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Die Verschleierung ist kein Menschenrecht

Die Debatte um das Verbot von Burka und Niqab ist voll entbrannt. Erstaunlich ist, daß es eine solche Debatte überhaupt geben kann. Die Befürworter des Verbots der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit argumentieren im wesentlichen so, es gehöre nun einmal zu unseren hergebrachten Grundsätzen, daß alle Menschen ihr Gesicht zeigen. Die religiös begründete Pflicht der Frauen, in der Öffentlichkeit ihren Körper und ihr Gesicht vollständig zu verhüllen, sei Ausdruck eines Menschenbildes, in dem die Frau keine eigenen Rechte habe und gewissermaßen zum Besitz ihres Ehemannes, vor der Ehe ihres Vaters, herabgewürdigt werde. Die Gegner eines solchen Verbots berufen sich auf Art. 4 des Grundgesetzes sowie Art. 9 der Europäischen Konvention der Menschenrechte. Danach sei nun einmal die Religionsfreiheit gewährleistet, wozu auch die Ausübung der Religion in der Öffentlichkeit gehöre. Religiöse Kleidervorschriften fielen somit in den verfassungsrechtlich bzw. menschenrechtlich geschützten Bereich.

Nun hat aber der Europäische Gerichtshof für die Menschenrechte mit Urteil vom 01.07.2014 und damit gewissermaßen in letzter Instanz entschieden, daß ein Mitgliedsland – in diesem Falle Frankreich – nicht gegen die europäische Menschenrechtskonvention verstößt, wenn er die Vollverschleierung in der Öffentlichkeit bei Strafe verbietet. Denn, so der Gerichtshof, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, Mindestanforderungen des gesellschaftlichen Zusammenlebens als Teil der immateriellen öffentlichen Ordnung zu schützen, sei ein hinreichender Grund für diese Einschränkung. Zu diesem im Verhältnis zum Recht auf ungestörte Religionsausübung höherrangigen Ziel des Gesetzgebers, das gesellschaftliche Zusammenleben zu schützen, zähle auch die Erkennbarkeit des Gesichts der Menschen, denen man im öffentlichen Raum begegne. Es bestehe ein weiter Beurteilungsspielraum des Staates bei der Frage, ob diese Beschränkung der Religionsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft tatsächlich notwendig ist. Frankreich hatte diese Frage bejaht und daher ein gesetzliches Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit erlassen. Es ist also letztendlich eine politische Frage, ob man eine Beeinträchtigung des gesellschaftlichen Zusammenlebens darin sieht, wenn vollverschleierte Frauen in der Öffentlichkeit auftreten.

Ein gewichtiges Argument in dieser Diskussion ist natürlich die Einstellung der jeweiligen Bevölkerung zu einem solchen Verbot. Nach einer Emnid-Umfrage aus dem Jahr 2011 sprachen sich zwei Drittel der Deutschen für ein Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit aus. Nach einer aktuellen Erhebung des statistischen Bundesamtes sollen sich 50 % für und 33 % gegen ein Verbot ausgesprochen haben. In Frankreich sei das Verhältnis 70 : 18 und in Spanien 65 : 21. Wenn jedoch erhebliche Teile der Bevölkerung das Auftreten von vollverschleierten Frauen in der Öffentlichkeit so vehement ablehnen, daß sie sich für ein gesetzliches Verbot aussprechen, dann muß man wohl von einer Beeinträchtigung des gesellschaftlichen Zusammenlebens durch diese auffällige und demonstrative Zurschaustellung einer radikalen Religiosität sprechen. Hinzu kommt, daß diese auch im Islam keineswegs selbstverständliche, sondern nur in extrem konservativen Gesellschaften bestehende Bekleidungsvorschrift bei uns in Deutschland mit islamistischem Terrorismus in Verbindung gebracht wird. Ein mit diesen Überlegungen begründetes Gesetz würde vor dem Europäischen Gerichtshof für die Menschenrechte Bestand haben.

Nun wird auch argumentiert, Art. 4 unseres Grundgesetzes gehe weiter als die Europäische Menschenrechtskonvention, weil danach die ungestörte Religionsausübung gewährleistet wird. Die Frage ist natürlich, ob die Vollverschleierung in der Öffentlichkeit tatsächlich Religionsausübung im Sinne dieser Vorschrift ist. Offensichtlich halten es die allermeisten Muslime in Deutschland nicht für ihre religiöse Pflicht, ihren Frauen vorzuschreiben, eine solche Kleidung in der Öffentlichkeit zu tragen. Soweit einige wenige Frauen islamischen Glaubens behaupten, aus eigenem Entschluß nur vollverschleiert aus dem Hause zu gehen, so mag es zwar eine solche unglaubliche religiöse Verirrung im Einzelfall geben. Es geht aber offensichtlich vorrangig darum, den sogenannten Ungläubigen die eigene Religiosität zu demonstrieren und damit auch die Verachtung für den freiheitlichen, gegebenenfalls auch religiös indifferenten Lebensstil der westlichen Gesellschaften. Es kann aber nicht Inhalt eines Grundrechtes sein, auch völlig abseitige Vorstellungen und Verhaltensweisen zu schützen. Vielmehr können sich Behörden und Gerichte bei der Prüfung der Frage, ob hier überhaupt die Ausübung einer Religion vorliegt, an die Auffassung der weit überwiegenden Mehrheit der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft halten. Wenn es zutrifft, daß es in Deutschland derzeit nur ca. 100 Frauen gibt, die sich in der Öffentlichkeit mit Burka bzw. Niqab zeigen, wie uns das die Leute gerne erzählen, die das Problem kleinreden wollen, dann handelt es sich dabei ja tatsächlich um eine verschwindende, gewissermaßen in homöopathischer Verdünnung auftretende Minderheit der etwa 4 Millionen bei uns lebenden Muslime. Deren exzentrische Vorstellung von ihrer Religion fällt also nicht in den vom Grundgesetz geschützten Bereich.

Die Ausgestaltung des Grundrechts der Religionsfreiheit in unserer Verfassung im Vergleich zu der einschlägigen Regelung in der Weimarer Reichsverfassung zeigt im übrigen, daß der Verfassungsgesetzgeber 1949 in seinem Eifer, die Deutschen nach dem III. Reich mit dem größtmöglichen Grundrechtsschutz auszustatten, über das Ziel hinausgeschossen ist. Art. 135 der Weimarer Verfassung hat noch die ungestörte Religionsausübung zwar gewährleistet, jedoch ausdrücklich erklärt, daß die allgemeinen Staatsgesetze davon unberührt bleiben. Damit war es dem Gesetzgeber möglich, Einzelheiten der Religionsausübung zu regeln, ohne sie im Kern anzutasten.

Die derzeitige Debatte über das Verbot der Vollverschleierung treibt seltsame Blüten. So hört man das Argument, im Kern gehe es hier um einen Angriff auf die Religiosität überhaupt. Nach der Debatte über die religiöse Beschneidung komme nun dieses. Man müsse wohl befürchten, daß auch das Läuten der Kirchenglocken und die Fronleichnamsprozessionen in den Fokus radikaler Religionskritiker geraten könnten. Das ist natürlich, mit Verlaub gesagt, Unsinn. Die Kritiker der religiösen Beschneidung, zu denen ich mich zähle, argumentieren mit dem Grundrecht der betroffenen Kinder auf körperliche Unversehrtheit. Hier muß der Staat also eine Abwägung zwischen Grundrechten treffen. Er hat sie im Falle der religiösen Beschneidung aus politischen Gründen fehlerhaft vorgenommen. Soweit überhaupt das Läuten der Glocken angegriffen wird, handelt es sich dabei jeweils um einzelne Anwohner, die da meinen, der Staat müsse ihr Ruhebedürfnis schützen, obgleich die Glocken in seiner Nachbarschaft seit Jahrhunderten läuten. Sie müssen sich dann jeweils von den Gerichten darüber belehren lassen, daß das Läuten der Kirchenglocken Bestandteil unserer gewachsenen Kultur ist. Beim Ruf des Muezzins wäre das ganz sicher nicht so zu beurteilen. Es sei denn, man huldige der Auffassung Christian Wulffs und Angela Merkels, der Islam gehöre zu Deutschland, was ja nun ganz offensichtlich abwegig ist.

Der tragende Grund für ein Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum ist natürlich, daß dieser Anblick für die weit überwiegende Mehrheit der deutschen Bevölkerung abstoßend wirkt. Nicht nur, daß eine solche Gestalt als Fremdkörper wahrgenommen wird, sie wird auch als Sinnbild einer unduldsamen, Lebensfreude und Freiheit unterdrückenden Religion bzw. Gesellschaftsordnung aufgefaßt, und dies zu Recht. Ein derartiges Menschenbild ist uns fremd. Seine demonstrative Zurschaustellung wird von vielen Menschen als bedrohlich empfunden, und auch dies zu Recht. Daß Menschen, die solches für religiös geboten halten, auch Sympathien für den islamistischen Terror, wenn nicht mehr, zugetraut wird, rundet das Bild nur ab. Das Verbot von Burka und Niqab auf unseren Straßen ist nicht nur rechtlich möglich, sondern meines Erachtens zwingend geboten. Wenn die Politik sich nicht noch weiter vom Volk entfernen will, als sie es schon tut, dann kann sie nur dem Wunsch der meisten Deutschen entsprechen, und diesem Mummenschanz auf unseren Straßen ein Ende setzen.

Die Verschleierung ist eben kein Menschenrecht. Im Gegenteil. Sie zu untersagen, ist Pflicht des freiheitlichen Staates. Denn die Freiheit der Bürger vor ihren Unterdrückern muß gewährleistet werden.

Jeder blamiert sich, so gut er kann

Dieses alte Sprichwort fiel mir ein, als ich heute in Michael Klonovskys „acta diurna“ zwei wunderbar aussagekräftige Fotos von den olympischen Spielen in Rio betrachtete. Foto Nr. 1 zeigt eine Szene aus dem Spiel Deutschland vs. Ägypten im Beach-Volleyball der Damen. Die beiden deutschen Spielerinnen tragen die in dieser Sportart übliche Bekleidung, den Bikini. Die auf der anderen Seite des Netzes zu sehende ägyptische Spielerin ist in einen Trainingsanzug eingehüllt, und auch der Kopf ist mit einem nur das Gesicht freilassenden kopftuchartigen Textil verhüllt. Die Absurdität wird gesteigert durch Foto Nr. 2, das offensichtlich und ausweislich des Begleittextes in arabischer Schrift aus einem islamischen Land stammt. Es zeigt eine Aktion der beiden Spielerinnen am Netz. Die ägyptische Sportlerin wird in ihrer islamisch korrekten Kluft gezeigt, die deutsche hingegen dürfen die frommen Muslime nicht sehen. Das schamlose halbnackte Weib wird verpixelt.

Man sollte diese beiden Fotos in allen Zeitungen wiedergeben, sie über die ganze Erde verbreiten und in die Schulbücher aufnehmen. Schlagender als es mit diesen Fotos geschieht, kann nicht dargestellt und bewiesen werden, welch ein Aberglaube jedenfalls der Islam ist, der eine so häßliche Kleidung selbst im Sport zur Pflicht macht, und den Muslimen nicht einmal erlaubt, die „westlich“ gekleideten Sportlerinnen aus anderen Ländern auch nur auf Zeitungsfotos anzuschauen.

Tödlicher als jedes noch so geschliffene Argument ist die Lächerlichkeit. Mit solchen Auftritten begeht der Islam so eine Art Selbstmord. Unsere Trauer darüber hält sich in sehr engen Grenzen.

Schluß mit Lustig

Am 7. Juli dieses Jahres hat der Deutsche Bundestag einstimmig beschlossen, daß künftig wegen Vergewaltigung bestraft werden soll, wer eine andere Person gegen deren erkennbaren Willen zu sexuellen Handlungen oder gar zum Geschlechtsverkehr bewogen, bestimmt oder genötigt hat. Genaueres werden im Laufe der Jahre die Gerichte herauszuarbeiten haben. Das erstaunliche an diesem Vorgang ist zunächst einmal, daß der Bundestag einstimmig eine strafrechtliche Regelung von großer Tragweite beschlossen hat. Dies unter dem einhelligen Beifall der öffentlichen wie auch der veröffentlichten Meinung. Kein Wunder. Wenn man jemanden fragt: „Sind Sie für oder gegen Vergewaltigung?“, dann wird die Antwort immer lauten: „Natürlich dagegen!“ Und es ist an und für sich selbst verständlich, daß man als anständiger und kultivierter Mensch jeden anderen Menschen so weit respektiert, daß man nicht einmal daran denkt, mit ihm oder ihr gegen den erklärten Willen intim zu werden.

Doch sind Anstand und Gesetz zwei ganz verschiedene Dinge. Und die landläufige Vorstellung von rechtlichen Dingen einerseits und deren Behandlung durch die Juristen andererseits klaffen nicht selten meilenweit auseinander. Und so liegen die Dinge hier. Das bedenkliche daran ist, daß sich offensichtlich niemand in den von Juristen nur so wimmelnden Ministerien oder gar von den Abgeordneten selbst Gedanken darüber gemacht hat, was die Gesetzesänderung denn nun in der Praxis bewirken wird. Und das gilt nicht nur für die auf der Hand liegenden Beweisprobleme, die gegenüber der bisher geltenden Rechtslage noch einmal deutlich größer geworden sind. Das gilt auch für die Anwendung des Gesetzes bei unterstellt eindeutiger Tatsachenfeststellung.

Der Münchener Strafverteidiger Dr. Alexander Stevens hat jüngst darauf aufmerksam gemacht. In gebotener Kürze soll hier einmal dargestellt werden, was sich dem Juristen eigentlich aufdrängen sollte.

Viele von uns werden sich noch an ihren ersten Kuß erinnern. Das war nicht selten eine schwierige Geschichte. Soll ich, soll ich nicht? Will sie, will sie nicht? Trau ich mich nicht, traut sich möglicherweise morgen ein anderer. Mag sie mehr den aus der Ferne schmachtenden Minnesänger, oder steht sie doch auf dem handfesten Don Juan? Irgendwann hat man das Herz in beide Hände genommen und ihr ganz überraschend den ersten Kuß auf die Wange oder gar auf die Lippen gedrückt. Ob sie nun zart errötete, stürmisch selber küßte oder empört mit einer saftigen Ohrfeige antwortete, der Anfang war gemacht. Davon müssen wir Juristen künftig den jungen Leuten dringend abraten. Denn ein überraschender Kuß ist nach dem Wortlaut des neuen Gesetzes nicht nur eine sexuelle Belästigung; er ist sogar eine sexuelle Nötigung. Strafbar macht sich jetzt gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 3 des Strafgesetzbuches, wer eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vornimmt und dabei ein Überraschungsmoment ausnutzt. Wenn das Gericht den Kuß als „erhebliche sexuelle Handlung“ ansieht, drohen zwischen 6 Monaten und 5 Jahren Gefängnis. Bei einem Zungenkuß kann das auch zu einer Freiheitsstrafe zwischen 2 und 15 Jahren führen, weil ein Eindringen in eine Körperöffnung erfolgt, nämlich den Mund. Also lieber erst mal das Einverständnis der Angebeteten einholen, aus Beweisgründen natürlich schriftlich.

Als man dann schon etwas kesser und erfahrener geworden war, begann eine stürmische Nacht nicht selten mit der Frage: „Gehen wir nun zu dir oder zu mir?“ Auch davon muß der Jurist künftig dringend abraten. Denn wenn die heiße Partybekanntschaft ihrem Verehrer in dessen Wohnung folgt, und dann passiert, weshalb man sie aufgesucht hat, dann kann am Ende die Verurteilung wegen Vergewaltigung stehen. Denn der Galan hat beim Geschlechtsverkehr eine Lage ausgenutzt, in der das Opfer schutzlos war, § 147 Abs. 5 Nr. 3 des Strafgesetzbuches. Die Schutzlosigkeit des Opfers wird bejaht, weil es mit dem Täter in seiner Wohnung allein war und damit seinem ungehemmten Einfluß ausgesetzt war, ohne daß es fremde Hilfe erwarten konnte. Das dürfte im übrigen auch in ihrer Wohnung der Fall sein, wenn sie dort alleine wohnt. Also sollte man nur dort zur Sache kommen, wo zur Not mit hilfsbereiten Menschen zu rechnen ist, etwa in einer WG oder dem Elternhaus. Allerdings sollte der Platz auch nicht zu belebt sein, denn Sex in der Öffentlichkeit gilt als Erregung öffentlichen Ärgernisses und ist daher strafbar.

Aber auch, wenn man bereits dem beiderseitigen Wunsch entsprechend im Bett gelandet ist, schaut der Staatsanwalt immer noch nicht weg. Denn Nein heißt Nein nicht nur vorher, sondern auch sozusagen während. Ohne nun in die juristisch exakte Beschreibung von Einzelheiten sexueller Betätigung eintreten zu wollen, sei doch so viel gesagt, daß natürlich auch der entgegenstehende Wille der Sexualpartnerin wie des Partners geschützt ist, was die verschiedenen Aktivitäten angeht, zu denen es da kommen kann. Daß etwa ein Mann die Dame vorher fragt, ob er ihr nun…… darf, ist natürlich eine abwegige Vorstellung und könnte allenfalls in einer juristischen Prüfungsaufgabe vorkommen. Aber im Gesetz steht nun einmal, daß sich wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung strafbar macht, wer gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen – also auch ohne ein klar ausgesprochenes Nein – sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt. Wann das der Fall ist, darum wird sich die Rechtsprechung bemühen müssen. Zwischen einem deutlichen und energischen verbalen Nein und einem traurigen Senken des Blicks ist da wohl alles denkbar. Dem forschen Don Juan sollte man raten, vorsichtshalber alle 10-20 Sekunden zu fragen, ob die Dame immer noch einverstanden ist oder ob er aufhören soll.

So mancher feuchtfröhliche Abend hat früher im Bett geendet, ohne daß man sich dabei etwas gedacht hätte. Künftig kann das gravierende Folgen haben. Hat man früher von sexueller Nötigung oder Vergewaltigung gesprochen, wenn das Opfer völlig betrunken und deswegen widerstandsunfähig war, so genügt es nunmehr, wenn sich der Täter der Zustimmung des Opfers nicht versichert hat, § 177 Abs. 5 Nr. 2 des Strafgesetzbuches. In der Begründung des Gesetzes heißt es dazu wörtlich, daß sich der Handelnde grundsätzlich auch dann strafbar macht, wenn der betrunkene Partner zwar im Nachhinein kundtut, daß er die sexuelle Handlung freiwillig an sich hat vornehmen lassen, der Beschuldigte sich hierüber aber nicht vorab versichert hat. Wie kann ich mich aber davon überzeugen, daß eine beschwipste Dame auch meint, was sie sagt, natürlich im Rechtssinne? Noch gefährlicher wird es, wenn beide betrunken sind. Der Experte meint, daß mangels verbaler oder anderweitig schlüssiger Kommunikationsfähigkeit Sex zwischen zwei Betrunkenen künftig gänzlich verboten sein wird. Sex muß also von nun an wie Autofahren gehandhabt werden: wenn Sie zu müde oder zu betrunken sind, bitte nicht mehr ins Auto bzw. mit jemanden ins Bett steigen. Und ganz übel wird es, wenn man vielleicht ein Schweizer Taschenmesser zum Entkorken der dann gemeinsam genossenen Flasche Wein benutzt hat. Denn dann hatte er ja ein gefährliches Werkzeug dabei, was den Strafrahmen bis zu 15 Jahren ausdehnt.

Volk wie Volksvertreter waren sich allerdings einig, daß mit dem neuen Gesetz auch Vorgänge wie in der Kölner Silvesternacht unterbunden werden sollen. Es ist ja wirklich widerlich, wenn eine Gruppe von Männern eine Frau bedrängt oder gar vergewaltigt. Allerdings ist der Straftatbestand dann so geraten, daß nicht nur diejenigen, die eine andere Person sexuell belästigen, sondern auch etwaige Personen, die bloß dabeistehen, als zum Täter gehörige Gruppe angesehen werden können. Ob sie sich daran beteiligt haben oder nicht, spielt keine Rolle. Die erhöhte Gefahr geht ja tatsächlich von der Gruppe aus. Allerdings könnte das künftig für die Mädels, die um die Häuser ziehen, um den Junggesellinnenabschied zu feiern, gefährlich werden. Wenn eine der Damen dabei erfolgreich einem Passanten etwa ein Fläschchen Schnaps angedreht hat und ihm anschließend vor Freude einen Klaps auf den Po gibt, dann macht sie sich möglicherweise samt ihrer umherstehenden Freundinnen nach diesem Paragraphen strafbar. Also Mädels, feiert künftig lieber in geschlossener Gesellschaft!

Man mag die vorstehende Aufstellung für flapsig, vielleicht auch übertrieben halten. Leider ist es aber so, daß sich gesetzliche Formulierungen nach ihrem Inkrafttreten selbständig machen. Die Juristen nennen das dann den objektivierten Willen des Gesetzgebers. Und was dann Staatsanwälte und Strafrichter daraus machen müssen, kann dann höchst unerfreulich sein. Von den Beweisproblemen, wie gesagt, will ich erst gar nicht reden.

Wir haben es hier eben mit einem Fall zu tun, der in der Politik und den Medien doch nicht selten ist. Da tauchen Probleme auf, und in bester Stammtischmanier wissen alle sofort, was unbedingt nötig ist. Natürlich will ich mich nicht dem Vorwurf aussetzen, bloß zu meckern. Ich kann durchaus eine Alternative bieten. Gerade weil ich ein Delikt wie die Vergewaltigung für keine Kleinigkeit halte, wäre meine Lösung gewesen, den Strafrahmen dahingehend zu verändern, daß die Mindeststrafe deutlich angehoben wird. Denn dann fallen die letztendlich ausgeurteilten Strafen automatisch deutlich höher aus, als bisher. Das Grundproblem des Delikts Vergewaltigung ist damit natürlich nicht gelöst. Das Grundproblem ist und bleibt die Beweislage, weil sich dieser Vorgang nahezu immer unter vier Augen abspielt. Aber dann, wenn sich ein Gericht mit sorgfältiger Begründung, und davon ist regelmäßig auszugehen, dazu entschieden hat, die Tat als erwiesen anzusehen, dann soll auch eine harte Strafe ausgesprochen werden. Mit juristischem Firlefanz nach der Art des Gesetzes vom 07.07.2016 indessen ist nichts gewonnen, allenfalls eine Spaßbremse nach der Art sauertöpfischer Mullahs in den Alltag unseres Landes eingeführt worden.

Bürger in Uniform oder Söldner?

In diesen Tagen hat die Bundesministerin der Verteidigung das neue Weißbuch vorgestellt. Das hat weder in den Medien noch in der Öffentlichkeit eine Debatte ausgelöst. Man kann allenfalls von wohlwollendem Desinteresse sprechen. Die jahrzehntelange Konditionierung der Deutschen zu einer in der Grundbefindlichkeit eher pazifistischen Gesellschaft ließ auch nichts anderes erwarten.

Nun wird in den Weißbüchern des Bundesministeriums der Verteidigung traditionell nicht lediglich ein Ausblick auf angestrebte Strukturveränderungen der Streitkräfte und ihre Ausrüstung gegeben, sondern durchaus grundlegend auch eine Einordnung in die Weltpolitik vorgenommen. Die Rolle Deutschlands in der Welt, die Rolle Deutschlands in den Vereinten Nationen wie der NATO, und ein klein wenig auch die deutschen Interessen werden definiert. Das geschieht natürlich auch in diesem Weißbuch, soll aber nicht Gegenstand dieser Betrachtungen sein.

Vielmehr wollen wir den Blick auf das Selbstverständnis der Bundeswehr richten, wie es nach Auffassung der politischen Leitung des Ministeriums und natürlich der Bundesregierung überhaupt sein sollte. Festgehalten wird natürlich an Begriff und Grundsatz der Inneren Führung. Insoweit formuliert das Weißbuch in Ziffer 8.3 (Innere Führung als Kern des Selbstverständnisses der Bundeswehr) unter anderem: „Die innere Führung stellt sicher, daß sich die Ausbildung von Soldatinnen und Soldaten nicht allein auf die Vermittlung handwerklicher Fähigkeiten beschränkt, sondern vielmehr die Bindung an die Werte unseres demokratischen Gemeinwesens festigt.“ Natürlich ist die Bindung des Soldaten an die Werte unseres demokratischen Gemeinwesens eines der Ziele der Inneren Führung, jedenfalls wenn man den in § 9 des Soldatengesetzes formulierten Diensteid zugrunde legt. Die Eidesformel lautet ja nun einmal: „Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, (so wahr mir Gott helfe).“ Gemessen daran fehlt in der Definition der Aufgabe und Zielvorstellung der Inneren Führung jeder Hinweis auf das Volk bzw. Land, dem der Soldat der Bundeswehr dient. Immerhin sind die zentralen Begriffe der Eidesformel die Pflicht zum treuen Dienen gegenüber dem Land, und die Pflicht, Recht und Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Beides kommt in der Formulierung dieser Zielvorstellung nicht vor. Die Werte unseres demokratischen Gemeinwesens, die dort allein auftauchen, lassen sich sicher auch unter Recht und Freiheit des deutschen Volkes einordnen, allerdings sind damit Recht und Freiheit des deutschen Volkes keineswegs erschöpfend beschrieben. Denn die demokratischen Grundwerte gehören zwar sicherlich zu den Rechten der Deutschen, die der Soldat der Bundeswehr verteidigt. Zu den Rechten der Deutschen gehört aber vor allem auch ihre Freiheit nach innen wie nach außen. Davon ist nicht die Rede. Zu den Rechten der Deutschen gehört es auch, ihre natürlichen Interessen auf ein Leben in Frieden und Wohlstand zu wahren. Die Werte der demokratischen Gesellschaft indessen als gewissermaßen Teilmenge der in der Eidesformel beschriebenen Aufgabenstellung können demgemäß doch nur ein Teil dessen sein, wofür der Soldat notfalls mit Gesundheit und Leben einzustehen hat. Doch offenbar ist die Benennung spezifisch nationaler Rechte und Werte inzwischen verpönt. Die Demokratie an sich als Wert ist ebenso unverfänglich wie wohlfeil. Denn sie ist selbstverständlich Staatsform und gelebte gesellschaftliche Wirklichkeit in (fast) allen Ländern der NATO mit Ausnahme der Türkei des modernen Sultans Erdogan.

Nicht überraschend ist es daher, daß in Ziffer 8.4 des Weißbuchs neue Wege im Traditionsverständnis aufgezeigt werden. Denn: „Wichtige Teile der Führungsphilosophie (Muß es denn gleich Philosophie sein? Tut es nicht auch das Selbstverständnis?) der Bundeswehr sind ein Werte vermittelndes Traditionsverständnis und dessen Pflege. Unsere Soldatinnen und Soldaten brauchen für ihren fordernden Auftrag neben der rationalen Sinnstiftung auch eine emotionale Bindung. Die preußischen Reformen und der Widerstand gegen das NS-Regime werden immer ihren besonderen Platz behalten. Sie dienen als wesentliche Vorbilder und zur moralischen Festigung. Doch Traditionen müssen gelebt werden.“ Den in der deutschen Geschichte offenbar allein sinnstiftenden Ereignissen der preußischen Reformen und des Widerstandes gegen das NS-Regime wird dann noch die inzwischen über 60-jährige Tradition der Bundeswehr selbst hinzugefügt. Letzteres ist sicherlich angebracht und legitim. Denn die Bundeswehr besteht inzwischen länger als jede deutsche Armee vor ihr, und sie kann für sich in Anspruch nehmen, einen wesentlichen Beitrag zur friedlichen Überwindung des Ost-West Konfliktes geleistet zu haben, und gewissermaßen zu den Siegern des Kalten Krieges zu gehören. Die preußischen Reformen und der Widerstand gegen das NS-Regime indessen waren politische, nicht militärische Leistungen. Somit bleibt als traditionsstiftende militärische Leistung allein der Beitrag zur Überwindung des Ost-West Konfliktes und der damit einhergehenden friedlichen Wiedervereinigung unseres Volkes. In einem „heißen“ Krieg mußte sich die Bundeswehr gottlob nicht bewähren, vom Einsatz in Afghanistan einmal abgesehen. Indessen fehlt in dieser Aufzählung, was für alle anderen Armeen auf dieser Erde stets traditionsbegründend ist: die großartigen soldatischen Leistungen in den Kriegen der Vergangenheit. Immerhin haben die deutschen Armeen in den Kriegen von 1866,1870/71,1914-18 und 1939-45 militärische Leistungen gezeigt, die überall in der Welt geachtet und hoch geschätzt, jedoch nur in Deutschland offenbar verschämt unter Verschluß gehalten werden. Die Führungskunst der Feldherren und Generalstäbe, die weltweit bewunderte Auftragstaktik, die Erfolge deutscher Armeen auf den Schlachtfeldern gegen personell und materiell häufig weit überlegene Gegner, alles das soll nach den Vorstellungen der Auftraggeber und der Verfasser dieses Weißbuches offenbar nicht traditionsbegründend sein. Die Tatsache allein, daß deutsche Soldaten über einen vergleichsweise sehr kurzen Zeitraum der Geschichte – was sind schon 12 von gut 300 Jahren? – gezwungen waren, einem Unrechtsregime dienen zu müssen, ist für die dominierende politische Klasse dieses Landes (von Elite kann ich hier nicht sprechen) Grund genug, die glänzenden Leistungen früherer Soldatengenerationen unter den Tisch fallen zu lassen. Was in anderen Ländern zur Errichtung von Denkmälern und jährlichen Paraden der Streitkräfte vor den Staatsoberhäuptern unter großer Anteilnahme der Bürger führt, wird in Deutschland geächtet. Wie auf diese Weise eine innere Bindung des Soldaten an Volk und Land geschaffen werden soll, bleibt wohl das Geheimnis unserer Politiker und ihrer medialen Lautsprecher. Vielleicht soll das aber auch gar nicht erreicht werden.

Nur in diesem Geiste ist es wohl möglich, sich Gedanken darüber zu machen, die offenkundigen Personalprobleme der Bundeswehr dadurch zumindest abzumildern, daß man sie für Ausländer öffnet. So heißt es auf Seite 120 des Weißbuches unter dem Stichwort „Personalstrategie“ unter anderem: „Nicht zuletzt böte die Öffnung der Bundeswehr für Bürgerinnen und Bürger der EU nicht nur ein weitreichendes Integrations- und Regenerationspotenzial für die personelle Robustheit der Bundeswehr, sondern wäre auch ein starkes Signal für eine europäische Perspektive.“ Dieses – pardon! – Geschwurbel will wohl heißen, daß es eigentlich völlig gleichgültig ist, wer in dieser Armee dient, vor allem, woher er kommt und welchen Pass er in der Tasche trägt. Das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen wird wohl kaum das Motiv solcher Soldaten sein. Hier wird ganz offen über die Rekrutierung von Söldnern nachgedacht. Natürlich gibt es so etwas in Form der französischen wie auch der spanischen Fremdenlegion. Das sind aber immerhin besondere Truppenteile. Die USA haben sich für die Erledigung besonders gefährlicher und schmutziger militärischer Aufträge der Dienste kommerzieller Anbieter versichert. Wenn man nun auch in Deutschland derartige Erwägungen anstellt, dann sollte man eben auch zwischen dem Dienst für das Vaterland – ja, Vaterland – und dem Einsatz von Waffengewalt zur Durchsetzung politischer oder wirtschaftlicher Interessen trennen. Aber dazu bedürfte es einer Klasse von Politikern, die sich nicht lediglich als Manager eines Großunternehmens namens Bundesrepublik Deutschland verstehen, sondern als Vertreter derer, denen die Inschrift über dem Eingangsportal des Reichstages gewidmet ist. Sie lautet: Dem deutschen Volke.

Eine Zeitreise

Wer gestern Abend die Nachrichten im Fernsehen mit wachem Verstand verfolgt hat, der sah sich auf eine Zeitreise mitgenommen. Der Sultan vom Bosporus ließ gefangen genommene Offiziere vor den Kameras zur Schau stellen. Ihre Gesichter wiesen deutliche Spuren schwerer Misshandlungen auf. Die Erinnerung an die Folterkeller Hitlers und Stalins stieg aus den dunkelsten Tiefen des kollektiven Gedächtnisses empor. Wer den Reden des Sultans an sein Volk lauschte, brauchte keinen Übersetzer um schon am Duktus und Tonfall eine verblüffende Ähnlichkeit mit den Reden Hitlers zu registrieren. Die Ankündigung, die Todesstrafe wieder einführen zu wollen, die Anrede des Publikums als „meine Brüder“, das Rasen des Pöbels in den Straßen, der vor den Kameras der Weltpresse auf gefesselte Soldaten einschlug, all das erinnert an den Terror von Revolutionsgarden aller Schattierungen und aller Zeiten.

Doch die Politiker des Westens von Merkel bis Obama faseln immer noch davon, daß Erdogan mit der Niederschlagung eines Militärputsches die Demokratie seinem Lande gerettet habe. Nachdem es sich dabei nicht um ahnungslose Urwaldbewohner, sondern erfahrene Politiker handelt, ist völlig klar, daß derartige Äußerungen interessengesteuert sind. Die USA brauchen aus geopolitischen Gründen das Territorium der Türkei. Merkel hofft darauf, daß der Sultan ihr weiterhin für gutes Geld hunderttausende von Flüchtlingen abnimmt.

Der Westen wird erst wirklich aufwachen, wenn das neue osmanische Reich über seine heutigen Staatsgrenzen hinaus beginnt, sich Territorien einzuverleiben. Das Regime wird er aber dann nicht mehr stürzen können.

Der Titanwurz

Abnormes fasziniert. In manchen botanischen Gärten zeigt sich derzeit der Titanwurz (Amorphophallus titanum) in voller Blüte und ganzer Größe. Trotz seines üblen Aasgeruchs strömen die Besucher in die botanischen Gärten, um sich an diesem Spektakel zu ergötzen. Nach dem Eintrag bei Wikipedia, dem man in derart unverfänglichen Dingen wie der Botanik ausnahmsweise trauen darf, ist der Titanwurz eine auf Sumatra heimische Pflanzenart, die zur Familie der Aronstabgewächse gehört. Sie bringt den größten unverzweigten Blütenstand im Pflanzenreich hervor. Die bis zu 3 m hohe Blume sondert einen an den Urwald angepassten Aasgeruch ab und lockt damit Kurzflügler und Aaskäfer an, die für ihre Bestäubung sorgen. Die Tiere kriechen in die Spahta (das ist der offensichtlich von dem römischen Langschwert abgeleitete Name für den auffällig phallusartigen Hochschaft der Blüte) hinab, um dort ihre Eier zu legen und sichern auf diese Weise die Bestäubung. Die Larven müssen jedoch nach dem Schlüpfen verhungern.

Das Bild dieser eigenartigen Pflanze und ihres staunenden Publikums erscheint unwillkürlich, wenn man sich mit dem Fall des baden-württembergischen Landtagsabgeordneten der AfD namens Wolfgang Gedeon befaßt. Dieser Zeitgenosse hat ja vor seiner Entsendung in das baden-württembergische Landesparlament durch eine erkleckliche Zahl von Wählern Schriften verfaßt, die mit der Beschreibung als antisemitisch nur unzureichend klassifiziert werden. Sie sind nämlich darüberhinaus auch von einer esoterischen Absonderlichkeit, die wenig schmeichelhafte Schlüsse auf den Geisteszustand ihres Verfassers nahe legt. Dies erst recht nach den in der Tat intellektuell erbärmlichen Versuchen des Abgeordneten auf seiner Internetseite, sie als seriöse wissenschaftliche Arbeiten vorzustellen.

Nun hat zu Recht der Fraktionsvorsitzende Jörg Meuthen von seiner Fraktion verlangt, dieses Mitglied auszuschließen. Dem ist nun Gedeon offensichtlich vorläufig dadurch zuvorgekommen, daß er seine Mitgliedschaft in der Fraktion ruhen läßt. Nun werden die Fachjuristen zu prüfen haben, ob das auf Dauer einem förmlichen Ausschluß oder dem förmlichen Austritt entgegensteht. Bis das geklärt ist, sollen drei Monate ins Land gehen, in denen durch einen Gutachter festgestellt werden soll, ob die Schreibereien des Herrn Gedeon tatsächlich antisemitisch und damit sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit dem gesellschaftlichen Konsens in diesem Lande unvereinbar sind. Nun hat ja bereits der Philosoph Marc Jongen in der Jungen Freiheit vom 20.06.2016 ausführlich dargelegt, daß dem natürlich so ist, und deswegen an einem Ausschluß des Herrn Gedeon aus Partei und Fraktion kein Weg vorbei führen kann. Offenbar haben jedoch einige Fraktionsmitglieder insoweit Bedenken. Deswegen muß ein Gutachter her. Nun gibt es sicherlich häufig Sachverhalte, die man aus gutem Grund erst einmal einen Sachverständigen beurteilen läßt, bevor man sich für die eine oder andere Option entscheidet. Indessen gibt es aber auch Sachverhalte, in denen die Einschaltung eines Gutachters absolut entbehrlich ist. So wird man einen Gutachter nicht benötigen um festzustellen, daß ein erheblicher baulicher Mangel vorliegt, wenn es durch das Dach eines Hauses hineinregnet. Und so liegen die Dinge hier.

Und deswegen drängt sich das Bild des Titanwurz auf. Er ist unübersehbar und stinkt bestialisch. Niemand kann das anders sehen und empfinden. Dennoch scheint gerade dieses stinkende Naturschauspiel auf viele Menschen eine gewisse Faszination auszuüben. Auch wenn diese bizarre Pflanze in unseren Regionen außerhalb botanischer Gärten gar nicht existieren kann, hält man sie dort für das sensationslüsterne Publikum vor. Ähnlich ist es wohl auch mit solchen intellektuellen Mißbildungen wie den krausen Theorien eines Herrn Gedeon und ähnlicher Wirrköpfe. Auf einen gewissen Teil des Publikums üben sie eine eigentlich nur pathologisch zu nennende Faszination aus. Man kann das dabei belassen, wenn man derartige Stinkblüten menschlicher Gehirne in den mit entsprechenden Warnhinweisen umgebenen Bezirken der elektronischen wie haptischen Bibliotheken beläßt. Denn der Wissensdurst der Menschen auch in Richtung auf das Abstruse, Bizarre und Groteske ist von unserem Grundgesetz durchaus geschützt. Daß derartige Faulgase von Denkvorgängen ernsthaft das klare Denken der überwältigenden Mehrheit unseres oder anderer Völker beeinträchtigen könnten, ist völlig ausgeschlossen. Die wenigen gedanklichen Kurzflügler und mentalen Aaskäfer, die in das Innere dieser abstrusen Gedankenwelt hinabkriechen, erleiden ja bildlich gesprochen das Schicksal der Larven, die am Boden jener stinkenden Blüte verhungern.

Für den kollektiven Geisteszustand der Deutschen geht von Zeitgenossen wie jenem Herrn Gedeon sicherlich keine Gefahr aus, auch wenn die Masse der politisch korrekten Zeitgenossen mit gut dotierten Redaktionsverträgen, Lehrstühlen und Parlamentsmandaten das natürlich „pflichtschuldigst“ anders beurteilt und den Popanz des wiederauferstandenen Hitler, mindestens aber Alfred Rosenberg, an die medialen Wände malen wird. Seine Partei jedoch, der es nicht gelungen ist, ihn mit der dynamischen Wucht eines gut geschossenen Elfmeters aus ihren Reihen hinaus zu katapultieren, dürfte gut beraten sein, ohne weitere Diskussionen das vorhersehbare Ergebnis der Begutachtung abzuwarten und sodann danach zu handeln. Da es sich offenbar um eine einvernehmliche Lösung handelt, wäre damit wenigstens ein ebenso peinlicher wie überflüssiger Rechtsstreit vermieden worden.

Hemmungslose Hetze

Erneut haben Wissenschaftler der Universität Leipzig uns mit einer Studie beglückt, die einem großen Teil unseres Volkes eine autoritäre und rechtsextreme Einstellung bescheinigt. Die Zielrichtung wird schon in ihren Titel deutlich: „Die enthemmte Mitte.“ Gefördert wurde dieses Machwerk von drei politischen Stiftungen, nämlich der Heinrich-Böll-Stiftung, die den Grünen nahesteht, der Otto-Brenner-Stiftung, die der IG Metall nahesteht, und der Rosa-Luxemburg- Stiftung, die der Linken nahesteht. Damit ist gewährleistet, was bei diesen Forschungsarbeiten dann herauskommen soll und natürlich herausgekommen ist. Wir Deutschen werden immer autoritärer und rechtsextremer. Das gilt gerade für die weiten Kreise, die man ansonsten als bürgerlich bezeichnet, und die von den etablierten Parteien als politische Mitte umworben werden. Natürlich sind das für die Auftraggeber dieses Machwerks bereits politische Gegner, wenn nicht mehr. Die Minderwertigkeit dieser Hervorbringung wird schon daran deutlich, daß sie jede kritische Einstellung zum Islam, der unkontrollierten Zuwanderung und der fehlgeschlagenen Integration der hier lebenden Ausländer als rechtsextrem definiert, besser gesagt, diffamiert. Um einmal von diesem Wissenschaftlichkeit beanspruchenden, jedoch weit verfehlenden Machwerk zu seriöser Beurteilung zu gehen, wollen wir uns die Definition des Bundesverfassungsgerichts in dem bekannten SRP-Urteil vom 23.10.1952 anschauen. Danach ist rechtsextrem, wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft. Zu den Grundprinzipien dieser Ordnung zählen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, die sich bis heute nicht geändert hat:

– Die Achtung vor dem im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, insbesondere vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung
– die Volkssouveränität
– die Gewaltenteilung
– die Verantwortlichkeit der Regierung
– die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
– die Unabhängigkeit der Gerichte
– das Mehrparteienprinzip
– Chancengleichheit für alle politischen Parteien dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

Diese Definition wird bis heute auch von der Bundeszentrale für die politische Bildung aufrechterhalten.

Wer behauptet, und sei er auch promovierter oder habilitierte Politologe, diese Grundlagen unserer demokratischen Gesellschaftsordnung würden auch nur von nennenswerten Teilen des Volkes in Frage gestellt, geschweige denn aktiv bekämpft, beweist damit lediglich seine fachliche Inkompetenz. Mehr noch, einem studierten Politikwissenschaftler unterläuft insoweit nicht einfach ein fachlicher Fehler. Vielmehr handelt es sich gezielte Verleumdung als Mittel im politischen Meinungskampf. Jede vom Weltbild der Auftraggeber dieser Studie abweichende Weltanschauung wird als rechtsextrem diffamiert.

Allerdings sind derartige Hervorbringungen für ihre Verfasser durchaus lukrativ. Denn sie sichern Ihnen die nächsten gut dotierten Forschungsaufträge. Von Forschung kann allerdings keine Rede sein, allenfalls von forschem Verbreiten politischer Propaganda. Der eigentliche Skandal besteht darin, daß derartige Machwerke in der Tagesschau und den übrigen „Qualtitätsmedien“ ohne den Hauch einer Kritik als seriöse wissenschaftliche Erkenntnisse dargestellt werden.

Orlando und der Dschihad

Nach dem Massenmord von Orlando schießen die Spekulationen über das Motiv des Täters ins Kraut wie der vergessene Salat im Mistbeet. War der Täter nun ein islamistischer Einzelkämpfer, selbstradikalisiert durch das Internet? Oder war er doch nur verwirrt? War er nicht selber schwul? Hätte es, wie eine unserer vielen journalistischen Nullen schreibt, auch ein Evangelikaler sein können? Und noch dümmer: Strengere Waffengesetze hätten die Tat verhindern können! Haben etwa die Mörder von Paris und Brüssel ihre Sturmgewehre legal erworben?

Immer wenn eine Gemengelage vorliegt, und das könnte hier durchaus der Fall sein, ist es hilfreich, die conditio sine qua non-Überlegung anzustellen. D.h., man suche die Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß die Tat mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht begangen worden wäre. Nach allem, was wir wissen, hatte der Täter durchaus starke Sympathien für den radikalen Islam und die daraus gespeisten terroristischen Organisationen wie den Islamischen Staat. In diesen Kreisen werden die Suren des Koran 4;15,16; 7; 80,81 und 26;165,166 durchaus ernst genommen. In diesen Suren wird, egal wie man sie interpretiert, die Homosexualität verurteilt, insbesondere die männliche. In den meisten islamischen Staaten unserer Zeit werden homosexuelle Handlungen mit unterschiedlichen Haftstrafen belegt. In sieben islamischen Ländern droht Homosexuellen die Todesstrafe. Auch da, wo die Justiz Homosexuelle nicht verfolgt, sind sie jedenfalls in den konservativen islamischen Gesellschaften geächtet. Und das ist die übergroße Mehrheit. Wer also im Sinne des islamistischen Terrors handeln will und die verhassten Ungläubigen im Namen Allahs tötet, der wird wohl nicht selten meinen, mit der Auslöschung von Homosexuellen in den Ländern der Ungläubigen gewissermaßen gleich zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen. Sollte es zutreffen, daß der Täter selbst homosexuelle Neigungen hatte, dann liegt vielleicht gerade darin auch eine schlüssige Begründung seiner Tat. Denn er mußte als gläubiger Muslim radikaler Lesart Homosexuelle hassen, und damit auch sich selbst. Die Situation muß dann für ihn ausweglos gewesen sein. Die Bestrafung von möglichst vielen dieser Sünder, verbunden mit seinem eigenen sicheren Tod, könnte dann in seinen Augen ein gottgefälliges Werk gewesen sein, das ihn als Märtyrer direkt ins Paradies bringen würde. Sein eigener Tod war natürlich sicher, ob er nun während dieser Aktion von der Polizei erschossen werden würde, wie geschehen, oder ob er lebend gefaßt und dann vor Gericht gestellt werden würde, wo ihn in Florida natürlich die Todesstrafe erwartete. Daß hingegen ein gewissermaßen nur „einfach“ geistig verwirrter Mensch eine solche Tat begeht, ist jedenfalls bisher kaum einmal vorgekommen. Alle Massenmörder dieses Kalibers haben eine ideologische Basis gehabt, aus der solche monströsen Mordphantasien wachsen und sich ihren Weg in die Wirklichkeit bahnen konnten. Anders Breivik läßt grüßen.

Somit reiht sich auch diese Tat in die lange Reihe von islamistischen Terroranschlägen der letzten Jahre ein. Wer hier immer noch verharmlost und etwa von Einzelgängern faselt, die mit dem (wahren) Islam nichts zu tun hätten, dem ist nicht mehr zu helfen. Wie es mit dem sogenannten wahren Islam, oder gar einem aufgeklärten Euro-Islam wirklich bestellt ist, können derzeit die Fernsehzuschauer in Dänemark besichtigen. Es ist dort gelungen, Predigten und geistliche Ratschläge von Imamen in Moscheen mit versteckter Kamera und Mikrofon aufzunehmen. Das Ergebnis muß alle Alarmglocken läuten lassen. Daß in der Familie Frauen und Kinder geschlagen werden sollen, daß Frauen ihren Männern grundsätzlich sexuell zu Willen sein müssen, und demgemäß gar nicht vergewaltigt werden können, daß Ehebrecherinnen zu steinigen sind und dergleichen mehr, das wird eben gepredigt und gelehrt, wenn man glaubt, daß es nicht an die Ohren der sogenannten Ungläubigen gelangt. Überflüssig zu bemerken, daß man davon in den deutschen sogenannten Qualitätsmedien nichts liest, sieht oder hört. Man ist auf das Internet angewiesen, wo unter anderem solche aufrechten Journalisten wie Roland Tichy ihre Unabhängigkeit unter Beweis stellen, indem sie die deutschen Leser darüber informieren.

Es ist mehr als überfällig, einen nüchternen Blick auf den Islam zu werfen. Bassam Tibi hat nach eigenen Angaben jahrzehntelang versucht, an der Entstehung eines aufgeklärten europäischen Islams, kompatibel mit einer aufgeklärten, liberalen und rechtsstaatlichen Gesellschaft, zu arbeiten. Er hat jüngst im Cicero bekannt, daß diese Bemühungen schlicht gescheitert sind und er es aufgibt, weiter daran zu arbeiten. Der konservative Islam saudiarabischer oder auch iranischer Prägung habe sich im wesentlichen durchgesetzt. Und das gilt selbstverständlich auch für die große Mehrzahl der islamischen Gemeinden in Europa. Auch wenn nach außen so getan wird, als passe man sich der Mehrheitsgesellschaft an: Wenn man Gelegenheit hat, gewissermaßen hinter den Schleier zu blicken, dann erkennt man den wahren Islam.

Schätzungen gehen nach der jüngsten Flüchtlingsflut aus islamischen Ländern inzwischen von ca. 7-8.000.000 Muslimen in Deutschland aus. Ein großer Teil von ihnen fordert immer unverblümter seine angeblichen Rechte von uns ein. Wir sollen ihre religiös begründete Lebensweise nicht nur akzeptieren, sondern ihr auch immer mehr Raum einräumen. Frauenbadetage, Ganzkörperbadeanzüge (Burkini), schweinefleischloses Essen in Kita und Kantine, Rücksichtnahme auf den körperlichen Leistungsabfall von Schülern im Ramadan, „züchtige“ Kleidung unserer jungen Frauen jedenfalls da, wo auch viele muslimische Männer sind, Anerkennung von im Ausland geschlossenen Mehrfachehen durch unsere Gerichte, nach Meinung eines doch wohl geistig verwirrten CDU-Politikers auch muslimische Polizistinnen mit Kopftuch und was der Narreteien mehr sind – das ist heute schon Realität.

Principiis obsta! Auf gut Deutsch: Es reicht!

Das Recht in Funktionärshand

Die Fußballeuropameisterschaft hat gerade erst begonnen. Möglicherweise wird sie aber auch zu einer Bühne für Schlägertypen aus allen Ländern. Der Begriff Fußball-Fan ist hier völlig fehl am Platz, selbst die Vokabel Hooligan erscheint als Verniedlichung. Natürlich ist davon auszugehen, daß Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte in Frankreich ihre Pflicht erfüllen werden. Diese Straftäter gehören eben vor die ordentlichen Gerichte.

Nun tritt allerdings auch die UEFA auf den Plan und ermittelt gegen den russischen Fußballverband. Es ist ja offensichtlich so, daß die mächtigen Sportverbände eine private Gerichtsbarkeit über ihre Satzungen in das Geschehen eingeführt haben. Dem kann sich niemand entziehen, der am offiziellen Sportbetrieb teilnehmen will. Auch der Deutsche Fußballbund hat in seiner Satzung Bestimmungen festgelegt, wonach er Vereine dafür bestrafen kann, daß sogenannte Fans im oder auch außerhalb des Fußballstadions randalieren. Dabei kommt es ausdrücklich nicht einmal darauf an, ob diese Täter auch Mitglieder der betroffenen Vereine sind, und ob der Verein überhaupt irgend eine Möglichkeit hat, auf das Verhalten dieser Personen Einfluß zu nehmen. Mag er noch zu Ordnungsmaßnahmen im Stadion verpflichtet und in der Lage sein, gilt dies ganz sicherlich für Schlägereien außerhalb des Vereinsgeländes nicht. Ähnlich verhält es sich nun auch in Frankreich. Die Schlägereien im Stadtgebiet von Marseille kann außer der Polizei dort niemand unterbinden, insbesondere nicht irgendwelche nationalen Fußballverbände. Ob die Randalierer nun auch die Staatsangehörigkeit eines Teilnehmerlandes haben oder nicht, ob sie in irgend einer noch so losen Verbindung zu einem der teilnehmenden Fußballverbände stehen oder nicht, die UEFA kann nach ihrer Satzung nationale Fußballverbände für diese Ausschreitungen haftbar machen.

Diese Satzungen einschließlich einer daran gebundenen Verbandsgerichtsbarkeit sprechen allen juristischen Grundsätzen Hohn. Würde etwa ein ordentliches Gericht einen Fußballverein zum Schadensersatz verurteilen, weil irgendwelche Hooligans aus seiner Stadt, die sich als Anhänger seiner Mannschaft ausgeben, das Inventar einer Kneipe kurz und klein geschlagen haben, so würde dieses Urteil in der nächsten Instanz natürlich aufgehoben werden. Die einschlägigen Passagen in der Satzung des Deutschen Fußballbundes, der UEFA oder auch der FIFA verstoßen nun einmal gegen elementare Verfassungsgrundsätze und die Idee der Gerechtigkeit an sich. Es ist geradezu absurd, jemanden dafür mit Strafzahlungen zu belegen, der auf das Verhalten des eigentlichen Täters nicht den geringsten Einfluß hat, ja, der ihn nicht einmal kennt. Der Willkür sind Tür und Tor geöffnet. Dies zeigt sich aktuell auch daran, daß die UEFA (vorerst) nur gegen den russischen Fußballverband, nicht aber gegen andere Fußballverbände ermittelt, obgleich auch deren sogenannte Fans in Marseille randaliert und dabei schwerste Straftaten verübt haben. In diesem Zusammenhang muß auch über den Fall Claudia Pechstein gesprochen werden. Die Sportgerichte haben sie wegen Dopings bestraft, obgleich feststeht, daß dieser Vorwurf zu Unrecht erhoben worden ist. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist ihr nun vom deutschen Bundesgerichtshof versperrt worden. Nach Meinung der obersten deutschen Zivilrichter habe sich die Sportlerin wirksam den einschlägigen Bestimmungen der Verbandssatzungen unterworfen, und damit auch wirksam mit ihrem Verband eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen.

Die Gerichtsbarkeit der Sportverbände exekutiert die Interessen der Verbände. Diese müssen mit der Gerechtigkeit und dem Recht keineswegs deckungsgleich sein. Nach alledem, was inzwischen über die finanziellen Machenschaften der großen Sportverbände bekannt geworden ist, erscheinen auch ihre Satzungen und ihre private Gerichtsbarkeit in einem merkwürdigen Licht. Da diese Verbände nun einmal das absolute Monopol für die Ausübung des Sports, und nicht nur des Berufssports haben, ist es höchste Zeit, Ihnen die Satzungshoheit einschließlich ihrer Schiedsgerichte wegzunehmen. Es wäre zu begrüßen, wenn dies über den internationalen Rechtsweg zum europäischen Gerichtshof bzw. dem europäischen Gerichtshof für die Menschenrechte gelingen könnte.

Das Problem ist ja grundsätzlicher Natur. Gerade im Zusammenhang mit der Diskussion um TTIP und die damit einzurichtenden privaten Schiedsgerichte wird deutlich, daß nur staatliche und damit demokratisch legitimierte unabhängige Gerichte die Gewähr dafür geben können, daß Recht und Gerechtigkeit den Vorrang vor dem Ausgleich privater, sprich wirtschaftlicher Interessen haben. Die Gefahr, daß private Schiedsgerichte letztendlich mit solchen Richtern besetzt werden, die das Vertrauen der beteiligten Wirtschaftskreise besitzen, nicht aber dem Gemeinwohl und dem gesetzten Recht verpflichtet sind, liegt auf der Hand.

Geschichtsstunde, öffentlich-rechtlich

Die Zuschauer des Bayerischen Fernsehens wurden am vergangenen Mittwoch (11.05.2016) mit einer Geschichtsstunde der besonderen Art beglückt. Unter der programmatischen Überschrift „Akte D – das Versagen der Nachkriegsjustiz“ wurden sie darüber belehrt, daß ihre Vorfahren zur Zeit des Zweiten Weltkrieges zu einem erheblichen Prozentsatz an den Massenmorden und Kriegsverbrechen des Nazi-Regimes entweder beteiligt waren, oder doch davon gewußt haben. Damit nicht genug. In den fünfziger und sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts hätten an den Schaltstellen der Justiz dieselben Juristen gesessen, die schon im Dritten Reich als Ministerialbeamte, Staatsanwälte und Richter dem Unrechtsregime gedient hatten. Aus diesem Grunde seien nach dem Kriege auch nur vergleichsweise wenige NS-Täter ihrer gerechten Strafe zugeführt worden.

Der Beitrag beginnt mit der Behauptung, nach neuesten Forschungen – die allerdings nicht referiert werden – hätten mehr als 500.000 Deutsche an Tötungsverbrechen und Massenmorden des NS-Regimes mitgewirkt. Im weiteren Verlauf der Sendung kommt ein amerikanischer Archivdirektor zu Wort, der von sage und schreibe 13 Millionen NS-Tätern spricht. Es heißt dann eingangs weiter, die Alliierten hätten mehr als 50.000 davon vor Gericht gestellt. Zur Illustration zeigt man eine Hinrichtung, möglicherweise in Landsberg/Lech, bei der das Gesicht des Verurteilten auf dem Schafott nicht verpixelt wird. Das tut man ja sonst im deutschen Fernsehen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht. Damit wird aber schon gleich zu Beginn die Gangart vorgegeben. NS-Verbrecher haben eben keine Persönlichkeitsrechte. Dazu paßt dann auch, von vornherein Konrad Adenauer, aber auch alle folgenden Bundeskanzler und ihre Regierungen als Bremser und Verhinderer in Sachen juristische Aufklärung der NS-Vergangenheit darzustellen. Adenauer, so wörtlich, „buhlte um die Gunst der Deutschen“, indem er sich gegen die weitere Strafverfolgung von NS-Tätern gewandt habe. Dieser Sprachgebrauch ist bemerkenswert verräterisch. Demokratische Politiker buhlen also um die Gunst ihrer Wähler. Abwertender kann man das Bemühen von Politikern, den Wünschen ihrer Wähler zu entsprechen, kaum formulieren. Überflüssig zu sagen, daß es Wesensmerkmal der Demokratie ist, daß die gewählten Politiker den Willen des Volkes umsetzen, das sie gewählt hat. Für die Autoren der Sendung ist es allerdings offenbar so, daß Demokratie nur dann stattfindet, wenn Politik in ihrem Sinne gemacht wird. Dazu gehört natürlich nicht eine Amnestie von NS-Tätern, denen lediglich minder schwere Vergehen zur Last gelegt werden. Vielmehr darf nach Auffassung der Autoren im Falle von NS-Unrecht auf gar keinen Fall Gnade vor Recht ergehen, auch wenn es sich nur um verhältnismäßig minder schwere Vergehen oder Verbrechen handelt.

Man kommt dann rasch zum eigentlichen Anliegen der Sendung. Demnach gab es eine personelle Kontinuität des juristischen Personals vom Reichsjustizministerium der NS-Zeit bis in das Bundesministerium der Justiz der fünfziger und sechziger Jahre hinein. Genau diese Juristen hätten dann durch eine geschickte Formulierung des sogenannten 131er Gesetzes dafür gesorgt, daß auch ehemalige Gestapoleute wieder als Beamte eingestellt werden konnten, indem sie scheinheilig formulierten, daß als nicht belastet gilt, wer von Amts wegen zur Gestapo versetzt worden war. Verschwiegen hätten sie den Abgeordneten aber, daß dies fast alle gewesen seien. Und so habe man es dann auch 1968 geschafft, dem Deutschen Bundestag ein Gesetz gewissermaßen unterzujubeln, das die meisten Beteiligten an NS-Untaten von Strafverfolgung freistellte. Unter der Ägide des früheren NS-Staatsanwaltes Dr. Eduard Dreher, der federführend im Justizministerium daran gearbeitet habe, sei im Zuge der Schaffung des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten gewissermaßen klammheimlich eine Regelung in das Strafgesetzbuch geschmuggelt worden, die automatisch zur Verjährung führen mußte, weil dann bei den allermeisten Tätern nicht Mord, sondern nur Totschlag anzunehmen wäre. Damit seien dann gerade die Schreibtischtäter aus dem Reichssicherheitshauptamt aus der juristischen Schußlinie genommen worden. Das sei dann durch die Änderung des § 50 StGB erfolgt, wonach beim Fehlen besonderer persönlicher Merkmale, welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer die Strafe nach den Vorschriften über den Versuch zu mildern ist. Es ist aber so, daß diese Vorschrift im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages ausgiebig beraten worden ist, und zwar unter Vorsitz des SPD-Abgeordneten Martin Hirsch, später Richter des Bundesverfassungsgerichts, der Juristin Elisabeth Schwarzhaupt, des Juristen und späteren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Ernst Benda und weiterer profilierter Juristen wie des Vorsitzenden dieses Ausschusses, Dr. Hans Wilhelm und des weiteren Mitgliedes Prof. Dr. Eduard Wahl. Will denn jemand im Ernst behaupten, allen diesen sicherlich vorzüglichen Juristen habe man irgend eine Formulierung unterjubeln können, deren Tragweite sie nicht erfaßt hätten? Und ist es denn nicht auch so, daß Strafgesetze allgemeine Gesetze sind, die nicht nur für NS-Gewaltverbrechen gelten? Daß damit auch bei sozusagen gewöhnlichen Straftaten jeder Beteiligte nach seiner individuellen Schuld zu beurteilen ist, die natürlich unterschiedlich sein kann? Daß dies auch weiter gilt, wenn die NS-Täter schon lange nicht mehr leben? Der Zuschauer der Sendung mußte in diesem Zusammenhang zu dem Schluß kommen, daß hier eine kleine Clique finsterer Altnazis im Justizministerium eine Gruppe von juristischen Klippschülern im Rechtsausschuß des Bundestages über den Tisch gezogen hat. Aber vielleicht waren das ja auch mindestens Sympathisanten der alten Nazis, denn im weiteren Fortgang der Sendung erfährt der Zuschauer, daß immerhin 26 ehemalige Bundesminister und zwei ehemalige Bundespräsidenten Mitglieder der NSDAP gewesen seien. Was selbstverständlich nicht erläutert wird, ist die Tatsache, daß Millionen von Deutschen der Mitgliedschaft in der NSDAP kaum ausweichen konnten. Hätte man die Zuschauer darüber aufgeklärt, dann hätte natürlich nicht der offenbar gewünschte Eindruck entstehen können, daß in jener Zeit eine Fronde von alten Nazis und deren jungen Gefolgsleuten die Geschicke der Bundesrepublik Deutschland bestimmt hat.

Demgemäß hat allein der Druck aus dem Ausland die Bundesrepublik Deutschland dazu gezwungen, Ermittlungen gegen ehemalige NS-Täter durchzuführen. Daß dies dann nur mit halber Kraft geschehen sei, folge daraus, daß von den ca. 500.000 Tätern tatsächlich nur rund 900 verurteilt worden seien. Diese Behauptung ist derartig grob falsch, daß man hier schon den Begriff Lüge verwenden muß. Denn gerade die in der Sendung vorgestellten Historiker und Juristen kennen die tatsächlichen Zahlen ganz genau. Der in der Sendung genannte erste Leiter der Zentralstelle der Justiz zur Aufklärung von NS-Verbrechen, Oberstaatsanwalt Adalbert Rückerl, hat in seinem Standardwerk „NS-Verbrechen vor Gericht. Versuch einer Vergangenheitsbewältigung“ eine Statistik veröffentlicht, welche die rechtskräftigen Verurteilungen wegen NS-Verbrechen durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland (bis 1949 der Bundesländer) in der Zeit von 1945-1982 auflistet. Es sind deren 6.465! Sieben mal so viele! Ebenso sachlich unzutreffend wird dann unter anderem behauptet, gegen Mitte der fünfziger Jahre sei die strafrechtliche Ahndung von NS-Verbrechen praktisch zum Erliegen gekommen. Tatsächlich listet Rückerl für die Zeit von 1954-1982 allein 664 rechtskräftige Verurteilungen auf. Prof. Dr. Horst Möller, fast zwei Jahrzehnte lang Leiter des Instituts für Zeitgeschichte in München, schrieb in einem Aufsatz unter der Überschrift „Unser letzter Stolz“ in der FAZ vom 09.06.2012 zu diesem Thema: „Legenden dienen politischen Zwecken. Dies gilt auch für die zählebige Behauptung, eine wirkliche Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Diktatur habe erst in der Bundesrepublik mit der Studentenbewegung am Ende der sechziger Jahre begonnen. Bis dahin seien das nationalsozialistische Regime und seine Verbrechen verdrängt worden. Jede Behauptung dieser Art ist so falsch, daß sie mit Unwissen allein nicht zu erklären ist.“ Für den Zeitraum von 1945-1949 hält er fest, daß allein in diesen viereinhalb Jahren in Deutschland mehr Verbrecher des Nazi-Regimes von alliierten und deutschen Gerichten in rechtsstaatlichen Verfahren zur Rechenschaft gezogen worden seien, als in jeder anderen postdiktatorischen Gesellschaft.

Juristisch fehlerhaft ist auch die Behauptung, die Rechtslage in Deutschland habe jedenfalls seit 1968 die Strafverfolgung von NS-Gewaltverbrechern, etwa aus den Vernichtungslagern, verhindert. Denn auch die Gesetzesänderung von 1968 hat es ja weiterhin ermöglicht, einem KZ-Schergen die bewußte Teilnahme an Morden nachzuweisen. Anders wäre ja Strafverfolgung etwa von Demjanjuk oder Gröning nicht möglich geworden. Ohne hier in die juristischen Einzelheiten gehen zu wollen, sei lediglich darauf hingewiesen, daß die nach dem individuellen Tatbeitrag fragende Rechtsprechung des Auschwitz-Verfahrens in dem Urteil des Landgerichts München II gegen Demjanjuk nicht aufgegeben worden ist. Denn das Gericht hat lediglich zutreffend festgestellt, daß derjenige, der in einem Lager, in dem ausschließlich Menschen umgebracht worden sind, und nicht etwa auch Arbeitskommandos beaufsichtigt wurden, oder aber Personen vorübergehend gefangen gehalten wurden, natürlich nichts anderes getan haben kann, als bewußt und willentlich an der Vernichtung dieser Menschen mitzuwirken.

Die fantastischen Zahlen von NS-Tätern in dieser Sendung finden in den Fakten keine Grundlage. Wenn man wohl zutreffend die Gesamtzahl der Angehörigen der SS-Totenkopfverbände, denen die Bewachung und der Betrieb der Vernichtungslager oblag, mit rund 45.000 Mann annimmt, dann ist das weit entfernt von jenen 500.000 oder gar 13 Millionen die in der Sendung genannt werden. Aber es soll ja offensichtlich auch hier die Botschaft verkündet werden, daß unsere Vorfahren allesamt entweder Naziverbrecher waren, oder wenigstens von diesen Verbrechen gewußt und sie gebilligt haben. Und das begründet dann natürlich auch die nach dem Krieg in Gang gesetzte Umerziehung der Deutschen von verstockten Militaristen, Nationalisten und autoritätshörigen Untertanen in friedliche und weltoffene Demokraten. Dabei ist dann allerdings das Urteilsvermögen arg beschädigt worden. Bei den Autoren und Beiträgern dieser Sendung ist das ja auch offenbar gut gelungen.

Wenn man sich allerdings die Mühe macht, auch einmal in die Archive zu gehen, dann findet man beispielsweise Aussagen wie diese eines ehemaligen Gewerkschafters und KZ-Häftlings: „Man hätte jeden, der die Öffentlichkeit von solchen Geschehnissen in Kenntnis setzte, für einen Schurken oder einen Wahnsinnigen gehalten. Weshalb denn auch Menschen, die diese Dinge nicht tagtäglich mit angesehen und erlitten haben, heute noch nicht glauben wollen, daß sie tatsächlich geschehen sind. Ja, mir selbst erscheint es oft traumhaft unwirklich, wenn ich mich in Rückerinnerung an die furchtbaren Exzesse, deren Zeuge ich während meiner fünfjährigen Lagerhaft sein mußte, die Gewißheit ihres Geschehens zu verschaffen suche.“ Der Mann war offensichtlich nicht in einem Vernichtungslager, sondern „nur“ in einem „normalen“ KZ. Es sollte jedenfalls den in der Sendung zitierten Historikern und Juristen auch bekannt sein, welch strenge Geheimhaltungsvorschriften das Regime damals hatte, gerade im Hinblick auf die Vernichtungslager, die im übrigen samt und sonders auf dem Gebiet des eben unterworfenen Polen lagen. Da kam eh so gut wie kein Deutscher außer eben den SS-Schergen hin. Die Wehrmacht kämpfte ja schon in Rußland. Die Auswahl der Juristen, die in der Sendung zu Wort kommen, ist allerdings sehr einseitig. Es kommen ausschließlich solche zu Wort, die in NS-Verfahren als Ankläger oder Nebenklägervertreter aufgetreten sind oder entsprechend kritische Literatur veröffentlicht haben. Da nimmt es dann nicht Wunder, daß auch der offenbar als beispielhaft aufgeführte Fall Engel nicht zutreffend dargestellt wird. Die Verurteilung dieses SS-Angehörigen durch das Landgericht Hamburg wegen Mordes zu einer vergleichsweise niedrigen Freiheitsstrafe von sieben Jahren wird zwar halbwegs zutreffend geschildert. Die nach damaligem Recht zulässige Erschießung von Sühnegefangenen wurde nach Auffassung des Landgerichts Hamburg allerdings nicht nur wegen des Umstandes, daß die Delinquenten jeweils mit ansehen mußten, wie ihre unglücklichen Vorgänger erschossen wurden, als Mord (Tatbestandsmerkmal grausam) qualifiziert. Das Urteil ist allerdings nicht, wie in der Sendung behauptet, vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof das Verfahren eingestellt, weil seines Erachtens vom Landgericht nicht festgestellt worden war, ob der Angeklagte auch subjektiv die Mordmerkmale verwirklicht hatte. Eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht wollte man jedoch nicht verfügen, weil der Angeklagte bereits im 95. Lebensjahr stand, und deswegen nicht zu erwarten sei, daß er das Ende des Verfahrens noch erleben werde. Man könnte natürlich auch sagen, daß der Bundesgerichtshof sich um den nach seiner Rechtsauffassung eigentlich zwingenden Freispruch herumdrücken wollte. Nicht wenige juristische Kommentatoren haben das so ausgedrückt.

Dem Anspruch des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Deutschland, seriös zu informieren, wird diese Sendung auch nicht entfernt gerecht. Vielmehr handelt es sich um Geschichtsklitterei der übelsten Sorte. Die allermeisten Zuschauer haben nicht die Informationen und verfügen nicht über das historische und juristische Wissen, das man nun einmal braucht, um solche Desinformation zu entlarven. Und dafür zahlt man auch noch zwangsweise Gebühren.