Am 20. September 2020 haben die Berliner mehrheitlich die Linke gewählt, mit 25,7 % der abgegeben gültigen Stimmen. Diese Partei hatte unter Führung ihrer Spitzenkandidatin Elif Eralp im Wahlkampf versprochen, für „bezahlbare“ Mieten zu sorgen. Gemeint ist dabei natürlich die durchgängige Herabsetzung der in der Tat sehr hohen Wohnungsmieten, die sich Geringverdiener oder große Familien häufig nicht leisten können. Damit konnte sie offensichtlich vor allem junge Leute für ihre Partei gewinnen. Ihre Rezepte dafür sind zum einen ein sogenannter Mietendeckel, und zum anderen die „Vergesellschaftung“ der großen Immobiliengesellschaften, denen ein erheblicher Teil der Berliner Mietwohnungen gehört. Das freundliche Wort Vergesellschaftung bedeutet indessen nichts anderes als Enteignung. Sind diese beiden Rezepte geeignet, das Berliner Wohnungsproblem zu lösen?
Der Berliner Mietendeckel
Unter einem Mietendeckel versteht man die Begrenzung des Mietanstieges, sodaß die Wohnungsmieten tendenziell langsamer steigen als die Inflation. Das ist auf die Dauer für die Eigentümer dieser Wohnungen fatal, denn insbesondere bankfinanzierte Immobilien können so auf die Dauer nicht mehr gehalten werden. Auch wird die Kapitalrendite auf die Immobilie, die häufig die Altersversorgung dieser Vermieter darstellt, geschmälert. Das sind indessen Gesichtspunkte, die für linksradikale Politiker keine Rolle spielen, denn ihre Klientel sind die sogenannten „kleinen Leute“. Indessen hat Frau Eralp mit diesem Versprechen ihren Wählern Sand in die Augen gestreut, besser gesagt, sie angelogen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat bereits am 25.3.2021 entschieden, daß der sogenannte Berliner Mietendeckel verfassungswidrig war (BVerfG E 157, 223 ff.). Der Bund hat nämlich bezüglich der Kompetenzzuweisung im Grundgesetz von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietrecht mit den §§ 556-561 BGB abschließend Gebrauch gemacht. Das heißt, die Bundesländer können auf dem Gebiete des Mietrechts keine Regelungen treffen. Tun sie es dennoch, ist das betreffende Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit unwirksam.
Die Enteignung
Art. 14 Abs. 3 GG ermöglicht dem Staat in eng umgrenzten Ausnahmefällen durchaus die Enteignung. Klassisch ist hier die Situation, in der dem Bau einer Straße, also einem Projekt von öffentlichem Interesse, die Weigerung eines Grundeigentümers entgegensteht, das hierfür benötigte Grundstück zu verkaufen. Dann kann grundsätzlich eine Enteignung verfügt werden, allerdings gegen Entschädigung des Eigentümers. Diese Entschädigung bemisst sich nach dem Marktwert der Immobilie im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges. Die Enteignung von Wohnimmobilien zum Zwecke der Preisgestaltung durch die öffentliche Hand dürfte wohl eher nicht unter die Regelung des Art. 14 Abs. 3 GG fallen. Vor allem aber hat sich der Koalitionsausschuss aus Union und SPD im Juli dieses Jahres darauf verständigt, die Enteignung großer Immobilienkonzerne auf Landesebene per Bundesgesetz zu verbieten. Mit diesem Gesetz ist also zu rechnen.
Die Enteignung der Berliner Wohnungsbaugesellschaften wäre aber auch keinesfalls finanzierbar. Der Berliner Rechnungshof hat vor kurzem ermittelt, mit welchen Kosten für das Land Berlin dann zu rechnen wäre. Er kam auf rund 42 Milliarden €. Allein der Wohnungsbestand der größten Wohnbaugesellschaft Vonovia und ihrer Tochtergesellschaft Deutsche Wohnen hat nach deren Angaben einen Wert von ca. 23,5 Milliarden €. Der gesamte Haushalt des Landes Berlin für das laufende Jahr beläuft sich auf 45.528.278.000,00 €. Davon sind 5 Milliarden € Zuschüsse des Bundes für Sicherheit und Kultur, weitere knapp 4 Milliarden € kommen aus dem Länderfinanzausgleich. 20 % des Haushalts werden also schon vom Land Berlin nicht selbst aufgebracht. Nebenbei bemerkt: der Freistaat Bayern zahlt in den Länderfinanzausgleich aktuell 9,77 Milliarden €. Es ist also völlig unmöglich, die geplanten Enteignungen auch nur annähernd zu finanzieren, selbst wenn sich der Vorgang über mehrere Jahre erstrecken würde. Hinzu kommt, daß in allen Fällen die betroffenen Wohnungsbaugesellschaften die Gerichte anrufen würden. Es wäre dann mit jahrelangen Rechtsstreitigkeiten durch drei Instanzen, am Ende natürlich auf mit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts, zu rechnen. Eine Zeitachse von gut zehn Jahren und mehr ist hier realistisch. Und dann gäbe bes auch nicht eine einzige Wohnung mehr in Berlin, als vor der Enteignung.
Auch in diesem Punkt lügt Frau Eralp ihre Wähler an. Man muss auch den harten Ausdruck Lüge benutzen, denn Frau Eralp ist Volljuristin, weiß also alles das, was ich hier vortrage, sehr gut. Wissentlich die Unwahrheit zu sagen, nennt man eben lügen. Das verwundert bei einer Politikerin der ehemaligen SED auch nicht. Zwar hat sie erklärt, ihre Partei habe den Stalinismus längst hinter sich gelassen. Marx und Lenin indessen sind nach wie vor die Gründungsväter der sozialistischen Bewegung, die ja zum Kommunismus führen soll, was ja in den Augen all dieser Linksintellektuellen zu einer Art Paradies auf Erden führen wird. Lenin soll zu dem Thema Lüge und Politik verächtlich bemerkt haben, die Wahrheit sagen zu müssen, sei ein bürgerliches Vorurteil. Frau Eralp ist offenbar seine gelehrige Schülerin. Sie spricht auch offenbar nicht nur das ökonomische, sondern auch das intellektuelle Prekariat an. Denn mehr als 25 % der Berliner Wähler glauben offensichtlich diesen Stuss. Angesichts der seit Jahrzehnten existenten Bildungskatastrophe in Deutschland, vor allem auch in Berlin, nimmt das nicht weiter Wunder. Bekanntlich rangiert Berlin in den PISA-Studien regelmäßig auf den hinteren Plätzen.
Aber det is Berlin…