Jeder blamiert sich, so gut er kann!

Wenn’s politisch wird, dann stellt das Gehirn häufig seinen Dienst ein. Seine Aufgabe übernimmt dann mal das Bauchgefühl, mal auch die Galle. Davon sind nicht einmal Juristen immer frei. Das gilt vor allem im „K(r)ampf gegen Rechts“. Ein schönes Beispiel hierfür konnten wir in den letzten Tagen betrachten. Was ist passiert?

Bekanntlich läuft derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht das Verbotsverfahren gegen die NPD. Deren Verfassungsfeindlichkeit soll festgestellt werden. Dazu werden unter anderem Sachverständigengutachten erholt. Soweit ist eigentlich alles ganz normal. Nun hat einer dieser vom Gericht bestellten Sachverständigen, ein Privatdozent namens Dr. Steffen Kailitz, zu eben diesem Thema einen Artikel in der ZEIT veröffentlicht. Darin hat er behauptet, die NPD plane rassistisch motivierte Staatsverbrechen. Sie wolle 8-11.000.000 Menschen aus Deutschland vertreiben, darunter auch mehrere Millionen deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund. Gegen diese Behauptungen setzte sich die NPD zur Wehr und ließ über ihren Anwalt zunächst der ZEIT eine Abmahnung zukommen, und sodann beim Landgericht Dresden gegen den Autor des inkriminierten Artikels, eben jenen Dr. Steffen Kailitz, einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung einreichen, mit der die inkriminierten Behauptungen bei Meidung der Ordnungsmittel der ZPO untersagt werden sollten. Das Landgericht gab diesem Antrag auch ohne vorgängige mündliche Verhandlung durch Beschluß statt. Entschieden hat die nach der Geschäftsverteilung des Gerichts zuständige 3. Zivilkammer durch den nach deren interner Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

Bis dahin hätte der Vorgang wohl keine größeren Wellen geschlagen. Nun ist aber jener Richter Jens Maier Mitglied der AfD und hat dort auch die Funktion eines Schiedsrichters im Parteischiedsgericht inne. Das hat nun in den Medien einen Sturm der Entrüstung ausgelöst, und auch zu merkwürdigen Äußerungen von Juristen geführt. Der Tenor all dieser Schreibereien geht dahin, daß hier nicht nur offenbar die Meinungsfreiheit Füßen getreten worden sei, sondern hier auch noch ein Sympathisant der NPD entschieden habe, denn die AfD stehe ihr doch nahe. Ein Berliner Rechtsanwalt namens Carsten R. Hoenig bekundet auf seiner Homepage zunächst einmal seine fachliche Unwissenheit, was das Zivilrecht angeht, meint aber mächtig moralisch aufzutrumpfen, wenn er schreibt: „Erwarte ich zuviel von einem Richter in dieser Situation, daß er als Mitglied einer den Nazis nahestehenden Partei jeden Geruch einer Befangenheit vermeidet? Und sich selber ablehnt? Sich bei aller verqueren politischen Einstellung mal anständig verhält?“ Der Mann wird sicherlich Beifallsstürme von der politisch korrekten Schickeria bekommen. In fachlicher Hinsicht, sowohl juristisch wie politikwissenschaftlich, wird man ihm jedoch sagen müssen: „O si tacuisses, philosophus mansisses!“ Eine Partei, deren Beobachtung der Verfassungsschutz ausdrücklich ablehnt, weil dazu kein Anlaß bestehe, als „den Nazis nahestehend“ zu bezeichnen, darf getrost als Ausdruck von Grenzdebilität gewertet werden.

Nun ganz kurz zur Rechtslage. Soweit sich Journalisten, offenbar ohne Rückfrage bei der Rechtsabteilung ihres Hauses, darüber mokieren, daß man ausgerechnet das Landgericht Dresden und nicht irgendein anderes (vielleicht im liberalen Hamburg ?) angerufen hat, so gehört es zu den Binsenweisheiten des Wettbewerbsrechts wie auch des Presserechts, daß es hier den sogenannten fliegenden Gerichtsstand gibt. D.h., jedes Gericht ist zuständig, in dem die betreffende Werbung oder der betreffende Zeitungsartikel verbreitet worden ist. Soweit sich Journalisten, aber auch Juristen, darüber mokieren, daß das Landgericht drei Wochen nach Erscheinen des fraglichen Zeitungsartikels im Beschlußwege ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden hat, und nicht etwa eine mündliche Verhandlung angeordnet hat, offenbart auch dieser Vorwurf nur fachliche Unkenntnis. Nach herrschender Meinung ist die besondere Eilbedürftigkeit für Entscheidung im Beschlußwege ohne vorgängige mündliche Verhandlung regelmäßig gegeben, wenn der Antragsteller innerhalb von drei Wochen, meist sogar nach vier Wochen, das Gericht anruft. Dem unterlegenen Prozeßgegner bleibt es dann ja unbenommen, gegen den Beschluß Widerspruch einzulegen und damit eine mündliche Verhandlung in der Sache zu erzwingen. Soweit man sich darüber mokiert, daß nicht die Kammer in der Besetzung von drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden entschieden hat, offenbart auch dies die völlige fachliche Ahnungslosigkeit des jeweiligen Verfassers. Es ist absolut üblich, daß Zivilkammern die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten dem Einzelrichter übertragen. Besonders, Entschuldigung, dämlich ist das Geschreibsel eines Journalisten in der Welt, der sich darüber mokiert, es sei unverständlich, daß im vorliegenden Falle dann nicht der Vorsitzende, oder mindestens seine Stellvertreterin von der Kammer zum Einzelrichter bestimmt worden sei, sondern eben jener Richter Maier. Auch die Bestimmung des Einzelrichters erfolgt nach den Regeln, in denen der gesetzliche Richter auf eine Weise bestimmt wird, daß er schon vor Eingang der betreffenden Sache feststeht. Der irrwitzigste Einwand ist jedoch der, daß der Richter Maier Mitglied der AfD ist. Als solcher sei er doch befangen. Das ist derartig blödsinnig, daß man dergleichen nicht einmal von einem Journalisten ohne juristisches Studium hätte erwarten dürfen. Befangen wäre der Richter doch nur, wenn er der politischen Partei angehörte, über deren Antrag er zu entscheiden hat. Wenn er Mitglied einer anderen politischen Partei ist, macht ihn das doch nicht befangen. Es wäre interessant zu lesen, was jene Schreiberlinge in die Welt posaunt hätten, wenn Richter Maier nicht der AfD, sondern etwa der SPD angehörte.

In der Sache selbst dürfte der Beschluß wohl zu Recht ergangen sein. Denn im Äußerungsrecht, ob es nun um Behauptungen eines Werbungtreibenden, oder ob es um Behauptungen eines Journalisten oder Politikers geht, wird danach gefragt, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Wenn beispielsweise der Hersteller eines Medizinprodukts diesem in seiner Werbung bestimmte Wirkungen beimißt, so muß er beweisen, daß das Mittel diese Wirkungen auch tatsächlich hat. Wer diese Werbeangabe angreift, muß eben nicht beweisen, daß sie falsch ist. Der Werbende muß beweisen, daß sie richtig ist. Wenn ein Journalist oder Politiker über irgendjemanden die Behauptung aufstellt, er habe dieses oder jenes gesagt, dann muß er auch beweisen, daß dies so gewesen ist. Das ist eben eine Tatsachenbehauptung, die richtig sein muß. Anderenfalls wird sie auf Antrag eben untersagt. Etwas anderes ist die bloße Meinungsäußerung. Sie ist vom Grundgesetz geschützt. Wenn der famose Dr. Kailitz hier formuliert hätte, seine Auswertung des Parteiprogramms der NPD führe bei ihm zu der Schlußfolgerung, die Partei wolle zum Beispiel 8-11.000.000 Menschen aus Deutschland vertreiben, auch wenn das nicht der Wortlaut des Programms sei, dann wäre das eine bloße Meinungsäußerung eines Wissenschaftlers gewesen, die sowohl unter dem Schutz der Meinungsfreiheit wie auch der Wissenschaftsfreiheit stünde. So war es aber nicht.

Offenbar stört es aber Niemanden, daß hier ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sich während eines laufenden Verfahrens öffentlich zu dem Sachverhalt äußert, den er gutachterlich bewerten soll. Abgesehen davon, daß so etwas an Unprofessionalität nicht zu überbieten ist, und den Vorwurf der Befangenheit des Sachverständigen ohne weiteres begründet, muß Herr Dr. Kailitz sich Fragen nach seinem Anstand und seiner Auffassung von den Aufgaben eines Gerichtsgutachters stellen lassen. Wenn er noch einen Funken Anstand und Selbstwertgefühl hat, dann erklärt er sich dem Bundesverfassungsgericht als befangen und bittet um Entpflichtung von seinem Gutachtensauftrag, bevor die Anwälte der NPD dort einen Befangenheitsantrag gegen ihn stellen, der „im Blindflug durchgeht“, wie es im Juristenjargon heißt.

Es mag sein, daß im Instanzenzug eine andere Entscheidung getroffen wird. Herrn Dr. Kailitz steht es ja frei, gegen den Beschluß Widerspruch einzulegen, und eine mündliche Verhandlung zu erreichen. An deren Ende steht dann, falls man sich nicht einigt, ein Urteil. Sollte sich der Sachverhalt bis dahin geändert haben, oder aber der Richter seine Meinung geändert haben, vielleicht gar ein anderer Richter entscheidet, weil Herr Maier inzwischen eine andere Aufgabe übernommen hat, dann mag der Beschluß vielleicht auch aufgehoben und der Verfügungsantrag zurückgewiesen werden. Eher dürfte es aber bei diesem Beschluß bleiben. Gegen ein bestätigendes Urteil kann natürlich das Oberlandesgericht angerufen werden. Das ist alles ganz normal.

Was völlig unnormal ist, ist der Entrüstungsturm in den Medien, und sind fachlich unsägliche Äußerungen von Juristen. Aber wie gesagt, hier geht es ja um den „K(r)ampf gegen Rechts“. Da arbeitet nicht das Hirn, da geht nur die Galle über.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert