Wer die Debatte um die, neutral gesagt, Wanderungsbewegung nach Deutschland verfolgt, der muß den Eindruck gewinnen, alle Menschen hätten letztendlich das Recht, ihr Land zu verlassen und in einem anderen Land Wohnung zu nehmen. Wie so häufig, ist auch dieser Gedanke zur Hälfte richtig, zur anderen Hälfte aber falsch. Zweifellos gehört es zu den universalen Menschenrechten, sein Heimatland verlassen zu dürfen. Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 lautet unmißverständlich: „Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.“ Das ist an und für sich banal. Allgemein werden Regime verachtet, die ihre Bürger hinter Stacheldraht halten, wie die DDR unseligen Angedenkens, aber auch das nicht zuletzt deswegen anachronistisch empfundene Nordkorea.
Ein Menschenrecht auf freie Wahl des Aufenthaltsorts überall auf der Erde kennt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hingegen nicht. Vielmehr ist das Menschenrecht auf Freizügigkeit auf das angestammte Staatsgebiet beschränkt, wie Art. 13 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 statuiert: „Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.“ Somit ist auch aus der Sicht der Menschenrechte nichts dagegen zu erinnern, daß Staaten grundsätzlich frei darüber entscheiden können, wer in ihren Grenzen Wohnung nehmen oder sogar ihr Bürgerrecht beanspruchen kann. Zum Kernbestand der Staatlichkeit überhaupt gehört es damit auch, an seinen Grenzen Menschen abzuweisen, die man aus welchen Gründen auch immer, nicht hereinlassen will. Ob diese Gründe edel oder schäbig, aus Klugheit geboren oder von Dummheit getragen sind, ist gleichgültig. Alle Gemeinschaften von Menschen, seien sie willkürliche Zusammenschlüsse wie etwa Vereine oder Gesellschaften, oder durch Geburten wachsende Personenmehrheiten, die man auch Völker nennt, haben das Recht frei darüber zu entscheiden, wer zu ihnen gehören darf, wobei dies im Falle der durch Geburt vermittelten Zugehörigkeit eines ausdrücklichen Willensaktes nicht bedarf, was die Staatsangehörigkeitsgesetze der einzelnen Länder zeigen. An einer solchen Exklusivität hat man auch bis in die jüngste Zeit nirgends Anstoß genommen, nicht einmal an einer so speziellen Exklusivität wie der durch Geburt vermittelten Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft.
In Deutschland scheint sich jedoch so etwas wie ein Kontrahierungszwang gegenüber Zuwanderern zu etablieren. Denn selbst Menschen mit ganz offensichtlich wirtschaftlichen Motiven soll ein Anspruch zustehen, in einem Land ihrer Wahl Wohnung zu nehmen. Ob die Verhältnisse, aufgrund derer man das eigene Land verlassen hat, Lebensgefahr oder nur Armut begründen, tritt hinter den Wunsch zurück, nicht in irgend einem Land der Erde leben zu wollen, sondern ausgerechnet in Deutschland. Rechtlich begründbar ist das nicht, insbesondere auch nicht aufgrund der allgemeinen Menschenrechte. Zwar lautet Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.“ Es heißt dort also nicht, daß jeder das Recht hat, in einem Lande seiner Wahl Asyl zu suchen und zu genießen. Deswegen haben alle Staaten das Recht, die Bedingungen dieses Asylrechts selbst festzulegen, was Beschränkungen begrifflich beinhaltet. Erst recht gibt es danach keinen Anspruch darauf, in anderen Ländern aufgenommen zu werden, weil im Heimatland Krieg, Seuchen oder Armut herrschen. Auch die Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen verpflichtet ihre Mitglieder zwar zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen, jedoch keineswegs uneingeschränkt. Insbesondere dann nicht, wenn diese Flüchtlinge durch eine Vielzahl von friedlichen Ländern gereist sind, um sich dann das Land auszusuchen, das ihnen die besten wirtschaftlichen Lebensbedingungen zu bieten scheint. Kurz und gut, jeder Mensch, insbesondere jeder Flüchtling, hat das Recht sein Land zu verlassen. Kein Mensch indessen hat das Recht, in jedes Land seiner Wahl einzureisen oder gar dort Wohnung nehmen zu dürfen. Die Vereinten Nationen haben nicht die Nationen abgeschafft. Sie sind vielmehr die Organisation, in welcher die Nationen Dinge regeln, die im Interesse aller Nationen sind, wie etwa Krieg und Frieden. Hätten sie das Selbstbestimmungsrecht der Völker abgeschafft, wären sie nicht mehr die Vereinten Nationen, sondern die eine Nation. Die gibt es nur in den Halluzinationen von One-World Träumern.