Archiv für den Monat: Januar 2019

Wer nicht mit dem grünen Zeitgeist geht…

Die Nachrichten aus Absurdistan reißen nicht ab. Dafür sorgt das Milieu unserer besserverdienenden Bessermenschen zuverlässig. Man glaubt an eine historische Gesetzmäßigkeit, wonach die überkommene Gesellschaftsordnung, vor allem ihre bürgerlichen Regeln, einfach dem Neuen, Besseren weichen müssen. „Neu“ ist dabei ein Wert an sich, „Alt“ demgemäß ein Unwert an sich. Der gesellschaftliche Fortschritt muß zwangsläufig zur Auflösung der Ethnien und Konstruktion neuer Entitäten führen, die wie weiland die Legierung von Kupfer und Zinn das neue Metall Bronze schuf, den neuen Menschen mit der Summe der Eigenschaften der in dieses Amalgam eingeschmolzenen Völker, natürlich nur ihrer besten, hervorbringt. Wer sich dem verschließt und etwa hartnäckig an überkommenen gesellschaftlichen Werten und Traditionen festhält, und sich gar unter Seinesgleichen, Leuten also mit gleicher Muttersprache, gleicher Kultur und gleicher Lebensweise wohlfühlt, wohler jedenfalls als unter Leuten, die ganz anders sind, der versündigt sich eben gegen den Fortschritt der Menschheit. Vermutlich wünscht er sich heimlich die Rückkehr Hitlers herbei.

Beispiele gefällig?

Der österreichische Sänger Andreas Gabalier ist populär und deswegen natürlich erfolgreich. Er selbst und seine Fans ordnen ihn als Volksrocker ein. Ihm haftet etwas vom Naturburschen an. Unumwunden bekennt er sich auch zu seiner Heimat und ihren Traditionen. Zum Liebling der Linken wird man damit nicht. Nun will man ihm in München den Karl-Valentin-Orden verleihen. Darob hat sich nun ein Entrüstungssturm im Blätterwald erhoben. Dieser, laut Süddeutscher Zeitung, besser bekannt als Prantlhausener Bote, „testerosteronstrotzende Schnulzenrocker“ (da schimmert der Neid des nicht ganz so vitalen Journalisten durch), dieser rechtspopulistische, homophobe und frauenfeindliche Kotzbrocken darf doch nicht einen solchen Münchner Hausorden bekommen, wie den nach Karl Valentin benannten. Denn damit würde er doch zu den allseits angesehenen gesellschaftlichen Vorbildern gehören. Bei einem, den ganzen Unfug der vorigen Zeilen wollen wir hier nicht wiederholen, geht das halt nicht.

Rainer Meyer, der zunächst in der FAZ und nun in der WELT als „Don Alphonso“ die Merkwürdigkeiten unserer Zeit gekonnt aufspießt, und dabei in der Tat eine liberalkonservative, bildungsbürgerliche und bodenständige Grundhaltung offenbart, ist deswegen naturgemäß nicht unbedingt der Liebling der linksgrünen Schickeria.  Er ist allerdings ganz gewiß kein Freund der CSU, noch weniger der AfD. Von den Parteien links davon hält er offenbar aber auch nichts. Sein Platz ist zwischen allen Stühlen, und da fühlt er sich auch wohl. Aus der AfD klingt es in seine Richtung: „linker Alpenlümmel“, von links schallt es: „rechter Provokateur“. Nun ist er in die Jury des Medienpreises Parlament berufen worden.

Das geht ja gar nicht. Nachdem die Mitglieder dieser Jury leider vom Bundestagspräsidenten und nicht der grünen Vizepräsidentin berufen werden, mußte sich unsere Bundesempörungsbeauftragte natürlich über diese Personalie echauffieren. Don Alphonsos Kolumnen sind für sie offenbar Anathema. Wörtlich: „Für mich hat die Meinungsfreiheit dann Grenzen, wenn sie zur Verhetzung führt, wenn Haß gepredigt wird, und wenn soziale Gruppen ausgegrenzt und verhetzt werden.“ Unsere Bundesempörungsbeauftragte hat in einem Satz immerhin zwei mal die Hetze, einmal den Haß und einmal die Ausgrenzung untergebracht. Dabei fällt dieser Flachdenkerin natürlich nicht auf, daß sie selbt ausgrenzt. Nämlich alle, die nicht so denken wie sie selbst. Das ist für sie aber auch offenbar das Substrat abweichender Meinungen, die in Deutschland deswegen auch nicht geäußert werden dürfen. Anders läßt sich ja die Bezugnahme auf die Meinungsfreiheit – Art. 5 Abs. 1 GG – nicht verstehen. Die politische Religion unserer Zeit, der Glaube an den historischen gesellschaftlichen Wandel hin zur besten und vollkommensten Gesellschaft aller Zeiten, bedarf offenbar desselben Schutzes, wie das Christentum zu den Zeiten der (un)heiligen Inquisition. Ketzer müssen nun einmal auf den Scheiterhaufen. Dem Vernehmen nach haben ehemalige Mitglieder jener Jury Claudia Roth beigepflichtet. Indessen wollten sie das doch nicht öffentlich tun. Wovor haben die eigentlich Angst? Äußerungen dieser Art finden in den deutschen Medien nahezu ausschließlich Beifall. Es ist frei von jeglichem Risiko, auf die Ausgegrenzten einzuschlagen.

Ein Dorn im Auge des fortschrittlichen, politisch korrekten Milieus ist offenbar der deutsche Handballsport. Wer auch nur gelegentlich die Spiele der deutschen Handball-Nationalmannschaft bei der vor kurzem ausgetragenen Weltmeisterschaft gesehen hat, dem muß jedenfalls dann, wenn er über ein gefestigtes linksgrünes Weltbild verfügt, einiges aufgefallen sein. Die Mannschaft bestand ausschließlich aus weißen jungen Männern mit typisch deutschen Nachnamen, was aufgrund der langen gemeinsamen Geschichte von Deutschen und Böhmen selbstverständlich auch für den blonden, blauäugigen Hünen Patrick Wiencek zutrifft. Und diese Burschen sangen auch noch aus vollem Hals die Nationalhymne! Mehr noch, man hörte in Interviews, daß dies für sie große emotionale Bedeutung hatte, auch die Wahrnehmung, daß das Publikum in der Halle lautstark mitsang. Das geht ja gar nicht! Lauter biodeutsche Burschen, Nationalhymne, nationale Gefühle, dazu ein typisch deutscher Sport. Da muß etwas unternommen werden! Die Funktionäre des Deutschen Handballbundes haben das offenbar auch gemerkt und versprochen, der Handball werde „vielfältiger“ werden. Man brauche vor allem Spieler mit Migrationshintergrund. Sonst bekäme man ja auch ein Problem mit demNachwuchs. Migrantenkinder könne man so nicht für den Handball gewinnen. Das sei alles zu sehr typisch deutsch.

Daß dies auch sachlich Unfug ist, konnte jeder sehen, der die übrigen Nationalmannschaften betrachtete. Die Zahl der offensichtlich nicht aus Mitteleuropa stammenden Spieler etwa in der französischen oder spanischen Nationalmannschaft war nicht zu übersehen. In den Bundesligaklubs spielen natürlich Sportler aus aller Herren Länder. Das Bild von den ausschließlich weißen, blonden und blauäugigen Handballern trifft da augenscheinlich nicht zu. Im übrigen fragt man sich, was daran schlecht sein könnte, wenn sich in bestimmten Sportarten vorwiegend Sportler finden, die ethnisch Deutsche sind. Das gilt im übrigen für Hockey, Eishockey, Schwimmen oder Tennis ähnlich. Doch für den deutschen Zeitgeistgläubigen ist das alles vorgestrig, riecht nach Reichssportbund und KdF. Deswegen muß dann auch der Sport insgesamt auf die progressive multikulturelle Linie gebracht werden.

Damit des Wahnsinns nicht genug. In Oberbayern (!) sollen nun auch in Grundschulen(!) zusätzliche Toiletten für Kinder eingebaut werden, die sich weder für Mädels noch für Buben halten. Wieviele pro Zehntausend das eigentlich sein sollen, vor allem, wieviele das lange vor der Pubertät überhaupt merken, verrät man uns allerdings nicht. Ist ja auch egal, es geht um’s Prinzip. Es ist ja aus der Sicht der gesellschaftlich fortschrittlichen Grünen, Linken und sonstigen Verrückten unbedingt erforderlich, schon den Kleinsten einzutrichtern, daß es mindestens 384 Geschlechter gibt, daß es völlig normal ist, kreuz und quer, mal homo, mal hetero, mal was weiß ich zu vö…., daß man zwei Väter, vielleicht auch zwei Mütter, vielleicht auch eine kleine WG, als „Eltern“ hat und dergleichen Stuß mehr. Ob hier ein Zusammenhang damit besteht, daß gerade im Münchner Speckgürtel die Zusammensetzung der Bevölkerung weniger ursprüngliche oberbayerische Einwohner, als vielmehr Zuwanderer aus dem moralisch und wirtschaftlich verkommenen deutschen Norden aufweist, wollen wir einmal dahinstehen lassen. Absurdistan ist in Deutschland halt überall.


   

Anstand und Respekt

Eigentlich wollte ich nicht schon wieder etwas im Zusammenhang mit der AfD schreiben müssen. Doch wenn man sich mit dem politischen Tagesgeschehen befaßt, dann muß man eben auf Vorgänge reagieren, die das Tagesgeschehen prägen.

Heute, am 23. Januar 2019, fand im bayerischen Landtag die jährliche Gedenkfeier für die Opfer des Nationalsozialismus statt. Für alle Demokraten ist das ein Anlaß, in Ansehung des Terrors der Nazi-Diktatur zusammen zu stehen, der Opfer zu gedenken und je nach Weltbild Gott oder dem Schicksal dafür zu danken, daß uns heute von jener Zeit nicht nur der kalendarische Abstand, sondern Lichtjahre trennen, was die gesellschaftliche und politische Lage betrifft. Denn eher durchschritte das biblische Kamel jenes gleichnishafte Nadelöhr, als daß sich in Deutschland eine Weltanschauung wie der Nationalsozialismus noch einmal breit machen könnte. Leider kam es anders.

Der bayerische Landtag hatte sich als Hauptrednerin der Gedenkveranstaltung die Präsidentin der israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern, Frau Charlotte Knobloch, eingeladen. Frau Knobloch hielt es für richtig, die anwesenden Abgeordneten der AfD zu beleidigen. „Heute und hier ist eine Partei vertreten, die die Verbrechen der Nationalsozialisten verharmlost und enge Verbindungen ins rechtsextreme Milieu unterhält. Sie gründet ihre Politik auf Haß und Ausgrenzung und steht nicht nur für mich nicht auf dem Boden unserer Verfassung.“  

Die solchermaßen beleidigten Abgeordneten verließen dann mehrheitlich unter Protest den Plenarsaal. Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder bezeichnete dieses Verhalten der Abgeordneten als respektlos. Das ist eine groteske Fehlbewertung des Vorganges. Tatsächlich hat es Frau Knobloch an Respekt vor den gewählten Abgeordneten fehlen lassen. Sie hat die Gedenkfeier für die Ermordeten zur Polemik gegen eine demokratische Partei mißbraucht. Inhaltlich ist ihre Aussage schlicht verleumderisch. Eine Verharmlosung der Verbrechen Hitlers und seiner Mordgesellen kann man in den Verlautbarungen der Partei nicht finden, noch weniger lassen sich die behaupteten Verbindungen ins rechtsextreme Milieu feststellen. Daß sie ihre Politik auf Hass und Ausgrenzung gründet, wie Frau Knobloch zu Unrecht meint, kann man mit einigem Wohlwollen noch unter die übliche parteipolitische Polemik rechnen, die von den meisten Medien leider kräftig geschürt wird. Die Beurteilung indessen, daß die AfD nicht auf dem Boden unserer Verfassung stehe, ist schlicht und einfach bodenlos. Woher die 86-jährige ehemalige Anwaltsgehilfin die juristische Kompetenz nimmt, eine solche verfassungsrechtliche Bewertung vorzunehmen, erschließt sich nicht. Somit muß angenommen werden, daß sie insoweit nur nachplappert, was andere, die es eigentlich besser wissen müßten, eben wider besseres Wissen öffentlich verbreiten.

Der Vorgang ist ein Beleg für die Verwilderung der politischen Sitten in Deutschland. An die Stelle der sachlichen Auseinandersetzung tritt die Polemik bis hin zur Beleidigung. Dem Ansehen der parlamentarischen Demokratie ist damit nicht gedient.  Allerdings muß man auch feststellen, daß dies nicht auf das Konto der zu Unrecht angegriffenen Partei, sondern ausschließlich auf das Konto der polemisierenden Angreifer geht.

Volksgemeinschaft 2019

Schon der Führer wußte es. In Zeiten der Not muß man zusammenrücken. Die Volksgemeinschaft ist unüberwindlich. Da leistet jeder seinen Beitrag. Dem gemeinsamen Ziel ist alles unterzuordnen. Kleinliche Regelungen und Vorschriften werden hinweggewischt.

In dieser Lage sieht sich offensichtlich die politische Klasse unseres Landes. Zwar steht nicht der Feind an den Grenzen, wenn auch Putin und Trump schon bedenklich agieren. Doch im Innern, da wühlt der Feind. Er ist heimtückisch, raffiniert und tarnt sich als Demokrat. Seine braune Uniform hängt noch versteckt hinter dem alten Wintermantel, den man eigentlich doch schon entsorgen wollte, im Kleiderschrank. Doch er arbeitet auf den Tag hin, da er sie aus dem Schrank nehmen, anziehen und stolz auf der Straße tragen kann. Die Fahne hoch, die Reihen fest geschlossen!

Angesichts dieser tödlichen Gefahr für die Demokratie müssen eben alle Demokraten zusammen stehen. Egal, auf welchen Platz Wähler oder Institutionen sie gestellt haben, nun gilt es herauszutreten und Haltung zu zeigen! HaltungsJournalismus haben wir ja schon. Prantl, Reschke,Relotius und Co. tun ihr verdienstvolles Werk an der Medienfront. Äh, Relotius ist schon gefallen, als preiswürdiger politischer Münchhausen hat ihn aber Menasse abgelöst. Die politische Klasse selbst hat sich ohnehin schon formiert. Nun müssen die Hilfstruppen rekrutiert und formiert werden. Erste Ansätze sind in der Fußball-Bundesliga bereits erfolgreich umgesetzt worden. Fußballfunktionäre, deren Namen bis dahin allerdings kaum jemand kannte, traten mit der Verbannung von Mitgliedern und Wählern der Partei des Satans hervor, was kluge Trainer mit Blick auf ihre Verträge gutgeheißen haben. Wirtschaft und Verbände formieren sich nun auch, wenn auch noch etwas zögerlich. Vorangegangen ist der Bannerträger unserer international aufgestellten Wirtschaft, der nebenbei den Siemens-Konzern führt. Seine klare Positionierung hat Nachahmer gefunden. Dem Unternehmen kann es ja nur nützen, wenn die Sprüche des Chefs im Kanzleramt mit Wohlgefallen gehört werden.

Nun reihen sich die Verbände aus dem vorpolitischen Raum in die Formation ein. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund ist zwar eigentlich nur die Lobby-Organisation der Kommunen, wie sein Name schon sagt. Die wackeren Oberbürgermeister, Landräte und Bürgermeister haben hier die Organisation, die mit einer Stimme sprechen und damit einen gewissen Einfluß auf die hohe Politik nehmen kann. An der Spitze dieser hochwohllöblichen Vereinigung steht derzeit der Jurist Dr. Gerd Landsberg. Ungeachtet der auch für diesen Verband wie alle anderen derartigen Vereinigungen, seien sie kommunal, regional, Tarifvertragsparteien, Wirtschaftsverbände, Bauernverbände oder Automobilclubs geltenden Grundregel der parteipolitischen Neutralität meinte dieser famose Funktionär seine Landsleute davor warnen zu müssen, künftig die Partei des Bösen, der Lüge und der Hässlichkeit zu wählen. Denn der Schaden für unser Land, vor allem sein Ansehen im Ausland, werde unermesslich sein.

Im Sinne der Gemeinschaft der Demokraten – die Volksgemeinschaft der neuen Zeit – kann es nur sein, daß alle gesellschaftlichen Gruppen, Verbände, Institutionen und Organisationen im Gleichschritt hinter der Führerin aus dem Kanzleramt und ihren Paladinen hermarschieren. Dahinter steht das Volk, Quatsch, die schon länger hier leben und die, die erst kürzlich dazugekommen sind oder auch nur mal ein wenig hier wohnen, fest zusammen. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts wie die Präsidenten der obersten Bundesgerichte, die Vorstände der AOK und der Rentenversicherung, der Generalinspekteur der Bundeswehr sowieso, die Präsidenten der Universitäten und der Finanzämter, der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wie auch die Kommandanten der Feuerwehren, niemand an verantwortlicher Stelle wird vergessen, was sein Klassenauftrag, pardon, Demokratenauftrag ist. Täglich wird das staunende Volk in den Hauptnachrichtensendungen und auf den ersten Seiten der Qualitätspresse den Aufruf einer bedeutenden Persönlichkeit sehen oder lesen, künftig doch mit dem Blick auf die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Weltfrieden und die deutsche Exportwirtschaft richtig zu wählen und damit die Partei des Gottseibeiuns aus den Parlamenten zu fegen. Da müßte es doch mit dem Teufel zugehen, wenn derselbe sich darob nicht zu Tode erschreckte. Deutschland, du bist gerettet!

Meinungsfreiheit, Menschenwürde, Verfassungsschutz

Die öffentliche Erklärung des Bundesamtes für den Verfassungsschutz, die AfD zum Prüffall zu erklären und einzelne ihrer Politiker zu beobachten, wirft natürlich Fragen danach auf, was Politiker öffentlich sagen dürfen oder nicht, wenn sie nicht in das Visier des Verfassungsschutzes geraten wollen. Mit anderen Worten: wie weit reicht die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes? Kollidiert etwa dieses Grundrecht mit den Grundrechten Dritter, insbesondere mit der Pflicht des Staates, die Menschenwürde umfassend zu schützen?

Nun ist es unumstritten, daß auch die Meinungsfreiheit ihre Grenzen hat, und so steht es ja auch in Art. 5 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die Rechte Dritter, insbesondere ihre Menschenwürde, dürfen durch Meinungsäußerungen nicht verletzt werden. Ob das immer so durchgehalten wird, kann man angesichts der Rechtsprechung zur Kunstfreiheit, insbesondere zur Satire, allerdings füglich bezweifeln. Zu erinnern ist hier aktuell an die unsäglichen und nicht nur geschmacklosen Auslassungen des Herrn Böhmermann über den türkischen Staatspräsidenten. Weil das so ist, muß natürlich auch untersucht werden, was der Begriff der Menschenwürde im Grundgesetz eigentlich bedeutet. Denn nur dann kann man einigermaßen sicher bestimmen, wann im Einzelfall sie durch Meinungsäußerungen berührt oder gar verletzt werden kann.

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Dieser Satz steht an der Spitze des Grundrechtskatalogs unserer Verfassung, der wiederum selbst in ihren ersten 19 Artikeln niedergelegt ist. Danach erst folgt der staatsorganisatorische Teil mit zur Zeit 175 Artikeln, wobei Art. 103 – das Recht, vor Gericht angehört zu werden – auch ein Grundrecht ist. Allein schon diese Reihenfolge macht deutlich, wie sehr es den Müttern und Vätern unserer Verfassung, wie die Mitglieder des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee in schon fast sakraler Verklärung nicht zu Unrecht bezeichnet werden, darauf ankam, den Menschen und nicht den Staat zum Maßstab der neuen Ordnung nach dem mörderischen Irrweg des Nationalsozialismus und im Angesicht der fortbestehenden kommunistischen Unrechtsregime in Osteuropa zu machen. Das muß man sich stets vor Augen halten, wenn man sich mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Landes befaßt, die nun einmal Maßstab und Richtschnur allen staatlichen Handelns ist.  Aber auch die Ausübung der übrigen Grundrechte muß sich an diesem Maßstab orientieren. So finden auch Freiheitsrechte der Bürger wie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit ihre Grenzen da, wo die Menschenwürde Dritter verletzt wird.        

Das leuchtet auch wohl jedem ein. Doch was ist denn die Menschenwürde, was sind ihre Merkmale, und wann wird sie verletzt? Bei diesem Begriff handelt es sich also um den klassischen Fall eines unbestimmten Rechtsbegriffs, wie die Juristen sagen.  Unbestimmte Rechtsbegriffe finden sich vielfach in Gesetzen und bedürfen daher für ihre konkrete Anwendung der Auslegung durch die Gerichte. Einige Beispiele: Eignung (§ 8 des Bundesbeamtengesetzes), Zuverlässigkeit (§ 4 Nr. 1 des Gaststättengesetzes), erhebliche Belange der Bundesrepublik (§ 7 Nr. 1 des Paßgesetzes), Treu und Glauben (§ 242 BGB), gute Sitten (§ 138 BGB), wichtiger Grund (§§ 543, 626, 649 BGB). Lediglich im Strafrecht soll es unbestimmte Rechtsbegriffe nicht geben, denn hier gilt der Grundsatz, daß strafwürdiges Verhalten gesetzlich präzise normiert werden muß, um bei einem Verstoß dagegen strafrechtliche Sanktionen auszulösen (nulla poena sine lege scripta et stricta).

Dies vorausgeschickt, wollen wir uns einmal näher ansehen, was es mit der Menschenwürde im Grundgesetz auf sich hat. Das erscheint auch notwendig, denn die aktuelle Diskussion um die Beobachtung der AfD und einzelner ihrer Politiker durch den Verfassungsschutz entzündet sich ja gerade an der Frage, ob diese Partei und einzelne ihrer Politiker verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, insoweit als ihre politischen Forderungen mit dem absoluten Schutz der Menschenwürde nach dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Genau das wird ihnen  ja  mehr oder weniger unverblümt vorgeworfen, auch wenn erklärt wird, man prüfe erst einmal, ob die Beobachtung veranlaßt ist, bzw. man beobachte um festzustellen, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen erkennbar sind.

Dabei ist zunächst einmal zu prüfen, was denn überhaupt die Aufgabe der Verfassungsschutzämter ist. Das ist  der Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor verfassungsfeindlichen Aktivitäten und Bestrebungen.  Also ist der Maßstab die Verfassung, genauer gesagt,  die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Denn nicht jede Bestimmung der Verfassung hat die Qualität einer tragenden Säule, um einmal eine  solche Metapher zu wählen. Viele Bestimmungen gehören in diesem Bild eher zu den Zwischenwänden, Fensterbänken oder Stuckdecken, deren Einbau oder auch Entfernung  für den Bestand des Gebäudes unerheblich sind. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert worden. Zuletzt und grundlegend hat das Bundesverfassungsgericht dies in seiner NPD-Entscheidung vom 17.01.2017 getan. Der Begriff beschränkt sich auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze, wobei das Prinzip der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG im Vordergrund steht. Nicht von ungefähr betont das Gericht auch in dieser Entscheidung wie in allen anderen voraufgegangenen Entscheidungen, die dieses Thema behandeln, daß die freiheitliche demokratische Grundordnung eine wertgebundene Ordnung ist. Sie ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt. Damit  hat man den Begriff aber noch nicht mit Leben erfüllt. Deswegen hat das Gericht in dieser Entscheidung versucht, einen Katalog von Elementen zu formulieren, die jeweils tragende Säulen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sind. 

Das sind die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Ferner die Vereinigungsfreiheit, der aus dem Mehrparteienprinzip fließende Parlamentarismus, das Erfordernis freier Wahlen mit regelmäßiger Wiederholung in relativ kurzen Zeitabständen und die Anerkennung von Grundrechten, wobei das Gericht die Menschenwürde als obersten und unantastbaren Wert in der freiheitlichen Demokratie besonders herausgestellt hat. Im Verlauf seiner Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht dann auch  als Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, den freien und offenen Prozeß der Meinungs-und Willensbildung des Volkes, die Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit, das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität, und die Religionsfreiheit benannt.

Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Damit wird nach Auffassung des Gerichts dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder „natürliche“ Vorrang genommen. Die Garantie der Menschenwürde umfaßt insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert-und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren. Insbesondere stellt die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion eine Mißachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff in die Garantie der Menschenwürde dar, der fundamental gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt. Dem stehen beispielsweise Rechtsordnungen wie Diktaturen, seien sie ideologisch oder religiös begründet, diametral entgegen. Die Menschenwürde ist egalitär, sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Das NPD-Urteil  zeigt denn auch an  Beispielen sehr deutlich und geradezu schulmäßig auf, was alles diesem Begriff der Menschenwürde in unserer Verfassung entgegensteht. Der von der NPD propagierte Begriff der „Volksgemeinschaft“ als Staatsorganisation  ist  mit der Garantie der Menschenwürde, wie sie oben definiert ist, nicht vereinbar. Denn dieser Begriff ist ethnisch definiert und schließt damit alle Personen aus, die  nach der Definition der Volksgemeinschaft nicht dazu gehören. Das zeigt sich nach Auffassung des Gerichts zum Beispiel an dem eingeschränkten Bekenntnis zur Menschenwürde im Parteiprogramm, wenn es heißt:  „Die Würde des Menschen als soziales Wesen verwirklicht sich vor allem in der Volksgemeinschaft.. Oberstes Ziel deutscher Politik muß daher die Erhaltung des durch Abstammung, Sprache, geschichtliche Erfahrungen und Wertvorstellungen geprägten deutschen Volkes sein.“ Anzustreben sei die Einheit von Volk und Staat und die Verhinderung einer Überfremdung Deutschlands, ob mit oder ohne Einbürgerung. Das politische Konzept der NPD, so die Feststellung des Gerichts, sei vor allem auf die strikte Exklusion und weitgehende Rechtlosstellung aller ethnisch Nichtdeutschen gerichtet. Die Geltung der Grundrechte wird generell und nicht nur im Einzelfall auf alle Deutschen bezogen und auch auf sie beschränkt. So hätten familienunterstützende Maßnahmen des Staates ausschließlich deutsche Familien zu fördern. Eigentum an deutschem Grund und Boden könne nur von Deutschen erworben werden. Ausländer seien aus dem deutschen Sozialversicherungswesen auszugliedern. Auch an der zu schaffenden einheitlichen Rentenkasse („Volksrente“) sollten Ausländer nicht teilhaben. Integration sei Völkermord. Das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG sei ersatzlos zu streichen. Die gemeinsame Unterrichtung deutscher und ausländischer Schüler sei abzulehnen. Die Abgrenzung der Schüler verlaufe dabei nicht entlang der Sprachkompetenz, sondern entlang der Volkszugehörigkeit. Ein Volksentscheid über die Wiedereinführung der Todesstrafe und den vollständigen Vollzug lebenslanger Freiheitsstrafen sei herbeizuführen. Die polizeiliche Kriminalstatistik sei um eine weitere Rubrik für eingebürgerte Ausländer neben der bisherigen Ausländerkriminalstatistik zu ergänzen. Auch müsse eine deutschlandweite, öffentlich einsehbare Sexualstraftäter-Datei so wie die gesetzliche Möglichkeit der Kastration von Pädophilen geschaffen werden.

Alle diese Forderungen seien mit der Garantie der Menschenwürde nicht vereinbar. Vor allem aber ziele das Parteiprogramm auf einen rechtlich abgewerteten, nahezu rechtlosen Status aller, die der ethnisch definierten Volksgemeinschaft im Sinne der NPD nicht angehören. Grundlage ist der Ausschluß der Nichtdeutschen aus dem Geltungsbereich der Grundrechte. Dies bekräftigten  führende Mitglieder  dieser Partei mit öffentlichen Äußerungen wie: „Deutscher ist, wer deutscher Herkunft ist und damit in die ethnisch-kulturelle Gemeinschaft des deutschen Volkes hineingeboren wurde. Ein Afrikaner, Asiate oder Orientale wird nie Deutscher werden können, weil die Verleihung bedruckten Papiers (des BRD-Passes) ja nicht die biologischen Erbanlagen verändert, die für die Ausprägung körperlicher, geistiger und seelischer Merkmale von einzelnen Menschen und Völkern verantwortlich sind. Angehörige anderer Rassen bleiben deshalb körperlich, geistig und seelisch immer Fremdkörper, egal, wie lange sie in Deutschland leben. Sie mutieren durch die Verleihung eines Passes ja nicht zu Deutschen… Deutscher ist, wer deutsche Eltern hat, also wer deutscher Abstammung ist. Deutsch ist eine ethnische Herkunftsbezeichnung und keine Bezeichnung des zufälligen Geburtsorts, momentanen Wohnorts oder des Passes…. Deutscher ist man von Geburt – oder eben nicht; aber man wird es nicht durch Annahme der Staatsbürgerschaft.… Die Staatsbürgerschaft muß an die Volkszugehörigkeit gebunden sein… Wie sagt auch der Volksmund: Blut ist dicker als Tinte.… Heute haben fast 9 Millionen Nichtdeutsche die deutsche Staatsbürgerschaft und können so wirkungsvoll ihre Interessen gegen die Deutschen durchsetzen… „Deutsche afrikanischer Herkunft“ oder „Afro-Ddeutsche“ kann es ebenso wenig geben wie schwangere Jungfrauen… Staatsangehörigkeit muß an Volkszugehörigkeit gebunden sein – für Europäer kann es Ausnahmen geben.… Deutscher ist man durch sein Blut und durch nichts anderes!“

Die Reihe ähnlicher Äußerungen im Urteil ist lang, zur Veranschaulichung der Grundbefindlichkeit ihrer Funktionäre sollen noch zwei weitere Zitate gebracht werden. „Gerade auch der Blick auf den selbst öffentlich nicht länger wegzuleugnenden, sich stärker und schneller vollziehenden Austauschs unseres angestammten Volkes gegen Angehörige fremder Kulturen und Religionen auf deutschem Territorium beweist, wie sehr die Souveränität eines Reichskörpers als Bollwerk und Schild vonnöten wäre… Es blieb dem 20. Jahrhundert und der Volksgemeinschaft der dreißiger und vierziger Jahre vorbehalten, sozialpolitisch zu vollenden, wofür Bismarck den Weg gebahnt hatte.“ Oder auch: „Es gibt kein Land oder keine Stadt auf der Welt, wo Multi-Kulti und Rassenmischung irgendwie gutgegangen wäre. Im Gegenteil ist Südafrika zielsicher auf dem Weg ins Chaos seit Aufhebung der Rassentrennung. Und es wird weitergehen bis zur Vernichtung Europas!“

Das Gericht stellt dazu fest: „Die Antragsgegnerin vertritt also das Konzept einer ethnisch definierten Volksgemeinschaft und eines rechtlich abgewerteten und mit der Menschenwürdegarantie unvereinbaren Status aller, die dieser Gemeinschaft abstammungsmäßig nicht angehören.… Der von der Antragsgegnerin vertretene Volksbegriff ist verfassungsrechtlich unhaltbar. Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung.“ Das Bundesverfassungsgericht erläutert in diesem Zusammenhang auch, was der Begriff des Volkes in der Verfassung bedeutet. Er bestimmt sich danach eben nicht vor allem oder auch nur überwiegend aus der ethnischen Zuordnung. Dem stehe auch der bekannte „Teso-Beschluß“ des Gerichts aus dem Jahr 1988 nicht entgegen. In diesem Beschluß hatte das Gericht lediglich darüber zu befinden, ob der Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR durch eine Person, die von einem italienischen Vater abstammte, zugleich den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes zur Folge hatte. Daß das Gericht dies – unabhängig von der ethnischen Zuordnung – bejahte, dokumentiert die fehlende Ausschließlichkeit der ethnischen Herkunft für die Bestimmung der Zugehörigkeit zum deutschen Volk. Denn wir waren und sind tatsächlich schon immer eine Abstammungs- Erlebnis- und Kulturgemeinschaft, jedoch offen für Menschen die dazukamen und dazugehören wollten.

Auch soweit grundsätzlich legitim auf Mißstände hingewiesen werde, etwa im Bereich des Mißbrauchs des Asylrechts, der Umtriebe von muslimischen Extremisten und dergleichen, sei eben die Pauschalität der Äußerungen, die sich gegen Asylbewerber und Migranten in ihrer Gesamtheit ohne Ausnahme richteten, mit der Menschenwürde  der Betroffenen nicht vereinbar. Ebenso stellt das Gericht  eine antisemitische Grundhaltung der Antragsgegnerin fest, die in sich auch aus Äußerungen führender Politiker ergebe. So wird beispielsweise der Historiker Michael Wolffsohn als „jüdischer Politoffizier der MüKoProf/Bundeswehrhochschule“ bezeichnet, der Vorsitzende des Zentralrats der Juden in Deutschland als „frecher Chefhebräer“ beschimpft und die sicherlich berechtigte Kritik an der sogenannten Frankfurter Schule ausschließlich an der jüdischen Herkunft ihrer Protagonisten wie Adorno und Horkheimer festgemacht.

Schlussendlich stellt das Gericht auch fest, daß sich aus dem Programm der NPD ein Bekenntnis zur parlamentarischen Demokratie, zum Grundsatz der Opposition oder zum Mehrparteiensystem nicht entnehmen läßt.  An alledem wird deutlich, wie das Bundesverfassungsgericht die Menschenwürde im Hinblick auf die Zugehörigkeit zum deutschen Volk definiert.  Der streng völkische Ansatz der NPD, wonach ausschließlich  die Abstammung von deutschen Eltern, die ihrerseits bereits Deutsche in diesem Sinne waren, die Zugehörigkeit zum deutschen Volk vermittelt, und Angehörige fremder Völker und Rassen niemals Deutsche werden können, steht in einem unüberbrückbaren Gegensatz zur Feststellung des Gerichts, daß unsere Verfassung einen solchen Volksbegriff nicht kennt und deswegen der Volksbegriff der NPD mit der Menschenwürde derjenigen Deutschen, die nicht als solche geboren sind, nicht vereinbar ist. Somit verfolgt diese Partei jedenfalls in diesem Punkt Ziele, die mit dem wichtigsten Grundrecht unserer Verfassung unvereinbar sind. Daß sie darüber hinaus auchmit dem Demokratieprinzip und der Gewaltenteilung auf Kriegsfuß steht, was unter anderem durch zustimmende Äußerungen führender Vertreter dieser Partei zum Herrschaftssystem des Nationalsozialismus zum Ausdruck gekommen sei, begründet insgesamt das Verdikt der Verfassungsfeindlichkeit dieser Partei.

Damit ist der Maßstab beschrieben, der für die Prüfung der Verfassungsfeindlichkeit von programmatischen oder sonst gewichtigen Äußerungen einer Partei oder deren führenden Politikern gilt. Es ist die Eindeutigkeit, mit der die freiheitlich-demokratische Grundordnung von der NPD abgelehnt wird, was nicht zuletzt im in der Tat menschenverachtenden Sprachgebrauch deutlich wird, der für die zitierten Äußerungen führender Funktionäre dieser Partei typisch ist. Selbstverständlich sind Programme der AfD und Äußerungen ihrer führenden Politiker an diesem Maßstab zu messen. Nur wenn dabei festzustellen wäre, daß in mindestens ähnlicher, auf jeden Fall aber gleichgewichtiger Weise die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt und stattdessen ein autoritäres bis diktatorisches Herrschaftssystem, dazu noch auf ethnisch reinrassiger Grundlage angestrebt wird, dann, aber auch nur dann wäre die Beobachtung durch den Verfassungsschutz veranlaßt, die dann auch konsequenterweise in einem Verbotsverfahren nach Art. 21 des Grundgesetzes münden müßte. Alles, was unter dieser Schwelle liegt, rechtfertigt nicht einmal die Beobachtung. Betrachtet man sich Grundsatz- und Wahlprogramme der AfD, findet sich dort nichts, was mit dem Parteiprogramm oder den erwähnten sonstigen Verlautbarungen der NPD auch nur ernsthaft vergleichbar wäre. Vielmehr findet sich dort stets das eindeutige Bekenntnis zum Grundgesetz. Ebenso wenig sind Äußerungen von führenden Politiker dieser Partei bekannt geworden, die auch nur in die Nähe der vom Bundesverfassungsgericht referierten Verlautbarungen führender NPD Politiker kämen. Soweit hin und wieder von Parteimitgliedern oder Sympathisanten Vokabular wie „Umvolkung“ benutzt wird, ist das offensichtlich die Sprache von Leuten, auf die der Begriff Dummvolk paßt. Die AfD ist gut beraten, wenn sie Leute aus ihren Reihen hinauskomplimentiert, die meinen, sich eines solchen Sprachgebrauchs befleißigen zu müssen.

Was indessen auf gar keinen Fall verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, sind sachlich zutreffende Hinweise etwa auf Auffälligkeiten in der polizeilichen Kriminalstatistik, was die Relation von Deliktshäufigkeit und Zuwandererstatus angeht, etwa auf die inzwischen in den Fokus der Polizeibehörden geratene Clan-Kriminalität arabischstämmiger Großfamilien, etwa auf den im Vergleich zu der einheimischen Bevölkerung durchweg sehr niedrigen Bildungs- und Ausbildungsstand von Migranten, etwa auf die immensen Kosten, die zur Bewältigung der Zuwanderung anfallen und dergleichen mehr. Denn das ist alles sachliche Kritik, wenn sie nicht ausschließlich an der Abstammung der betreffenden Bevölkerungsgruppen festgemacht wird. Gerade das geschieht seitens der AfD und ihrer Funktionäre eben nicht. Auch kann es nicht beanstandet werden, wenn gefordert wird, daß sich Zuwanderer, wenn sie auf Dauer bei uns leben oder sogar eingebürgert werden wollen, sich die Werteordnung unserer Verfassung zu eigen machen und sich kulturell anpassen, zum Beispiel unsere gesellschaftlichen Gepflogenheiten übernehmen müssen. Denn damit wird ihnen ihre Menschenwürde gerade nicht abgesprochen, sondern ihnen im Gegenteil bescheinigt, daß ihre ethnische Herkunft für uns keine Rolle spielt, wenn sie diesen Erwartungen entsprechen. Ebensowenig kann eine sachliche Kritik am Islam, insbesondere seinen Erscheinungsformen in Deutschland als verfassungsfeindlich, weil mit der Menschenwürde der Muslime nicht vereinbare Haltung beanstandet werden. Denn dann kollidierten die Schriften seriöser Wissenschaftler und Kritiker wie etwa Bassam Tibi, Hamed Abdel Samad, Seyran Ates, Necla Kelek und Laila Mirzo mit unserer Verfassung und müßten die Einleitung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung nach sich ziehen. Auf diesen abwegigen Gedanken ist noch kein Staatsanwalt in unserem Lande gekommen.

Es wird also mehr als deutlich, daß die an prominenter Stelle in den Hauptnachrichten wie in den gedruckten Medien angekündigten Aktivitäten des Bundesamtes für den Verfassungsschutz gegen die AfD und führende Politiker dieser Partei der verfassungsrechtlichen Begründbarkeit vollständig entbehren. Sie dienen ausschließlich, und dafür ist ihre im Übrigen rechtswidrige öffentliche Verkündung auch ein deutliches Indiz, der Bekämpfung einer verhassten Partei mit juristisch nicht zulässigen Mitteln, weil man auf verfassungsmäßigem Wege, nämlich im Rahmen der demokratischen politischen Auseinandersetzung, nicht weiter kommt. Der Demokratie wird damit ein Bärendienst erwiesen, denn der augenscheinliche Mißbrauch der Verfassungsschutzbehörden zu parteipolitischen Zwecken ist geeignet, die Institutionen unserer Demokratie in den Augen der Bevölkerung zu diskreditieren. Der Fall zeigt aber auch, wie gut es ist, daß die Mütter und Väter des Grundgesetzes den Grundrechten der Bürger den Vorrang vor dem Staat gegeben haben. Denn an den Grundrechten derjenigen, die der Verfassungsschutz beobachtet, ist eben dies zu messen.


Üble Nachrede statt demokratischer Wettbewerb

Nun ist es amtlich. Die AfD wird vom Verfassungsschutz beobachtet. Alles klar? Nichts ist klar. Nein, eines ist klar: Die Parteien des Wahren, Guten und Schönen mißbrauchen ihre Macht. Weil die Wähler ihnen immer noch in Scharen weglaufen und den Heerscharen Luzifers per Wahlzettel die Türen ins bundesrepublikanische Paradies öffnen. Und weil die Wähler das tun, wenn man auch mit Engelszungen redet. Da ist natürlich Schluß mit Lustig. Jetzt wird es ernst. Die Rednerpulte werden weggeräumt und die Kanonen aufgestellt. Wenn sich die Satansbrut nicht von selbst verkrümelt, dann wird sie eben niederkartätscht. Die Kanonen heißen Ämter für den Verfassungsschutz, und die verschießen Explosivgeschosse namens „Prüfauftrag“ und „Beobachtung“. Damit werden wir euch schon klein kriegen, ihr „brauner Dreck“! (Söder), ihr seid ja „offen nationalsozialistisch“! (Merz). Zitate von politischen Stinktieren wie Stegner wollen wir mal höflich weglassen.

Völlig klar ist auch, daß es nicht darum geht, ob die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder nicht. Natürlich spielt es auch keine Rolle, daß die AfD jedenfalls im Ganzen nicht einmal entfernt die juristischen Kriterien der Verfassungsfeindlichkeit erfüllt. Deswegen gibt es ja auch nur den Prüfauftrag. Aber das genügt ja schon, wenn es öffentlich gemacht wird. Die üble Nachrede reicht allemal zur Erreichung des Zwecks.  Es geht allein um ihre politische Vernichtung. Dazu wird eben das Bundesamt für den Verfassungsschutz benutzt. Es handelt sich ja schließlich dabei um eine Behörde, die von einem weisungsunterworfenen Beamten geführt wird. Dabei spielt es auch schon keine Rolle mehr, ob tatsächlich der Bundesinnenminister als Dienstvorgesetzter  des Präsidenten dieser Behörde ihm die förmliche Weisung erteilt hat, nun die AfD zu beobachten und dies bekannt zu geben oder nicht. Der neue Präsident des Bundesverfassungsschutzes weiß ganz genau, was der Bundesinnenminister und die gesamte Bundesregierung von ihm erwarten. Die können auch mit dem vorauseilenden Gehorsam des Behördenleiters rechnen, der als politischer Beamter nun einmal jederzeit auch ohne Angabe von Gründen gefeuert werden kann. Der Mann hat ja gewissermaßen aus der Proszeniumsloge beobachten können, was seinem seitherigen Chef und nunmehrigen Vorgänger im Amt passiert ist.

Doch was ist da wirklich dran?

Bei der Beobachtung durch den Verfassungsschutz wie auch der Vorstufe dazu, der Prüfung, ob eine Beobachtung angezeigt ist, handelt es sich natürlich um behördliche Maßnahmen. Verwaltungsbehörden, und dazu gehören natürlich auch die Verfassungsschutzämter, sind an Recht und Gesetz gebunden. Die Verfassungsschutzgesetze des Bundes und der Länder beschreiben die Aufgaben dieser Behörden. Danach haben sie selbstverständlich, dafür sind sie ja überhaupt da, stets und ständig die politische Landschaft zu beobachten und dann, wenn Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen irgendwelcher Einzelpersonen oder Personenzusammenschlüsse bestehen, gegebenenfalls offene Quellen systematisch auszuwerten oder gar zusätzlich nachrichtendienstliche Mittel, sprich V-Leute, einzusetzen. Dabei unterliegen sie ebenso selbstverständlich der Kontrolle durch die Gerichte. Wir sind ja schließlich hier in einem Rechtsstaat, Gott sei Dank. Und der Maßstab der Gerichte für die Überprüfung der Tätigkeit des Verfassungsschutzes ist selbstverständlich die Verfassung und nichts anderes. Dabei entscheiden die Gerichte eigenverantwortlich. Insbesondere sind sie nicht an die rechtliche Beurteilung der Verfassungsschutzämter gebunden. In einschlägigen Verfahren stehen diese nämlich prozessual auf Antragsgegner- bzw. Beklagtenseite. Mitnichten sind sie etwa als Sachverständige anzuhören.

Dabei sind weiter zwei Dinge zu unterscheiden. Das eine ist die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Tätigkeit dieser Ämter im Einzelfall. Die Frage also, ob sie tatsächlich einen rechtlich handfesten Grund für ihr Tätigwerden haben. Ob also zum Beispiel genügende Verdachtsmomente dafür bestehen, daß eine Einzelperson oder ein Personenzusammenschluß verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Ist das nach eigenverantwortlicher Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall, so untersagt es dem betreffenden Bundes- oder Landesamt für den Verfassungsschutz die Beobachtung der betroffenen Person oder Personenmehrheit. Das andere ist die Bekanntmachung dieser Tätigkeit. Denn diese Bekanntmachung ist ebenso Verwaltungshandeln wie  die Beobachtungstätigkeit mit welchen Mitteln auch immer. In ihr liegt auch eine eigene Beschwer. Beschwer ist der juristische Fachausdruck für die Belastung oder den Nachteil, der dem betroffenen Bürger durch das Handeln einer Verwaltungsbehörde entsteht. Es ist klar, daß  einem Bürger kein Nachteil dadurch entsteht, daß eine Verfassungsschutzbehörde ihn tatsächlich beobachtet, mit welchen Mitteln auch immer, unter Nutzung offener Quellen oder nachrichtendienstlich. Denn das erfährt er regelmäßig nicht einmal selbst.

Öffentlich bekannt wird es naturgemäß ebenfalls nicht. Wird hingegen von der Behörde bekannt gegeben, daß sie gegen  einen Bürger oder einen Verein, gar gegen eine politische Partei im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages tätig wird, so stellt dies  selbstverständlich einen erheblichen Nachteil für den oder die Betroffenen dar.  Denn von dieser Minute an  haftet ein Makel  an diesen Personen,  die nun zum Objekt staatlichen Handelns in Form  verfassungsschützender Maßnahmen geworden sind. Wer vom Verfassungsschutz beobachtet wird, gilt in der wenig differenzierenden Öffentlichkeit schon deswegen als mindestens zwielichtig, wahrscheinlich sogar als politischer Extremist, jedenfalls als Mensch, mit dem man besser nichts zu tun hat.

Genau hier liegt auch im vorliegenden Fall der sprichwörtliche Hund begraben. Und genau das ist auch die böse Absicht, die dahinter steckt. Merkel, Scholz, Seehofer und Co. ebenso wie  die übrige politische Konkurrenz wiegen sich in der Hoffnung, daß der AfD nun Mitglieder in Scharen davonlaufen werden, weil sie nun berufliche (Beamte, Sodaten, Richter, aber auch Angestellte in der freien Wirtschaft) oder auch geschäftliche Nachteile besorgen müssen, oder überhaupt Sorge um ihr gesellschaftliches Ansehen und ihre Familie haben. Vor allem aber erhofft man sich  davon eine gründliche und nachhaltige Abschreckung der Wähler. Steht eine Partei erst einmal im Geruch  der Verfassungsfeindlichkeit, braucht man sich nicht weiter um sie zu kümmern. Der Absturz in das 0,x % Ghetto der sogenannten Sonstigen bei der nächsten Wahl ist sicher. NPD und Co. lassen grüßen. Das ist natürlich das Verhaltensmuster, das die Politik insgesamt als schmutziges Geschäft erscheinen läßt und weswegen unsere Eltern uns davor gewarnt haben, in die Politik zu gehen. In der Tat kann sich ein anständiger Mensch nicht mit denen gemein machen, die zu solchen Methoden greifen.

Doch kehren wir zurück  zum Recht. Wie gesagt, handeln die Verfassungsschutzämter nicht im luftleeren Raum. Ihre Maßnahmen sind justiziabel, wie das so schön heißt. Wer da überzieht, wird eben von den Gerichten zurückgepfiffen. Das ist auch den Verantwortlichen der AfD gut bekannt.  Der bayerische AfD Politiker Petr Bystron wurde im Sommer 2017 von der Nachricht überrascht, daß das bayerische Landesamt für den Verfassungsschutz ihn beobachte, weil dieses Amt das dann auch öffentlich bekannt gegeben hatte.  Dagegen wandte sich  der Politiker und beantragte beim Verwaltungsgericht München, dem bayerischen Landesamt für den Verfassungsschutz zu untersagen, ihn zu beobachten, mindestens jedoch dies auch öffentlich bekannt zu machen.

Das Verwaltungsgericht München entschied mit Beschluß vom 28.07.2017, Az. M 22 E 17.1861, daß nach Sachlage zwar nicht zu beanstanden sei, daß das Amt aus seiner Sicht genügend Anhaltspunkte für eine Beobachtung des Politikers gesehen habe, daß es jedoch von Rechts wegen nicht angehe, diese Beobachtung öffentlich bekannt zu machen. Denn dies sei ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Politikers und benachteilige auch seine Partei unangemessen, insbesondere im Hinblick auf anstehende Wahlen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Tatsache der Beobachtung öffentlich gemacht werden müsse, denn jedenfalls mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte des Politikers und die von der Verfassung garantierte Stellung seiner Partei sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der  diese Eingriffe in die Rechte des Politikers und seiner Partei notwendig mache. Wörtlich erklärt das Gericht:

Wer vom Verfassungsschutz als für den Rechtsstaat gefährlich eingestuft wird – in diesem Sinne wird die Öffentlichkeit auch Ausführungen zu Verdachtsfällen verstehen –, ist in der Teilhabe am politischen Meinungsbildungsprozeß und am öffentlichen Leben erheblich behindert. Bei einer Verdachtsberichterstattung ist daher Sorgfalt und Zurückhaltung angebracht, eröffnet sie doch weiträumige Möglichkeiten für Irrtum und Mißbrauch und bewirkt regelmäßig eine „Stigmatisierung“ in der Öffentlichkeit, die schwerlich rückgängig gemacht werden kann, und die durch ein Aufrechterhalten und Wiederholen noch intensiviert wird. Dies gilt im Falle des Antragstellers umso mehr, als die wiederholte Bekanntgabe seiner Beobachtung seine Handlungsoptionen im politischen Meinungsstreit erheblich beeinträchtigen dürfte und damit zumindest faktisch auch die von ihm repräsentierte Partei und insoweit – insbesondere mit Blick auf die anstehende Bundestagswahl – auch die Chancengleichheit von Parteien (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) und das in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und die integrative Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen tangiert werden. Diesen gewichtigen Nachteilen für den Antragsteller (und seine Partei) durch die Bekanntgabe der personenbezogenen Daten stehen keine überwiegenden Interessen der Allgemeinheit gegenüber, die eine Bekanntgabe der Daten nahe legen würden. Der Verfassungsschutz kann seiner Aufklärungsaufgabe auch ohne konkrete Bezugnahme auf den Antragsteller und seine Äußerungen genügen.“

Der Beschluß des Verwaltungsgericht ist rechtskräftig geworden. Angesichts der wirklich glasklaren Rechtslage wäre ein Rechtsmittel dagegen auch  ohne Chancen gewesen.

Im November 2018 hat das bayerische Landesamt für den Verfassungsschutz die Beobachtung des Herrn Bystron auch sang- und klanglos eingestellt. Wohl eher zur Gesichtswahrung hat es zur Begründung dieses Schrittes erklärt,  zwischenzeitlich sei  der Politiker ja in den Bundestag gewählt worden. Da müßten nun andere Maßstäbe gelten.

Es bleibt abzuwarten, ob auch im vorliegenden Fall das zuständige Verwaltungsgericht angerufen wird. Jedenfalls hinsichtlich der Veröffentlichung des sogenannten Prüfauftrages und der teilweisen Beobachtung wäre es doch sehr verwunderlich, wenn das vom Gericht nicht verboten würde. Was jedenfalls jetzt schon feststeht ist, daß im deutschen Politiktheater ein veritables Schurkenstück gegeben wird. Die literarischeQualität von Schillers Räubern hat es jedenfalls nicht. Doch wer die Kanaille ist, das liegt auf der Hand.


   

Wider den moralischen Hochmut

Das Unerwartete ist manchmal nicht bloß überraschend, sondern einfach gut. Klares Denken und das Aussprechen einfacher Wahrheiten haben bei uns in Deutschland einen solchen Seltenheitswert, daß die Konfrontation damit zu eben solchen unerwarteten Erlebnissen führt. So geschehen letzte Woche in Nürnberg.

Anläßlich einer der zahllosen Belehrungsveranstaltungen, durch die dem tumben Volk das politisch korrekte Denken eingetrichtert werden soll, meldete sich auch der Vorsitzende der Israelitischen Kultusgemeinde Nürnberg (IKGN) zu Wort. Seine Wortmeldung wurde indessen in der Presse offenbar falsch – er selbst spricht höflich von missverständlich – zitiert. Seine dann in der Nürnberger Zeitung abgedruckte Klarstellung ist bemerkenswert und soll deswegen hier erst einmal unverändert zitiert werden:

Jo-Achim Hamburger habe bei einer Veranstaltung des Präventionsnetzwerks gegen religiös begründete Radikalisierung die Frage gestellt, was die Deutschen aus dem Holocaust gelernt hätten, und selbst die Antwort gegeben, heißt es im Text. Zitiert wird er mit dem Wort „Nichts“.  „Die Frage habe ich anders formuliert und selbst anders bentwortet“, schreibt Hamburger in seiner Stellungnahme an die Redaktion. „Was ich gesagt habe, ist: Was kann man aus dem Holocaust lernen, was können wir ‚Deutsche‘ aus dem Holocaust lernen? Darauf habe ich geantwortet: Nichts. Sie sehen schon, die Fragestellung ist völlig verschieden, ein völlig anderer Sinn, ich sagte auch wir Deutsche.“ Die Begründung seiner Antwort habe gelautet: „Haben wir die Shoa gebraucht, um zu wissen, dass man Millionen Menschen nicht berauben, entrechten und industriell ermorden darf? Haben wir den Angriffskrieg gebraucht mit mehr als 50 Millionen Toten, um zu wissen, dass dies Unrecht ist? Daraus lassen sich keine ‚Lehren‘ ziehen, das weiß man vorher und hat es immer gewusst.“ Und weiter schreibt er: „Wir neigen dazu, uns nachträglich zu den moralischen Siegern zu küren, die jetzt der ganzen Welt Moral und Ethik beibringen dürfen, weil wir ja ‚gelernt‘ haben. Die Deutschen als Weltfriedensstifter und Moralisten. Eine gewisse Bescheidenheit und Zurückhaltung wäre angebrachter. Was waren die Gründe für den fast totalen moralisch-ethischen Bankrott in unserem Lande und wie kann so etwas in Zukunft ein für alle Mal verhindert werden?“

Diese Stellungnahme enthält zwei Kernaussagen. Zum einen ist es für Herrn Hamburger selbstverständlich, daß es nicht erst der Greuel der Nazizeit bedurft hätte, um zu erkennen, daß man Menschen nicht rechtlos machen und ermorden darf. Das gehört in der Tat vielmehr zu den Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens, was ja nun spätestens seit ihrer Kodifizierung im profanen Teil der zehn Gebote (Gebote 4-10) jedem Menschen klar ist. Zum anderen charakterisiert er in begrüßenswerter Klarheit die moralische Überheblichkeit des deutschen juste milieu, die es in seiner Verblendung aus der Einbildung zieht, mit weltweit einzigartiger Einsicht in die Schuld seines Volkes an einem historisch einzigartigen Menschheitsverbrechen moralisch auf einer Gipfelhöhe zu stehen, von der herab es die übrige Menschheit über Recht und Unrecht nicht nur belehren darf sondern muß.

Die Frage im letzten Satz dieses Beitrages kann ebenso einfach und klar beantwortet werden, wie sie gestellt ist. Es war nun einmal eine fatale Kombination von virulentem Antisemitismus – nicht nur in Deutschland –, der politisch mehr als unklugen Knebelung Deutschlands durch den Versailler Diktatfrieden und des wirtschaftlichen Elends der Hyperinflation der Zwanzigerjahre und danach folgenden Weltwirtschaftskrise, die eine Clique von politischen Verbrechern, gestützt durch uneinsichtige Teile des Bürgertums, an die Macht bringen konnte. In dieser Antwort auf die Frage nach den Gründen für den fast totalen moralisch-ethischen Bankrott in unserem Lande, die Herr Hamburger stellt, liegt auch schon die Antwort auf seine weitere Frage, wie so etwas in Zukunft ein für alle Mal verhindert werden kann. Glücklicherweise hat sich die Welt weiter gedreht. Zum einen ist eine solche Konstellation nicht mehr vorstellbar, und zum anderen ist gerade in unserer Zivilisation eine so schwachsinnige Ideologie wie der Antisemitismus, dazu in einer eliminatorischen Variante, allenfalls noch in randständigen Zirkeln überlebensfähig. Bei anderen Zivilisationen auf unserem Globus bin ich mir da allerdings nicht so sicher. Aber wir sprechen hier ja von Deutschland und seiner autochthonen Bevölkerung.

Deutsche Historiker glaubten lange Zeit, und zum Teil glauben sie es heute noch, der deutschen Politik seit Gründung des Kaiserreichs vorwerfen zu müssen, einen Sonderweg gegangen zu sein. Mithin also gesellschaftlich und außenpolitisch abseits der Wege gegangen zu sein, die andere Völker eingeschlagen hätten. Darin habe die Wurzel allen Übels gelegen, das dann auch folgerichtig Deutschland über die Welt gebracht habe. Wir wissen, daß das falsch ist und auf Prämissen beruht, die mit der historischen Wahrheit nicht in Einklang gebracht werden können. Herausgegriffen sei hier nur die unsägliche Debatte über die Schuld am Ersten Weltkrieg, deren intellektuelle Dürftigkeit sich bereits daran zeigt, daß es eine Schuld an einem Kriege nicht geben kann, allenfalls eine Verursachung, wobei es sich regelmäßig um Verursachungsbeiträge der Beteiligten handelt. Letzteres ist hinsichtlich des Ersten Weltkrieges zwischenzeitlich glücklicherweise Gemeingut auch bei den meisten deutschen Historikern.

Tatsächlich einen Sonderweg des Umganges mit der eigenen Geschichte geht die politische Klasse in Deutschland. Keine Nation auf dieser Erde zieht in Ansehung der dunklen Seiten der eigenen Geschichte so bereitwillig das Büßerhemd an, wie die Deutschen. Natürlich nicht die Deutschen in ihrer Gesamtheit, sondern diejenigen, die sich infolge ihrer akademischen Bildung und ethischen Reinheit dazu berufen fühlen, der Weltöffentlichkeit ein zerknirscht-stolzes mea culpa zuzurufen. Alles politische Handeln ihres Landes muß aus dieser Bussfertigkeit begründet werden, weswegen die Ablehnung alles dessen, was andere Nationen selbstverständlich tun, mit dem Satz eingeleitet wird: „Angesichts unserer Vergangenheit…“

Es ist erfreulich, daß ein deutscher Jude, dessen Wort kraft seines Amtes natürlich besonderes Gewicht hat, seinen Landsleuten hier einmal diese einfachen Tatsachenfeststellungen ins Stammbuch geschrieben hat. Indessen muß leider damit gerechnet werden, daß diejenigen, an die er diese Worte gerichtet hat, wegen ihrer ausgeprägten Leseschwäche auf diesem Gebiet diese Erkenntnisse nicht gewinnen und deswegen unverdrossen auf dem Sonderweg des Umganges mit der eigenen Geschichte fürbaß schreiten werden.



Den Deutschen fehlt es am Selbstbewußtsein – warum eigentlich?

Das nationale Selbstbewußtsein ist in Deutschland, vorsichtig gesagt, nur wenig ausgeprägt. Von Stolz auf das eigene Land kann bei den meisten Deutschen nicht die Rede sein. In flapsiger Jugendsprache formuliert: Deutsch ist irgendwie uncool. Da nimmt es nicht Wunder, daß Zuwanderer lieber in ihrer mitgebrachten Kultur verharren, statt die Kultur einer Nation zu übernehmen, die sich ihrer selbst offenbar nicht sicher ist. Symptomatisch dafür sind ja Diskussionen darüber, ob es Nationen überhaupt gibt. Solche Diskussionen sind wohl nur in Deutschland denkbar.

Doch woher rührt dieses  neurotische Verhältnis der Deutschen zu ihrer Nation und damit doch zu sich selbst? Eine Antwort findet man vielleicht dann, wenn man die historische Bildung der Deutschen näher betrachtet. Denn das Verhältnis zur eigenen Nation ist untrennbar mit dem Wissen über ihre Vergangenheit verbunden, sei es objektiv oder nur auf Legenden gestützt.  Anders gesagt: Wenn Elternhaus, Schule und gegebenenfalls auch Universität ein Bild der eigenen Geschichte vermittelt haben, das Leistungen und Erfolge der voraufgegangenen Generationen in den Vordergrund stellt, die weniger glänzenden Seiten jedoch marginalisiert oder gar verschweigt – was auch nicht geschehen sollte -, dann ist natürlich zu erwarten, daß dies ein positives Bild der eigenen Nation verursacht, ja Stolz darauf hervorrufen kann. Werden hingegen die Ereignisse der Vergangenheit, soweit sie das eigene Volk betreffen,  vorwiegend negativ geschildert, tritt natürlich das genaue Gegenteil ein. Aber auch dann, wenn positiv zu wertende Ereignisse der Vergangenheit einfach nicht berichtet werden, entsteht ein unzutreffendes Bild der  Geschichte, das sich  auf  die Wertschätzung der eigenen Nation ungünstig auswirkt. Tatsächlich ist in Deutschland ein verbreitetes Unwissen über die eigene Geschichte festzustellen. Hinzu tritt  eine ungleichgewichtige Wissensvermittlung,  die  unbestreitbar negativ zu bewertende Ereignisse wie den Holocaust in den Vordergrund stellt, positiv zu bewertende Entwicklungen, wie etwa das Bildungswesen ausspart. Wer weiß denn in Deutschland schon, daß im Jahre 1900 das Verhältnis von Analphabeten zur Gesamtbevölkerung im Vergleich zu großen anderen Nationen folgendermaßen aussah:

Deutschland 0,9 %

Großbritannien 9,6 %

Frankreich 10 %

USA 12 %

Es lohnt sich daher, einen Blick auf  den Geschichtsunterricht in unseren Schulen zu werfen. Dabei liegt es nahe, sich auf die Gymnasien zu konzentrieren, denn zum einen werden in unserer Zeit nahezu 50 % der Schüler zum Abitur geführt, und zum anderen  ist dieser Teil der Bevölkerung natürlich für die Meinungsbildung  in der Gesamtbevölkerung maßgeblich. Dabei wird man zunächst einmal prüfen, mit welcher Zielsetzung die Schulbehörden den Geschichtsunterricht  ausgestalten. Bekanntlich liegt in Deutschland die Kulturhoheit und damit die Ausgestaltung des Schulwesens in der Verantwortung der Bundesländer. Somit werden hier unterschiedliche Erkenntnisse zu gewinnen sein. Wir beschränken uns dabei auf die Bundesländer Freistaat Bayern, Land Niedersachsen und Bremen.

Der aktuell genehmigte Lehrplan für das Fach Geschichte in Bayern legt eingangs das Ziel des Unterrichts fest. Es heißt dort: Die Schüler erlangen durch den Unterricht im Fach Geschichte am Gymnasium vertiefte Erkenntnisse über Strukturen, Entwicklungen, Ereignisse und Persönlichkeiten, welche die Vergangenheit geprägt haben und damit auch das Leben in der Gegenwart beeinflussen… Die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit fördert die Bereitschaft, sich mit  dem zeitlich und räumlich Fernen sowie dem Fremden und Ungewohnten auseinanderzusetzen und ihm mit Offenheit zu begegnen. Gleichzeitig erleichtert die Beschäftigung mit Zusammenhängen zwischen Vergangenheit und Gegenwart die Orientierung der Schüler in ihrer eigenen Lebenswelt. Um die Zukunft mit zu gestalten, bedarf es der Erkenntnis, dass die Gegenwart historisch bedingt ist.

Das „Kerncurriculum Geschichte“ des Landes Niedersachsen enthält einen Hinweis darauf, wie man dort Geschichtswissenschaft und gymnasialen Geschichtsunterricht versteht. Es heißt dort unter anderem: Geschichtswissenschaft und Geschichtsschreibung waren in Deutschland vielfältigen Wandlungen ausgesetzt, die sich auch auf den seit rund 200 Jahren bestehenden Geschichtsunterricht auswirkten. Das methodische Objektivitätsideal sowie der Anspruch auf Ideenerkenntnis hoben zunächst das Handeln berühmter Einzelpersönlichkeiten und den Begriff des Staates ins Zentrum des historischen Lernens, das im wesentlichen das Ziel einer affirmierenden Aneignung und Identitätsstiftung verfolgte. Erst ab den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts erweiterte vor allem die historische Sozialwissenschaft in der kritischen Auseinandersetzung mit der Höhenkammwanderung der traditionellen, ereigniszentrierten Politik Geschichte den Gegenstandsbereich des Faches um die Bereiche Wirtschaft und Gesellschaft sowie die Strukturgeschichte. Zugleich legte sie das gesellschaftskritische Potenzial des Faches frei und führte es einem Modernisierungsdiskurs zu, der vor allem die 1970er Jahre prägte. Seit dem Ende des letzten Jahrhunderts ist in der Geschichtswissenschaft mit der historischen Kulturwissenschaft eine abermalige Wendung eingetreten,  die zugleich einen entscheidenden Pluralisierungsschub bewirkt hat. An die Stelle der schulbildenden  Zuspitzung charakteristischer Gegenstandsbereiche und Erkenntnisinteressen ist eine bunte Vielfalt an perspektivischen Zugriffen in der Rekonstruktion der Vergangenheit getreten. Damit rücken – erneut, aber anders – die Rolle des handelnden und leidenden Subjekts, seine Vorstellungen und Deutungsmuster sowie die von ihm verwendeten Symbole und Praktiken ins Zentrum. Dazu wurde die Theorie der historischen Erkenntnis auf eine neue, konstruktivistische Grundlage gestellt. Und schließlich hat dies zu einer breiteren Kenntnisnahme der historischen Forschungstraditionen anderer Länder geführt.

Es ist nicht zu übersehen, daß der Schwerpunkt weniger auf der  Vermittlung von Faktenwissen, als vielmehr auf der Interpretation unter soziologischen Gesichtspunkten liegt. Nun muß das nicht von vornherein negativ zu bewerten sein, zumal wenn das Faktenwissen erst einmal vermittelt und dann die Interpretation geleistet wird. So läßt sich an den Lehrplänen für die Sekundarstufe 1 in Bayern durchaus ablesen, daß Faktenwissen vermittelt wird. Allerdings ist doch interessant, was offensichtlich nicht Unterrichts- und Prüfungsstoff ist. Deswegen wollen wir einen Blick auf die Themen richten, die Gegenstand der Abiturprüfungen in den Ländern sind.

In Bremen zum Beispiel müssen die Abiturienten mit Prüfungsfragen aus folgenden Themenbereichen rechnen: Die Industrialisierung, Restauration und Revolution im 19. Jahrhundert; Das deutsche Kaiserreich, Imperialismus und erster Weltkrieg; Weimarer Republik und Nationalsozialismus; Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg, der kalte Krieg, Umbruch in der DDR und Wiedervereinigung; Die europäische Einigung; Wendepunkte des 20. Jahrhunderts. Die deutsche Geschichte vor 1870 müssen Bremer Abiturienten offenbar nicht kennen.  In diesem Zusammenhang fällt auf, daß die Bildungssenatoren in diesem Bundesland seit dem 6.6.1945 durchgehend der SPD angehört haben bzw. angehören.

In Bayern liegen die Anforderungen – wenig überraschend – höher. Die Themenbereiche umfassen die Felder: Leben in der Ständegesellschaft des 15.-18. Jahrhunderts; Leben in der entstehenden Industriegesellschaft des 19. Jahrhunderts; Die Weimarer Republik – Demokratie ohne Demokraten?; Hitlers „willige Volksgenossen“? – Die Deutschen und der Holocaust; Die frühe Bundesrepublik – Erfolg der Demokratie durch „Wohlstand für alle“?; Die DDR – eine deutsche Alternative?; Wurzeln europäischer Denkhaltungen und Grundlagen moderner politischer Ordnungsformen; „Volk“ und „Nation“als Identifikationsmuster;  Der Nahe Osten: historische Wurzeln eines weltpolitischen Konflikts; Die USA – von den rebellischen Kolonien zur globalen Supermacht. Daraus kann man natürlich viel machen und wird es auch manchmal tun.

Indessen lohnt es sich natürlich, hier Einzelheiten zu betrachten. So wird in dem Kapitel Die Weimarer Republik – Demokratie ohne Demokraten?  der Abiturient in der Prüfung tunlichst schreiben müssen, daß die antidemokratische Rechte unter anderem faktenwidrig die deutsche Schuld am Kriegsausbruch verleugnet habe. Der aktuelle Stand der Geschichtswissenschaft zu dem Thema der Schuld am Ausbruch des Ersten Weltkriegs, wobei natürlich richtigerweise nicht von Schuld, sondern von Verursachung zu sprechen ist, wird hier immer noch ignoriert. Die längst überholte Fischer-These spukt offenbar immer noch in den Köpfen der verantwortlichen Ministerialräte herum. Nicht erst seit Veröffentlichung von Christopher Clarks „Die Schlafwandler“ herrscht Konsens darüber, daß vor allem Frankreich und Russland im ersten Halbjahr 1914 auf den Krieg hingearbeitet haben, wobei die  aktive Rolle Großbritanniens immer mehr ins Blickfeld gerät, aber auch die  ungeschickte Politik Deutschlands durchaus einen Beitrag geleistet hat. Auch die offenbar nicht tot zu kriegende Legende von der Reichswehr als „Staat im Staate“ gehört offenbar zum Faktenwissen bayerischer Abiturienten. Daß der maßgebliche Soldat der Reichswehr, Generaloberst Hans von Seeckt, das genaue Gegenteil gefordert und 1929 geschrieben hat: „Nicht zum Staat im Staat soll das Heer werden, sondern im Staat dienend aufgehen und selbst zum reinsten Abbild des Staates werden“, wissen bayerische Abiturienten nicht und werden demgemäß ihr ganzes Leben lang davon überzeugt sein, daß die Reichswehr sich als Staat im Staate verstanden hat. Daß ihr Offizierkorps vorwiegend monarchistisch gesinnt war, steht auf einem anderen Blatt, sagt aber nichts über Gehorsam und Loyalität aus.

Zur Zeit des Nationalsozialismus  sollen die Abiturienten unter anderem wissen, daß der Begriff der Volksgemeinschaft für die Nationalsozialisten ein wirksames Propagandamittel zur Ansprache der Unzufriedenen, zur Festigung ihrer Macht sowie zur Vorbereitung der Angriffskriege und der Rassepolitik gewesen sei. Das ist von den Intentionen Hitlers her sicher richtig. Verschwiegen wird indessen, daß dieses Konzept grandios gescheitert war. Man weiß aus den einschlägigen Berichten der Gestapo ebenso wie aus den Berichten der Exil-SPD, daß von einer nationalsozialistischen Volksgemeinschaft tatsächlich keine Rede sein konnte. Warum denn sonst wurde ein gut organisiertes Spitzelsystem eingerichtet, und warum denn sonst sah sich das Regime genötigt, Bürger hart zu bestrafen, die ausländische Radiosender gehört hatten? Bayerische Abiturienten sollen ferner wissen, daß die Deutschen im Dritten Reich über den Holocaust gut informiert gewesen seien, es habe sich sozusagen um ein offenes Geheimnis gehandelt. Daß dem tatsächlich so nicht gewesen ist, sondern hier zu differenzieren ist zwischen dem Wissen um die Entrechtung der Juden durch die Nürnberger Rassengesetze, was ganz offen und unter propagandistischer Begleitung geschah, und der streng geheim gehaltenen sogenannten Endlösung der Judenfrage, soll nicht zum historischen Wissen bayerischer Abiturienten gehören. Daß die Vernichtungslager, anders als die sozusagen gewöhnlichen KZ’s samt und sonders in den vorübergehend eroberten Ostgebieten und somit weitab von den deutschen Städten und Dörfern lagen, ja daß das Regime sogar zu Täuschungsmaßnahmen derart gegriffen hatte, daß man den zur Ermordung bestimmten Juden mittels amtlicher Bescheide vorgaukelte, sie würden nun in Arbeitslager verbracht, wobei sie festes Schuhwerk, warme Kleidung und Arbeitsgerät mitzubringen hätten, das ist zwar belegt, aber in Deutschland weitestgehend unbekannt. Nachdem es sich beim Holocaust in der Tat um das dunkelste Kapitel der deutschen Geschichte handelt, das natürlich für die Selbstwahrnehmung  der Deutschen von größter Bedeutung ist, wäre hier auch eine differenzierte Darstellung notwendig. Denn wenn praktisch zwei Generationen damals lebender Deutschen unterstellt wird, vom Holocaust gewußt zu haben (und dennoch nichts dagegen unternommen zu haben), dann ist das natürlich geeignet, diese Generationen der eigenen Vorfahren in Gänze ausschließlich negativ zu sehen.

Bemerkenswert ist auch die Darstellung der Geistesgeschichte. Zur Aufklärung wird zwar auf die Definition Immanuel Kants zurückgegriffen, wonach der aufgeklärte Mensch in der Lage sein soll, selbst zu denken und Dinge zu hinterfragen. Als wichtige Theoretiker der Aufklärung werden jedoch keine Deutschen genannt, sondern John Locke, Charles Montesquieu und Jean-Jacques Rousseau. Die Erkenntnistheorie Immanuel Kants, die Kritik der reinen Vernunft, fehlt in diesem Zusammenhang ebenso wie der Hinweis auf Aufklärer wie Christian Thomasius, der als Rechtslehrer in Halle ab 1687 erstmals Recht und Religion voneinander trennte, wonach die Rechtsnormen eben nicht mehr auf religiösen Geboten, sondern auf einem ethisch fundierten Tugendkanon gründeten, der sich weltlich und aus den Notwendigkeiten menschlichen Zusammenlebens verstehe. Zu nennen wären auch Christian Wolff (1679-1754), der mit Fug und Recht als Vater der Aufklärung bezeichnet werden kann, ebenso wie der Bildungsreformer August Hermann Francke (1663-1727), der unter anderem dafür gesorgt hatte, daß auch Mädchen schulisch und beruflich gefördert wurden.

Der Begriff des Volkes erscheint als Konstrukt eines Geschichtsbildes, was dann am Beispiel des Aminius und der Schlacht im Teutoburger Wald, die hier natürlich Varusschlacht heißt, dargestellt wird. Daß tatsächlich die Völker Abstammungs-, Erlebnis- und Kulturgemeinschaften – dabei offen für die Integration und Assimilierung Fremder – sind, deren Selbstwahrnehmung natürlich unter anderem auch von der Rezeption ihrer Geschichte durch die Nachfahren  der historischen Akteure bestimmt wird, wird nicht thematisiert. Wenn das schon in Bayern so ist, welche Mängel enthalten dann die Curricula anderer Bundesländer? Pars pro toto haben wir Bremen schon erwähnt, ob es anderen Orts viel besser ist, muß mit einem großen Fragezeichen versehen werden.

Vor allem aber fällt auf, was alles offenbar aus der Sicht von Kultusbürokraten, die nun einmal für die Inhalte des Geschichtsunterrichts verantwortlich sind, offenbar so unwichtig ist, daß es nicht in die Curricula aufgenommen wird. Programmatisch ist in diesem Zusammenhang die oben zitierte Stelle aus dem Kerncurriculum Geschichte des niedersächsischen Kultusministeriums, das „als offenbar überwundene Zielsetzung herkömmlichen Geschichtsunterrichts die affirmierende Aneignung und Identitätsstiftung“ betrachtet. Die großen Ereignisse der deutschen Geschichte und die herausragenden Leistungen deutscher Akteure auf der historischen Bühne sind natürlich geeignet, bei jungen Menschen die Identifikation mit der Geschichte des eigenen Volkes zu bewirken. Nichts anderes bedeutet ja die affirmierende Aneignung und Identitätsstiftung, die man jedoch „überwunden“ haben will.

Schon die Aufzählung weniger Beispiele zeigt, worum es eigentlich geht. Der Beginn deutscher Staatlichkeit wird allgemein mit der Könung Heinrich I. zum deutschen König 919 datiert. Das wird auch zumindestens in Bayern auch als Wissen eines Abiturienten vorausgesetzt. Indessen gehört es maßgeblich zur Identitätsstiftung der deutschen Nation, daß es Otto dem Großen gelang, in der Schlacht auf dem Lechfeld am 10. August 955 die Ungarn zu schlagen, die zuvor vier Jahre lang das südliche Bayern drangsaliert und verwüstet hatten. Schüler sollten eigentlich auch wissen, daß die deutschen Könige seither mit der bewußten Anknüpfung an das römische Kaisertum – beginnend mit der Krönung Otto des Großen 963 zum Kaiser – in Gestalt des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation den Geist der Antike, die Universalität des Christentums und die deutschen Stämme zu einem Staatswesen ganz eigener Art verbunden hatten, das über viele Jahrhunderte das Gesicht Europas maßgeblich bestimmen sollte. Wir wollen einmal annehmen, daß wenigstens die kulturellen Leistungen der Deutschen seit dem Mittelalter den Schülern im Kunstunterricht nahe gebracht werden.

Eine Besonderheit wie die Hanse indessen gehört ganz sicherlich in den gymnasialen Geschichtsunterricht. Gerade wenn Europa und die Europäische Union Gegenstand sowohl des Geschichtsunterrichts als auch der Sozialkunde sind, dann wäre es doch reizvoll, eine solch frühe Form der Handelsorganisation über Staatsgrenzen hinweg kennen zu lernen und zu untersuchen. Ein Ereignis von veritabler Weltbedeutung wie die Reformation kann nicht zutreffend dargestellt werden, wenn nicht Martin Luther und Philipp Melanchthon als typische Vertreter des deutschen Geisteslebens im 16. Jahrhundert vorgestellt werden. Daß die Reformation dann auch ausgehend von Deutschland Europa verändert hat, zeigt ebenfalls die Bedeutung Deutschlands für die Entwicklung hin zur aufgeklärten Gesellschaft unserer Tage auf. Sowohl als Beispiel für die Verteidigung der christlich-abendländischen Identität als auch im Hinblick auf das heute wieder zu beobachtende Vordringen des Islam in Europa wären die jahrhundertelangen Abwehrkämpfe der Europäer gegen den Islam unter deutscher Führung – Seeschlacht bei Lepanto 1571 und die erfolgreiche Abwehr der Türken vor Wien 1683 und dann endgültig bei Peterwardein 1716 – sowohl als Ereignisgeschichte als auch im historischen Kontext bis in unsere Tage darzustellen. 

Im 30-jährigen Krieg verlor Deutschland ca. 30 % seiner Bevölkerung. Dennoch konnte es sich von dieser Katastrophe relativ rasch erholen, was für eine beachtliche Moral und Stabilität seiner Bevölkerung spricht. Hier können Parallelen etwa zur Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg gezogen werden.  Anzumerken ist, daß der 30-jährige Krieg keineswegs eine allein innerdeutsche Angelegenheit, und noch weniger ein bloßer Religionskrieg war, vielmehr ausländische Mächte (Frankreich und Schweden) ihre machtpolitischen Interessen zu Lasten Deutschlands durchzusetzen suchten, wobei sie  auf beiden Seiten deutsche Fürsten als Bundesgenossen gewinnen konnten. Das gehört zwar zu den Schattenseiten der deutschen Geschichte, prägt jedoch das kollektive Bewußtsein der Deutschen bis heute.

Die Entwicklung zum aufgeklärten Staat ist nun einmal in Deutschland früher und schneller erfolgt, als das heute im Bewußtsein des Volkes verankert ist. Preußen,  – ja gerade Preußen! – hatte bereits im 18. Jahrhundert  eine unabhängige Justiz, was zum Beispiel Friedrich der Große persönlich erfahren mußte, der bereits bei seinem Regierungsantritt 1740 die Folter abgeschafft hat. Baden folgte 1767, Mecklenburg 1769, Sachsen (und Dänemark) 1770, Österreich 1776. Frankreich war erst mit der französischen Revolution 1789 so weit wie Preußen ein halbes Jahrhundert zuvor, Italien folgte erst 1859. Wurde in der preußischen Armee die Prügelstrafe bereits 1807 nahezu vollständig abgeschafft, so behielten diese Barbarei die Streitkräfte ihrer Majestät der Königin von Großbritannien bis 1907 bei.

Ob  das deutsche Kaiserreich von 1871 wirklich militaristisch, nationalistisch und obrigkeitsstaatlich geprägt war, wie bayerische Schüler in der Sekundarstufe 1 lernen müssen, sollten sie anhand geschichtlicher Fakten selbst beurteilen können. So waren in der Zeit von 1701-1933 an Kriegen beteiligt: Frankreich mit 28 %, England mit 23 %, Russland mit 21 %, Österreich mit 19 %, Türkei mit 15 %, Polen mit 11 %, Preußen/Deutschland mit gerade einmal 8 %. Der Stellenwert des Militärs war in allen Staaten sehr hoch, was angesichts dessen, daß sie sich nahezu ständig in kriegerischen Auseinandersetzungen befanden, doch nur natürlich ist. Die Porträts der Könige und Fürsten zeigen sie über die Jahrhunderte hinweg regelmäßig in den Uniformen ihrer Armeen. Zumeist führten sie diese auch auf dem Schlachtfeld persönlich.  Gerade am Beispiel des „Lernbereichs“ Das Deutsche Kaiserreich wird deutlich, daß die Betrachtung der Geschichte nach heutigen Maßstäben erfolgen soll, was zwangsläufig zu einer Abwertung der Gesellschaftsordnung und Überzeugungen unserer Vorfahren führen muß. Daß man Handlungen und Überzeugungen von Menschen aus ihrer Zeit hraus verstehen muß, um ihnen gerecht zu werden, scheint gerade nicht das Ziel des heutigen Geschichtsunterrichts zu sein. Um den Deutschen jener Zeit gerecht zu werden, ist ferner eine vergleichende Betrachtung notwendig. Sie zeigt zum Beispiel, daß Großbritannien und Frankreich bis zum Beginn des Ersten Weltkrieges praktisch die halbe Welt erobert hatten, Deutschland hingegen außerhalb seiner traditionellen, mit dem deutschen Sprachgebiet im wesentlichen identischen Grenzen so gut wie keine Gebietseroberungen aufzuweisen hatte. Unter einem nationalistisch und militaristisch geprägten Volkscharakter stellt man sich etwas anderes vor.

Die vollständige Darstellung der deutschen Geschichte bedingt auch die Vermittlung der Technikgeschichte. Bergbau und Handwerk waren bereits im Mittelalter weit entwickelt. Der Buchdruck und das Schießpulver sind in Deutschland erfunden  worden. Beide haben die Welt verändert. Die Vielzahl von deutschen Erfindern im Industriezeitalter hier aufzuzählen, würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Die Erfindung des Automobils durch Gottlieb Daimler und Carl Benz – unabhängig voneinander – gehören in diese Reihe ebenso wie die Entdeckungen der Röntgenstrahlen, der Schutzimpfung und der Kernspaltung. Es nimmt daher nicht Wunder, daß Deutschland nach Stiftung des Nobelpreises erst einmal die  mit Abstand führende Nation war, wie die nachstehende Aufstellung für die Jahre 1901-1930 zeigt:

Zahl der Nobelpreisträger             Physik          Chemie      Medizin

Deutschland                                     10                  12                5

Großbritannien                                  7                    5                 3

Frankreich                                           6                    4                 4

USA                                                      3                     1                 0            

Es nimmt nicht wunder, daß nicht Englisch, sondern Deutsch bis zum Zweiten Weltkrieg die Sprache der Wissenschaft war. Weil die grundlegenden Lehrbücher der Chemie in deutscher Sprache verfaßt waren, wurde noch 1950 in den USA die Kenntnis der deutschen Sprache für die Zulassung zum Chemiestudium gefordert. Die führende Stellung Deutschlands gerade in dieser Disziplin zeigt die vorstehende Tabelle recht deutlich. Damit hing auch der Aufstieg Deutschlands zur führenden Industrienation zusammen. Mit synthetischen Farben und Fasern, mit Kunststoffen, mit Arznei und Düngemitteln aus Kohle, Wasser, Kalk und Luft stießen die deutschen Wissenschaftler die Tür zu einem neuen Zeitalter auf, dem Zeitalter der Chemie. Begriffe wie Perlon und Dralon, Plexiglas, Styropor, Buna und Moltopren, Indanthren und Agfa Color, Aspirin, Salvarsan und Bayer 205 wurden weltweit geläufige Begriffe. In diesen Zusammenhang gehört natürlich der Grad der Alphabetisierung in den genannten Ländern, wie eingangs dargestellt. Dies wiederum kann zwanglos auf die Einführung der allgemeinen Schulpflicht zurückgeführt worden, die etwa in Preußen 1717 datiert,in England erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Dazu gehört auch eine Darstellung der Gesellschaftsentwicklung, gerade auch mit Blick auf die Lage der unteren Bevölkerungsschichten. Hier wäre die im internationalen Vergleich beispiellose Sozialgesetzgebung Bismarcks zu nennen ebenso wie etwa die Entwicklung der Arbeitslosigkeit. Aussagekräftig ist immer der internationale Vergleich. Das gilt sowohl für Zeiten allgemeiner wirtschaftlicher Prosperität wie auch für die Auswirkungen kriegerischer oder sonst grundstürzender Ereignisse auf eine Volkswirtschaft.

Dazu nachstehende Tabelle der Arbeitslosenquoten:

Jahr        Deutschland    USA          Großbritannien

1898      0,4 %                  12,4 %        ?

1900      2,0 %                  5,0 %        3,0 %

1905      1,6 %                  4,3 %         5,0 %

1919      3,7 %                  1,4 %          ?              

Anmerkung: 1919, das Jahr 1 nach dem Ersten Weltkrieg!

War 1933 nach der Weltwirtschaftskrise in Deutschland noch 7,4 % der Bevölkerung ohne Arbeit, so waren das 1939, allerdings unter ganz speziellen Umständen, nur noch 0,15 %. In den USA hingegen waren es 1933 9,9 %, 1933 immerhin noch 7,24 %. 

Das allgemeine und gleiche Wahlrecht für Frauen wurde in Deutschland 1919, in Großbritannien 1928 und in Frankreich gar erst 1945 eingeführt. Soviel zur gesellschaftlichen Rückständigkeit Deutschlands.

Wer die deutsche Geschichte kennt, und zwar mit allen Höhen und Tiefen, der hat keinen Grund, beschämt zu sein, ganz im Gegenteil. Über gut 1000 Jahre verlief sie im wesentlichen erfolgreich. Mitten in Europa, im Westen und im Osten ohne natürliche Grenzen und die längste Zeit ohne wirkliche zentrale Staatsgewalt, entwickelte sich dieses Land politisch, wirtschaftlich und kulturell zu einem Staatswesen, das seinen Bürgern zunehmend Sicherheit und Wohlstand gewährleisten konnte. Der Beitrag seiner Naturwissenschaftler und Philosophen zur europäischen Entwicklung war bedeutend. Humanismus und Aufklärung in Europa sind ohne ihre deutschen Protagonisten schlechthin nicht denkbar. Alles das muß  zum präsenten Wissen wenn nicht aller Bürger, so doch der gebildeten Schichten des Volkes gehören. Nur dann kann auch die dunkle Stunde des Nationalsozialismus zutreffend in die Geschichte dieses Landes eingeordnet und bewertet werden.  Die Gesamtbetrachtung der deutschen Geschichte kann nur zu einem natürlichen nationalen Selbstbewusstsein führen. Angesichts der Lehrpläne unserer Gymnasien muß jedoch die Frage erlaubt sein, ob die politische Klasse unseres Landes daran überhaupt interessiert ist.