Archiv für den Monat: September 2026

Berlin ist nicht mehr zu helfen

Am 20. September 2020 haben die Berliner mehrheitlich die Linke gewählt, mit 25,7 % der abgegeben gültigen Stimmen. Diese Partei hatte unter Führung ihrer Spitzenkandidatin Elif Eralp im Wahlkampf versprochen, für „bezahlbare“ Mieten zu sorgen. Gemeint ist dabei natürlich die durchgängige Herabsetzung der in der Tat sehr hohen Wohnungsmieten, die sich Geringverdiener oder große Familien häufig nicht leisten können. Damit konnte sie offensichtlich vor allem junge Leute für ihre Partei gewinnen. Ihre Rezepte dafür sind zum einen ein sogenannter Mietendeckel, und zum anderen die „Vergesellschaftung“ der großen Immobiliengesellschaften, denen ein erheblicher Teil der Berliner Mietwohnungen gehört. Das freundliche Wort Vergesellschaftung bedeutet indessen nichts anderes als Enteignung. Sind diese beiden Rezepte geeignet, das Berliner Wohnungsproblem zu lösen?

Der Berliner Mietendeckel

Unter einem Mietendeckel versteht man die Begrenzung des Mietanstieges, sodaß die Wohnungsmieten tendenziell langsamer steigen als die Inflation. Das ist auf die Dauer für die Eigentümer dieser Wohnungen fatal, denn insbesondere bankfinanzierte Immobilien können so auf die Dauer nicht mehr gehalten werden. Auch wird die Kapitalrendite auf die Immobilie, die häufig die Altersversorgung dieser Vermieter darstellt, geschmälert. Das sind indessen Gesichtspunkte, die für linksradikale Politiker keine Rolle spielen, denn ihre Klientel sind die sogenannten „kleinen Leute“. Indessen hat Frau Eralp mit diesem Versprechen ihren Wählern Sand in die Augen gestreut, besser gesagt, sie angelogen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat bereits am 25.3.2021 entschieden, daß der sogenannte Berliner Mietendeckel verfassungswidrig war (BVerfG E 157, 223 ff.). Der Bund hat nämlich bezüglich der Kompetenzzuweisung im Grundgesetz von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietrecht mit den §§ 556-561 BGB abschließend Gebrauch gemacht. Das heißt, die Bundesländer können auf dem Gebiete des Mietrechts keine Regelungen treffen. Tun sie es dennoch, ist das betreffende Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit unwirksam.

Die Enteignung

Art. 14 Abs. 3 GG ermöglicht dem Staat in eng umgrenzten Ausnahmefällen durchaus die Enteignung. Klassisch ist hier die Situation, in der dem Bau einer Straße, also einem Projekt von öffentlichem Interesse, die Weigerung eines Grundeigentümers entgegensteht, das hierfür benötigte Grundstück zu verkaufen. Dann kann grundsätzlich eine Enteignung verfügt werden, allerdings gegen Entschädigung des Eigentümers. Diese Entschädigung bemisst sich nach dem Marktwert der Immobilie im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges. Die Enteignung von Wohnimmobilien zum Zwecke der Preisgestaltung durch die öffentliche Hand dürfte wohl eher nicht unter die Regelung des Art. 14 Abs. 3 GG fallen. Vor allem aber hat sich der Koalitionsausschuss aus Union und SPD im Juli dieses Jahres darauf verständigt, die Enteignung großer Immobilienkonzerne auf Landesebene per Bundesgesetz zu verbieten. Mit diesem Gesetz ist also zu rechnen.

Die Enteignung der Berliner Wohnungsbaugesellschaften wäre aber auch keinesfalls finanzierbar. Der Berliner Rechnungshof hat vor kurzem ermittelt, mit welchen Kosten für das Land Berlin dann zu rechnen wäre. Er kam auf rund 42 Milliarden €. Allein der Wohnungsbestand der größten Wohnbaugesellschaft Vonovia und ihrer Tochtergesellschaft Deutsche Wohnen hat nach deren Angaben einen Wert von ca. 23,5 Milliarden €. Der gesamte Haushalt des Landes Berlin für das laufende Jahr beläuft sich auf 45.528.278.000,00 €. Davon sind 5 Milliarden € Zuschüsse des Bundes für Sicherheit und Kultur, weitere knapp 4 Milliarden € kommen aus dem Länderfinanzausgleich. 20 % des Haushalts werden also schon vom Land Berlin nicht selbst aufgebracht. Nebenbei bemerkt: der Freistaat Bayern zahlt in den Länderfinanzausgleich aktuell 9,77 Milliarden €. Es ist also völlig unmöglich, die geplanten Enteignungen auch nur annähernd zu finanzieren, selbst wenn sich der Vorgang über mehrere Jahre erstrecken würde. Hinzu kommt, daß in allen Fällen die betroffenen Wohnungsbaugesellschaften die Gerichte anrufen würden. Es wäre dann mit jahrelangen Rechtsstreitigkeiten durch drei Instanzen, am Ende natürlich auf mit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts, zu rechnen. Eine Zeitachse von gut zehn Jahren und mehr ist hier realistisch. Und dann gäbe bes auch nicht eine einzige Wohnung mehr in Berlin, als vor der Enteignung.

Auch in diesem Punkt lügt Frau Eralp ihre Wähler an. Man muss auch den harten Ausdruck Lüge benutzen, denn Frau Eralp ist Volljuristin, weiß also alles das, was ich hier vortrage, sehr gut. Wissentlich die Unwahrheit zu sagen, nennt man eben lügen. Das verwundert bei einer Politikerin der ehemaligen SED auch nicht. Zwar hat sie erklärt, ihre Partei habe den Stalinismus längst hinter sich gelassen. Marx und Lenin indessen sind nach wie vor die Gründungsväter der sozialistischen Bewegung, die ja zum Kommunismus führen soll, was ja in den Augen all dieser Linksintellektuellen zu einer Art Paradies auf Erden führen wird. Lenin soll zu dem Thema Lüge und Politik verächtlich bemerkt haben, die Wahrheit sagen zu müssen, sei ein bürgerliches Vorurteil. Frau Eralp ist offenbar seine gelehrige Schülerin. Sie spricht auch offenbar nicht nur das ökonomische, sondern auch das intellektuelle Prekariat an. Denn mehr als 25 % der Berliner Wähler glauben offensichtlich diesen Stuss. Angesichts der seit Jahrzehnten existenten Bildungskatastrophe in Deutschland, vor allem auch in Berlin, nimmt das nicht weiter Wunder. Bekanntlich rangiert Berlin in den PISA-Studien regelmäßig auf den hinteren Plätzen.

Aber det is Berlin…

„Gesichert rechtsextremistisch“?

Die Hysterie um die AfD wächst proportional zu ihren Wahl- und Umfrageergebnissen. Den vorläufigen Höhepunkt und gleichzeitig Tiefpunkt der intellektuellen Qualität dieses öffentlichen Froschquakens erreichte der Bundeskanzler in der Haushaltsdebatte des Deutschen Bundestages am 9.9.2026. Die von der AfD geforderte Remigration bedeute nichts anderes als ethnische Säuberungen nach Hautfarbe und Herkunft, erklärte Friedrich Merz empört. Ethnische Säuberungen! Der Begriff ist unmißverständlich und daher auch keiner (verharmlosenden) Auslegung zugänglich. Sofort taucht das Bild des Jugoslawienkrieges mit seinen Greueltaten, vor allem dem genozidalen Massenmord von Srebrenica vor dem geistigen Auge auf, gefolgt von Holocaust und dem Völkermord an den Armeniern, wenn man in der Geschichte dann immer weiter zurückgeht. Auch die von Massenmorden begleiteten Vertreibungen aus dem deutschen Osten am Ende des Zweiten Weltkrieges gehören in diesen Zusammenhang. Das ist natürlich nicht nur eine strafrechtlich relevante Verleumdung, die man wohl nur mit einiger Mühe unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit, gerade im politischen Meinungskampf, durchgehen lassen kann, sondern das ist auch ein geradezu groteskes Umlügen der Wirklichkeit. Nachdem Herr Merz nun einmal auch Volljurist mit einer Vergangenheit als Richter und Rechtsanwalt ist, gerät das für alle Berufskollegen auch zum fremdschämen. Denn das ist derart abwegig, daß man mit einer solchen Interpretation des Begriffs der Remigration in einer juristischen Prüfung glatt durchfallen würde. Falls Herr Merz hier fachlich etwas unsicher sein sollte, so mag er einfach auf die Internetseite der Bundeszentrale für die politische Bildung gehen. Dort findet er dann die allgemein gebräuchliche Definition des Begriffs. Man bezeichnet damit die Rückkehr von Migranten in ihr Herkunftsland bzw. an den Ausgangsort ihre Migration. Auch die jüdische Remigration aus dem Exil gehört dazu. Bevor der Begriff der öffentlichen Erregung zum Opfer fiel, nannten Ordnungsämter in Deutschland mit dem Thema befasste Abteilungen so.

Gleiches gilt auch für die von den Politikern der nicht zu Unrecht von der AfD gerne so bezeichneten Altparteien landauf, landab hinausposaunte Behauptung, die AfD wolle die Demokratie abschaffen und durch ein autoritäres System ersetzen.

Will die AfD die Demokratie abschaffen?“

Fangen wir mit der Demokratie, genauer gesagt, der freiheitlich demokratischen Grundordnung an. Zunächst muß natürlich definiert werden, was das denn eigentlich ist. Der Begriff ist enger zu verstehen als das gesamte Grundgesetz, sogar noch enger gefasst als die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes in Art. 79 Abs. 3. Die umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur die für den freiheitlichen Verfassungsstaat unverzichtbaren zentralen Grundprinzipien: die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie meint also eine Ordnung, „die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft“ eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung unter Wahrung der Menschenrechte darstellt, wie dies das Bundesverfassungsgericht formuliert. In den programmatischen Aussagen der Partei findet sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß die AfD derartige Bestrebungen verfolgt, ebenso wenig in den Äußerungen ihrer Funktionäre. Demgemäß warnt der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Professor Hans-Jürgen Papier, vor Alarmismus wegen des AfD-Erfolgs bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt, wie dpa am 14.9.2026 meldet. Wörtlich: „Die Demokratie als solche ist nicht in Gefahr. Es droht kein Staatsstreich, auch kein Zerfall unserer Ordnung. Ich warne davor, alarmistische Szenarien zu verbreiten. Diese verunsichern zu Unrecht die Bevölkerung und mindern das Vertrauen in die rechtsstaatliche Demokratie.“ Weiter führte er aus, eine denkbare AfD-Regierung auf Landesebene sei an die Regeln der Rechtsstaatlichkeit und des Föderalismus gebunden. Und dann: „Es gibt derzeit keine Anzeichen, daß die AfD willens und in der Lage ist, diese Ordnung zu sprengen“. Die programmatische Forderung dieser Partei nach einer Stärkung der direkten Demokratie nach Schweizer Vorbild kann keinesfalls als Angriff auf unsere freiheitliche demokratische Grundordnung verstanden werden, denn gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird die Staatsgewalt vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt. Deswegen sind Volksentscheide auf Länder- und Gemeindeebene bereits seit Jahren Verfassungspraxis. Soweit die hysterisch hyperventilierenden selbsternannten Verteidiger der Demokratie darauf verweisen, die AfD äußere sich verächtlich über politische Amtsträger, was ja an die Verachtung der demokratischen Ordnung seitens der Nazis erinnere, so ist das natürlich völlig haltlos. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind ja auch gerade im politischen Meinungskampf sogar überspitzte, überzogene Äußerungen und ausfällige Kritik im politischen Meinungskampf zulässig, was erst eine Schmähkritik unzulässig macht, bei der Äußerungen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person bezwecken (Beschluss vom 28.7.2014, Az.: 1 BvR 482/13). Hier ist die Invektive von Friedrich Merz einzuordnen. Natürlich sind auch strafbare Beleidigungen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Da wird zwar gelegentlich der sprichwörtlich starke Tobak geboten, jedoch sind mir Verleumdungen von der Qualität, wie sie sich der Bundeskanzler am 9. September dieses Jahres geleistet hat, bisher nicht bekannt geworden.

Das „völkische“ Volksverständnis

Der Hauptvorwurf gegen die AfD ist ganz offensichtlich die Unterstellung, ihr Volksverständnis sei „völkisch“. Das Bundesamt für Verfassungsschutz, das keineswegs als neutrale Institution wie die Gerichte angesehen werden kann, stützt seine Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ in seinem „Gutachten“ vom Mai 2025 – das „Abschiedsgeschenk“ von Frau Faeser – maßgeblich darauf, daß die Gesamtpartei einen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff vertrete, welcher die Menschenwürde verletze. Der Vorwurf ist ebenso schwer wie unqualifiziert und nur damit zu erklären, daß diese Behörde selbstverständlich den Weisungen des Innenministers unterworfen ist, und somit letztendlich die Politik bestimmt, welche Linie diese Beamten zu verfolgen haben. Das tun sie natürlich dann auch beflissen, auch in vorauseilendem Gehorsam. Wes‘ Brot ich eß‘, des Lied ich sing! In ihrer eigenen Diktion könnte man die Verfassungsschützer als „gesichert servil“ bezeichnen.

Wir wollen auch in diesem juristischen Begriffsfeld die Gerichte und die Rechtswissenschaft zu Rate ziehen. Ganz aktuell hat die Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Universität Potsdam, Professor Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, sich in ihrem jüngst erschienenen Buch „Wahl und Wahrheit, was unser Grundgesetz gefährdet und wie wir es schützen“, auch mit dieser Frage befasst. Frau Brosius-Gersdorf ist irgendwelcher Sympathien für die AfD sicherlich nicht verdächtig. Sie urteilt als nüchtern-sachlich arbeitende Wissenschaftlerin und stellt zutreffend fest, die Behauptung, daß ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoße, sei in dieser Pauschalität nicht richtig. Denn das Grundgesetz definiere nicht einmal, was unter dem Begriff des deutschen Volkes zu verstehen sei, wer also dazugehört und wer nicht, sondern überantwortet diese Aufgabe dem Gesetzgeber. Dieser entscheidet darüber, wer Deutscher ist, wer zum deutschen Staatsvolk gehört und unter welchen Voraussetzungen man die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt (Art. 73 Abs. 1 Nr. 2, Art. 116 Abs. 1 GG). So bewegt sich demgemäß ein Volksverständnis, das auf eine Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts im Sinne einer Wiedereinführung des von 1949-2000 geltenden Abstammungsprinzips (Ius sanguinis) zielt, im verfassungsrechtlich grünen Bereich. Das gilt ihrer Ansicht nach nicht nur für das Staatsangehörigkeitsrecht, sondern auch für die Zuwanderungspolitik. Denn das dem Abstammungsprinzip zugrunde liegende Ziel, die soziokulturelle Homogenität des Volkes zu wahren, dürfe der Staat grundsätzlich auch zum Maßstab der Zuwanderungspolitik machen. Eine Zuwanderungspolitik, welche die soziokulturelle Homogenität der hiesigen Bevölkerung zu wahren suche, liege prinzipiell im grünen Bereich der Verfassung. Die ethnische Herkunft als Ausschlußkriterium beim Erwerb der Staatsangehörigkeit mit ihrer exkludierenden Wirkung sei dem Abstammungsprinzip inhärent. „Der Staat darf prinzipiell frei entscheiden, ob und wie viel Zuwanderung er aus Drittstaaten für richtig hält. Grundsätzlich frei ist er aber auch darin zu bestimmen, nach welchen Kriterien er Zuwanderung steuert. Das umfasst zum Beispiel die Entscheidung, ob und inwieweit Zuwanderung für Deutschland als Wirtschaftsstandort wichtig ist. Dementsprechend knüpft das Aufenthaltsgesetz für die Zuwanderung von Fachkräften neben Kriterien wie Qualifikation und Berufserfahrung auch an Sprachkenntnisse (deutsch/englisch), Alter und Deutschland-Bezug an … Er kann sich bei der Zuwanderung im Grundsatz davon leiten lassen, ob Menschen aus anderen Ländern zur hiesigen Bevölkerung soziokulturell >passen<, ihre Integration >gut< oder >weniger gut< gelingen wird. Deshalb kann eine Entscheidung, für bestimmte Bevölkerungsgruppen aus anderen Ländern oder Regionen, beispielsweise Muslime oder Nordafrikaner, die Zuwanderung zu begrenzen, zulässig sein, wenn das der Wahrung soziokultureller Homogenität und damit der Sicherung des friedlichen Zusammenlebens dient… Dabei kann er sich zum Beispiel auch von dem Ziel des Erhalts der sogenannten >deutschen Leitkultur< leiten lassen.“

Auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bestätigt dies. Wir lesen im Urteil des Oberverwaltungsgrichts Münster vom 13.5.2024, Az.: 5 A 1218/22 zur Einstufung der AfD unter anderem: „Dabei steht außer Frage, daß bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zukommt. Das Grundgesetz überlässt es dem Gesetzgeber, Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit zu regeln. Danach kann der Gesetzgeber im Staatsangehörigkeitsrecht maßgeblich an das Abstammungsprinzip oder die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG anknüpfen. Insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebiets kann er aber auch dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes. Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, NJW 2024, 645, juris, Rn. 377, und vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 690 f. Das schließt es nicht aus, auch bei deutschen Staatsangehörigen „ethnisch-kulturelle“ Gemeinsamkeiten oder Unterschiede in den Blick zu nehmen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um rechtliche Kategorisierungen und ist die Zugehörigkeit zu einer „ethnisch-kulturellen“ Gruppe daher nicht objektiv bestimmbar, sondern hängt von dem jeweiligen Begriffsverständnis ab. Dementsprechend ist auch die deskriptive Verwendung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ im Rechtssinn weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Zustandsbeschreibung, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist allerdings die Verknüpfung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 – 10 CE 23.796 –, juris, Rn. 105; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 55/20 –, NVwZ-RR 2021, 39, juris, Rn. 34 ff.“

In die gleiche Kerbe schlägt das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluß vom 26.2.2026, Az.: 13 L 1109/25. Bekanntlich hat das Gericht dem Bundesamt für Verfassungsschutz in dieser Entscheidung einstweilen untersagt, die AfD bis zur rechtskräftgen Entscheidung in der Hauptsache als „gesichert rechtsextremistisch“ einzustufen und dies öffentlich bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss hat das Bundesamt für Verfassungsschutz kein Rechtsmittel eingelegt Er ist somit rechtskräftig. Aus den Gründen der Entscheidung: „Dabei steht außer Frage, daß bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zukommt. Das Grundgesetz überantwortet dem Gesetzgeber die Befugnis, Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit zu regeln (Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG). Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes.“ Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 377, und vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 690 f.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 -, juris Rn. 202 ff.

Die Äußerungen der politischen Parteien hierzu, natürlich auch der AfD, müssen daraufhin überprüft werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei mehrdeutigen Äußerungen grundsätzlich diejenige Variante zugrunde zu legen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und sich damit im grünen Bereich bewegt. Es geht also nicht an, wie das die wackeren Verteidiger der Demokratie in Politik und Medien gerne tun, jede Äußerung von Vertretern der AfD so zu interpretieren, daß sie in den verfassungsrechtlich roten Bereich gerät. Denn so zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht in seiner in NJW 2025, 3650 ff. abgedruckten Entscheidung („Compact“): „Gerade bei der Auslegung von Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten, ist mit Blick auf das Gewicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und die grundsätzliche Vermutung für die Freiheit der Rede in der liberalen Demokratie nicht engherzig zu verfahren.“

Wenig begeistert von den Ausführungen der Verfassungsjuristin dürften die sogenannten Altparteien und ihre journalistischen Büchsenspanner sein, wenn sie das Fazit dieser Überlegungen lesen: „Gewendet auf die AfD: Der Vorwurf an die Partei, sie betreibe Kulturrassismus, verfängt daher weder im Staatsangehörigkeitsrecht, noch bei der Zuwanderung. Er dürfte sogar unzulässig sein, weil das Ziel der Gewährleistung soziokultureller Homogenität des Volkes und der Bevölkerung rechtlich zulässig ist und deshalb keine solche Stigmatisierung und, ja, Verächtlichmachung („Kulturrassismus“) legitimiert.“ Zu Recht weist sie darauf hin, daß eine Diskriminierung von Deutschen mit Migrationshintergrund absolut unzulässig ist. Deshalb verstoße auch eine politische Forderung nach „Remigration“ gegen die Menschenwürdegarantie und damit gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, wenn damit postuliert werde, daß Deutsche mit Migrationshintergrund Deutschland verlassen oder gar ausgewiesen und abgeschoben werden sollen. Doch gerade hier kommt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Äußerungsrecht zum Zuge, wonach bei mehrdeutigen Äußerungen die rechtlich zulässige Bedeutung zugrunde zu legen ist. Denn: „Versteht man >Rmigration< hingegen im Sinne einer Ausweisung und Abschiebung von Personen ohne Aufenthaltsberechtigung, ist gegen eine solche Forderung selbstredend nichts einzuwenden.

Auch die bereits zitierten Verwaltungsgerichte sehen hier eben keine verfassungsfeindlichen Bstrebungen der AfD: „Es liegen entgegen der Darstellung und Auffassung der Antragsgegnerin (Bundesamt für Verfassungsschutz, d.Verf.) aber keine zur Gewissheit verdichteten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, daß nach dem politischen Konzept der Antragstellerin Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deut­schen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleich­berechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagt werden soll. Die von der Antragsgegnerin in ihrem Folgegutachten angeführten Äußerungen überschreiten zwar zum Teil die Grenzen der verfassungsrechtlich gebotenen Achtung der Menschenwürde. Auch die quantitative Zahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentiert in der Gesamtschau indes derzeit noch keine gesichert extremistische Positionierung der Gesamtpartei.“ (VG Köln, Beschluss vom 26.2.2016). Und: „Weder in dem Parteiprogramm noch in sonstigen Veröffentlichungen oder Äußerungen der Klägerin oder ihr zurechenbarer Anhänger finden sich eindeutige Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund. Hinreichende Anhaltspunkte für dahingehende Bestrebungen bieten aber auch abwertende Äußerungen, die kein konkretes Ziel benennen, aber deutlich machen, daß deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Klägerin abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, daß der Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht lediglich – rechtlich zulässig – eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll.“ (OVG Münster, Urteil vom 13.5.2024).

Im tiefroten Bereich steht jedoch nach Auffassung der Autorin, die ich teile, wer ein völkisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis hat. Ein solches beruht auf der nationalsozialistischen Rassenideologie, derzufolge die >germanische Rasse< anderen >Rassen< überlegen ist. Es geht mit einer Überhöhung einer >Rasse< und der Abwertung anderer >Rassen< einher. Denn das Grundgesetz beruht ja gerade auf der Gleichwertigkeit aller Menschen ungeachtet ihrer Abstammung.

Soweit ersichtlich, gehört es aber gerade nicht zu den politischen Forderungen der AfD, das deutsche Volkstum nach derartigen Rassenkriterien zu definieren, und dann auch noch entsprechende Diskriminierungen je nach Abstammung einzuführen. Vielmehr ist derartiges dort nirgends zu lesen. Es ist auch völlig klar, daß zum Beispiel unsere Leistungssportler mit familiären Wurzeln nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Kontinenten, wie etwa Maleika Mihambo oder Jonathan Tah, zum deutschen Volk im ethnisch-kulturellen Sinn gehören und nicht nur kraft Staatsangehörigkeit. Selbst Zuwanderer, die sich eben gesellschaftlich kulturell der einheimischen Bevölkerung angleichen und ihre Lebensweise übernehmen, sind über die Staatsangehörigkeit hinaus Deutsche, erst recht ihre Kinder und Enkelkinder. Sicherlich gibt es auch in der AfD Zeitgenossen mit, sagen wir einmal, dürftiger intellektueller Ausstattung, auch in Führungspositionen. Da findet man schon mal solchen Stuss. Das ist aber für diese Partei offensichtlich nicht prägend, was ja nun einmal das Kriterium für eine einschlägige Einstufung ist. Maßgebend dürfte indessen sein, was die Parteivorsitzende Alice Weidel erst jüngst nach der Wahl in Sachsen-Anhalt zu diesem Thema gesagt hat: „Uns geht es nicht um Ausländer oder nicht oder um Menschen mit Migrationshintergrund oder nicht. Bei uns ist einfach jeder herzlich willkommen, der sich positiv bei uns einbringt.“ Man wolle keine «ungeordnete illegale Zuwanderung über offene Grenzen, maßgeblich von Unqualifizierten, in unsere Sozialsysteme». (Pressekonferenz am 7.9.26 in Berlin). Genau das ist auch im geltenden Parteiprogramm nachzulesen: „Wir begrüßen die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte, sofern diese zum Erfolg unseres Landes sowie zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beitragen können. Das gilt für alle Berufsfelder, in denen bei uns Mangel herrscht, beispielsweise im Handwerk, im Gesundheitswesen, in naturwissenschaftlichen und IT-Berufen. Beenden werden wir dagegen den Irrweg der Vermischung von qualifizierter Zuwanderung und humanitärem Schutz.“

Es ist daher in hohem Maße unanständig, deutschen Staatsbürgern mit Einwanderungsgeschichte Angst und Bange zu machen, indem man behauptet, komme die AfD an die Macht, würden sie außer Landes gebracht, denn das bedeute der Begriff der Remigration. Wer mit derartigen Lügen und Verleumdungen arbeitet, zeigt auch eine gehörige Portion Missachtung der Menschen, denen er hier Angst machen will. Denn damit unterstellt er gleichzeitig, daß sie so unwissend und ungebildet sind, daß sie derartigen Schauergeschichten Glauben schenken.

Man fragt sich schon, wie verzweifelt die politische Klasse dieses Landes sein muss, wenn sie wider besseres Wissen derartigen Unsinn verbreitet. Vielleicht sollte man als Wähler darüber nachdenken, ob Charakter und Intellekt solcher Leute dazu ausreichen, dieses Land gerade in diesen schweren Zeiten zu führen.

Kriegsvölkerrecht – was gilt wirklich?

Das ius ad bellum und das ius in bello im Allgemeinen sowie die Herausforderungen angesichts der Kriegführung im 21. Jahrhundert im Besonderen

ius ad bellum

Polemos pater panton – Der Krieg ist der Vater aller Dinge

lehrte uns der griechische Philosoph Heraklit im vierten Jahrhundert vor Christus. Der Krieg ist eine Konstante in der Menschheitsgeschichte. Über das Recht zum Krieg – ius ad bellum – und über das Recht im Krieg – ius in bello – haben sich seit Beginn der Verschriftlichung von Gedanken Philosophen, Theologen, Juristen und Politiker geäußert. Selbst Jesus hat sich dazu erklärt. Denn wir lesen im Neuen Testament, Lukas 3,14: Es fragten ihn (Jesus) auch Soldaten: „Was sollen wir tun?“ Er sprach zu ihnen: „Plündert nicht und erpreßt niemand! Seid zufrieden mit eurem Sold!“. Der heilige Augustinus schließt daraus, daß denen nicht verboten ist, Kriegsdienste zu leisten, welchen erlaubt wird, Sold anzunehmen. Um bei den Theologen zu bleiben: Auch Martin Luther hat sich in seiner bekannten Schrift „Ob die Kriegsleute in seligem Stande sein können“ aus dem Jahr 1526 mit der Frage des gerechten Krieges befaßt. Aus den vielen Juristen, die sich schon in früheren Jahrhunderten mit diesem Problem beschäftigt haben, ragt natürlich Hugo Grotius (1583-1645) heraus, den man allgemein den Vater des Völkerrechts nennt. Für ihn setzt das ius ad bellum drei Gründe voraus:

  • der Krieg muß zur Verteidigung geführt werden,
  • ein gerechter Grund zum Kriege wegen Rechtsverletzungen seitens des Feindes ist nur dann gegeben, wenn der Schaden (Landraub, Zerstörungen) bereits entstanden ist,
  • der Krieg ist im Zweifel zu vermeiden und nur als letzte Wahl zulässig. Und er muß aus der Sicht des Angreifers, des gerechten Angreifers natürlich, auch ohne unverhältnismäßig große Verluste gewonnen werden können.

Für die Politiker lassen wir den wohl ersten Politikberater der Geschichte, Niccolò Machiavelli (1440 – 1527), sprechen. Für ihn ist die Frage nach der Gerechtigkeit des Krieges unnütz. Krieg als Mittel der Politik ist keine moralische oder gar theologische Kategorie, sondern es geht allein um definierte politische Ziele. Der Machtkampf der Staaten spielt sich außerhalb der Rechtsordnung ab.

Die Fragestellung von der Antike bis zur Neuzeit war die Frage nach dem gerechten Krieg, dem bellum iustum, nicht danach, ob man überhaupt das Recht habe, zum Mittel des Krieges zu greifen.

Die Geschichte des Kriegsvölkerrechts

Es war ein weiter Weg von der Wahrnehmung des Krieges als selbstverständliches Mittel der Politik bis zur rechtlichen Eingrenzung, wonach nur noch die Verteidigung gegen einen Angriff erlaubt ist. Das ist erst seit der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 der Fall. Dort ist in Art. 2 Nr. 4 das Verbot des Angriffskrieges einschließlich des verdeckten Kampfes statuiert. Denn nicht nur der militärische Einmarsch, sondern auch die von einem Nachbarstaat betriebene Subversion, der verdeckte Kampf, stellen eine Verletzung des Gewaltverbots dar. Nur die Selbstverteidigung, individuell wie auch kollektiv, ist gemäß Art. 51 noch erlaubt. Das gilt allerdings auch für die präventive Selbstverteidigung, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht. Insoweit gilt die sogenannte Webster-Formel, genannt nach dem amerikanischen Außenminister, der 1842 diese Voraussetzungen dahingehend definierte, daß die Notwendigkeit der Selbstverteidigung gegenwärtig und überwältigend sein müsse, keine Wahl der Mittel und keine Zeit für Überlegungen bleiben dürften.

Umstritten ist sogar das Recht zur humanitären Intervention. Ohne besondere Genehmigung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wird das nicht als zulässig erachtet. Die NATO hat sich im Kosovo-Konflikt auf dieses Recht berufen. Im Dezember 2004 erklärte sich der Internationale Gerichtshof (IGH) in der Klage Jugoslawiens gegen zehn NATO-Mitgliedstaaten aufgrund des Kosovo-Einsatzes für nicht zuständig. Dieses Urteil baut auf dem Befund auf, daß Jugoslawien zum Zeitpunkt der Intervention nicht Mitglied der UN war – und somit nicht klagebefugt. Auch fand das Gericht keine besonderen Umstände, die eine Klage auch für Nichtmitgliedsstaaten möglich gemacht hätten. Somit bleibt es jedem unbenommen, seine eigene rechtliche Beurteilung dazu abzugeben. Soweit ersichtlich, wird überwiegend angenommen, daß der Angriff völkerrechtlich nicht zulässig war.

Das Römische Statut

Mit Inkrafttreten des Römischen Statuts vom 17.7.1998 und der Einigung auf eine Definition des Angriffskrieges in Art. 5 Abs. 1d dieses Statuts in der Konvention von Kampala am 11.6.2010, in Kraft gesetzt mit Wirkung vom 17.7.2018 am 14.12.2017, ist nun tatsächlich die Strafbarkeit des Angriffskrieges völkerrechtlich festgeschrieben worden. Das Londoner Abkommen vom 8.8.1945 und den auf dieser Basis geführten Hauptkriegsverbrecherprozeß in Nürnberg mit seinem Urteil vom 1.10.1946 wollen wir hier einmal außer acht lassen, denn hier wurde ersichtlich ex post der Angriffskrieg für strafbar erklärt, um die noch lebenden Anführer der NSDAP deswegen vor Gericht und das besiegte Deutschland an den Pranger stellen zu können. Ich habe mich damit ausführlich in meinem Buch „Keine Sternstunde des Rechts – Die Nürnberger Prozesse und die Rechtswirklichkeit“ auseinandergesetzt. Ebenso wollen wir die Ruanda- und Jugoslawien Tribunale außer acht lassen, die vor Inkrafttreten des Römischen Statuts stattgefunden haben. Sie hatten jeweils auch nicht den Angriffskrieg, sondern Kriegsverbrechen bzw. Völkermord zum Gegenstand.

So sehr es zu begrüßen ist, daß der Angriffskrieg nunmehr nicht lediglich völkerrechtlich verboten, sondern seine Planung und Führung auch bestraft werden kann, muß doch bedauert werden, daß wesentliche Spieler auf der weltpolitischen Bühne diesem Statut nicht beigetreten sind, wie die USA, China und Russland. So kann etwa Vladimir Putin nicht vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag wegen des zweifellos völkerrechtswidrigen Angriffs auf die Ukraine angeklagt werden. Auch nicht Donald Trump wegen des ebenso völkerrechtswidrigen Angriffs auf den Iran.

Das Verbot des Angriffskrieges ist auch in das deutsche Recht implementiert worden. Einschlägig ist hier Art. 26 GG, im Übrigen auch die Regelung in Art. 25 GG, wonach der Vorrang des Völkerrechts vor dem nationalen Gesetz festgeschrieben ist. Zu nennen ist hier auch § 13 des deutschen  Völkerstrafgesetzbuchs. Danach ist die Führung eines Angriffskrieges, egal wo auf der Welt, strafbar und kann vor deutschen Gerichten angeklagt werden.

ius in bello

Das Recht im Kriege, oder auch die Einhegung des Krieges, wie das der große Militärhistoriker General Dr. Franz Uhle-Wettler formuliert hat, ist zuerst in der Haager Landkriegsordnung vom 18.10.1907 kodifiziert worden. Das Bild des Krieges war bis dahin in der Tat durch Grausamkeit auch gegenüber der Zivilbevölkerung und den Kriegsgefangenen bestimmt. Für die Antike genügt ein Blick auf die Siegessäule des Marc Aurel in Rom. Fest eingebrannt im kollektiven Gedächtnis der Deutschen sind die Schrecknisse des 30-jährigen Krieges, dem etwa ein Drittel der damaligen Bevölkerung zum Opfer gefallen ist. Mit Ratifizierung der Haager Landkriegsordnung durch die wichtigsten Staaten der damaligen Welt wurden dann Regeln über den Umgang mit der Zivilbevölkerung, insbesondere der Schutz von sogenannten unverteidigten Plätzen in Art. 25 eingeführt. In ihrer Präambel enthält die HLKO auch eine Öffnungsklausel für ihre analoge Anwendung im Hinblick auf die künftige Waffenentwicklung. Somit war der Bombenkrieg gegen die deutsche Zivilbevölkerung nach heute wohl herrschender Meinung der Juristen völkerrechtswidrig.

Einen großen weiteren Schritt in die Richtung eines humanitären Kriegsrechts stellen die Genfer Übereinkommen dar, zunächst betreffend die Kriegsgefangenen und zum Schutz von Zivilpersonen, jeweils vom 12.8.1949. Das letztgenannte geht schon über den klassischen Krieg hinaus und erstreckt sich auch auf bewaffnete Konflikte unterhalb dieser Schwelle und die sogenannten nicht internationalen Konflikte, also die Bürgerkriege. Ergänzt wurden diese Abkommen dann durch die Zusatzprotokolle vom 8.6.1977 betreffend die Methoden und Mittel der Kriegführung. So betrifft Art. 51 Abs. 1 des Zusatzprotokolls I den Schutz der Zivilbevölkerung. Die Regelung will in ihrem Abs. 5 b unverhältnismäßige Kollateralschäden verhindern, und statuiert in Abs. 7 das Verbot, die Zivilbevölkerung als Schutzschild für militärische Ziele zu mißbrauchen. Dem entspricht die Regelung in Art. 19 des IV. Genfer Abkommens vom 12.8.1949, wonach der Schutz der Zivilkrankenhäuser verwirkt wird, wenn sie dazu mißbraucht werden, den Feind schädigende Handlungen zu begehen, also etwa im oder unter dem Gebäude militärische Einrichtungen wie Gefechtsstände oder Waffendepots betrieben werden. Art. 33, 34 des Übereinkommens vom 12.8.1949 verbieten die Geiselnahme, insbesondere deren Tötung. Art. 59 Abs. 1 des Zusatzprotokolls I schützt ausdrücklich die sogenannten unverteidigten Orte ergänzend zur Regelung in Art. 25 HLKO. Das Zusatzprotokoll II vom 8.6.1977 betrifft die nicht internationalen Konflikte, also die Bürgerkriege, und erstreckt den Schutz des Zusatzprotokolls I auch auf diese Konflikte.

Das Humanitäre Völkerrecht und die Kriegswirklichkeit           

Die Bundeswehr hat das Humanitäre Kriegsvölkerrecht in der Zentralen Dienstvorschrift A-2141/1 zusammengefaßt. Diese Vorschrift ist ohne Anhang 178 Seiten stark. Sie dient als Nachschlagewerk, es wird indessen vom Soldaten generell, vor allem vom Offizier, erwartet, daß er die Grundzüge des Kriegsvölkerrechts, gerade des Humanitären Völkerrechts, beherrscht. Denn im Gefecht muß ggf. in Sekundenbruchteilen entschieden werden, ob ein Ziel (genauer gesagt, ein Mensch) bekämpft werden darf, ja bekämpft werden muß. Das gilt gerade auch für die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nicht-Kombattanten. Letztere nennt man im allgemeinen Sprachgebrauch „unbeteiligte Zivilisten“. Sie genießen den Schutz des Humanitären Völkerrechts. Erstere sind zu bekämpfen, was den tödlichen Waffeneinsatz einschließt. Henning Danneberg, ehemaliger Offizier der Bundeswehr, hat das kürzlich in einem Beitrag für das Magazin „Israelnetz“ mit Blick auf die Vorwürfe, die insoweit der israelischen Armee wegen ihrer Kampfführung im Gaza-Streifen gemacht werden, knapp, aber klar erläutert. Der Titel seines Aufsatzes faßt die Problematik treffend zusammen: „Humanitäres Völkerrecht ist kein Streichelzoo“. Er schreibt:

„Gerne wird von Zivilisten geredet. Das humanitäre Völkerrecht kennt aber Kombattanten – Menschen, die töten und getötet werden dürfen – und Nicht-Kombattanten – Menschen, für die beides nicht gilt. Nicht-Kombattanten genießen generell einen Schutzstatus. Sie dürfen nicht direkt angegriffen werden. Doch dieser Schutzstatus ist nicht absolut. Er hat Grenzen und kann durch entsprechendes Verhalten sogar komplett verschwinden. Wenn sie durch ihr Handeln einer der Konfliktparteien einen militärischen Nutzen bieten, verlieren Nicht-Kombattanten ihren Schutz; das ist festgelegt in Regel 6. In der Realität wird aus dieser einfach und logisch scheinenden Regel aber schnell ein Sumpf unendlicher emotionaler Komplexität: der achtjährige Junge, der seinem Onkel Zeichen gibt, wann die Patrouille auf Höhe der IED (unkonventionelle Sprengvorrichtung) ist – hat seinen Schutzstatus verwirkt. Die Frau, die ihre Enkel in ihrer Wohnung versteckt, bevor diese einen Checkpoint angreifen – hat ihren Schutzstatus verwirkt. Der Pfarrer oder Imam, der es seinen Schäfchen gestattet, Essen, Trinken und Munition in seinem Gotteshaus zu lagern – hat seinen Schutzstatus verwirkt. Wo unser Mitgefühl sich aufbäumt, ist das humanitäre Völkerrecht eiskalt. Sie alle dürfen von den gegnerischen Soldaten legitim getötet werden. Eine Randnotiz: wenn sich ein Nicht-Kombattant derart an Kampfhandlungen beteiligt, so macht ihn das nicht zum Kombattanten, sondern zum Verbrecher, heißt es in Regel 5. Er wird nicht Kriegsgefangener. Er ist der Verfolgung und den ordentlichen Prozessen der Gerichtsbarkeit des Gegners ausgeliefert. Das humanitäre Völkerrecht schließt die Todesstrafe in diesem Kontext nicht aus, wie aus Regel 100 hervorgeht. Ein Krankenhaus, in dem sich ein Maschinengewehr befindet, ist prinzipiell kein Krankenhaus mehr, sondern eine Stellung; das ist in Regel 25 dargelegt. Das einzige, was eine Armee davon abhält, diese Stellung zu bombardieren, ist die Verhältnismäßigkeit. Dies zeigt Regel 14. Ein schwacher Schutz. Denn in dem Moment, in dem die Straße nebenan wichtig für den Nachschub wird, ist ein Angriff auf dieses Krankenhaus legitim. Ebenso, wenn die Ärzte versuchen, die eindringenden Soldaten aufzuhalten. Eine häßliche Situation – und doch absolut völkerrechtskonform. …. Aber nicht nur eigenes Handeln kann zur De-facto Aufhebung des Schutzstatus führen. Wenn sich Nicht-Kombattanten in der Nähe eines militärischen Objekts aufhalten, müssen sie in Kauf nehmen, bei der Bekämpfung dieses Objekts in Mitleidenschaft gezogen werden. Sie werden zu Kollateralschäden. Alles, was das humanitäre Völkerrecht vom Angreifer verlangt, ist: das Verhältnis zwischen zu erwartenden Kollateralschäden und zu erwartendem militärischen Nutzen im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten zu minimieren. Es ist das „mildeste“ verfügbare Mittel zu nutzen, besagt Regel 17. Wenn unter der Schule ein Kommandobunker gebaut wurde, dann ist das mildeste Mittel nun mal der 5000-Pfund Bunkerbrecher. Von der Schule bleibt dann – vollständig völkerrechtskonform – nicht mehr viel übrig.“

Ergänzend ist zu bemerken, daß die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von staatlichen Eingriffen aller Art, und dazu gehören im weiteren Sinn natürlich auch Kriegshandlungen, eine sehr anspruchsvolle juristische Arbeit ist. Vom Soldaten im Gefecht wird jedoch verlangt, dies ohne juristisches Studium, ggf. in Sekundenschnelle mit einem richtigen Ergebnis auf dem Niveau eines Gerichtsurteils nach einem möglicherweise jahrelangen Prozeß zu leisten.

Die Bedingungen des Gefechts zwingen zu schnellem Handeln, schreibt Danneberg. Denn

  • es gibt keine Wahrheit – nur die aktuell verfügbare Informationslage.
  • es gibt keinen „Schiedsrichter“– nur dich und den Feind.
  • es gibt kein „gut“ und „böse“– nur körperliches und seelisches Überleben.

Die aktuellen Kriege im Lichte des Kriegsvölkerrechts:

Russland/Ukraine:

Zunächst einmal handelt es sich hier ganz offensichtlich um einen Krieg und nicht eine sogenannte militärische Spezialoperation, wie das Russland offiziell erklärt. Es handelt sich auch um einen zweifelsohne gemäß Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta verbotenen und gemäß Art. 5 Abs. 1 d des Römischen Statuts strafbaren Angriffskrieg. Luftangriffe auf ukrainische Städte, insbesondere ganz offensichtlich zivile Objekte wie Wohnblöcke und Anlagen zur Energieerzeugung, sind auch klare Verstöße gegen die genannten Regelungen der Haager Landkriegsordnung und der Genfer Übereinkommen einschließlich ihrer Zusatzprotokolle und strafbar als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 a des Römischen Statuts. Jedenfalls behauptet Russland bisher nicht einmal, daß die Ukraine zivile Objekte zu militärischen Zwecken mißbraucht, wie das Organisationen wie Hamas, Hizbollah und andere, vor allem islamistische, regelmäßig tun. Das gilt auch für die jedenfalls für die Anfangsphase dieses Krieges berichteten Fälle der Tötung von Zivilpersonen und Kriegsgefangenen. Soweit Letzteres von ukrainischen Soldaten begangen worden sein sollte, gilt das natürlich ebenso.

Eine andere Frage ist natürlich, ob die Verantwortlichen für diese Kriegsverbrechen, in erster Linie der russische Präsident Putin, vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag angeklagt werden können. Russland ist nicht Vertragsstaat des Römischen Statuts. Die Errichtung eines ad hoc Strafgerichtshofs wie in den Fällen Uganda und Jugoslawien würde mit Sicherheit daran scheitern, daß Russland im Weltsicherheitsrat ein Veto einlegen kann. Es bliebe allenfalls eine Strafverfolgung nach dem Weltrechtsprinzip in einem anderen Staat der Welt, auch in Deutschland. Das dürfte indessen jedenfalls so lange, wie Herr Putin Russland regiert, nicht möglich sein. Auch der einschlägige Haftbefehl eines deutschen Gerichts könnte wohl kaum vollstreckt werden. „Die Nürnberger hängen keinen, sie hätten ihn denn“ heißt es in der Moritat vom Raubritter Eppelein von Geilingen. Gerade an diesem Fall zeigt sich die praktische Schwäche des Völkerrechts. Ich habe schon als Student gelernt, daß das Völkerrecht keinen Gerichtsvollzieher kennt.

Israel/Hamas:

Ungeachtet dessen, daß es sich bei der Hamas bzw. dem Gazastreifen nicht um einen Staat im Sinne des Völkerrechts handelt, und auch die Frage des Völkerrechtssubjekts offenbleiben kann, ist natürlich auch hier das Kriegsvölkerrecht anzuwenden. Der Angriff der israelischen Streitkräfte auf den Gazastreifen als Reaktion auf den Terrorangriff vom 7. Oktober 1923 ist als Ausübung des Rechts zur Selbstverteidigung gemäß Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen anzusehen. Das gilt auch für das Kriegsziel der vollständigen Vernichtung der feindlichen Streitkräfte, solange sie nicht von selbst die Waffen niederlegen. Indessen gilt natürlich für die Kriegführung das humanitäre Kriegsvölkerrecht der Haager Landkriegsordnung, der genannten Genfer Übereinkommen und ihrer Zusatzprotokolle. Die Kriegführung der Hamas wie auch der übrigen islamistischen Terrororganisationen Hizbollah, Boko Haram und Huthi-Rebellen indessen ist von der vollständigen Verneinung des Kriegsvölkerrechts gekennzeichnet. Für sie maßgeblich ist ja nicht das Kriegsvölkerrecht, vor allem nicht das Humanitäre Völkerrecht, sondern ihr „Heiliges Buch“, der Koran. Dort heißt es jedoch in Sure 2.192 unmißverständlich: „Tötet die Ungläubigen!“ Von irgendwelchen humanitären Regeln der Kriegführung ist dort nicht die Rede. Das wäre bei einem Text aus dem frühen 7. Jahrhundert, dazu noch in einer archaischen Gesellschaft entstanden, auch sehr verwunderlich. Die Kämpfer dieser Organisationen operieren im Schutz der zivilen Infrastruktur. Gefechtsstände und Stellungen befinden sich in von Zivilbevölkerung bewohnten Gebäuden und den Krankenhäusern der Region. Die militärische Basis der Kampfführung sind die umfangreichen unterirdischen Kampfanlagen (Tunnels). Somit ist auch die Beschießung dieser Gebäude mit Artillerie und Einwirkung mit Luftkampfmitteln völkerrechtlich zulässig. Strittig kann nur der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ansehung von Kollateralschäden sein. Dazu bedarf es jedoch einer sorgfältigen militärischen Beurteilung, die indessen von außen nicht wirklich möglich ist. Das kann nur an Ort und Stelle, gegebenenfalls eingegliedert in die kämpfende Truppe, geschehen.

Südsudan:

Der Bürgerkrieg im Südsudan unterfällt gerade wegen des Zusatzprotokolls II zu den Genfer Übereinkommen zweifelsfrei dem Kriegsvölkerrecht. Offensichtlich interessieren sich beide Kriegsparteien nicht dafür. Die Zivilbevölkerung wird von den Kriegshandlungen schwer betroffen, Massenmorde genozidalen Ausmaßes sind an der Tagesordnung. Insoweit kann in der Tat auch eine Verurteilung der führenden Staatsmänner und Generäle beider Seiten durch den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag erfolgen. Denn zum einen dürfte die Errichtung eines ad hoc Tribunals wie in den Fällen Uganda und Jugoslawien weiterhin möglich sein. Vor allem aber gilt das Völkerstrafgesetzbuch, wonach in Deutschland derartige Kriegsverbrechen von den Oberlandesgerichten abgeurteilt werden können, selbst wenn keinerlei Bezug zu Deutschland vorliegt, und auch die Täter keine deutschen Staatsangehörigen sind. Dies ist ja in der Vergangenheit bereits geschehen, etwa in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2016.

Deutschland hat nun erstmals einen mutmaßlichen libyschen Kriegsverbrecher an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) überstellt. Khaled Mohamed Ali El Hishri soll im libyschen Bürgerkrieg Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen und angeordnet haben, darunter Mord, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexualisierter Gewalt. Das teilte der IStGH Anfang Dezember 2025 mit. Inzwischen hat auch schon eine Anhörung des Beschuldigten stattgefunden. Ein weiteres Beispiel ist das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24.2.2021 gegen einen syrischen Beamten, dem die Folter und Tötung von Gefangenen des Assad-Regimes nachgewiesen worden war. Das Gericht erkannte auf lebenslange Freiheitsstrafe. Ebenso fußt der Beschluß des OLG Frankfurt/Main vom 8.9.2016 in der Strafsache gegen einen Angehörigen des IS wegen im Irak begangener Straftaten auf dem Weltrechtsprinzip, das bei uns nun ausdrücklich in § 13 des Völkerstrafgesetzbuches kodifiziert ist.

Das Kriegsvölkerrecht funktioniert also, wenn auch nur gegen die kleinen Sünder. Die großen erreicht es nicht.