Die Hysterie um die AfD wächst proportional zu ihren Wahl- und Umfrageergebnissen. Den vorläufigen Höhepunkt und gleichzeitig Tiefpunkt der intellektuellen Qualität dieses öffentlichen Froschquakens erreichte der Bundeskanzler in der Haushaltsdebatte des Deutschen Bundestages am 9.9.2026. Die von der AfD geforderte Remigration bedeute nichts anderes als ethnische Säuberungen nach Hautfarbe und Herkunft, erklärte Friedrich Merz empört. Ethnische Säuberungen! Der Begriff ist unmißverständlich und daher auch keiner (verharmlosenden) Auslegung zugänglich. Sofort taucht das Bild des Jugoslawienkrieges mit seinen Greueltaten, vor allem dem genozidalen Massenmord von Srebrenica vor dem geistigen Auge auf, gefolgt von Holocaust und dem Völkermord an den Armeniern, wenn man in der Geschichte dann immer weiter zurückgeht. Auch die von Massenmorden begleiteten Vertreibungen aus dem deutschen Osten am Ende des Zweiten Weltkrieges gehören in diesen Zusammenhang. Das ist natürlich nicht nur eine strafrechtlich relevante Verleumdung, die man wohl nur mit einiger Mühe unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit, gerade im politischen Meinungskampf, durchgehen lassen kann, sondern das ist auch ein geradezu groteskes Umlügen der Wirklichkeit. Nachdem Herr Merz nun einmal auch Volljurist mit einer Vergangenheit als Richter und Rechtsanwalt ist, gerät das für alle Berufskollegen auch zum fremdschämen. Denn das ist derart abwegig, daß man mit einer solchen Interpretation des Begriffs der Remigration in einer juristischen Prüfung glatt durchfallen würde. Falls Herr Merz hier fachlich etwas unsicher sein sollte, so mag er einfach auf die Internetseite der Bundeszentrale für die politische Bildung gehen. Dort findet er dann die allgemein gebräuchliche Definition des Begriffs. Man bezeichnet damit die Rückkehr von Migranten in ihr Herkunftsland bzw. an den Ausgangsort ihre Migration. Auch die jüdische Remigration aus dem Exil gehört dazu. Bevor der Begriff der öffentlichen Erregung zum Opfer fiel, nannten Ordnungsämter in Deutschland mit dem Thema befasste Abteilungen so.
Gleiches gilt auch für die von den Politikern der nicht zu Unrecht von der AfD gerne so bezeichneten Altparteien landauf, landab hinausposaunte Behauptung, die AfD wolle die Demokratie abschaffen und durch ein autoritäres System ersetzen.
Will die AfD die Demokratie abschaffen?“
Fangen wir mit der Demokratie, genauer gesagt, der freiheitlich demokratischen Grundordnung an. Zunächst muß natürlich definiert werden, was das denn eigentlich ist. Der Begriff ist enger zu verstehen als das gesamte Grundgesetz, sogar noch enger gefasst als die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes in Art. 79 Abs. 3. Die umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur die für den freiheitlichen Verfassungsstaat unverzichtbaren zentralen Grundprinzipien: die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie meint also eine Ordnung, „die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft“ eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung unter Wahrung der Menschenrechte darstellt, wie dies das Bundesverfassungsgericht formuliert. In den programmatischen Aussagen der Partei findet sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß die AfD derartige Bestrebungen verfolgt, ebenso wenig in den Äußerungen ihrer Funktionäre. Demgemäß warnt der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Professor Hans-Jürgen Papier, vor Alarmismus wegen des AfD-Erfolgs bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt, wie dpa am 14.9.2026 meldet. Wörtlich: „Die Demokratie als solche ist nicht in Gefahr. Es droht kein Staatsstreich, auch kein Zerfall unserer Ordnung. Ich warne davor, alarmistische Szenarien zu verbreiten. Diese verunsichern zu Unrecht die Bevölkerung und mindern das Vertrauen in die rechtsstaatliche Demokratie.“ Weiter führte er aus, eine denkbare AfD-Regierung auf Landesebene sei an die Regeln der Rechtsstaatlichkeit und des Föderalismus gebunden. Und dann: „Es gibt derzeit keine Anzeichen, daß die AfD willens und in der Lage ist, diese Ordnung zu sprengen“. Die programmatische Forderung dieser Partei nach einer Stärkung der direkten Demokratie nach Schweizer Vorbild kann keinesfalls als Angriff auf unsere freiheitliche demokratische Grundordnung verstanden werden, denn gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird die Staatsgewalt vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt. Deswegen sind Volksentscheide auf Länder- und Gemeindeebene bereits seit Jahren Verfassungspraxis. Soweit die hysterisch hyperventilierenden selbsternannten Verteidiger der Demokratie darauf verweisen, die AfD äußere sich verächtlich über politische Amtsträger, was ja an die Verachtung der demokratischen Ordnung seitens der Nazis erinnere, so ist das natürlich völlig haltlos. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind ja auch gerade im politischen Meinungskampf sogar überspitzte, überzogene Äußerungen und ausfällige Kritik im politischen Meinungskampf zulässig, was erst eine Schmähkritik unzulässig macht, bei der Äußerungen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person bezwecken (Beschluss vom 28.7.2014, Az.: 1 BvR 482/13). Hier ist die Invektive von Friedrich Merz einzuordnen. Natürlich sind auch strafbare Beleidigungen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Da wird zwar gelegentlich der sprichwörtlich starke Tobak geboten, jedoch sind mir Verleumdungen von der Qualität, wie sie sich der Bundeskanzler am 9. September dieses Jahres geleistet hat, bisher nicht bekannt geworden.
Das „völkische“ Volksverständnis
Der Hauptvorwurf gegen die AfD ist ganz offensichtlich die Unterstellung, ihr Volksverständnis sei „völkisch“. Das Bundesamt für Verfassungsschutz, das keineswegs als neutrale Institution wie die Gerichte angesehen werden kann, stützt seine Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ in seinem „Gutachten“ vom Mai 2025 – das „Abschiedsgeschenk“ von Frau Faeser – maßgeblich darauf, daß die Gesamtpartei einen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff vertrete, welcher die Menschenwürde verletze. Der Vorwurf ist ebenso schwer wie unqualifiziert und nur damit zu erklären, daß diese Behörde selbstverständlich den Weisungen des Innenministers unterworfen ist, und somit letztendlich die Politik bestimmt, welche Linie diese Beamten zu verfolgen haben. Das tun sie natürlich dann auch beflissen, auch in vorauseilendem Gehorsam. Wes‘ Brot ich eß‘, des Lied ich sing! In ihrer eigenen Diktion könnte man die Verfassungsschützer als „gesichert servil“ bezeichnen.
Wir wollen auch in diesem juristischen Begriffsfeld die Gerichte und die Rechtswissenschaft zu Rate ziehen. Ganz aktuell hat die Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Universität Potsdam, Professor Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, sich in ihrem jüngst erschienenen Buch „Wahl und Wahrheit, was unser Grundgesetz gefährdet und wie wir es schützen“, auch mit dieser Frage befasst. Frau Brosius-Gersdorf ist irgendwelcher Sympathien für die AfD sicherlich nicht verdächtig. Sie urteilt als nüchtern-sachlich arbeitende Wissenschaftlerin und stellt zutreffend fest, die Behauptung, daß ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoße, sei in dieser Pauschalität nicht richtig. Denn das Grundgesetz definiere nicht einmal, was unter dem Begriff des deutschen Volkes zu verstehen sei, wer also dazugehört und wer nicht, sondern überantwortet diese Aufgabe dem Gesetzgeber. Dieser entscheidet darüber, wer Deutscher ist, wer zum deutschen Staatsvolk gehört und unter welchen Voraussetzungen man die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt (Art. 73 Abs. 1 Nr. 2, Art. 116 Abs. 1 GG). So bewegt sich demgemäß ein Volksverständnis, das auf eine Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts im Sinne einer Wiedereinführung des von 1949-2000 geltenden Abstammungsprinzips (Ius sanguinis) zielt, im verfassungsrechtlich grünen Bereich. Das gilt ihrer Ansicht nach nicht nur für das Staatsangehörigkeitsrecht, sondern auch für die Zuwanderungspolitik. Denn das dem Abstammungsprinzip zugrunde liegende Ziel, die soziokulturelle Homogenität des Volkes zu wahren, dürfe der Staat grundsätzlich auch zum Maßstab der Zuwanderungspolitik machen. Eine Zuwanderungspolitik, welche die soziokulturelle Homogenität der hiesigen Bevölkerung zu wahren suche, liege prinzipiell im grünen Bereich der Verfassung. Die ethnische Herkunft als Ausschlußkriterium beim Erwerb der Staatsangehörigkeit mit ihrer exkludierenden Wirkung sei dem Abstammungsprinzip inhärent. „Der Staat darf prinzipiell frei entscheiden, ob und wie viel Zuwanderung er aus Drittstaaten für richtig hält. Grundsätzlich frei ist er aber auch darin zu bestimmen, nach welchen Kriterien er Zuwanderung steuert. Das umfasst zum Beispiel die Entscheidung, ob und inwieweit Zuwanderung für Deutschland als Wirtschaftsstandort wichtig ist. Dementsprechend knüpft das Aufenthaltsgesetz für die Zuwanderung von Fachkräften neben Kriterien wie Qualifikation und Berufserfahrung auch an Sprachkenntnisse (deutsch/englisch), Alter und Deutschland-Bezug an … Er kann sich bei der Zuwanderung im Grundsatz davon leiten lassen, ob Menschen aus anderen Ländern zur hiesigen Bevölkerung soziokulturell >passen<, ihre Integration >gut< oder >weniger gut< gelingen wird. Deshalb kann eine Entscheidung, für bestimmte Bevölkerungsgruppen aus anderen Ländern oder Regionen, beispielsweise Muslime oder Nordafrikaner, die Zuwanderung zu begrenzen, zulässig sein, wenn das der Wahrung soziokultureller Homogenität und damit der Sicherung des friedlichen Zusammenlebens dient… Dabei kann er sich zum Beispiel auch von dem Ziel des Erhalts der sogenannten >deutschen Leitkultur< leiten lassen.“
Auch die Rechtsprecung der Verwaltungsgerichte bestätigt dies. Wir lesen im Urteil des Oberverwaltungsgrichts Münster vom 13.5.2024, Az.: 5 A 1218/22 zur Einstufung der AfD unter anderem: „Dabei steht außer Frage, daß bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zukommt. Das Grundgesetz überlässt es dem Gesetzgeber, Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit zu regeln. Danach kann der Gesetzgeber im Staatsangehörigkeitsrecht maßgeblich an das Abstammungsprinzip oder die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG anknüpfen. Insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebiets kann er aber auch dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes. Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, NJW 2024, 645, juris, Rn. 377, und vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 690 f. Das schließt es nicht aus, auch bei deutschen Staatsangehörigen „ethnisch-kulturelle“ Gemeinsamkeiten oder Unterschiede in den Blick zu nehmen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um rechtliche Kategorisierungen und ist die Zugehörigkeit zu einer „ethnisch-kulturellen“ Gruppe daher nicht objektiv bestimmbar, sondern hängt von dem jeweiligen Begriffsverständnis ab. Dementsprechend ist auch die deskriptive Verwendung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ im Rechtssinn weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Zustandsbeschreibung, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist allerdings die Verknüpfung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 – 10 CE 23.796 –, juris, Rn. 105; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Juni 2020 – OVG 1 S 55/20 –, NVwZ-RR 2021, 39, juris, Rn. 34 ff.“
In die gleiche Kerbe schlägt das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluß vom 26.2.2026, Az.: 13 L 1109/25. Bekanntlich hat das Gericht dem Bundesamt für Verfassungsschutz in dieser Entscheidung einstweilen untersagt, die AfD bis zur rechtskräftgen Entscheidung in der Hauptsache als „gesichert rechtsextremistisch“ einzustufen und dies öffentlich bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss hat das Bundesamt für Verfassungsschutz kein Rechtsmittel eingelegt Er ist somit rechtskräftig. Aus den Gründen der Entscheidung: „Dabei steht außer Frage, daß bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zukommt. Das Grundgesetz überantwortet dem Gesetzgeber die Befugnis, Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit zu regeln (Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG). Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes.“ Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 377, und vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 690 f.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 -, juris Rn. 202 ff.
Die Äußerungen der politischen Parteien hierzu, natürlich auch der AfD, müssen daraufhin überprüft werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei mehrdeutigen Äußerungen grundsätzlich diejenige Variante zugrunde zu legen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und sich damit im grünen Bereich bewegt. Es geht also nicht an, wie das die wackeren Verteidiger der Demokratie in Politik und Medien gerne tun, jede Äußerung von Vertretern der AfD so zu interpretieren, daß sie in den verfassungsrechtlich roten Bereich gerät. Denn so zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht in seiner in NJW 2025, 3650 ff. abgedruckten Entscheidung („Compact“): „Gerade bei der Auslegung von Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten, ist mit Blick auf das Gewicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und die grundsätzliche Vermutung für die Freiheit der Rede in der liberalen Demokratie nicht engherzig zu verfahren.“
Wenig begeistert von den Ausführungen der Verfassungsjuristin dürften die sogenannten Altparteien und ihre journalistischen Büchsenspanner sein, wenn sie das Fazit dieser Überlegungen lesen: „Gewendet auf die AfD: Der Vorwurf an die Partei, sie betreibe Kulturrassismus, verfängt daher weder im Staatsangehörigkeitsrecht, noch bei der Zuwanderung. Er dürfte sogar unzulässig sein, weil das Ziel der Gewährleistung soziokultureller Homogenität des Volkes und der Bevölkerung rechtlich zulässig ist und deshalb keine solche Stigmatisierung und, ja, Verächtlichmachung („Kulturrassismus“) legitimiert.“ Zu Recht weist sie darauf hin, daß eine Diskriminierung von Deutschen mit Migrationshintergrund absolut unzulässig ist. Deshalb verstoße auch eine politische Forderung nach „Remigration“ gegen die Menschenwürdegarantie und damit gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, wenn damit postuliert werde, daß Deutsche mit Migrationshintergrund Deutschland verlassen oder gar ausgewiesen und abgeschoben werden sollen. Doch gerade hier kommt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Äußerungsrecht zum Zuge, wonach bei mehrdeutigen Äußerungen die rechtlich zulässige Bedeutung zugrunde zu legen ist. Denn: „Versteht man >Rmigration< hingegen im Sinne einer Ausweisung und Abschiebung von Personen ohne Aufenthaltsberechtigung, ist gegen eine solche Forderung selbstredend nichts einzuwenden.
Auch die bereits zitierten Verwaltungsgerichte sehen hier eben keine verfassungsfeindlichen Bstrebungen der AfD: „Es liegen entgegen der Darstellung und Auffassung der Antragsgegnerin (Bundesamt für Verfassungsschutz, d.Verf.) aber keine zur Gewissheit verdichteten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, daß nach dem politischen Konzept der Antragstellerin Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagt werden soll. Die von der Antragsgegnerin in ihrem Folgegutachten angeführten Äußerungen überschreiten zwar zum Teil die Grenzen der verfassungsrechtlich gebotenen Achtung der Menschenwürde. Auch die quantitative Zahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentiert in der Gesamtschau indes derzeit noch keine gesichert extremistische Positionierung der Gesamtpartei.“ (VG Köln, Beschluss vom 26.2.2016). Und: „Weder in dem Parteiprogramm noch in sonstigen Veröffentlichungen oder Äußerungen der Klägerin oder ihr zurechenbarer Anhänger finden sich eindeutige Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund. Hinreichende Anhaltspunkte für dahingehende Bestrebungen bieten aber auch abwertende Äußerungen, die kein konkretes Ziel benennen, aber deutlich machen, daß deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Klägerin abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, daß der Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht lediglich – rechtlich zulässig – eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll.“ (OVG Münster, Urteil vom 13.5.2024).
Im tiefroten Bereich steht jedoch nach Auffassung der Autorin, die ich teile, wer ein völkisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis hat. Ein solches beruht auf der nationalsozialistischen Rassenideologie, derzufolge die >germanische Rasse< anderen >Rassen< überlegen ist. Es geht mit einer Überhöhung einer >Rasse< und der Abwertung anderer >Rassen< einher. Denn das Grundgesetz beruht ja gerade auf der Gleichwertigkeit aller Menschen ungeachtet ihrer Abstammung.
Soweit ersichtlich, gehört es aber gerade nicht zu den politischen Forderungen der AfD, das deutsche Volkstum nach derartigen Rassenkriterien zu definieren, und dann auch noch entsprechende Diskriminierungen je nach Abstammung einzuführen. Vielmehr ist derartiges dort nirgends zu lesen. Es ist auch völlig klar, daß zum Beispiel unsere Leistungssportler mit familiären Wurzeln nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Kontinenten, wie etwa Maleika Mihambo oder Jonathan Tah, zum deutschen Volk im ethnisch-kulturellen Sinn gehören und nicht nur kraft Staatsangehörigkeit. Selbst Zuwanderer, die sich eben gesellschaftlich kulturell der einheimischen Bevölkerung angleichen und ihre Lebensweise übernehmen, sind über die Staatsangehörigkeit hinaus Deutsche, erst recht ihre Kinder und Enkelkinder. Sicherlich gibt es auch in der AfD Zeitgenossen mit, sagen wir einmal, dürftiger intellektueller Ausstattung, auch in Führungspositionen. Da findet man schon mal solchen Stuss. Das ist aber für diese Partei offensichtlich nicht prägend, was ja nun einmal das Kriterium für eine einschlägige Einstufung ist. Maßgebend dürfte indessen sein, was die Parteivorsitzende Alice Weidel erst jüngst nach der Wahl in Sachsen-Anhalt zu diesem Thema gesagt hat: „Uns geht es nicht um Ausländer oder nicht oder um Menschen mit Migrationshintergrund oder nicht. Bei uns ist einfach jeder herzlich willkommen, der sich positiv bei uns einbringt.“ Man wolle keine «ungeordnete illegale Zuwanderung über offene Grenzen, maßgeblich von Unqualifizierten, in unsere Sozialsysteme». (Pressekonferenz am 7.9.26 in Berlin). Genau das ist auch im geltenden Parteiprogramm nachzulesen: „Wir begrüßen die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte, sofern diese zum Erfolg unseres Landes sowie zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beitragen können. Das gilt für alle Berufsfelder, in denen bei uns Mangel herrscht, beispielsweise im Handwerk, im Gesundheitswesen, in naturwissenschaftlichen und IT-Berufen. Beenden werden wir dagegen den Irrweg der Vermischung von qualifizierter Zuwanderung und humanitärem Schutz.“
Es ist daher in hohem Maße unanständig, deutschen Staatsbürgern mit Einwanderungsgeschichte Angst und Bange zu machen, indem man behauptet, komme die AfD an die Macht, würden sie außer Landes gebracht, denn das bedeute der Begriff der Remigration. Wer mit derartigen Lügen und Verleumdungen arbeitet, zeigt auch eine gehörige Portion Missachtung der Menschen, denen er hier Angst machen will. Denn damit unterstellt er gleichzeitig, daß sie so unwissend und ungebildet sind, daß sie derartigen Schauergeschichten Glauben schenken.
Man fragt sich schon, wie verzweifelt die politische Klasse dieses Landes sein muss, wenn sie wider besseres Wissen derartigen Unsinn verbreitet. Vielleicht sollte man als Wähler darüber nachdenken, ob Charakter und Intellekt solcher Leute dazu ausreichen, dieses Land gerade in diesen schweren Zeiten zu führen.