Gehört der Islam zu Deutschland?

Und täglich grüßt das Murmeltier! Anders als im gleichnamigen Film ist es nicht jedes Mal der 2. Februar, an dem wir aufwachen und das gleiche erleben. Nämlich die x-te Wiederholung der Debatte, ob der Islam zu Deutschland gehört. Insoweit befinden wir uns tatsächlich in der Zeitschleife. Nun also Horst Seehofer, der die banale Tatsache verkündet, daß der Islam nicht zu Deutschland gehört. Und nun erwartbar die Antwort von Angela Merkel, wonach der Islam zu Deutschland gehört. Dabei kann man die Anhänger beider Auffassungen schon in zwei Lager sortieren. Klar und unverbildet denkende Bürger, für die eben das Wasser nass und die Nacht finster ist, und sich moralisch erhaben und weltoffen dünkende Klugsch… aus dem Dunstkreis von Politik, Kirchen, Medien und Hochschulen. Dabei fällt auf, daß die Höhe des formalen Bildungsabschlusses nicht selten in einem umgekehrten Verhältnis zum Denkvermögen steht.

Denken wir also einmal. Die Frage, ob eine Religion zu einem Land gehört oder nicht, kann nur anhand seiner gewachsenen Kultur beantwortet werden. Für Deutschland wie auch den abendländischen Kulturkreis insgesamt gilt, daß seine geistigen Grundlagen und kulturellen Traditionen im wesentlichen von der antiken Philosophie und dem Christentum, zu einem Teil auch von dem Vorläufer des Christentums, dem Judentum, geprägt sind. Der Islam ist überhaupt erst im siebten Jahrhundert nach Christus entstanden. In nennenswerter Zahl sind die Anhänger dieser Religion in Deutschland erst seit wenigen Jahrzehnten ansässig. Allein schon die Betrachtung dieses kurzen Zeitraums im Vergleich zu den vielen Jahrhunderten, in denen das Christentum Europa geprägt hat (damit auch die europäischen Auswanderer nach Amerika) zeigt schon, daß von einem prägenden Einfluß im Sinne des Dazugehörens nicht die Rede sein kann.

Wir leben nun im 21. Jahrhundert. Der abendländische Kulturkreis ist heute ganz wesentlich auch dadurch geprägt, daß in allen dazugehörigen Ländern der Anteil von Menschen, die keiner Religion angehören, von beachtlicher Größe ist. In Deutschland ist das bereits mehr als die Hälfte. Prägend für Gesellschaftsordnung und Kultur ist auch allgemein eine gewisse Religionsferne, auch soweit es das tägliche Leben der Menschen angeht, die einer Religionsgemeinschaft angehören. Die Dominanz der Religion, wie wir sie noch bis ins 20. Jahrhundert hinein beobachten können, ist einer freundlichen Gleichgültigkeit gewichen. War es etwa im 15. Jahrhundert noch selbstverständlich, daß z. B. die Bürger der Stadt Pisa in Italien ihre nach heutigen Verhältnissen milliardenschwere Beute, die sie in einem Krieg mit den Türken gemacht hatten, vollständig in den Bau eines prächtigen Domes steckten, ist es heute völlig unvorstellbar, daß eine Stadt oder gar ein Staat auch nur einen nennenswerten kleinen Teil seiner Einkünfte für den Bau von prächtigen Gotteshäusern verwenden könnte, jedenfalls was den abendländischen Kulturkreis angeht. Dem entspricht auch, daß ein Machtkampf zwischen weltlichen und religiösen Autoritäten, wie wir das im Mittelalter zwischen Kaiser und Papst beobachten können, heute undenkbar ist.

Maßgeblich ist auch und vor allem, welcher rechtliche Rahmen für das Zusammenleben der Menschen heute maßgeblich ist. Das ist im abendländischen Kulturkreis jeweils eine Verfassung, die nicht nur die Staatsorganisation regelt, sondern den Bürgern Grundrechte gibt, die in erster Linie auch Freiheitsrechte sind. Es ist daher durchaus erhellend, einmal zu untersuchen, inwieweit religiöse Gesetze oder Verhaltensregeln mit der Verfassung eines Landes, in unserem Falle mit dem Grundgesetz, vereinbar sind. Nachdem es hier um die Frage geht, ob der Islam zu Deutschland gehört, muß natürlich gefragt werden, inwieweit der Koran mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sinnvoll ist es dabei, gleichzeitig zu prüfen, inwieweit die Bibel, hier das Neue Testament, als Grundlage des Christentums, mit den Freiheitsrechten unserer Verfassung vereinbar ist.

Dazu ist zunächst zu untersuchen, inwieweit die beiden heiligen Schriften der Christen und der Muslime Regeln für das Alltagsleben mit Gesetzeskraft aufstellen. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, inwieweit solche religiösen Gesetze mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder nicht.

Das Neue Testament ist nicht als Gesetzbuch konzipiert. Vielmehr enthalten die Evangelien mit Ausnahme der Offenbarung des Johannes lediglich Berichte über das Leben Jesu. Dazu gehören natürlich seine Predigten und sonstigen überlieferten Äußerungen. Ohne hier in die Einzelheiten gehen zu müssen, kann gesagt werden, daß Jesus natürlich die bereits im Alten Testament enthaltenen zehn Gebote als weiterhin verbindliche Gesetze betrachtet hat. Soweit diese Gebote Verhaltensmaßregeln für die Menschen aufstellen, handelt es sich samt und sonders um solche, die auch für aufgeklärte und religiös nicht gebundene Menschen unter der Geltung einer Verfassung wie das Grundgesetz verbindlich oder mindestens tolerabel sein können. Niemand wird etwa beanstanden können, daß man nicht töten, lügen oder stehlen soll. Soweit gefordert wird, man solle neben dem einen Gott keine anderen Götter verehren, ist das eine rein religiöse Regel, die keinerlei Auswirkungen auf das tägliche Leben und die staatliche Ordnung hat. Das maßgebliche Gebot Jesu ist die Pflicht, Gott und die Menschen zu lieben. Das entzieht sich völlig der Beurteilung anhand von weltlichen Verfassungen und Gesetzen. Konkrete Verhaltensmaßregeln wie etwa Kleidungs- und Speisegebote bzw. Verbote findet man im Neuen Testament nicht, ebensowenig etwa eine Pflicht, zur höheren Ehre Gottes männlichen Säuglingen oder Kleinkindern auf rituelle Weise das präputium von der glans penis abzuschneiden.

Anders der Koran. Sein Charakter als unbedingt zu befolgende Gesetzessammlung, die auch keinem Zweifel unterliegt, wird gleich zu Beginn in Sure 2 festgeschrieben. „Dies ist die Schrift, an der nicht zu zweifeln ist, geoffenbart als Rechtleitung für die Gottesfürchtigen…. Die ungläubig sind, haben dereinst eine gewaltige Strafe zu erwarten.“ Wir wollen uns im folgenden auf wenige Regeln dieser heiligen Schrift der Muslime konzentrieren.

Die Rechtsposition der Frau im Islam gehört zu den umstrittensten Themen in der Debatte, ob der Islam zu Deutschland gehört. Hierzu enthält der Koran eine Reihe von Festlegungen. So bereits in der zitierten 2. Sure. Dort wird klar festgelegt, daß die Männer eine Stufe über den Frauen stehen (Vers 228). Erläutert wird dies in Sure 4, die auch überschrieben ist: Die Frauen: „Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie (von Natur vor diesen) ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen als Morgengabe gemacht haben.“ Weil das so ist, sind Frauen für die Männer natürlich jederzeit verfügbar. So heißt es in Sure 2, Vers 223:  „Eure Frauen sind euch ein Saatfeld. Geht zu diesem eurem Saatsfeld, wo immer ihr wollt!“ In der von der Ahmadiyya Muslim Jamaat Gemeinde in Deutschland vertriebenen Ausgabe. “ Eure Frauen sind euch ein Acker; so naht eurem Acker, wann und wie ihr wollt.“ Von einem gleichberechtigten, partnerschaftlichen Verhältnis zwischen Eheleuten ist nicht die Rede. Ganz im Gegenteil. Denn es heißt in Sure 4 Vers 34 auch: „Und wenn ihr fürchtet, daß Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!“ Konsequent wird deswegen auch das Erbrecht ausgestaltet. So wird hinsichtlich der Erben zweiter Ordnung (Geschwisterkinder) in Sure 4, Vers 176 festgelegt: „Gott gibt euch hiermit über die seitliche Verwandtschaft und deren Anteil am Erbe Auskunft… Wenn es verschiedene Geschwister sind, Männer und Frauen, kommt auf eines männlichen Geschlechts gleich viel wie auf zwei weiblichen Geschlechts“. in Sure 4, Vers 11 heißt es :“Gott verordnet euch hinsichtlich eurer Kinder: Auf eines männlichen Geschlechts kommt bei der Erbteilung gleich viel wie auf zwei weiblichen Geschlechts.“

Die gleiche Unterscheidung wird gemacht, wenn es um den Wert der Aussage von männlichen und weiblichen Zeugen vor Gericht geht. In Sure 2, Vers 282 werden Regeln über den Zivilprozeß aufgestellt. Was die Zeugen angeht, so heißt es hier: „Und nehmt zwei Männer von euch zu Zeugen! Wenn es nicht zwei Männer sein können, dann sollen es ein Mann und zwei Frauen sein, solche, die euch als Zeugen genehm sind, – Zwei Frauen damit für den Fall, daß die eine von ihnen sich irre, die eine, die sich nicht irrt, die andere die sich irrt, an den wahren Sachverhalt erinnere.“

Als Grundlage für die Pflicht der Frauen, sich ganz oder teilweise zu verschleiern (Kopftuch, Burka etc.) wird allgemein Sure 24, Vers 31 angesehen. Dort heißt es: „Und sag den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Augen niederschlagen, und sie sollen darauf achten, daß ihre Scham bedeckt ist, den Schmuck, den sie tragen, nicht offen zeigen, soweit er nicht normalerweise sichtbar ist, ihren Schal sich über den vom Halsausschnitt nach vorne heruntergehenden Schlitz des Kleides ziehen und den Schmuck, den sie am Körper tragen niemand offen zeigen, außer ihrem Mann, ihrem Vater, ihrem Schwiegervater, ihren Söhnen, ihren Stiefsöhnen, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und ihrer Schwestern, ihren Frauen, ihren Sklavinnen, den männlichen Bediensteten, die keinen Geschlechtstrieb mehr haben, und den Kindern, die noch nichts von weiblichen Geschlechtsteilen wissen. Und sie sollen nicht mit ihren Beinen aneinander schlagen und damit auf den Schmuck aufmerksam machen, den sie durch die Kleidung verborgen an ihnen tragen.“ Offenbar müssen männliche Muslime Frauen auch als irgendwie unrein betrachten, denn es heißt in Sure 4, Vers 43: „Und kommt auch nicht unrein zum Gebet, wenn ihr mit Frauen in Berührung gekommen seid und kein Wasser findet, um die Waschung vorzunehmen, dann sucht einen sauberen hoch gelegenen Platz auf und streicht euch über das Gesicht und die Hände!“

Homosexualität, jedenfalls in der männlichen Variante, ist nach dem Koran verboten. Sure 7, Verse 80, 81 legen fest: „Und wir haben den Lot als unseren Boten gesandt. Damals als er zu seinen Leuten sagte: Wollt ihr denn etwas abscheuliches begehen, wie es noch keiner von den Menschen in aller Welt vor euch begangen hat? Ihr gebt euch in eurer Sinnenlust wahrhaftig mit Männern ab, statt mit Frauen.“ Und Sure 26 Verse 165,166 lauten: „Wollt ihr euch denn mit Menschen männlichen Geschlechts abgeben und darüber vernachlässigen was euer Herr euch in euren Gattinnen geschaffen hat? Nein ihr seid verbrecherische Leute!“ Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes verbietet indessen den Bürgern vorzuschreiben, mit wem sie sexuellen Umgang haben und mit wem nicht, ausgenommen mit Kindern, weil damit deren Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ebenso wie ihre Menschenwürde (Art 1 GG) verletzt würde.

Weitere ganz konkrete Regeln für das Alltagsleben finden sich etwa in Sure 2, Vers 275, wo ein Zinsverbot ausgesprochen wird:  „Diejenigen, die Zins nehmen, werden dereinst nicht anders dastehen als wie einer, der vom Satan erfaßt und geschlagen ist. Dies wird ihre Strafe dafür sein, daß sie sagen Kaufgeschäft und Zinsleihe sind ein und dasselbe. Aber Gott hat nun einmal das Kaufgeschäft erlaubt und die Zinsleihe verboten.“ Weiter in Sure 2, Vers 219: „Man fragt dich nach dem Wein und dem Losspiel. Sagt: in ihnen liegt eine schwere Sünde..“ Das Verbot, Schweinefleisch zu essen, findet sich in Sure 6, Vers 145: „In dem, was mir als Offenbarung eingegeben worden ist, finde ich nicht, daß etwas für jemand zu essen verboten wäre, es sei denn Fleisch von verendeten Tieren oder Blut, das beim Schlachten ausgeflossen ist, oder Schweinefleisch – das ist Unreinheit –, oder Greuel (nämlich Fleisch), worüber beim Schlachten ein anderes Wesen als Gott angerufen worden ist.“ Damit dürfte neben dem Schweinefleisch auch jede Art von Blutwurst verboten sein.

Das ist natürlich alles nicht mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit vereinbar.

Das Verhältnis des gläubigen Moslems zu den Angehörigen anderer Religionen oder gar Religionslosen ist im Koran mehrfach angesprochen. Und zwar ganz eindeutig zum Beispiel in Sure 2, Vers 191: „Und tötet sie, wo immer ihr sie zu fassen bekommt, und vertreibt sie, wo sie euch vertrieben haben! Der Versuch (Gläubige zum Abfall vom Islam) zu verführen ist schlimmer als töten“!. Vers 216: „Euch ist vorgeschrieben, gegen die Ungläubigen zu kämpfen.“ Sure 9, Vers 5: „Und wenn nun die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Heiden, wo immer ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf!“ Vers 29: „Kämpft gegen diejenigen, die nicht an Gott und den jüngsten Tag glauben und nicht verbieten, was Gott und sein Gesandter verboten haben, und nicht der wahren Religion angehören.“ Der Abfall vom Glauben zieht nach dem Wortlaut des Koran mindestens Gottes Zorn nach sich, nach der klassischen islamischen Überlieferung ist der Abfall vom Islam mit dem Tode zu bestrafen. Sure 16, Vers 106 lautet: „Diejenigen, die an Gott nicht glauben, nachdem sie gläubig waren – außer wenn einer äußerlich zum Unglauben gezwungen wird, während sein Herz im Glauben Ruhe gefunden hat, – nein, diejenigen, die frei und ungezwungen dem Unglauben in sich Raum geben, über die kommt Gottes Zorn und sie haben dereinst eine gewaltige Strafe zu erwarten.“ Jedenfalls in der Praxis wird der Abfall vom Glauben in manchen islamischen Staaten bzw. Regionen auch auf dieser Erde mit dem Tode bestraft, wie etwa Pakistan.

Betrachtet man also die beiden Religionen Christentum und Islam etwa aus der Sicht eines liberalen, keiner Religion angehörigen Deutschen oder sonstigen Europäers, so finden sich im Neuen Testament, vor allem aber auch in der gelebten christlichen Praxis keine Kollisionen mit den Freiheitsrechten unserer Verfassung. Der Islam hingegen ist hier von völlig anderer Natur. Die zitierten Vorschriften des Koran, die ja nun einmal als göttliches Gebot für den Moslem unveränderlich sind, kollidieren vielfach mit den Freiheitsrechten unserer Verfassung. Besonders deutlich wird dies hinsichtlich der Gleichberechtigung von Männern und Frauen in unserem Grundgesetz und den dazu in krassem Gegensatz stehenden Regelungen über das Verhältnis von Männern und Frauen im Koran. Die jederzeitige sexuelle Verfügbarkeit der Ehefrau ist auch mit dem Schutz der Menschenwürde in Art. 1 unseres Grundgesetzes unvereinbar. Ein Verbot der Vergewaltigung in der Ehe, wie es bei uns selbstverständlich ist, wäre jedoch mit dem Koran nicht vereinbar. Gleiches gilt für das Verbot der männlichen Homosexualität, wobei offenbar der göttliche Gesetzgeber oder sein menschlicher Chronist gar nicht daran gedacht haben, daß es auch weibliche Homosexualität geben kann. Die Unterwertigkeit der Frau, wie sie in ihren grundsätzlich geringeren Erbquoten wie auch dem grundsätzlich geringeren Beweiswert ihrer Zeugenaussage festgeschrieben ist, steht natürlich ebenfalls in diametralem Gegensatz zu Art. 3 Abs. 2 GG. Gleiches gilt für die Bekleidungsvorschriften, die ausschließlich den Frauen Regeln auferlegen, ob man diese nun als Gebot der vollständigen oder teilweisen Verschleierung interpretiert oder nicht. Mit demGrundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, ist es natürlich nicht vereinbar, den Menschen vorzuschreiben, was sie essen und trinken dürfen oder nicht.

Die Einhaltung dieser religiösen Vorschriften wird in Deutschland auch von nicht wenigen Muslimen energisch eingefordert. Wenn Mädchen nicht am Schwimmunterricht in den Schulen teilnehmen dürfen, Schweinefleisch in der Gemeinschaftsverpflegung von Kindergärten, Schulen und Flüchtlingsaufnahmeeinrichtungen zurückgewiesen wird und Frauen immer häufiger teil- oder ganz verschleiert in der Öffentlichkeit anzutreffen sind, dann kann kein Zweifel daran bestehen, was diese Religion vorschreibt, jedenfalls für einen großen Teil ihrer Anhänger. Hinsichtlich der Verschleierung beispielsweise ist es völlig unerheblich, ob die betreffenden Frauen dazu gezwungen werden oder dies aus eigenem Antrieb tun, vielleicht auch nur vorgeben zu tun. Denn in beiden Fällen kommt damit eine Minderwertigkeit der Frau im Verhältnis zum Mann zum Ausdruck. Gleiches gilt für das vielfach von Muslimen eingehaltene Verbot des Alkoholgenusses, das ja nun einmal mit dem Grundrecht des Menschen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist.

Das Verhältnis des gläubigen Moslems zu den Angehörigen anderer Religionen, wie es aus den oben zitierten Suren ersichtlich ist, steht natürlich auch in diametralem Gegensatz zu der Religionsfreiheit in Art. 4 unseres Grundgesetzes. Daß diese religiöse Intoleranz bis hin zur Verfolgung Andersgläubiger in vielen islamischen Staaten gelebt wird, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Das kann aber nicht vernachlässigt werden, nur weil Deutschland und die übrigen europäischen Staaten (noch) keine islamischen Staaten sind.

In der Debatte um Islam und Integration scheint allgemein Konsens darüber zu herrschen, daß als Mindestanforderung ein klares Bekenntnis zum Grundgesetz gehört, was natürlich dann auch bedeutet, daß nach diesem Bekenntnis gelebt werden muß. Wenn man das ernst nimmt, dann können religiöse Vorschriften, die mit den Grundrechten kollidieren, nicht akzeptiert werden.

Gehört der Islam zu Deutschland? Ganz offensichtlich nicht. Denn Bestandteil der deutschen kulturellen Identität und der Ordnung unseres Grundgesetzes kann eine Religion nicht sein, die von ihren Gläubigen die Beachtung von Vorschriften verlangt, und zwar auch im täglichen Leben, die maßgebliche Freiheitsrechte unseres Grundgesetzes einschränken oder gar völlig verneinen.

Wer die Zugehörigkeit des Islam zu Deutschland unter Bedingungen stellt, etwa die; „Sofern das Grundgesetz beachtet wird,“ der vernebelt das Problem nur. Er gleicht dem Menschen, der etwa dem 1. FC Nürnberg das fußballerische Niveau der Weltklasse zuerkennt, vorausgesetzt, der Club gewinnt die Championsleague.

Leider werden wir uns mit der Debatte über den Islam und seine Vereinbarkeit mit unserer Rechtsordnung und unserer Lebensweise noch lange herumschlagen müssen. Dafür bürgt schon die geistige Verfassung der Leute, die uns belehren und regieren wollen.

 

 

 

 

 

 

 

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