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Religionsfreiheit in einer freien Gesellschaft

Bei mir kann ein jeder nach seiner Fasson selig werden, so der Überlieferung nach Friedrich der Große, der aufgeklärte  Herrscher auf dem Preußenthron. Diese Bekundung von religiöser Toleranz des Staates gehört seither zu den Grundüberzeugungen der Deutschen, was das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften angeht. Das erstreckt sich aber auch auf das Verhältnis von Zivilgesellschaft und Religionsgemeinschaften. Es mag jeder glauben oder auch nicht glauben, was er will. Religion ist, so die allgemeine Überzeugung, Privatsache.

Das war und ist vor allem dann unproblematisch, wenn entweder eine Religion in einem Lande nahezu konkurrenzlos herrscht, oder aber, wenn die Ausübung der Religion privat bleibt und die Öffentlichkeit nicht berührt. Homogene Gesellschaften, wie etwa im Saudi-Arabien unserer Zeit oder im Deutschland des Mittelalters kennen und kannten interreligiöse Probleme oder gar Konflikte naturgemäß nicht. Selbst vor 70 Jahren, als der Parlamentarische Rat in den westlichen Besatzungszonen in die Beratungen über eine neue Verfassung eintrat, war die Gesellschaft in Deutschland religiös homogen. Es gab eben die beiden großen christlichen Konfessionen, religiöse Minderheiten daneben waren kaum wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist natürlich auch Art. 4 des Grundgesetzes zu lesen. In seinem ersten Absatz legt er fest:

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Im nächsten Absatz heißt es:

Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Diese Regelung in der Verfassung des aus den Trümmern des Dritten Reiches erwachsenen neuen deutschen Saates ist natürlich auch vor dem Hintergrund zu sehen, daß die Nationalsozialisten das Judentum zu vernichten trachteten, wenn auch aus von ihnen imaginierten rassischen Gründen. Es erschien daher selbstverständlich, die religiöse Toleranz des großen Preußenkönigs als Grundrecht in der Verfassung des neuen Staates festzuschreiben, zumal es so ja auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte erst wenige Monate zuvor von den Vereinten Nationen beschlossen worden war.

Über Jahrzehnte hinweg ergaben sich insoweit auch keine Konflikte. Erst mit der Verbreitung des Islam in Deutschland traten Probleme auf, von denen sich die Väter und Mütter des Grundgesetzes mit Sicherheit keine Vorstellung gemacht haben, auch nicht machen konnten, denn es gab ja bis dato so gut wie keine Anhänger der Religion Mohammeds in Deutschland, weswegen man auch keine Veranlassung hatte, sich mit dieser Religion näher zu befassen.

Das ist bekanntlich inzwischen ganz anders. Der unserer Kultur völlig fremde Islam stellt Gebote und Verbote auf, die mit unserer Verfassung in vielfältiger Weise kollidieren, aber auch im täglichen Leben der Bürger zu Konflikten führen. Die Befolgung religiöser Bekleidungsvorschriften verändert das Straßenbild. Für die meisten Menschen in Deutschland keineswegs zum positiven. Die immer häufigeren Versuche, religiöse Speisevorschriften in den Alltag auch da zu implementieren, wo davon in erheblichem Maße, ja mehrheitlich die nicht-muslimische Bevölkerung betroffen ist, führen zu Konflikten. Die Versuche, religiöse Vorschriften wie die rituellen Gebete zu bestimmten Tageszeiten auch in der Schule, natürlich in Anwesenheit der nicht-muslimischen Schüler, befolgen zu dürfen, die Forderung, während der religiös gebotenen Fastenzeit (Ramadan) vom Sportunterricht in der Schule befreit zu werden, die Weigerung muslimischer Eltern, ihre Töchter am Schwimmunterricht teilnehmen zu lassen, wenn dort Mädchen und Jungen gemeinsam schwimmen lernen, all das sind Szenarien, die 1949 in Deutschland schlicht und einfach noch nicht vorstellbar waren.

Staat und Gesellschaft, aber auch die Gerichte und die Rechtswissenschaft, stehen dieser Problematik weitgehend hilflos gegenüber. Eine grundsätzlich tolerante Gesellschaft und eine als Grundrecht ausgestaltete Freiheit der ungestörten Religionsausübung scheinen die Deutschen wehrlos gegen einen immer aggressiver auftretenden Islam zu machen, auch da, wo er beansprucht, das Alltagsleben dominieren zu können, und die Einhaltung seiner Gebote nicht nur von den Angehörigen der eigenen Religionsgemeinschaft sondern dadurch, daß diese auch da Geltung beanspruchen, wo sie mit den Lebensgewohnheiten und Vorstellungen der Nichtmuslime kollidieren, gewissermaßen reflexhaft eben auch für diese gelten. Das Leben richtet sich dann eben nach den islamischen Vorschriften, wenn ihre Einhaltung letztendlich auch den Nichtmuslim betrifft, der etwa in der Betriebskantine nur noch Fleischgerichte ohne Schweinefleischanteil bekommt. Es betrifft aber auch die Lebenswirklichkeit, wenn ich als Nichtmuslim auf Schritt und Tritt mit der objektiv hässlichen islamischen Frauenkleidung vom typischen Haar und Hals bedeckenden Kopftuch bis hin zur Vollverschleierung konfrontiert werde. Und es betrifft mich dann, wenn ich ein öffentliches Bad nicht besuchen kann, weil es für eine bestimmte Zeit nur Frauen zugänglich ist.

Die Problematik reicht allerdings noch sehr viel weiter. Wir erinnern uns an den Skandal um die sogenannten Mohammed-Karikaturen. Die Intoleranz des mehrheitlich gelebten Islam zeigte sich hier ganz deutlich. Man versuchte allgemein, die eigenen, einer toleranten Gesellschaft völlig unangemessenen Vorstellungen über die Heiligkeit religiöser Vorschriften, hier über das Verbot bildlicher, vor allem aber auch karikierender Darstellungen des Propheten allgemein durchzusetzen, ja sogar damit, daß ganz offen mit der Ermordung von Karikaturisten gedroht wurde. Glücklicherweise bestand seinerzeit in Europa weitgehend Konsens darüber, daß hier die Meinungs- und Kunstfreiheit Vorrang vor als übergriffig empfundener Religiosität haben müsse. In diesem Punkt konnte sich die Mehrheitsgesellschaft noch durchsetzen. Ob das auch noch der Fall wäre, wenn die muslimische Minderheit zur Mehrheit erstarkt wäre, darf füglich bezweifelt werden. Hinsichtlich anderer Eigenheiten dieser Religion, wie vorstehend beschrieben, ist die Gesellschaft vielfach bereit, Dinge zu tolerieren, ja zu akzeptieren, die nicht nur mit unserer Kultur unvereinbar sind, sondern sie dann bereits verändern.

Angesichts der weiteren Verbreitung des Islam in Deutschland, einhergehend mit einer immer deutlicheren Radikalisierung im Sinne der konservativen, wörtlichen Auslegung des Koran, die dort ja auch festgeschrieben ist, muß man darüber nachdenken, ob die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung durch unser Grundgesetz noch uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann, oder ob nicht doch gewichtige Gesichtspunkte dafür sprechen, der Religionsausübung doch gewisse Grenzen zu setzen. Nun enthält Art. 4  GG keine Einschränkung dahingehend, daß die Religionsfreiheit wie auch die Freiheit der Religionsausübung Schranken in den allgemeinen Gesetzen finden, wie das zum Beispiel hinsichtlich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG der Fall ist. Dennoch kann die Freiheit der ungestörten Religionsausübung nicht gänzlich schrankenlos sein. Denn für alle Grundrechte gilt ja, daß es verfassungsimmanente Schranken gibt. Die Ausübung von Grundrechten findet ihre Grenze natürlich immer dort, wo damit die Grundrechte anderer beeinträchtigt werden. Aus diesem Grunde kann zum Beispiel das Geläut von Kirchenglocken reglementiert werden. Insbesondere das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das jedem Bürger die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit garantiert, verpflichtet meines Erachtens den Staat dann einzugreifen, wenn die Forderung nach schrankenloser Ausübung einer Religion, hier der Durchsetzung von Kleidungs- und Speisevorschriften in der Öffentlichkeit, mit dem Grundrecht Dritter auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit kollidiert.

Das muß selbstverständlich auch für das Recht gelten, sich über eine Religion kritisch, gegebenenfalls auch satirisch, äußern zu dürfen. Seine Grenze findet dieses Recht in den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches. Doch lassen diese Vorschriften ausdrücklich die Kritik an Religionsgemeinschaften zu. § 166 des Strafgesetzbuches, der die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen unter Strafe stellt, wird nicht verletzt, wenn jemand religiöse Inhalte ablehnt oder verneint, auch mittels scharfer Kritik. Erst dann, wenn auf diese Weise der öffentliche Friede gefährdet wird, muß der Staatsanwalt auf den Plan treten. Das ist ein deutlicher Hinweis darauf, daß unsere Rechtsordnung durchaus auf der weltanschaulichen Neutralität des Staates fußt. Das bedeutet aber auch, daß der Staat es unterbinden muß, daß Religionsgemeinschaften ihre gesellschaftlichen Vorstellungen in einer Weise für allgemeinverbindlich erklären wollen, daß das öffentliche Leben davon wenigstens teilweise bestimmt wird. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß in der modernen abendländischen Gesellschaft der Stellenwert der Religion immer geringer wird. Auch wenn Deutschland durchaus historisch christlich geprägt ist, so wird allgemein die Einhaltung christlicher Gebote nicht mehr als verbindlicher Lebensentwurf verstanden. Vielmehr sehen selbst gläubige Christen die Religion als sehr private Angelegenheit des einzelnen an.

Die christlichen  Kirchen beanspruchen auch heute nicht mehr, daß sich das gesellschaftliche Leben nach ihren Geboten richtet. Hinzu kommt, daß die Zahl der religionslosen oder religiös indifferenten Deutschen immer größer wird und heute schon die Zahl der praktizierenden Christen bei weitem übertrifft. Das hat Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben. Eine Ausrichtung des öffentlichen Lebens nach islamischen Regeln steht dem diametral entgegen. Daraus folgt die Pflicht des Staates, allen Versuchen entgegenzutreten, das Alltagsleben der Bürger religiösen Vorschriften zu unterwerfen. Es steht natürlich jedem frei, nach seiner Religion zu leben. Es steht ihm allerdings nicht frei, damit andere zu belästigen. Das demonstrative Befolgen religiöser Vorschriften in der Öffentlichkeit kann in seiner Penetranz durchaus unangenehm berühren. Damit ist aber der Bereich des von der Verfassung ebenfalls geschützten Persönlichkeitsrechts Dritter berührt. Dem muß der Staat dann eben Einhalt gebieten. Nur so kann angesichts einer immer vielfältigeren Gesellschaft der soziale Friede dauerhaft aufrecht erhalten werden.