Joe Kaeser, Dealmaker

Schuster bleib‘ bei deinen Leisten! Dieses alte deutsche – Aua, nationalistisch! – Sprichwort kam mir in den Sinn, als ich heute Morgen die Frühnachrichten hörte. Der Vorstandsvorsitzende – pardon: CEO – der Siemens AG hat also davor gewarnt, daß Nationalismus und Rassismus in Deutschland salonfähig werden. Das wäre auch für die Wirtschaft und sein Unternehmen verheerend. Deutschland lebe in der heutigen Zeit vom Export und dabei möglichst offenen Grenzen. Die Konzerne seien global aufgestellt, mit Mitarbeitern und Kunden jeder Hautfarbe sowie Religion. Und dann glaubte er noch eins drauf setzen zu müssen. Wörtlich: „Es haben damals beim Nationalsozialismus zu viele Menschen geschwiegen, bis es zu spät war. Und das darf uns in Deutschland nicht wieder passieren.“ Er habe Äußerungen der AfD-Fraktionsvorsitzenden Alice Weidel vor Monaten im Deutschen Bundestag als rassistisch und ausgrenzend empfunden. Sie hätten ihn im Ton an die NS-Zeit erinnert. Frau Weidel hatte damals in der Tat gesagt: „Burka, Kopftuchmädchen und alimentierte Messermänner und sonstige Taugenichts werden unseren Wohlstand, das Wirtschaftswachstum und vor allem den Sozialstaat nicht sichern.“ Käser hatte darauf getwittert, lieber Kopftuchmädchen als Bund Deutscher Mädel.

Nun ist es in der Politik üblich, sich einer blumigen und nicht selten drastischen Sprache zu bedienen. Anderenfalls wird man ja nicht zur Kenntnis genommen. Die akademisch-nüchterne Sprache bleibt im Hörsaal, im Plenarsaal hingegen wird zugespitzt und draufgehauen. Typisch für die Kultur in der politischen Debatte unserer Tage ist es allerdings, bei jeder passenden, vor allem aber auch unpassenden Gelegenheit, die NS-Zeit zu instrumentalisieren. Da spielt es keine Rolle, daß auch Frau Weidel vom Nationalsozialismus mindestens so weit entfernt ist, wie die Erde von der Sonne. Denn je länger Hitler und seine Schergen tot sind, um so heftiger werden sie bekämpft (Johannes Gross). Wer vor den längst zu Staub Zerfallen warnt, kann sich sicher sein, von vielen Deutschen als Erzengel Michael in strahlender Rüstung wahrgenommen zu werden, der den Satan immer wieder niedermacht.

Der Vorgang ist symptomatisch für den geistigen Zustand weiter Kreise nicht nur in Politik und Medien, sondern leider auch in der Wirtschaft. Kaeser ist vielleicht ein besonders plakatives Beispiel für diesen Typus Manager. Zwar hat er keine Ahnung, wovon er spricht. Als gelernter Kaufmann mit einem Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaftslehre gehörte die Befassung mit philosophischen, staatsrechtlichen und gesellschaftspolitischen Themen zumindest nicht zum Schwerpunkt seiner Ausbildung. Wenn er dann im Zusammenhang mit seinen Tiraden gegen Frau Weidel und die seines Erachtens nationalistische und rassistische Entwicklung in der Gesellschaft über humanistische Werte spricht, dann eben wie der sprichwörtliche Blinde von der Farbe. Natürlich geht es ihm ums Geschäft, und nur ums Geschäft. Wer in der Welt der Unternehmenskennzahlen lebt, dem sind Patriotismus, Kultur und hergebrachte Lebensart des Volkes, in das man hineingeboren worden ist, eher zweitrangige Begriffe, allenfalls irgendwo zwischen Folklore und lästigem deutschen Aufsatz in der Abiturprüfung angesiedelt.

Geld wird eben in der Wirtschaft verdient, und am meisten, wenn sie global gut aufgestellt ist. Und so wird man Teil einer internationalen Managerkaste. Da ist es egal, ob vielleicht im eigenen Land die Lebensverhältnisse infolge ungebremster und unbeherrschbarer Zuwanderung aus fremden Kulturen unzuträglich werden. Dann spielt man eben irgendwo anders Golf. In Niederbayern als Josef Käser geboren, ändert man während seiner beruflichen Tätigkeit in den USA seinen Namen in Joe Kaeser, weil man sich davon nun einmal verspricht, von den Amerikanern als einer der ihren akzeptiert zu werden. In der globalen Wirtschaft, so scheint es, sind nationale Eigenheiten wohl eher hinderlich. Erfolgreicher ist da doch die One-World-Ideologie eines George Soros, wonach die Welt doch besser ein globales Dorf wird, mit gleichförmiger Gesellschaft und vor allem gleichgerichteten Konsumwünschen. Nationen stören da nur. Folglich ist es eben nationalistisch, wenn man das eigene Volk davor schützen will, sich bis zur Unkenntlichkeit zu verändern. Und natürlich darf dann auch der Vorwurf des Rassismus nicht fehlen, auf meiner persönlichen Rangliste der unsäglichen Begriffe die absolute Nummer eins. Natürlich gibt es in Deutschland Rassismus nicht. Wer wissen will, was das ist, der möge vielleicht in das südliche Afrika reisen. Dort kann er dann beobachten, wie Menschen alleine wegen ihrer Hautfarbe enteignet, vertrieben oder gleich totgeschlagen werden. Vorausgesetzt, sie sind weiß. Hierüber Besorgnisse zu äußern, wäre einem internationalen Manager vielleicht auch angemessen.

Es ist doch schlichtweg falsch anzunehmen, die Artikulation nationaler Positionen in der deutschen Politik könne der deutschen Exportwirtschaft schaden. Tatsächlich ist es dem amerikanischen oder chinesischen Autokäufer völlig gleichgültig, ob in Deutschland Herr Gauland oder Herr Hofreiter Bundeskanzler ist. Niemand in Deutschland wird ein preiswertes Fernsehgerät oder Mobiltelefon aus chinesischer Produktion nicht kaufen, weil das Verhältnis der chinesischen Führung zu den Menschenrechten kritikwürdig ist. Auch interessiert es keinen deutschen Manager, der mit China Geschäfte machen will, ob die Chinesen Kriegsflüchtlinge aus anderen Ländern aufnehmen oder politisch Verfolgten Asyl gewähren oder nicht. Bekanntlich ist letzteres der Fall, was aber weder Mr. Kaeser noch Frau Merkel daran hindert, mit China Geschäfte zu machen. Allerdings dürfte Frau Merkel die jüngsten Äußerungen von Herrn Kaeser befriedigt zur Kenntnis genommen haben. Mit dem wohlfeilen AfD-Bashing kommt man bei deutschen Politikern und Journalisten immer gut an. Herrn Kaeser und seinem Unternehmen kann das nur nützlich sein. Das Wohlwollen der Kanzlerin läßt sich ganz bestimmt in vielfältiger Hinsicht für Siemens nutzbar machen.

 

Haltet den Dieb!

Wer von Dingen ablenken will, die ihm selbst unangenehm sind, ihn vielleicht sogar in ein schlechtes Licht setzen können, der verfährt gerne nach der Methode: „Haltet den Dieb!“ Das biblische Gleichnis vom Menschen, der auf den Splitter im Auge des anderen zeigt, um davon abzulenken, daß er selbst einen Balken im Auge hat, trifft die Sache fast noch besser.

Ein aktuelles Beispiel:

Eine der aktuellen Spitzenmeldungen in den Rundfunk- und Fernsehnachrichten gestern und den heutigen Tageszeitungen setzte das geneigte Publikum davon in Kenntnis, daß im ersten Halbjahr 2018 in Deutschland insgesamt 401 antisemitisch motivierte Straftaten zu registrieren waren, nach deren 362 im gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres. Rechnet man den Wert 2017 auf das ganze Jahr um, kommt man auf 724 Taten dieser Art. Das erscheint zunächst beunruhigend. Gesteigert werden soll diese Unruhe ganz offensichtlich mit der Erläuterung, daß der weit überwiegende Prozentsatz dieser Straftaten „rechts“ motiviert ist, nur zum geringen und fast verschwindenden Prozentsatz indessen „links“ oder gar „islamisch“. Kommentare von nach eigener Einschätzung unabhängigen Qualitätsjournalisten versäumen es auch nicht, darauf hinzuweisen, daß das gesamtgesellschaftliche Klima den Anstieg derartiger Straftaten gefördert habe. Zu nennen seien da „rechte“ Parteien, Publizisten und Vereinigungen. Der volkspädagogische Sinn solcher Meldungen, noch mehr ihrer Interpretation, liegt auf der Hand: der Weg von konservativem „rechtem“ Denken führt auf einer abschüssigen Bahn zu rechtsextremem, antisemitischem Denken. Schließlich reicht das politisch „rechte“ Spektrum von der rechten Mitte bis hin zu den alten und neuen Nazis, so soll man glauben. Und wenn man dann am einen Ende startet, dann wird man zwangsläufig irgendwann am anderen Ende ankommen.

Diese Logik ist ungefähr so zwingend, wie die Schlußfolgerung, daß Jäger und Metzger eher zu Tötungsdelikten neigen, als andere Menschen. Schließlich töten sie ja bereits ständig Lebewesen aus Fleisch und Blut, was ja für ein geringer entwickeltes Mitgefühl für andere Lebewesen spricht. Da, das liegt doch wohl auf der Hand, ist der Weg zur Tötung von Menschen nicht mehr weit. Zugegeben, das Beispiel ist kraß und vielleicht etwas weit hergeholt. Aber es ist logisch genauso zwingend, wie die Vermutung, politisch eher konservativ-rechts eingestellte Menschen liefen leichter Gefahr, letztendlich bei den Nazis zu landen, als andere Menschen. Natinal-Konservative sind jedoch vom Nationalsozialismus genauso weit entfernt, wie der Jäger und der Metzger vom Mörder. Man sollte sich der perfiden politischen Strategie jener selbsternannten Wächter der Demokratie, tatsächlich jedoch Feinde der pluralistischen Gesellschaft, stets bewußt sein, wenn man politische Meldungen und Kommentare zur Kenntnis nimmt.

Der Vorgang gibt jedoch Veranlassung, sich einmal mit den Zahlen der polizeilichen Kriminalstatistik zu befassen. Tut man das, so stellt man fest, daß es darin eine Kategorie „antisemitische Straftaten“ überhaupt nicht gibt. Vielmehr orientiert sich die amtliche Kriminalstatistik naturgemäß an den Straftatbeständen des Gesetzes, wie etwa Tötungsdelikte, Vermögensdelikte oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Antisemitisch motivierte Delikte können daher dort nicht abgebildet werden. Man darf annehmen, daß es sich dabei sowohl um Körperverletzung und Beleidigung handeln kann, wie im Falle jenes arabischen Mitbürgers, der kürzlich in Berlin einen einheimischen Bürger jüdischen Glaubens mit einem Gürtel attackiert und ihn dabei beschimpft hat. Man kann auch davon ausgehen, daß darunter Delikte nach § 130 StGB (Volksverhetzung) fallen, ebenso wie Beleidigungen nach § 185 StGB. Auch Hakenkreuzschmierereien auf den Wänden von Wohnhäusern oder auf Grabsteinen gehören dazu. Nur ist es allerdings schwierig, diese ohne weiteres einer Tätergruppe wie „Rechten“ oder „Muslimen“ zuzuordnen. Hakenkreuzschmierereien bleiben im wesentlichen anonym, ein Hakenkreuz auf eine Wand zu sprühen ist sowohl Neonazis als auch muslimischen Israelhassern zuzutrauen. Und nicht zuletzt ist die Aversion der linksextremen Antifa gegen Israel nicht hinweg zu diskutieren. Politisch korrekt ist es jedoch, diese Straftaten im Zweifel „rechts“ einzuordnen.

Aufschlußreich ist allerdings die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), wenn man sich dieses Zahlenwerk genauer anschaut. Sie weist für 2017 insgesamt 5.761.984 registrierte Straftaten auf. Die erwähnten 724 Straftaten mit antisemitischem Hintergrund machen davon gerade ca. 0,01 % aus. Die sogenannte Gefahr von rechts ist damit quantitativ nun wirklich eine vernachlässigbare Größe. Das ganz unabhängig davon, daß derartige Delikte selbstverständlich Straftaten bleiben, darüber hinaus auch besonders unappetitlich sind, weil eben jeder gruppenbezogene Haß unserem Menschenbild widerspricht, und Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, der den Schutz der Menschenwürde an prominentester Stelle unserer Verfassung statuiert, völlig zuwider läuft.

Wenn man aber schon einmal dabei ist, die amtliche PKS durchzusehen, dann kann man ja auch einmal ins Detail gehen. Straftaten werden häufig von einer Person mehrfach begangen. Die Statistik weist deswegen für 2017 insgesamt 1.974.805 Tatverdächtige aus, davon deutsche 1.375.448, das sind 69,5 %, und davon nicht-deutsche 599.357, das sind also 30,5 %. In letzteren sind 167.268 Zuwanderer enthalten, was 8,6 % der Tatverdächtigen bedeutet. in diesem Zusammenhang muß man natürlich den Anteil der jeweiligen Gruppen an der Gesamtbevölkerung betrachten. Für 2017 liegen noch keine amtlichen Zahlen vor, so daß man auf die Zahlen für 2016 zurückgreifen muß, was allerdings nur zu einer sehr geringen Unschärfe führen dürfte. Von den 82,4 Millionen Einwohnern unseres Landes waren 2016 77,5 % Deutsche ohne Migrationshintergrund, 11,7 % Deutsche mit Migrationshintergrund und 10,9 % Ausländer. Also waren 10,9 % der Bevölkerung nach der PKS für 30,5 % der Straftaten verdächtig. Geht man davon aus, daß wir ca. 1 Million Zuwanderer (Asylbewerber, Flüchtlinge, Wirtschaftsmigranten) im Lande haben – so genau weiß das ja niemend -, dann sind 167.268 Tatverdächtige mehr als 15 % der Zuwanderer.

Bemerkenswert ist auch das Verhältnis von deutschen und nicht-deutschen Tatverdächtigen bei der Gewaltkriminalität. Hier sind von 178.363 Tatverdächtigen insgesamt 110.494, das sind 61,9 %, Deutsche, 67.869 der Tatverdächtigen, also 38,1 %, haben keinen deutschen Pass. Die Aufschlüsselung nach Deliktsgruppen des Strafgesetzbuches sieht so aus:

Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen: Deutsche 57,7 %; Nichtdeutsche 42,3 %.

Vergewaltigung und sexuelle Nötigung/Übergriffe: Deutsche 63 %; Nichtdeutsche 37 %.

Raubdelikte: Deutsche 59,7 %; Nichtdeutsche: 40,3 %.

Gefährliche und schwere Körperverletzung: Deutsche 62,2 %; Nichtdeutsche: 37,8 %.

Aufschlussreich ist auch die in der PKS berichtete Entwicklung der Tatverdächtigenanteile Nichtdeutscher. Wegen einer Änderung der statistischen Methode können die Zahlen und Quoten erst ab 2009 herangezogen werden. Das ergibt folgendes Bild:

2009: 19,2 %

2010: 20,0 %

2011: 20,8 %

2012: 21,5 %

2013: 22,6 %

2014: 24,3 %

2015: 27,6 %

2016: 30,5 %

2016: 30,4 %

Ob der bemerkenswerte Anstieg seit 2015 in einem Zusammenhang mit der unkontrollierten Zuwanderung steht, wäre einer sorgfältigen Prüfung wert.

Eine weitere interessante Erkenntnis aus der PKS bietet der Blick auf die Tabelle der ausgewählten Straftaten/-Gruppen mit einem hohen Anteil nicht-deutscher Tatverdächtiger.

Straftaten insgesamt ohne ausländerrechtliche Verstöße: 30,4 %.

Taschendiebstahl insgesamt: 74,4 %

Schwerer Ladendiebstahl. 63,4 %

Unerlaubter Handel und Schmuggel mit/von Kokain einschließlich Crack: 57,5 %

Sexuelle Belästigung, § 184i StGB: 45,9 %

Straftaten gegen das Leben: 34,7 % (Zuwanderer 14,3 %)

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: 28,7 % (Zuwanderer 12,2 %)

Vergewaltigung und sexuelle Nötigung/Übergriffe: 37 %  (Zuwanderer 15,9 %).

Wer über Integration, echte und falsche Flüchtlinge, Kriminalprävention und ähnliches schreibt oder spricht, der sollte erst einmal diesen Zahlen verinnerlichen. Wer behauptet, wir hätten kein Problem mit Ausländern überhaupt und Zuwanderern im besonderen, der verschließt entweder die Augen vor der Wirklichkeit, oder aber er lügt. Damit nicht gleich die Grünen aufheulen und die Vorsitzenden der deutschen Bischofskonferenzen sich vor Schreck bekreuzigen: es geht hier natürlich nicht um ein stupides „Ausländer raus!“. Es geht darum, eine intelligente Politik zu machen, die unser Land vor einem Abrutschen in einen Zustand der Unsicherheit bewahrt. Das ist im Interesse aller rechtstreuen Deutschen mit und ohne Migrationshintergrund, und auch im Interesse aller redlichen Menschen, die sonst hier leben. Allerdings darf man nach den Erfahrungen der letzten Jahre nicht darauf hoffen, daß in Deutschland intelligente Politik gemacht wird. Vielmehr wird vor Gefahren gewarnt, die es nicht wirklich gibt, dafür werden reale Gefahren nicht öffentlich angesprochen, sondern in vielhundertseitigen amtlichen Statistiken versteckt. Dafür läßt man dann rund 700.000 rechtskräftig zur Ausreise Verpflichtete im Lande und alimentiert sie noch großzügig. Es bleibt also dabei: sapere aude!

 

 

Meinungsfreiheit: Vom Sagbaren und vom Unsagbaren

Zu Recht führen verständige Menschen in unserem Lande seit Jahren Klage darüber, daß die Meinungsfreiheit erheblichen Anfechtungen ausgesetzt ist. Nicht zuletzt eine informelle Zensur in den Medien, befeuert noch von dem sogenannten Netzwerkdurchsetzungsgesetz unseres seinerzeitigen Zensurministerleins, aber auch die Hexenjagd auf Andersdenkende, zum Beispiel in der Bundeswehr, begründen in der Tat den bedenklichen Befund, daß es mit der gesetzlich geschützten Meinungsfreiheit bei uns doch nicht so weit her ist. Die Meinungen an sich können natürlich nicht verboten werden. Wie heißt es doch so schön in dem alten Volkslied, das nicht von ungefähr Hoffmann von Fallersleben, der Dichter des Liedes der Deutschen, wie unsere Nationalhymne ursprünglich hieß, in seine heutige Textform gebracht hat:

Die Gedanken sind frei,                                                                                                               wer kann sie erraten?                                                                                                                         Sie rauschen vorbei                                                                                                                           wie nächtliche Schatten.                                                                                                                   Kein Mensch kann sie wissen,                                                                                                        kein Jäger sie schießen.                                                                                                                    Es bleibet dabei:                                                                                                                            die Gedanken sind frei.

Das galt zu allen Zeiten, auch unter der Knute des schlimmsten Diktators. Eine ganz andere Frage ist jedoch, ob die Äußerung der Gedanken auch frei ist. Das war ganz sicher in den Diktaturen nicht so, und ist auch heute in vielen Ländern dieser Erde nicht so. Somit ist es für den demokratischen Rechtsstaat konstitutiv, daß er die Freiheit seiner Bürger garantiert, sich in Wort und Schrift frei, auch freimütig, äußern zu können. Unsere Verfassung tut dies etwas ausführlicher als ihre Vorläuferin, die Weimarer Reichsverfassung im seinerzeitigen Art. 118 in ihrem Art. 5:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend in dem Recht der persönlichen Ehre.

Es ist völlig klar, daß gerade kontrovers und leidenschaftlich geführte politische Debatten immer wieder zu der Frage führen, wie weit dieses Grundrecht reicht. Demgemäß füllt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Thema Bände. Insbesondere die Strafvorschriften – sie sind ein Teilbereich der in Art. 5 Abs. 2 genannten allgemeinen Gesetze, welche die Meinungsfreiheit beschränken – und ihre Anwendung durch die Gerichte geben nicht selten Anlaß, die Frage nach der Reichweite der Meinungsfreiheit aufzuwerfen. Hier sticht insbesondere der natrürlich nicht unumstrittene § 130 StGB ins Auge, der in seinen insgesamt sechs Absätzen eine Reihe unterschiedlicher Tatbestände regelt und damit der Meinungsfreiheit insbesondere im Zusammenhang mit politischer Agitation, aber auch der öffentlichen Diskussion über die Vorgänge in der NS-Zeit Schranken setzt. Besonders viel Staub hat seinerzeit die sogenannte Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 aufgewirbelt. Das Bundesverfassungsgericht hatte in diesem Falle letztendlich darüber zu entscheiden, ob die Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB, wonach es strafbar ist, öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde die der Opfer verletzenden Weise dadurch zu stören, daß man die nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt, mit Art 5 GG vereinbar ist. Hintergrund waren die damals jährlich von Angehörigen der rechtsextremen Szene durchgeführten Rudolf-Hess-Gedächtnismärsche in der oberfränkischen Kleinstadt Wunsiedel, wo der einstige „Stellvertreter des Führers“ begraben lag. Die Grabstätte existiert heute aus bekannten Gründen nicht mehr.

Die zuständigen Ordnungsbehörden hatten diese Veranstaltung zuletzt verboten, und zwar weil sie damit ausdrücklich verhindern wollten, daß bei dieser Veranstaltung öffentlich Reden gehalten würden, die voraussichtlich inhaltlich eben den Tatbestand dieser Strafvorschrift erfüllen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat das letztendlich gebilligt. Es hat dabei durchaus gesehen, daß hier ein Grenzfall vorliegt. Denn § 130 Abs. 4 StGB ist kein allgemeines Gesetz und wäre als solches mit seinem Verbotsinhalt eigentlich verfassungswidrig. Indessen legt das Gericht für diesen Ausnahmefall fest:

Leitsatz 1: § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich Allgemeinkategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.

Allerdings legt das Gericht dann weiter fest:

Leitsatz 2: Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts  schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.

Viel Kritik hat sich das Gericht vor allem deswegen zugezogen, weil es in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich die Bundesrepublik Deutschland als Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Herrschaft bezeichnet hat, und dies sogar zum ersten Leitsatz seiner Entscheidung erhoben hat. Nun kann überhaupt nicht bezweifelt werden, daß man insbesondere unmittelbar nach Kriegsende durchaus so gedacht hat, und das neue Deutschland jedenfalls deutlich von der nationalsozialistischen Herrschaft abgrenzen wollte. Stauffenberg und die Verschwörer des 20. Juli wollten das ja bekanntlich auch. Typisch für diese Haltung weitester Bereiche von Politik und Gesellschaft ist die Präambel zur Bayerischen Verfassung vom 8.12.1946:

Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen geführt hat, in dem festen Entschluß, den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechts dauernd zu sichern, gibt sich das bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als 1000-jährigen Geschichte, nachstehende demokratische Verfassung.

Auch kann man ohne weiteres aus der im Verhältnis zur voraufgegangenen Weimarer Verfassung stark auf den Ausgleich der Machtzentren konstruierten Verfassung mit einer stärkeren Betonung des föderalen Staatsaufbaus, den deutlich geringeren Befugnissen des Präsidenten, der überragenden Rolle des Verfassungsgerichts, aber auch der stärkeren Betonung der Grundrechte des Bürgers und auch ihrer Ausweitung, nur den Schluß ziehen, daß man die Lehren daraus ziehen wollte, daß die Weimarer Verfassung dem Ansturm der demokratiefeindlichen Kräfte letztendlich nicht standgehalten hatte.

Ein weiteres muß jedoch ins Feld geführt werden, wenn man diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum „Gegenmodell Bundesrepublik“ betrachtet: das Gericht sagt nicht, daß die Bundesrepublik Deutschland in ihrer verfassungsmäßigen Gestalt ausschließlich das Gegenmodell zum NS-Staat sei. Davon findet sich in der Entscheidung kein Wort. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, denn grundsätzlich pflegen Gerichte nur die rechtlichen Gründe in ihre Entscheidung aufzunehmen, die diese Entscheidung auch tragen. Im vorliegenden Falle ging es alleine darum, ob eine Strafvorschrift wie § 130 Abs. 4 StGB trotz der grundsätzlich entgegenstehenden Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG verfassungsgemäß ist oder nicht. Nur in diesem Zusammenhang waren Ausführungen über den Charakter der Bundesrepublik als Gegenmodell zum NS-Staat zu machen. Daß im übrigen das Grundgesetz in der Kontinuität der deutschen Staatlichkeit vor 1945 steht, zeigen nicht nur der Rückgriff auf Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung in Art. 140, das Staatsangehörigkeitsrecht in Art. 116 oder der Rekurs auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Vielmehr entzieht sich das Selbstverständnis eines Staatsvolks grundsätzlich rechtlichen Regelungen und kann allenfalls eine Erwähnung finden, wie in der Präambel der bayerischen Verfassung mit ihrem Hinweis auf die mehr als 1000-jährige Geschichte des bayerischen Volkes. Daß diese sinn- und identitätsstiftend ist, kann nicht zweifelhaft sein. Allerdings gehört dazu das Wissen auch um die dunklen Jahre eben dieser mehr als 1000-jährigen Geschichte.

Das Bundesverfassungsgericht hatte nun vor einigen Wochen Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit und ihren Schranken aus § 130 StGB zu präzisieren. In zwei Entscheidungen vom 22.06.2018 hat es seine Rechtsprechung nach der Wunsiedel-Entscheidung klargestellt und gefestigt. Um die Entscheidungen richtig zu verstehen, muß man jeweils den Sachverhalt kennen. Seinem Beschluß Az. 1 BvR 673/18 lag zugrunde, daß die immer wieder mit einschlägigen Äußerungen hervorgetretene Frau Ursula Haverbeck mehrfach öffentlich Erklärungen zum Hergang oder Nichthergang des Holocaust abgegeben hatte, die darin gipfelten, daß zum Beispiel Auschwitz kein Vernichtungs- sondern ein Arbeitslager gewesen sei, und forderte etwa vom Zentralrat der Juden, die aus ihrer Sicht Übertreibungen dieser Vorgänge richtig zu stellen. Zahlreiche der von Gerichten in diesem Zusammenhang gehörten Zeugen seien als Lügner enttarnt worden und ähnliches mehr. Außerdem gebe es eine politische Rechtsprechung in Deutschland, wonach nicht das Recht, sondern die Interessen Israels, bzw. in dessen Vertretung des Zentralrates der Juden in Deutschland Grundlage der politischen Rechtsprechung seien. Der Holocaust müsse endlich forensisch nachgewiesen werden. Wegen solcher und weiterer Äußerungen dieser Qualität verurteilte das zuständige Amtsgericht die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe. In der Berufungs- wie in der Revisionsstanz hatte das im wesentlichen Bestand. Dagegen wandte sich Frau Haverbeck mit der Verfassungsbeschwerde. Diese wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

In den Gründen führt das Bundesverfassungsgericht zunächst aus, daß in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stets Meinungen, d.h. Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt seien, fielen. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie sich als wahr oder unwahr erwiesen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational seien, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt würden. Von diesem Schutz seien auch Tatsachenmitteilungen umfaßt, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen seien bzw. sein könnten. Allerdings fielen nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bewußt oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen könnten. Im übrigen sei auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet, wie Art. 5 Abs. 2 GG zeige. Eingriffe in die Meinungsfreiheit aufgrund eines allgemeinen, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichteten Gesetzes, seien möglich. Hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Allgemeinheit des Gesetzes erkenne das Bundesverfassungsgericht seit der Wunsiedel-Entscheidung allerdings eine Ausnahme für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielten. Von dieser Ausnahme bleibe jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kenne das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaube. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubten nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigten erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Halten verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbare Gefährdungslagen umschlügen. Das sei der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als friedlichen Charakter der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdeten und so den Übergang zu Aggression und Rechtsbruch markierten.

§ 130 Abs. 3 StGB ist jedoch nach allgemeiner Meinung auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens gerichtet. Entsprechend verlangt der Tatbestand der Norm schon seinem Wortlaut nach eine Äußerung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies sei bei den Äußerungen der Beschwerdeführerin der Fall. Sie beruhten in ihrem Kern auf Tatsachenbehauptungen, die jedenfalls für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Absatz 1 Satz 1 unterfielen. Als erwiesen unwahre und nach den Feststellungen der Fachgerichte auch bewußt falsche Tatsachenbehauptungen könnten sie nicht zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen. Deswegen sei deren Verbreitung als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. In der Tat erscheint insbesondere der Ruf der Beschwerdeführerin nach einer forensischen Aufarbeitung des Holocaust bizarr. In einer Unzahl von Gerichtsverfahren haben Zeugen, Sachverständige und auch Angeklagte eine Unmenge an Details über diese Vorgänge „gerichtsfest“  bekundet. Auch wenn die Lebenserfahrung zeigt, daß selbst Gerichte Irrtümern unterliegen können, ja sogar nicht ganz davon frei sind, etwa zu meinen, politischen Erwartungshaltungen entsprechen zu müssen, ist es völlig ausgeschlossen, daß alle Gerichtsentscheidungen, die in diesem Zusammenhang ergangen sind, fundamental falsch sind. Wenn die Beschwerdeführerin das wirklich glaubt, dann handelt es sich dabei um eine Zwangsvorstellung, nicht jedoch um einen seriösen Beitrag zur politischen Debatte oder gar zur Geschichtsforschung.

Sowohl die Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrem Kern als auch die aggressive Art und Weise des Vortrages sind auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Gemeint ist damit ja tatsächlich, daß auch öffentliche Kontroversen friedlich geführt werden sollen. Die Tonlage indessen, welche die Beschwerdeführerin hier anschlägt, ist durchaus dazu geeignet, unkontrollierbare politische Leidenschaften zu entfachen.

Der Sache 1 BvR 2083/15 lag ein völlig andersgearteter Sachverhalt zu Grunde. Der Beschwerdeführer war von den zuständigen Strafgerichten wegen Volksverhetzung im Sinne von 130 Abs. 3 StGB verurteilt worden, weil er auf seiner Internetseite eine Audiodatei zur Verfügung gestellt hatte, auf der unter anderem die sogenannte erste Wehrmachtsausstellung sehr kritisch betrachtet wurde. Unter anderem hieß es dort:

„Leider ermittelt da kein Staatsanwalt wegen Volksverhetzung. Will sich Reemtsma ein reines öffentlichen Gewissen erlügen für seine ererbten Zigaretten-Millionen, die aus Sucht, Elend, Krankheit und Tod von tausenden Menschen zusammengerafft wurden. Oder zeigt er nur das folgerichtige Symptom von 70 Jahren gegen Deutschland und die Deutschen gerichteter Lügenpropaganda der alliierten Siegermächte. Ist er lediglich ihr Knecht und Erfüllungsgehilfe geworden? Lügenpropaganda über wahre Kriegsgründe, – Ursachen und Kriegstreiber, über Verbrechen, über Völkermord und Vertreibung durch wen, wann und wo. Es kommen von Jahr zu Jahr mehr Lügen und Propaganda ans Licht, aber es wird nicht darüber gesprochen.

Die historischen Wahrheiten werden verfolgt, als Revisionismus diskreditiert oder als Holocaustleugnung und Relativierung von Nazi-Verbrechen mit Kerker bestraft. Ist es deshalb, weil wir unsere Staatsdoktrin gegründet haben als Gegenentwurf zu Auschwitz, dem Vergasen in Deutschland, Katyn, Wannseeprotokoll, Erzählungen eines Eli Wiesel oder dem Tagebuch der Anne Frank? Wird deshalb nicht über die schon vor zehn Jahren nachgewiesene 4-Millionen-Lüge von Auschwitz gesprochen, weil Fischer und Schröder sie zur Begründung des Krieges gegen Jugoslawien haben aufleben lassen und gebraucht haben, die Deutschen wieder in den Krieg zu führen? Liegt es an den 25.000,00 $, die Eli Wiesel pro Auftritt bekommt, wenn er von dem furchtbaren Leben im KZ erzählt, jedoch nicht erklären kann, warum er und Tausende Auschwitz-Insassen freiwillig mit der satanischen SS mitgegangen sind? Freiwillig heim ins Reich, ins nächste KZ – nach Buchenwald.

.Oder weil all die angeblichen Zeugen nicht belangt werden sollen, die vor Gericht gelogen und Meineid geschworen haben, wenn sie wohlfeil behaupteten, es wären auf deutschem Boden, ob in Dachau, Buchenwald oder Bergen-Belsen Häftlinge vergast worden? Genau das Gegenteil hat der britische Chefermittler von Nürnberg schon Ende der vierziger Jahre verbindlich festgestellt und spätestens 1960 der Historiker Dr. Martin Broszat. Warum hat ein Pastor Martin Niemöller erbärmlich gelogen mit der Behauptung, in Dachau wären über 200.000 Juden vergast worden.“

Die Strafgerichte hatten das noch für eine Verharmlosung des Holocaust im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB gehalten. Dem konnte sich das Bundesverfassungsgericht nicht anschließen. Es macht zunächst die gleichen Äußerungen zur Meinungsfreiheit wie im oben zitierten Fall. Auch hier weist es darauf hin, daß selbst nichtallgemeine Gesetze ausnahmsweise die Meinungsfreiheit beschränken können, wenn sie auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in den Jahren 1933 und 1945 zielen. Das Bundesverfassungsgericht trage damit, so die Richter auch in der neuen Entscheidung, der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lasse diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen. Von dieser Ausnahme bleibe jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kenne das Grundgesetz kein allgemeines Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gewährleisteten Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubten nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigen erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbare Gefährdungslagen umschlagen. Das sei eben der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als friedlicher Charakter der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdeten, und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markierten.

Die Strafgerichte hätten jedoch bei der Anwendung des § 130 Abs. 3 StGB keine tragfähigen Feststellungen getroffen, nach denen die Äußerungen des Beschwerdeführers geeignet gewesen seien, den öffentlichen Frieden in dem verfassungsrechtlich gebotenen Verständnis als friedlichem Charakter der öffentlichen Auseinandersetzung zu stören. Die Vorschrift sei nun einmal auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens gerichtet. Entsprechend verlange der Tatbestand der Norm schon von seinem Wortlaut nach eine Äußerung, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB in allen Varianten – und damit auch in der Form des Verharmlosens – komme nur dann in Betracht, wenn hiervon allein solche Äußerungen erfaßt würden, die geeignet seien, den öffentlichen Frieden im Sinne der Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu gefährden. Ausgangspunkt sei die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit. Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG dürften nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Äußerungen zu treffen. Das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Absichten zu verhindern, sei ebenso wenig ein Grund, Meinungen zu beschränken, wie deren Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit.

Legitim sei es demgegenüber, Rechtsgutsverletzungen zu unterbinden. Demnach sei dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig sei ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien ziele. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet seien, gehörten zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer Vergiftung des geistigen Klimas sei ebensowenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewußtseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründeten eine Strafbarkeit nicht.

Ein legitimes Schutzgut sei der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel sei hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt seien. Die Wahrung des öffentlichen Friedens beziehe sich insoweit auf die Auswirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierung, die bei den angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösten oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchterten. Eine Verurteilung könne dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus unmittelbar auf Realwirkungen angelegt seien und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiver Emotionalisierung oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen könnten.

Diesen Anforderungen genügte das Verhalten des Beschwerdeführers nicht. Die bloß beschönigende Darstellung des Nationalsozialismus, indem die Äußerungen der bisherigen Geschichtsschreibung eine einseitige Kollektivschuldzuweisung und den Gebrauch von Lügen bescheinigten und dabei die Opfer weder erwähnten noch würdigten, suggerierten sie, daß es nicht in dem geschichtlich anerkannten Umfang zu dem Massenmord in Auschwitz und anderswo gekommen sei. Hiermit werde aber das Erreichen der Schwelle einer Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne der Infragestellung der Friedlichkeit der Auseinandersetzung – wie durch die Verherrlichung von Gewalt, die Hetze auf bestimmte Bevölkerungsgruppen oder auch durch eine emotionalisierende Präsentation – nicht dargetan. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien nicht schon dann überschritten, wenn die anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer nicht angemessen gewürdigt würden. Vielmehr seien von ihr auch offensichtlich anstößige, abstoßende und bewußt provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos seien und das Wertefundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchten. Die Meinungsfreiheit finde erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlügen. Hierfür enthielten die angegriffenen Entscheidungen jedoch keine Feststellung.

Mit anderen Worten: auch die öffentliche Bekundung noch so anfechtbarer und kruder Überzeugungen allein, auch wenn sie im Sinne einer Verharmlosung des Nationalsozialismus und seiner Verbrechen verstanden werden kann, fällt noch unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach dem Grundgesetz. Dieser Schutz entfällt erst dann, wenn das Ganze in unfriedlicher Weise geschieht, etwa zur Gewalt aufgerufen wird oder Auseinandersetzungen über friedliche Debatten hinaus provoziert werden. Der Unterschied zum Falle Haverbeck liegt darin, daß deren ganz konkrete Behauptungen zu den Vorgängen rund um den Holocaust und auch ihre aggressive Tonlage insbesondere gegenüber dem Zentralrat der Juden und anderen Institutionen von einer Qualität sind, die in der Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören und zu einer insgesamt unfriedlichen Situation in diesem Teilbereich der öffentlichen Debatte führen können.

Das Bundesverfassungsgericht enthält sich auch ausdrücklich einer Wertung insoweit, als der Meinungsbereich nicht verlassen wird. Lediglich ersichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen, dazu noch aggressiv vorgetragen wie im Falle Haverbeck, sind von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und zwei GG nicht gedeckt. Mit anderen Worten: unterhalb der Schwelle der Volksverhetzung kann straffrei nahezu jeder Unsinn verzapft werden. Straflos bleibt das allerdings nicht. Denn die Strafe liegt in der Blamage vor der Öffentlichkeit.

Die Gedanken sind frei, ihre Äußerung indessen stößt schon mal an gesetzliche Grenzen. Wo diese liegen, entscheidet im Zweifel das Bundesverfassungsgericht. Bis jetzt kann man auch als kritischer Bürger damit leben, wie es das tut.

 

Widerstand

Der20. Juli, nicht als bloßes Kalenderdatum, sondern als historischer Begriff für den Widerstand gegen die Hitler-Diktatur, ist wieder einmal ins Gerede gekommen.

Nur kurz ist auf die abwegigen Äußerungen eines offenbar ebenso überehrgeizigen wie historisch und juristisch ungebildeten  Studenten einzugehen, wonach Stauffenberg nur ein Verräter gewesen sei, der nichts anderes gewollt habe, als seine Haut zu retten. Das ist so abwegig, daß man dem jungen Mann nur raten kann, sich erst einmal intensiv mit der  Geschichte des Widerstandes, vor allem des militärischen Widerstandes, zu befassen. Er wird dann sehr bald feststellen, daß es Stauffenberg und seinen Mitstreitern, aber auch anderen Widerstandskreisen, die ihm eher lose verbunden waren, tatsächlich darum gegangen ist, Deutschland von der Diktatur einer Verbrecherbande zu befreien und dann auf den Trümmern der Diktatur ein neues, sittlich hochstehendes Deutschland zu gründen. Dazu mag der nachfolgende Auszug aus dem von Stauffenberg selbst formulierten Eid ein deutlicher Hinweis sein:

„Wir wollen eine neue Ordnung, die alle Deutsche zu Trägern des Staates macht und ihnen Recht und Gerechtigkeit verbürgt, verachten aber die Gleichheitslüge und beugen uns vor den naturgegebenen Rängen. Wir wollen ein Volk, das in der Erde der Heimat verwurzelt, den natürlichen Mächten nahe bleibt, das im Wirken in den gegebenen Lebenskreisen sein Glück und sein Genüge findet und in freiem Stolze die niederen Triebe des Neides und der Mißgunst überwindet. Wir wollen Führende, die, aus allen Schichten des Volkes wachsend, verbunden den göttlichen Mächten, durch großen Sinn, Zucht und Opfer den anderen vorangehen.“

Ein Zeichen dieses Neubeginns war auch die von dem Widerstandskämpfer Joseph Wirmer entworfene neue deutsche Fahne. In ihrer gestalterischen Anlehnung an die skandinavischen Flaggen mit dem liegenden Kreuz ist sie im übrigen eine ganz deutliche Anspielung auf Deutschland als Teil des christlichen Abendlandes. Deswegen ist es auch abwegig, ausgerechnet dieses Symbol des Widerstandes für neonationalsozialistische Bestrebungen in Anspruch zu nehmen.

Naturgemäß waren Widerstand und Überwindung der Diktatur nur auf gewaltsamen Wege möglich. Daß damit formal Straftatbestände wie Hochverrat und Mord erfüllt werden mußten, lag in der Natur der Sache. Indessen haben sich Stauffenberg und seine Mitverschwörer eben nicht strafbar gemacht. Ihnen stand das Rechtsinstitut des übergesetzlichen Notstandes zur Seite. Das Motiv, Deutschland vom Joch der Diktatur, und von der Herrschaft einer Verbrecherbande  zu befreien, den Weg zum Frieden wenigstens zu suchen und ein neues, besseres Deutschland zu schaffen, der hohe sittliche Ernst, der dies alles begründete, verbunden mit dem persönlichen Mut der Verschwörer, haben sie tatsächlich zu Helden gemacht. Daran kann kein vernünftiger Zweifel bestehen.

Soweit nun neuerdings Stauffenberg für die Europapolitik der Bundeskanzlerin und ihres Kabinetts in Anspruch genommen wird, ist das mehr als kühn, tatsächlich abwegig. Abgesehen davon, daß sich damals niemand ein Gebilde wie die heutige Europäische Union vorstellen konnte, ging es auch den Verschwörern des 20. Juli um ihre Nation. Daß sie diese im historischen und kulturellen Rahmen Europas sahen, und auch anstrebten, mit den europäischen Nachbarn Deutschlands gute Beziehungen zu pflegen, steht auf einem anderen Blatt. Sie deswegen aber für die Merkel’sche Europapolitik in Anspruch zu nehmen, ist einfach nicht zulässig.

Eine Bemerkung noch zum Widerstandsrecht in Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes. Neuerdings wird diese Verfassungsvorschrift als juristisch mißlungen bezeichnet. Dies deswegen, weil sie ja erst dann greift, wenn auf anderem Wege als durch den Widerstand keine Abhilfe geschaffen und verfassungsmäßige Zustände wiederhergestellt werden können. Natürlich gibt diese Vorschrift keinen gerichtlich einklagbaren Anspruch und läuft von daher erst einmal leer. Indessen kann man diese Vorschrift nur aus ihrer Entstehungsgeschichte interpretieren und einordnen. Sie ist natürlich eine Reaktion auf den 20. Juli 1944. Nicht zuletzt das Fehlen eines bis dahin allgemein anerkannten überpositiven Widerstandsrechts hat dazu geführt, ein positives Widerstandsrecht in der Verfassung zu statuieren. Alleine schon das Vorhandensein einer solchen Verfassungsnorm hat eine psychologische Wirkung dergestalt, daß in einem solchen Falle, dessen Eintritt uns für alle Zeiten erspart bleiben möge, das Gefühl vorherrscht, eindeutig rechtmäßig zu handeln. So hat das Roman Herzog Anfang der Neunzigerjahre im führenden Kommentar zum Grundgesetz ausgeführt. Dieses Widerstandsrecht, so führt dieser hervorragende Kenner der Verfassung, später Präsident des Bundesverfassungsgerichts und dann Bundespräsident, aus, gilt für die Soldaten der Bundeswehr in besonderer Weise. Denn in einem solchen Falle kann seines Erachtens niemand die den Widerstand tragenden Soldaten der Bundeswehr daran hindern, daß sie sich in Ausübung des ihnen nunmehr zugefallenen Widerstandsrechtes der Organisationsform und der Ausrüstung bedienen, die sie bisher besessen haben. Mit anderen Worten: Unsere Verfassung billigt ausdrücklich den militärischen Widerstand ab dem Zeitpunkt, in dem eine Diktatur sich anschickt, die Macht zu ergreifen und die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger suspendiert. Diskussionen über die Rechtmäßigkeit des Widerstandes, wie sie nach dem 20. Juli 1944 geführt worden sind, hätten dann auch keine Grundlage mehr. Die Verschwörer müßten sich ja nicht mehr auf einen übergesetzlichen Notstand berufen, sondern könnten auf ihr verfassungsmäßiges Recht zum Widerstand verweisen, auch zum gewaltsamen Widerstand.

Der 20. Juli 1944 gehört ganz sicher zu den politischen, aber auch juristischen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland. Daß andere Völker dieser Erde auf einen glücklicheren Verlauf ihrer Geschichte zurückblicken können, der die Erwähnung des Menschenrechtes auf Widerstand und auch des sittlichen Gebots zum Widerstand in ihren Verfassungen nicht notwendig gemacht hat, ist die eine Sache. Daß wir auf dieses Datum mit einer Mischung aus Trauer um die Opfer jener Diktatur und Stolz auf die Widerstandskämpfer schauen, ist eine andere, aber sicher keine schlechte Sache.

 

 

 

 

Politkauderwelsch

Zu  den dämlichsten Vokabeln in der politischen Debatte unserer Zeit gehört zweifellos „Rassismus“. Demgemäß führen sie vor allem die Grünen und ihre medialen Vor- und Nachplapperer im Munde. Dicht gefolgt von den diversen Phobien, etwa „Homophobie“ und „Islamophobie“.

Um letztere kurz abzuhandeln weil es so einfach ist: die Phobie kommt aus dem Altgriechischen, dem Wortstamm Flucht, Furcht, Schrecken, sich erschrecken, jemanden erschrecken etc. Wer mit den Begriffen Homophobie oder Islamophobie um sich wirft, meint in Wirklichkeit nicht die Furcht vor Homosexuellen oder Muslimen. Das wäre ja auch abwegig. Gemeint ist tatsächlich der Haß gegen diese Menschengruppen. Doch kann man stets sicher vom fehlerhaften Sprachgebrauch auf den ebenso fehlerhaften Inhalt schließen. Man darf ferner getrost davon ausgehen, daß den meisten Zeitgenossen heutzutage gar nicht bewußt ist, was sie daherplappern. Denn die Kenntnis des Altgriechischen wie auch des Lateinischen als Kern humanistischer Bildung kann ja zumeist nicht vorausgesetzt werden, weil eben diese humanistische Bildung leider sehr selten geworden ist. Statt dessen haben wir ja flächendeckend „Schulen ohne Rassismus“, um damit zum nächsten Thema überzuleiten.

Nun zum Spitzenreiter in meinem privaten Ranking der dämlichsten Vokabeln, dem Rassismus. Der Begriff wird heute inflationär und gewissermaßen flächendeckend für alles benutzt, was den politisch korrekten Zeitgenossen von linksliberal bis Antifa nicht paßt. Derzeit vorzugsweise im Zusammenhang mit der Debatte um Asylbewerber, Flüchtlinge und misslungene bis gar nicht erst versuchte Integration. Kritik etwa am konservativen bis fundamentalistischen Islam ist danach selbstverständlich rassistisch. Kritik an dem Benehmen des deutschen Ex-Fußball Nationalspielers und loyalen Sohn des türkischen Volkes Mesut Özil ist demnach selbstredend ebenfalls rassistisch. Migranten aller Art dazu anzuhalten, die hier geltenden Gesetze und üblichen Verhaltensweisen nicht nur zu respektieren, sondern auch zu verinnerlichen, ist selbstverständlich auch rassistisch. Wer etwa meint, in unseren öffentlichen Freibädern hätten „Burkinis“ nichts zu suchen, muß sich von den Inhabern der stets richtigen Meinung und edelmütigen Moral als Rassist bezeichnen lassen. Die Reihe läßt sich beliebig fortsetzen.

Natürlich wird auch hier ein ursprünglich völlig anders gemeinter Begriff von seiner hergebrachten Wortbedeutung gelöst und für das Arsenal des politischen Kampfvokabulars umgearbeitet. Betrachten wir nur kurz die Geschichte der Vokabeln „Rasse“ und „Rassismus“.

Der berühmte systematische Biologe Carl von Linné hatte 1735 unter anderem auch die Menschen in sein System von Arten, Rassen, Klassen etc. eingeteilt. Die Menschen teilte er ein in die Rassen der Europäer (weiß), der Amerikaner – gemeint sind natürlich die Ureinwohner – (rot), der Asiaten (gelb) und der Afrikaner (schwarz). Damit sind Generationen von Schülern groß geworden, natürlich auch mit den späteren Abwandlungen und Differenzierungen. Heute vermeiden Biologen den Begriff der Rasse selbst im Tierreich weitgehend. Sachlich ändert sich dadurch natürlich nichts. Politisch ist indessen der Begriff völlig desavouiert. Merkwürdigerweise taucht er dennoch zum Beispiel in Art. 3 Abs. 3 unseres Grundgesetzes und in Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention auf. Sobald das die Grünen merken sollten, dürfte eine ebenso heftige wie moraltriefende Debatte um eine Verfassungsänderung losgetreten werden.

Der Rassismus hingegen ist von Anfang an, wie die allermeisten -ismen, ein negativ besetzter Begriff. Nicht zu Unrecht, denn im Kern bedeutet er ja, daß der Wert des menschlichen Individuums daran festgemacht wird, welcher Rasse, Ethnie, Spezies, Unterart oder was auch immer er angehören mag. Daß es tatsächlich auch biologisch begründbare Unterschiede zwischen Menschengruppen gibt, welcher Ursache auch immer, begründet natürlich nicht die abwertenden Zuschreibungen, die wirkliche Rassisten daran knüpfen. Besonders vergiftet ist der Begriff naturgemäß in Deutschland wegen des ins monströse und verbrecherische gesteigerten Rassismus der Nationalsozialisten.

Wohl deswegen hantiert der politisch korrekte Teil der Bevölkerung – von Volk sollte man hier nicht sprechen, nicht zuletzt deswegen, weil diese Leute selbst sich dagegen verwahren, einem Volk, dem deutschen zumal, anzugehören – so gerne mit dem Begriff des Rassismus in jedem passenden, vor allem unpassenden Zusammenhang. Man merkt dabei gar nicht, wie absurd dieser Sprachgebrauch in den verschiedenen Zusammenhängen ist. Zweifellos sind zum Beispiel die Türken keine Rasse, sondern im modernen Sprachgebrauch allenfalls eine Ethnie. Noch viel weniger sind die Anhänger des Islam eine Rasse. Denn diese Religionsgemeinschaft ist ja in gleich drei der Rassen des alten von Linné weit verbreitet. Völlig piepegal. Entscheidend ist, daß der Begriff des Rassismus als wirkungsvollste Totschlagsvokabel anerkannt ist. Wir warten daher gespannt darauf, wann etwa Katzenhasser als Rassisten bezeichnet werden. Also, Frau Göring-Eckardt, frisch ans Werk!

 

 

Der grüne Ayatollah

Die Deutschen sind ein lebenslustiges Volk. Das Vergnügen steht oben an. Ordnung und Disziplin, wofür die Deutschen weltweit bekannt sind, kommen tatsächlich erst an zweiter Stelle. Jedenfalls sollte man so ehrlich sein, das auch zuzugeben. Es ist ja nicht schlecht, daß der Mensch sein Leben genießen will. Ins Negative rutscht das erst, wenn das nicht auf der Grundlage eigener Leistung, mit dem Wort eines früheren deutschen Außenministers also „anstrengungslos“, verwirklicht werden soll.

Zieht man diese Seite unseres Volkscharakters in Rechnung, dann verwundert es doch, daß die politische Partei, die uns seit vielen Jahren mit Verboten aller Art „beglücken“ will, stabil rund 12-15 % der Wähler hinter sich bringen kann. Noch grotesker ist, daß auch darunter viele genussorientierte Zeitgenossen sind. Einer der vielen Widersprüche in der menschlichen Natur. Auch wenn nicht alles, was in der nachfolgenden kleinen Auflistung Platz gefunden hat, ganz oder überwiegend sinnlos ist, so ist doch erkennbar, daß die Grünen durchaus das Prädikat „Spaßbremsen“ verdienen:

Rauchen, Plastiktüten, Motorroller, Diesel, Limonade im Schulgebäude, Heizpilze, Paintball, „gewaltverherrlichende“ Computerspiele, Nachtflugverbot, Urlaubsflugreisen, eingeflogene Erdbeeren, verschärfte Tempolimits, nachts nicht mehr beleuchtete Innenstädte, Zirkustiere, Zigarettenautomaten, SUV’s, „gendergerechte“ Sprachverbote und natürlich der schon sprichwörtlich gewordene Veggie-Day – die Liste ist bei weitem nicht vollständig.

Der erhobene Zeigefinger, belehrend und mahnend, kann als Erkennungsmerkmal grüner Politiker gesehen werden. Personifiziert wird diese Art von Politik in der Gestalt von Anton Hofreiter. Der Mann, dem man es sofort abnehmen würde, wenn er öffentlich erklärte, zum Lachen in den Keller zu gehen, wirkt von seiner Physiognomie, seinen Gesten und seinem sprachlichen Duktus so, wie man sich Bußprediger früherer Jahrhunderte vom Schlage eines Abraham a santa Clara vorstellt. Er erinnert fatal an sauertöpfische und miesepetrige islamische Prediger vom Schlage eines Ayatollah Khomeini. Ist für sie alles Sünde, was Spaß macht, ist für Hofreiter und Co. alles schädlich, was Spaß macht. Sünde ist sowieso verboten, Schädliches muß verboten werden.

In der Tat ist es ein Rätsel, daß in einer durch und durch hedonistischen Gesellschaft wie der unsrigen eine Partei mit einer so ausgesprochenen Lust daran, die Bürger des Landes zu schurigeln und zu bevormunden, einen so großen und nachhaltigen politischen Erfolg haben kann. Vielleicht findet das die gleiche Erklärung wie das historische Phänomen, daß religiöse Extreme wie etwa der extrem asketische Calvinismus immer wieder eine nennenswerte Zahl von Anhängern für ein völlig spaßfreies Leben begeistern konnten. War es damals die Furcht vor Höllenqualen, ist es heute die Furcht vor allerlei irdischem Ungemach wie Klimawandel und Gesundheitsschäden. Ist die Erbsünde also nicht in Wahrheit das eingeredete schlechte Gewissen? Wo die Theologen das Sagen haben, eben religiös, wo die Ideologen das Sagen haben, eben „umweltpolitisch“?

Lassen wir all‘ diese Miesepeter und Spaßbremsen links liegen! Ich für meinen Teil genieße Wein und Parmaschinken mit Melone, alles importiert, fliege in den Urlaub und erfreue mich ganz sexistisch am Anblick schöner leichtbekleideter Frauen. Die Bußprediger jedweder Prvonienz indessen können mir gestohlen bleiben!

Ist die AfD völkisch und undemokratisch?

Aus Schülerzeiten  kennen wir das. Wer neu in der Klasse ist, hat es schwer. In der Politik gilt dieser Grundsatz offenbar vermehrt. Die Grünen der frühen achtziger Jahre konnten davon ein Lied singen. Als heute etablierte und von den Medien gehätschelt Partei wollen sie sich daran lieber nicht erinnern. Daß es der AfD als Neugründung ebenso ergehen würde, war zu erwarten. Nicht zu erwarten war indessen der Haß, der ihr nicht nur von der etablierten Konkurrenz, sondern noch mehr aus dem politisch korrekten Milieu entgegen schlug und weiter entgegenschlägt. Das zeigt sich insbesondere an der Behauptung, diese Partei verneine grundlegende Regeln unserer Verfassung, wie etwa die Achtung vor den Menschenrechten und die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat. Ersteres wird der Behauptung unterlegt, statt der Achtung eines jeden Menschen als Person stehe bei ihr die Unterscheidung zwischen blutsmäßigen deutschen und „fremdvölkischen“ Menschen, wobei erstere natürlich von höherem Wert seien und deswegen alleine „richtige“ Deutsche sein könnten. Demokratie und Rechtsstaat wolle man durch das Führerprinzip ersetzen. Mehr oder weniger offen werden diese Zuschreibungen gebetsmühlenartig formuliert.

Nun gibt es die spöttische Redensart: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Im Zusammenhang mit unserem Thema muß man allerdings diesen Satz dahingehend abwandeln, daß Erkenntnisse nur gewinnen kann, wer auch lesen will. Um die Behauptung der NS-Affinität dieser Partei überprüfen zu können, muß man natürlich erst einmal nachlesen, was die NSDAP seinerzeit eigentlich wollte. Ihr Kronzeuge ist natürlich Adolf Hitler selbst. In seinem programmatischen Buch „Mein Kampf“ schreibt er unter anderem:

„Wenn wir versuchen, aus dem Worte „völkisch“ den sinngemäßen innersten Kern herauszuschälen, kommen wir zu folgender Feststellung: Unsere heutige landläufige politische Weltauffassung beruht im allgemeinen auf der Vorstellung, daß dem Staate zwar an sich schöpferische, kulturbildende Kraft zuzusprechen sei, daß er aber mit rassischen Voraussetzungen nichts zu tun habe, sondern eher noch ein Produkt wirtschaftlicher Notwendigkeiten, bestenfalls aber das natürliche Ergebnis politischen Machtdranges sei. Diese Grundanschauung führt in ihrer logisch-konsequenten Weiterbildung nicht nur zu einer Verkennung rassischer Urkräfte, sondern auch zu einer Minderbewertung der Person. Denn die Ableitung der Verschiedenheit der einzelnen Rassen in Bezug auf ihre allgemeinen kulturbildenden Kräfte muß zwangsläufig diesen größten Irrtum auch auf die Beurteilung der Einzelperson übertragen.“ und weiter: „Es wäre ein Wahnwitz, den Wert des Menschen nach seiner Rassenzugehörigkeit abschätzen zu wollen, mithin dem marxistischen Standpunkt: „Mensch ist gleich Mensch“ den Krieg zu erklären, wenn man dann doch nicht entschlossen ist, auch die letzten Konsequenzen zu ziehen. Die letzte Konsequenz der Anerkennung der Bedeutung des Blutes, also der rassenmäßigen Grundlage im allgemeinen, ist aber die Übertragung dieser Einschätzung auf die einzelne Person.“ Und weiter: „Eine Weltanschauung, die sich bestrebt, unter Ablehnung des demokratischen Massengedankens, dem besten Volk, also dem höchsten Menschen, diese Erde zu geben, muss logischerweise auch innerhalb dieses Volkes wieder dem gleichen aristokratischen Trieb gehorchen und den besten Köpfen die Führung und den höchsten Einfluß im betreffenden Volke sichern. Damit baut sie nicht auf dem Gedanken der Majorität, sondern auf den der Persönlichkeit auf.“

Der seinerzeit führende Verfassungsrechtler und politische Theoretiker des Nationalsozialismus, Ernst Rudolf Huber, skizzierte das völkische Staatswesen folgendermaßen:

„Das politische Volk ist als geschichtliche Erscheinung durch die Prinzipien der Einheit und Ganzheit bestimmt. Nur als Einheit und Ganzheit ist das Volk eine politische Wirklichkeit.  Die Freiheit und Selbstherrlichkeit des einzelnen, von der jedes politische Denken ausging, zerstörten die innere Einheit der Gemeinschaft und lösten jede ganzheitliche Ordnung auf.“ Die Prinzipien von Einheit und Ganzheit setzten nach Huber voraus, daß innerhalb der „völkischen Einheit“ nur „organische Gliederungen“, nicht aber „feindliche Gruppen und Klassen“ bestehen könnten:  „Denn die Parteienbildung ist kein Ausdruck naturgegebener, organischer Verschiedenheit im Volkskörper, sondern sie bedeutet eine willkürliche Zerreißprobe, die die politische Gemeinsamkeit in Frage stellt. Die völkische Einheit setzt eine einheitliche politische Weltanschauung voraus, die allein und ausschließlich Geltung besitzt. Jede Parteienspaltung wäre mit diesem Prinzip politisch weltanschaulicher Einheit unvereinbar. Im Unterschied zur Demokratie, in der der politische Prozess sich in Form von Abstimmungen und nach dem Mehrheitsprinzip vollzieht (Art. 20 GG) handelt Huber zufolge das auf „völkischer“ Grundlage geeinte Volk nur geschlossen, und zwar „nach dem Prinzip von Führung und Gefolgschaft.“

Betrachten wir nun die Programme der AfD. In ihrem Grundsatzprogramm wird das Kapitel 7 – Kultur, Sprache und Identität – mit folgender Präambel eingeleitet:

„Deutschland gehört zu den großen europäischen Kulturnationen. Deutsche Schriftsteller und Philosophen, deutsche Musiker, bildende Künstler und Architekten, in jüngerer Zeit auch deutsche Designer und Filmemacher, haben wesentliche Beiträge zu ihren jeweiligen Disziplinen im weltweiten Maßstab geleistet. Kultur ist außerdem die zentrale Klammer, in der sich auch ein neues Politikverständnis sehen muß. Unser aller Identität ist vorrangig kulturell determiniert. Sie kann nicht dem freien Spiel der Kräfte ausgesetzt werden. Vielmehr soll ein Bewußtsein gestärkt werden, welches kulturelle Verbundenheit wahrnimmt, fördert und schützt. Für die AfD ist der Zusammenhang von Bildung, Kultur und Identität für die Entwicklung der Gesellschaft von zentraler Bedeutung.“

Im Wahlprogramm 2017 heißt es, daß über Qualität und Quantität einer Einwanderung selbst zu bestimmen, sei herausragendes Merkmal staatlicher Souveränität; das müsse auch für Deutschland gelten. Ausführlich werden Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip im ersten Kapitel des Wahlprogramms so vorgestellt, wie es auch in den einschlägigen Artikeln unserer Verfassung festgeschrieben ist. Auch die Forderung nach einer Reform des Staatsbürgerrechts in Gestalt einer Rückkehr zum bis 2000 geltenden Abstammungsprinzip ist in diesem Rahmen nicht anstößig, denn auch die erbittertsten Feinde der AfD werden nicht behaupten wollen, bis zum Jahre 2000 habe in Deutschland ein völkisches Staatsbürgerrecht gegolten.

Wer also lesen kann und will, kann nicht ernsthaft auch nur annähernd von völkischen oder demokratiefeindlichen Bestrebungen dieser Partei sprechen. Vielmehr steht sie programmatisch genauso fest auf dem Boden unserer Verfassung, wie die anderen im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien. Genau deswegen versuchen ja offensichtlich viele ihrer Feinde, ihr solche Bestrebungen ohne irgend einen Beleg zu unterstellen und bemühen dafür phantasievolle Verschwörungstheorien ebenso wie im Wege abenteuerlicher Hermeneutik aus einzelnen Redebeiträgen herausgefilterte angebliche Substrate ihrer Politik. Dagegen nimmt sich die Wahrsagerin mit ihrer Glaskugel geradezu seriös und wissenschaftlich aus.

Wenn aber gerade bürgerliche Parteien in dieses Horn der Diffamierung blasen und die Zuschreibungen der demokratiefeindlichen Antfa übernehmen, dann ist das nicht nur dumm, sondern mittelfristig gefährlich für die Demokratie. Denn wenn die Grenzen der Verfassungsmäßigkeit verwischt und verdunkelt werden, wird die Demokratie selbst beschädigt. Abgesehen davon wird die Tür zum demokratischen Miteinander so fest zugeschlagen, daß man sie später wohl nur noch sehr mühsam wieder öffnen kann. Von dieser Torheit profitieren auf Dauer nur die Feinde bürgerlch-konservativer, aber auch liberaler Politik. Intelligente, vorausschauende und umsichtige Politik ist das nicht.

 

 

Närrisches aus München

Die bayerische SPD bewegt sich zielstrebig auf die 10 %-Marke zu. Das führt nachvollziehbar zur Verzweiflung bei ihrer Führung. Dieser Gemütszustand ist offensichtlich nicht dazu angetan, klug und souverän zu agieren. Anders läßt sich der neueste Vorstoß ihres Fraktionsvorsitzenden im Bayerischen Landtag, eines Herrn Markus Rinderspacher, den man nicht unbedingt kennen muß, nicht erklären. Er drohte nun seinem Vornamensvetter Söder von der CSU mit einer Klage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Der soll ihm untersagen, im Zusammenhang mit der Migrationskrise von „Asyltourismus“, „Belehrungsdemokratie“ und „Anti-Abschiebungs-Industrie“ zu sprechen.

Nun kann man dem Bayerischen Ministerpräsidenten nur beipflichten, wenn er auf den massenhaften Missbrauch des Asylrechts, den massenhaften Missbrauch der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel in diesen Verfahren und auf die stets mit erhobenem Zeigefinger vorgetragenen Erklärungen linksgrüner Politiker und Journalisten zu Menschenrechten und Humanität hinweist. Er könnte hier durchaus noch heftiger vom Leder ziehen. Jedenfalls können sich die Bayern glücklich schätzen, daß sie nicht von Leuten regiert werden wie etwa dem schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten und Merkelknecht Daniel Günther, der erst jüngst in seiner Regierungserklärung salbaderte, Schleswig-Holstein bleibe weltoffen und tolerant. Man helfe eben Menschen in Not. Das ist ja gerade diese arrogante, ausgrenzende Attitüde, mit der all diese Gutmenschen, Richtigmeiner und Moralathleten sich über alle diejenigen erheben wollen, die in der massenhaften und unkontrollierten Zuwanderung keineswegs humanitäres Samaritertum, sondern eher unverantwortlichen politischen Moralismus erblicken.

Herrn Rinderspacher hat offensichtlich auch niemand gesagt, daß es in Deutschland ein verfassungsmäßig geschütztes Recht gibt, zu allem und jedem seine Meinung sagen zu dürfen, und zwar durchaus auch in drastischen Worten. So hat erst Ende Mai das Oberlandesgericht Dresden entschieden, daß eine sogenannte Nichtregierungsorganisation, die im Mittelmeer Migranten aus Seenot rettet, als „Schlepper“ bezeichnet werden darf (Az.: 4 U 217/18). Und diese Entscheidung ist, man glaubt es kaum, zugunsten von Pegida ergangen. Mit Beschluß vom 24.1.2018, Az.: 1 BvR 2465/13, hat es das Bundesverfassungsgericht für zulässig erklärt, einen in der DDR hingerichteten Regimegegner als „Terroristen und Banditen“ zu bezeichnen. Mit Beschluß vom 8.2.2017, Az.: 1 BvR 2973/14, hat das Bundesverfassungsgericht  es als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen, einen grünen Bundestagsabgeordneten anläßlich einer Demonstration als „Obergauleiter der SA-Horden“ zu bezeichnen. Betrachtet man sich also den Rahmen, den das Bundesverfassungsgericht in Sachen Meinungsfreiheit abgesteckt hat, dann stoßen die inkriminierten Äußerungen des Bayerischen Ministerpräsidenten nicht einmal an dessen Grenzen. Wenn Herr Rinderspacher seine lächerliche Drohung wahr macht und vor  den Bayerischen Verfassungsgerichtshof zieht, dann ist seine krachende Niederlage absehbar. Sie wird sicherlich von der CSU dann medial gehörig aufbereitet werden. Den Weg der SPD in Richtung 10 % wird das natürlich weiter ebnen. Und das wäre nicht einmal schade. Die Narrenkappe hat er sich jedenfalls schon lange vor dem Beginn der nächsten Faschingssaison aufgesetzt.

 

 

Wo stehen wir?

Die Ereignisse der letzten Tage können mit dem vielzitierten Wort des römischen Dichters Horaz zusammengefaßt werden: Der Berg kreißte, doch geboren ward ein lächerliches Mäuslein. Denn die offenbar unter erheblichen politischen Schmerzen zustande gekommene Einigung zwischen den Unionsparteien bedeutet bei Lichte besehen nicht mehr, als daß geltendes Recht wenigstens zum Teil angewandt werden soll. Ob das dann auch den Segen des Koalitionspartners SPD finden wird, darf getrost bezweifelt werden.

Alle Detailfragen zur sogenannten Flüchtlings- und Asylpolitik mögen zwar jeweils wichtig sein, sie aufzuwerfen und zu lösen kann jedoch nur dann sinnvoll sein, wenn man sich darüber im klaren ist, wo man steht und wo man hingehen möchte. Die Gestaltung von Gegenwart und Zukunft ist für verantwortungsbewußte Menschen ja kein Selbstzweck, erst recht kein politisches Spiel. Vielmehr geht es um die Frage, welche Zukunft wir unseren Kindern und Enkelkindern ermöglichen wollen. Das gilt nota bene auch für diejenigen, denen aus welchen Gründen auch immer das Glück eigener Kinder und Enkel versagt geblieben ist. Indessen hat man bei manchen von ihnen, vor allem der Frau Bundeskanzler und einigen ihrer Steigbügelhalter aus Koalition und Opposition nicht den Eindruck, daß ihnen die Zukunft dieser Generationen unseres Volkes und unseres Kulturkreises wirklich am Herzen liegt. Doch dazu später.

Die Philosophie der Aufklärung ist in Europa entstanden (Descartes, Kant etc.) und konnte sich auf diesem Kontinent und in den vormaligen Kolonien der europäischen Staaten auf dem amerikanischen Kontinent, in Australien und Neuseeland durchsetzen, weil sie dort auf eine Religion traf, die ihre Lehren, wenn auch zunächst zögerlich, akzeptierte. Das ist auch ganz offensichtlich die Ursache der stürmischen Entwicklung von Wissenschaft und Technik, aber auch gesellschaftlicher Befreiung des Menschen aus der bis dahin gegebenen Unmündigkeit, ob selbst verschuldet, wie Immanuel Kant erklärt hat, oder schlicht und einfach menschheitsgeschichtlich als Entwicklungsstadium notwendig. So und nicht anders entstand eben die Hochkultur, in der sich die Völker der westlichen Welt, um einmal diesen Begriff anstelle des zu Unrecht viel gescholtenen christlichen Abendlandes zu benutzen, zu freien Gesellschaften mit beträchtlichem allgemeinem Wohlstand entwickelt haben.

Wer verantwortungsvoll an den zukünftigen Lebensverhältnissen seiner Kinder und Enkelkinder arbeitet, der kann nur anstreben, ihnen diesen Status weiterzugeben und ihnen zu ermöglichen, diesen zu sichern und womöglich weiterzuentwickeln.

Allein daran sind alle Überlegungen und Maßnahmen zu messen, die im Rahmen der gegenwärtigen Zuwanderungsproblematik, aber auch im Rahmen der, man muß sagen sogenannten, Integration von in den letzten Jahrzehnten vor 2015 eingewanderten Ausländern aus dem islamischen Kulturkreis angestellt bzw. ins Werk gesetzt werden. Ob es um die Zahl der Migranten geht, wie man wissenschaftssprachlich-neutral wirkliche oder auch nur vermeintliche Bürgerkriegsflüchtlinge, Asylbewerber und Einwanderer in die Sozialsysteme mit und ohne Papiere nennt, ob es um die Bedingungen geht, unter denen sie hier vorübergehend oder gar auf Dauer leben, ob es um die Rechtsgrundlagen und Verfahrensregeln geht, die ihre Einreise und ihr Verbleiben regeln, ob es um die Pflicht zur Beachtung unserer Gesetze und Regeln des alltäglichen Zusammenlebens geht, alles das muß daran gemessen werden, ob es unsere Lebensweise auf Dauer gewährleistet oder gefährdet.

Weil es ganz offensichtlich ist, daß kein Volk sein politisches und wirtschaftliches Niveau aufrechterhalten kann – von Weiterentwickeln wollen wir hier erst gar nicht nicht sprechen -, wenn die Zahl der kulturfremden Zuwanderer einen prägenden Einfluß auf die aufnehmende Gesellschaft gewinnt, muß eben diese Zahl begrenzt werden, will man das als richtig erkannte Ziel der Bewahrung und Weiterentwicklung der eigenen, freien und prosperierenden Gesellschaft nicht aufgeben. In diesem Zusammenhang soll man auch nicht mit Begriffen wie „Umvolkung“ oder „Bevölkerungsaustausch“ hantieren. Abgesehen von ihrem pegidaesken und damit dem Sprachgebrauch des intellektuellen Prekariats anverwandten Klang sind sie auch sachlich unzutreffend, denn es geht ja nicht um die Aussiedelung der einen und die Ansiedelung der anderen, sondern nur die Frage, welche und wie viele Neubürger das Land verträgt. Somit muß es das erste Ziel jeglicher Zuwanderungspolitik sein, die Zahl der Zuwanderer so gering zu halten, daß eben die vorbeschriebene Gefahr gar nicht erst entstehen kann. Davon zu unterscheiden ist natürlich das Bestreben entwickelter Gesellschaften, beruflich qualifizierte und der eigenen Gesellschaft affine, zumindest anpassungswillige Einwanderer zu gewinnen.

Die Kosten der gegenwärtigen Zuwanderungspolitik sind ein weiteres gewichtiges Argument dafür, die Zuwanderung nicht nur drastisch zu begrenzen, sondern die Zahl der unkontrolliert und ungeregelt eingewanderten Menschen kurz- und mittelfristig wieder abzubauen. Kosten in der Größenordnung von ca. 50 Milliarden € jährlich für Unterkunft, Verköstigung, medizinische Versorgung, Verwaltung, Sicherheit und Schulbildung kann auch ein wirtschaftlich leistungsfähiger Staat wie Deutschland nicht dauerhaft aufbringen, ohne in gleichem Umfang seinen eigenen Bürgern diese Mittel vorzuenthalten und damit ihre Renten in geringerem Maß als möglich zu steigern, ihre medizinische Versorgung zu verteuern, und die öffentlichen Investitionen für Infrastruktur herunterzufahren, von Investitionen in die Wissenschaft und der Förderung des kulturellen Lebens erst gar nicht zu reden. Wer das leugnet, muß wohl über den finanz- und volkswirtschaftlichen Unverstand des vormaligen Zensurministerleins und nunmehrigen Neckermanntouristen in der Mission des deutschen Chefdiplomaten verfügen.

Der gesellschaftliche Schaden, beileibe nicht bloße Kollateralschaden, dieser massenhaften Zuwanderung von kulturfremden, häufig nicht einmal des Lesens und Schreibens in ihrer Muttersprache kundigen Menschen ist ebenfalls nicht gering zu schätzen. Schulklassen und ganze Stadtteile, in denen die deutsche Sprache zu einer Randerscheinung geworden ist, können nur in der Phantasie psychiatrisch behandlungsbedürftiger Traumtänzer mit der Zwangsvorstellung von einer egalitären, ohne Grenzen und damit ohne staatliche Ordnung lebenden Weltgesellschaft als begrüßenswerter gesellschaftlicher Fortschritt betrachtet werden.

Schließlich sollte man auch das Gerede gewisser Wirtschaftsvertreter von dem Fachkräftemangel, der nur durch massenhafte Zuwanderung wenigstens abgemildert werden könne, kritisch und mit gesundem Menschenverstand betrachten. Der eigenen Lebenswirklichkeit dürfte wohl die Kritik etwa von Mitgliedern des VDI entsprechen, wonach angesichts eines halben Dutzend Bewerber auf eine offene Stelle von einem Fachkräftemangel nicht die Rede sein kann. Natürlich muß man Äußerungen von Verbandsvertretern immer und nicht nur in diesem Zusammenhang unter dem Blickwinkel des cui bono, also der Frage: wem nützt es? betrachten. Die marktwirtschaftliche Regel von Angebot und Nachfrage gilt natürlich auch für den Arbeitsmarkt. Zuwanderer aus Niedriglohnländern drücken tendenziell das Lohnniveau und somit die Kosten der Unternehmen. Soweit uns Institutionen wie etwa die in der politischen Publizistik allgegenwärtige Bertelsmann-Stiftung etwas anderes mit wissenschaftlichem Anstrich glauben machen wollen, so sollte man sich stets vergegenwärtigen, daß es sich dabei regelmäßig nicht um wissenschaftliche Arbeit, sondern um Regierungspropaganda handelt.

Wer allen diesen Argumenten wenigstens im Kern zustimmen kann, wird indessen von den Propagandisten der Merkel’schen „Flüchtlingspolitik“ damit zur Räson gebracht, daß nun einmal die europäische wie auch die nationale Rechtslage keine Alternative zum Handeln der Regierung zulasse. Jedenfalls hinsichtlich der europäischen Rechtslage sollte man sich dann schon fragen, warum alle anderen europäischen Länder anders als Deutschland handeln. Handelt es sich bei ihnen also samt und sonders um Rechtsbrecher? Schon diese Fragestellung zeigt die Unhaltbarkeit der aktuellen Regierungspropaganda, die uns übrigens nicht in erster Linie durch das Bundespresseamt nahegebracht wird, sondern durch die weit überwiegende Zahl der gedruckten und gesendeten Medien. Sie machen das Bundespresseamt eigentlich überflüssig.

Wie die Rechtslage tatsächlich ist, kann man nur von unabhängigen Juristen erfahren. Da hört man allerdings völlig andere Töne. Um einmal neben der Überzeugungskraft des Arguments auch die Prominenz seines Autors ins Feld zu führen, wollen wir aus einem aktuellen Vortrag des früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, zitieren:

„Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist festzuhalten, daß es weder nach deutschem Verfassungs- und Verwaltungsrecht, noch nach europäischem Recht, noch nach dem Völkerrecht für Nicht-EU Ausländer ein vorbehaltloses Recht auf Einreise in das und auf Aufenthalt im Bundesgebiet gibt. Ein vorbehaltloses Recht auf Aufnahme in der Europäischen Union zum Zwecke der Durchführung eines – von vornherein aussichtslosen – Asylverfahrens besteht ebenfalls nicht. Es gibt ein solches individuelles Menschenrecht auf einen Aufenthalt und auf ein Leben in einem fremden Staat der eigenen Wahl, also auf Einwanderung in den Staat der eigenen Präferenz nicht, selbst wenn die Einreise formal mit einem ersichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Antrag auf Asyl verbunden wird, oder wenn der Asylantrag in einem erkennbar unzuständigen Mitgliedsstaat der EU gestellt werden soll. Ohne eine solche Einreiseerlaubnis ist die Einreise nach Deutschland oder in die Europäische Union illegal; sie ist de jure grundsätzlich zu verweigern. Die Verwaltungspraxis in Deutschland entsprach und entspricht dem eindeutig nicht.

Nach § 18 Abs. 2 des Asylgesetzes ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Alle EU-Mitgliedsstaaten gehören zu den sicheren Drittstaaten. Deutschland ist ausschließlich von solchen Staaten umgeben, sodaß alle Nicht-EU Ausländer, die auf dem Landweg nach Deutschland kommen, betroffen sind. Von dieser Einreiseverweigerung oder „Zurückschiebung“ ist nach dieser Vorschrift abzusehen, wenn Deutschland nach dem Recht der EU für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, oder das Bundesministerium des Innern dies aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat. Nach der Dublin-III-Verordnung der EU ist Deutschland nicht automatisch zuständig für alle auf seinem Gebiet gestellten Anträge, grundsätzlich zuständig ist das sogenannte Erstzutrittsland der Europäischen Union. Das sogenannte Selbsteintrittsrecht Deutschlands begründet keine Rechtspflicht, eine solche Übernahme der Zuständigkeit erfolgt freiwillig, darf daher zwingendes nationales Recht nicht missachten und das vom EU-Recht bestimmte Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht in sein Gegenteil zu verkehren.“

Inhaltlich gleichlautende Gutachten und Publikationen anderer Rechtswissenschaftler wie Udo Di Fabio oder Ulrich Vosgerau sollen gerade wegen ihrer Argumentationstiefe nicht unerwähnt bleiben. Wenn dagegen Publizisten mit Staatsexamina wie Heribert Prantl Gegenteiliges verbreiten, tun sie es gegen ihren juristischen Sachverstand. Man darf ihnen also mit Fug und Recht unterstellen, ganz bewußt das Geschäft derer zu betreiben, die über die massenhafte, unkontrollierte und ungeregelte Zuwanderung von Menschen, die jedenfalls in größerer Zahl unsere freiheitliche Gesellschaftsordnung gefährden, eine andere Gesellschaft in Deutschland etablieren wollen.

Festzuhalten ist daher, daß die gegenwärtige Zuwanderungspolitik der Bundesregierung offensichtlich weder von den deutschen Gesetzen, noch von den einschlägigen europäischen Verträgen und auch nicht vom sonstigen Völkerrecht gedeckt ist. Vielmehr muß eindeutig festgestellt werden, daß die Bundesregierung unter dem Beifall der Medien, Kirchen und sogenannten Kulturschaffenden seit dem Herbst 2015 andauernd das Recht bricht. Leider sind damit Straftatbestände nicht verwirklicht worden. Wer dennoch Strafanzeigen gegen Merkel und Co. bei den Staatsanwaltschaften einreicht, nimmt ihnen nur die Zeit für die Bearbeitung strafrechtlich wirklich einschlägiger Sachverhalte. Außerdem gibt er Merkel und Co. die Möglichkeit, unter Verweis auf die Einstellung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zu behaupten, die „Flüchtlingspolitik“ der Bundesregierung sei rechtens. Quidquid agis, prudenter agas, et repice finem, sagt der Lateiner. Zu deutsch: Was auch immer du tust, tue es klug und bedenke das Ende.

Wir leben Gott sei Dank in einer Demokratie, auch wenn es bisweilen schwer fällt, das auch immer zu erkennen. Die massiven Angriffe auch staatlicher Stellen auf die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit seien hier nur beispielhaft erwähnt. Die Macht des Bürgers beschränkt sich auf das Recht, Politiker zu wählen oder abzuwählen. Von diesem Recht muß man aus der eingangs beschriebenen Verantwortung für die nachfolgenden Generationen Gebrauch machen. Man muß es klug tun und dafür sorgen, daß nur solche Kandidaten gewählt werden, die wenigstens versprechen, ein Kontrastprogramm zur aktuellen Politik der regierenden Parteien sowie ihrer Steigbügelhalter in Opposition und Medien zu verwirklichen. Dazu würde beispielsweise gehören, die Attraktivität unseres Landes für Wirtschaftsmigranten dadurch gegen Null zu fahren, daß statt international vergleichsweise hoher Geldzahlungen während der gesamten Dauer des juristischen Verfahrens und eines bloß geduldeten Aufenthalts nur noch Sachleistungen gewährt werden und die Unterbringung ausschließlich in Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Damit wäre der wesentliche Faktor für den Zuzug, nämlich die tatsächlich gewaltige Differenz zwischen den Lebensverhältnissen in den Herkunftsländern und in unserem Lande beseitigt. Diese Maßnahme würde nichts kosten, sondern im Gegenteil im Vergleich zu dem, was derzeit geschieht, erhebliche Einsparungen bringen. Die vielen eingesparten Milliarden könnten dann unseren eigenen Bürgern zugute kommen. Bessere gesundheitliche Versorgung, höhere Renten, bessere Bildung unserer Jugend und nicht zuletzt eine dramatische Erhöhung des Sicherheitsniveaus unserem Lande wären Folge. Prüfen wir also, wessen Wahlprogramme diesen Forderungen am nächsten kommen. Und dies ohne Ansehen von Partei und Person. Wir sind es unseren Kindern und Enkeln schuldig.

 

 

Toleranz und Zelotentum

Die Diskussion um die Religionsfreiheit – richtig Religionsausübungsfreiheit – in Deutschland hält an, und das ist auch gut so. Denn die Frage, wie wir leben wollen und sollen, und welche tradierten wie importierten Lebensformen zu unserem Lande gehören oder nicht, ist zu wichtig, als daß man die Antwort darauf allein den Politikern und Meinungsfürsten überlassen könnte. Vielmehr ist es urdemokratisch, solche grundlegenden Fragen in einer breiten öffentlichen Debatte zu klären.

Diese Frage dreht sich in Deutschland in erster Linie um den Islam, sollte aber grundsätzlich gestellt werden. Denn der Maßstab, an dem all das gemessen werden muß, kann nur unsere Verfassung sein, und zwar in ihren wesentlichen Bestimmungen. Das sind der unbedingte Schutz der Menschenwürde, die persönliche Freiheit, tun und lassen zu können, was einem in den Sinn kommt, selbstverständlich in den Grenzen der Verfassung und der allgemeinen Gesetze. Das sind die Grundrechte wie der Gleichheitssatz, der Schutz von Ehe und Familie, die Meinungsfreiheit und das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht und in den Ämtern. Das ist das Demokratiegebot ebenso wie das Sozialstaatsgebot. Alles, was diesen tragenden Pfeilern unserer Verfassungsordnung entgegengesetzt ist, kann nicht geduldet werden, und komme es auch im Gewande einer Religion daher.

Indessen steckt der Teufel wie immer im Detail. Das beginnt damit, daß religiöse Vorschriften häufig selbst innerhalb der jeweiligen Religionsgemeinschaft umstritten sind, mindestens uneinheitlich gelebt werden. Besondere Probleme bereitet hier der gerade nicht monolithische Islam, der ja nicht nur in den beiden großen, ich nenne es einmal Teilreligionen, Sunna und Schia auftritt, sondern gerade in der erstgenannten unzählige Varianten aufweist und mindestens vier sogenannte Rechtsschulen. Die Autorität von Geistlichen unterschiedlicher Qualifikation ist offenbar für viele Muslime maßgeblich. Ohne hier ins Detail gehen zu müssen, genügt der schon der Hinweis auf die unterschiedliche Auffassung von den koranischen Bekleidungsvorschriften. Wir sehen auf unseren Straßen Musliminnen mit nach westlicher Manier offen getragenem Haar und in freizügiger Bekleidung bis hin zur Ganzkörperverhüllung in Burka und Niqab. Gerade dieser Befund der Unübersichtlichkeit verbietet es, von „dem“ Islam zu sprechen. Man muß sich vielmehr leider die Mühe machen, hier zu unterscheiden. Nur eine ausgesprochene politische Flasche wie Herr Laschet kann auf die Schnapsidee kommen, „dem“ Islam den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geben zu wollen, wie dies bei den beiden großen christlichen Religionsgemeinschaften unseres Landes der Fall ist. Allerdings ist auch klar, daß der real existierende, konservative, am wirklichen oder auch nur vermeintlichen Wortlaut des Koran und weiterer religiösen Vorschriften klebende Islam mit unserer Grundrechtsordnung nicht vereinbar ist, und mithin auf gar keinen Fall zu Deutschland gehört.

Schon aus der Unmöglichkeit, von „dem“ Islam zu sprechen, folgt bereits, daß man die Menschen, die dieser Religionsgemeinschaft angehören, auf gar keinen Fall über einen Kamm scheren kann. Wir finden auch unter den Muslimen, die in unserem Lande leben, die ganze Bandbreite vom unerbittlichen Zeloten, der die vormittelalterliche Interpretation seiner Religion über unsere Verfassung und unsere Gesetze stellt, und selbstverständlich von jedem Muslim verlangt, nach dieser Maßgabe zu leben, bis hin zum liberalen, die Gesetze unseres Landes achtenden und seine Gesellschaftsordnung aus innerer Überzeugung bevorzugenden gebildeten Bürger. Letzterer ist ebenso ein Stützpfeiler unserer Gesellschaft wie jeder andere, der diese Werte verinnerlicht hat und danach lebt. Diese Menschen, gleichgültig, welcher Religionsgemeinschaft sie angehören, und ob sie das vielleicht aus Überzeugung oder auch nur deswegen tun, weil es nun einmal die Religion der Eltern und Großeltern ist, und das deswegen eher als Folklore gelebt wird, diese Menschen tragen selbstverständlich auch zum sozialen und wirtschaftlichen Erfolg unserer Gesellschaft bei. Solche Menschen wollte schon der Alte Fritz in sein Land holen, und hat es ja auch getan ebenso wie seine Vorgänger auf dem preußischen Thron. Ob er allerdings religiöse Eiferer, denen ihre Vorstellung von Religion über die Gesetze des Königreichs Preußen ging, in seinem Lande geduldet hätte, wollen wir doch sehr bezweifeln.

Das christlich geprägte Deutschland ist ja tatsächlich auch das von der Aufklärung geprägte Deutschland. Das Christentum in Europa ist ja nun einmal, bildlich gesprochen, durch den Filter der Aufklärung getrieben worden. Und dieser Vorgang hat geraume Zeit in Anspruch genommen. Wir können heute nicht mehr nachvollziehen, daß noch in der Nachkriegszeit Mitte des vergangenen Jahrhunderts Katholiken und Protestanten einander spinnefeind waren. Wer etwa einem heute 20-jährigen erzählt, daß die Großmutter damals in katholischen Dörfern am Buß- und Bettag Hausputz erledigte, weil das eben der „Putz- und Feg-Tag“ sei, wird nur ungläubiges Staunen ernten. Ebenso ungläubig werden unsere Kinder und Enkel schauen, wenn man ihnen erzählt, daß noch in den fünfziger und sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts Pfarrer junge Mädchen angehalten haben, sich „züchtig“ zu kleiden, insbesondere keine engen Jeans zu tragen. Wer weiß denn noch, daß es noch im letzten Jahrhundert einen strengen religiösen Proporz in politischen Parteien und Staatsämtern gab, ja sogar politische Parteien, die sich einer der christlichen Konfessionen und nicht etwa beiden oder gar allen Bürgern verbunden fühlten? Von Eheverboten -„Mischehe“-, Speisevorschriften – ja, das gab es auch – der Ächtung von Menschen mit abweichenden sexuellen Veranlagungen und anderen, heute als absonderlich empfundenen Vorstellungen einmal ganz abgesehen.

Wir müssen in dieser Sache wie auch sonst unterscheiden. Wir müssen unterscheiden zwischen den vielen Spielarten der Religionen, wir müssen unterscheiden zwischen den einzelnen Menschen, egal welcher Religion sie angehören, oder gar ob sie Religionen an sich überhaupt ablehnen. Wir müssen daran arbeiten, daß auf Dauer nur akzeptiert wird, wer ungeachtet seiner inneren religiösen Überzeugung die überkommenen Werte unserer Gesellschaft, vor allem, wie sie sich unserer Verfassung widerspiegeln und in unseren Traditionen leben, nicht nur akzeptiert, sondern aus Überzeugung lebt. Nur dann können wir bleiben, wer wir sind, und werden, was uns weiterbringt.