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Meinungsfreiheit, Menschenwürde, Verfassungsschutz

Die öffentliche Erklärung des Bundesamtes für den Verfassungsschutz, die AfD zum Prüffall zu erklären und einzelne ihrer Politiker zu beobachten, wirft natürlich Fragen danach auf, was Politiker öffentlich sagen dürfen oder nicht, wenn sie nicht in das Visier des Verfassungsschutzes geraten wollen. Mit anderen Worten: wie weit reicht die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes? Kollidiert etwa dieses Grundrecht mit den Grundrechten Dritter, insbesondere mit der Pflicht des Staates, die Menschenwürde umfassend zu schützen?

Nun ist es unumstritten, daß auch die Meinungsfreiheit ihre Grenzen hat, und so steht es ja auch in Art. 5 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die Rechte Dritter, insbesondere ihre Menschenwürde, dürfen durch Meinungsäußerungen nicht verletzt werden. Ob das immer so durchgehalten wird, kann man angesichts der Rechtsprechung zur Kunstfreiheit, insbesondere zur Satire, allerdings füglich bezweifeln. Zu erinnern ist hier aktuell an die unsäglichen und nicht nur geschmacklosen Auslassungen des Herrn Böhmermann über den türkischen Staatspräsidenten. Weil das so ist, muß natürlich auch untersucht werden, was der Begriff der Menschenwürde im Grundgesetz eigentlich bedeutet. Denn nur dann kann man einigermaßen sicher bestimmen, wann im Einzelfall sie durch Meinungsäußerungen berührt oder gar verletzt werden kann.

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Dieser Satz steht an der Spitze des Grundrechtskatalogs unserer Verfassung, der wiederum selbst in ihren ersten 19 Artikeln niedergelegt ist. Danach erst folgt der staatsorganisatorische Teil mit zur Zeit 175 Artikeln, wobei Art. 103 – das Recht, vor Gericht angehört zu werden – auch ein Grundrecht ist. Allein schon diese Reihenfolge macht deutlich, wie sehr es den Müttern und Vätern unserer Verfassung, wie die Mitglieder des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee in schon fast sakraler Verklärung nicht zu Unrecht bezeichnet werden, darauf ankam, den Menschen und nicht den Staat zum Maßstab der neuen Ordnung nach dem mörderischen Irrweg des Nationalsozialismus und im Angesicht der fortbestehenden kommunistischen Unrechtsregime in Osteuropa zu machen. Das muß man sich stets vor Augen halten, wenn man sich mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Landes befaßt, die nun einmal Maßstab und Richtschnur allen staatlichen Handelns ist.  Aber auch die Ausübung der übrigen Grundrechte muß sich an diesem Maßstab orientieren. So finden auch Freiheitsrechte der Bürger wie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit ihre Grenzen da, wo die Menschenwürde Dritter verletzt wird.        

Das leuchtet auch wohl jedem ein. Doch was ist denn die Menschenwürde, was sind ihre Merkmale, und wann wird sie verletzt? Bei diesem Begriff handelt es sich also um den klassischen Fall eines unbestimmten Rechtsbegriffs, wie die Juristen sagen.  Unbestimmte Rechtsbegriffe finden sich vielfach in Gesetzen und bedürfen daher für ihre konkrete Anwendung der Auslegung durch die Gerichte. Einige Beispiele: Eignung (§ 8 des Bundesbeamtengesetzes), Zuverlässigkeit (§ 4 Nr. 1 des Gaststättengesetzes), erhebliche Belange der Bundesrepublik (§ 7 Nr. 1 des Paßgesetzes), Treu und Glauben (§ 242 BGB), gute Sitten (§ 138 BGB), wichtiger Grund (§§ 543, 626, 649 BGB). Lediglich im Strafrecht soll es unbestimmte Rechtsbegriffe nicht geben, denn hier gilt der Grundsatz, daß strafwürdiges Verhalten gesetzlich präzise normiert werden muß, um bei einem Verstoß dagegen strafrechtliche Sanktionen auszulösen (nulla poena sine lege scripta et stricta).

Dies vorausgeschickt, wollen wir uns einmal näher ansehen, was es mit der Menschenwürde im Grundgesetz auf sich hat. Das erscheint auch notwendig, denn die aktuelle Diskussion um die Beobachtung der AfD und einzelner ihrer Politiker durch den Verfassungsschutz entzündet sich ja gerade an der Frage, ob diese Partei und einzelne ihrer Politiker verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, insoweit als ihre politischen Forderungen mit dem absoluten Schutz der Menschenwürde nach dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Genau das wird ihnen  ja  mehr oder weniger unverblümt vorgeworfen, auch wenn erklärt wird, man prüfe erst einmal, ob die Beobachtung veranlaßt ist, bzw. man beobachte um festzustellen, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen erkennbar sind.

Dabei ist zunächst einmal zu prüfen, was denn überhaupt die Aufgabe der Verfassungsschutzämter ist. Das ist  der Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor verfassungsfeindlichen Aktivitäten und Bestrebungen.  Also ist der Maßstab die Verfassung, genauer gesagt,  die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Denn nicht jede Bestimmung der Verfassung hat die Qualität einer tragenden Säule, um einmal eine  solche Metapher zu wählen. Viele Bestimmungen gehören in diesem Bild eher zu den Zwischenwänden, Fensterbänken oder Stuckdecken, deren Einbau oder auch Entfernung  für den Bestand des Gebäudes unerheblich sind. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert worden. Zuletzt und grundlegend hat das Bundesverfassungsgericht dies in seiner NPD-Entscheidung vom 17.01.2017 getan. Der Begriff beschränkt sich auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze, wobei das Prinzip der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG im Vordergrund steht. Nicht von ungefähr betont das Gericht auch in dieser Entscheidung wie in allen anderen voraufgegangenen Entscheidungen, die dieses Thema behandeln, daß die freiheitliche demokratische Grundordnung eine wertgebundene Ordnung ist. Sie ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt. Damit  hat man den Begriff aber noch nicht mit Leben erfüllt. Deswegen hat das Gericht in dieser Entscheidung versucht, einen Katalog von Elementen zu formulieren, die jeweils tragende Säulen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sind. 

Das sind die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Ferner die Vereinigungsfreiheit, der aus dem Mehrparteienprinzip fließende Parlamentarismus, das Erfordernis freier Wahlen mit regelmäßiger Wiederholung in relativ kurzen Zeitabständen und die Anerkennung von Grundrechten, wobei das Gericht die Menschenwürde als obersten und unantastbaren Wert in der freiheitlichen Demokratie besonders herausgestellt hat. Im Verlauf seiner Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht dann auch  als Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, den freien und offenen Prozeß der Meinungs-und Willensbildung des Volkes, die Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit, das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität, und die Religionsfreiheit benannt.

Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Damit wird nach Auffassung des Gerichts dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder „natürliche“ Vorrang genommen. Die Garantie der Menschenwürde umfaßt insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert-und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren. Insbesondere stellt die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion eine Mißachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff in die Garantie der Menschenwürde dar, der fundamental gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt. Dem stehen beispielsweise Rechtsordnungen wie Diktaturen, seien sie ideologisch oder religiös begründet, diametral entgegen. Die Menschenwürde ist egalitär, sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Das NPD-Urteil  zeigt denn auch an  Beispielen sehr deutlich und geradezu schulmäßig auf, was alles diesem Begriff der Menschenwürde in unserer Verfassung entgegensteht. Der von der NPD propagierte Begriff der „Volksgemeinschaft“ als Staatsorganisation  ist  mit der Garantie der Menschenwürde, wie sie oben definiert ist, nicht vereinbar. Denn dieser Begriff ist ethnisch definiert und schließt damit alle Personen aus, die  nach der Definition der Volksgemeinschaft nicht dazu gehören. Das zeigt sich nach Auffassung des Gerichts zum Beispiel an dem eingeschränkten Bekenntnis zur Menschenwürde im Parteiprogramm, wenn es heißt:  „Die Würde des Menschen als soziales Wesen verwirklicht sich vor allem in der Volksgemeinschaft.. Oberstes Ziel deutscher Politik muß daher die Erhaltung des durch Abstammung, Sprache, geschichtliche Erfahrungen und Wertvorstellungen geprägten deutschen Volkes sein.“ Anzustreben sei die Einheit von Volk und Staat und die Verhinderung einer Überfremdung Deutschlands, ob mit oder ohne Einbürgerung. Das politische Konzept der NPD, so die Feststellung des Gerichts, sei vor allem auf die strikte Exklusion und weitgehende Rechtlosstellung aller ethnisch Nichtdeutschen gerichtet. Die Geltung der Grundrechte wird generell und nicht nur im Einzelfall auf alle Deutschen bezogen und auch auf sie beschränkt. So hätten familienunterstützende Maßnahmen des Staates ausschließlich deutsche Familien zu fördern. Eigentum an deutschem Grund und Boden könne nur von Deutschen erworben werden. Ausländer seien aus dem deutschen Sozialversicherungswesen auszugliedern. Auch an der zu schaffenden einheitlichen Rentenkasse („Volksrente“) sollten Ausländer nicht teilhaben. Integration sei Völkermord. Das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG sei ersatzlos zu streichen. Die gemeinsame Unterrichtung deutscher und ausländischer Schüler sei abzulehnen. Die Abgrenzung der Schüler verlaufe dabei nicht entlang der Sprachkompetenz, sondern entlang der Volkszugehörigkeit. Ein Volksentscheid über die Wiedereinführung der Todesstrafe und den vollständigen Vollzug lebenslanger Freiheitsstrafen sei herbeizuführen. Die polizeiliche Kriminalstatistik sei um eine weitere Rubrik für eingebürgerte Ausländer neben der bisherigen Ausländerkriminalstatistik zu ergänzen. Auch müsse eine deutschlandweite, öffentlich einsehbare Sexualstraftäter-Datei so wie die gesetzliche Möglichkeit der Kastration von Pädophilen geschaffen werden.

Alle diese Forderungen seien mit der Garantie der Menschenwürde nicht vereinbar. Vor allem aber ziele das Parteiprogramm auf einen rechtlich abgewerteten, nahezu rechtlosen Status aller, die der ethnisch definierten Volksgemeinschaft im Sinne der NPD nicht angehören. Grundlage ist der Ausschluß der Nichtdeutschen aus dem Geltungsbereich der Grundrechte. Dies bekräftigten  führende Mitglieder  dieser Partei mit öffentlichen Äußerungen wie: „Deutscher ist, wer deutscher Herkunft ist und damit in die ethnisch-kulturelle Gemeinschaft des deutschen Volkes hineingeboren wurde. Ein Afrikaner, Asiate oder Orientale wird nie Deutscher werden können, weil die Verleihung bedruckten Papiers (des BRD-Passes) ja nicht die biologischen Erbanlagen verändert, die für die Ausprägung körperlicher, geistiger und seelischer Merkmale von einzelnen Menschen und Völkern verantwortlich sind. Angehörige anderer Rassen bleiben deshalb körperlich, geistig und seelisch immer Fremdkörper, egal, wie lange sie in Deutschland leben. Sie mutieren durch die Verleihung eines Passes ja nicht zu Deutschen… Deutscher ist, wer deutsche Eltern hat, also wer deutscher Abstammung ist. Deutsch ist eine ethnische Herkunftsbezeichnung und keine Bezeichnung des zufälligen Geburtsorts, momentanen Wohnorts oder des Passes…. Deutscher ist man von Geburt – oder eben nicht; aber man wird es nicht durch Annahme der Staatsbürgerschaft.… Die Staatsbürgerschaft muß an die Volkszugehörigkeit gebunden sein… Wie sagt auch der Volksmund: Blut ist dicker als Tinte.… Heute haben fast 9 Millionen Nichtdeutsche die deutsche Staatsbürgerschaft und können so wirkungsvoll ihre Interessen gegen die Deutschen durchsetzen… „Deutsche afrikanischer Herkunft“ oder „Afro-Ddeutsche“ kann es ebenso wenig geben wie schwangere Jungfrauen… Staatsangehörigkeit muß an Volkszugehörigkeit gebunden sein – für Europäer kann es Ausnahmen geben.… Deutscher ist man durch sein Blut und durch nichts anderes!“

Die Reihe ähnlicher Äußerungen im Urteil ist lang, zur Veranschaulichung der Grundbefindlichkeit ihrer Funktionäre sollen noch zwei weitere Zitate gebracht werden. „Gerade auch der Blick auf den selbst öffentlich nicht länger wegzuleugnenden, sich stärker und schneller vollziehenden Austauschs unseres angestammten Volkes gegen Angehörige fremder Kulturen und Religionen auf deutschem Territorium beweist, wie sehr die Souveränität eines Reichskörpers als Bollwerk und Schild vonnöten wäre… Es blieb dem 20. Jahrhundert und der Volksgemeinschaft der dreißiger und vierziger Jahre vorbehalten, sozialpolitisch zu vollenden, wofür Bismarck den Weg gebahnt hatte.“ Oder auch: „Es gibt kein Land oder keine Stadt auf der Welt, wo Multi-Kulti und Rassenmischung irgendwie gutgegangen wäre. Im Gegenteil ist Südafrika zielsicher auf dem Weg ins Chaos seit Aufhebung der Rassentrennung. Und es wird weitergehen bis zur Vernichtung Europas!“

Das Gericht stellt dazu fest: „Die Antragsgegnerin vertritt also das Konzept einer ethnisch definierten Volksgemeinschaft und eines rechtlich abgewerteten und mit der Menschenwürdegarantie unvereinbaren Status aller, die dieser Gemeinschaft abstammungsmäßig nicht angehören.… Der von der Antragsgegnerin vertretene Volksbegriff ist verfassungsrechtlich unhaltbar. Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung.“ Das Bundesverfassungsgericht erläutert in diesem Zusammenhang auch, was der Begriff des Volkes in der Verfassung bedeutet. Er bestimmt sich danach eben nicht vor allem oder auch nur überwiegend aus der ethnischen Zuordnung. Dem stehe auch der bekannte „Teso-Beschluß“ des Gerichts aus dem Jahr 1988 nicht entgegen. In diesem Beschluß hatte das Gericht lediglich darüber zu befinden, ob der Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR durch eine Person, die von einem italienischen Vater abstammte, zugleich den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes zur Folge hatte. Daß das Gericht dies – unabhängig von der ethnischen Zuordnung – bejahte, dokumentiert die fehlende Ausschließlichkeit der ethnischen Herkunft für die Bestimmung der Zugehörigkeit zum deutschen Volk. Denn wir waren und sind tatsächlich schon immer eine Abstammungs- Erlebnis- und Kulturgemeinschaft, jedoch offen für Menschen die dazukamen und dazugehören wollten.

Auch soweit grundsätzlich legitim auf Mißstände hingewiesen werde, etwa im Bereich des Mißbrauchs des Asylrechts, der Umtriebe von muslimischen Extremisten und dergleichen, sei eben die Pauschalität der Äußerungen, die sich gegen Asylbewerber und Migranten in ihrer Gesamtheit ohne Ausnahme richteten, mit der Menschenwürde  der Betroffenen nicht vereinbar. Ebenso stellt das Gericht  eine antisemitische Grundhaltung der Antragsgegnerin fest, die in sich auch aus Äußerungen führender Politiker ergebe. So wird beispielsweise der Historiker Michael Wolffsohn als „jüdischer Politoffizier der MüKoProf/Bundeswehrhochschule“ bezeichnet, der Vorsitzende des Zentralrats der Juden in Deutschland als „frecher Chefhebräer“ beschimpft und die sicherlich berechtigte Kritik an der sogenannten Frankfurter Schule ausschließlich an der jüdischen Herkunft ihrer Protagonisten wie Adorno und Horkheimer festgemacht.

Schlussendlich stellt das Gericht auch fest, daß sich aus dem Programm der NPD ein Bekenntnis zur parlamentarischen Demokratie, zum Grundsatz der Opposition oder zum Mehrparteiensystem nicht entnehmen läßt.  An alledem wird deutlich, wie das Bundesverfassungsgericht die Menschenwürde im Hinblick auf die Zugehörigkeit zum deutschen Volk definiert.  Der streng völkische Ansatz der NPD, wonach ausschließlich  die Abstammung von deutschen Eltern, die ihrerseits bereits Deutsche in diesem Sinne waren, die Zugehörigkeit zum deutschen Volk vermittelt, und Angehörige fremder Völker und Rassen niemals Deutsche werden können, steht in einem unüberbrückbaren Gegensatz zur Feststellung des Gerichts, daß unsere Verfassung einen solchen Volksbegriff nicht kennt und deswegen der Volksbegriff der NPD mit der Menschenwürde derjenigen Deutschen, die nicht als solche geboren sind, nicht vereinbar ist. Somit verfolgt diese Partei jedenfalls in diesem Punkt Ziele, die mit dem wichtigsten Grundrecht unserer Verfassung unvereinbar sind. Daß sie darüber hinaus auchmit dem Demokratieprinzip und der Gewaltenteilung auf Kriegsfuß steht, was unter anderem durch zustimmende Äußerungen führender Vertreter dieser Partei zum Herrschaftssystem des Nationalsozialismus zum Ausdruck gekommen sei, begründet insgesamt das Verdikt der Verfassungsfeindlichkeit dieser Partei.

Damit ist der Maßstab beschrieben, der für die Prüfung der Verfassungsfeindlichkeit von programmatischen oder sonst gewichtigen Äußerungen einer Partei oder deren führenden Politikern gilt. Es ist die Eindeutigkeit, mit der die freiheitlich-demokratische Grundordnung von der NPD abgelehnt wird, was nicht zuletzt im in der Tat menschenverachtenden Sprachgebrauch deutlich wird, der für die zitierten Äußerungen führender Funktionäre dieser Partei typisch ist. Selbstverständlich sind Programme der AfD und Äußerungen ihrer führenden Politiker an diesem Maßstab zu messen. Nur wenn dabei festzustellen wäre, daß in mindestens ähnlicher, auf jeden Fall aber gleichgewichtiger Weise die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt und stattdessen ein autoritäres bis diktatorisches Herrschaftssystem, dazu noch auf ethnisch reinrassiger Grundlage angestrebt wird, dann, aber auch nur dann wäre die Beobachtung durch den Verfassungsschutz veranlaßt, die dann auch konsequenterweise in einem Verbotsverfahren nach Art. 21 des Grundgesetzes münden müßte. Alles, was unter dieser Schwelle liegt, rechtfertigt nicht einmal die Beobachtung. Betrachtet man sich Grundsatz- und Wahlprogramme der AfD, findet sich dort nichts, was mit dem Parteiprogramm oder den erwähnten sonstigen Verlautbarungen der NPD auch nur ernsthaft vergleichbar wäre. Vielmehr findet sich dort stets das eindeutige Bekenntnis zum Grundgesetz. Ebenso wenig sind Äußerungen von führenden Politiker dieser Partei bekannt geworden, die auch nur in die Nähe der vom Bundesverfassungsgericht referierten Verlautbarungen führender NPD Politiker kämen. Soweit hin und wieder von Parteimitgliedern oder Sympathisanten Vokabular wie „Umvolkung“ benutzt wird, ist das offensichtlich die Sprache von Leuten, auf die der Begriff Dummvolk paßt. Die AfD ist gut beraten, wenn sie Leute aus ihren Reihen hinauskomplimentiert, die meinen, sich eines solchen Sprachgebrauchs befleißigen zu müssen.

Was indessen auf gar keinen Fall verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, sind sachlich zutreffende Hinweise etwa auf Auffälligkeiten in der polizeilichen Kriminalstatistik, was die Relation von Deliktshäufigkeit und Zuwandererstatus angeht, etwa auf die inzwischen in den Fokus der Polizeibehörden geratene Clan-Kriminalität arabischstämmiger Großfamilien, etwa auf den im Vergleich zu der einheimischen Bevölkerung durchweg sehr niedrigen Bildungs- und Ausbildungsstand von Migranten, etwa auf die immensen Kosten, die zur Bewältigung der Zuwanderung anfallen und dergleichen mehr. Denn das ist alles sachliche Kritik, wenn sie nicht ausschließlich an der Abstammung der betreffenden Bevölkerungsgruppen festgemacht wird. Gerade das geschieht seitens der AfD und ihrer Funktionäre eben nicht. Auch kann es nicht beanstandet werden, wenn gefordert wird, daß sich Zuwanderer, wenn sie auf Dauer bei uns leben oder sogar eingebürgert werden wollen, sich die Werteordnung unserer Verfassung zu eigen machen und sich kulturell anpassen, zum Beispiel unsere gesellschaftlichen Gepflogenheiten übernehmen müssen. Denn damit wird ihnen ihre Menschenwürde gerade nicht abgesprochen, sondern ihnen im Gegenteil bescheinigt, daß ihre ethnische Herkunft für uns keine Rolle spielt, wenn sie diesen Erwartungen entsprechen. Ebensowenig kann eine sachliche Kritik am Islam, insbesondere seinen Erscheinungsformen in Deutschland als verfassungsfeindlich, weil mit der Menschenwürde der Muslime nicht vereinbare Haltung beanstandet werden. Denn dann kollidierten die Schriften seriöser Wissenschaftler und Kritiker wie etwa Bassam Tibi, Hamed Abdel Samad, Seyran Ates, Necla Kelek und Laila Mirzo mit unserer Verfassung und müßten die Einleitung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung nach sich ziehen. Auf diesen abwegigen Gedanken ist noch kein Staatsanwalt in unserem Lande gekommen.

Es wird also mehr als deutlich, daß die an prominenter Stelle in den Hauptnachrichten wie in den gedruckten Medien angekündigten Aktivitäten des Bundesamtes für den Verfassungsschutz gegen die AfD und führende Politiker dieser Partei der verfassungsrechtlichen Begründbarkeit vollständig entbehren. Sie dienen ausschließlich, und dafür ist ihre im Übrigen rechtswidrige öffentliche Verkündung auch ein deutliches Indiz, der Bekämpfung einer verhassten Partei mit juristisch nicht zulässigen Mitteln, weil man auf verfassungsmäßigem Wege, nämlich im Rahmen der demokratischen politischen Auseinandersetzung, nicht weiter kommt. Der Demokratie wird damit ein Bärendienst erwiesen, denn der augenscheinliche Mißbrauch der Verfassungsschutzbehörden zu parteipolitischen Zwecken ist geeignet, die Institutionen unserer Demokratie in den Augen der Bevölkerung zu diskreditieren. Der Fall zeigt aber auch, wie gut es ist, daß die Mütter und Väter des Grundgesetzes den Grundrechten der Bürger den Vorrang vor dem Staat gegeben haben. Denn an den Grundrechten derjenigen, die der Verfassungsschutz beobachtet, ist eben dies zu messen.


Den Deutschen fehlt es am Selbstbewußtsein – warum eigentlich?

Das nationale Selbstbewußtsein ist in Deutschland, vorsichtig gesagt, nur wenig ausgeprägt. Von Stolz auf das eigene Land kann bei den meisten Deutschen nicht die Rede sein. In flapsiger Jugendsprache formuliert: Deutsch ist irgendwie uncool. Da nimmt es nicht Wunder, daß Zuwanderer lieber in ihrer mitgebrachten Kultur verharren, statt die Kultur einer Nation zu übernehmen, die sich ihrer selbst offenbar nicht sicher ist. Symptomatisch dafür sind ja Diskussionen darüber, ob es Nationen überhaupt gibt. Solche Diskussionen sind wohl nur in Deutschland denkbar.

Doch woher rührt dieses  neurotische Verhältnis der Deutschen zu ihrer Nation und damit doch zu sich selbst? Eine Antwort findet man vielleicht dann, wenn man die historische Bildung der Deutschen näher betrachtet. Denn das Verhältnis zur eigenen Nation ist untrennbar mit dem Wissen über ihre Vergangenheit verbunden, sei es objektiv oder nur auf Legenden gestützt.  Anders gesagt: Wenn Elternhaus, Schule und gegebenenfalls auch Universität ein Bild der eigenen Geschichte vermittelt haben, das Leistungen und Erfolge der voraufgegangenen Generationen in den Vordergrund stellt, die weniger glänzenden Seiten jedoch marginalisiert oder gar verschweigt – was auch nicht geschehen sollte -, dann ist natürlich zu erwarten, daß dies ein positives Bild der eigenen Nation verursacht, ja Stolz darauf hervorrufen kann. Werden hingegen die Ereignisse der Vergangenheit, soweit sie das eigene Volk betreffen,  vorwiegend negativ geschildert, tritt natürlich das genaue Gegenteil ein. Aber auch dann, wenn positiv zu wertende Ereignisse der Vergangenheit einfach nicht berichtet werden, entsteht ein unzutreffendes Bild der  Geschichte, das sich  auf  die Wertschätzung der eigenen Nation ungünstig auswirkt. Tatsächlich ist in Deutschland ein verbreitetes Unwissen über die eigene Geschichte festzustellen. Hinzu tritt  eine ungleichgewichtige Wissensvermittlung,  die  unbestreitbar negativ zu bewertende Ereignisse wie den Holocaust in den Vordergrund stellt, positiv zu bewertende Entwicklungen, wie etwa das Bildungswesen ausspart. Wer weiß denn in Deutschland schon, daß im Jahre 1900 das Verhältnis von Analphabeten zur Gesamtbevölkerung im Vergleich zu großen anderen Nationen folgendermaßen aussah:

Deutschland 0,9 %

Großbritannien 9,6 %

Frankreich 10 %

USA 12 %

Es lohnt sich daher, einen Blick auf  den Geschichtsunterricht in unseren Schulen zu werfen. Dabei liegt es nahe, sich auf die Gymnasien zu konzentrieren, denn zum einen werden in unserer Zeit nahezu 50 % der Schüler zum Abitur geführt, und zum anderen  ist dieser Teil der Bevölkerung natürlich für die Meinungsbildung  in der Gesamtbevölkerung maßgeblich. Dabei wird man zunächst einmal prüfen, mit welcher Zielsetzung die Schulbehörden den Geschichtsunterricht  ausgestalten. Bekanntlich liegt in Deutschland die Kulturhoheit und damit die Ausgestaltung des Schulwesens in der Verantwortung der Bundesländer. Somit werden hier unterschiedliche Erkenntnisse zu gewinnen sein. Wir beschränken uns dabei auf die Bundesländer Freistaat Bayern, Land Niedersachsen und Bremen.

Der aktuell genehmigte Lehrplan für das Fach Geschichte in Bayern legt eingangs das Ziel des Unterrichts fest. Es heißt dort: Die Schüler erlangen durch den Unterricht im Fach Geschichte am Gymnasium vertiefte Erkenntnisse über Strukturen, Entwicklungen, Ereignisse und Persönlichkeiten, welche die Vergangenheit geprägt haben und damit auch das Leben in der Gegenwart beeinflussen… Die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit fördert die Bereitschaft, sich mit  dem zeitlich und räumlich Fernen sowie dem Fremden und Ungewohnten auseinanderzusetzen und ihm mit Offenheit zu begegnen. Gleichzeitig erleichtert die Beschäftigung mit Zusammenhängen zwischen Vergangenheit und Gegenwart die Orientierung der Schüler in ihrer eigenen Lebenswelt. Um die Zukunft mit zu gestalten, bedarf es der Erkenntnis, dass die Gegenwart historisch bedingt ist.

Das „Kerncurriculum Geschichte“ des Landes Niedersachsen enthält einen Hinweis darauf, wie man dort Geschichtswissenschaft und gymnasialen Geschichtsunterricht versteht. Es heißt dort unter anderem: Geschichtswissenschaft und Geschichtsschreibung waren in Deutschland vielfältigen Wandlungen ausgesetzt, die sich auch auf den seit rund 200 Jahren bestehenden Geschichtsunterricht auswirkten. Das methodische Objektivitätsideal sowie der Anspruch auf Ideenerkenntnis hoben zunächst das Handeln berühmter Einzelpersönlichkeiten und den Begriff des Staates ins Zentrum des historischen Lernens, das im wesentlichen das Ziel einer affirmierenden Aneignung und Identitätsstiftung verfolgte. Erst ab den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts erweiterte vor allem die historische Sozialwissenschaft in der kritischen Auseinandersetzung mit der Höhenkammwanderung der traditionellen, ereigniszentrierten Politik Geschichte den Gegenstandsbereich des Faches um die Bereiche Wirtschaft und Gesellschaft sowie die Strukturgeschichte. Zugleich legte sie das gesellschaftskritische Potenzial des Faches frei und führte es einem Modernisierungsdiskurs zu, der vor allem die 1970er Jahre prägte. Seit dem Ende des letzten Jahrhunderts ist in der Geschichtswissenschaft mit der historischen Kulturwissenschaft eine abermalige Wendung eingetreten,  die zugleich einen entscheidenden Pluralisierungsschub bewirkt hat. An die Stelle der schulbildenden  Zuspitzung charakteristischer Gegenstandsbereiche und Erkenntnisinteressen ist eine bunte Vielfalt an perspektivischen Zugriffen in der Rekonstruktion der Vergangenheit getreten. Damit rücken – erneut, aber anders – die Rolle des handelnden und leidenden Subjekts, seine Vorstellungen und Deutungsmuster sowie die von ihm verwendeten Symbole und Praktiken ins Zentrum. Dazu wurde die Theorie der historischen Erkenntnis auf eine neue, konstruktivistische Grundlage gestellt. Und schließlich hat dies zu einer breiteren Kenntnisnahme der historischen Forschungstraditionen anderer Länder geführt.

Es ist nicht zu übersehen, daß der Schwerpunkt weniger auf der  Vermittlung von Faktenwissen, als vielmehr auf der Interpretation unter soziologischen Gesichtspunkten liegt. Nun muß das nicht von vornherein negativ zu bewerten sein, zumal wenn das Faktenwissen erst einmal vermittelt und dann die Interpretation geleistet wird. So läßt sich an den Lehrplänen für die Sekundarstufe 1 in Bayern durchaus ablesen, daß Faktenwissen vermittelt wird. Allerdings ist doch interessant, was offensichtlich nicht Unterrichts- und Prüfungsstoff ist. Deswegen wollen wir einen Blick auf die Themen richten, die Gegenstand der Abiturprüfungen in den Ländern sind.

In Bremen zum Beispiel müssen die Abiturienten mit Prüfungsfragen aus folgenden Themenbereichen rechnen: Die Industrialisierung, Restauration und Revolution im 19. Jahrhundert; Das deutsche Kaiserreich, Imperialismus und erster Weltkrieg; Weimarer Republik und Nationalsozialismus; Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg, der kalte Krieg, Umbruch in der DDR und Wiedervereinigung; Die europäische Einigung; Wendepunkte des 20. Jahrhunderts. Die deutsche Geschichte vor 1870 müssen Bremer Abiturienten offenbar nicht kennen.  In diesem Zusammenhang fällt auf, daß die Bildungssenatoren in diesem Bundesland seit dem 6.6.1945 durchgehend der SPD angehört haben bzw. angehören.

In Bayern liegen die Anforderungen – wenig überraschend – höher. Die Themenbereiche umfassen die Felder: Leben in der Ständegesellschaft des 15.-18. Jahrhunderts; Leben in der entstehenden Industriegesellschaft des 19. Jahrhunderts; Die Weimarer Republik – Demokratie ohne Demokraten?; Hitlers „willige Volksgenossen“? – Die Deutschen und der Holocaust; Die frühe Bundesrepublik – Erfolg der Demokratie durch „Wohlstand für alle“?; Die DDR – eine deutsche Alternative?; Wurzeln europäischer Denkhaltungen und Grundlagen moderner politischer Ordnungsformen; „Volk“ und „Nation“als Identifikationsmuster;  Der Nahe Osten: historische Wurzeln eines weltpolitischen Konflikts; Die USA – von den rebellischen Kolonien zur globalen Supermacht. Daraus kann man natürlich viel machen und wird es auch manchmal tun.

Indessen lohnt es sich natürlich, hier Einzelheiten zu betrachten. So wird in dem Kapitel Die Weimarer Republik – Demokratie ohne Demokraten?  der Abiturient in der Prüfung tunlichst schreiben müssen, daß die antidemokratische Rechte unter anderem faktenwidrig die deutsche Schuld am Kriegsausbruch verleugnet habe. Der aktuelle Stand der Geschichtswissenschaft zu dem Thema der Schuld am Ausbruch des Ersten Weltkriegs, wobei natürlich richtigerweise nicht von Schuld, sondern von Verursachung zu sprechen ist, wird hier immer noch ignoriert. Die längst überholte Fischer-These spukt offenbar immer noch in den Köpfen der verantwortlichen Ministerialräte herum. Nicht erst seit Veröffentlichung von Christopher Clarks „Die Schlafwandler“ herrscht Konsens darüber, daß vor allem Frankreich und Russland im ersten Halbjahr 1914 auf den Krieg hingearbeitet haben, wobei die  aktive Rolle Großbritanniens immer mehr ins Blickfeld gerät, aber auch die  ungeschickte Politik Deutschlands durchaus einen Beitrag geleistet hat. Auch die offenbar nicht tot zu kriegende Legende von der Reichswehr als „Staat im Staate“ gehört offenbar zum Faktenwissen bayerischer Abiturienten. Daß der maßgebliche Soldat der Reichswehr, Generaloberst Hans von Seeckt, das genaue Gegenteil gefordert und 1929 geschrieben hat: „Nicht zum Staat im Staat soll das Heer werden, sondern im Staat dienend aufgehen und selbst zum reinsten Abbild des Staates werden“, wissen bayerische Abiturienten nicht und werden demgemäß ihr ganzes Leben lang davon überzeugt sein, daß die Reichswehr sich als Staat im Staate verstanden hat. Daß ihr Offizierkorps vorwiegend monarchistisch gesinnt war, steht auf einem anderen Blatt, sagt aber nichts über Gehorsam und Loyalität aus.

Zur Zeit des Nationalsozialismus  sollen die Abiturienten unter anderem wissen, daß der Begriff der Volksgemeinschaft für die Nationalsozialisten ein wirksames Propagandamittel zur Ansprache der Unzufriedenen, zur Festigung ihrer Macht sowie zur Vorbereitung der Angriffskriege und der Rassepolitik gewesen sei. Das ist von den Intentionen Hitlers her sicher richtig. Verschwiegen wird indessen, daß dieses Konzept grandios gescheitert war. Man weiß aus den einschlägigen Berichten der Gestapo ebenso wie aus den Berichten der Exil-SPD, daß von einer nationalsozialistischen Volksgemeinschaft tatsächlich keine Rede sein konnte. Warum denn sonst wurde ein gut organisiertes Spitzelsystem eingerichtet, und warum denn sonst sah sich das Regime genötigt, Bürger hart zu bestrafen, die ausländische Radiosender gehört hatten? Bayerische Abiturienten sollen ferner wissen, daß die Deutschen im Dritten Reich über den Holocaust gut informiert gewesen seien, es habe sich sozusagen um ein offenes Geheimnis gehandelt. Daß dem tatsächlich so nicht gewesen ist, sondern hier zu differenzieren ist zwischen dem Wissen um die Entrechtung der Juden durch die Nürnberger Rassengesetze, was ganz offen und unter propagandistischer Begleitung geschah, und der streng geheim gehaltenen sogenannten Endlösung der Judenfrage, soll nicht zum historischen Wissen bayerischer Abiturienten gehören. Daß die Vernichtungslager, anders als die sozusagen gewöhnlichen KZ’s samt und sonders in den vorübergehend eroberten Ostgebieten und somit weitab von den deutschen Städten und Dörfern lagen, ja daß das Regime sogar zu Täuschungsmaßnahmen derart gegriffen hatte, daß man den zur Ermordung bestimmten Juden mittels amtlicher Bescheide vorgaukelte, sie würden nun in Arbeitslager verbracht, wobei sie festes Schuhwerk, warme Kleidung und Arbeitsgerät mitzubringen hätten, das ist zwar belegt, aber in Deutschland weitestgehend unbekannt. Nachdem es sich beim Holocaust in der Tat um das dunkelste Kapitel der deutschen Geschichte handelt, das natürlich für die Selbstwahrnehmung  der Deutschen von größter Bedeutung ist, wäre hier auch eine differenzierte Darstellung notwendig. Denn wenn praktisch zwei Generationen damals lebender Deutschen unterstellt wird, vom Holocaust gewußt zu haben (und dennoch nichts dagegen unternommen zu haben), dann ist das natürlich geeignet, diese Generationen der eigenen Vorfahren in Gänze ausschließlich negativ zu sehen.

Bemerkenswert ist auch die Darstellung der Geistesgeschichte. Zur Aufklärung wird zwar auf die Definition Immanuel Kants zurückgegriffen, wonach der aufgeklärte Mensch in der Lage sein soll, selbst zu denken und Dinge zu hinterfragen. Als wichtige Theoretiker der Aufklärung werden jedoch keine Deutschen genannt, sondern John Locke, Charles Montesquieu und Jean-Jacques Rousseau. Die Erkenntnistheorie Immanuel Kants, die Kritik der reinen Vernunft, fehlt in diesem Zusammenhang ebenso wie der Hinweis auf Aufklärer wie Christian Thomasius, der als Rechtslehrer in Halle ab 1687 erstmals Recht und Religion voneinander trennte, wonach die Rechtsnormen eben nicht mehr auf religiösen Geboten, sondern auf einem ethisch fundierten Tugendkanon gründeten, der sich weltlich und aus den Notwendigkeiten menschlichen Zusammenlebens verstehe. Zu nennen wären auch Christian Wolff (1679-1754), der mit Fug und Recht als Vater der Aufklärung bezeichnet werden kann, ebenso wie der Bildungsreformer August Hermann Francke (1663-1727), der unter anderem dafür gesorgt hatte, daß auch Mädchen schulisch und beruflich gefördert wurden.

Der Begriff des Volkes erscheint als Konstrukt eines Geschichtsbildes, was dann am Beispiel des Aminius und der Schlacht im Teutoburger Wald, die hier natürlich Varusschlacht heißt, dargestellt wird. Daß tatsächlich die Völker Abstammungs-, Erlebnis- und Kulturgemeinschaften – dabei offen für die Integration und Assimilierung Fremder – sind, deren Selbstwahrnehmung natürlich unter anderem auch von der Rezeption ihrer Geschichte durch die Nachfahren  der historischen Akteure bestimmt wird, wird nicht thematisiert. Wenn das schon in Bayern so ist, welche Mängel enthalten dann die Curricula anderer Bundesländer? Pars pro toto haben wir Bremen schon erwähnt, ob es anderen Orts viel besser ist, muß mit einem großen Fragezeichen versehen werden.

Vor allem aber fällt auf, was alles offenbar aus der Sicht von Kultusbürokraten, die nun einmal für die Inhalte des Geschichtsunterrichts verantwortlich sind, offenbar so unwichtig ist, daß es nicht in die Curricula aufgenommen wird. Programmatisch ist in diesem Zusammenhang die oben zitierte Stelle aus dem Kerncurriculum Geschichte des niedersächsischen Kultusministeriums, das „als offenbar überwundene Zielsetzung herkömmlichen Geschichtsunterrichts die affirmierende Aneignung und Identitätsstiftung“ betrachtet. Die großen Ereignisse der deutschen Geschichte und die herausragenden Leistungen deutscher Akteure auf der historischen Bühne sind natürlich geeignet, bei jungen Menschen die Identifikation mit der Geschichte des eigenen Volkes zu bewirken. Nichts anderes bedeutet ja die affirmierende Aneignung und Identitätsstiftung, die man jedoch „überwunden“ haben will.

Schon die Aufzählung weniger Beispiele zeigt, worum es eigentlich geht. Der Beginn deutscher Staatlichkeit wird allgemein mit der Könung Heinrich I. zum deutschen König 919 datiert. Das wird auch zumindestens in Bayern auch als Wissen eines Abiturienten vorausgesetzt. Indessen gehört es maßgeblich zur Identitätsstiftung der deutschen Nation, daß es Otto dem Großen gelang, in der Schlacht auf dem Lechfeld am 10. August 955 die Ungarn zu schlagen, die zuvor vier Jahre lang das südliche Bayern drangsaliert und verwüstet hatten. Schüler sollten eigentlich auch wissen, daß die deutschen Könige seither mit der bewußten Anknüpfung an das römische Kaisertum – beginnend mit der Krönung Otto des Großen 963 zum Kaiser – in Gestalt des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation den Geist der Antike, die Universalität des Christentums und die deutschen Stämme zu einem Staatswesen ganz eigener Art verbunden hatten, das über viele Jahrhunderte das Gesicht Europas maßgeblich bestimmen sollte. Wir wollen einmal annehmen, daß wenigstens die kulturellen Leistungen der Deutschen seit dem Mittelalter den Schülern im Kunstunterricht nahe gebracht werden.

Eine Besonderheit wie die Hanse indessen gehört ganz sicherlich in den gymnasialen Geschichtsunterricht. Gerade wenn Europa und die Europäische Union Gegenstand sowohl des Geschichtsunterrichts als auch der Sozialkunde sind, dann wäre es doch reizvoll, eine solch frühe Form der Handelsorganisation über Staatsgrenzen hinweg kennen zu lernen und zu untersuchen. Ein Ereignis von veritabler Weltbedeutung wie die Reformation kann nicht zutreffend dargestellt werden, wenn nicht Martin Luther und Philipp Melanchthon als typische Vertreter des deutschen Geisteslebens im 16. Jahrhundert vorgestellt werden. Daß die Reformation dann auch ausgehend von Deutschland Europa verändert hat, zeigt ebenfalls die Bedeutung Deutschlands für die Entwicklung hin zur aufgeklärten Gesellschaft unserer Tage auf. Sowohl als Beispiel für die Verteidigung der christlich-abendländischen Identität als auch im Hinblick auf das heute wieder zu beobachtende Vordringen des Islam in Europa wären die jahrhundertelangen Abwehrkämpfe der Europäer gegen den Islam unter deutscher Führung – Seeschlacht bei Lepanto 1571 und die erfolgreiche Abwehr der Türken vor Wien 1683 und dann endgültig bei Peterwardein 1716 – sowohl als Ereignisgeschichte als auch im historischen Kontext bis in unsere Tage darzustellen. 

Im 30-jährigen Krieg verlor Deutschland ca. 30 % seiner Bevölkerung. Dennoch konnte es sich von dieser Katastrophe relativ rasch erholen, was für eine beachtliche Moral und Stabilität seiner Bevölkerung spricht. Hier können Parallelen etwa zur Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg gezogen werden.  Anzumerken ist, daß der 30-jährige Krieg keineswegs eine allein innerdeutsche Angelegenheit, und noch weniger ein bloßer Religionskrieg war, vielmehr ausländische Mächte (Frankreich und Schweden) ihre machtpolitischen Interessen zu Lasten Deutschlands durchzusetzen suchten, wobei sie  auf beiden Seiten deutsche Fürsten als Bundesgenossen gewinnen konnten. Das gehört zwar zu den Schattenseiten der deutschen Geschichte, prägt jedoch das kollektive Bewußtsein der Deutschen bis heute.

Die Entwicklung zum aufgeklärten Staat ist nun einmal in Deutschland früher und schneller erfolgt, als das heute im Bewußtsein des Volkes verankert ist. Preußen,  – ja gerade Preußen! – hatte bereits im 18. Jahrhundert  eine unabhängige Justiz, was zum Beispiel Friedrich der Große persönlich erfahren mußte, der bereits bei seinem Regierungsantritt 1740 die Folter abgeschafft hat. Baden folgte 1767, Mecklenburg 1769, Sachsen (und Dänemark) 1770, Österreich 1776. Frankreich war erst mit der französischen Revolution 1789 so weit wie Preußen ein halbes Jahrhundert zuvor, Italien folgte erst 1859. Wurde in der preußischen Armee die Prügelstrafe bereits 1807 nahezu vollständig abgeschafft, so behielten diese Barbarei die Streitkräfte ihrer Majestät der Königin von Großbritannien bis 1907 bei.

Ob  das deutsche Kaiserreich von 1871 wirklich militaristisch, nationalistisch und obrigkeitsstaatlich geprägt war, wie bayerische Schüler in der Sekundarstufe 1 lernen müssen, sollten sie anhand geschichtlicher Fakten selbst beurteilen können. So waren in der Zeit von 1701-1933 an Kriegen beteiligt: Frankreich mit 28 %, England mit 23 %, Russland mit 21 %, Österreich mit 19 %, Türkei mit 15 %, Polen mit 11 %, Preußen/Deutschland mit gerade einmal 8 %. Der Stellenwert des Militärs war in allen Staaten sehr hoch, was angesichts dessen, daß sie sich nahezu ständig in kriegerischen Auseinandersetzungen befanden, doch nur natürlich ist. Die Porträts der Könige und Fürsten zeigen sie über die Jahrhunderte hinweg regelmäßig in den Uniformen ihrer Armeen. Zumeist führten sie diese auch auf dem Schlachtfeld persönlich.  Gerade am Beispiel des „Lernbereichs“ Das Deutsche Kaiserreich wird deutlich, daß die Betrachtung der Geschichte nach heutigen Maßstäben erfolgen soll, was zwangsläufig zu einer Abwertung der Gesellschaftsordnung und Überzeugungen unserer Vorfahren führen muß. Daß man Handlungen und Überzeugungen von Menschen aus ihrer Zeit hraus verstehen muß, um ihnen gerecht zu werden, scheint gerade nicht das Ziel des heutigen Geschichtsunterrichts zu sein. Um den Deutschen jener Zeit gerecht zu werden, ist ferner eine vergleichende Betrachtung notwendig. Sie zeigt zum Beispiel, daß Großbritannien und Frankreich bis zum Beginn des Ersten Weltkrieges praktisch die halbe Welt erobert hatten, Deutschland hingegen außerhalb seiner traditionellen, mit dem deutschen Sprachgebiet im wesentlichen identischen Grenzen so gut wie keine Gebietseroberungen aufzuweisen hatte. Unter einem nationalistisch und militaristisch geprägten Volkscharakter stellt man sich etwas anderes vor.

Die vollständige Darstellung der deutschen Geschichte bedingt auch die Vermittlung der Technikgeschichte. Bergbau und Handwerk waren bereits im Mittelalter weit entwickelt. Der Buchdruck und das Schießpulver sind in Deutschland erfunden  worden. Beide haben die Welt verändert. Die Vielzahl von deutschen Erfindern im Industriezeitalter hier aufzuzählen, würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Die Erfindung des Automobils durch Gottlieb Daimler und Carl Benz – unabhängig voneinander – gehören in diese Reihe ebenso wie die Entdeckungen der Röntgenstrahlen, der Schutzimpfung und der Kernspaltung. Es nimmt daher nicht Wunder, daß Deutschland nach Stiftung des Nobelpreises erst einmal die  mit Abstand führende Nation war, wie die nachstehende Aufstellung für die Jahre 1901-1930 zeigt:

Zahl der Nobelpreisträger             Physik          Chemie      Medizin

Deutschland                                     10                  12                5

Großbritannien                                  7                    5                 3

Frankreich                                           6                    4                 4

USA                                                      3                     1                 0            

Es nimmt nicht wunder, daß nicht Englisch, sondern Deutsch bis zum Zweiten Weltkrieg die Sprache der Wissenschaft war. Weil die grundlegenden Lehrbücher der Chemie in deutscher Sprache verfaßt waren, wurde noch 1950 in den USA die Kenntnis der deutschen Sprache für die Zulassung zum Chemiestudium gefordert. Die führende Stellung Deutschlands gerade in dieser Disziplin zeigt die vorstehende Tabelle recht deutlich. Damit hing auch der Aufstieg Deutschlands zur führenden Industrienation zusammen. Mit synthetischen Farben und Fasern, mit Kunststoffen, mit Arznei und Düngemitteln aus Kohle, Wasser, Kalk und Luft stießen die deutschen Wissenschaftler die Tür zu einem neuen Zeitalter auf, dem Zeitalter der Chemie. Begriffe wie Perlon und Dralon, Plexiglas, Styropor, Buna und Moltopren, Indanthren und Agfa Color, Aspirin, Salvarsan und Bayer 205 wurden weltweit geläufige Begriffe. In diesen Zusammenhang gehört natürlich der Grad der Alphabetisierung in den genannten Ländern, wie eingangs dargestellt. Dies wiederum kann zwanglos auf die Einführung der allgemeinen Schulpflicht zurückgeführt worden, die etwa in Preußen 1717 datiert,in England erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Dazu gehört auch eine Darstellung der Gesellschaftsentwicklung, gerade auch mit Blick auf die Lage der unteren Bevölkerungsschichten. Hier wäre die im internationalen Vergleich beispiellose Sozialgesetzgebung Bismarcks zu nennen ebenso wie etwa die Entwicklung der Arbeitslosigkeit. Aussagekräftig ist immer der internationale Vergleich. Das gilt sowohl für Zeiten allgemeiner wirtschaftlicher Prosperität wie auch für die Auswirkungen kriegerischer oder sonst grundstürzender Ereignisse auf eine Volkswirtschaft.

Dazu nachstehende Tabelle der Arbeitslosenquoten:

Jahr        Deutschland    USA          Großbritannien

1898      0,4 %                  12,4 %        ?

1900      2,0 %                  5,0 %        3,0 %

1905      1,6 %                  4,3 %         5,0 %

1919      3,7 %                  1,4 %          ?              

Anmerkung: 1919, das Jahr 1 nach dem Ersten Weltkrieg!

War 1933 nach der Weltwirtschaftskrise in Deutschland noch 7,4 % der Bevölkerung ohne Arbeit, so waren das 1939, allerdings unter ganz speziellen Umständen, nur noch 0,15 %. In den USA hingegen waren es 1933 9,9 %, 1933 immerhin noch 7,24 %. 

Das allgemeine und gleiche Wahlrecht für Frauen wurde in Deutschland 1919, in Großbritannien 1928 und in Frankreich gar erst 1945 eingeführt. Soviel zur gesellschaftlichen Rückständigkeit Deutschlands.

Wer die deutsche Geschichte kennt, und zwar mit allen Höhen und Tiefen, der hat keinen Grund, beschämt zu sein, ganz im Gegenteil. Über gut 1000 Jahre verlief sie im wesentlichen erfolgreich. Mitten in Europa, im Westen und im Osten ohne natürliche Grenzen und die längste Zeit ohne wirkliche zentrale Staatsgewalt, entwickelte sich dieses Land politisch, wirtschaftlich und kulturell zu einem Staatswesen, das seinen Bürgern zunehmend Sicherheit und Wohlstand gewährleisten konnte. Der Beitrag seiner Naturwissenschaftler und Philosophen zur europäischen Entwicklung war bedeutend. Humanismus und Aufklärung in Europa sind ohne ihre deutschen Protagonisten schlechthin nicht denkbar. Alles das muß  zum präsenten Wissen wenn nicht aller Bürger, so doch der gebildeten Schichten des Volkes gehören. Nur dann kann auch die dunkle Stunde des Nationalsozialismus zutreffend in die Geschichte dieses Landes eingeordnet und bewertet werden.  Die Gesamtbetrachtung der deutschen Geschichte kann nur zu einem natürlichen nationalen Selbstbewusstsein führen. Angesichts der Lehrpläne unserer Gymnasien muß jedoch die Frage erlaubt sein, ob die politische Klasse unseres Landes daran überhaupt interessiert ist.






Ein globaler Migrationspakt, der das Problem lösen könnte

Über den nur als unsäglich zu bezeichnenden globalen Migrationspakt habe ich mich an dieser Stelle schon geäußert. Mehr zu sagen, ist müßig. Ulrich Vosgerau hat sich dazu rechtswissenschaftlich in seinem Gutachten für die Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag geäußert. Stefan Aust und Helmar Büchel haben sich jüngst in der WELT umfassend und kenntnisreich mit diesem angeblich unverbindlichen Vertrag – ein Widerspruch in sich wie der berühmte schwarze Schimmel – befaßt. Natürlich ist der Pakt – das lateinische Wort für Vertrag –  verbindlich, nämlich politisch verbindlich, wie Aust und Büchel zutreffend erläutern. Und das führt unweigerlich zur Implementierung aller Verpflichtungen dieses Papiers in die Gesetzgebung und Rechtsprechung der Teilnehmerstaaten. Man kann absolut sicher sein, daß Deutschland sich in der Bereitwilligkeit, jede dieser Verpflichtungen in nationales Recht umzusetzen, von niemanden übertreffen lassen wird, vielmehr über den Text dieses Abkommens noch hinausgehen wird. Denn alles, was von internationalen Organisationen kommt, ist für deutsche Politiker und ihre medialen Steigbügelhalter Gottes Wort, soweit sie religiös sind. Die meisten von Ihnen sind es nicht, doch auch sie begrüßen alles, was von dort kommt, mit nachgerade orgiastischen Lustschreien.

Doch reizt der Sachverhalt dazu, sich einmal Gedanken darüber zu machen, ob man nicht vielleicht doch einen globalen Migrationspakt braucht. Natürlich einen solchen, der das offenkundige Problem der globalen Migration auch löst. Natürlich muß sich eine solche Lösung an den Interessen der beteiligten Nationen orientieren, und zwar an den wohlverstandenen Interessen. Dabei müssen kurzsichtige und eigensüchtige Überlegungen außen vor bleiben. Ein Vertrag ist nur dann für die Beteiligten rundum befriedigend, wenn er einen objektiv gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen beinhaltet und gewährleistet.

Zunächst einmal muß also untersucht werden, welche Interessen im Zusammenhang mit dem steigenden Migrationsdruck auf dieser Erde jeweils inmitten liegen. Fangen wir doch zunächst einmal mit den Staaten an, die unter einer exponential wachsenden Überbevölkerung leiden. Ja leiden, denn anders kann man es wohl nicht bewerten, wenn ein Land wie Nigeria 1950 noch 40 Millionen Einwohner hatte, 2050 indessen voraussichtlich 400 Millionen Menschen Nahrung und Wohnung bieten muß. Ähnliche Verhältnisse finden wir in allen Staaten des afrikanischen Kontinents, vor allem aber in denen Afrikas südlich der Sahara. Der Abfluß von Millionen, ja zig Millionen Menschen aus diesem Kontinent löst jedoch die wirtschaftlichen Probleme dieser Länder nicht. Angesichts ihrer Reproduktionsrate spüren die Bevölkerungen jener Staaten eine Abwanderung von ein bis zwei Millionen Menschen jährlich nicht einmal. Hinzu kommt, daß in aller Regel die besten und stärksten jungen Männer das Land verlassen. Doch gerade diese Bevölkerungsgruppe ist allein geeignet, eine Gesellschaft und ein Land voranzubringen. Nur sie sind leistungsfähig, nur sie haben das Potenzial, die Wirtschaft ihres Landes voranzubringen. Wenn gerade diese Leute weggehen, bleiben die übrig, die auf deren Arbeits- oder Unternehmer-Einkommen angewiesen sind. Die Gelder, die von diesen jungen Männern im Erfolgsfalle aus den Zielländern der Migration nach Hause überwiesen werden, mögen zwar für die daheim gebliebenen erstrebenswert sein, bleiben jedoch weit hinter dem zurück, was diese Ausgewanderten tatsächlich im eigenen Lande erwirtschaften könnten, wenn sie nur hinreichend dazu motiviert würden. Ein sehr starkes Motiv dazu ist natürlich die Alternativlosigkeit. Wenn es keine andere Möglichkeit gibt, voranzukommen, als eigene Arbeit und Leistung, vor allem, weil Sozialtransfers aus den reichen Ländern nicht stattfinden, dann wird sich ein Land zwangsläufig entweder wirtschaftlich und gesellschaftlich entwickeln, oder aber es geht zu Grunde. Letzteres wäre dann selbst verschuldet und entspräche tatsächlich der Menschheitsentwicklung seit Menschengedenken. Man mag das für brutal, sozialdarwinistisch oder sonstwie unmenschlich halten. Das Leben ist jedoch so und nicht anders. Die künstliche Alimentierung statt des Anreizes zur Entwicklung verschärft die Probleme, statt sie zu lösen.

Betrachten wir in einem zweiten Schritt die wohlverstandenen Interessen der Ziel- oder Geberländer. Es handelt sich um die Staaten der sogenannten ersten Welt, also Nordamerika, Japan, die meisten ostasiatischen Staaten und China sowie Europa. Von dort geht niemand aus wirtschaftlichen Gründen und um der Armut zu entrinnen nach Afrika, Süd- und Mittelamerika oder in den vorderen Orient. Diese Länder sind vielmehr ausschließlich Zielländer der globalen Wirtschaftsmigration. Ihr Interesse kann es nur sein, diese Migration einzudämmen und auf den Zuzug derjenigen zu beschränken, die dem wirtschaftlichen Vorankommen der eigenen Bevölkerung nutzen. Dazu gibt es überall Einwanderungsgesetze, inzwischen sogar in Deutschland.  Eine internationale Regelung über die Migration im allgemeinen, Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge und Wirtschaftsmigranten, muß im wohlverstandenen Interesse der Zielländer eben eine Auswahl der Zuwanderer ermöglichen, die aus der Sicht des jeweiligen Ziellandes seinen eigenen Interessen dient und andere, insbesondere altruistische und humanitäre Erwägungen hintanstellt. Denn so edel es sein mag, den Mühseligen und Beladenen dieser Erde zu helfen, so unmöglich ist es jedenfalls für uns Menschen dies auch nur annähernd tatsächlich zu tun. In diesem Zusammenhang sei auch unseren vor Edelmut nur so triefenden Geistlichen der christlichen Konfessionen ins Stammbuch geschrieben, daß von Jesus Christus eine solche Aussage zwar überliefert ist.  Wer jedoch ein solches Versprechen abgibt, muß es auch einlösen können. Deswegen konnte ein solches Versprechen auch nur ein Gott abgeben, wobei er dabei ganz offensichtlich nicht die Erlösung von irdischen Übeln, sondern die Erquickung der Mühseligen und Beladenen im Himmelreich versprochen hat. Ein Aufruf an uns Irdische, den Armen unter uns diese paradiesischen Verhältnisse schon im Diesseits zu schaffen, kann darin nicht gesehen werden. Sollte ich mich an dieser Stelle in einem theologischen Irrtum befinden, lasse ich mich gerne aus berufenem Munde eines besseren belehren, behalte mir natürlich vor, zu überprüfen, ob das dann auch tatsächlich das bessere ist.

So müßte denn ein globaler Migrationspakt, der seinen Namen wirklich verdient, in seiner Präambel festlegen, daß die globale Migration Problem und Herausforderung für Quell- und Zielländer gleichermaßen ist. Daß diese Herausforderung darin besteht, die Migration qualitativ und quantitativ so zu steuern, daß weder die armen und unterentwickelten Staaten durch den Abzug ihrer besten jungen Menschen geschwächt werden, noch die wohlhabenden und gut organisierten Zielländer mit Massen von Menschen überschwemmt werden, die weder gesellschaftlich noch volkswirtschaftlich integriert werden können, vielmehr, wie man das heute schon gerade in Deutschland und Schweden beobachten kann, die Zielländer der Migration eine Hypothek auf sich nehmen, die sie niemals abbezahlen können.

Deswegen, so muß es dann in einem sinnvollen globalen Migrationspakt geregelt werden, sind zunächst einmal strenge Zugangskontrollen an jeder Landesgrenze, im Falle internationaler Organisationen wie der EU eben an deren Außengrenzen notwendig. Selbstverständlich sind alle Formen illegaler Migration wie etwa die Einreise ohne oder mit gefälschten Papieren vollständig zu unterbinden. Selbstverständlich muß jeder Staat autonom entscheiden können, welche und wie viele Zuwanderer er in welchem Zeitraum aufnehmen will. Selbstverständlich muß es jedem Staat freistehen, Personen, die sich illegal auf seinem Gebiet aufhalten, vor allem aber auch Straftäter, jederzeit auszuweisen und das auch durchzusetzen. Selbstverständlich muß es jedem Staat freistehen, die Höhe der Alimentierung von Zuwanderern, die noch keine Arbeit gefunden haben, frei und vor allem abweichend von den Sozialleistungen für die eigenen Staatsbürger festzusetzen. Auch die unveräußerbaren Menschenrechte verpflichten kein Land dieser Erde, seinen Staatsbürgern einerseits und Immigranten andererseits Sozialleistungen in gleicher Höhe zu gewähren. Es sei der Hinweis gestattet, daß auch die Grundrechte unserer Verfassung zum Teil nur deutschen Staatsbürgern gewährt werden, Ausländern hingegen nicht. Und selbstverständlich darf ein globaler Migrationspakt keinerlei Regelungen darüber enthalten, ob und in welchem Umfang auf die Medien eines Landes und die Meinungsfreiheit seiner Bürger Einfluß genommen werden soll oder darf, was das Thema Migration angeht.  Der von Deutschland selbstredend alsbald unterzeichnete Pakt enthält ja bezeichnenderweise eine Verpflichtung, die Rede- und Pressefreiheit insoweit einzuschränken. Die Karlsbader Beschlüsse also in aktualisierter Fassung. Fürst Metternich wird es im Jenseits mit Befriedigung zur Kenntnis nehmen.

Leider wird es einen Migrationspakt dieser Art nicht geben. Denn angesichts der wirklich erschütternden Berichte über die Begleitumstände seines Zustandekommens und das daran beteiligte beamtete und politische Spitzenpersonal muß vielmehr konstatiert werden, daß die Verfechter einer einheitlichen Weltbevölkerung das Heft in der Hand haben. Es ist eher fünf nach als fünf vor zwölf.

Der Parteisoldat

Der Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration, kurz und bündig auch UN-Migrationspakt genannt, soll ja nun in vier Wochen in Marrakesch von möglichst vielen Staaten unterzeichnet werden. Allerdings haben bislang schon eine Reihe von Staaten, darunter durchaus wichtige wie die USA, China, Kanada, Australien, Schweden, Polen, Italien, Österreich und die Schweiz, bekannt gegeben, dieses, sagen wir einmal, Papier, nicht unterzeichnen zu wollen. Denn diese Erklärung birgt erhebliche Risiken für die gut entwickelten, wohlhabenden und ihren Bewohnern ein gutes Leben ermöglichenden Staaten  dieser Erde. Für die große Mehrzahl der Staaten dieser Erde, die von Armut, Überbevölkerung und Rechtlosigkeit geprägt sind, eröffnet dieser Pakt große Chancen. Vor allem zielt er darauf ab und wird es wohl auch ermöglichen, daß wenigstens das drängende Problem der Überbevölkerung in diesen Staaten dadurch abgemildert werden wird, zu Lasten natürlich der wohlhabenden Staaten der nördlichen Hemisphäre.

Deutschland wird, wenn nicht noch ein Wunder geschieht, diese Erklärung selbstverständlich unterzeichnen. Denn nach Auffassung der Bundesregierung und der sie tragenden Parteien wie auch des überwiegenden Teils der Opposition liegt dieser Pakt im nationalen Interesse Deutschlands. Das behauptete jedenfalls der CDU-Abgeordnete Stephan Harbarth in einem Interview mit dem Deutschlandfunk vom 08.11.2018. Auf die Frage, ob Deutschland dann die Souveränität behält, Migration zu steuern und zu begrenzen antwortete er:  „Das ist doch ganz ausdrücklich klargestellt in dem Migrationspakt!“ Kein Wort davon, daß dieser Pakt ungeachtet der Beteuerung, rechtlich nicht verbindlich zu sein, tatsächlich eine Bindungswirkung entfalten wird, wie  das auch zum Beispiel bei der Erklärung der Menschenrechte  der Fall ist. Mit diesem Argument versucht ja die Bundeskanzlerin ihrem Volk den Pakt schmackhaft zu machen. Sie kann dabei allerdings nicht erklären, warum man unbedingt einen Vertrag unterzeichnen muß, der doch angeblich keine Bindungswirkung entfaltet…

Nun ist es tatsächlich so, daß dieser Pakt innerstaatlich bindende Wirkung haben, ja zum Gewohnheitsrecht erstarken wird. Das ist nun einmal im Völkerrecht so, und zwar ausdrücklich auch bei so genanntem Soft Law wie in diesem Falle. Das ist einhellige Meinung im Völkerrecht, wie ein Blick in die einschlägigen Lehrbücher und  sonstigen Veröffentlichungen zeigt.  Ulrich Vosgerau hat das kurz und knapp in seinem Gutachten für die Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag vom 05.11. 2018 zusammengefaßt. Daß dieser Pakt keineswegs im Interesse Deutschlands liegt, sondern vielmehr die Armutsmigration nach Deutschland vervielfachenund diesen bis dahin illegalen und nunmehr dann wohl legalen  Arbeitsmigranten alle Segnungen des deutschen Sozialstaates, selbstverständlich zu Lasten vor allem der ärmeren deutschen Bevölkerung garantieren wird, kann seriös nicht hinwegdiskutiert werden.

Und damit sind wir wieder bei dem CDU-Abgeordneten Stephan Harbarth. Der Mann verteidigt aus gutem Grund die Märchenerzählungen der Bundesregierung. Denn er soll wohl der nächste Vizepräsident und dann Präsident des Bundesverfassungsgerichts werden. So ist es ausgekungelt. Grund genug, sich diesen Mann einmal näher anzuschauen. Dr. Stephan Harbarth ist Rechtsanwalt in einer Stuttgarter Wirtschaftskanzlei und Honorarprofessor an der renommierten Universität Heidelberg. Sein Arbeitsgebiet ist das Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, dazu M & A, ausgeschrieben Mergers and Aquisitions, was eben die juristische Begleitung von Unternehmenskäufen und Unternehmensfusionen bedeutet.  Also der klassische Wirtschaftsanwalt. Sicherlich  ein hochqualifizierter Jurist, allerdings bisher auf dem Gebiet des Verfassungsrechts noch nicht hervorgetreten. Fachlich will das nichts heißen. Jeder gute Jurist ist imstande, sich innerhalb kurzer Frist in ein Rechtsgebiet einzuarbeiten, zumal in das Verfassungsrecht. Denn das Verfassungsrecht überwölbt die gesamte Rechtsordnung und strahlt in vielerlei Hinsicht auf  die einzelnen Rechtsgebiete aus.

Bemerkenswert ist indessen, daß ein Jurist von dieser Qualität völkerrechtliche Binsenweisheiten wie die Auswirkungen auch von so genanntem Soft Law auf  innerstaatliches Recht und das Völkergewohnheitsrecht schlicht und einfach negiert. Also wider besseres Wissen im Bundestag  und in öffentlichen Verlautbarungen argumentiert. Wider besseres Wissen aufgestellte Behauptungen nennt man umgangssprachlich Lüge. Doch bei solchen Bedenken darf sich der brave Parteisoldat nicht aufhalten. Sein Lohn wird nun einmal das höchst angesehene Amt des Präsidenten unseres Bundesverfassungsgerichts sein, bei Lichte besehen indessen die Funktion eines Statthalters der Bundeskanzlerin auf dem Karlsruher Areopag. Eine traurige Entwicklung, wenn man bedenkt, welche Persönlichkeiten früher einmal  auf diesem Sessel Platz genommen haben,, Ernst Benda, Roman Herzog oder Hans Jürgen Papier. Juristen mit herausragenden fachlichen Kenntnissen und vor allem von einer parteipolitischen Unabhängigkeit, die schon nach wenigen Jahren der Amtsführung vergessen ließ, welcher Partei dieser Präsident einstmals angehört hatte.

Der Niedergang der politischen Kultur dieses Landes hat nun auch  endgültig das Bundesverfassungsgericht erreicht.

 

Der Demokratie-Heuchler

Die jährliche jährliche zentrale Feier des Tages der deutschen Einheit sollte gewissermaßen das Hochfest der Deutschen sein. Die Freude über die wiedergewonnene Einheit von Volk und Staat, die Besinnung darauf, wie lang und schwer der Weg zur deutschen Einheit im 19. Jahrhundert war, und wie er untrennbar mit der Erringung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verbunden war, das sollte doch ganz natürlich den Inhalt der Festansprachen an diesem Tag ausmachen. Einen prominenten Platz darin sollten die Ereignisse im Herbst 1989 und der Mut der Protagonisten des Kampfes für die Freiheit der Bürger im Osten unseres Vaterlandes haben. Doch wer sich heute die Rede des Bundestagspräsidenten vor einem erlauchten, natürlich handverlesenen, Publikum aus Staat und Gesellschaft anhörte, sah sich über weite Strecken tatsächlich in den Wahlkampf versetzt. Ein Wahlkampf indessen, der dadurch gekennzeichnet ist, daß die vorgeblichen Hüter von Demokratie und Rechtsstaat ihren exklusiven Status gegen die vermeintlichen Wiedergänger der braunen Diktatur mit verbissener Wut verteidigen. Das ist einer nicht nur genuin politischen, sondern viel umfassenderen Entwicklung in Deutschland wie im übrigen Europa geschuldet, die dabei ist alte Gewissheiten über die Ablösung der europäischen Staatenwelt zugunsten eines zentralistischen europäischen Staates und die Auflösung der Nationen in einen multikulturellen Konsumentenverband auf dem Territorium der seinerzeitigen europäischen Staaten zu hinterfragen, aufzuhalten und in eine andere Richtung zu lenken. Eine Richtung, die von den neuen und fortschrittlichen Kräften als Weg in die Zukunft freier Völker, von den Verfechtern der jahrzehntelang geradezu als Heilslehre verkündeten „Verbrüsselung“ des europäischen Kontinents und der Verwandlung seiner Nationen in eine amorphe Masse mental gleichgeschalteter Konsumenten indessen als Rücksturz in die Finsternis des Weltkriegszeitalters diffamiert wird.

Nur vor diesem Hintergrund kann gedanklich nachvollzogen werden, daß nationalkonservative Positionen in Wissenschaft und Publizistik, von der Parteipolitik einmal ganz zu schweigen, mit einer Mischung aus blanker Wut und überheblichen Selbstgewissheit bekämpft werden, die historisch wohl nur in der Verfolgung von Hugenotten, Hussiten und anderen Ketzern Beispiele und Vorläufer findet. Da es nun nicht mehr möglich ist, die Ketzer wie auch ihre Werke öffentlich auf dem Scheiterhaufen zu verbrennen, muß man zu anscheinend subtileren, tatsächlich aber nur noch lächerlichen Methoden greifen, wie etwa die verzweifelten Versuche der Buchmessenveranstalter, „rechte“ Verlage auszugrenzen und tatsächlich auch optisch in das Abseits nur schwer auffindbarer Winkel in den Ausstellungshallen zu verbannen. Dabei wäre es, dürfte man Sprache noch so verstehen, wie sie im Duden steht, natürlich nichts anrüchiges,  politisch rechts zu sein. Indessen ist „rechts“ für die politisch-mediale Meute die Wesensbeschreibung Beelzebubs.

Eine ausgewogene und wahrheitsgemäße Beschreibung politisch missliebiger Positionen darf daher auch nicht stattfinden. Betrachtet man etwa die Wikipedia-Einträge von sogenannten rechten Verlagen oder gar der AfD, so findet man stets Zuschreibungen wie fundamentalistisch christlich, homophob, islamophob, antifeministisch, völkisch-nationalistisch, antisemitisch und geschichtsrevisionistisch. Regelmäßig werden dann auch nur die Stimmen zitiert, die diesen Choral der political correctness singen. Wer sich wirklich informieren will, muß sich schon die Mühe machen, die Texte der Denunzierten und Diffamierten im Original zu lesen.

Das ist also der Hintergrund, vor dem es möglich und aus der Sicht des politisch-medialen Establishments unseres Landes auch notwendig war, daß der Präsident des Deutschen Bundestages die Feier zum Tag der Deutschen Einheit dazu mißbrauchte, alle diejenigen als Feinde von Demokratie und Rechtsstaat zu diffamieren, die schlicht und einfach in zentralen politischen Fragen der Gegenwart wie auch hinsichtlich der Grundlagen unserer Gesellschaft abweichende Auffassungen vertreten. Abweichende Auffassungen wohlgemerkt, in keinem einzigen Punkt indessen verfassungsfeindliche Positionen, wie etwa die Abschaffung des Demokratieprinzips oder die Aufgabe der Menschenwürde als zentrales Individualgrundrecht unserer Verfassung. Dazu mußten zunächst im Brustton des Selbstgerechten demokratische Gemeinplätze abgefeiert werden: „Freiheitliche Demokratie gründet auf Meinungsvielfalt, Toleranz, gegenseitigem Respekt…. Ohne den Willen, einander zuzuhören, ohne den Versuch, den anderen und seine Argumente zu verstehen, geht es nicht…. Streit ist notwendig. Der demokratische Zusammenhalt beweist sich gerade im Konflikt. Gefahr entsteht da, wo wir uns nichts mehr zu sagen haben.“ Hätte er es bei diesen Sätzen, auch mit dem Anlaß angemessenen Variationen belassen, wäre es die Rede eines Demokraten, seinem hohen Amt auch angemessen und dem Anlaß geschuldet gewesen. Doch dann hob er all das, was er zuvor über das Wesen der Demokratie gesagt hatte, mit unmissverständlichen Wahlkampfparolen wieder auf. Ohne daß er einen Namen oder eine Partei nannte, grenzte er die Teufelsanbeter aus dem Kreis der Rechtschaffenen aus: „Auch in Deutschland begegnet uns die populistische Anmaßung „das“ Volk in Stellung zu bringen: gegen politische Gegner, gegen vermeintliche und tatsächliche Minderheiten, gegen die vom Volk Gewählten. aber: Niemand hat das Recht zu behaupten, er allein vertrete das Volk.“

Das ist geradezu ein Musterbeispiel dafür, wie man Andersdenkende diffamiert. Man stellt zunächst eine Verhaltensweise dar und erklärt dann, niemand habe das Recht, sich so zu verhalten oder zu argumentieren. Nur daß dies eben ein bloßer rhetorischer Trick ist. Denn tatsächlich behauptet jedenfalls in Deutschland niemand, er alleine vertrete das Volk. Aber weil das, wäre es denn so, in der Tat eine Anmaßung ohnegleichen wäre, erhält man auch prompt den Beifall der Zuhörer. Billiger kann man den Beifall nicht einkaufen. Und damit auch der letzte Träumer weiß, von wem die Rede ist, darf die Chiffre populistisch nicht fehlen. Dieses zweifelhafte Prädikat erhalten ja alle die Parteien in Europa, welche der eurozentrischen und multikulturellen Politik insbesondere der deutschen politischen Klasse ablehnend gegenüberstehen. Umgekehrt wird eher ein Schuh daraus. Nicht einmal die Parlamentsmehrheit, die ich keineswegs mit der Regierungskoalition verwechseln möchte, vertritt mit rund 87 % der Abgeordneten das Volk, sondern nur diejenigen, die sie gewählt haben. Zieht man die 23 % Nichtwähler und die knapp 13 % AfD- Wähler ab, dann vertreten sie bei weitem nicht das ganze Volk. Das ganze Volk wird in einer Demokratie niemals von einem politischen Lager vertreten. In der Unterstellung, die Populisten aus dem Reiche Satans wollten genau das, liegt natürlich eine besonders infame Diffamierungstechnik. Denn damit wird gewissermaßen subkutan transportiert, diese Diener Luzifers strebten eine Diktatur, selbstverständlich völkischen Charakters wie ihre  angeblichen Vorgänger aus der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts an. Von gegenseitigen Respekt, von Meinungsvielfalt, vom Willen, einander zuzuhören, war da plötzlich keine Rede mehr. Der vorgebliche Bewahrer der Demokratie entlarvte sich selbst als Heuchler.

Wer zu derartig plumpen Argumenten greift, muß schon sehr verzweifelt sein. Das ist die einzig tröstliche Erkenntnis dieses Tages.

Der Vernichtungskrieg hat begonnen

Die Nervosität der etablierten Parteien, die sich seit Jahrzehnten gewissermaßen im Erbbesitz der politischen Macht dieses Landes wähnen, die einen vermeintlich aus göttlicher Gnade, die anderen vermeintlich aufgrund geschichtlicher Gesetzlichkeiten, hat offenbar einen Grad erreicht, der beim einzelnen Menschen zu Bluthochdruck, unkontrollierbarem Zittern und Schweißausbrüchen führt. Die Ursache dieses Phänomens ist offensichtlich: eine als Schmutzkonkurrenz wahrgenommene neue Partei auf der politischen Bühne scheint sich stabil einer Zustimmung des Wahlvolkes in der Größenordnung von bundesweit rund 15 % zu erfreuen, in den östlichen Bundesländern noch darüber. Das ist für sie aus zwei Gründen untragbar.

Zum einen führt das dazu, daß die klassischen Koalitionsmöglichkeiten links wie bürgerlich (die sprachlich zutreffende Entsprechung rechts ist bei ihnen ja so verpönt wie beim Teufel das Weihwasser) nicht mehr möglich sind. Denn mehr als rund 40 % kommen weder auf der einen noch auf der anderen Seite zusammen. Selbst sogenannte Große Koalitionen werden nicht mehr möglich sein, was in Bayern demnächst bewiesen werden wird. Wenn jedoch Mehrparteienkoalitionen geschmiedet werden müssen, dann wohnt ihnen natürlich die Gefahr des vorzeitigen Scheiterns ebenso inne, wie die endgültige Verwischung der klassischen ideologischen Grenzen. Die Wähler werden sich dann immer häufiger fragen, welchen Sinn es denn überhaupt haben soll, zur Wahl zu gehen, wenn doch alle mehr oder weniger das Gleiche anbieten. Halt, nicht alle, sondern da gibt es ja noch eine relativ kleine Gruppe nach Art des berühmten gallischen Dorfs! Und davor hatten bei Asterix ja schon die Römer gewaltigen Respekt. Wenn die Partei des Satans nicht bald vernichtet sein wird, dann könnte sie noch viel mehr Wählern alsbald als wirklich wählbare Alternative zur Einheitsfront der „Fortschrittlichen“ erscheinen. Horribile dictu!

Zum anderen besteht die aus der Sicht des sogenannten fortschrittlichen und weltoffenen Lagers noch viel schlimmere Gefahr, daß ihr Weltbild und ihre Strategie zur Umsetzung desselben in reale Politik durch eben diesen Neuling zertrümmert werden könnten. Der unappetitliche Neuling maßt sich an, den gesetzmäßigen Lauf der Geschichte aufzuhalten und zum Beispiel die Auflösung der Völker und Nationalstaaten zu verhindern. Und das ist aus der Sicht des linksliberalen, fortschrittlichen, weltoffenen und weltbürgerlichen Lagers die Apokalypse, die unter allen Umständen verhindert werden muß.

Wie verdorben auch die parlamentarischen Sitten inzwischen geworden sind, zeigt beispielhaft die Haushaltsdebatte im Deutschen Bundestag am 12.09.2018. Da konnte ein Abgeordneter namens Schulz – noch aus seiner Zeit im Europaparlament als Flegel bekannt -die Fraktion der AfD und ihren Vorsitzenden ungestraft beleidigen und erklären, seine Rhetorik stehe in der Tradition des Faschismus, eine ähnliche Diktion habe es in diesem Hause – also im Reichstag – schon einmal gegeben. Statt betretenem Schweigen seiner Fraktion erntete er von ihr stehende Ovationen. Der Bundestagspräsident sprach allerdings nicht die fällige Rüge aus, sondern gab lediglich dem übel beleidigten Oppositionsführer Gelegenheit, auf die Invektiven des pöbelnden Kollegen zu antworten. Seine Ermahnung an den flegelhaften Kollegen beschränkte sich dann darauf, ihm in Erinnerung zu rufen, daß man während der Antwort des Kollegen eigentlich aufsteht. Das habe er nicht getan. Was den neuen Stil des Hohen Hauses angeht, so setzte dann ein Abgeordneter der SPD namens Kahrs zwei Tage später das Niveau noch weiter herunter, indem er die Mitglieder der AfD-Fraktion als unappetitliche, häßliche Rechtsradikale bezeichnete. Auch dieser verbale Ausfall blieb ohne Rüge des Bundestagspräsidiums. Es scheint, als seien die Regeln des parlamentarischen Anstandes dann außer Kraft gesetzt, wenn es um Beleidigungen und Flegeleien gegen die Inkarnation des Bösen geht.

Da sind auch sonst allerlei Geschmacklosigkeiten mit einem Male respektable rechtswissenschaftliche Kommentare. Man befaßt sich mit der Dissertation des Herrn Dr. Maaßen aus dem Jahre 1997, in der er sich mit der Asylproblematik auseinandergesetzt hat. Doktorvater war immerhin der hoch angesehene Verwaltungsrechtslehrer Hartmut Schiedermair. Wie er die Arbeit seines Schülers benotet hat, wird nicht mitgeteilt. Wohl aber eine Rezension der seinerzeitigen Richterin des Bundesverfassungsgerichts Gertrud Lübbe-Wolff in der FAZ. Frau Lübbe-Wolff wurde auf Vorschlag der SPD zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts gewählt. Wenig überraschend fand sie die klugen und geradezu prophetischen Passagen der Dissertation wenig überzeugend, ja sogar nicht sonderlich wissenschaftlich. Wer eben kein Verfechter der Multikulti-Gesellschaft in Deutschland ist, darf sich des Tadels der Linken sicher sein. Und wenn es eben darum geht, einen missliebigen Spitzenbeamten „abzuschießen“, dann ist jede Munition recht, und sei es ein Dum(m)-Dum(m) Geschoß.

Tatsächlich glaubt man zum letzten Gefecht antreten zu müssen. In dieser Lage gibt es keine Regeln mehr. Die Vernichtung des Feindes, gleich mit welchen Mitteln auch immer, ist das einzige Ziel. Es geht um nicht mehr und nicht weniger als um die Rettung einer humanitären und fortschrittlichen Zivilisation vor dem Satan. Dieser Feind hat nicht das geringste Recht auf die Einhaltung der Gesetze des Krieges. Wenn der Einsatz von Giftgas Erfolg verspricht, ist es gegen ihn einzusetzen. Warum nicht auch die Atombombe? Entscheidend ist, daß der Feind vernichtet wird. Das hat ja in einem realen Krieg vor mehr als 70 Jahren schon einmal den finalen Erfolg gebracht.

Dieses martialische und apokalyptische Bild muß metaphorisch gezeichnet werden, um zutreffend zu beschreiben, um was es in diesen Tagen geht. Vordergründig wird derzeit zuerst die Demontage und dann die Entsorgung eines Spitzenbeamten auf der politischen Berliner Bühne gegeben. Natürlich ist auch in diesem Falle der Beamte nur der Sack, auf den eingeschlagen wird, weil man den Esel in Gestalt des Innenministers selbst nicht prügeln kann. Der Beamte, derzeit Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, eignet sich als Sündenbock hervorragend, weil er aus der Sicht der Bundestagsmehrheit und der politisch korrekten Unterstütztermedien unverzeihliche Vergehen wider die politische Etikette begangen hat. So hat er im Zusammenhang mit den Ereignissen in Chemnitz die Bundeskanzlerin und ihren Regierungssprecher der Lüge überführt. Das haben zwar auch andere getan, wie etwa der sächsische Ministerpräsident oder der sächsische Generalstaatsanwalt. Beide können jedoch aus verschiedenen Gründen dafür nicht bestraft werden, der eine aus naheliegenden politischen, und der andere wegen Unkündbarkeit. Wenn sich jedoch ein jederzeit kündbarer Spitzenbeamter dazu versteigt, der Wahrheit die Ehre zu geben, statt die Lügen des politischen Establishments zu stützen, dann hat er sich damit bereits selbst den Stuhl vor die Tür gesetzt. Das größere Verbrechen indessen begeht er fortwährend deswegen, weil er sich standhaft an die glasklare Rechtslage hält und es deswegen ablehnt, die AfD von seiner Behörde beobachten zu lassen.

Das ist deswegen noch schlimmer als die Majestätsbeleidigung im Wege des Lügennachweises, als damit den etablierten Parteien und ihren Steigbügelhaltern in den Medien die Möglichkeit genommen wird, die AfD in den Ruch der Verfassungsfeindlichkeit zu rücken, der sich natürlich einstellt, wenn ihr Name in den Medien stets mit dem Schandmal der Verfassungsfeindlichkeit verbunden wird („die unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehende AfD“). Man kann sicher davon ausgehen, daß dieser Schachzug, besser gesagt diese Kontaminierung des politischen Gegners mit dem stinkenden Exkrement des braunen Wiedergängers, die verhaßte Konkurrenzpartei kurz- und mittelfristig rund 5 % der Wählerstimmen Kosten könnte. Das wiederum könnte, so spekuliert man nicht ganz zu Unrecht, die Partei tatsächlich in die Richtung rücken, wo man sie haben will. Die bürgerlichen Wähler, die mit ihrer Hilfe die notwendigen Veränderungen in unserem Lande herbeiführen und die schlimmsten Fehlentwicklungen verhindern wollen, würden sich von ihr abwenden. Übrig bliebe eine unbedeutende de rechtsradikale, vielleicht sogar rechtsextreme Splitterpartei. Damit wäre dann die „Operation Gomorrha“ gelungen.

Goethe hat einmal gesagt: „Politisch‘ Lied, ein garstig Lied!“ Angesichts der geradezu idyllischen politischen Verhältnisse, in denen er lebte, fragt man sich natürlich, zu welchem Vokablar und zu welchem Vergleich der sprachmächtige Dichter greifen würde, käme er in diesen Tagen zu einem kurzen Besuch in seine Heimat zurück. Es wäre ihm dann auch wohl anzuraten, unmittelbar nach der Veröffentlichung seines Textes den Weg zurück ins Elysium anzutreten. Denn es hätte dann wohl nicht nur beim Haberfeldtreiben in den Feuilletons sein Bewenden. Die Hüter der political correctness würden sich ganz sicher nicht entblöden, den Dichterfürsten vor die Schranken eines Gerichts zu zerren.

Ob die Deutschen in ihrer Mehrheit aufgeklärt und klug genug sind, diese Machenschaften zu durchschauen und ihre Urheber an den Wahlurnen abzustrafen, wird sich zeigen.

Die Wahrheit, wenn’s geht

Die Vorgänge um den in der Nacht vom 8. auf den 9. September 2018 in Köthen zu Tode gekommenen jungen Mann, insbesondere die Berichterstattung in den gedruckten und gesendeten Medien, zeigen beispielhaft, wie es um die Stimmung in unserem Lande einerseits und die Wahrheitsliebe der Medien andererseits bestellt ist. Wer sich nur aus den Tageszeitungen und den Nachrichtensendungen in den Fernsehprogrammen informiert, der wird zwar erfahren, daß jener junge Mann im Rahmen einer Streiterei mit einer Gruppe von jungen Afghanen zu Tode gekommen ist. Er sei aber an akutem Herzversagen verstorben und nicht an den Folgen irgendwelcher Schläge oder Tritte. Die meisten Hörer und Leser solcher Nachrichten gehen dann davon aus, daß hier ein tragisches Geschehen vorliegt, und der Tod des unglücklichen jungen Mannes gewissermaßen zufällig eingetreten ist, auf keinen Fall jedoch etwas mit der voraufgegangenen Streiterei zu tun haben kann.

Wenn man näher hinsieht, dann drängt sich doch der Verdacht auf, daß die mediale Berichterstattung wieder einmal verharmlost, schön- und kleinredet.

Fangen wir mit der gemeinsamen Pressemitteilung PM 115/2018 der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau und der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost vom 9.September 2018 an. Wörtlich zitiert:

„In der Nacht von Sonnabend, 8. September, ist ein 22-jähriger Mann in Köthen zu Tode gekommen. In diesem Zusammenhang wurden zwei Afghanen vorläufig wegen des Anfangsverdachts eines Tötungsdelikts festgenommen. Die Befragungen und Ermittlungen dauern an und werden in alle Richtungen geführt. Anlaß und Umstände des konkreten Geschehens sind derzeit noch nicht bekannt. Nach dem vorläufigen, mündlich übermittelten Obduktionsergebnis ist der 22-jährige Köthener einem akuten Herzversagen erlegen, das nicht direkt in kausalem Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen steht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden die Ermittlungen nunmehr wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung gegen den 18-jährigen Tatverdächtigen geführt. Gegen den 20-jährigen Tatverdächtigen wird wegen des Anfangsverdachts der Körperverletzung mit Todesfolge ermittelt. Entsprechende Haftanträge werden durch die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau am zuständigen Amtsgericht in Dessau-Roßlau gestellt.“

gez. Braun, Pressesprecher Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau

gez. Vanak, Pressesprecher Polizeidirektion Sachsen-Anhalt-Ost

Wie weiter den Medien zutreffend entnommen werden kann, hat das zuständige Amtsgericht den Haftanträgen stattgegeben und die beantragten Haftbefehle erlassen. Die Tatverdächtigen sitzen derzeit in Untersuchungshaft.

Umstrittene Meldungen gehen dahin, daß es durchaus eine körperliche Auseinandersetzung gab. Der verstorbene junge Mann soll geschlagen und am Boden liegend getreten worden sein. Dergleichen muß wohl passiert sein, denn sonst könnte es in der zitierten Pressemitteilung nicht heißen, daß der junge Mann einem akuten Herzversagen erlegen sei, das nicht direkt im kausalen Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen steht.

Wenn nun gegen einen der beiden Tatverdächtigen der Verdacht besteht, daß er den Tod des Opfers verursacht hat, und deswegen der Haftbefehl auf § 227 StGB, Körperverletzung mit Todesfolge, gestützt wird, dann ist das zum einen keine Kleinigkeit, und zum anderen wird dem Verdächtigen angelastet, den Tod seines Opfers verursacht zu haben. Die Besonderheit dieses Deliktes besteht darin, daß der Täter nicht nachweislich mit Tötungsvorsatz gehandelt haben muß, sondern sich sein Vorsatz auf die Tatumstände der Körperverletzung, hier wahrscheinlich Schläge und/oder Tritte gegen den Kopf, beschränkt hat. Indessen haftet der Täter in einem solchen Falle für alle Folgen seiner Tat, auch eher unerwartete. Jedem Juristen ist aus seinem Studium noch der Bluter-Fall bekannt. Der Täter hatte nicht gewußt, daß sein Opfer, dem er eine blutende Wunde beigebracht hatte, an der sehr seltenen Bluter-Krankheit litt. Das führte dann dazu, daß sein Opfer verblutete. Diese Folge hat der Täter verursacht, denn die von ihm verübte Körperverletzung kann nicht hinweggedacht werden, ohne daß die eingetretene Folge, nämlich der Tod des Opfers entfiele. Dabei hilft es dem Täter nichts, daß er mit dieser Folge nicht gerechnet hat, vielleicht nicht einmal unbedingt rechnen mußte. Dennoch rechnet ihm die herrschende Meinung und Rechtsprechung die Todesfolge zu. Dies deswegen, weil es nicht völlig außerhalb der Lebenswirklichkeit liegt, daß jemand an dieser seltenen Krankheit leidet.

Ebenso liegt es natürlich nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit, daß jemand herzkrank ist, und deswegen durch die Körperverletzungshandlung ein Herzinfarkt mitverursacht wird. Das ist schon gerichtlich als Fall des § 227 StGB angesehen worden. Auch der Herzstillstand infolge Reflextod nach Tritt gegen den Solarplexus wurde schon gerichtlich als Körperverletzung mit Todesfolge gewertet. Schon das Versterben von betagten Tatopfern infolge von Schrecken, Angst und Aufregung bei nächtlicher Konfrontation mit Einbrechern und Fesselung wurde von der Rechtsprechung als Körperverletzung mit Todesfolge gewertet. In allen Fällen ging es darum, daß die Kausalität von Körperverletzung und eingetretener Todesfolge infolge einer Vorerkrankung oder dergleichen nicht völlig außerhalb der Lebenserfahrung liegt. Deswegen steht auf diesem Delikt eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Jahren. Nur in minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Mit Recht ist deswegen im vorliegenden Falle auch jedenfalls gegen einen der Tatverdächtigen ein Haftbefehl mit dieser Begründung ergangen. Ob es dabei bleibt, wird sich zeigen. Immerhin soll einer der beiden Tatverdächtigen dem Opfer mehrfach gegen den Kopf getreten haben. In solchen Fällen kann ein Gericht durchaus auch davon ausgehen, daß ein Tötungsvorsatz, jedenfalls in Form des Eventualvorsatzes gegeben ist. Das heißt, man geht davon aus, daß der Täter den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hat. „Vielleicht krepiert er, na wenn schon!“ Am Ende könnte so aus der Körperverletzung mit Todesfolge ein Totschlag werden.

Erstaunlich ist indessen der Umgang der Medien mit diesem Fall. Es wird ja offensichtlich Wert darauf gelegt, das geneigte Publikum darüber zu informieren, daß das Opfer ja nicht totgeschlagen worden ist, sondern tragischerweise infolge eines Herzversagen verstorben ist. Gewissermaßen eine Art Kollateralschaden oder gar unglücklicher Zufall. Nun haben die Zeitungsverlage wie auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, meines Wissens auch Privatsender, jeweils Rechtsabteilungen. Man könnte doch erwarten, daß die Redaktionen in einem solchen Falle die Juristen im Hause befragen, und dann ihre Berichterstattung an der Rechtslage ausrichten. Man kann natürlich darüber spekulieren, ob man sich als Journalist nur zu schade ist, einen Juristen zu fragen, wie die Sache rechtlich einzuordnen ist. Man kann natürlich auch darüber spekulieren, ob man nach Eingang der Antwort der Juristen sich dazu entschieden hat, das nicht zu schreiben oder zu senden. Denn im Sinne einer „Beruhigung“ der bundesweiten Debatte über die Kriminalität von Zuwanderern erscheint es doch zielführend, die Sache als tragisches Ereignis und nicht als schwere Straftat zu behandeln. Angesichts der Tendenz in unseren Medien, alle Probleme der Merkelschen Willkommenskultur schön- und kleinzureden, mag sich jeder seine eigenen Gedanken dazu machen.

Die einfachste Möglichkeit, über einen Sachverhalt zu berichten, ist stets die wahrheitsgemäße Berichterstattung. Man muß sich dabei nicht anstrengen, nicht verbiegen und nichts erfinden. Man läuft auch nicht Gefahr, daß man bei Falschaussagen ertappt wird und dann mit deren Folgen zurecht kommen muß. In meinem Berufsleben bin ich schon oft von Zeugen gefragt worden, was sie denn nun aussagen sollen. Ich habe dann meine Antwort immer mit der Floskel eingeleitet: die Wahrheit, wenn’s geht. Journalisten sollten sich das ebenfalls zur Richtschnur machen. Und dabei sollten sie den Grundsatz nicht vergessen, daß eine halbe Wahrheit stets eine ganze Lüge ist.

Geradezu unappetitlich wird es jedoch, wenn manche Medien nun mit der vermeintlich sensationellen Meldung an die Öffentlichkeit gehen, der Bruder des Verstorbenen sei ein bekannter, möglicherweise vorbestrafter Rechtsextremist. Abgesehen davon, daß die persönlichen Verhältnisse der Familienmitglieder des verstorbenen Niemanden in der Öffentlichkeit etwas angehen, denn diese sind keine Personen der Zeitgeschichte, wird hier eine ganz üble Tendenz sichtbar. Wenn schon der Bruder ein Nazi ist, naja. Leute, euer Mitleid kann sich in Grenzen halten. Rechte haben eben keine Rechte, kein Persönlichkeitsrecht, keine Menschenrechte. Sie sind gewissermaßen vogelfrei.

Inzwischen dreht sich die Berichterstattung, mehr noch die Kommentierung in den gedruckten und gesendeten Medien kaum noch um das Verbrechen selbst, sondern nahezu ausschließlich darum, wer in welcher Weise in Köthen demonstriert. Besonders gern werden natürlich Bilder von Rechtsextremisten in Aktion gezeigt. Natürlich sind darunter Figuren, mit denen sich niemand gemein machen sollte. Wenn der Sprecher einer Gruppe namens „Thügida“ irgendwas von „Rassenkrieg gegen die Deutschen“ ins Mikrofon brüllt, dann sollte das eigentlich ein Fall für die geschlossene Psychiatrie sein. Jedenfalls muß man sich um den Geisteszustand dieses Menschen ernsthafte Sorgen machen. Aber ein solcher Bonsai-Streicher findet leider doch eine – gottlob überschaubare – Zahl von Anhängern. Leute indessen, die aus berechtigter Sorge über die zunehmende Gewalttätigkeit gewisser Zuwanderer auf die Straße gehen, auch um politische Forderungen zu unterstreichen, sollten von solchen politischen Amokläufern stets einen gebührenden Abstand halten.

Soweit auch Linksradikale und Linksextreme in der üblichen Art und Weise agieren, interessiert das unsere Medien natürlich nicht. Sie interessiert es leider aber offensichtlich auch nicht, daß derzeit im Hambacher Forst bei Aachen bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen. Linksextremisten, die seit Jahren das Forstgelände besetzt haben, und zwar in der Art und Weise, daß sie regelrechte Baumsiedlungen errichtet haben, in denen eine Vielzahl von ihnen lebt, leisten in krimineller Weise Widerstand gegen die mit der Räumung beauftragte Polizei. Dabei kommt es zu schweren Straftaten, vor allem massenhaften Körperverletzungen, gegen die Beamten. Unsere Qualitätsmedien interessiert das allenfalls am Rande. Es handelt sich ja um die Gutwilligen, um Linke, die sich für den Schutz der Umwelt aufopfern. Daß die Polizei hier nur ihre Pflicht tut und Gerichtsentscheidungen durchsetzt, interessiert unsere famosen Qualitätsjournalisten natürlich nicht. Zwar hat auch nach ihrer Auffassung jeder die Gesetze zu respektieren. Auch sie treten stets für Gewaltlosigkeit ein. Wenn jedoch ihre linksextremen Schützlinge in Bürgerkriegsmanier Staat und Gesellschaft herausfordern, dann wird das mit einem nachsichtigem Lächeln quittiert. Selbst eine Gewaltorgie wie beim G 20 Gipfel in Hamburg ruft allenfalls zurückhaltend-tadelnde Kommentare in den Medien hervor.

Wenn dann noch eine ehemalige Spitzenpolitikerin wie Frau Künast von den Grünen davon faselt, wegen der Wahlerfolge der AfD sei Deutschland in Gefahr, das Gespenst einer braunen Diktatur erscheine bereits am Horizont, dann muß sich diese Dame fragen lassen, was sie geraucht oder getrunken hat. Ihr Gefasel ist jedoch symptomatisch für die Wahrnehmung des linken und linksliberalen Milieus, das von den Universitäten über die Kirchen bis weit in die Medien reicht. Da wundert es eben nicht mehr, daß die Berichterstattung weniger der sachlichen Information, und damit der Wahrheit dienen soll, vielmehr strammer Meinungsjournalismus das Gebot der Stunde zu sein scheint, selbstverständlich links gebürstet. Links heißt dabei leider auch CDU, SPD, Grüne.

Die Tragik unseres Landes könnte darin bestehen, daß die ehemals bürgerlichen Kräfte in ihrer Verblendung, was die halluzinierte Gefahr einer braunen Diktatur angeht, gar nicht erkennen, daß sie dabei sind, der tatsächlichen linken Minderheit eine Mehrheit zu verschaffen, in der sie jedoch über kurz oder lang aufgesogen werden. Kluge und vorausschauende Politik indessen sollte erkennen, wo auf Dauer strategische Mehrheiten organisiert werden können, ja müssen. Und das ist rechts von der Mitte und endet erst an dem rechten Rand, hinter dem die Verfassungsfeindlichkeit beginnt. Davon ist in den deutschen Parlamenten auch nicht im Ansatz etwas zu erkennen.

 

 

Messer, Mörder, Mob und Medien

In einer Rechtssache sollte man sich als Jurist, als forensisch tätiger Rechtsanwalt zumal, erst äußern, wenn der Sachverhalt ausermittelt und auf dieser Grundlage ein zumindest erstinstanzliches Urteil gesprochen worden ist. Der Fall Chemnitz indessen fällt aus dem Rahmen, und zwar in mehrfacher Hinsicht.

Was den Sachverhalt selbst angeht, so ist sehr vieles noch offen. Ich meine damit die Tötung des Daniel Hillig am 26.08.2018 gegen 3:00 Uhr in der Nacht. Der Name des Opfers dieser Straftat ist nun verschiedentlich veröffentlicht worden, sodaß es albern wäre, insoweit noch die Regel einzuhalten, wonach auch das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen seine volle Namensnennung verbietet. Was öffentlich ist, ist eben öffentlich. Das gilt für die Umstände der Tat, die sich auch aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 27.08.2018 nur sehr kursorisch ergeben, wie das bei Haftbefehlen in solchen Fällen auch häufig der Fall ist. Denn der Haftrichter begründet seine Entscheidung nur damit, daß ein Haftgrund – in diesem Falle Fluchtgefahr – vorliegt, Warum eben dies der Fall ist, wird nur so weit mitgeteilt, als es den dringenden Tatverdacht begründet. Was der Tat vorausging, was drumherum geschah, welche Zeugen was gesagt haben, alles das bleibt ja der Hauptverhandlung vorbehalten. Allerdings ist aus dem Haftbefehl auch zu entnehmen, daß jedenfalls vorläufig von gemeinschaftlichem Totschlag, und nicht von Mord ausgegangen wird. Jedenfalls für den Ermittlungsrichter lagen die Mordmerkmale wie etwa Heimtücke, niedrige Beweggründe oder Grausamkeit nicht vor.

Bemerkenswert ist der Umgang der Medien, aber auch der Politik mit diesem Vorgang. Die ehrliche Trauer um das Opfer hat wohl nur eine überschaubare Zahl von Bürgern der Stadt Chemnitz zum Tatort geführt, um dort Blumen niederzulegen, des Opfers zu gedenken, den beiden ebenfalls schwer verletzten weiteren Opfern alles Gute zu wünschen und vielleicht für alle drei Opfer zu beten, soweit religiöse Menschen darunter waren.

Überlagert wird das aber bis zur Unkenntlichkeit durch die weiteren Vorgänge. Es ist vielleicht verständlich, wenn politisch engagierte Bürger den Vorgang zum Anlaß nehmen, einen Zusammenhang zwischen der unkontrollierten und ungesteuerten Zuwanderung, der Willkommenspolitik der offenen Grenzen und ähnlichem Unsinn mehr einerseits und der Bluttat von Chemnitz andererseits herzustellen. Nun kann ja tatsächlich der Aufenthalt des dringend Tatverdächtigen in Chemnitz als solcher nicht hinweggedacht werden, ohne daß die Tat und damit der Tod des bedauernswerten Herrn Hillig entfiele. Wenn demgegenüber Journalisten beschönigend schreiben, der Tatverdächtige wäre ja wohl auch dann eingereist, wenn er kontrolliert worden wäre, so geht das am Problem vorbei. Denn das Problem besteht eher darin, daß diese Leute überhaupt ins Land gelassen worden sind. In einem Land wie Australien oder Ungarn wäre es eben nicht passiert. Allerdings ist es aus meiner Sicht pietätlos, unmittelbar in der Nähe des Tatortes, gewissermaßen angesichts des eben vergossenen Blutes, politische Demonstrationen zu veranstalten. Vor allem halte ich es mindestens für unklug, in einer solchen Situation als Bürger dorthin zu gehen, wo eine kleine radikale Minderheit krakeelt, auch wenn dies natürlich das grundgesetzlich verbriefte Recht jedes Bürgers ist. Vor allem dann, wenn sehr bald festzustellen ist, daß sich dort Hooligans, die letzten NPD Anhänger und sonstige Angehörige des intellektuellen Prekariats unseres Landes verabreden. Man wird ja dann als Teil der übergroßen Mehrheit von Bürgern, die ein im Grunde gerechtfertigtes Anliegen vertreten, von eben den Leuten instrumentalisiert, mit denen man eigentlich nichts zu tun haben will. Abzusehen war natürlich auch, daß die linksextreme Krawallszene auftauchen und den Vorfall auf ihre Art und Weise für sich nutzen wird.

Leider ist allerdings auch festzustellen, daß die Medien und auch die etablierte Politik in erwartbarer Weise reagiert haben. Von Trauer um das Todesopfer und die beiden Schwerverletzten hat man sehr sehr wenig gehört, auch aus dem Munde der Kanzlerin nicht in angemessener Weise. Vielmehr wird nun in übelster Weise auf die Sachsen an sich eingeschlagen. Wenn man die verbalen Fäkalien etwa eines Jakob Augstein angewidert zur Kenntnis nehmen muß, die sich leider vom Grundton der großen Tageszeitungen wie der Provinzblätter nur wenig unterscheiden, dann kann man die verstehen, die erneut von Lügenpresse und ähnlichem sprechen. Die unguten Erinnerungen an die Fälle Sebnitz, Mittweida und andere kommen wieder hoch. Es scheint für das politisch korrekte Milieu unseres Landes einfach zu verlockend zu sein, immer wieder auf die Sachsen einzuschlagen und sie als braune Zeitgenossen zu verunglimpfen. Es mag ja sein, daß in Sachsen eine gewisse Neigung zu oppositioneller Haltung häufiger anzutreffen ist, als anderswo. Das ist per se doch nichts schlechtes, sondern Herz und Motor der Demokratie. Genau diese Haltung hat doch letztendlich zur friedlichen Überwindung des kommunistischen Regimes in der ehemaligen DDR und damit zur Wiedervereinigung unseres Vaterlandes geführt. Letzteres scheint allerdings so manchem Linken in unserem Lande immer noch sauer aufzustoßen. Vor allem solchen Zierden der bundesdeutschen Gesellschaft, für die es ein deutsches Volk eigentlich überhaupt nicht gibt – zum Beispiel Herrn Habeck von den Grünen – oder die hinter Transparenten herlaufen, auf denen Parolen wie „Deutschland du mieses Stück Scheiße“ geschrieben sind. Mit einem solchen Verhalten qualifiziert man sich in unserem Lande ja leider für höchste Staatsämter. Namen muß ich hier wohl nicht nennen.

Daß die Randale des linksextremen schwarzen Blocks in den Medien so gut wie nicht vorkommt, überrascht nicht. Für gewisse Teile der etablierten Politik, um sich einmal vorsichtig auszudrücken, nehmen sie ja die Funktion wahr, die vor 1933 die SA hatte. Gewisse Politiker und Journalisten haben das anlässlich der Hamburger Krawalle zum G-20 Gipfel ausreichend deutlich erkennen lassen.

Schlußendlich muß ein Wort zu denen gesagt werden, die den Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz ins Internet gestellt haben. Das ist natürlich strafbar gemäß § 353 d des Strafgesetzbuches. Darauf steht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Nun muß man zunächst einmal fragen, wie diese Ausfertigung des Haftbefehls ins Internet kommen konnte. Der Haftbefehl findet sich im Original in der Gerichtsakte. Ausfertigungen erhalten Staatsanwaltschaft, Polizei, Beschuldigter bzw. sein Verteidiger, soweit ein solcher schon bestellt ist, und die Haftanstalt, in welche er eingeliefert wird. Nur dieser Personenkreis, natürlich zuzüglich der dortigen Bediensteten, hat überhaupt die Möglichkeit, ein solches Schriftstück unbefugten Dritten zugänglich zu machen. Gerade dieser Personenkreis weiß auch ganz genau, daß das streng verboten ist. Soweit Amtspersonen betroffen sind, kommt ja noch ein Dienstvergehen nach § 353 b StGB in Frage. Einen Rechtsanwalt kann so etwas die Zulassung kosten. Eine ganz andere Frage ist die, ob Personen, denen die Ausfertigung dieses Haftbefehls verbotenerweise vorgelegt worden ist, ihn weiterverbreiten durften. Der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, daß auch sie das nicht durften. Unabhängig vom Straftatbestand ist es jedenfalls für Politiker, und seien sie auch nur auf Kreisverbandsebene tätig, es schlicht und einfach ein Unding, ein derart vertrauliches Schriftstück wie einen Haftbefehl zu veröffentlichen, egal wie skandalös der ganze Vorgang auch sein mag. Die strafrechtlichen Konsequenzen werden jeden treffen, der sich an der Verbreitung dieser Urkunde beteiligt hat. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Ausfertigung des Haftbefehls allgemein bekannt ist, und dann immer noch weiter verbreitet wird. Denn was jeder weiß, unterliegt ja nicht mehr der Vertraulichkeit.

Ach ja, wieder ein Einzelfall. Daß Asylbewerber und Flüchtlinge weit überproportional in der Kriminalstatistik vertreten sind, habe ich kürzlich an dieser Stelle dargelegt. Doch unsere Willkommenspolitiker und Qualitätsjournalisten werden uns zum wiederholten Male vorrechnen, daß die Zahl der Messermörder aus dem Kreis der Zuwanderer im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland doch wirklich sehr gering ist. Darüber, daß der dringend tatverdächtige Iraker vorbestraft ist und unter Bewährung steht, nur geduldeter, also abgelehnter Asylbewerber ist, und daher in jedem anderen zivilisierten Land dieser Erde schon lange ausgewiesen worden wäre, darüber wird man natürlich weder in der Tagesschau, noch in den diversen Talkrunden, und noch viel weniger in solchen Qualitätszeitungen wie den Prantlhausener Nachrichten hören oder lesen.

Retten ja, aufnehmen nein

Die Bilder von überfüllten und nicht seetüchtigen Booten im Mittelmeer sind nach wie vor in den Fernsehnachrichten zu sehen. Dabei konzentriert sich die Berichterstattung derzeit auf die Frage, was denn nach der Rettung aus Seenot mit den – neutral gesprochen – Insassen dieser Boote geschehen soll. Im Sinne der kriminellen Schlepperorganisationen und der de facto für sie arbeitenden privaten Rettungsorganisationen ist es natürlich, daß Häfen in Südeuropa angelaufen und die sogenannten Bootsflüchtlinge dort an Land gebracht werden. Dann ist ja das Ziel erreicht, zumindest für viele Jahre, tatsächlich auf Dauer, in einem europäischen Land, am besten Deutschland oder Schweden, leben und dessen für afrikanische Verhältnisse paradiesische Lebensbedingungen genießen zu können, vorzugsweise aus öffentlichen Kassen. Demgemäß werden sogenannte Flüchtlingshelfer, aber auch linke Parteien wie die Grünen nicht müde zu behaupten, die Rechtslage lasse gar nichts anderes zu, als diese Bootsflüchtlinge, in Wahrheit vorwiegend Wirtschaftsmigranten, in südeuropäische Häfen zu bringen und auch dort an Land gehen zu lassen. Grund genug, sich einmal mit der Rechtslage zu befassen, und dann aber auch einen Blick auf andere Länder außerhalb Europas zu richten.

Maßgeblich ist das internationale Seerecht. Dabei müssen drei Dinge unterschieden werden. Einmal das Recht auf Hilfeleistung auf See, dann das Recht, in einen sicheren Hafen einlaufen zu dürfen und schließlich das Recht auf Ausschiffung, d.h. das Schiff verlassen und an Land gehen zu dürfen. Dabei gilt natürlich der Grundsatz, daß jeder Staat die absolute Hoheitsgewalt über sein Territorium einschließlich seiner Hoheitsgewässer (12-Meilen-Zone) hat. Somit kann jeder Staat souverän entscheiden, ob und welche Schiffe er überhaupt in seine Hoheitsgewässer einfahren läßt. Unerwünschte Schiffe kann er also mit seiner Marine oder Küstenwache aufbringen und unter den Kanonen seiner Kriegsschiffe aus seinen Hoheitsgewässern eskortieren.

Eine Ausnahme ist natürlich die Pflicht zur Seenotrettung, die auch in verschiedenen völkerrechtlichen Abkommen näher ausgestaltet ist. Aus einem Gewohnheitsrecht ist über verschiedene Zwischenstufen nun Art. 98 des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1994 geworden. Diese Regel des Völkerrechts verpflichtet den Kapitän eines Schiffes ausdrücklich zur Hilfeleistung für Menschen in Seenot, natürlich mit der Einschränkung, daß eine solche Hilfe von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann. Das ähnelt somit der auch sonst zum Beispiel im Strafrecht geltenden Regel über die unterlassene Hilfeleistung. So ist es etwa einem schlechten Schwimmer oder gar einem alten und kranken Menschen nicht zumutbar, einen Ertrinkenden aus bewegter See zu retten. Natürlich ist auch immer zu fragen, ob überhaupt ein Fall der Seenot vorliegt. Man hat sich darauf geeinigt, daß dies dann der Fall ist, wenn aus der Sicht eines erfahrenen Seemannes die begründete Gefahr besteht, daß Besatzung oder Passagiere eines Schiffes ihr Leben verlieren. Weiter geht die Frontex-Verordnung der Europäischen Union (656/2014), wonach zum Beispiel auch eine unzureichende Versorgungslage, aufgrund derer die nächste Küste nicht erreicht werden kann, eine Überladung mit Passagieren oder auch ein akuter  Bedarf an medizinischer Versorgung unter den Begriff der Seenot subsumiert werden können. Selbst schlechte Wetter- und Seebedingungen können demnach den Fall der Seenot begründen. Dabei kommt es, ebenso wie etwa beim leichtsinnigen Bergtouristen, auf ein eventuelles Verschulden des Schiffsführers und/oder seiner Passagiere nicht an. Auch sie müssen gerettet werden.

Damit ist jedoch nicht die Frage beantwortet, welche Pflichten im einzelnen bestehen, wenn der Fall der Seenot vorliegt. So kann unter Umständen eine Versorgung mit Nahrungsmitteln, aber auch mit medizinischer Hilfe auf See erfolgen, ohne daß ein Hafen angelaufen wird. Völkerrechtlich kann somit nicht grundsätzlich von einem Recht auf Ausschiffung, also nach Erreichen des Hafens an Land zu gehen, gesprochen werden. Der Staat, dessen Hafen vom Rettungsschiff angelaufen wird, muß lediglich dafür Sorge tragen, daß ein geeigneter sicherer Hafen für die Ausschiffung der geretteten Passagiere gefunden wird. Das muß kein Hafen auf seinem Staatsgebiet sein. Das kann selbstverständlich auch ein Hafen in dem Land sein, in dem die Passagiere mit einem seeuntüchtigen Boot abgelegt haben. Ein sicherer Ort im Sinne des Völkerrechts ist dort, wo das Leben der geretteten Schiffbrüchigen nicht mehr weiter in Gefahr ist, und wo ihre menschlichen Grundbedürfnisse gedeckt werden können. Das ist zum Beispiel in Marokko oder Lybien selbstverständlich der Fall. Schließlich herrschen dort weder Hungersnot noch Lebensgefahr, letzteres jedenfalls nicht in größerem Ausmaß als auf dem afrikanischen Kontinent allgemein üblich.

Für besonders gelagerte Fälle gibt es ein gewohnheitsrechtliches Nothafenrecht. Besteht konkrete Gefahr für Passagiere, Mannschaft oder Fracht, dann darf der Kapitän einen sicheren Hafen anlaufen. So zum Beispiel dann, wenn sich unter den geretteten Schiffbrüchigen Schwangere und Verletzte befinden.  Aber auch das ist nicht uneingeschränkt möglich, denn ein Staat kann auch in diesem Fall das Einlaufen des Schiffes verweigern, wenn sich von dort aus etwa Seuchen ausbreiten können oder Umweltverschmutzungen drohen. Das Nothafenrecht gibt natürlich auch kein Recht auf Ausschiffung. Lediglich dringende medizinische Behandlungen, die nicht an Bord durchgeführt werden können, könnten für einzelne Passagiere Ausnahmefälle begründen.

Auch die Frontex-Verordnung statuiert lediglich ein eingeschränktes Recht der geretteten Personen, im sogenannten Einsatzstaat, also dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Operation stattfindet, an Land zu gehen. Indessen ist auch dieser Staat nur verpflichtet, einen sicheren Ort für die geretteten Schiffbrüchigen zu finden, der natürlich nicht auf seinem eigenen Staatsgebiet liegen muß.

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß das Völkerrecht keineswegs eine Verpflichtung der südeuropäischen Küstenländer begründet, Schiffe von privaten Rettungsorganisationen in ihre Häfen einlaufen und die von ihnen aufgenommenen Insassen seeuntüchtiger Boote an Land gehen zu lassen. Politiker und Journalisten, die uns etwas anderes weismachen wollen, lügen uns schlicht und einfach an.

Wenn wir schon beim internationalen Recht sind, was die sogenannten Bootsflüchtlinge betrifft, so lohnt ein kurzer Blick auf andere Staaten dieser Erde. Dabei wollen wir uns auf solche Länder beschränken, die man zweifelsfrei unter die demokratischen Rechtsstaaten einreihen kann.

Beginnen wir mit Japan. Dieses Land hat rund 127 Millionen Einwohner. Es hat im Jahre 2017 exakt 20 Flüchtlinge aufgenommen, wobei immerhin 19.628 Personen Anträge auf Asyl bzw. Aufnahme nach der UN-Flüchtlingskonvention gestellt haben. Japan achtet grundsätzlich sehr streng darauf, wer sich auf seinem Territorium ansiedelt. Besonders abweisend verhält es sich gegenüber Muslimen. In Japan leben demgemäß auch nur rund 10.000 Anhänger der Lehre Mohammeds, das sind knapp 0,008 % der Bevölkerung.

Schauen wir nach Osten übers Meer nach Südkorea. Dieses Land hat 2016 rund 51,25 Millionen Einwohner gezählt. Im Jahr 2015 lebten dort 1.327.324 Einwanderer, das sind 2,6 % der Bevölkerung. Im Jahre 2017 stellten 9.894 Personen Asylanträge, davon wurden 5.659 verbeschieden, 2 % davon positiv. Also erhielten 113 Personen Asyl bzw. einem Flüchtlingsstatus.

Indien wird gerne als größte Demokratie der Welt bezeichnet. Unter seinen derzeit ca. 1,324 Milliarden Einwohnern finden sich kaum Flüchtlinge. Man rechnet mit ca. 110.000 Tibetern, 65.000 Tamilen, 19.000 Flüchtlingen aus Myanmar und 13.000 aus Pakistan. Mit 0,00016% der Bevölkerung sind wir bereits im Bereich der homöopathischen Dosis.

Neuseeland mit seinen rund 4,3 Millionen Einwohnern verzeichnete 2016 gerade mal 399 Asylanträge. Im gleichen Zeitraum ergingen 246 Entscheidungen. Davon waren 35 % für die Antragsteller erfolgreich, mithin erhielten gerade mal 86 Personen Asyl oder einen Aufenthaltsstatus.

Häufiger wurde in den letzten Jahren über Australien berichtet. Der fünfte Kontinent hat rund 24,13 Millionen Einwohner. Vor fünf Jahren verfügte seine Regierung einen generellen Aufnahmestop für Bootsflüchtlinge. Wer es dennoch versucht, auf diesem Wege nach Australien zu gelangen, wird von der australischen Marine abgefangen, dabei sicherlich häufig auch aus Seenot im Sinne des Völkerrechts gerettet, und dann in ein Internierungslager auf einer von Australien weit entfernten Insel verbracht. Darüber klärt die australische Regierung in den Herkunftsländern auf. Bis jetzt waren das mehr als 3.100 Bootsflüchtlinge. Dort können diese Leute dann einen Asylantrag bei den australischen Behörden stellen. Indessen war bisher keiner dieser Anträge erfolgreich. Es ist seither aber auch kein Bootsflüchtling mehr auf dem Weg nach Australien ertrunken. Diese Politik findet breite Zustimmung bei den australischen Bürgern. Eine Partei, die für offene Grenzen eintritt, wird eben nicht gewählt.

Zusammenfassend läßt sich also sagen, daß insbesondere mit Blick auf außereuropäische Länder mit einem demokratischen und rechtsstaatlichen System von einer völkerrechtlichen Pflicht, Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge oder gar Wirtschaftsmigranten nahezu unbegrenzt aufnehmen zu müssen, keine Rede sein kann. In den meisten Ländern dieser Erde ist das Recht auf Asyl auch keineswegs in der Verfassung festgeschrieben. Auch ein Land mit einer blutigen Vergangenheit als Aggressor wie Japan muß nicht unbedingt aus seiner Geschichte die Konsequenz ziehen, in bewußter Abkehr von eben dieser Vergangenheit künftig als humanitärer Musterknabe der Weltgemeinschaft hervortreten zu wollen. Zusammenhänge mit politischer Reife und kollektiver Intelligenz bzw. nationalen Psychosen mag jeder selbst herstellen oder auch nicht. Dieser Blog steht ja unter dem Motto: sapere aude!, zu deutsch frei übersetzt: selber denken!

Wo stehen wir?

Die Ereignisse der letzten Tage können mit dem vielzitierten Wort des römischen Dichters Horaz zusammengefaßt werden: Der Berg kreißte, doch geboren ward ein lächerliches Mäuslein. Denn die offenbar unter erheblichen politischen Schmerzen zustande gekommene Einigung zwischen den Unionsparteien bedeutet bei Lichte besehen nicht mehr, als daß geltendes Recht wenigstens zum Teil angewandt werden soll. Ob das dann auch den Segen des Koalitionspartners SPD finden wird, darf getrost bezweifelt werden.

Alle Detailfragen zur sogenannten Flüchtlings- und Asylpolitik mögen zwar jeweils wichtig sein, sie aufzuwerfen und zu lösen kann jedoch nur dann sinnvoll sein, wenn man sich darüber im klaren ist, wo man steht und wo man hingehen möchte. Die Gestaltung von Gegenwart und Zukunft ist für verantwortungsbewußte Menschen ja kein Selbstzweck, erst recht kein politisches Spiel. Vielmehr geht es um die Frage, welche Zukunft wir unseren Kindern und Enkelkindern ermöglichen wollen. Das gilt nota bene auch für diejenigen, denen aus welchen Gründen auch immer das Glück eigener Kinder und Enkel versagt geblieben ist. Indessen hat man bei manchen von ihnen, vor allem der Frau Bundeskanzler und einigen ihrer Steigbügelhalter aus Koalition und Opposition nicht den Eindruck, daß ihnen die Zukunft dieser Generationen unseres Volkes und unseres Kulturkreises wirklich am Herzen liegt. Doch dazu später.

Die Philosophie der Aufklärung ist in Europa entstanden (Descartes, Kant etc.) und konnte sich auf diesem Kontinent und in den vormaligen Kolonien der europäischen Staaten auf dem amerikanischen Kontinent, in Australien und Neuseeland durchsetzen, weil sie dort auf eine Religion traf, die ihre Lehren, wenn auch zunächst zögerlich, akzeptierte. Das ist auch ganz offensichtlich die Ursache der stürmischen Entwicklung von Wissenschaft und Technik, aber auch gesellschaftlicher Befreiung des Menschen aus der bis dahin gegebenen Unmündigkeit, ob selbst verschuldet, wie Immanuel Kant erklärt hat, oder schlicht und einfach menschheitsgeschichtlich als Entwicklungsstadium notwendig. So und nicht anders entstand eben die Hochkultur, in der sich die Völker der westlichen Welt, um einmal diesen Begriff anstelle des zu Unrecht viel gescholtenen christlichen Abendlandes zu benutzen, zu freien Gesellschaften mit beträchtlichem allgemeinem Wohlstand entwickelt haben.

Wer verantwortungsvoll an den zukünftigen Lebensverhältnissen seiner Kinder und Enkelkinder arbeitet, der kann nur anstreben, ihnen diesen Status weiterzugeben und ihnen zu ermöglichen, diesen zu sichern und womöglich weiterzuentwickeln.

Allein daran sind alle Überlegungen und Maßnahmen zu messen, die im Rahmen der gegenwärtigen Zuwanderungsproblematik, aber auch im Rahmen der, man muß sagen sogenannten, Integration von in den letzten Jahrzehnten vor 2015 eingewanderten Ausländern aus dem islamischen Kulturkreis angestellt bzw. ins Werk gesetzt werden. Ob es um die Zahl der Migranten geht, wie man wissenschaftssprachlich-neutral wirkliche oder auch nur vermeintliche Bürgerkriegsflüchtlinge, Asylbewerber und Einwanderer in die Sozialsysteme mit und ohne Papiere nennt, ob es um die Bedingungen geht, unter denen sie hier vorübergehend oder gar auf Dauer leben, ob es um die Rechtsgrundlagen und Verfahrensregeln geht, die ihre Einreise und ihr Verbleiben regeln, ob es um die Pflicht zur Beachtung unserer Gesetze und Regeln des alltäglichen Zusammenlebens geht, alles das muß daran gemessen werden, ob es unsere Lebensweise auf Dauer gewährleistet oder gefährdet.

Weil es ganz offensichtlich ist, daß kein Volk sein politisches und wirtschaftliches Niveau aufrechterhalten kann – von Weiterentwickeln wollen wir hier erst gar nicht nicht sprechen -, wenn die Zahl der kulturfremden Zuwanderer einen prägenden Einfluß auf die aufnehmende Gesellschaft gewinnt, muß eben diese Zahl begrenzt werden, will man das als richtig erkannte Ziel der Bewahrung und Weiterentwicklung der eigenen, freien und prosperierenden Gesellschaft nicht aufgeben. In diesem Zusammenhang soll man auch nicht mit Begriffen wie „Umvolkung“ oder „Bevölkerungsaustausch“ hantieren. Abgesehen von ihrem pegidaesken und damit dem Sprachgebrauch des intellektuellen Prekariats anverwandten Klang sind sie auch sachlich unzutreffend, denn es geht ja nicht um die Aussiedelung der einen und die Ansiedelung der anderen, sondern nur die Frage, welche und wie viele Neubürger das Land verträgt. Somit muß es das erste Ziel jeglicher Zuwanderungspolitik sein, die Zahl der Zuwanderer so gering zu halten, daß eben die vorbeschriebene Gefahr gar nicht erst entstehen kann. Davon zu unterscheiden ist natürlich das Bestreben entwickelter Gesellschaften, beruflich qualifizierte und der eigenen Gesellschaft affine, zumindest anpassungswillige Einwanderer zu gewinnen.

Die Kosten der gegenwärtigen Zuwanderungspolitik sind ein weiteres gewichtiges Argument dafür, die Zuwanderung nicht nur drastisch zu begrenzen, sondern die Zahl der unkontrolliert und ungeregelt eingewanderten Menschen kurz- und mittelfristig wieder abzubauen. Kosten in der Größenordnung von ca. 50 Milliarden € jährlich für Unterkunft, Verköstigung, medizinische Versorgung, Verwaltung, Sicherheit und Schulbildung kann auch ein wirtschaftlich leistungsfähiger Staat wie Deutschland nicht dauerhaft aufbringen, ohne in gleichem Umfang seinen eigenen Bürgern diese Mittel vorzuenthalten und damit ihre Renten in geringerem Maß als möglich zu steigern, ihre medizinische Versorgung zu verteuern, und die öffentlichen Investitionen für Infrastruktur herunterzufahren, von Investitionen in die Wissenschaft und der Förderung des kulturellen Lebens erst gar nicht zu reden. Wer das leugnet, muß wohl über den finanz- und volkswirtschaftlichen Unverstand des vormaligen Zensurministerleins und nunmehrigen Neckermanntouristen in der Mission des deutschen Chefdiplomaten verfügen.

Der gesellschaftliche Schaden, beileibe nicht bloße Kollateralschaden, dieser massenhaften Zuwanderung von kulturfremden, häufig nicht einmal des Lesens und Schreibens in ihrer Muttersprache kundigen Menschen ist ebenfalls nicht gering zu schätzen. Schulklassen und ganze Stadtteile, in denen die deutsche Sprache zu einer Randerscheinung geworden ist, können nur in der Phantasie psychiatrisch behandlungsbedürftiger Traumtänzer mit der Zwangsvorstellung von einer egalitären, ohne Grenzen und damit ohne staatliche Ordnung lebenden Weltgesellschaft als begrüßenswerter gesellschaftlicher Fortschritt betrachtet werden.

Schließlich sollte man auch das Gerede gewisser Wirtschaftsvertreter von dem Fachkräftemangel, der nur durch massenhafte Zuwanderung wenigstens abgemildert werden könne, kritisch und mit gesundem Menschenverstand betrachten. Der eigenen Lebenswirklichkeit dürfte wohl die Kritik etwa von Mitgliedern des VDI entsprechen, wonach angesichts eines halben Dutzend Bewerber auf eine offene Stelle von einem Fachkräftemangel nicht die Rede sein kann. Natürlich muß man Äußerungen von Verbandsvertretern immer und nicht nur in diesem Zusammenhang unter dem Blickwinkel des cui bono, also der Frage: wem nützt es? betrachten. Die marktwirtschaftliche Regel von Angebot und Nachfrage gilt natürlich auch für den Arbeitsmarkt. Zuwanderer aus Niedriglohnländern drücken tendenziell das Lohnniveau und somit die Kosten der Unternehmen. Soweit uns Institutionen wie etwa die in der politischen Publizistik allgegenwärtige Bertelsmann-Stiftung etwas anderes mit wissenschaftlichem Anstrich glauben machen wollen, so sollte man sich stets vergegenwärtigen, daß es sich dabei regelmäßig nicht um wissenschaftliche Arbeit, sondern um Regierungspropaganda handelt.

Wer allen diesen Argumenten wenigstens im Kern zustimmen kann, wird indessen von den Propagandisten der Merkel’schen „Flüchtlingspolitik“ damit zur Räson gebracht, daß nun einmal die europäische wie auch die nationale Rechtslage keine Alternative zum Handeln der Regierung zulasse. Jedenfalls hinsichtlich der europäischen Rechtslage sollte man sich dann schon fragen, warum alle anderen europäischen Länder anders als Deutschland handeln. Handelt es sich bei ihnen also samt und sonders um Rechtsbrecher? Schon diese Fragestellung zeigt die Unhaltbarkeit der aktuellen Regierungspropaganda, die uns übrigens nicht in erster Linie durch das Bundespresseamt nahegebracht wird, sondern durch die weit überwiegende Zahl der gedruckten und gesendeten Medien. Sie machen das Bundespresseamt eigentlich überflüssig.

Wie die Rechtslage tatsächlich ist, kann man nur von unabhängigen Juristen erfahren. Da hört man allerdings völlig andere Töne. Um einmal neben der Überzeugungskraft des Arguments auch die Prominenz seines Autors ins Feld zu führen, wollen wir aus einem aktuellen Vortrag des früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, zitieren:

„Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist festzuhalten, daß es weder nach deutschem Verfassungs- und Verwaltungsrecht, noch nach europäischem Recht, noch nach dem Völkerrecht für Nicht-EU Ausländer ein vorbehaltloses Recht auf Einreise in das und auf Aufenthalt im Bundesgebiet gibt. Ein vorbehaltloses Recht auf Aufnahme in der Europäischen Union zum Zwecke der Durchführung eines – von vornherein aussichtslosen – Asylverfahrens besteht ebenfalls nicht. Es gibt ein solches individuelles Menschenrecht auf einen Aufenthalt und auf ein Leben in einem fremden Staat der eigenen Wahl, also auf Einwanderung in den Staat der eigenen Präferenz nicht, selbst wenn die Einreise formal mit einem ersichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Antrag auf Asyl verbunden wird, oder wenn der Asylantrag in einem erkennbar unzuständigen Mitgliedsstaat der EU gestellt werden soll. Ohne eine solche Einreiseerlaubnis ist die Einreise nach Deutschland oder in die Europäische Union illegal; sie ist de jure grundsätzlich zu verweigern. Die Verwaltungspraxis in Deutschland entsprach und entspricht dem eindeutig nicht.

Nach § 18 Abs. 2 des Asylgesetzes ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Alle EU-Mitgliedsstaaten gehören zu den sicheren Drittstaaten. Deutschland ist ausschließlich von solchen Staaten umgeben, sodaß alle Nicht-EU Ausländer, die auf dem Landweg nach Deutschland kommen, betroffen sind. Von dieser Einreiseverweigerung oder „Zurückschiebung“ ist nach dieser Vorschrift abzusehen, wenn Deutschland nach dem Recht der EU für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, oder das Bundesministerium des Innern dies aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat. Nach der Dublin-III-Verordnung der EU ist Deutschland nicht automatisch zuständig für alle auf seinem Gebiet gestellten Anträge, grundsätzlich zuständig ist das sogenannte Erstzutrittsland der Europäischen Union. Das sogenannte Selbsteintrittsrecht Deutschlands begründet keine Rechtspflicht, eine solche Übernahme der Zuständigkeit erfolgt freiwillig, darf daher zwingendes nationales Recht nicht missachten und das vom EU-Recht bestimmte Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht in sein Gegenteil zu verkehren.“

Inhaltlich gleichlautende Gutachten und Publikationen anderer Rechtswissenschaftler wie Udo Di Fabio oder Ulrich Vosgerau sollen gerade wegen ihrer Argumentationstiefe nicht unerwähnt bleiben. Wenn dagegen Publizisten mit Staatsexamina wie Heribert Prantl Gegenteiliges verbreiten, tun sie es gegen ihren juristischen Sachverstand. Man darf ihnen also mit Fug und Recht unterstellen, ganz bewußt das Geschäft derer zu betreiben, die über die massenhafte, unkontrollierte und ungeregelte Zuwanderung von Menschen, die jedenfalls in größerer Zahl unsere freiheitliche Gesellschaftsordnung gefährden, eine andere Gesellschaft in Deutschland etablieren wollen.

Festzuhalten ist daher, daß die gegenwärtige Zuwanderungspolitik der Bundesregierung offensichtlich weder von den deutschen Gesetzen, noch von den einschlägigen europäischen Verträgen und auch nicht vom sonstigen Völkerrecht gedeckt ist. Vielmehr muß eindeutig festgestellt werden, daß die Bundesregierung unter dem Beifall der Medien, Kirchen und sogenannten Kulturschaffenden seit dem Herbst 2015 andauernd das Recht bricht. Leider sind damit Straftatbestände nicht verwirklicht worden. Wer dennoch Strafanzeigen gegen Merkel und Co. bei den Staatsanwaltschaften einreicht, nimmt ihnen nur die Zeit für die Bearbeitung strafrechtlich wirklich einschlägiger Sachverhalte. Außerdem gibt er Merkel und Co. die Möglichkeit, unter Verweis auf die Einstellung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zu behaupten, die „Flüchtlingspolitik“ der Bundesregierung sei rechtens. Quidquid agis, prudenter agas, et repice finem, sagt der Lateiner. Zu deutsch: Was auch immer du tust, tue es klug und bedenke das Ende.

Wir leben Gott sei Dank in einer Demokratie, auch wenn es bisweilen schwer fällt, das auch immer zu erkennen. Die massiven Angriffe auch staatlicher Stellen auf die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit seien hier nur beispielhaft erwähnt. Die Macht des Bürgers beschränkt sich auf das Recht, Politiker zu wählen oder abzuwählen. Von diesem Recht muß man aus der eingangs beschriebenen Verantwortung für die nachfolgenden Generationen Gebrauch machen. Man muß es klug tun und dafür sorgen, daß nur solche Kandidaten gewählt werden, die wenigstens versprechen, ein Kontrastprogramm zur aktuellen Politik der regierenden Parteien sowie ihrer Steigbügelhalter in Opposition und Medien zu verwirklichen. Dazu würde beispielsweise gehören, die Attraktivität unseres Landes für Wirtschaftsmigranten dadurch gegen Null zu fahren, daß statt international vergleichsweise hoher Geldzahlungen während der gesamten Dauer des juristischen Verfahrens und eines bloß geduldeten Aufenthalts nur noch Sachleistungen gewährt werden und die Unterbringung ausschließlich in Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Damit wäre der wesentliche Faktor für den Zuzug, nämlich die tatsächlich gewaltige Differenz zwischen den Lebensverhältnissen in den Herkunftsländern und in unserem Lande beseitigt. Diese Maßnahme würde nichts kosten, sondern im Gegenteil im Vergleich zu dem, was derzeit geschieht, erhebliche Einsparungen bringen. Die vielen eingesparten Milliarden könnten dann unseren eigenen Bürgern zugute kommen. Bessere gesundheitliche Versorgung, höhere Renten, bessere Bildung unserer Jugend und nicht zuletzt eine dramatische Erhöhung des Sicherheitsniveaus unserem Lande wären Folge. Prüfen wir also, wessen Wahlprogramme diesen Forderungen am nächsten kommen. Und dies ohne Ansehen von Partei und Person. Wir sind es unseren Kindern und Enkeln schuldig.