Wie weit reicht die Religionsfreiheit?

Ob der Islam nun zu Deutschland gehört oder nicht, wird seit der törichten Äußerung des früheren Bundespräsidenten Christian Wulff kontrovers diskutiert. Unabhängig davon, ob diese Religion oder ihre Anhänger nun zu Deutschland gehören im Sinne eines integralen Bestandteils, stellt sich die Frage, wie weit die Religionsfreiheit des Grundgesetzes reicht, gerade im Hinblick auf Glaubensinhalte bzw. -praktiken dieser Religionsgemeinschaft. Die öffentliche Diskussion darüber leidet darunter, daß hier viele Unklarheiten und Unschärfen bestehen und Dinge durcheinandergeworfen werden, die tatsächlich fein säuberlich voneinander getrennt werden müssen.

Maßgeblich ist natürlich der einschlägige Text unserer Verfassung. Dieser lautet:

Art. 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Abs. 1 betrifft also die Freiheit des religiösen Bekenntnisses an sich, also glauben zu dürfen, was man will, oder auch nichts zu glauben. Letzteres nennt man auch die negative Religionsfreiheit. Der Glaube ist etwas, was der einzelne Mensch in sich trägt. Die Juristen sprechen vom forum internum.

Abs. 2 betrifft die Freiheit, seine Religion auszuüben. Das ist die Kundgebung des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nach außen, sei es im kleinen Kreise, sei es in der großen Öffentlichkeit. Die Juristen sprechen insoweit vom forum externum.

Nun kann keine Bestimmung der Verfassung für sich alleine betrachtet werden. Sie stehen vielmehr alle, und das gilt auch für die Grundrechte, in einem Verhältnis zueinander. Die Grenzen der Ausübung eines Grundrechts werden natürlich durch die Grundrechte anderer bestimmt. Dazu später.

Häufig übersehen wird eine weitere Bestimmung unserer Verfassung. Es handelt sich dabei um

Art. 140

Er lautet:

Die Bestimmungen der Art. 136,137,138,139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Für unser Thema von Interesse ist die Regelung über die Religionen in der Weimarer Verfassung. Der einschlägige

Art. 136 Abs. 1

lautet:

Die bürgerlchen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

Damit ist zunächst einmal klar, daß der Staat von den Religionsgemeinschaften unabhängig ist. Aber es ist auch klar, daß die Religionen die Rechte der Staatsbürger in keiner Weise einschränken können. So kann eine Religionsgemeinschaft nicht etwa durchsetzen, daß in einem Lande kein Alkohol in der Öffentlichkeit konsumiert werden kann. Vielmehr muß sie sich jeglichen Einflusses auf die öffentliche Ordnung enthalten.

Art. 137 Abs. 3

lautet:

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Diese Vorschrift betrifft zunächst einmal das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften. Es ist ihre Sache, ob und welche Hierarchien sie einrichten, welche Befugnisse sie ihnen geben und nach welchen Regeln sie arbeiten. Soweit sie verbindliche Vorschriften erlassen, die den Anspruch erheben, von den Mitgliedern der Religionsgemeinschaft befolgt werden zu müssen, sind diese Regeln an den Maßstäben des Grundgesetzes und den allgemeinen Gesetzen zu messen. Weite Teile der Scharia, die ja weltliches Gesetz sein will, können nach diesen Maßstäben in Deutschland keine Geltung beanspruchen. So geht es eben nicht an, etwa das Erbrecht für Männer und Frauen unterschiedlich auszugestalten. Dazu jedoch später.

Generell ist aber auch die Ausübung von Grundrechten nur insoweit möglich, als damit nicht Grundrechte anderer eingeschränkt werden. Die Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit, gemeinhin Demonstrationsrecht genannt, findet ihre rechtlichen Grenzen in den Grundrechten anderer, etwa hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1 GG oder des Grundrechts auf Eigentum, Art. 14 GG. So wird man etwa als Eigentümer und Bewohner eines angrenzenden Wohngrundstücks nicht dulden müssen, daß unmittelbar angrenzend stundenlang eine Kundgebung mit infernalischer Lärmentwicklung stattfindet. Gleiches gilt für das Grundrecht auf Ausübung der Religion, was wir häufig anhand der sogenannten Kirchenglocken-Fälle feststellen. So mag es zwar zur Ausübung der islamischen Religion gehören, daß ein Muezzin lautstark die Gläubigen fünfmal am Tag zum Gebet ruft. Anwohner können zumindest dann, wenn dies über Lautsprecher erfolgt, Abwehransprüche erheben. Und es gehört wohl nicht zum grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung, daß Muslime vom Staat verlangen können, bei der Gemeinschaftsverpflegung zum Beispiel in Schulkantinen auf die Verwendung von Schweinefleisch zu verzichten oder in öffentlichen Schwimmbädern sogenannte Frauenbadetage anzubieten. Denn damit wird in die Persönlichkeitsrechte Andersgläubiger bzw. Nichtgläubiger eingegriffen. Nach herrschender Meinung auch in das Grundrecht der negativen Religionsfreiheit. Denn die Gewährleistung der Religionsfreiheit und der ungestörten Ausübung der Religion beinhaltet denknotwendig auch die Gewährleistung der Möglichkeit, völlig ohne religiöses Bekenntnis leben zu können und selbst als Bürger keine Einbußen an Lebensqualität hinnehmen zu müssen, die dadurch entstehen, daß religiöse Vorschriften eingehalten werden. Wenn zum Beispiel ein öffentliches Schwimmbad an bestimmten Tagen nur für Frauen zugänglich ist, dann wird damit in die Grundrechte der Männer eingegriffen, die öffentliche Einrichtungen uneingeschränkt in Anspruch nehmen wollen, so wie das von alters her der Fall ist.

Verfassungsgeschichte:

Eine weitgehende Garantie, seinen Glauben auch öffentlich ausleben zu können, wie dies das Grundgesetz (und auch die bayerische Verfassung in Art. 107) garantieren, ist verfassungsgeschichtlich nicht von Anfang an festzustellen. So gibt die Verfassung des Königreichs Bayern vom 26.05.1818 in § 9 zwar jedem Einwohner des Reichs vollkommene Gewissensfreiheit und erklärt weiter, daß die einfache Hausandacht niemandem, zu welcher Religion er sich bekennen mag, untersagt werden darf. Die öffentliche Ausübung der Religion steht jedoch unterGesetzes- bzw. Vertragsvorbehalt. Der Zeit entsprechend (Anfang des 19. Jahrhunderts) garantiert die Verfassung den im Königreich Bayern bestehenden drei christlichen Kirchengesellschaften gleiche bürgerliche und politische Rechte. Die nichtchristlichen Glaubensgenossen haben zwar vollkommene Gewissensfreiheit, sie erhalten aber an den staatsbürgerlichen Rechten nur in dem Maße einen Anteil, wie ihnen derselbe in den „organischen Edicten über ihre Aufnahme in die Staats-Gesellschaft“ zugesichert ist. Mit anderen Worten, nur die christlichen Religionen dürfen aufgrund der bestehenden Konkordate frei ausgeübt werden. Die nicht-christlichen Religionen, wobei das damals praktisch nur die Juden betreffen konnte, haben das nicht. Von Muslimen war ohnehin noch keine Rede. Die Paulskirchenverfassung vom 28.03.1849 statuierte die Glaubens- und Gewissensfreiheit nur den Deutschen, also den Bürgern des Reichs. Nur sie waren auch unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Übung ihrer Religion. Anders die Verfassung des Königreichs Preußen vom 31. Januar 1850. Sie gewährleistete zwar in Art. 12 die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung. Allerdings waren diese Rechte an einen Gesetzesvorbehalt geknüpft. D.h., die öffentliche Ausübung der Religion mußte sich in den Schranken halten, welche die allgemeinen Gesetze hierfür aufrichteten.

Die Weimarer Reichsverfassung hatte in Art. 135 eine dem Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nahezu identisch entsprechende Regelung über die Religionsfreiheit und das Recht der Religionsausübung. Indessen kannte sie in Art. 137, wie bereits zitiert, den Gesetzesvorbehalt. Bei den Beratungen des Grundgesetzes im parlamentarischen Rat hielt man gesetzliche Grenzen der Religionsfreiheit prinzipiell für möglich. Auch war man der Auffassung, daß es nicht angehe, sich religiös ohne Rücksicht auf die geltende Rechtsordnung zu entfalten. Die historischen Verfassungsgesetzgeber gingen also nicht davon aus, daß die Verfassung das Recht auf Ausübung einer Religion schrankenlos garantieren müsse.

Änderungsmöglichkeiten:

Art. 4 des Grundgesetzes gehört nicht zu den Regelungen, die unter die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG fallen. Unter diese Garantie fallen ja nur Art. 1 (Schutz der Menschenwürde) und Art. 20 (Demokratie, Sozial- und Rechtsstaatsgebot). Alle anderen Grundrechte können in diesen Grenzen verändert oder gar ersatzlos aufgehoben werden. Würde etwa die Freiheit der Religionsausübung aufgehoben oder eingeschränkt, so bliebe dennoch ein Kernbestand davon über Art. 1 des Grundgesetzes erhalten. Denn es ist mit dem Schutz der Menschenwürde sicher nicht vereinbar, in das sogenannte forum internum einzugreifen und etwa zu verbieten einem bestimmten Glauben anzuhängen. Zum Beispiel dem, der Mensch werde nach seinem Tode in Gestalt eines anderen Lebewesens wieder auf die Erde kommen. Etwas anderes gilt für die öffentliche Bekundung eines religiösen Bekenntnisses, das forum externum. Das betrifft zum Beispiel Prozessionen, aber auch sogenannte religiöse Kleidung. Es gehört sicherlich nicht zu den unverzichtbaren Merkmalen der Menschenwürde, sich in der Öffentlichkeit in bestmmter Weise kleiden zu dürfen, oder aber, um ein extremes Beispiel zu nennen, aus weltanschaulichen Gründen in der Öffentlichkeit auf Kleidung ganz verzichten zu dürfen. Gäbe es also Art. 4 Abs. 2 GG nicht, könnte der Gesetzgeber die öffentliche Kundgabe religiöser Überzeugungen in vollem Umfang verbieten.

Neutralitätsgebot:

Die Grundrechte sind im allgemeinen Abwehrrechte gegen den Staat. So schützt Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungen vor staatlicher Reglementierung, allerdings wegen der in Abs. 2 genannten Einschränkungen nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Art. 9 Abs. 3 GG schützt Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen vor staatlicher Reglementierung, insbesondere garantiert er ihnen, über die Arbeitsbedingungen eigenverantwortlich im Verhandlungswege zu befinden. Aus Art. 4 GG folgt auch das Neutralitätsgebot des Staates. Gemeint ist damit, daß die Rechtsordnung nicht einen bestimmten religiösen oder anti-religiösen Standpunkt für alle Menschen ihres Geltungsbereichs verpflichtend vorschreiben darf. Daraus folgt das Gebot der Trennung von Staat und Kirche. Das geht aber nicht so weit, daß eine gewissermaßen religionsfreie Öffentlichkeit hergestellt werden muß. Vielmehr muß er die herkömmlichen religiösen Feiertage und ihre Ausgestaltung hinnehmen und kann nicht etwa verlangen, daß Weihnachtsgottesdienste und Christbäume in der Öffentlichkeit verborgen bleiben müssen. Das religiöse Neutralitätsgebot bedeutet allerdings auch nicht, daß der Staat alle Religionen gleich behandeln muß. Natürlich muß er jeder einzelnen Kirche oder Religionsgemeinschaft die Verbreitung der eigenen Lehre und die Schaffung eigener Organisationsformen ermöglichen. Er muß aber nicht religiöse Äußerungen und Institutionen in all ihren Wirkungen undifferenziert gleich behandeln. Prof. Paul Kirchhof, der bekannte frühere Bundesverfassungsrichter, hat dazu ausgeführt:

„Wenn eine Religion die Gleichheit jedes Menschen betont und insbesondere die Gleichberechtigung von Mann und Frau fordert, eine andere von der Frau ein lebenslanges Dienen erwartet, verhilft die eine Religion der Gleichberechtigung zur tatsächlichen Wirkung, während die andere diese behindert. Auch die kirchlichen Lehren zur Religionsfreiheit oder Staatsreligion, zum Individual- oder Volkseigentum, zu Nächstenliebe oder Egoismus, zu Frieden oder Krieg begründen fundamentale Unterschiede in der inneren Bereitschaft der Menschen zu Freiheit und Demokratie. Würde der Staat diese Unterschiede übergehen, würde er durch Beurteilungs- und Entscheidungsschwäche seine eigene Zukunft als Verfassungsstaat gefährden. Der Staat wähnte sich gegen kirchlichen Einfluß immun, geriete aber unter kirchlichen Änderungsvorbehalt. Gerade ein Staat, der Freiheit gewährt und deswegen Unterschiede erwartet, darf sich der Bedeutung dieser Unterschiede – den Ergebnissen betätigter Freiheit – für andere nicht verschließen: Er garantiert Berufsfreiheit, läßt aber nur den medizinisch Qualifizierten zum Arztberuf zu, schützt die Eigentümerfreiheit für jedermann, besteuert aber je nach Eigentumsunterschieden, garantiert eine gleiche Wissenschaftsfreiheit, zieht aber nur die qualifizierten Wissenschaftler zu bestimmen Aufgaben heran. Freiheit heißt, sich unterscheiden zu dürfen. Der Freiheitsgehalt achtet die Freiheit, indem er diese Unterschiede zur Kenntnis nimmt.“

Daraus folgt, daß der Staat schon nach geltendem Recht Religionsgemeinschaften unterschiedlich behandeln darf, soweit ihre Lehren die Grundrechte unserer Verfassung berühren. Niemand kann z. B. wegen seiner religiösen Überzeugung den Anspruch erheben, der Staat müsse seine Mehrfachehe rechtlich schützen.

ordre public:

Was bereits aus den immanenten Schranken der Verfassung allgemein folgt, hat unsere Rechtsordnung für den internationalen Rechtsverkehr in Art. 6 EGBGB geregelt. Er lautet:

„Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.“

Die Norm stellt die Anwendung ausländischen Rechts unter den Vorbehalt, daß ihr Ergebnis nicht offensichtlich mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Dies soll beispielhaft an einigen Fällen aus der Rechtspraxis erläutert werden. Bei den einschlägigen Fällen handelt es sich zumeist um Konstellationen, bei denen ein ordre-public-Verstoß wegen einer Grundrechtsverletzung im Raum steht. Die Unvereinbarkeit mit den Grundrechten ist nach Art. 6 Satz 2 EGBGB ein ausdrücklich normierter Anwendungsfall der Vorbehaltsklausel. Damit Art. 6 EGBGB überhaupt von den deutschen Gerichten angewandt werden kann, muß eine sogenannte Inlandsbeziehung vorliegen. D.h., die Beteiligten an einem Rechtsfall genießen zum Beispiel wegen ihres Wohnsitzes in Deutschland den Schutz der deutschen Rechtsordnung. Liegt infolge einer hinreichenden Inlandsbeziehung eine Grundrechtsverletzung vor, greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vorbehaltsklausel immer ein, weil angesichts der Grundrechtsbindung des Art. 1 Abs. 3 GG für eine Differenzierung zwischen tragbaren und nicht tragbaren Grundrechtsverletzungen kein Raum ist. Die grundrechtlichen Differenzierungsverbote aus Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG – Gleichheitssatz – werden heute weitgehend und zutreffend als absolute Verbote verstanden, nach denen die dort aufgezählten Merkmale grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung verwendet werden dürfen, auch wenn eine Regelung des ausländischen Rechts vorrangig andere Ziele verfolgt. Verfassungsrechtlich geschützt ist zum Beispiel die abendländische Ehe als eine gleichberechtigte partnerschaftliche Lebensgemeinschaft. Eingriffe in die Eheschließungsfreiheit sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle staatlichen Maßnahmen, welche die Ehe schädigen, stören oder sonstwie beeinträchtigen.

Unvereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Anwendung iranischen Rechts im Ergebnis die geschlechtsunabhängigen Erbquoten des deutschen Rechts aushebeln würde. So sieht das iranische Erbrecht für eine hinterbliebene Ehefrau einen Erbanteil von einem Viertel und für einen hinterbliebenen Ehemann von einer Hälfte des beweglichen Nachlasses vor. Die Begründung für das ungleiche Erbrecht von Männern und Frauen im iranischen Recht, aber auch anderen vom Koran und der Scharia geprägten Rechtsordnungen liegt nach einer verbreiteten Auffassung konservativer muslimischer Gelehrter darin, daß Frauen und Männer biologisch bedingt unterschiedliche soziale Funktionen mit entsprechenden verschiedenen Rechten und Pflichten haben. Das entbehrt jeder naturwissenschaftlichen Grundlage. Entscheidend ist jedoch immer, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts schlechterdings mit den Grundrechten nach unserer Verfassung nicht vereinbar ist. Das gilt zum Beispiel auch für die vielfach in islamisch geprägten Rechtsordnungen anzutreffende Diskriminierung nach der Religionszugehörigkeit, die grundsätzlich Nichtmuslime schlechter stellt als Muslime. Die absoluten Diskriminierungsverbote der Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG sind vom Verfassungsgesetzgeber als Menschenrechte ausgestaltet. Sie stehen in besonderer Nähe zur in Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde, da die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale die Identität der Menschen wesentlich prägen und teilweise grundsätzlich unveränderlich oder das Ergebnis der Ausübung eines verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechts sind. Die Diskriminierungsverbote entsprechen auch internationalem Standard, da sie Gegenstand auch des Völkergewohnheitsrechts und internationaler Abkommen sind. Auch die Religionsfreiheit unterfällt nach herrschender Auffassung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts lediglich ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Beschränkungen oder sonstigen verfassungsimmanenten Schranken. Ein religiös begründetes Erbhindernis wegen Religionsverschiedenheit unterfällt eben nicht dem Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und der Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 2 GG. Die im Verhältnis zu seinem muslimischen Bruder geringere Erbquote des christlichen Erben nach algerischen Recht verstößt demnach gegen den ordre public mit der Folge, daß das algerische Erbhindernis der Religionsverschiedenheit ersatzlos nicht anzuwenden ist.

Auch völkerrechtliche Verträge vermögen die Grundrechte nach der deutschen Verfassung nicht auszuhebeln. Insbesondere auch dann nicht, wenn dem ein unterschiedliches Verständnis der Menschenrechte zu Grunde liegt, wie das insbesondere bei islamischen Rechtsordnungen der Fall ist. Denn für abendländisch geprägte Rechtsvorstellungen sind der einzelne Mensch und seine Freiheitsrechte von zentraler Bedeutung. Demgegenüber stellen afrikanische und asiatische Rechtskonzeptionen die Gemeinschaftsbindung des Einzelnen in den Vordergrund. In den Verfassungen der meisten islamisch geprägten Staaten ist der Islam als Staatsreligion oder offizielle Religion verankert und werden die Grundsätze der Scharia oder wird die Rechtswissenschaft als Hauptquelle oder eine Quelle der Gesetzgebung festgeschrieben. Dies hindert selbstverständlich die islamisch geprägten Staaten zwar nicht, internationalen Menschenrechtspakten beizutreten, führt aber dazu, daß sie ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen regelmäßig schariakonform auslegen. Die Scharia differenziert als personalies Recht grundsätzlich nur für Muslime in einer Vielzahl rechtlicher Regelungen zwischen Muslimen und Nichtmuslimen. Dabei werden Nichtmuslime als Menschen minderen Rechtsstatus angesehen, wie sich beispielsweise am Erbhindernis der Religionsverschiedenheit zeigt. So hat zum Beispiel das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 28.02.2005 die Bestimmung des ägyptischen Rechts, die ausnahmslos Personen (damit auch Kinder) von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, wenn sie nicht der selben Religion wie der (hier muslimische) Erblasser angehören, einen erheblichen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 GG gesehen. Die Anwendung dieser Norm indiziert bei einem gegebenen Inlandsbezug einen Verstoß gegen den deutschen ordre public. Auch scheinbar ausgleichende Regelungen wie der Anspruch auf eine Brautgabe ändern nichts am Ergebnis.

Eine Vielzahl von Entscheidungen hat das Eherecht zum Gegenstand. Zwar nimmt die deutsche Rechtsordnung es hin, wenn im Ausland geschlossene Mehrfachehen im Inland weitergeführt werden. Hier wird aber nur der Bestand geschützt, und auch das nur, wenn sie von allen Beteiligten im Ausland eingegangen wurden. Die Religionsfreiheit und die Religionsausübungsfreiheit des Art. 4 GG schützen die Mehrehe hingegen nicht, weil das islamische Eherecht lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen den Menschen und nicht diejenigen zu Gott betrifft und damit nicht dem Schutzbereich der Religionsfreiheit unterfällt. Das Bestehen einer Doppelehe in Deutschland unter Beteiligung einer Deutschen untergräbt auch das Vertrauen potentieller deutscher Ehepartner in den verfassungsrechtlich begründeten Schutz der ein Ehe. Daher besteht in solchen Fällen auch eine objektiv-rechtliche Schutzpflicht des Staates, die mittels des ordre public durchzusetzen ist. Auch die sogenannte islamische Privatscheidung, selbst wenn sie etwa von einem ägyptischen Notar bescheinigt ist, verletzt die Grundrechte der Ehefrau aus Art. 3 Abs. 2 und3 GG. Denn sie wird wegen der Einseitigkeit des Verstoßungsrechts des Ehemannes rechtlich benachteiligt. Dabei kommt unter anderem auch eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Spiel. Dieser tragende Rechtsgrundsatz ist schon wegen seiner Nähe zum Grundrecht der Menschenwürde Bestandteil des deutschen ordre public. In Betracht kommt aber auch das Grundrecht der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG. Die Menschenwürde ist darüberhinaus völkerrechtlich unter anderem in den Präambeln der UN-Charta vom 26.06.1945, der Pakte über die bürgerlichen und politischen wie über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte vom 19.12.1966, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979 sowie in der Präambel und den Art. 1 und Art. 22 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung vom 10.12.1948 geschützt.

Auch den deutschen Bestimmungen über den Vorrang des Kindeswohls entgegenstehende Vorschriften islamischen Rechts verletzen das Grundrecht eines Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und ignorieren den staatlichen Auftrag zur Überwachung der elterlichen Sorge (Art. 6 Abs. 2 Satz zwei GG.

Diese wenigen Beispiele zeigen, daß schon nach geltendem Recht die übrigen Grundrechte der Verfassung dem Recht auf Ausübung der Religion nach Art. 4 Abs. 2 GG vorgehen. Es ist natürlich letztlich eine Frage des politischen Willens, ob und in welchem Umfange man einfachgesetzlich das Recht auf Ausübung der Religion noch weiter einschränkt. So scheint es nicht ausgeschlossen zu sein, daß man es mit dem Kindeswohl für unvereinbar hält, Kinder und Jugendliche während des Ramadan auch bei größter Hitze im Hochsommer zu zwingen, mehr als 12 Stunden lang keinerlei Nahrung, nicht einmal Wasser, zu sich zu nehmen. Daß dies extrem gesundheitsgefährdend ist, liegt auf der Hand. Über den barbarischen religiösen Brauch der Beschneidung (richtig: Genitalverstümmelung) männlicher Kinder soll an dieser Stelle nichts weiter ausgeführt werden. Bekanntlich hat der deutsche Gesetzgeber aus politischen Gründen eine einschlägige zutreffende Gerichtsentscheidung ausgehebelt. Ob das allerdings mit dem Grundgesetz vereinbar ist, halte ich doch für sehr zweifelhaft.

Selbstverständlich ist es dem Verfassungsgesetzgeber unbenommen, die Vorschrift des Art. 4 Abs. 2 GG, die Freiheit der Ausübung der Religion, zu beschränken. Die Vorschrift gehört ja nicht zu den Grundrechten, die dem absoluten Änderungsverbot unterliegen. Vielmehr kann sie genauso gut geändert werden, wie das im Jahr 1993 mit dem Asylgrundrecht geschehen ist. Bisher fehlt es lediglich am politischen Willen der verfassungsändernden Mehrheit. Doch vielleicht gilt auch hier, daß sich die Zeiten ändern, und wir mit Ihnen.

 

 

 

 

 

Politik – exkremental

Alexander Gauland polarisiert. Das sichert ihm Aufmerksamkeit. Und er weiß auch, wie man todsicher in die Schlagzeilen kommt. Man muß dem Affen Zucker geben. Also greift man sprachlich schon einmal zu grenzwertigen Metaphern. Dabei kann er sicher sein, daß die Besitzer der richtigen Meinungen und Hüter der political correctness erst in Schnappatmung verfallen um sodann zur verbalen Geißel zu greifen. Das funktioniert immer. Diesmal hat er, das Wortspiel liegt nahe, den Vogel abgeschossen. Er hat, der deutsche Michel faßt es nicht, Hitler und die Nazis als „Vogelschiß“ in der deutschen Geschichte bezeichnet. Das ist für das intellektuelle Lieschen Müller, eine Bezeichnung die sich derzeit sicher auch die Generalsekretärin der CDU gefallen lassen muß, von den bekannten roten und grünen Damen ganz zu schweigen, eine unfassbare Verharmlosung der Nazi-Greuel.

Doch wollen wir zunächst einmal, wie es sich für einen denkenden Menschen gehört, die vor dem Tribunal der Medien angeklagte Tat, also das Zitat, im Wortlaut ansehen.

„Wir haben eine ruhmreiche Geschichte. Und die dauerte länger, als die verdammten zwölf Jahre. Wenn wir uns zu dieser Geschichte bekennen, haben wir die Kraft, die Zukunft zu gestalten. Ja, wir bekennen uns zu der Verantwortung für die zwölf Jahre. Aber Hitler und die Nazis sind nur ein Vogelschiß in über 1000 Jahren erfolgreicher deutscher Geschichte.“

Im nächsten Takt des Denkvorganges müssen wir diesen Text auf seine sachliche Richtigkeit untersuchen. Gauland sagt also, daß wir Deutschen auf über 1000 Jahre Geschichte zurückblicken können, die als im ganzen erfolgreich zu beurteilen ist. Das ist richtig. Von Deutschland können wir seit Beginn des zehnten Jahrhunderts n. Chr. sprechen. In diesen rund 1000 Jahren hat sich natürlich viel ereignet, Positives wie Negatives, um einmal eine Grobeinteilung vorzunehmen. Es gab Pest und Cholera, Krieg und Willkürherrschaft, großartige Leistungen in Kunst und Wissenschaft, Blüte und Niedergang, Glanz und Elend. Gauland weist zutreffend darauf hin, daß ein Zeitraum von zwölf Jahren in insgesamt über 1000 Jahren zunächst einmal einen sehr kleinen Bruchteil des Ganzen darstellt, rechnerisch ca. 1 %. Natürlich kann es beim Zeitmaß nicht sein Bewenden haben. Auch 30 Jahre sind zum Beispiel zeitlich als marginal einzustufen. Betrachtet man indessen zum Beispiel den 30-jährigen Krieg, so mag dieser Zeitraum vergleichsweise sehr kurz gewesen sein. Der Furie des Krieges fiel indessen ca. ein Drittel der damaligen deutschen Bevölkerung zum Opfer. Das ist relativ deutlich mehr, als die beiden Weltkriege jweils an Opfern gefordert haben. Dabei ist der Holocaust mit eingerechnet. Dennoch sehen wir heute dieses Ereignis keineswegs als Dreh- und Angelpunkt der deutschen Geschichte an. Zu Recht. Denn es gibt eine Vielzahl von historischen Ereignissen, tragische und glückliche, nachhaltige und vergessene, in die sich dieses Ereignis lediglich einreiht wie der Soldat in die Formation.

Gauland fährt fort, daß es notwendig ist, sich zu dieser ganzen Geschichte zu bekennen, damit man daraus die Kraft gewinnt, die Zukunft zu gestalten. Das ist eigentlich eine Binsenweisheit. Auch andere Politiker gehen gerne mit dem Satz hausieren:  „Zukunft braucht Herkunft“.

Dann sagt er etwas, was seine politischen und medialen Feinde – von bloßer Gegnerschaft kann man hier ja leider nicht mehr sprechen, so verkommen ist heute die politische Kultur in unserem Land – stets verschweigen, weil es einfach nicht in das Bild vom heimlichen Nazi paßt:  „Ja, wir bekennen uns zu der Verantwortung für die zwölf Jahre.“ Damit stellt er klar, daß er aus dieser als insgesamt erfolgreich bewerteten deutschen Geschichte eben diese dunklen zwölf Jahre von 1933-45 nicht herausschneiden will. Wer die Geschichte seines Volkes als Erfolgsgeschichte für sich in Anspruch nimmt, der muß dann auch konsequent sein, und auch die dunklen Seiten eben als seine Geschichte begreifen. Wer den Ruhm seiner Vorfahren in sich selbst hineinprojiziert, der muß auch zu ihrer Schande stehen. Der ehrliche Umgang mit der Geschichte verbietet es ihm, von ihr auch nur ein Jota wegzunehmen, auch nur ein Ereignis, sei es bedeutend oder unbedeutend, zu beschönigen, oder auch nur ein Verbrechen nicht beim Namen zu nennen, sondern kleinzureden. Nichts anderes kann aus dieser Äußerung gelesen werden.

Das heißt aber auch, daß man kein Ereignis in dieser langen Geschichte über seine eigentliche Bedeutung hinaus etwa zur Leitidee oder zum Wesensmerkmal machen darf. Das gilt selbstverständlich auch für den Nationalsozialismus. Der Blick auf diese Zeit darf nicht den Blick auf die gesamte deutsche Geschichte verstellen. Daß es sich dabei um einen Tiefpunkt gehandelt hat, läßt sich zwanglos aus dem Sprachgebrauch des gescholtenen Redners entnehmen. Die Kennzeichnung jener Zeit als „die verdammten zwölf Jahre“ ist für sich allein schon aussagekräftig genug. Verdammte Jahre sind eben das Gegenteil von schönen, erfolgreichen oder stolzen Jahren. Verdammt und verflucht sind nahezu Synonyme. Wenn er jene Zeit so bezeichnet, hat er recht. Wie viel Leid wäre nicht geschehen, hätte es die Herrschaft des Bösen unter dem Hakenkreuz nicht gegeben.

Und nun kommt die Formulierung, auf die sich die politisch korrekte Meute geifernd stürzt. „Aber Hitler und die Nazis sind nur ein Vogelschiß in über 1000 Jahren erfolgreicher deutscher Geschichte.“ Exkremente, menschlich oder tierisch, sind nun einmal metaphorisch gebraucht, das schärfste Negativurteil über Personen, Dinge oder Ereignisse. Hitler und die Nazis sind also zunächst einmal Sch… . Das werden nicht einmal die glühendsten Verfechter der political correctness in Abrede stellen wollen. Ganz im Gegenteil, in diesem Zusammenhang ist die Fäkalsprache durchaus gesellschaftsfähig. Doch Gauland konkretisiert seine Metapher auf die Exkremente eines Teils der fliegenden Fauna. Darin wollen seine Feinde nun eine Verniedlichung sehen. Weit gefehlt. Der Vergleich mit den Exkrementen unserer gefiederten Sänger verstärkt nur die Verachtung für die so charakterisierte Person. Dieser Mensch war in diesem Vergleich nicht nur Sch… , er war mitsamt seinen Kumpanen auch noch ein Nichts, eine Null. Ein Vogelschiß auf dem Anzug oder dem Auto ist allerdings auch ärgerlich. Wer will so etwas schon haben?

Mit dem sicher flapsig formulierten Vergleich rückt Gauland jedoch die Dinge gerade. So negativ, so ausgesprochen exkremental, so widerlich Hitler und die Seinen auch gewesen sein mögen, wozu man aber auch stehen muß, so unbedeutend wirken sie vor dem Hintergrund der gesamten deutschen Geschichte. Mit der Perspektive ist es eben so eine Sache. Wenn man sich dem Walde nähert, dann kann man so nah herantreten, daß die Nase den ersten Baum nahezu berührt. Man wird dann aber nur noch diesen Baum erkennen, den Rest des Waldes sieht man nicht, und sei er noch so groß. Tritt man indessen zurück, so sieht man immer mehr Bäume, je weiter man sich vom Waldrand entfernt. Für die Geschichte gilt, daß man sie sowohl aus größerem Abstand und damit im Gesamtzusammenhang betrachten, als man auch einzelne Ereignisse und Personen näher betrachten muß. Nur wer beides tut, wird der Geschichte gerecht. In Deutschland ist es doch leider so, daß der Wald im ganzen nicht gesehen wird, weil der Deutsche mit der Nase an einem Baum klebt, und nach dem Willen der Gauland-Beschimpfer auch kleben soll. Und dieser Baum ist auch noch mit den Exkrementen kontaminiert, die Gauland in seiner Metapher benannt hat. Souveräner Umgang mit der Geschichte sieht anders aus. Wenn ich Gauland richtig verstanden habe, hat er genau das sagen wollen.

Politische Kultur in Deutschland 2018

Der Rechtsbruch ist in Deutschland zum Stilmittel der Politik geworden. Atomausstieg, Euro Rettung, Griechenland Rettung und vor allem die von der Bundeskanzlerin zugelassene unkontrollierte massenhafte Einwanderung  mögen als Stichworte ausreichen. Zu erwarten ist, daß es damit künftig nicht sein Bewenden haben wird, auch wenn Rechtswissenschaftler und Gerichte die Dinge beim Namen nennen.

Ein weiteres  Phänomen  des Niederganges ist der Kulturbruch. Er steht nicht so sehr im Mittelpunkt der öffentlichen Debatten, ist aber kaum weniger bedeutsam. Früher einmal gehörte der Respekt vor anderen Menschen, auch wenn sie anderer Meinung als man selbst waren, zu den selbstverständlichen und unhinterfragten Verhaltensweisen. Das ist heute nicht mehr so. Wenn eine in der Regierungsverantwortung stehende Partei wie die CSU eine andere Partei ganz offiziell als „braunen Dreck“ bezeichnet und dafür auch noch den Beifall der Medien und erheblicher Teile der Bevölkerung findet, dann wird klar, wohin die Reise geht. Dann nimmt es nicht Wunder, wenn eine Kreisgeschäftsführerin der Grünen dem Vorsitzenden dieser offenbar zum Abschuß freigegebenen Partei öffentlich nachsteigt, ihn beschimpft und zum Verlassen der Stadt auffordert und das Ganze auch noch Beifall heischend ins Internet stellt. Natürlich, leider natürlich, wird sie dafür nicht etwa öffentlich gerügt, sondern gelobt. In den sogenannten sozialen Netzwerken brandet hörbar der Beifall auf. Früher hätte es schon die gute Kinderstube verhindert, daß eine junge Frau sich derart flegelhaft gegenüber einem Jahrzehnte älteren Menschen benimmt. Die gute Kinderstube scheint ausgestorben zu sein. An ihre Stelle ist die stramm antifaschistische Gesinnung getreten.

In einer Zeit indessen, in der Spitzenpolitiker der Grünen in der ersten Reihe hinter Transparenten herlaufen, auf denen Parolen zu lesen sind wie: „Nie wieder Deutschland“, und dieselben Spitzenpolitiker es mit nachsichtigem, vielleicht sogar aufmunterndem Lächeln quittieren, daß Angehörige ihrer Jugendorganisation auf die deutsche Fahne urinieren, in einer solchen Zeit gelten weder die Regeln des Anstandes, noch der parlamentarischen politischen Auseinandersetzung oder gar die Regeln des Rechts.

Wenn das Abrutschen auf der schiefen Bahn begonnen hat, dann beschleunigt es sich nach den Regeln der Physik. Wendet man dieses Naturgesetz metaphorisch auf die gesellschaftliche Verwahrlosung an, dann muß sich diese in exponentiell ansteigender Geschwindigkeit vollziehen. Genau das ist bereits festzustellen. So hat sich jüngst Jutta Ditfurth aus der geschlossenen politischen Irrenanstalt gemeldet und anlässlich der schwierigen und beinahe in einer Katastrophe geendeten Entschärfung einer Fliegerbombe aus dem Zweiten Weltkrieg in Dresden höhnisch konstatiert, die Bombe habe ja gewußt, wo sie liegt. Damit schließt sie nahtlos an das Antifa-Gesindel an, welches jährlich zum Jahrestag der Bombardierung Dresdens 1945 skandiert: „Bomber Harris do it again“.

Doch das Abrutschen hat sich weiter beschleunigt. Vom 30. Juni bis zum 1. Juli 2018 wird in Augsburg der Bundesparteitag der AfD stattfinden. Anlaß genug für das linksextreme Milieu von Antifa und Co. zum Krawall aufzurufen. Man bringt, unter anderem auf dem einschlägig bekannten internetportal „Indymedia – links unten“ eine in der Art eines Reiseführers der Marke Marco Polo gestaltete Anleitung für Krawalltouristen unters linksextreme Volk, in dem zu allerlei fraglos strafbaren Handlungen aufgerufen wird. Selbstverständlich werden etwa presserechtlich Verantwortliche nicht genannt, wie auch mit Sicherheit der Verlag des bekannten Reiseführers nicht gefragt worden ist, obgleich die Gestaltung des Krawallblättchens eine verblüffende Ähnlichkeit mit der rechtlich geschützten Gestaltung jener Reiseführer hat. Doch mit solchen juristischen Kleinigkeiten geben sich Leute erst gar nicht ab, deren Sinn nach höherem, sprich nach richtigen Straftaten steht. Neben allerlei Anleitungen zum Basteln von Brandsätzen Anzünden von Autos und Einschlagen von Fensterscheiben findet sich teils weitschweifig die ideologische Begründung für die Beteiligung an diesem Bundesparteitag nach Art der Antifa.

Wer allerdings meint, es gehe hier nur um den freilich strafbar ausgestalteten Kampf gegen die AfD, der irrt fundamental. Natürlich ist diese Partei gewissermaßen der Lieblingsfeind des linksextremen Milieus in Deutschland. Doch lesen wir einmal im ideologischen Teil des tatsächlich als „Aufruf zum Krawall“ übertitelten Pamphlets:

Die AfD ist als extrem rechte Partei, deren „Flügel“ offen mit nationalsozialistischen Ideologien kokettiert, zwar ein wichtiger Akteur dieser rechten und autoritären Zuspitzungen in der Gesellschaft, doch es wäre falsch, sie als Urheberin zu verkennen. Schon auf Ebene des Parteienspektrums unterscheidet sich das Programm der CSU kaum von dem der AfD und schon zu Zeiten von Franz-Joseph (sic!) Strauß vertrat die CSU diese Positionen. Und es sind letztlich die Forderungen der AfD, die CDU/CSU und SPD in der Regierung umsetzen, während sie die AfD zugleich als demokratiefeindlich brandmarken.

Auch auf gesellschaftlicher Ebene hat die AfD kaum neue Impulse im Hinblick auf Rassismus und andere menschenfeindliche Ideologien gesetzt. Sie hat die Parolen der Stammtische in die Politik getragen und damit – gemeinsam mit anderen Akteuren der extremen Rechten – eine Welle des „Das wird man ja wohl noch sagen dürfen“s losgetreten.

Es ist also die Gesinnung der Deutschen, die sich seit der Niederschlagung der NS-Herrschaft kaum ernsthaft gewandelt hat, die für den politischen Wandel unserer Zeit verantwortlich ist. Es ist die Gesinnung jener, die in jedem Ort ein Denkmal zu Ehren der gefallenen deutschen Soldaten, nicht jedoch zum Gedenken an die deutschen Verbrechen, aufgestellt haben. Es ist die deutsche Mehrheitsgesellschaft mit all ihren Schauplätzen rechter Gesinnung, gegen die sich unser Widerstand und unsere Wut richten muss.

Deshalb rufen wir anlässlich des AfD- Parteitags in Augsburg zur Revolte gegen das Kollektiv der Deutschen auf. Wir wollen nicht nur der AfD den Kampf ansagen, sondern unseren Krawall gegen jedes Kriegerdenkmal, gegen jede Repressionsbehörde des Staates, gegen jedes Parteibüro einer rassistischen Partei, gegen jeden Kollaborateur eines erneut aufkeimenden Faschismus richten.

im weiteren Text des Prospektes wird unverblümt zur Zerstörung von Kriegerdenkmälern aufgerufen. Nach der ausführlichen Diffamierung der Deutschen insgesamt, weil sie damals angeblich Nazis waren, und weil sie heute angeblich dem nichts entgegensetzen wollen heißt es dann: Deshalb besucht diese Kriegerdenkmäler fleißig und bereitet dem deutschen stolz ein jähes Ende! Das ist die unmissverständliche Aufforderung  zur Zerstörung. Vielleicht sind die Augsburger Reservisten Manns genug, die Denkmäler in jenen Tagen zu bewachen.

In ihrer zutreffend mit „Riot Maker“, also Aufruhr- bzw. Krawallmacher übertitelten Anleitung zum Bürgerkrieg wird unter anderem zur „Besichtigung“ von „Sehenswürdigkeiten“ aufgerufen, was dann zynisch als Möglichkeit des kreativen und dezentralen Protests bezeichnet wird. Nach inzwischen offenbar bewährtem Muster sollen die Teilnehmer des Parteitages persönlich mindestens belästigt, wenn nicht mehr werden. So wird bekannt gegeben, in welchen Hotels Parteitagsbesucher vermutlich übernachten werden. Das liest sich dann so:

Liste der vmtl. bevorzugten Hotels

Hotel Drei Mohren                                                                                                                           Das Hotel Drei Mohren hat für den*die Faschist*in von Welt einiges zu bieten. Es sind nicht nur der rassistisch anmutende Name und das Logo des Hotels die auf eine ebenso rassistische Legende zurück gehen, die jedes Faschist*innen-Herz höher schlagen lassen, sondern auch die einzigartige Geschichte dieses Hotels. „Dort absteigen, wo schon Hitler gerne abstieg“, das ist zwar nicht das offizielle Motto, dass sich die „Drei Mohren AG“ gegeben hat, könnte es aber problemlos sein: Als einer der Orte, an denen die NSDAP „Parteigenossenschaft“regelmäßig verkehrte, wurde durch Göhring (sic!) 1938 das Hotel Drei Mohren als eines von vier Hotels genannt, in denen ein „Judenbann“ zu gelten habe. Doch auch wenn die heutigen Betreiber*innen des Hotels diese historische Bedeutung gerne totschweigen, gibt mensch als Faschist*in doch sicher gerne auch einmal 300 Euro für ein Zimmer an einem solchen Ort aus. So oder so lohnt es sich auf jeden Fall, das Hotel Drei Mohren einmal etwas näher zu „besichtigen“.

Es werden dann eine Reihe weiterer Hotels mit Anschrift, Zahl der Zimmer, Übernachtungspreis und Entfernung zum Messegelände aufgeführt. Doch auch andere „Sehenswürdigkeiten“ sollen die Krawalltouristen besuchen. Was diese Besuche bewirken sollen, wird nahezu unverblümt erklärt:

Auf den folgenden Seiten präsentieren wir euch unterschiedliche „Sehenswürdigkeiten“, die wir für dezentrale Protestformen interessant halten. Alle diese „Sehenswürdigkeiten“ sind sicher einen Besuch wert, immerhin könntet ihr die letzten sein, die diese zu Gesicht bekommen.

Es folgen dann Anschriften von Parteizentralen, nämlich von CSU, SPD – ja, auch die ist dabei, denn : Die SPD in diesem Reiseführer zu finden, mag einige überraschen. Jedoch nur auf den ersten Blick, denn als Teil der aktuellen wie auch der letzten Regierung hat sie sich einen Platz in diesem Reiseführer mehr als reichlich verdient. Hier ein paar Schlagworte zur Erinnerung: Abschiebeabkommen mit der Türkei, Deportationen nach Afghanistan und überall, FRONTEX, Asyl-Pakete, Asyl-Massenlager, versprochener Ausbau von Bullenstellen, Videoüberwachung und der Justiz, versprochener erlaubte Bevorzugung deutscher von nicht-deutschen Bewerber*innen auf Arbeitsplätze, und natürlich die Obergrenze bei der Aufnahme von Geflüchteten. Daß die CSU dabei ist, ist klar, denn: Zu der CSU braucht es vermutlich wenig Worte. Wer dasselbe fordert wie die AfD gehört genauso angegriffen. „Rechts von der CSU darf es nichts geben“, ist ja schon immer die Devise dieser Partei gewesen. Getreu dieses Mottos marschiert die CSU fröhlich also immer so rechts wie sie es gerade braucht. Lieben Besuch dürfen aber auch Bayernpartei und Burschenschaften/Studentenverbindungen erwarten, ebenso wie Bundeswehr, Polizei und Verwaltungsbehörden aller Art, natürlich auch die Justiz. Aber auch als Kollaborateur*innen bezeichnete Örtlichkeiten wie die Stadtbibliothek Augsburg und diverse Gaststätten dürfen sich schon einmal auf derartige Besucher, ihre Brandsätze und Farbbeutel freuen. Ihr Vergehen in den Augen der linksextremen Untergrundkämpfer besteht darin, daß sie Veranstaltungen in ihren Räumen stattfinden ließen, die in den Augen der Antifa verwerflich sind, weil etwa AfD-Politiker oder von den linksextremen Krawallos als gleichermaßen „rechts“ eingestufte Redner dort gesprochen haben.

Warum nahezu durchgängig alle staatlichen Einrichtungen in Augsburg „besichtigt“, sprich angegriffen werden sollen, ergibt sich aus dem Handbuch für den Bürgerkrieg mit folgender Begründung:

Der Staat ist ein künstliches Konstrukt zur Verwaltung von Menschen auf einem bestimmten Gebiet, das inzwischen nur noch selten hinterfragt wird. Er beansprucht dabei das alleinige Recht auf die Ausübung von Gewalt und damit das Recht, die Menschen auf seinem Territorium zu beherrschen.

Ganz vorne in der Reihe der zu bekämpfenden Organisationen steht natürlich die Polizei:

Die Polizei ist rassistisch, sozialdarwinistisch und sexistisch bis zum geht nicht mehr. Die Bullen haben gelernt, Befehle auszuführen und diese nicht infrage zu stellen…Außerdem wirst du nur Leute bei den Bullen finden, die mit den hierarchischen Befehlsstrukturen und damit, Gewalt ausüben zu können, etwas anzufangen wissen, deshalb wirst du tendenziell eher nach rechts tendierende, autoritäre, machtgeile Menschen dort finden. Ihre Aufgabe ist es, permanent andere zu maßregeln, zu kontrollieren und zu unterdrücken. Sie sind wohl das offensichtlichste Unterdrückungsorgan des Staates.

Daß zu den Zielen dieses Generalangriffs auf unseren Staat, unsere Gesellschaft, mithin auf uns alle auch das nahezu sympathisch altmodisch bezeichnete Arbeitsamt gehört, kann nur den überraschen, der sich mit der linksextremen Ideologie bislang noch nicht oder nicht ausreichend befaßt hat. Das sollte er dringend nachholen, denn dann wird er lernen, wie diese Untergrundkämpfer denken:

Die Mär vom „Recht auf wie die Pflicht zur Arbeit“ und dem Menschen als „Arbeitstier“, der nur durch Arbeit einen Sinn in seinem Leben finden kann, führt zur massiven Diskriminierung und zur psychischen Unterdrucksetzung von Menschen, die Sozialleistungen empfangen und/oder nicht (lohn-)arbeiten. In einer Zeit, in der die Technisierung uns dazu befähigen würde, die zum Überleben notwendigen Bedürfnisse mit einem Bruchteil an Arbeitszeit im Vergleich zu früheren Jahrhunderten zu befriedigen (ca. 2 Stunden die Woche), ist die Pflicht zur Arbeit und die Vorstellung einer angemessenen Arbeitszeit pro Woche immer mehr eine Ideologie, eine Religion geworden, die jeder rationalen Basis entbehrt.

Wer die Linke seit den frühen 68ern kennt, der weiß natürlich, daß die Arbeitsscheu gewissermaßen zu ihrer DNA gehört. Ein parasitäres Leben auf Kosten der sich abmühenden „rechten“ Spießbürger gehört zu ihrem Lebensstil. Es ist müßig, hier die Einzelheiten der Anleitung zum Straßenkampf zu referieren. Wer die Bilder vom G-20 Gipfel in Hamburg noch vor Augen hat, der weiß, worum es da geht. Am Ende des Handbüchleins fassen seine Autoren den Sinn des geplanten Kampfeinsatzes zusammen wie folgt:

Wir rufen anlässlich des AfFD-Parteitags in Augsburg zur Revolte gegen das Kollektiv der Deutschen auf. Wir wollen nicht nur der AfD den Kampf ansagen, sondern unseren Krawall gegen jedes Kriegerdenkmal, gegen jede Repressionsbehörde des Staates, gegen jedes Parteibüro einer rassistischen Partei, gegen jeden Kollaborateur eines erneut aufkeimenden Faschismus richten. Setzen wir in Augsburg ein Zeichen und zeigen der deutschen Mehrheitsgesellschaft, dass jede rassistische, jede antisemitische, jede antiziganistische, jede antifeministische Aggression ihren Preis hat und von uns nicht unbeantwortet bleiben wird!

in diesem Zusammenhang muß natürlich auch angesprochen werden, daß es den deutschen Sicherheits- und Polizeibehörden bis heute nicht gelungen ist, etwa die Macher der linksextremen Internetplattform „Indymedia – links unten“ dingfest zu machen und vor Gericht zu stellen. Das Verbot durch den Innenminister ist doch tatsächlich nur lächerliche Symbolpolitik. Ebenso wenig ist es bis heute gelungen, die Brutstätten des Linksextremismus wie die sogenannte Rote Flora in Hamburg, die besetzten Häuser in der Rigaer Straße in Berlin oder das berüchtigte Café Marat in München zu räumen, abzureißen und zur sicheren Verhinderung wiederholter Besetzung durch dieses Gesindel anderweitig baulich zu gestalten und zu benutzen. Man hat den Eindruck, daß der Staat hier mit der sprichwörtlichen angezogenen Handbremse agiert. Man fragt sich natürlich, woran das liegt. Eine naheliegende Erklärung ist der Vergleich mit den siebziger Jahren, als die Verbrecher, die sich hochtrabend  „Rote Armee Fraktion“ nannten, unglaublich viele Sympathisanten im linken Spektrum der Parteien und Medien hatten. Ihre Ziele deckten sich nun einmal teilweise mit den Vorstellungen der politischen Linken. Da sah man gerne über gewisse Auswüchse hinweg, wie man das alles klein- und schönzureden pflegte. Ähnlich ist es heute. Vergleicht man etwa die antinationalen Phrasen in diesem Pamphlet mit den nahezu gleichlautenden Einlassungen gewisser linker Politiker in Deutschland, von ihren Steigbügelhaltern in den Medien einmal ganz zu schweigen, und zieht man weiter in Rechnung, daß es sich bei Antifa und Konsorten nahezu ausschließlich um akademisch sozialisierte Figuren handelt, dann wird klar, worin das deutsche Problem liegt. Es ist an der Zeit, sich diese Leute auch dann genauer anzusehen, wenn sie gerade nicht im schwarzen Kapuzenpulli und mit Sonnenbrille Pflastersteine werfen. Lieber der Polizei oder dem Verfassungsschutz einen Tip zuviel als zu wenig geben! Es nimmt im übrigen Wunder, daß die Polizei nicht angewiesen ist, bei solchen Anlässen grundsätzlich alle so vermummten Personen festzunehmen und wenigstens ihre Personalien festzustellen. Wer jetzt beckmessert und auf juristische Hindernisse verweist, dem sei gesagt, daß die Rechtslage grundsätzlich der Bedrohungslage anzupassen ist. Das, und nichts anderes, müssen wir von den Politikern verlangen, auch wenn die linke Journaille aufheult.

Volk, Staatsvolk und „One World“

Wir sind es gewohnt, von den Grünen allerhand Merkwürdigkeiten zu vernehmen. Letztendlich ist diese Partei aus der APO der sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts und damit aus der 68er Studentenbewegung hervorgegangen. Dieses Gedankengut ist voller Absurditäten und Monströsitäten. Es sollte eigentlich auf dem Müllhaufen der Geschichte entsorgt worden sein. Leider ist dem nicht so, wie wir nahezu täglich aus den Medien entnehmen müssen.

Einen neuen Gipfel der politischen Absurdität hat nun der Vorsitzende der Grünen, Robert Habeck, erklommen. „Es gibt kein Volk, und es gibt deswegen auch keinen Verrat am Volk“ ließ sich Habeck jüngst vernehmen. Natürlich ist das hanebüchen. Würde etwa ein Albaner, Chinese oder Türke derartiges öffentlich erklären, so würde ihm dies wohl kaum gut bekommen. Die Einweisung in ein Haus, in dem die Zimmertüren nur von außen geöffnet werden können, wäre ihm wohl sicher. Wir können indessen nicht mit einem Achselzucken über diesen Satz hinweggehen. Habeck ist nicht irgendjemand, und er hat das auch ganz sicher nicht unbedacht sozusagen im Vorbeigehen gesagt. Habeck ist promovierter Philosoph. Somit kann er klar und strukturiert denken, selbst wenn er ein Thema beschwurbelt wie seine Dissertation (Die Natur der Literatur: zur gattungstheoretischen Begründung literarischer Ästhetizität). Wie nicht wenige Grüne, aber auch weite Teile des linksliberalen Spektrums in Deutschland, hängt Habeck offenbar der „One World“ Ideologie an. Das zeigt sich bei ihm immerhin auch konsequent im Privaten. Seine Familie lebt in Flensburg, doch besuchen seine Kinder eine dänische Schule.

Die antinationale DNA der Grünen hat sich in den vergangenen Jahren vielfach offenbart. Wir erinnern an den Vorfall vom 05.06.2008, als Mitglieder der Grünen Jugend öffentlich auf eine deutsche Fahne urinierten. Wir erinnern daran, daß die grüne Jugend Rheinland-Pfalz anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 2016 plakatierte: „Patriotismus = Nationalismus: Fußball Fans Fahnen runter!“ Wir haben die Bilder vor Augen, als Claudia Roth hinter Spruchbändern mit der Aufschrift: „Nie wieder Deutschland!“ oder: „Deutschland, du mieses Stück Scheiße!“ hermarschierte und nicht einmal mit der Wimper zuckte, als aus dem Zug skandiert wurde: „Deutschland verrecke!“

Doch damit stehen die Grünen keineswegs allein. Frau Merkel bekleidet das Amt des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland weiterhin. Es hat ihr nicht geschadet, daß sie im Februar 2017 erklärt hat: „Das Volk ist jeder, der in diesem Lande lebt.“ Zwar hat sie damit wohl doch nur eine Mindermeinung vertreten, denn Zustimmung fand sie damit nur bei ca. einem Drittel der Deutschen, zwei Drittel hingegen lehnten diese Aussage ab. Diese Quoten zeigen allerdings auch, im welch erschreckendem Ausmaß die Deutschen bereits verblödet sind.

Die Diskussion um das deutsche Volk reißt also nicht ab. Zwischen den Polen der grundsätzlichen Negation der Existenz von Völkern überhaupt, wie sie Habeck formuliert hat, und der rein ethnisch begründeten Definition des Volkes gibt es natürlich keine Verbindung. Beide Positionen sind aber auch nicht haltbar.

Die Behauptung, Völker gebe es überhaupt nicht, ist evident falsch. Sie ist zunächst einmal unscharf, denn es wird nicht klar, ob es um Ethnien oder die staatsrechtliche Definition geht. Ethnien sind eine biologisch/kulturelle/historische Tatsache. Das ist evident und wird soweit ersichtlich allenfalls von politischen Wirrköpfen in Deutschland in Frage gestellt. Eine ganz andere Frage ist die, was etwa ein Staatsvolk ausmacht. Nach klassischer völker-und staatsrechtlicher Definition ist von einem Staat zu sprechen, wenn ein politisches Gebilde über ein Staatsgebiet verfügt, in dem ein Staatsvolk lebt, und über dessen Wohl und Wehe eine Staatsgewalt wacht. Für unser Thema ist also zu untersuchen, was ein Staatsvolk ist. Ein flüchtiger Blick über den Globus zeigt, daß auf einem Staatsgebiet durchaus mehrere ethnisch verschiedene Völker leben können, die politische Gewalt über dieses Gebiet jedoch einheitlich organisiert ist. In Europa sind Belgien und die Schweiz gute Beispiele dafür. Niemand kann in Zweifel ziehen, daß es sich bei Flamen, Wallonen und der kleinen deutschen Minderheit um unterschiedliche Ethnien handelt, was angesichts der unterschiedlichen Muttersprachen und geschlossenen Siedlungsräume ganz offensichtlich ist. Staatsvolk im Sinne des Völkerrechts wie auch des innerstaatlichen Rechts sind jedoch alle drei Ethnien zusammen und nicht etwa jede einzeln. Für die Schweiz gilt mutatis mutandis dasselbe.

Die Diskussion um den Volksbegriff in Deutschland leidet daran, daß zumeist nicht differenziert wird. Deutsches Volk im ethnischen Sinne und deutsches Volk im staatsrechtlichen Sinne werden nicht unterschieden. Dabei gibt das Grundgesetz durchaus eine verbindliche Antwort darauf. Zunächst einmal geht das Grundgesetz von der Existenz des deutschen Volkes aus. Schon in seiner Präambel heißt es, daß das deutsche Volk sich diese Verfassung gibt. Also muß es denknotwendig existieren. Die Verfassung vermeidet es allerdings, eine ethnische Definition zu geben. Das ist auch nicht die Aufgabe einer Verfassung. Die Verfassung muß das Staatsvolk definieren. Das tut sie in Art. 116. Diese Vorschrift setzt durchaus die Existenz der Deutschen als Ethnie voraus, knüpft die Eigenschaft als Staatsvolk allerdings an die Staatsbürgerschaft oder die Eigenschaft als Volksdeutscher an. Das ist historisch bedingt. Es ging 1949 auch darum, ethnische Deutsche, die seit Generationen Staatsbürger anderer Länder gewesen waren, nunmehr aber in das Land ihrer Vorväter zurückgekehrt waren, den deutschen Staatsbürgern rechtlich gleichzustellen. Wer deutscher Staatsbürger ist, wird hingegen einfachgesetzlich geregelt, und zwar über das Staatsangehörigkeitsrecht. Als Staatsvolk im Sinne des Grundgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht 1987 das deutsche Volk bezeichnet, was ja aus seiner Präambel ganz klar ersichtlich ist. In einer Entscheidung zum Wahlrecht aus dem Jahr 1990 hat das Bundesverfassungsgericht das Staatsvolk im Sinne des Artikels 116 GG definiert. Damit ist indessen immer noch nicht gesagt, ob Staatsvolk im Sinne des Grundgesetzes nur ethnische Deutsche sein können, was ja auf die Volksdeutschen im Sinne des Artikels 116 GG zutrifft, oder ob Angehörige des Staatsvolkes alle die sein können, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Diese Frage warzu prüfen, als es 2017 zum zweiten Mal um das Verbot der NPD durch das Bundesverfassungsgericht ging. Denn einer der Vorwürfe gegen diese Partei ging dahin, sie schließe programmatisch alle aus dem deutschen Volk aus, die keine ethnischen Deutschen sind. So könne trotz eines deutschen Passes ein Afrikaner oder Asiate kein Deutscher werden, weil dem seine rassischen Eigenschaften dauerhaft entgegenstünden. Dem liegt nicht nur ein extrem statischer Begriff von einer Ethnie zugrunde, sondern damit wird allen in diesem Sinne nicht ethnischen Deutschen ihre Menschenwürde nicht mehr uneingeschränkt zugestanden. Denn sie sind nach dieser Auffassung mit einem Makel behaftet, den sie auch nicht verlieren können. Diese Auffassung ist in der Tat mit Art. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, der die Menschenwürde uneingeschränkt schützt.

Diese Auffassung ist aber auch historisch falsch. Alle Ethnien dieser Erde ergänzen sich nicht ausschließlich durch Reproduktion. Die Völker wachsen nicht ausschließlich durch Geburten in den Familien der Einheimischen. Die Vertreter eines streng ethnischen Volksbegriffs können auch die Frage nicht befriedigend beantworten, welcher Ethnie zum Beispiel das Kind eines ethnischen Deutschen und einer ethnischen Chinesin zuzuordnen ist. Soll das davon abhängen, wo seine Eltern zur Zeit seiner Geburt wohnen? Kann das davon abhängen, ob beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die gleiche Staatsangehörigkeit hatten? Auch wer ausschließlich die kulturelle Prägung als maßgeblich ansieht, wird die Frage der ethnischen Zugehörigkeit eines Kindes zum Beispiel ethnisch deutscher Eltern, das in Indien aufwächst und vollständig die Kultur dieses Landes in sich aufnimmt, von Deutschland hingegen so gut wie nichts weiß, auch nicht die deutsche Sprache spricht, kaum beantworten können. Ethnische Deutsche haben in großer Zahl Vorfahren aus Ländern, die von anderen Ethnien bewohnt sind. Das Schulbeispiel hierfür sind die Deutschen, die von Hugenotten abstammen. Das waren nun einmal ethnische Franzosen. Konnten deren Kinder und Enkel wirklich keine ethnischen Deutschen werden, unabhängig davon, ob und wie oft sie dann ethnische Deutsche geheiratet haben? War das etwa für die Nachkommen von protestantischen Flüchtlingen aus Österreich einfacher? Und wie war das dann mit Einbürgerungen von Skandinaviern oder Argentinien? Fragen über Fragen. Je mehr dieser Fragen man stellt, umso klarer wird auch, daß eine rein biologische Begründung der Volkszugehörigkeit nicht möglich ist. Den Sonderfall Israel und Judentum wollen wir hier nicht behandeln, denn dabei handelt es sich um eine religiöse Vorstellung.

Staatsrechtlich ist die Frage hingegen einfach zu beantworten. Die Zuerkennung der Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt als Kind von Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit, oder auch nur eines Elternteils mit deutscher Staatsangehörigkeit, aufgrund Einbürgerung als Erwachsener, eingeheiratet oder eingewandert, ist als Rechtsakt eines souveränen Staates eben konstitutiv. Dieser Kreis von Staatsbürgern ist Träger der Volkssouveränität gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die Frage der Ergänzung des biologisch gewachsenen, kulturell geprägten und durch gemeinsame Geschichte entstandenen Volkes im ethnischen Sinne durch Einbürgerung Angehöriger anderer Ethnien ist letztendlich auch eine Frage der souveränen politischen Entscheidung des Staatsvolkes. Ob und in welchem Umfange Einwanderung mit dem Ziel der Einbürgerung stattfinden soll, entscheidet der Souverän. Unter welchen Kriterien dies zu geschehen hat, ebenfalls. Berufliche Qualifikation, Führung und Leistung während der „staatsbürgerlichen Probezeit“ als Einbürgerungskriterien festzulegen, ist ebenso die souveräne Entscheidung eines Staates wie auch die Frage, wie viele Neubürger er überhaupt haben will. Selbstverständlich ist es legitim, im Sinne eines gedeihlichen und friedlichen Zusammenlebens auch zweckmäßig, bei der Auswahl der Neubürger auch auf kulturelle Integration zu achten. Und dabei können die Hürden durchaus hoch sein, gerade um Verhältnisse wie in den Pariser Banlieus oder den orientalisch geprägten Stadtteilen deutscher Großstädte, in die sich die Polizei nur noch in gepanzerten Fahrzeugen hineintraut, zu verhindern.

Weder ist es möglich, die Einbürgerung von Menschen aus fremden Völkern gänzlich auszuschließen, noch ist es ein Menschenrecht, Staatsbürger eines anderen Landes werden zu können. Mit anderen Worten: Eine „völkische“ Handhabung des Staatsbürgerrechts ist von Verfassungs wegen nicht möglich. Ein „no borders, no nations“ nach Art der Grünen ist schlicht Schwachsinn und völkerrechtlich nicht möglich. Von keiner verfassungsrechtlichen Kenntnis getrübt ist offenbar auch das Denken der Frau Merkel, denn das Volk ist keineswegs jeder, der in diesem Lande lebt.

Betrachtet man die zitierten Äußerungen Habecks und Merkels unter rechtlichen Gesichtspunkten, muß man erhebliche Zweifel daran hegen, ob diese Politiker überhaupt auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Da nicht zu erwarten ist, daß sich die Verfassungsschutzbehörden dieser Leute annehmen, kann weiterer Schaden von Deutschland nur an der Wahlurne abgewendet werden. Dessen sollten sich die Deutschen vor jeder Wahl erinnern.

Karlsbader Beschlüsse, grüne Version

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 26.04.2018 beschlossen, für die nächsten sechs Jahre die staatliche Parteienfinanzierung zugunsten der NPD auszusetzen. Das war an und für sich eine Routineentscheidung nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, das ja bekanntlich davon abgesehen hat, die NPD gemäß Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig zu erklären und damit zu verbieten. Dies nicht etwa deswegen, weil es Zielsetzungen und politische Praxis dieser Partei für verfassungsgemäß halten würde, ganz im Gegenteil. Das Verbot ist aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts nicht notwendig, weil von dieser Partei keine Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats ausgeht. Dazu ist sie zu unbedeutend. Allerdings hat das höchste deutsche Gericht es ausdrücklich zugelassen, diese Partei künftig von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen, weil sie ja Ziele verfolgt, die mit den tragenden Grundsätzen unserer Verfassung in Widerspruch stehen. Deswegen hatte auch schon der Bundesrat einen entsprechenden Beschluss gefaßt. So weit, so gut und verfassungsgemäß.

Doch wollten es die in Eigenwahrnehmung Vordenker der Demokratie, die GRÜNEN, nicht dabei belassen. Vielmehr gedachten sie, mittels eines Zusatzantrages den Deutschen Bundestag zu einem Beschluß zu veranlassen, der gleich das ganze aus ihrer Sicht generell verfassungsfeindliche „rechte“ politische Milieu treffen sollte. Unter dem Titel „Rechtsextremismus umfassend bekämpfen“ legten sie mit der Bundestagsdrucksache 19/1851 einen Antrag vor, der cum grano salis ein Wiederaufleben der Karlsbader Beschlüsse vom August 1819 bewirken sollte. Vor knapp 200 Jahren hatten die Innenminister der deutschen Bundesländer auf einer Konferenz in Karlsbad weitreichende Beschlüsse gefaßt, die auf eine Abschaffung der Meinungsfreiheit, erhebliche Beschränkung der Pressefreiheit und verstärkte Überwachung oppositioneller, insbesondere liberaler und demokratischer Kreise hinausliefen.

Nichts anderes wäre Gesetz geworden, wenn dieser Antrag, den die GRÜNEN in das Gesetz über die Aussetzung der Parteienfinanzierung für die NPD genauso hinein schmuggeln wollten, wie das mit dem unsäglichen Netzwerkdurchsetzungsgesetz – richtig: Meinungsfreiheitsbeschränkungsgesetz – gelungen war, das ja zusammen mit dem Gesetz über die „Ehe für alle“ nahezu unbemerkt beschlossen worden war. Im vorliegenden Falle scheiterte der Anschlag der Grünen auf die staatsbürgerlichen Rechte. Ob das im nächsten Anlauf ebenso sein wird, muß leider bezweifelt werden.

Schauen wir uns also „Karlsbad reloaded“ einmal genauer an:

Der Antrag beginnt damit, daß der Deutsche Bundestag feststellen soll, rassistische, rechtspopulistische und rechtsextreme Kräfte verbreiteten Hass und Hetze. Menschenfeindliches Gedankengut sei nicht nur ein Problem der sogenannten rechten Ränder, sondern „sickere in die Gesellschaft ein“. Lautstark bedienten populistische Kräfte in unserem Land rassistische, antisemitische, völkische, homophobe und sexistische Deutungsmuster. Es werden also rechtsextreme und rechtspopulistische – was ja in der Diktion nicht nur der GRÜNEN vor allem für die AfD steht – gleichgesetzt. Schon das ist bemerkenswert. Insbesondere im Kontext mit einem Gesetz, das der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich, aber ungefährlich bezeichneten NPD die Finanzierung entziehen soll, ist diese Passage des Antrages nur dahingehend zu verstehen, daß dem Deutschen Bundestag angesonnen werden soll, die zweifellos fest auf dem Boden des Grundgesetzes stehende AfD mit der ebenso zweifellos dem Grundgesetz feindlich gegenüber stehenden NPD gleichzusetzen. Was im übrigen unter rassistisch, antisemitisch, völkisch, homophob und sexistisch im einzelnen zu verstehen sein soll, wird natürlich nicht definiert. Damit ist jedoch einer weitgehenden Einschränkung der Meinungsfreiheit Tür und Tor geöffnet, was ganz offensichtlich auch das Ziel dieses Antrages ist.

Denn es heißt dann weiter im Text, es sei Aufgabe aller demokratischen Kräfte, einer Spaltung der Gesellschaft unmissverständlich entgegenzuwirken. Gegenüber Ideologien der Ungleichwertigkeit von Menschen dürfe es keinerlei Entgegenkommen geben. Niemand dürfe sich sicher dabei fühlen, wenn er andere menschenverachtend beschimpft, verhetzt und Menschen wegen ihrer Herkunft, ihres demokratischen Engagements, ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität, ihrer Religion, wegen ihrer Obdachlosigkeit oder wegen einer Behinderung, beleidigt, bedroht und angreift. Zum einen wird damit implizit behauptet, die „rechtspopulistischen“ Kräfte in Deutschland, darunter fraglos auch die AfD, täten genau das, wobei natürlich wiederum nicht definiert wird, was eine Ideologie der Ungleichwertigkeit von Menschen denn genau sei, ebensowenig wie gesagt wird, wer das Recht haben soll, dies verbindlich zu definieren. Indessen ist eins klar. Wenn sich niemand dabei sicher fühlen soll, solchermaßen zu argumentieren, dann wird damit die Tür zur Denunziation Andersdenkender weit geöffnet. Gerade die Unklarheit der Begriffe führt natürlich zu einer erheblichen Unsicherheit darüber, was denn öffentlich gesagt werden darf oder nicht. Wenn sich niemand sicher fühlen darf, dann wird damit bei allen, die nicht oder wenigstens nicht ganz auf der Linie der Bundesregierung und der sie in weiten Politikfeldern unterstützenden GRÜNEN liegen, große Unsicherheit und Furcht vor Strafverfolgung erzeugt.

Der Deutsche Bundestag hätte des weiteren feststellen sollen, auch die NPD verbreite seit Jahren widerliche menschenfeindliche Propaganda und lege es gezielt darauf an, Menschen einzuschüchtern. Wer der deutschen Sprache auch nur halbwegs mächtig ist, muß daraus zwingend entnehmen, daß außer der NPD auch andere dies tun. Im Kontext ist damit ganz offensichtlich auch die AfD gemeint. Nicht anders kann der Satz verstanden werden, daß angesichts des zu beobachtenden rapiden Bedeutungsverlustes dieser Partei zugunsten anderer Gruppierungen im rechten Lager der Entzug staatlicher Mittel aus der Parteienfinanzierung aber kaum mehr als eine symbolische Handlung sein könne. Es bestehe die Gefahr, daß damit der Blick von viel größeren, sehr realen Gefährdungen unserer Demokratie, der inneren Sicherheit und der Freiheit der Menschen in unserem Lande abgelenkt werde. Statt solcher Einzelmaßnahmen und aktionistischen Handlungen brauche es eine umfassende Gesamtstrategie, um auf vielfältige Problemlagen gesamtgesellschaftlich zu antworten. Hier läßt man also die Katze aus dem Sack. Es reicht nicht, der NPD den Geldhahn zuzudrehen. Nein, man muß mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket auch den sogenannten rechtspopulistischen Kräften den Boden entziehen. Da genügt es auch offenbar nicht, lediglich an die Finanzmittel dieser Leute heranzugehen. Also muß mehr geschehen. Und das können ja nur administrative Maßnahmen sein, die auf Repression und Verbot hinauslaufen. Unter diesem Blickwinkel sind dann die nachfolgend vorgeschlagenen einzelnen Maßnahmen zu betrachten.

„Verlässliche Förderung zivilgesellschaftlicher Arbeit“ ist der erste Punkt übertitelt. Es fällt im übrigen auf, daß alle Abschnitte der Beschlussvorlage mit solchen Infinitivsätzen übertitelt sind. Wir kennen das ja aus den Papieren diverser linksradikaler Gruppen und Grüppchen während der 68er Zeit. Diese (finanzielle) Förderung soll zur Demokratiestärkung, gegen Rechtsextremismus, Rassismus und andere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit erfolgen. Nun erhebt sich doch gleich die Frage, was eigentlich zivilgesellschaftliche Arbeit sein soll. Unabhängiges zivilgesellschaftlichesEngagement soll es sein. Damit sind offenbar private Organisationen gemeint, die allerdings vom Staat massiv finanziell gefördert werden sollen. Organisationen etwa wie die unsägliche Antonio-Amadeu-Stiftung, deren erheblicher Linksdrall sich nicht nur in der Gestalt ihrer Vorsitzenden mit Stasi-Vergangenheit dokumentiert. Mit anderen Worten: der sogenannte Kampf gegen rechts soll mit weiteren Abermillionen Euro gefördert werden, wobei natürlich genau diese Leute definieren, was zu bekämpfen ist.

Präventionsarbeit massiv ausbauen, politische Bildung stärken, heißt der nächste Punkt. Gemeint ist die Arbeit bei Jugendlichen und generell in den Schulen. Damit wird zunächst einmal insinuiert, in unseren Schulen finde keine Erziehung zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit statt. Das ist ein ungeheurer Vorwurf. Es verwundert, daß dieser Antrag nicht auf eine scharfe Zurechtweisung seitens aller anderen Fraktionen gestoßen ist.

Unter der zunächst unverfänglich erscheinenden Überschrift „Engagement schützen“ wird –  selbstverständlich beleglos – behauptet, Rechtsextreme versuchten immer wieder im Sport, bei der Feuerwehr oder bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit gezielt Vereine zu unterwandern. Hier brauchten Haupt- und Ehrenamtliche Schulungen und Unterstützungsangebote, um rechte Ideologie zu erkennen und ihr den Raum zu verweigern. Mit anderen Worten: die Ideologisierung im Sinne der GRÜNEN und ihrer Unterstützer soll in die Vereine getragen werden. Fußball und Blasmusik nicht ohne ideologische Schulung und Rotlichtbestrahlung. Sport und Spiel waren gestern, Willkommenpartys mit Flüchtlingen und Maßnahmen zur Unterbindung klimaschädlichen Autofahrens sind heute.

„Rechtsextremen Dominanzbestrebungen überall entgegenwirken“ lautet der weitere Antragspunkt. Mit besorgtem Unterton wird gefordert, es dürfe nicht zugelassen werden, daß Rechtsextreme „Angst-Räume“ schaffen, in denen Andersdenkende eingeschüchtert und bedroht werden. Die demokratischen – wer das ist, bestimmen wohl auch die Initiatoren dieses Antrages – politischen Kräfte, Behörden, Vereine, Verbände und gesellschaftlichen Initiativen müßten gemeinsam daran arbeiten, durch rechtsextreme Dominanzbestrebungen gefährdete Regionen, Orte und Ortsteile wieder für den demokratischen Rechtsstaat zurückzugewinnen. Also muß es wohl schon Siedlungen und Landstriche geben, in denen bereits die Nazis herrschen? Subkutan wird damit als Tatsache unterstellt, daß in Wahlkreisen mit einem hohen Anteil an AfD-Wählern – NPD Wähler gibt es ja kaum noch – die Demokratie in Gefahr sei. Deswegen müssen die Sendboten der Demokratie linksgrüner Machart ausschwärmen, um diese Gebiete vom braunen Ungeziefer zu reinigen.

Nicht fehlen darf Geschichtspolitik als Mittel linker Indoktrination. Unter der Überschrift: „Die Erinnerungskultur weiter stärken“ soll der Deutsche Bundestag nach dem Willen der GRÜNEN in Gesetzesform feststellen, daß die Erinnerung an die Verbrechen des Nationalsozialismus, das würdige Gedenken an die Opfer und die Lehren aus der Geschichte die Grundlagen unseres demokratischen Gemeinwesens bildeten. Für die Demokratiebildung – also gibt es noch gar keine Demokratie bei uns – gelte es in Zusammenarbeit mit den durch den Bund geförderten Gedenkstätten die politisch-historische Bildungsarbeit auszubauen und deren Reichweite zu erhöhen. Das ist ein wirklich starker Tobak. Denn die Grundlage unseres demokratischen Gemeinwesens ist die Verfassung und sind die darin zum Ausdruck gekommenen Wertvorstellungen. Die Kenntnis der Geschichte, auch der des Dritten Reiches, ist nur ein Teil der Grundlagen verantwortungsvoller Staatsbürgerschaft. Intention der Antragsteller ist es indessen, mittels geschichtspolitischer Manipulation die Deutschen glauben zu machen, der Nationalsozialismus mit all seinen Verbrechen sei das wesentliche Merkmal der deutschen Geschichte vor 1945, und demzufolge sei Deutschland nach 1945 ausschließlich als Gegenentwurf zu der Zeit davor zu verstehen. Damit wird eine gut tausendjährige Geschichte eines Volkes, das sich kontinuierlich zu einer Hochblüte in Kultur und Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft entwickelt hat, dem Vergessen anheimgegeben und damit diese wertvolle und wichtige Identifikationsgrundlage des deutschen Volkes durch die Stigmatisierung mit dem Kainsmal ersetzt. Dann fällt es natürlich leicht, von dieser schändlichen Vergangenheit Abstand zu nehmen, und sich stattdessen mit einer vorgeblich menschenfreundlichen multikulturellen Gesellschaft zu identifizieren.

Damit das ganze auch zuverlässig klappt, muß die sogenannte rechte Szene auch besser überwacht werden. Unter der Überschrift „Sicherheitsbehörden besser gegen Rechtsextremismus aufstellen“ wird dann auch danach gerufen, entsprechende Strukturen zu schaffen. Die Sicherheitsbehörden müssten besser befähigt werden, Gefährdungen durch rechtsextremistische Netzwerke und Strukturen sowie rechtsextremistisch motivierte Gewalt bis hin zu terroristischer Bedrohung tatsächlich zu erkennen. Nur so könne effektiv ermittelt werden und könnten ernsthafte und wirksame Konsequenzen aus den Fehlern und Versäumnissen insbesondere gegenüber dem NSU-Terror gezogen werden. Mit anderen Worten, es müssen noch mehr nutzlose – wie sich das im NSU-Prozeß gezeigt hat – Schlapphüte eingestellt und auf die sogenannte rechte Szene angesetzt werden. Insgesamt brauche es einen Neustart im Umgang mit Rechtsextremismus insbesondere beim Verfassungsschutz. Dazu zähle, daß nicht länger über den Einsatz von bezahlten V-Leuten rechtsextreme Strukturen gefördert würden. Nun fragt man sich schon, wie anders als durch den Einsatz von V-Leuten nachrichtendienstliche Arbeit geleistet werden soll. In der Tat ist damit zwangsläufig der Effekt verbunden, daß eben diese V-Leute auch in führenden Positionen der jeweils beobachteten Organisationen tätig werden. Inwieweit die Nachrichtendienste tatsächlich solche Organisationen erst schaffen, die sie dann beobachten, und vor allem, warum das so ist, ist ein anderes Thema. Wer darauf mit Sicherheit keine zutreffende Antwort hat, sind die Politik-Studenten von den GRÜNEN.

Wie man seine wahren Absichten unter dem Deckmantel des Opferschutzes vorantreiben kann, zeigt der nächste Antrag. Unter der Überschrift „Den Schutz von Opfern rechter Gewalt verbessern“ wird nach mehr sogenannten zivilgesellschaftlichen Opferberatungsstellen gerufen, aber auch nach einem Gesetz verlangt, das Opfern von „rechter Gewalt“ ein dauerhaftes Bleiberecht ermöglicht. Ein solches Bleiberecht sei ein klares Signal gegen die politische „Ausländer raus“-Zielsetzungen rassistischer – so viel Gender muß in einem GRÜNEN-Antrag einfach sein – Gewalttäter und Gewalttäterinnen. „Nachtigall, ick hör dir trapsen“ denkt man unwillkürlich, denn so kann man auch völlig chancenlosen Asylbewerbern und offensichtlichen Wirtschaftsflüchtlingen das begehrte Bleiberecht in Deutschland verschaffen. Es dürfte ja nicht so schwierig sein, ein paar einschlägige Parolen auf Flüchtlingsunterkünfte zu sprayen.

Und natürlich müssen unliebsame Meinungen, die hier natürlich Hass und Hetze heißen, im Internet nachhaltig verfolgt werden. Angeblich werden rechte „Hasstäterinnen und Hasstäter“ nur im Ausnahmefall ermittelt. In diesem Bereich muß also aufgerüstet werden. Warum nicht mit gleichem Einsatz gegen sonstige Internetkriminalität vorgegangen werden soll, erschließt sich nicht.

Missliebige politische Ansichten werden natürlich nachhaltig dadurch bekämpft, daß man sie effektiv strafrechtlich verfolgt. „Hassgewalt konsequent erfassen und ermitteln“, so lautet der imperative Indikativ zu diesem Thema. Behauptet wird zur Begründung, die bisher auffallend geringe Aufklärungsquote – näheres wird dazu wohlweislich nicht gesagt – bei den Anschlägen auf Flüchtlingseinrichtungen könne nicht hingenommen werden. Ebenso könne nicht hingenommen werden, daß weiterhin (?) zahlreiche (wie viele eigentlich?) Haftbefehle gegen rechtsextreme Straftäter und Straftäterrinnen (endlich sind in der Kriminalitätsstatistik Frauen und Männer offenbar gleichgewichtig vertreten) nicht vollstreckt werden. Konsequenterweise müßten daher Polizei und Justiz in die Lage versetzt werden, Hassgewalt (den Begriff sucht man im Strafgesetzbuch vergebens) effektiver zu erfassen, aufzuklären und verfolgen zu können. Wie das gehen soll, liefert der Antragstext gleich mit: Die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Bekämpfung von Rechtsextremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit – offenbar die neue Lieblingsleerformel der GRÜNEN – muß für Beschäftigte in Sicherheitsbehörden und der Justiz systematisch ausgebaut werden, damit diese die Hintergründe von Taten besser identifizieren können. Das ist eine nur unzureichend tarnende Beschreibung dessen, was man eigentlich will. Offensichtlich ist eine linksideologische Schulung von Polizei und Justiz, zweckmäßigerweise mit anschließender Eignungsprüfung, vonnöten. Wieso das ganze nicht auch im Bereich von links- und islamistischem Terrorismus geschehen soll, fragt man sich natürlich. Die Antwort kann nur sein, daß es Linksterrorismus aus der Sicht der GRÜNEN ohnehin nicht gibt. Denn dabei handelt es sich in Wirklichkeit nur um den konsequenten „Kampf gegen Rechts“. Islamistischen Terrorismus kann es eigentlich auch nicht geben, denn Islam bedeutet bekanntlich Frieden und alle Einwanderer aus dem Orient bereichern unsere Gesellschaft, auch wenn man sich an einzelne ihrer Gebräuche vielleicht erst einmal gewöhnen muß.

Ein altes Lieblingsthema der GRÜNEN wird dann auch gleich mit bearbeitet und im Sinne des sogenannten Kampfs gegen Rechts instrumentalisiert. Es geht um das Waffenrecht. Denn angeblich kommen bei rechtsextremistischen Gewalttaten weiterhin häufig Waffen oder (zweckentfremdete) Gegenstände als Waffenersatz zum Einsatz. Also erst mal keine Küchenmesser in Nazi-Haushalten! Nachdem ohnehin die Gesinnungspolizei herumschnüffeln soll, kann sie ja auch gleich mal die Küchenschubladen durchsehen. Potentielle Gewalttäter aus dem rechten Milieu wie auch sogenannte Reichsbürger kämen immer noch zu leicht an Waffen. Das Waffenrecht müsse dringend verbessert werden. So brauche es beispielsweise striktere Regeln für Anträge auf Waffenerlaubnis, mehr Überprüfung und mehr Kontrolle von privaten Waffen- und Munitionsbeständen. Nun haben wir mit das strengste Waffenrecht auf diesem Planeten. Die persönliche Zuverlässigkeit der Leute, die waffenrechtliche Erlaubnisse beantragen, wird durchaus überprüft, unter anderem über das Bundeszentralregister. Die notwendige Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts ist beispielsweise schon dann nicht mehr gegeben, wenn jemand wegen Trunkenheit im Verkehr vorbestraft ist. Das reicht den grünen Spezialdemokraten jedoch nicht. Offenbar sollen Sonderregeln für politisch unzuverlässige Antragsteller eingeführt werden, und zwar offensichtlich über das Maß hinaus, das für alle anderen gilt. Statt Unzuverlässigkeit wegen psychischer Störungen oder krimineller Neigungen soll dann die politische Gesinnung ausschlaggebend sein. Wer dabei erwischt wird, daß er gegen die Flüchtlingspolitik der Regierung demonstriert, möglicherweise dabei eine selbstgemalte Papptafel mit der ungelenk hingepinselten Parole „Merkel muss weg“ vor sich her trägt, dem müssen Waffenbesitzkarte oder gar Jagdschein entzogen werden.

Der Antrag ist vom Geist des Vormärz in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts durchdrungen, allerdings in zeitgemäß linker Ausprägung. Sympathischer als die monarchisch-obrigkeitsstaatliche Variante jener Zeit ist er indessen nicht. Intoleranz, Beschneidung der Meinungsfreiheit und der demokratischen Willensbildung sind weder mit Buchstaben noch dem Geist des Grundgesetzes vereinbar. Eine Beobachtung der GRÜNEN durch den Verfassungsschutz erscheint als unabweislich notwendig. Denn in einer Hinsicht haben die wackeren Antragsteller recht. Es gilt, den Anfängen zu wehren.

Ausgrenzung

In der politischen Debatte um Zuwanderung und Integration fällt häufig das Wort Ausgrenzung. Linke und Linksliberale halten es regelmäßig Bürgerlichen und Rechten vor, wenn diese vor Parallelgesellschaften warnen und etwa den Islam als Fremdkörper in Deutschland bezeichnen. Man sieht bei solchen Debatten förmlich den Linken sein rechtes Gegenüber mit dem Blick des Scharfschützen durch das Zielfernrohr anvisieren, und dann das tödliche Projektil „Ausgrenzung“ abfeuern, um dann befriedigt den Blattschuß zu registrieren. Die Reaktion des rechten Gegenübers besteht  regelmäßig darin, ein hilfloses Gestammel über Grundsätze unserer Verfassung und deren Unverträglichkeit mit frauenfeindlichen Überzeugungen vieler Muslime und, besser noch, verbreiteter Homophobie und brutal ausgelebtem Antisemitismus vom Stapel zu lassen. Natürlich sind alle diese Argumente für sich genommen richtig. Indessen ist diese Reaktion falsch, oder mit den Worten der Frau Bundeskanzler: nicht hilfreich.

Ausgrenzung bedeutet zunächst einmal im Wortsinne, jemanden aus einer Menge, der er zugehört, abzusondern und zwischen ihm und der verbleibenden Menge eine Grenze zu ziehen, die ihm sagt: du gehörst nicht zu uns. Auf das massive Problem der ungeregelten Zuwanderung von Menschen aus Kulturkreisen, die mit unseren Traditionen und unserer Lebensweise nur wenig gemeinsam haben, übertragen, bedeutet das, daß von Ausgrenzung nur dann die Rede sein könnte, wenn diese Zuwanderer fraglos zur Menge der in unserem Lande angetroffenen Menschen gehören würden, weil sie sich in ihren Überzeugungen und ihrer Lebensweise von ihnen nicht unterscheiden. Daraus folgt, daß der Begriff der Ausgrenzung für die Benennung der grundlegend andersartigen kulturellen Prägung der Zuwanderer aus muslimischen Ländern und afrikanischen Stammesgesellschaften unpassend ist. Sie werden mit ihrer Ankunft zunächst einmal keineswegs Bestandteil der angetroffenen Gesellschaft. Sie können daher begrifflich aus ihr nicht ausgegrenzt werden. Sie grenzen sich allenfalls selbst aus. Genau genommen tun sie nicht einmal das, sondern sie bleiben ganz einfach so, wie sie gekommen sind. Damit bleiben sie außerhalb der Gesellschaft, in der sie angekommen sind. Sie müssen weder ausgegrenzt werden, noch grenzen sie sich selbst aus. Sie sind zwar physisch anwesend, gehören aber nicht dazu in dem Sinne, daß sie jedenfalls binnen kürzester Frist so werden, wie die Menschen in ihrer Umgebung.

Das klassische Einwanderungsland USA verlangt indessen genau dies von seinen Neubürgern. Wer die amerikanische Staatsbürgerschaft erwirbt, leistet darauf einen Eid. In der Eidesformel ist gleich eingangs die Verpflichtung enthalten, ab diesem Augenblick seine ganze Loyalität ausschließlich seinem neuen Vaterland zu widmen, seinem früheren Vaterland indessen in keiner Weise mehr verbunden zu sein. Ausdrücklich wird die Verpflichtung anerkannt, dem neuen Vaterland in jeder Beziehung zu dienen, unter anderem auch dafür mit Waffengewalt zu kämpfen. Das bedeutet also auch, gegebenenfalls als Soldat in einem Krieg seines neuen Heimatlandes gegen sein altes Heimatland in der Armee der USA zu dienen. Wer nicht bereit ist, den Eid zu leisten, kann eben kein amerikanischer Staatsbürger werden.

Wer also in einer Diskussion mit den Erkenntnisathleten und Wahrheitsbesitzern, Inhabern der überlegenen Moral und der von jedem provinziellen Mief tiefengereinigten, weltoffenen Klugbürger mit dem Vorwurf der Ausgrenzung konfrontiert wird, der wird gut daran tun, das nicht mit langatmigen Erklärungen über Verfassungspatriotismus und Ähnliches entkräften zu wollen, sondern dieser Totschlagsvokabel ihre Wirkung dadurch zu nehmen, daß er darauf verweist, wie sehr sie das Thema verfehlt.

 

Das Kreuz mit dem Kreuz

Nun hat der bayerische Ministerpräsident am 24. April dieses Jahres – zugegebenermaßen publikumswirksam – im Eingangsbereich der bayerischen Staatskanzlei ein Kreuz aufgehängt und dazu erklärt, dies sei ein klares Bekenntnis zur bayerischen Identität und zu christlichen Werten. Kreuze in Behörden seien allerdings nicht etwa Zeichen einer Religion.

Nicht unerwartet erhob sich darob ein medialer Aufschrei weit über die bayerischen Grenzen hinaus. Soweit Politiker, Publizisten, Journalisten und zeit“geistige“ Kirchenvertreter außerhalb der bayerischen Grenzen sich kritisch oder gar hämisch geäußert haben, ist das allein schon deswegen deplaziert, weil Bayern jährlich mit mehr als 5 Milliarden Euro die armen Verwandten in Deutschland unterstützt. Das wäre nicht nötig, wenn diese Bundesländer ihre finanzpolitischen Hausaufgaben so ordentlich erledigen würden, wie das der Freistaat Bayern seit vielen, vielen Jahren vorbildlich tut.

Doch kommen wir zur Kritik aus den Reihen der üblichen Verdächtigen und nehmen uns statt aller den Artikel des unvermeidlichen Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung vom 25. April 2018 vor. Einschlägige Postillen wie taz, Spiegel, Stern, ZEIT und Co. wollen wir einmal beiseite lassen. Prantl also beginnt seine Philippika mit dem Hinweis, das Kreuz sei nicht einfach ein heimatlicher Wandschmuck. Es sei nicht einfach Symbol für Tradition. Es sei nicht Folklore, es sei kein religiöses Hirschgeweih. Es sei das wichtigste christliche Zeichen, es sei das Symbol für Erlösung, Sinnbild des Leidens und der Herrschaft Christi. Diese Herrschaft sei aber kein staatliches Regiment, deshalb gehöre das Zeichen nicht per staatlicher Anordnung in staatliche Räume gehängt. Nun ist schon das nicht ganz richtig. Um seinen Verriss der Anordnung des Ministerpräsidenten, das Kreuz als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns im Eingangsbereich jedes Dienstgebäudes deutlich wahrnehmbar anzubringen, wuchtig begründen zu können, läßt Prantl einfach weg, daß das Kreuz jedenfalls in Bayern, wie wir aber noch sehen werden, auch anderswo, gerade nicht auf seine unbestrittene zentrale religiöse Bedeutung beschränkt ist.

Das Kreuz ist vielmehr auch Symbol der bald 2000 Jahre alten christlich geprägten Geschichte und Tradition zunächst der Länder des vorderen Orients – aus dem es inzwischen nahezu vollständig verschwunden ist – des römischen Reiches in seiner Spätzeit und seiner abendländischen Nachfolgestaaten wie auch einer Reihe von Staaten, die aus deren ehemaligen Kolonien entstanden sind. Somit ist es Teil der europäisch-abendländischen Identität.

Das ist auch bis heute deutlich sichtbar. Nicht nur, daß die abendländische Welt durch eine Unzahl von Kirchenbauten, Klosteranlagen und Kreuzen auf ihren Friedhöfen geprägt ist, auch die nach wie vor überwiegend gebräuchlichen Vornamen christlichen Ursprungs sprechen hier eine beredte Sprache. Wenn irgendetwas als nationales Symbol wahrgenommen wird, dann jeweils die Nationalflagge. Das Kreuz ist als prägendes grafisches Merkmal vorhanden in den Nationalflaggen der fünf skandinavischen Staaten, der Dominikanischen Republik, der Fidschi-Inseln, Georgiens, Griechenlands, Großbritanniens und einer Reihe seiner ehemaligen Kolonien wie Australien, Neuseeland, Tuvalu und den Cook-Islands, Maltas, der Schweiz und der Slowakei. Für die größte Hilfsorganisation der Welt, das Rote Kreuz, ist es nicht nur Schutz- und Erkennungszeichen, sondern auch namensgebend. Religiöse Symbole in Nationalflaggen sind auch außerhalb der christlichen Welt häufig. Nicht nur, daß die Flagge Israels natürlich den Davidstern zeigt, auch die Flaggen diverser muslimischer Staaten enthalten religiöse Symbole. Der Halbmond, der Kuppeln und Minarette von Moscheen krönt, ist auch nationales Symbol in den Flaggen beispielsweise Algeriens oder der Türkei. Die Flagge Saudi Arabiens zeigt auf grünem Tuch (grün ist die Farbe des Propheten Mohammed) das islamische Glaubensbekenntnis. In allen diesen Fällen wird offensichtlich eine weitgehende Identität von Staat und Staats- oder Mehrheitsreligion sichtbar gemacht.

Kriegs- und Verdienstorden einer Vielzahl von Staaten haben die Form eines Kreuzes, teilweise gehört der Wortbestandteil Kreuz zu ihrem Namen. Für Deutschland sei nur beispielhaft auf das Eiserne Kreuz und andere Tapferkeitsauszeichnungen hingewiesen, heute für den Bereich der Bundeswehr auf das Ehrenkreuz. Die höchste zivile Auszeichnung unseres Landes ist das Bundesverdienstkreuz in seinen verschiedenen Stufen. Aber auch andere Staaten benutzen das Kreuz als Grundform der verschiedenen Auszeichnungen, insbesondere Kriegsauszeichnungen. Die höchste britische Kriegsauszeichnung ist das Victoria Cross. Die höchste französische Auszeichnung ist das Kreuz der Ehrenlegion, daneben als Kriegsauszeichnung das Croix de Guerre. Italien verleiht seinen tapferen Soldaten ein Kriegsverdienstkreuz oder auch den Vittorio-Veneto-Orden, im zivilen Bereich hat der Arbeitsverdienstorden Kreuzesform. Der höchste niederländische militärische Orden ist der Militär-Wilhelms-Orden, natürlich in Kreuzesform. Die höchsten russischen Orden wie der Sankt Georgs Orden oder auch der Alexander Newski Orden oder der Suworow Orden haben wie viele andere russische Orden Kreuzesform. Selbst ein christlich nicht geprägtes Land ohne abendländische Tradition wie Indien verleiht Orden in Kreuzesform wie Padma Bushan oder Padma Shri.

Soweit eine kleine Auswahl von Fakten zur Verwendung religiöser Symbole im staatlichen Bereich weltweit. Sie zeigen, daß Prantls Behauptung, das Kreuz sei ausschließlich religiöses Symbol, und so ist sein Artikel cum grano salis zu verstehen, evident falsch ist. Aber daraus leitet er dann folgerichtig sein Verdikt ab, die CSU instrumentalisiere eine religiöse Kernbotschaft und mache daraus die billige Botschaft „Mia san mia“. Das sei nicht christlich, das sei Ketzerei – weil es das Kreuz verstaatliche und damit säkularisiere. Damit man ihm auch abnimmt, es gehe ihm um den Schutz der Religion vor politischem Missbrauch, vergießt er Krokodilstränen darüber, daß tatsächlich die Entfremdung von gelebter Religion fortschreite, auch in Bayern, und die Politisierung von Religion zugleich zunehme. Dieser Satz ausgerechnet aus der Feder eines ansonsten laizistisch-säkularen Linksliberalen ist Heuchelei, zumal der Verfasser bislang eher weniger als Verteidiger des Christentums und mehr als Propagandist angeblich aus dem Christentum hergeleiteter humanitärer und sozialer Politik in Erscheinung getreten ist.

Worum es ihm wirklich geht, erhellt aus seinen nachfolgenden Ausführungen. Nur ein in Religionsangelegenheiten neutraler Staat könne glaubwürdig die Religionsfreiheit verteidigen. Und von dieser Religionsfreiheit lebten nicht nur die Muslime, Agnostiker und Atheisten, sondern auch die Christen. In Deutschland gelte kraft Grundgesetz ein System „freundlicher Trennung“ von Kirche und Staat. Die CSU hebe diese Trennung auf, verwandele das Kreuz zum Pluszeichen: christliche Kirche plus Staat gleich CSU. Das sei in Zeiten, in denen es um ein zuträgliches Miteinander der Religionen gehe, eine Kampfhandlung; die Gesellschaft in Deutschland und Bayern brauche nicht Kampf, sondern Gespräch und Integration. Und weiter: „Nichts geschieht ohne Kontext: der Kreuz-Befehl kommt von denen, die bestreiten, daß der Islam zu Deutschland gehört. Der Befehl ist also ein Akt der Ausgrenzung. Daher ist er religiös häretisch und politisch unverantwortlich. Das Kreuz wird zum CSU-Wahlkampfsymbol gemacht.“ Also wird wieder einmal die „der Islam gehört doch zu Deutschland“ Platte aufgelegt und das Ganze als Wahlkampfmanöver denunziert. Dabei fällt ihm natürlich nicht auf, daß Parteien selbstverständlich darum bemüht sein müssen, die Mehrheit der Wähler zu gewinnen und daran ihre Politik auszurichten. Nur Diktaturen können darauf verzichten. Auch die Diktatur der Guten, Toleranten und Weltoffenen. Denn die macht die Demokratie ja überflüssig, weil sie die Menschenrechte endgültig und vor allem für Alle verwirklicht. Ob man die CSU mag oder nicht: Der Vorwurf, wahlkampfbedingt zu argumentieren, ist in einer Demokratie fehl am Platz.

Doch es genügt ihm nicht, mit der Moralkeule auf die als politisch unanständige Trickser-Truppe ausgemachte CSU einzuschlagen, vielmehr kann es bei dem Juristen Prantl nicht ausbleiben, daß er seine Argumentation mit juristischen Scheinargumenten zu stützen sucht. Hierzu zieht er dann den Kruzifix-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1995 heran. Damals hatte das Bundesverfassungsgericht in der Tat beanstandet, daß Bayern ausnahmslos vorgeschrieben hatte, Kruzifixe in den Klassenzimmern der Volksschulen anzubringen. Bekanntlich ist daraus dann später eine Regelung geworden, wonach die Kreuze grundsätzlich bleiben, nur im Falle eines beachtlichen Widerspruchs von Eltern minderjähriger Schüler das Kreuz dann eben aus dem betreffenden Klassenzimmer so lange entfernt werden muß, als das Kind eben dort beschult wird.

Der promovierte Jurist und Honorarprofessor Prantl verschweigt dabei, daß das Bundesverfassungsgericht damit keinerlei Neuigkeiten verkündet hat. Bereits in seinem Beschluß vom 17.07.1973 zum Kreuz im Gerichtssaal hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, daß grundsätzlich in unserem Lande Kreuze auch in Gerichtssälen hängen dürfen. Es könne nämlich bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des damals zu entscheidenden Falles davon ausgegangen werden, daß weite Kreise der Bevölkerung gegen die Anbringung von Kreuzen in Gerichtssälen nichts einzuwenden hätten und das auch im übrigen das Maß der in dieser Ausstattung möglicherweise zutage tretenden „Identifikation“ mit spezifisch christlichen Anschauungen nicht derart sei, daß die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen in einem entsprechend ausgestatteten Gerichtssaal von andersdenkenden Parteien, Prozeßvertretern oder Zeugen in der Regel als unzumutbar empfunden werde. Denn das bloße Vorhandensein eines Kreuzes verlange von ihnen weder eine eigene Identifizierung mit den darin symbolhaft verkörperten Ideen oder Institutionen noch ein irgendwie geartetes aktives Verhalten. Damit trifft das Bundesverfassungsgericht den sprichwörtlichen Nagel auf den Kopf, während Prantl sich arg auf den Finger haut, um im Bilde zu bleiben. Nur am Rande wollen wir einmal die Frage aufwerfen, ob ein Atheist, Agnostiker oder Christ jemals auf den Gedanken gekommen ist, angesichts etwa des Halbmondes in der türkischen Flagge, die dort selbstverständlich auch die Gerichte außen und innen ziert, mangelnde Neutralität des Gerichts ihm gegenüber zu rügen, oder mindestens sein Unbehagen daran zu äußern, staatlicher Gewalt in einem solchen Ambiente ausgesetzt zu sein. Daß sich etwa die obersten juristischen Instanzen eines solchen Landes überhaupt mit einem derartigen Fall befassen würden, ist noch weniger vorstellbar.

Die Haltung der bayerischen Staatsregierung zur Ausstattung staatlicher Gebäude mit Kreuzen ist gerade vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Islam, und zwar in seiner orthodox-fundamentalistischen Variante, nicht zu tadeln, vielmehr zu loben. Es geht in der Tat darum, im übertragenen Sinne Flagge zu zeigen. Auch wenn Prantl das ins Lächerliche zu ziehen sucht, wenn er von „Mia san mia“ fabuliert, so ist es doch tatsächlich dringend notwendig, die eigene kulturelle Identität auch klar und deutlich zu betonen. Es ist eben Selbstbewußtsein vonnöten angesichts eines immer aggressiver auftretenden Islam. Die große Mehrheit der deutschen Bevölkerung versteht das auch (unbewußt) richtig. Das ergibt sich schon aus der einfachen Betrachtung der Zahl von Angehörigen der christlichen Religionen, die in Deutschland bei rund 54 Millionen liegt, und der Zahl der wirklich praktizierenden Christen, die sonntags regelmäßig in die Kirche gehen. Deren Prozentsatz, bezogen auf den Religionseintrag im Personalausweis bewegt sich im einstelligen Bereich. Dennoch wird nicht nur die massive Präsenz von Kreuzen im öffentlichen Raum, vom Kirchturm bis zur Bergspitze, vom Klassenzimmer bis zum Gerichtssaal, an Ordensschnallen wie auch in den Wappen von Städten, Gemeinden und Bundesländern nicht nur akzeptiert, sondern gewissermaßen als „Möblierung“ der Heimat betrachtet. Das mag bei Zeitgenossen wie Heribert Prantl anders sein. Ob er allerdings bei den vielen offiziellen Anlässen, an denen er teilnimmt, wie alle anderen die bayerische Nationalhymne mitsingt, wäre noch zu prüfen. Sie beginnt ja bekanntlich mit der Zeile : „Gott mit dir, du Land der Bayern.“

Nachtrag:

In der lebhaften Diskussion um den Beschluß der bayerischen Staatsregierung, künftig in allen Ämtergebäuden gut sichtbar ein Kreuz anzubringen, tauchen immer wieder zwei Argumente auf. Zum einen wird behauptet oder beklagt, hier werde das zentrale christliche Glaubenssymbol politisch mißbraucht. Warum das falsch ist, habe ich ja erklärt. Das Kreuz ist eben keineswegs nur Glaubenssymbol. Es ist auch, und angesichts des Bedeutungsverlustes der Religion allgemein im säkularisierten Deutschland unserer Zeit zunehmend Symbol der kulturellen Identität und historischen Prägung Deutschlands. Als solches kann es natürlich nicht politisch mißbraucht werden. Im Gegenteil. Wer über die geistig-kulturelle Identität der Deutschen und der Bayern zumal sprechen will, der kommt am Kreuz nicht vorbei.

Kritik richtet sich aber auch gegen die als unreflektiert angesehene Berufung auf das christliche Symbol Kreuz im Zusammenhang mit nationaler Identität. Denn das Kreuz sei gerade durch seinen Mißbrauch als Feldzeichen christlicher Eroberer nachhaltig diskreditiert. Das ist insofern richtig, als tatsächlich das Christentum nach seiner Erhebung zur Staatsreligion durch Konstantin den Großen seine Unschuld als Glaube einer verfolgten friedlichen Minderheit zunehmend verloren hatte und zur Staatsreligion mächtiger Reiche wurde, ja in Gestalt seiner mit großer weltlicher Macht ausgestatteten Päpste Eroberungskriege und die Unterwerfung heidnischer Völker als Mittel der Ausbreitung des Glaubens benutzte. Wem stehen nicht die Kreuzzüge vor Augen, die vordergründig der Befreiung der Heiligen Stätten von der Besetzung durch die Anhänger des Islam dienen sollten, in Wahrheit jedoch selbstverständlich der Machtausweitung christlicher Reiche dienten. Für geraume Zeit nahmen die Kreuzritter ja auch das Heilige Land in Besitz. Die Berichte über die Kreuzzüge, etwa die Eroberung Jerusalems am 15. Juli 1099, beschreiben eine Orgie von Gemetzel und Gewalt. Die Bevölkerung wurde buchstäblich mit Mann und Maus niedergemacht, nicht einmal Kinder wurden verschont. Nicht anders verhält es sich mit der Eroberung des amerikanischen Kontinents. Die Berichte über die Eroberung und Unterwerfung der Azteken, Inkas und sonstiger indigenen Völker lassen bezüglich der Schilderung grausamer Vorgänge nun wirklich keine Wünsche offen. Auch bei der Kolonisierung des afrikanischen Kontinents folgten regelmäßig den Soldaten der Eroberer die Missionare, wenn sie nicht schon in deren Heere eingegliedert waren. Nein, die Geschichte des Christentums ist nicht nur eine Geschichte der Märtyrer und sanftmütigen Diener Gottes. Sie ist auch eine Geschichte, die nicht nur mit dem Blut der Märtyrer, sondern auch mit dem Blut der unterworfenen Völker geschrieben ist.

Auf der anderen Seite kann nicht übersehen werden, daß sich in jenen Zeiten nur behaupten konnte, wer sich wehren konnte und wollte, ja sogar mit dem stärkeren Willen zur Macht ausgestattet war, als die anderen. Wer etwa die Geschichte Maltas betrachtet, wird den aufopferungsvollen Kampf der vor allem vom Ritterorden der Johanniter gestellten Verteidiger gegen die türkischen Angreifer nicht nur wegen ihres Opfermutes bewundern, sondern auch konstatieren, daß die türkischen Angreifer an Grausamkeit historischen Vorbildern wie gerade den Kreuzrittern nicht nachstanden. Die historische Betrachtungsweise, nämlich historische Vorgänge aus ihrer Zeit heraus zu beurteilen und nicht etwa die völlig anderen moralischen und politischen Maßstäbe unserer Zeit an sie zu legen, führt zwanglos zu dem Ergebnis, daß die christlichen Herrscher früherer Jahrhunderte sich eben verhalten haben wie alle anderen auch. Es war eben so.

Wenn wir also die christliche Tradition des Abendlandes als kulturell prägend ansehen, dann dürfen wir natürlich nicht außer Acht lassen, daß sie ihre blutigen und gewalttätigen Seiten hat. Wir können sie aber deswegen nicht unterdrücken oder verschämt verstecken. Wir müssen dazu stehen, wie wir überhaupt zu unserer Geschichte stehen müssen, mit ihren hellen wie mit ihren dunklen Seiten. Daß dies sogar hinsichtlich der neueren Geschichte möglich ist, zeigt das Beispiel Russland. Sowjetunion und Rote Armee stehen sicherlich für Verbrechen historischen Ausmaßes. Dennoch hindert das die Russen heute nicht, diesen Teil ihrer Geschichte offen und unter dem Gesichtspunkt der nationalen Größe zu behandeln, ja manchmal sogar zu zelebrieren. China ist weit davon entfernt, Mao Ze Dong und die Kommunistische Partei Chinas in ihrer Frühzeit zu verteufeln. Ganz im Gegenteil. Das riesige Porträt Maos schmückt nach wie vor die Frontseite des Tores zur verbotenen Stadt auf dem Platz des himmlischen Friedens. Mao blickt die Chinesen täglich an, wenn sie Banknoten aus ihrer Brieftasche ziehen.

Wir sollten heute durchaus gelassen damit umgehen können, daß die prachtvollen Kirchenbauten der Renaissance auch aus der Kriegsbeute finanziert worden sind, die christliche Heere etwa in den Kriegen gegen die Türken gemacht haben. Es war eben in dieser Zeit so üblich. Mit dem spirituellen Gehalt der Religion hat das alles allerdings nichts zu tun. Wir müssen eben imstande sein, das eine vom anderen zu unterscheiden. Und das gilt auch für die Unterscheidung zwischen religiösem Symbol und Zeichen der kulturellen Identität. Alles in einen Topf zu werfen, kurz umzurühren und dann je nach politischem Gusto als kulinarische Offenbarung oder ekligen Fraß zu bezeichnen, wollen wir doch den Politikern und ihren medialen Büchsenspannern überlassen.

 

 

Die christlich-jüdische Prägung der Deutschen

Der damalige Bundespräsident Christian Wulff hat in seiner Rede zum Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober 2010 eine Debatte angestoßen, die bis heute nicht verstummt ist, vielmehr durch die Flüchtlingskrise seit September 2015 noch mehr an Fahrt aufgenommen hat. Es geht um nicht mehr und nicht weniger als um die geistig-kulturelle Prägung Deutschlands. Wulff sagte damals unter anderem:

„Das Christentum gehört zweifellos zu Deutschland. Das Judentum gehört zweifelsfrei zu Deutschland. Das ist unsere christlich-jüdische Geschichte. Aber der Islam gehört inzwischen auch zu Deutschland.“

Seither werden Politiker und Publizisten in Deutschland nicht müde, Gedanken oder auch nur Phrasen über die kulturelle Prägung unseres Landes durch die drei großen Buchreligionen Judentum, Christentum und Islam unters Volk zu bringen. Einigkeit scheint darin zu bestehen, daß die abendländische und damit auch die deutsche Kultur wesentlich christlich-jüdisch geprägt sei. Die Bundeskanzlerin Angela Merkel äußerte beispielsweise am 8. September 2017, daß die abendländische Kultur mit ihren Wurzeln im Christentum und Judentum natürlich weiterhin für unser Land bestimmend bleibe. Unüberhörbar hat sie aber auch mehrmals die Auffassung Wullfs bestätigt, daß der Islam zu Deutschland gehöre. Die Formel von der christlich-jüdischen Prägung unserer Kultur, wahlweise auch unserer Tradition, scheint allgemein konsensfähig zu sein.

Nun kann von der Zugehörigkeit einer Religion zu einem Volk in diesem Sinne nur dann gesprochen werden, wenn sie tatsächlich eine identitätsstiftende Funktion hat. Was den Islam angeht, so wollen wir das an dieser Stelle nicht näher untersuchen. Denn es scheint doch ganz offensichtlich zu sein, daß der Islam in diesem Sinne nicht zu Deutschland gehört, und zwar nicht nur wegen des zeitlichen Zusammenhanges. Eine nennenswerte Zahl von Bürgern dieses Landes mit islamischer Konfession gibt es ja überhaupt erst seit knapp 50 Jahren. Über die Unvereinbarkeit dieser Religion mit tragenden Grundsätzen unserer Verfassung wie auch der Alltagskultur in Deutschland muß hier nichts mehr gesagt werden.

Inwieweit haben Christentum und Judentum Deutschland geistig-kulturell geprägt?

Im folgenden wollen wir untersuchen, inwieweit Christentum und Judentum Deutschland geistig-kulturell geprägt haben. Hinsichtlich des Christentums kann man sich darauf beschränken, daß es unübersehbar das Gesicht Deutschlands prägt. Die Unzahl von Kirchen und Klöstern, die Kreuze auf Berggipfeln und an den Bändern der Kriegs- und Verdienstorden, die Präambeln des Grundgesetzes und einiger Landesverfassungen, die ausschließlich christlichen Feiertage neben den staatlichen Gedenktagen im Kalender, die traditionell überwiegend christlichen Vornamen der Deutschen, die Kreuze in den Schul- und Gerichtssälen und vor allem der statistisch ermittelte Bevölkerungsanteil der Religionsangehörigen in unserem Lande sprechen eine eindeutige Sprache. Von den 82,67 Millionen Menschen, die im Jahr 2016 in Deutschland gemeldet waren, hatten etwa 9,2 Millionen keinen deutschen Pass, jedoch ihren ständigen Wohnsitz in unserem Land. Auch deren Religionszugehörigkeit ist sehr unterschiedlich. Die meisten bekennen sich wohl zum Islam, jedoch finden sich auch nicht wenige Christen darunter, etwa Italiener, Polen, Spanier, Russen etc. Von der Gesamtbevölkerung waren 2016 nach den Meldeamtsregistern 28,52 % römisch-katholisch, 26,52 % evangelisch, 5,14 % muslimisch und 0,12 % jüdischen Glaubens. Diese Zahlen sprechen für sich. Die Frage, inwieweit das Christentum Deutschland prägt, muß daher nicht weiter vertieft werden. Es genügt darauf hinzuweisen, daß nicht nur die Gegenwart, sondern vor allem die Geschichte Deutschlands wie auch der übrigen europäischen Länder vom Christentum nachhaltig geprägt ist.

Weil die Formel von der christlich-jüdischen Prägung Deutschlands sprachlich eine Gleichgewichtigkeit herstellt, die angesichts der auch ganz allgemein bekannten Geschichte des Judentums in Deutschland, nicht nur in Ansehung der nahezu vollständigen Vernichtung der Juden in Deutschland während der nationalsozialistischen Diktatur, zumindest nicht plausibel erscheint, wollen wir näher betrachten, inwieweit auch das Judentum Deutschland geprägt hat und vielleicht noch heute prägt.

Geschichte der Juden in Deutschland

Von Deutschland im staatsrechtlichen Sinne sprechen wir frühestens seit Heinrich I, im Jahre 919 n. Chr. von den deutschen Herzögen zum König gewählt. Auf jeden Fall seit 962 n. Chr., als Otto der Große auch die Kaiserwürde des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation erlangte. Die Geschichte der Juden in Deutschland ist allerdings schon sehr viel älter. Sie begann mit der Beendigung jüdischer Staatlichkeit in Palästina, nachdem die bloße Eroberung des Landes und Einsetzung von der römischen Besatzungsmacht abhängiger Könige die Pax Romana in dieser Region nicht gewährleisten konnte. Diverse Aufstände der Bevölkerung bewogen Kaiser Nero, die syrische Provinz endgültig zu befrieden. Mit der Führung des Feldzuges wurde der spätere Kaiser Titus beauftragt. Im Jahre 70 n. Chr. eroberte er Jerusalem, ließ ein Blutbad unter der Bevölkerung anrichten und den Tempel zerstören. Von seinem Triumphzug kündet noch heute ein Relief auf dem Titusbogen in Rom, auf dem unter der mitgeführten Beute auch der siebenarmige Leuchter des Tempels zu erkennen ist. Versprengte Reste des jüdischen Volkes sammelten sich im Exil um den Ort Iamnia. Unter der Führung des Fürsten Simon Bar Kochba erhoben sie sich 60 Jahre später erneut. Sie erzielten auch zunächst militärische Erfolge und proklamierten die Befreiung Israels. Doch dauerte es nicht lange, bis das römische Heer zuschlug, 135 n. Chr. unter Kaiser Hadrian die Aufstandsbewegung niederwarf und die Männer Bar Kochbas niedermachte und versprengte. Von ihren letzten Tagen künden die am Toten Meer aufgefundenen Texte. Jerusalem wurde zur römischen Garnisonsstadt Aelia Capitolina erklärt, Juden durften sie nicht betreten. Die Bevölkerung wurde bis auf wenige Tausend vertrieben und ging in die Diaspora. Die Römer nannten die Provinz fortan Syria Palestina. Mit der Zerstörung des kultischen Zentrums der Jerusalemer Kultusgemeinde war dem alten Israel, wie es auch in der nachexilischen Kultusgemeinde noch lebendig geblieben war, das Fundament genommen. In Iamnia wurden die heiligen Schriften in einem endgültigen Kanon erfaßt, und von hier aus nahm die Geschichte des nachbiblischen Judentums ihren Ausgang: eine Geschichte der Zerstreuungen, Wanderungen, Sammlungen und unendlichen Leiden in der Fremde.

Die Juden wurden in der Diaspora weit über Vorderasien, Nordafrika und Europa verstreut. Ein Dasein in der Diaspora hatten sie allerdings auch schon früher zu fristen. Die babylonische Gefangenschaft ist sprichwörtlich ebenso wie das Zwangsexil in Ägypten. Beide Ereignisse haben auch die Phantasie der Künstler angeregt. Beispielhaft sei auf Verdis „Nabucco“ hingewiesen. In Deutschland, das wir auch schon lange vor Beginn seiner Staatlichkeit im 10. Jahrhundert n. Chr. so nennen, finden wir bereits in römischer Zeit jüdische Gemeinden. Das ist nicht weiter verwunderlich, denn die römischen Städte an Rhein und Mosel sowie in Süddeutschland – Köln, Xanten, Bonn, Trier und Augsburg – waren neben ihren administrativen Funktionen auch Garnisonen der römischen Legionen und ihrer Hilfstruppen sowie Zentren von Handel und Gewerbe. Schon in den ersten beiden Jahrhunderten nach Christus finden sich dort Hinweise auf jüdische Gemeinden. Sichere Zeugnisse haben wir zum Beispiel in Gestalt einer tönernen Öllampe, die man in Trier gefunden hat und auf das 4. Jahrhundert n. Chr. datiert. Sie zeigt das Abbild eines siebenarmigen Leuchters. Zwei Dekrete Konstantins des Großen vom 11. Dezember 321 und vom 1. Dezember 331 richten sich an eine damals offenbar recht große und alte Gemeinde in Köln. Ausdrücklich erwähnt darin der Kaiser auch den Rabbiner und die Väter der Synagoge.

Somit können die Anfänge der Geschichte der Juden in Deutschland in die beiden ersten Jahrhunderte nach Christus datiert werden, auch wenn die Zeugnisse dafür spärlich sind. Wie so häufig in der Geschichte, changieren hier Mythos und Fakten. Als Gründungsmythos des jüdischen Lebens in Deutschland gilt die Erzählung, wonach der Jude Kalonymos Kaiser Otto II. (973-983) in der Schlacht bei Cotrone 982 das Leben gerettet haben soll. Der dankbare Kaiser habe dann ihn und seine Familie nach Deutschland mitgenommen. Nun gibt es in der Tat auch einen handfesten Hinweis auf diese Familie, nämlich den Grabstein eines Nachfahren eben jenes Kalonymos auf dem jüdischen Friedhof in Mainz, der von 1020 datiert. Tatsächlich siedelten sich jüdische Gemeinden an den Bischofssitzen an, weil die Bischöfe die Ansiedlung jüdischer Kaufleute zur Hebung der Wirtschaftskraft ihrer Territorien gerne sahen. Begünstigt wurde diese Entwicklung durch die mittelalterliche Gesellschaft, die eine streng regulierte Standesgesellschaft war. Die Berufe der Kaufleute und Handwerker (Zünfte!) waren ebenso reglementiert wie die gesellschaftlich weniger angesehenen Tätigkeiten der Bader und Wundheiler, oder gar des Henkers, obgleich man dessen Dienste gerne auf ganz anderem Felde in Anspruch nahm, nämlich auf medizinischem Gebiet. Die Juden erhielten eben von ihren Schutzherren Privilegien, die sie weitgehend mit den christlichen Untertanen des jeweiligen Fürsten gleichstellten. Volles Bürgerrecht hatten sie indessen nicht. Die Privilegien berechtigten zur Ausübung von Berufen wie dem des Kaufmanns oder auch des Geldverleihers. Schutz bot indessen nur der Kaiser oder der bischöfliche Herr. So wie sie sich absonderten und nur in ihrer Gemeinde nach ihren Gesetzen und Bräuchen lebten, mieden aber auch die Christen den Umgang mit ihnen. Diese Koexistenz war naturgemäß fragil, was sich später immer wieder bei den Pogromen zeigte. Darauf werden wir noch eingehen.

Das Leben der Juden in der Diaspora war fortan vor allem dadurch gekennzeichnet, daß sie überall eine ethnische, gesellschaftliche und religiöse Minderheit bildeten. Nur vereinzelt assimilierten sie sich und gingen in der Mehrheitsbevölkerung des jeweiligen Landes auf. Dieses Phänomen existiert bis heute, ungeachtet dessen, daß die Juden rund 1900 Jahre nach der Zerstörung des Tempels und der Vertreibung aus ihrem Lande im Jahre 1948 mit der Gründung des Staates Israel ihre historische Heimstatt wiedergefunden haben. Es ist daher zu untersuchen, wie es dazu kommen konnte, daß sich ein Volk ohne eigenen Staat über viele Jahrhunderte erfolgreich seine Identität bewahren konnte.

Nationale und religiöse Exklusivität

Sucht man nach Unterscheidungsmerkmalen, so stößt man rasch auf den Umstand, daß im Falle der Juden von Anbeginn an Volkstum und Religion eine Einheit bilden. Keine der übrigen großen Religionsgemeinschaften ist ausdrücklich auf die Angehörigen eines Volkes, und zwar explizit in Form der Abstammungsgemeinschaft, beschränkt. Wenn auch zum Beispiel Hinduismus, Buddhismus und Konfuzianismus im wesentlichen Religionen ostasiatischer Völker sind, so sind sie doch für Angehörige anderer Völker offen,  obwohl sie nicht aggressiv, genau genommen überhaupt nicht, missionieren. Der Islam versteht sich von Anbeginn an als Religion für alle Völker, die sich ihm auch zu unterwerfen haben. Erst dann kann nach der Lehre des Korans der Friede auf dieser Erde einkehren (Suren 9, 5, 29 und 10, 25). Das Christentum versteht sich ebenfalls von Anfang an als Religion für die Völker dieser Erde. „Gehet hin und lehret die Völker!“ (Mt 28, 19; Mk 16, 15) lautet das Missionsgebot Jesu Christi, auch wenn die Nachfolger seiner Apostel in unseren Tagen, vor allem soweit ihre Muttersprache Deutsch ist, dies in Vergessenheit geraten lassen. So findet eine Missionsarbeit bei den Muslimen im deutschsprachigen Raum nicht statt.

Diese Besonderheit des Judentums zeigt sich grundsätzlich daran, daß man sich nach der religiösen Überlieferung als das auserwählte Volk Gottes betrachtet. Im 5. Buch Mose, Kap. 7, 6 heißt es ja: „Denn du bist ein heiliges Volk dem Herrn, deinem Gott. Dich hat der Herr, dein Gott, erwählt zum Volk des Eigentums aus allen Völkern, die auf Erden sind.“ Der exklusive Bund zwischen Gott und seinem auserwählten Volk wird ausdrücklich bei Josua 24 beschrieben. Der Chronist läßt Gott den Juden vorhalten, daß er sie aus der ägyptischen Knechtschaft gerettet hat und sie auffordern, ihm deswegen treulich zu dienen und keine anderen Götter anzubeten. Vielfältige Zeichen dieser Exklusivität finden sich überall im Alten Testament. Natürlich ist auch die Übergabe der Tafel mit den Zehn Geboten an Moses auf dem Berg Sinai ein solches Zeichen. Denn wie anders soll es zu verstehen sein, daß Gott selbst dem Moses seine Gebote ausgehändigt hat. Unterstrichen wird dies durch strenge religiöse Gesetze, die es gewährleisten, daß sich die Angehörigen dieser Religion und gleichzeitig dieses Volkes von allen anderen Glaubensgemeinschaften und Nationen nachhaltig unterscheiden.

In diesen Zusammenhang gehört auch die Beschneidung der männlichen Neugeborenen. Diese Vorschrift ist eindeutig. 1 Mose 17, 10-14 läßt Gott zu Abraham sprechen: „Das ist aber mein Bund, den ihr halten sollt zwischen mir und euch und deinem Samen nach dir. Alles, was männlich ist unter euch, soll beschnitten werden. Ihr sollt aber die Vorhaut von eurem Fleisch beschneiden. Das soll ein Zeichen sein des Bundes zwischen mir und euch. Ein jegliches Knäblein, wenn es acht Tage alt ist, sollt ihr beschneiden bei euren Nachkommen. Beschnitten werden soll alles Gesinde, das dir daheim geboren oder erkauft ist. Und also soll mein Bund an eurem Fleisch sein zum ewigen Bund. Und wo ein Mannsbild nicht wird beschnitten an der Vorhaut seines Fleisches, dessen Seele soll ausgerottet werden aus seinem Volk, darum, daß es meinen Bund unterlassen hat.“

Der Abschottung gegen andere Völker dient auch das Verbot der Mischehe, also der Eheschließung zwischen Juden und Andersgläubigen. Nicht nur, daß Jude nur sein kann, wer von einer jüdischen Mutter geboren worden ist. Für den gläubigen Juden führt die Eheschließung mit einer nicht seiner Religion angehörigen Frau auch dazu, daß er den Zugang zur jenseitigen Welt verliert. Dieses Verbot ist schon in 5. Mose 7, 3-4 statuiert. „Und du sollst dich nicht mit ihm verschwägern. Deine Tochter darfst du nicht seinem Sohn geben, und seine Tochter darfst du nicht für deinen Sohn nehmen. Denn er würde deinen Sohn von mir abwenden, daß er anderen Göttern dient, und der Zorn des Herrn würde gegen euch entbrennen, und er würde dich schnell vernichten.“ Dennoch wurde dieses Gebot bis zur babylonischen Gefangenschaft liberal gehandhabt. Danach erfuhr die Einstellung zur Mischehe eine grundsätzliche Änderung, weil sie bis dahin in so großer Zahl abgeschlossen wurde, daß die Erhaltung der jüdischen Gemeinschaft bedroht schien. Esra ergriff daher die strengsten Maßnahmen gegen die ohne vorangegangenen Übertritt zum Judentum eingegangene Mischehe, ließ die Auflösung sämtlicher Mischehen beschließen und die fremden Frauen wegschicken. Diese Maßregel fand zunächst Widerspruch, wurde aber wegen der Erfordernisse der Zeit anerkannt und durchgeführt (Esra Kap. 9 und 10; Nehemia 13, 23 ff.). Als später, zur Zeit der Makkabäer, Mischehen wiederum besonders zahlreich eingegangen wurden (Makk 1, 12 ff.), wurden sie von einem hasmonäischen Gericht ein für alle Mal verboten.

Interessant in diesem Zusammenhang ist allerdings, daß auch von christlicher Seite die Mischehe mit Juden verboten wurde, so zum Beispiel durch die Synode von Elvira im Jahre 306 n. Chr., wiederholt durch das Konzil von Chalzedon im Jahre 451 n. Chr. Konstantin der Große untersagte die Mischehe mit Juden gar bei Meidung der Todesstrafe. Der Codex Justiniani vom 13. Februar 528 n. Chr. verbietet sie ebenfalls. Wir können also festhalten, daß sowohl die Juden selbst als auch die Christen in der Diaspora, also in den Ländern, in denen die Reste des von den Römern nahezu vernichteten und aus Palästina vertriebenen Volkes Zuflucht gefunden hatten, sich wechselseitig voneinander abgrenzten. Dies führte unter anderem auch dazu, daß Juden eine besondere Kleidung trugen. Letzteres war allerdings in der mittelalterlichen Ständegesellschaft ohnehin typisch für alle Stände. Es überrascht daher nicht, daß auch für die Juden spezielle Kleidungsstücke vorgeschrieben waren, wie etwa der spitze Judenhut, den wir auf vielen bildlichen Darstellungen des Mittelalters finden. Häufig war auch die Kennzeichnung durch einen gelben Fleck oder Ring aus textilem Material, der auf die Oberbekleidung genäht werden mußte. Wir finden das zum Beispiel in Frankreich. Ludwig der Heilige verfügte dies im Jahre 1269. In Süddeutschland wurde das gemäß Beschluß des Basler Konzils nach 1430 Pflicht. Ausdrücklich vorgeschrieben war das auch im Frankfurter Judenghetto im Jahre 1462. In den schriftlichen Zeugnissen ist insoweit auch von einem Judenring oder Judenkreis die Rede. Bemerkenswert ist, daß diese Kennzeichnungspflicht nicht auf die europäische Diaspora beschränkt war. So soll im Jahre 807 n. Chr. der Kalif Harun al Rashid verfügt haben, daß die Juden gelbe Gürtel zu tragen hätten. Also hielten sowohl die muslimischen Araber als auch die christlichen Europäer eine solche Kennzeichnung, man kann natürlich auch sagen, diskriminierende Kennzeichnung, für erforderlich. Daß dann viele Jahrhunderte später die Nationalsozialisten eine diskriminierende Kennzeichnung in Form des Davidsterns in gelber Farbe eingeführt haben, muß als gehässige Variante dieser Kennzeichnung bewertet werden. Denn sie verband das nationale Symbol des Davidsterns mit der diskriminierenden gelben Farbe. Darin lag natürlich eine bewußte Erniedrigung.

Die Ghettos begünstigten aber auch die Einhaltung der jüdischen Gesetze. Sie ermöglichten eine spezifische Infrastruktur, die koscher produzierenden Metzgern, Bäckern, Köchen und Weinhändlern ein Auskommen bot, und zum Beispiel den Betrieb des rituellen Bades, des Friedhofs wie auch der Synagoge mit ihren Bediensteten ermöglichte. In diesen Ansiedlungen entwickelte sich aber auch die spezielle talmudische Religionsgelehrsamkeit. Alles in allem eine Welt für sich. Die Kontakte zur christlichen Umwelt beschränkten sich damit auf die Ausübung der erlaubten Berufe.

Das Problem der Fremdheit und die Gefahr des Umschlagens in Feindseligkeit

Dieses bewußte Abstandnehmen voneinander ist ganz sicher insbesondere auf Seiten der Juden religiös begründet, wie wir gesehen haben. Doch ist das Phänomen der Ausgrenzung der jeweils Fremden wohl in der menschlichen Natur angelegt. Fremd ist nun einmal das Gegenteil von vertraut, ohne daß damit gleich eine Abwertung verbunden wäre. Der Verhaltensforscher Irenäus Eibl-Eibesfeldt meint, dem „Feindschema Fremder“ liege ein „Feindschema Mensch“ zugrunde. Ein Mensch löse beim anderen zunächst einmal Mißtrauen aus; nur wo freundliche Erfahrungen es überlagern, sei dieses Feindschema außer Kraft gesetzt. Einer fürchtet den anderen vorsichtshalber erst einmal, solange der ihm nicht klargemacht hat, daß er ihm nichts Übles will. Einen Hinweis darauf geben die antiken Sprachen, wie sie zur Zeit von Christi Geburt an den Gestaden des Mittelmeers von den dominierenden Völkern gesprochen wurden. Xenos bedeutet im Altgriechischen sowohl Fremder als auch Kriegsfeind, kann aber auch Söldner oder Gastfreund bedeuten. Hostis ist im Lateinischen ursprünglich der Fremde, dann aber auch der Feind. Kamen nun fremdartige Bräuche, gar fremde Götter hinzu, so war das für die Menschen früherer Zeiten Grund genug, Abstand zu halten. Wenn dann noch abergläubische Vorstellungen hinzutraten, konnte aus dem friedlichen Nebeneinander aus nichtigem Anlaß die Katastrophe entstehen.

Die mittelalterlichen Pogrome gegen die Juden zeigen das deutlich. Im 13. Jahrhundert verbreitete sich in der christlichen Bevölkerung Deutschlands das Gerücht, die Juden verübten Ritualmorde an Kindern und vergriffen sich in frevelhafter Weise an geweihten Hostien, indem sie durch Nadelstiche den Kreuzestod Christi nachvollzögen. Die vulgärtheologische Begründung, die Juden seien ja Christusmörder, war weit verbreitet. Vulgärtheologisch deshalb, weil die christliche Heilsgeschichte natürlich Tod und Auferstehung Christi als zentrales Element der Erlösung voraussetzt, womit den Juden jener Zeit eine wichtige Funktion im Heilsplan Gottes zugewiesen wird. Obgleich Kaiser Friedrich II. deshalb eine Kommission einsetzte, welche diese absurden Vorwürfe überprüfte und die Juden davon natürlich freisprach, und auch Papst Innozenz IV. im Jahre 1247 auf Bitten der Juden eine Bulle erließ, die diesen Irrglauben verurteilte, kam es zu einer Vielzahl von Pogromen, in denen jüdische Gemeinden verwüstet und ihre Bewohner erschlagen wurden. Es ist hier nicht der Ort, alle diese Pogrome aufzuzählen. Verschärft wurde die Lage durch das Auftreten der Pest 1348, die von abergläubischen Zeitgenossen natürlich auch den Juden angelastet wurde. Die Pestpogrome breiteten sich seit 1348 über das gesamte Reich aus. Allen Pogromen ist allerdings auch gemeinsam, daß sich dabei nicht nur der Pöbel am Eigentum der Juden vergriff, sondern auch die Fürsten das Vermögen reicher Juden an sich brachten. Manchmal war es auch das kalte Kalkül, das etwa in Nürnberg 1349 zu einem Pogrom gegen die Juden führte, die am Ufer der Pegnitz in der Innenstadt siedelten. Die Nürnberger Bürger wollten dieses Gelände haben, um dort den Marktplatz anzulegen. Kaiser Karl IV. konnte oder wollte den Nürnbergern diese Bitte nicht abschlagen. Wie oft auf diese Weise auch die Schulden bei den jüdischen Pfandleihern getilgt worden sind, kann man sich vielleicht vorstellen.

Glanz und Elend

Diesen finsteren Kapiteln in der langen Geschichte der Juden in Deutschland stehen auch andere, eher glänzende, gegenüber. Denkt man etwa an die portugiesischen Juden, die im 17. Jahrhundert die Hamburger Kaufmannschaft prägten und ihr gesellschaftlichen Glanz verliehen, so kann man kaum glauben, daß Jahrhunderte vorher und nachher Juden Opfer wilder Pogrome waren. Eine besondere Rolle spielten jüdische Bankiers. Der Name Rothschild steht im 18. Jahrhundert für eine Bankiersfamilie, deren Bedeutung in jener Zeit heute kaum vorstellbar ist. Um einen Vergleich zu ziehen, müßte man schon die US-amerikanischen Geldhäuser Goldman Sachs, Morgan Stanley und die ein oder andere europäische Großbank fusionieren lassen. Auch heute noch dürften die Nachkommen der fünf Rothschild-Brüder zu den vermögendsten Familien der Welt zählen. Wie fragil aber auch die Existenz solcher Finanziers tatsächlich war, zeigt das Beispiel Jud Süß Oppenheim. Der rasante Aufstieg vom Geldverleiher zum “ Hof-und Kriegsfaktor“ des Herzogs Karl Alexander von Württemberg, wie auch sein tiefer Fall, ist wohl das beeindruckendste Beispiel dafür, wie ein Außenseiter in schwindelerregendem Tempo größten Reichtum und Einfluß gewinnen kann, seine Abhängigkeit von einem einzigen mächtigen Fürsten jedoch unweigerlich zu seinem Absturz führen muß. Nach dem Tod seines herzoglichen Schuldners wurde der ehemalige „Hofjude“ von den neuen Machthabern an den Galgen gebracht. Daß diese tragische Geschichte mit dem grausamen Ende seines Protagonisten 200 Jahre später den Stoff für einen üblen antisemitischen NS-Propagandafilm gegeben hat, rundet das Bild nachträglich ab.

Der Einfluß der Aufklärung

Ein völlig anderes Bild sehen wir in Deutschland nach der Aufklärung. War jüdische Gelehrsamkeit bis dahin mehr oder weniger auf die Theologie beschränkt, ebnete die Aufklärung den Weg aus den Ghettos zu den Universitäten. Schon einer der maßgeblichen Vertreter der Aufklärung war ein Jude, Moses Mendelssohn (1729-1786). Um wirklich in der modernen aufgeklärten Welt ankommen zu können, mußte ja auch das Judentum seine rückwärtsgewandte Orthodoxie hinter sich lassen. Das begann mit der Haskala, das ist der hebräische Name für die jüdische Aufklärungsbewegung des 18. Jahrhunderts, und setzte sich fort mit dem Reformjudentum Anfang des 19. Jahrhunderts. Man wandte sich bewußt der europäischen Literatur und Musik zu. Als Beispiel mag der Maler Moritz Daniel Oppenheim (1800-1882) dienen, der im deutschen Bildungsbürgertum jener Zeit zu Hause war, wie auch der Jurist Gabriel Riesser (1806-1863), der es bis zum Abgeordneten in der Paulskirchenversammlung 1849 und zum Obergerichtsrat brachte. Klassisch ist der Lebenslauf des Dichters Heinrich Heine, dessen Werk ja wirklich auch heute noch zum deutschen Bildungskanon gehören. Wie nicht wenige konvertierte er zum Christentum, allerdings wohl weniger aus religiöser Überzeugung, als zur Sicherung seiner Karriere. Sein literarisches Werk zeugt ja an keiner Stelle von Religiosität. Es ist hier nicht der Platz, alle bedeutenden Künstler des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts aufzuzählen, deren Werke aus der deutschen Kultur nicht wegzudenken sind. Ob Felix Mendelssohn-Bartholdy, Max Bruch, Gustav Mahler, Giacomo Meyerbeer, Jacques Offenbach oder Erich Wolfgang Korngold in der Musik, Franz Kafka, Lion Feuchtwanger, Karl Kraus, Kurt Tucholsky oder Stefan Zweig in der Literatur, Albert Einstein, Paul Ehrlich, Heinrich Hertz, Karl Raimund Popper, Hannah Arendt oder Max Born in den Wissenschaften, bedeutende Staatsmänner wie Walter Rathenau oder Henry Kissinger, sie alle werden nur ganz am Rande als Juden wahrgenommen, prägen indessen als Persönlichkeiten die deutsche Kultur- und Wissenschaftsgeschichte bzw. die neuere deutsche Geschichte.

Das Bild des Judentums in Deutschland, aber auch im übrigen Europa, war vielfältig. Fand man vor allem in Osteuropa sehr häufig orthodoxe Juden, die sich durch ihre Lebensweise, bizarre äußere Anmutung und pedantische Befolgung in unseren Augen absurder Speisevorschriften sehr stark von der christlichen Mehrheitsgesellschaft abhoben, so fand man vor allem in Mittel- und Westeuropa vorwiegend liberal gesinnte Juden, nicht selten auch solche, die sich durch religiöse Gleichgültigkeit auszeichneten, oder gar zum Christentum konvertiert waren. Neben dem bereits genannten Heinrich Heine denken wir hier unter anderem an den Vater von Karl Marx, der es aus welchen Gründen auch immer für zweckmäßig hielt, zur evangelisch-lutherischen Konfession überzutreten, was für ihn als Rechtsanwalt in Trier sicherlich kein Nachteil war. Trier lag damals in der preußischen Rheinprovinz. Zwar war die Mehrheit der Bevölkerung katholisch, politisch dominierend waren aber die mehrheitlich protestantischen Preußen. Dennoch spricht man nicht von einer Assimilierung der Juden, vielmehr von einer Akkulturation. Denn die Exklusivität des auserwählten Gottes Volkes behielt man bei. In aller Regel hielt man sich an die religiösen Gebote, vor allem auch an das Verbot der Mischehe mit Andersgläubigen. Der von den Gemeinden auch gar nicht forcierte Übertritt Andersgläubiger zum Judentum war und ist auch nicht so einfach, sondern kann erst nach intensivem Studium der jüdischen Theologie und der einschlägigen religiösen Vorschriften erfolgen. Im gesellschaftlichen Leben indessen wurden liberale bis religiös „unmusikalische“ Juden durchaus als Gleiche unter Gleichen akzeptiert, wenn auch nicht in jeder Hinsicht.

Gesellschaftliche Diskriminierung

Beamter, Richter oder Offizier konnten sie in der Regel nicht werden. Dies waren jedoch die gesellschaftlich anerkannten Berufe. Gerade der Offizier stand in höchstem Ansehen, gleich ob Bürger oder Edelmann. Der Leutnant stand protokollarisch und gesellschaftlich über den höchsten Beamten, von anderen Zivilisten einmal ganz abgesehen. Erst in der höchsten Not des I. Weltkrieges änderte sich das. Wir wissen von einer größeren  Zahl von Offizieren jüdischen Glaubens, auch Trägern höchster Kriegsauszeichnungen, wie die mit dem Orden Pour le Mérite ausgezeichneten Jagdflieger Leutnant Fritz Beckhardt und Leutnant Wilhelm Frankl.

Beispielhaft sei kurz die bitter-süße Liebesgeschichte erzählt, die letztlich zum Bau des bekannten Hotels Bühler Höhe im Schwarzwald geführt hat. Herta Schottländer, Tochter eines jüdischen Großgrundbesitzers, heiratete standesgemäß zunächst den viele Jahre älteren jüdischen Bankier und Gutsbesitzer Pringsheim. Er starb 1895, als Herta gerade 24 Jahre alt war. Wenige Jahre später veränderte sich ihr Leben mit der Manöver-Einquartierung eines Kavallerieregiments auf dem Gut der Pringsheims. Herta verliebte sich unsterblich in den schneidigen Regimentskommandeur Oberst Wilhelm Isenbart. Der erlag den Reizen der schönen jungen Witwe und ließ sich scheiden, um sie heiraten zu können. Das war nun aber ein Skandal. Der Ehrenkodex des preußischen Offiziers war nicht nur dadurch verletzt, daß sich der Oberst wegen einer jungen Frau scheiden ließ, sondern vor allem auch dadurch, daß er eine Jüdin heiratete. Wilhelm Isenbart wußte das, und er wußte auch, was er in dieser Situation zu tun hatte. Der Oberst ging zu seinem Kaiser, der ihn zum Generalmajor beförderte und ihm gleichzeitig seinen Abschied gab. So war der Fall des ansonsten tadellosen Offiziers elegant gelöst. Hertas Familie war von der Ehe mit dem Christen ebenso wenig angetan und sie wurde enterbt, jedoch mit einem Pflichtteil in Höhe von immerhin 12 Millionen Goldmark abgefunden. Das wären heute ca. 90 Millionen €. Das auf dem gesellschaftlichen Parkett in Berlin nicht mehr so gern gesehene Paar verzog an die Riviera und reiste viel und gern, bis General Isenbart 1908 in Ägypten verstarb. Von nun an trachtete Herta Isenbart danach, ihrem geliebten Mann ein Denkmal zu setzen. Sie kaufte ein Waldgebiet in der Größe von 18 ha im Schwarzwald und plante dort ein Genesungsheim für verdiente deutsche Generäle zu errichten. Es sollte Platz für zwölf Bewohner nebst Familie und Gesinde haben. Natürlich sollte es „General-Isenbart-Offiziers-Genesungsheim“ heißen. Der aufwendige Bau wurde 1912 begonnen. 1918 nahm sich Herta Isenbart das Leben. Das Haus wurde nie für seinen ursprünglichen Zweck genutzt, sondern zunächst als Kurhaus und später als Hotel. Die Geschichte zeigt wie unter einem Vergrößerungsglas die gesellschaftliche Struktur im 19. Jahrhundert, in der Juden einfach ein geringeres gesellschaftliches Ansehen hatten, unabhängig von Beruf und Vermögen. Spielte eine ähnliche Geschichte in unseren Tagen, so wäre sie gewiß Stoff für die Regenbogenpresse. Die Religion der Beteiligten käme darin allerdings erst gar nicht vor.

Annäherung in der Weimarer Zeit

Der große gesellschaftliche Umbruch nach dem Ersten Weltkrieg brachte auch für das Leben der Juden in Deutschland bedeutende Veränderungen mit sich. Art. 135 der Weimarer Reichsverfassung gab allen Bewohnern des Reichs volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung wurde durch die Verfassung gewährleistet und stand demgemäß unter staatlichem Schutz. Das wurde zumindest juristisch auch umgesetzt. Jüdischen Juristen und Medizinern stand auch der Staatsdienst offen. Konnten im 19. Jahrhundert auch glänzende Juristen jüdischer Abstammung nur dann im Staatsdienst Karriere machen, wenn sie getauft waren – das bekannteste Beispiel ist Eduard von Simson (1810-1899), getauft 1823, Parlamentarier und erster Präsident des Reichsgerichts seit 1. Oktober 1879 – so fand man während der Weimarer Zeit bis zum Inkrafttreten der nationalsozialistischen Rassengesetzgebung  Juristen nicht mehr nur in den Anwaltskanzleien, sondern auch als Richter und Notare. Der Jurist Hugo Preuß (1860-1925) war 1919 der erste Innenminister der gerade gegründeten Republik und gilt vielen als Vater der Weimarer Verfassung. Man konnte nun auch in der Politik als Jude Fuß fassen, wie gerade das Beispiel Walter Rathenaus zeigt. Allerdings muß auch gesehen werden, daß ein Teil der Bevölkerung nach wie vor die alten Vorbehalte gegen Juden hegte. Dem Haß rechtsextremer Kreise, befeuert von traditionellen antisemitischen Vorstellungen, fiel dann unter anderem auch Walter Rathenau zum Opfer. Auf der anderen Seite war der Einfluß der Juden in der Wirtschaft wie auch im Kulturleben beträchtlich. Verleger wie Leopold Ullstein, der „rasende Reporter“ Egon Erwin Kisch und viele Künstler prägten das kulturelle Leben der Republik. Natürlich handelte es sich hier stets um liberale bis religionsferne Persönlichkeiten. Das orthodoxe Judentum spielte keine Rolle, sondern blieb im wesentlichen auf Osteuropa beschränkt. Bemerkenswert, wenn auch nicht zu verallgemeinern, ist das Verhalten des Literaturnobelpreisträgers Thomas Mann. Selbst christlicher Herkunft, hatte er kein Problem damit, eine Jüdin zu heiraten und seine Bücher von einem jüdischen Verleger (Samuel Fischer) veröffentlichen zu lassen.

Dennoch kann der seinerzeit nicht nur in Deutschland virulente Antisemitismus nicht ganz übersehen werden. Die NSDAP wuchs ja in der Weimarer Zeit erst auf. Sie war von Anbeginn eine extrem antisemitische Bewegung mit wachsender Anhängerzahl. Das Verhältnis der deutschen Mehrheit zur immer noch sehr kleinen jüdischen Minderheit (0,8 % der Bevölkerung) war ambivalent. Großer Akzeptanz in liberalen und kulturaffinen Kreisen standen Ablehnung und Diskriminierung seitens der politischen Rechten gegenüber.

NS-Zeit

Mit dem 30. Januar 1933 änderte sich die Lage der Juden in Deutschland schlagartig. Dazu muß nicht viel gesagt werden. Der Sachverhalt ist bekannt. Die Juden wurden erst durch die Rassengesetze rechtlos gemacht und dann der zynisch „Endlösung“ genannten Vernichtung zugeführt. Deutsche Juden waren im Verhältnis zur Gesamtzahl der Opfer des Holocaust, die allgemein mit gegen 6 Millionen Menschen beziffert wird, auf den ersten Blick mit ca. 160.000 nur gering betroffen. Tatsächlich aber wurden auch sie nahezu vollständig ausgelöscht, soweit sie nicht rechtzeitig ausgewandert waren, denn nach dem Kriege zählte man nur noch ca. 15.000 Überlebende.

1945 bis heute

Werfen wir noch einen kurzen Blick auf die Nachkriegsentwicklung. Der Antisemitismus war trotz seiner schrecklich konsequenten Gestalt, zu der ihn die Nationalsozialisten ausgeformt hatten, in Europa nicht gänzlich verschwunden. So gab es noch am 4. Juli 1946 in der Stadt Kielce in Polen ein Pogrom, dem 42 Juden zum Opfer fielen. Dabei blieb es nicht. Auch in Krakau, Tarnow und anderenorts gab es Judenverfolgungen. Die exakte Zahl der Opfer ist nicht bekannt. Doch wir untersuchen das Verhältnis von Christen und Juden in Deutschland. In der Nachkriegszeit war das eher ein Nicht-Verhältnis, denn es gab ja kaum noch Juden im Lande. Der Schock des Holocaust, von dem tatsächlich die allermeisten Deutschen wenn überhaupt, nur in vagen Andeutungen gewußt hatten, saß indessen tief. Mit dem Fall des Eisernen Vorhangs 1990 kamen dann viele Tausend jüdische Aussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland. Viele von ihnen waren es wohl mehr dem Namen nach, denn von wirklich religiöser Prägung. Schließlich war ihnen die Ausübung ihrer Religion in der Sowjetunion ja nicht erlaubt. Die jüdische Gemeinschaft in Deutschland mußte somit eine gewaltige Zahl von Menschen integrieren, die einen völlig anderen soziologischen Hintergrund hatte, als die schon immer in Deutschland lebenden Juden.

Grundsätzliche Probleme zwischen Deutschen und Juden sind nicht auszumachen. Gesellschaftliche Diskriminierung erfahren Juden in Deutschland heute in der Regel ausschließlich durch Muslime, von einer verschwindend kleinen rechtsextremistischen Minderheit einmal abgesehen. Die jüdischen Gemeinden haben auch ihren Platz im öffentlichen Leben. Allerdings muß man bei Lichte besehen feststellen, daß hier eher beiderseits ein freundliches Desinteresse füreinander herrscht. Nach wie vor steht einer wirklichen Integration auf jüdischer Seite das religiös begründete Verbot der Mischehe entgegen. Für Christen, für Menschen ohne Religion erst recht, spielt es aber keine Rolle. Denn erst wenn Menschen über religiöse und nationale Grenzen hinweg heiraten, gehen ehemals Fremde in dem Volk auf, indem sie ihre neue Heimat gefunden haben. Für liberale oder gar religionsindifferente Juden ist das natürlich kein Problem, ebenso wenig wie für die meisten christlich getauften Deutschen, seien sie religiös oder eher religionsfern.

Ergebnis

Die Formel von der christlich-jüdischen Prägung Deutschlands kann bei Lichte besehen nicht als Beschreibung der Wirklichkeit taugen. Das Judentum hat Deutschland historisch nicht geprägt. Jahrhundertelang waren Juden in Deutschland – wie auch im übrigen Europa – eine geduldete, bisweilen wirtschaftlich nützliche, nicht selten diskriminierte und verfolgte Minderheit. Davon zu unterscheiden ist die historische und kulturelle Bedeutung einzelner Persönlichkeiten von überragender Bedeutung für Kunst und Wissenschaft. Was das Christentum angeht, so ist das Judentum sein Vorläufer, aber auch das Fundament, auf dem es errichtet worden ist. Nach christlicher Lehre hat Gott das Volk der Juden gewählt, um als Angehöriger eben dieses Volkes in Menschengestalt, als Sohn Gottes, die Erlösung von der Erbsünde durch seinen Tod am Kreuz und die anschließende Auferstehung von den Toten zu bewirken. „Denn das Heil ist aus den Juden“ schreibt der Evangelist Johannes (4, 22). Nur in diesem Sinn ist der Begriff christlich-jüdisch ein zutreffendes Adjektiv. Die inflationäre Benutzung der Floskel von den christlich-jüdischen Wurzeln unserer Kultur ist wohl nicht zuletzt dem schlechten Gewissen der Deutschen geschuldet. Auch wenn Nationalsozialismus und Holocaust schon mehr als 70 Jahre zurückliegen, und die große Mehrheit der damals lebenden Deutschen keineswegs am Völkermord beteiligt war, so waren damals doch nicht wenige antisemitisch eingestellt. Das war kein Ruhmesblatt in unserer Geschichte, und das wird von den meisten Menschen in unserem Lande auch so gesehen. Das sollte aber nicht dazu führen, gewissermaßen als Kompensation faktenwidrig von einer christlich-jüdischen Tradition unseres Landes zu sprechen. Wir sollten ehrlich sein. Die Tradition unseres Landes ist christlich und humanistisch im Sinne der Aufklärung geprägt. Von den nichtchristlichen religiösen Minderheiten in unserem Lande sind allerdings die Juden die am besten integrierte. Ganz im Gegensatz etwa zu den Muslimen. Die Verfassungstreue der deutschen Juden ist ebenso wenig zweifelhaft, wie ihre Loyalität zu dem Land, dessen Bürger sie sind. Daß sie daneben ein besonderes Verhältnis zum Staat Israel haben, ist sehr verständlich und stört die deutsche Mehrheitsgesellschaft bekanntlich nicht. Denn Israel ist der einzige Staat im Nahen Osten, der unsere kulturellen und demokratischen Standards lebt und gegen eine feindselige Umwelt verteidigt.

Gehört der Antisemitismus zu Deutschland?

Die Frage, ob der Islam zu Deutschland gehört oder nicht, bewegt die Nation derzeit weiterhin, jedenfalls wenn man die Äußerungen von Politikern in den letzten Tagen zur Kenntnis nimmt. Nun hat sich ja auch Wolfgang Schäuble, immerhin Präsident des Deutschen Bundestages, dazu positioniert. Leider dümmlich, allerdings nicht unerwartet. Wenn Frau Merkel meint, der Islam gehöre zu Deutschland, dann dürfen ihre Gefolgsleute ja nicht zurückstehen. Ob der Islam nun zu Deutschland gehört, wie einem jeden Menschen seine Persönlichkeit eignet und seine Familie zu ihm gehört, oder ob er in dem Sinne zu Deutschland gehört, wie zu einem Kranken seine eingeschleppte Malaria, wollen wir heute einmal offen lassen. Für die Antwort auf die Frage, ob der Islam im positiven Sinne zu Deutschland gehört oder nicht, muß auch geprüft werden, in welchem Maße der Antisemitismus ein Merkmal dieser Religion, oder zumindest eine unter seinen Anhängern verbreitete Weltanschauung ist.

In diesen Tagen erregen antisemitische Vorfälle in Frankreich und in Deutschland großes Aufsehen. So etwa der Mord an einer 85-jährigen französischen Jüdin in Paris, der nach dem heutigen Ermittlungsstand einem arabischstämmigen jungen Muslim zur Last gelegt wird. Aber auch diverse antisemitische Vorfälle in Berlin, wie etwa das Mobbing eines kleinen Mädchens in einer Berliner Grundschule durch ihre muslimischen Mitschüler, wie überhaupt die vielfachen Schmähungen von Juden durch muslimische Jugendliche. Die Virulenz des muslimischen Antisemitismus führt inzwischen dazu, daß französische Juden in großer Zahl nach Israel auswandern wollen, weil sie sich in Frankreich nicht mehr sicher fühlen. Der Oberrabbiner von Barcelona hat geäußert, Europa sei nach islamistischen Anschlägen für die Juden als Heimat verloren. Sie sollten nach Israel auswandern. In der Tat häufen sich gerade in Frankreich derartige Vorfälle wie der erwähnte Mord an der 85-jährigen alten Dame. Am 4. April 2017 warf ein Mann die 65-jährige Jüdin Sarah Halimi unweit des Tatortes in dem aktuellen Fall aus dem Fenster. Frau Halimi erlag ihren Verletzungen. Auch hier handelte es sich um einen Täter nordafrikanischer Abstammung und islamischen Glaubens. Im März 2012 ermordete Mohammed Merah drei jüdische Schulkinder in Toulouse. im Januar 2015 ermordete Amedy Coulibaly in einem Pariser Supermarkt vier Juden. Das Mobbing und die tätlichen Angriffe auf Juden führen auch dazu, daß Juden immer häufiger davon absehen, die Kippa zu tragen, weil sie damit eben weithin als Juden erkannt werden und deswegen Angriffen junger radikalisierter Muslime ausgesetzt sind.

Ein Problem in Deutschland ist allerdings die statistische Erfassung antisemitischer Straftaten. Die Berichterstattung in der Presse, gestützt auf die offiziellen polizeilichen Kriminalstatistiken, spiegelt einen besorgniserregenden Anstieg solcher Straftaten wieder. Allerdings suggeriert sie auch, daß dies zum größten Teil auf das Konto rechtsextremer Täter gehe. Wenn dem so wäre, müßte eigentlich jeder aus seiner persönlichen Erfahrung, insbesondere aus den Presseberichten in den Heimatzeitungen, solche Fälle kennen. Gerade wegen der großen Sensibilität der Deutschen für alles, was auch nur entfernt mit einer Wiedergeburt des Nationalsozialismus und seines eliminatorischen Judenhasses verbunden sein könnte, kann man als sicher unterstellen, daß in dieser Richtung jeweils intensiv ermittelt wird und über Tatverdächtige oder gar überführte Täter mit rechtsextremistischer Gesinnung in den Medien ausführlich berichtet würde. Nun ist mir selbst aus dem Nürnberger Raum in den letzten Jahrzehnten kein derartiger Fall bekannt geworden. Einzig und allein der Mord an dem Rabbiner Shlomo Levin und seiner (christlichen) Lebensgefährtin Frieda Poetscke in Erlangen am 19.12.1980 kann oder muß sogar in diese Rubrik eingeordnet werden. Der Tatverdacht fiel seinerzeit auf ein Mitglied der sogenannten Wehrsportgruppe Hoffmann namens Uwe Behrendt, der sich jedoch 1981 im Libanon umgebracht haben soll. Karl-Heinz Hoffmann selbst wurde vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth der Prozeß gemacht, jedoch konnte man ihm eine Beteiligung an diesem Doppelmord nicht nachweisen. Daß sich bei Hoffmann und seinen Anhängern um Neonazis handelte, dazu noch von der gefährlichsten Sorte, ist unstrittig.

Die Zuordnung der Straftaten mit antisemitischem Hintergrund erscheint fragwürdig. Aus einer Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage eines Abgeordneten geht hervor, daß es im ersten Halbjahr 2017 insgesamt 681 derartige Delikte gab. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums wurden 632 dieser Delikte (93%) von Rechtsextremisten begangen. Nur bei 23 Fällen wird ein religiöser oder ausländisch motivierter Hintergrund unterstellt. Hier spielt vor allem der palästinensisch-israelische Konflikt eine Rolle. 25 Delikte lassen sich nicht zuordnen, nur in einem Falle wird ein linksextremes Motiv angenommen. Gegen diese Zuordnung erheben sich zunehmend Zweifel. So berichtet der Leiter der Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus in Berlin schon im September 2017, es gebe eine Diskrepanz zwischen der Wahrnehmung der Betroffenen von antisemitischen Angriffen, Beleidigungen und Beschimpfungen einerseits und den polizeilichen Statistiken andererseits. Gestützt wird das durch den Bericht des unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus (Bundestagsdrucksache 18/11970). Darin heißt es unter anderem, fremdenfeindliche und antisemitische Straftaten würden grundsätzlich immer dann dem Phänomenbereich „politisch motivierte Kriminalität rechts“ zugeordnet, „wenn keine weiteren Spezifikation erkennbar“ und „keine Tatverdächtigen bekannt geworden sind.“ Ein Beispiel: Der Schriftzug „Juden raus“ tauche generell in den Statistiken als „rechtsextrem motiviert“ auf, obwohl eine solche Parole auch in islamistischen Kreisen populär sei. Damit entstehe möglicherweise ein nach rechts verzerrtes Bild über die Tatmotivation und den Täterkreis, melden die Autoren des Berichts vorsichtig Bedenken gegen die polizeiliche Statistik an.

Umfragen unter Juden in Deutschland, von denen 8 % angaben, Angehörige oder Bekannte seien in den letzten zwölf Monaten körperlich attackiert worden, schlüsseln auch die Tätergruppen auf. Besonders häufig wurden muslimische Personen als Täter angegeben. 48 % der verdeckten Andeutungen, 62 % der Beleidigungen und 81 % der körperlichen Angriffe gingen nach dieser Einschätzung von muslimischen Personen aus. Berichte in den letzten Wochen über Mobbing jüdischer Schulkinder durch muslimische Mitschüler sprechen eine beredte Sprache. Dennoch vermitteln die amtlichen polizeilichen Statistiken nicht selten ein schiefes Bild. Ein Beispiel: Als am 25. Juli 2014 Anhänger der schiitischen Hisbollah einen antisemitischen „Al-Kuds-Marsch“ durch Berlin organisierten und damit israelfreundliche Gegendemonstranten auf den Plan riefen, notierte die Polizei : „Aus einem Aufzug heraus wandte sich eine unbekannt gebliebene 20-köpfige Personengruppe an eine Israel-Fahnen schwenkende Personengruppe und rief geschlossen ‚Sieg Heil‘.“ Der Vorgang wurde von der Polizei als Straftat nach § 86a des Strafgesetzbuches – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – erfaßt, somit als politisch motivierte Kriminalität rechts. Offenkundig verwenden aber auch antisemitisch gesinnte Täter muslimischen Glaubens gerne Symbole wie das Hakenkreuz und schreien Parolen wie „Juden ins Gas“.

Wenn man z.B. in den Fernsehnachrichten Berichte über solche Ereignisse sieht, fällt auf, daß eine Seite israelische Fahnen mit sich führt, die andere Seite palestinänsische Fahnen schwenkt. Dem Rechtsextremismus zugerechnete Fahnen, wie etwa die Reichskriegsflagge 1903 – 1921 (!) oder die sog. Wirmerfahne- schwarz-rot-gold in der Kreuzesform skandinavischer Nationalfahnen, die 1943/44 von dem Rechtsanwalt Josef Wirmer, einem Widerstandskämpfer aus dem Kreis um Stauffenberg als neue Nationalflagge entworfen worden war – sieht man indessen nicht.  Die Affinität des Islam zum nationalsozialistischen Antisemitismus ist historisch, wie die Tatsache zeigt, daß seinerzeit der Großmufti von Jerusalem, Amin al-Husseini, und Adolf Hitler demonstrativ Einigkeit im Kampf gegen das Judenzum zeigten.

Nicht zu übersehen ist, daß die Juden im Koran wegen ihres angeblichen Abfalls von Gott und ihrer Weigerung, den Koran als göttliche Offenbarung anzunehmen, mit Höllenstrafen bedroht werden. Dies gilt natürlich auch für die Christen. In Sure 5, Vers 51 werden die gläubigen Muslime auch aufgerufen, die Christen und die Juden nicht zu Freunden zu nehmen. Überhaupt werden in dieser Sure die Kinder Israels als verstockt dargestellt. In Sure 9, Verse 29, 30 werden ebenfalls die Juden und die Christen als von Gott verflucht beschrieben, weil sie eben die Lehre des Islam nicht anerkennen. So nimmt es nicht Wunder, daß unter den Muslimen auch in Deutschland der Antisemitismus stark verbreitet ist. In der erwähnten Drucksache 18/11970 des Deutschen Bundestages stellen die Verfasser unter anderem fest, daß die bisher vorliegenden Studien zum Antisemitismus von Muslimen in Deutschland dahingehend zusammengefaßt werden können, daß antiisraelische Äußerungen, die dann auf alle Juden generalisiert werden, unter den (muslimischen) Jugendlichen gebräuchlich sind. In einer Studie über junge Muslime in Deutschland, in der 200 junge deutsche Muslime, 517 nicht-deutsche junge Muslime und 200 junge deutsche Nichtmuslime (14-32 Jahre alt) befragt wurden, stimmten Muslime deutlich häufiger als Nichtmuslime verschiedenen Facetten von Antisemitismus zu, darunter auch einem israelbezogenen Antisemitismus. Ein auffälliges Bild dieser Art ergibt sich auch hinsichtlich der türkischstämmigen Jugendlichen in Deutschland. Die persönliche Haltung von erwachsenen türkischstämmigen Muslimen gegenüber Juden fällt deutlich negativer aus als die gegenüber Christen. Hier spielt auch das Ausmaß der Religiosität eine Rolle. Während bei Katholiken und Protestanten das Ausmaß an Religiosität keine Rolle für den Antisemitismus spielt, steigt bei Muslimen das Ausmaß antisemitischer Einstellungen mit dem selbst berichteten Grad der Religiosität an.

Wir müssen also zweierlei zur Kenntnis nehmen. Zum einen gibt es einen religiös begründeten Antisemitismus unter den Muslimen. Verstärkt wird er durch den Nahostkonflikt. Und er spielt sich eben überall da in Europa ab, wo es einen größeren Anteil muslimischer Bevölkerung gibt. Wir müssen auch zur Kenntnis nehmen, daß die Radikalisierung und Gewaltbereitschaft unter den Muslimen zunimmt, vor allem in Frankreich. Wir müssen aber auch zur Kenntnis nehmen, daß die offiziellen Darstellungen, ja sogar die amtliche Statistik, die Ursachen dieses Antisemitismus verschleiern. Es geht einfach nicht an, ungeklärte Fälle automatisch rechtsextremen Tätern zuzuordnen, auch wenn die bekannt gewordenen Fälle grundsätzlich auf muslimische Täter hindeuten. Wenn überhaupt bei ungeklärten Fällen eine Einordnung in das Raster rechts, links, islamistisch erfolgen sollte, dann spräche die Plausibilität doch für eine Zuordnung zur islamistischen Kriminalität.

Wenn man nicht weiter dem begründeten Verdacht Nahrung geben will, daß derartige statistische Zuordnungen politisch korrekt dazu dienen sollen, islamkritische „Ressentiments“ zu unterdrücken und das „rechte Spektrum“ bis hinein in die rechte Mitte zu diskreditieren, dann sollte man seine statistischen Methoden schleunigst revidieren. Aufgeklärte Bürger lassen sich nicht dauerhaft hinters Licht führen!

Dumm und rotzfrech

Der Narrensaum der Gesellschaft hat sich in einem Maß verbreitert, daß von Randständigkeit keine Rede mehr sein kann. Vielmehr ist das, was vor Jahren noch als abseitig und ungehörig galt, jedenfalls für die große Mehrheit der schreibenden Zunft zur Richtschnur geworden. Das gilt inhaltlich wie formal. Es genügt offenbar nicht, Unsinn zu schreiben, das Geschreibsel muß auch noch möglichst ordinär daherkommen. Ein Beispiel konnten wir in diesen Tagen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Personalien der neuen Bundesregierung zur Kenntnis nehmen.

Politisch korrekten Schreiberlingen und Medienschaffenden ist es offenbar gewaltig in die Nase gestiegen, daß der neue Bundesinnenminister Horst Seehofer die Ebene der beamteten und parlamentarischen Staatssekretäre seines Hauses ausschließlich mit Männern besetzt hat. Schlimmer noch, alle sind über 50 Jahre alt, haben keinen Migrationshintergrund, nicht einmal eine etwas dunklere Hautfarbe, und keiner ist homosexuell. So etwas darf doch wohl nicht sein. Jedenfalls regt sich da auch das ARD/ZDF Morgenmagazin auf, dessen Auftrag es ist, die Fernsehzuschauer schon vor oder während des Frühstücks auf politischen Mainstream zu trimmen. Denn in Zeiten der „me too-Debatte“ gehe so etwas doch überhaupt nicht. Wenn dieses Argument auch nur einen Hauch von Sinnhaftigkeit haben sollte, dann müßten demzufolge alle heterosexuellen weißen Männer über 50 potentielle Frauenbelästiger und Vergewaltiger sein. Vielen Dank liebes Morgenmagazin, ich gehe jetzt in den Keller und schäme mich.

Die Blödheit läßt sich aber noch steigern. Die links-grüne „taz“ stößt sich weiter daran, daß es sich bei den Staatssekretären auf dem offiziellen Foto des Ministeriums vermutlich um „Cis“-Männer handelt. „Cis“ – was ist denn das? Nun, die inzwischen auf gut 200 Lehrstühlen an deutschen Universitäten betriebene sogenannte Genderforschung hat ja bekanntlich herausgefunden, daß die Menschheit nicht aus Männlein und Weiblein besteht, sondern daß es je nach Zählweise zwischen 84 und 384 Geschlechter gibt, vermutlich sogar gelegentlich temporär wechselnd je nach Laune. Besonders nehmen sich diese famosen Gelehrten (Gelehrtinnen?) der bedauernswerten Menschen an, die in der Tat unter einer angeborenen sexuellen Abweichung leiden dergestalt, daß ihre biologische wie ihre psychische Geschlechtlichkeit unklar oder indifferent ist. So zum Beispiel bei den Transsexuellen, deren sexuelles Fühlen von ihrer körperlichen Beschaffenheit abweicht. Vereinfacht gesagt, Männer, die sich eher als Frauen fühlen und umgekehrt. Daher der Begriff  „transsexuell“, also jenseits des äußerlich sichtbaren Geschlechts. Nahe liegt damit die Wortschöpfung für einen Menschen, der das genaue Gegenteil davon ist. Also das ist, was er auch zu sein scheint, somit diesseits des äußerlich sichtbaren Geschlechts. Lateinisch heißt das dann eben „cissexuell“, gender-wissenschaftlich „cisgender, sprachmodisch flapsig verkürzt „Cis“. Tief blicken läßt auch die Wikipedia-Definition:

„Cisgender (lateinisch – cis ‚diesseits‘ und englisch gender ‚Geschlecht‘), teilweise auch Zisgender bezeichnet Personen, deren Geschlechtsidentität mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht übereinstimmt. Dies trifft auf die meisten Menschen zu.‘

Tröstlich ist, daß selbst die zumeist stramm links gestrickten Wikipedia-Autoren einräumen, daß wenigstens die meisten Menschen sexuell so veranlagt sind, wie sie auch aussehen. Daß die Abweichungen sich tatsächlich im niedrigen Promillebereich bewegen, erwähnt man politisch korrekt lieber nicht. Dafür übernimmt man ganz selbstverständlich die Behauptung der Scharlatane (m/w) auf den Gender-Lehrstühlen, wonach dem Menschen bei seiner Geburt eine Geschlechtsidentität „zugewiesen“ wird. Merke: du bist nicht als Junge oder Mädchen geboren, man hat dir das bei der Geburt zugewiesen wie eine Nationalität, gewissermaßen per Verwaltungsakt. Du bist eben ein Junge oder ein Mädchen, weil das Standesamt dies so in deine Geburtsurkunde eingetragen hat. Neuerdings dürfen die Standesämter nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf Wunsch der Eltern oder später auch des/der Betroffenen auch kein Geschlecht eintragen. Das soll politisch korrekt sein. Ob es den betroffenen Menschen auch hilft, wollen wir doch einmal bezweifeln.

Die „taz“, immerhin mit einer verkauften Auflage von über 53.000 Exemplaren pro Woche klärt uns dankenswerterweise auch über das sprachliche Niveau und die Persönlichkeitsstruktur ihrer linksgrünen Leserschaft auf. Zitat:

„Das Ministerium besteht ja nur aus alten, weißen Typen! Wobei alt und weiß ist erst mal nicht vorrangig. Aber es sind nur Männer. Bestimmt auch nur cis Männer. Ähm, geht’s noch? Wer auch immer für das Casting verantwortlich ist, diese Person hat wirklich noch nicht den Schuss gehört. Auf dem mittlerweile durch ein Gebäudebild ausgetauschten Foto der Pressemitteilung stehen Horst und seine Boys in ihren Anzügen und angespannter No-Homo-Pose nebeneinander. So richtig wohl scheint sich keiner zu fühlen: Hier eine Merkel-Raute vor dem Schoß, dort geballte Fäuste zum Flexen der Muskeln und in der Mitte Horst Seehofer, der einfach nur aussieht, als müsste er seit einer Viertelstunde kacken, aber erst kann, wenn das verdammte Shooting vorbei ist. Allesamt sind sie bemüht, sich bloß nicht zu berühren. Ein Symbolbild fragiler Männlichkeit sozusagen.“

Dieser inhaltlich wie sprachlich völlig indiskutable Text wäre nicht wert zitiert zu werden, könnte man darin nicht ein Psychogramm der linken Journaille erkennen. Man ist bemüht, das verquere Gedankengut seiner Leserschaft zu transportieren. Man schleimt sich mit ordinär-pubertärer Sprache bei seinem Publikum ein, zu dessen Milieu man ohnehin selbst gehört. Man hat offenbar auch ein ganz eigenes Verständnis von der selbst gewählten Aufgabe, wie sie in § 2 Abs. 3 des Redaktionsstatuts definiert wird; „Sie tritt ein für die Verteidigung und Entwicklung der Menschenrechte und artikuliert insbesondere die Stimmen, die gegenüber den Mächtigen kein Gehör finden.“ Inwieweit ihr verächtlicher Sprachgebrauch geeignet sein könnte, der Verteidigung und Entwicklung der Menschenrechte zu dienen, bleibt ebenso das Geheimnis ihrer Redaktion wie die Antwort auf die Frage, inwieweit mainstreamige Artikel bei den Mächtigen, die doch dem Mainstream das Flußbett graben, kein Gehör finden könnten. Linke werden jedoch niemals die Widersprüchlichkeit ihrer Existenz erkennen.

Ein erster Schritt zur politischen Hygiene wäre es, eine dritte Version des Narrenschiffs nach der Erzählung von Sebastian Brant von 1494 und dem Hollywood-Film von 1965 zu inszenieren, und zwar ganz real. Spendieren wir doch ganz einfach allen linksgrün gewickelten Journalisten und Medienschaffenden eine Weltreise auf einem Luxusdampfer. Der Dampfer sollte allerdings ähnlich dem Schicksal des fliegenden Holländers niemals mehr irgendwo vor Anker gehen. Ausreichend große Schiffe gibt es. Das derzeit größte Kreuzfahrtschiff  „Symphonie of the Seas“ bietet 6680 Passagieren komfortabel Platz. Es wäre dann nur abzuwarten, ob im Laufe der Jahre dann ein weiteres Kreuzfahrtschiff zu diesem Zwecke in See stechen müßte.