesagt, ein Mensch) bekämpft werden darf, ja bekämpft werden muß. Das gilt gerade auch für die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nicht-Kombattanten. Letztere nennt man im allgemeinen Sprachgebrauch „unbeteiligte Zivilisten“. Sie genießen den Schutz des Humanitären Völkerrechts. Erstere sind zu bekämpfen, was den tödlichen Waffeneinsatz einschließt. Henning Danneberg, ehemaliger Offizier der Bundeswehr, hat das kürzlich in einem Beitrag für das Magazin „Israelnetz“ mit Blick auf die Vorwürfe, die insoweit der israelischen Armee wegen ihrer Kampfführung im Gaza-Streifen gemacht werden, knapp, aber klar erläutert. Der Titel seines Aufsatzes faßt die Problematik treffend zusammen: „Humanitäres Völkerrecht ist kein Streichelzoo“. Er schreibt:

„Gerne wird von Zivilisten geredet. Das humanitäre Völkerrecht kennt aber Kombattanten – Menschen, die töten und getötet werden dürfen – und Nicht-Kombattanten – Menschen, für die beides nicht gilt. Nicht-Kombattanten genießen generell einen Schutzstatus. Sie dürfen nicht direkt angegriffen werden. Doch dieser Schutzstatus ist nicht absolut. Er hat Grenzen und kann durch entsprechendes Verhalten sogar komplett verschwinden. Wenn sie durch ihr Handeln einer der Konfliktparteien einen militärischen Nutzen bieten, verlieren Nicht-Kombattanten ihren Schutz; das ist festgelegt in Regel 6. In der Realität wird aus dieser einfach und logisch scheinenden Regel aber schnell ein Sumpf unendlicher emotionaler Komplexität: der achtjährige Junge, der seinem Onkel Zeichen gibt, wann die Patrouille auf Höhe der IED (unkonventionelle Sprengvorrichtung) ist – hat seinen Schutzstatus verwirkt. Die Frau, die ihre Enkel in ihrer Wohnung versteckt, bevor diese einen Checkpoint angreifen – hat ihren Schutzstatus verwirkt. Der Pfarrer oder Imam, der es seinen Schäfchen gestattet, Essen, Trinken und Munition in seinem Gotteshaus zu lagern – hat seinen Schutzstatus verwirkt. Wo unser Mitgefühl sich aufbäumt, ist das humanitäre Völkerrecht eiskalt. Sie alle dürfen von den gegnerischen Soldaten legitim getötet werden. Eine Randnotiz: wenn sich ein Nicht-Kombattant derart an Kampfhandlungen beteiligt, so macht ihn das nicht zum Kombattanten, sondern zum Verbrecher, heißt es in Regel 5. Er wird nicht Kriegsgefangener. Er ist der Verfolgung und den ordentlichen Prozessen der Gerichtsbarkeit des Gegners ausgeliefert. Das humanitäre Völkerrecht schließt die Todesstrafe in diesem Kontext nicht aus, wie aus Regel 100 hervorgeht. Ein Krankenhaus, in dem sich ein Maschinengewehr befindet, ist prinzipiell kein Krankenhaus mehr, sondern eine Stellung; das ist in Regel 25 dargelegt. Das einzige, was eine Armee davon abhält, diese Stellung zu bombardieren, ist die Verhältnismäßigkeit. Dies zeigt Regel 14. Ein schwacher Schutz. Denn in dem Moment, in dem die Straße nebenan wichtig für den Nachschub wird, ist ein Angriff auf dieses Krankenhaus legitim. Ebenso, wenn die Ärzte versuchen, die eindringenden Soldaten aufzuhalten. Eine häßliche Situation – und doch absolut völkerrechtskonform. …. Aber nicht nur eigenes Handeln kann zur De-facto Aufhebung des Schutzstatus führen. Wenn sich Nicht-Kombattanten in der Nähe eines militärischen Objekts aufhalten, müssen sie in Kauf nehmen, bei der Bekämpfung dieses Objekts in Mitleidenschaft gezogen werden. Sie werden zu Kollateralschäden. Alles, was das humanitäre Völkerrecht vom Angreifer verlangt, ist: das Verhältnis zwischen zu erwartenden Kollateralschäden und zu erwartendem militärischen Nutzen im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten zu minimieren. Es ist das „mildeste“ verfügbare Mittel zu nutzen, besagt Regel 17. Wenn unter der Schule ein Kommandobunker gebaut wurde, dann ist das mildeste Mittel nun mal der 5000-Pfund Bunkerbrecher. Von der Schule bleibt dann – vollständig völkerrechtskonform – nicht mehr viel übrig.“

Ergänzend ist zu bemerken, daß die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von staatlichen Eingriffen aller Art, und dazu gehören im weiteren Sinn natürlich auch Kriegshandlungen, eine sehr anspruchsvolle juristische Arbeit ist. Vom Soldaten im Gefecht wird jedoch verlangt, dies ohne juristisches Studium, ggf. in Sekundenschnelle mit einem richtigen Ergebnis auf dem Niveau eines Gerichtsurteils nach einem möglicherweise jahrelangen Prozeß zu leisten.

Die Bedingungen des Gefechts zwingen zu schnellem Handeln, schreibt Danneberg. Denn

  • es gibt keine Wahrheit – nur die aktuell verfügbare Informationslage.
  • es gibt keinen „Schiedsrichter“– nur dich und den Feind.
  • es gibt kein „gut“ und „böse“– nur körperliches und seelisches Überleben.

Die aktuellen Kriege im Lichte des Kriegsvölkerrechts:

Russland/Ukraine:

Zunächst einmal handelt es sich hier ganz offensichtlich um einen Krieg und nicht eine sogenannte militärische Spezialoperation, wie das Russland offiziell erklärt. Es handelt sich auch um einen zweifelsohne gemäß Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta verbotenen und gemäß Art. 5 Abs. 1 d des Römischen Statuts strafbaren Angriffskrieg. Luftangriffe auf ukrainische Städte, insbesondere ganz offensichtlich zivile Objekte wie Wohnblöcke und Anlagen zur Energieerzeugung, sind auch klare Verstöße gegen die genannten Regelungen der Haager Landkriegsordnung und der Genfer Übereinkommen einschließlich ihrer Zusatzprotokolle und strafbar als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 a des Römischen Statuts. Jedenfalls behauptet Russland bisher nicht einmal, daß die Ukraine zivile Objekte zu militärischen Zwecken mißbraucht, wie das Organisationen wie Hamas, Hizbollah und andere, vor allem islamistische, regelmäßig tun. Das gilt auch für die jedenfalls für die Anfangsphase dieses Krieges berichteten Fälle der Tötung von Zivilpersonen und Kriegsgefangenen. Soweit Letzteres von ukrainischen Soldaten begangen worden sein sollte, gilt das natürlich ebenso.

Eine andere Frage ist natürlich, ob die Verantwortlichen für diese Kriegsverbrechen, in erster Linie der russische Präsident Putin, vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag angeklagt werden können. Russland ist nicht Vertragsstaat des Römischen Statuts. Die Errichtung eines ad hoc Strafgerichtshofs wie in den Fällen Uganda und Jugoslawien würde mit Sicherheit daran scheitern, daß Russland im Weltsicherheitsrat ein Veto einlegen kann. Es bliebe allenfalls eine Strafverfolgung nach dem Weltrechtsprinzip in einem anderen Staat der Welt, auch in Deutschland. Das dürfte indessen jedenfalls so lange, wie Herr Putin Russland regiert, nicht möglich sein. Auch der einschlägige Haftbefehl eines deutschen Gerichts könnte wohl kaum vollstreckt werden. „Die Nürnberger hängen keinen, sie hätten ihn denn“ heißt es in der Moritat vom Raubritter Eppelein von Geilingen. Gerade an diesem Fall zeigt sich die praktische Schwäche des Völkerrechts. Ich habe schon als Student gelernt, daß das Völkerrecht keinen Gerichtsvollzieher kennt.

Israel/Hamas:

Ungeachtet dessen, daß es sich bei der Hamas bzw. dem Gazastreifen nicht um einen Staat im Sinne des Völkerrechts handelt, und auch die Frage des Völkerrechtssubjekts offenbleiben kann, ist natürlich auch hier das Kriegsvölkerrecht anzuwenden. Der Angriff der israelischen Streitkräfte auf den Gazastreifen als Reaktion auf den Terrorangriff vom 7. Oktober 1923 ist als Ausübung des Rechts zur Selbstverteidigung gemäß Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen anzusehen. Das gilt auch für das Kriegsziel der vollständigen Vernichtung der feindlichen Streitkräfte, solange sie nicht von selbst die Waffen niederlegen. Indessen gilt natürlich für die Kriegführung das humanitäre Kriegsvölkerrecht der Haager Landkriegsordnung, der genannten Genfer Übereinkommen und ihrer Zusatzprotokolle. Die Kriegführung der Hamas wie auch der übrigen islamistischen Terrororganisationen Hizbollah, Boko Haram und Huthi-Rebellen indessen ist von der vollständigen Verneinung des Kriegsvölkerrechts gekennzeichnet. Für sie maßgeblich ist ja nicht das Kriegsvölkerrecht, vor allem nicht das Humanitäre Völkerrecht, sondern ihr „Heiliges Buch“, der Koran. Dort heißt es jedoch in Sure 2.192 unmißverständlich: „Tötet die Ungläubigen!“ Von irgendwelchen humanitären Regeln der Kriegführung ist dort nicht die Rede. Das wäre bei einem Text aus dem frühen 7. Jahrhundert, dazu noch in einer archaischen Gesellschaft entstanden, auch sehr verwunderlich. Die Kämpfer dieser Organisationen operieren im Schutz der zivilen Infrastruktur. Gefechtsstände und Stellungen befinden sich in von Zivilbevölkerung bewohnten Gebäuden und den Krankenhäusern der Region. Die militärische Basis der Kampfführung sind die umfangreichen unterirdischen Kampfanlagen (Tunnels). Somit ist auch die Beschießung dieser Gebäude mit Artillerie und Einwirkung mit Luftkampfmitteln völkerrechtlich zulässig. Strittig kann nur der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ansehung von Kollateralschäden sein. Dazu bedarf es jedoch einer sorgfältigen militärischen Beurteilung, die indessen von außen nicht wirklich möglich ist. Das kann nur an Ort und Stelle, gegebenenfalls eingegliedert in die kämpfende Truppe, geschehen.

Südsudan:

Der Bürgerkrieg im Südsudan unterfällt gerade wegen des Zusatzprotokolls II zu den Genfer Übereinkommen zweifelsfrei dem Kriegsvölkerrecht. Offensichtlich interessieren sich beide Kriegsparteien nicht dafür. Die Zivilbevölkerung wird von den Kriegshandlungen schwer betroffen, Massenmorde genozidalen Ausmaßes sind an der Tagesordnung. Insoweit kann in der Tat auch eine Verurteilung der führenden Staatsmänner und Generäle beider Seiten durch den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag erfolgen. Denn zum einen dürfte die Errichtung eines ad hoc Tribunals wie in den Fällen Uganda und Jugoslawien weiterhin möglich sein. Vor allem aber gilt das Völkerstrafgesetzbuch, wonach in Deutschland derartige Kriegsverbrechen von den Oberlandesgerichten abgeurteilt werden können, selbst wenn keinerlei Bezug zu Deutschland vorliegt, und auch die Täter keine deutschen Staatsangehörigen sind. Dies ist ja in der Vergangenheit bereits geschehen, etwa in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2016.

Deutschland hat nun erstmals einen mutmaßlichen libyschen Kriegsverbrecher an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) überstellt. Khaled Mohamed Ali El Hishri soll im libyschen Bürgerkrieg Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen und angeordnet haben, darunter Mord, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexualisierter Gewalt. Das teilte der IStGH Anfang Dezember 2025 mit. Inzwischen hat auch schon eine Anhörung des Beschuldigten stattgefunden. Ein weiteres Beispiel ist das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24.2.2021 gegen einen syrischen Beamten, dem die Folter und Tötung von Gefangenen des Assad-Regimes nachgewiesen worden war. Das Gericht erkannte auf lebenslange Freiheitsstrafe. Ebenso fußt der Beschluß des OLG Frankfurt/Main vom 8.9.2016 in der Strafsache gegen einen Angehörigen des IS wegen im Irak begangener Straftaten auf dem Weltrechtsprinzip, das bei uns nun ausdrücklich in § 13 des Völkerstrafgesetzbuches kodifiziert ist.

Das Kriegsvölkerrecht funktioniert also, wenn auch nur gegen die kleinen Sünder. Die großen erreicht es nicht.