Widerstand

Der20. Juli, nicht als bloßes Kalenderdatum, sondern als historischer Begriff für den Widerstand gegen die Hitler-Diktatur, ist wieder einmal ins Gerede gekommen.

Nur kurz ist auf die abwegigen Äußerungen eines offenbar ebenso überehrgeizigen wie historisch und juristisch ungebildeten  Studenten einzugehen, wonach Stauffenberg nur ein Verräter gewesen sei, der nichts anderes gewollt habe, als seine Haut zu retten. Das ist so abwegig, daß man dem jungen Mann nur raten kann, sich erst einmal intensiv mit der  Geschichte des Widerstandes, vor allem des militärischen Widerstandes, zu befassen. Er wird dann sehr bald feststellen, daß es Stauffenberg und seinen Mitstreitern, aber auch anderen Widerstandskreisen, die ihm eher lose verbunden waren, tatsächlich darum gegangen ist, Deutschland von der Diktatur einer Verbrecherbande zu befreien und dann auf den Trümmern der Diktatur ein neues, sittlich hochstehendes Deutschland zu gründen. Dazu mag der nachfolgende Auszug aus dem von Stauffenberg selbst formulierten Eid ein deutlicher Hinweis sein:

„Wir wollen eine neue Ordnung, die alle Deutsche zu Trägern des Staates macht und ihnen Recht und Gerechtigkeit verbürgt, verachten aber die Gleichheitslüge und beugen uns vor den naturgegebenen Rängen. Wir wollen ein Volk, das in der Erde der Heimat verwurzelt, den natürlichen Mächten nahe bleibt, das im Wirken in den gegebenen Lebenskreisen sein Glück und sein Genüge findet und in freiem Stolze die niederen Triebe des Neides und der Mißgunst überwindet. Wir wollen Führende, die, aus allen Schichten des Volkes wachsend, verbunden den göttlichen Mächten, durch großen Sinn, Zucht und Opfer den anderen vorangehen.“

Ein Zeichen dieses Neubeginns war auch die von dem Widerstandskämpfer Joseph Wirmer entworfene neue deutsche Fahne. In ihrer gestalterischen Anlehnung an die skandinavischen Flaggen mit dem liegenden Kreuz ist sie im übrigen eine ganz deutliche Anspielung auf Deutschland als Teil des christlichen Abendlandes. Deswegen ist es auch abwegig, ausgerechnet dieses Symbol des Widerstandes für neonationalsozialistische Bestrebungen in Anspruch zu nehmen.

Naturgemäß waren Widerstand und Überwindung der Diktatur nur auf gewaltsamen Wege möglich. Daß damit formal Straftatbestände wie Hochverrat und Mord erfüllt werden mußten, lag in der Natur der Sache. Indessen haben sich Stauffenberg und seine Mitverschwörer eben nicht strafbar gemacht. Ihnen stand das Rechtsinstitut des übergesetzlichen Notstandes zur Seite. Das Motiv, Deutschland vom Joch der Diktatur, und von der Herrschaft einer Verbrecherbande  zu befreien, den Weg zum Frieden wenigstens zu suchen und ein neues, besseres Deutschland zu schaffen, der hohe sittliche Ernst, der dies alles begründete, verbunden mit dem persönlichen Mut der Verschwörer, haben sie tatsächlich zu Helden gemacht. Daran kann kein vernünftiger Zweifel bestehen.

Soweit nun neuerdings Stauffenberg für die Europapolitik der Bundeskanzlerin und ihres Kabinetts in Anspruch genommen wird, ist das mehr als kühn, tatsächlich abwegig. Abgesehen davon, daß sich damals niemand ein Gebilde wie die heutige Europäische Union vorstellen konnte, ging es auch den Verschwörern des 20. Juli um ihre Nation. Daß sie diese im historischen und kulturellen Rahmen Europas sahen, und auch anstrebten, mit den europäischen Nachbarn Deutschlands gute Beziehungen zu pflegen, steht auf einem anderen Blatt. Sie deswegen aber für die Merkel’sche Europapolitik in Anspruch zu nehmen, ist einfach nicht zulässig.

Eine Bemerkung noch zum Widerstandsrecht in Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes. Neuerdings wird diese Verfassungsvorschrift als juristisch mißlungen bezeichnet. Dies deswegen, weil sie ja erst dann greift, wenn auf anderem Wege als durch den Widerstand keine Abhilfe geschaffen und verfassungsmäßige Zustände wiederhergestellt werden können. Natürlich gibt diese Vorschrift keinen gerichtlich einklagbaren Anspruch und läuft von daher erst einmal leer. Indessen kann man diese Vorschrift nur aus ihrer Entstehungsgeschichte interpretieren und einordnen. Sie ist natürlich eine Reaktion auf den 20. Juli 1944. Nicht zuletzt das Fehlen eines bis dahin allgemein anerkannten überpositiven Widerstandsrechts hat dazu geführt, ein positives Widerstandsrecht in der Verfassung zu statuieren. Alleine schon das Vorhandensein einer solchen Verfassungsnorm hat eine psychologische Wirkung dergestalt, daß in einem solchen Falle, dessen Eintritt uns für alle Zeiten erspart bleiben möge, das Gefühl vorherrscht, eindeutig rechtmäßig zu handeln. So hat das Roman Herzog Anfang der Neunzigerjahre im führenden Kommentar zum Grundgesetz ausgeführt. Dieses Widerstandsrecht, so führt dieser hervorragende Kenner der Verfassung, später Präsident des Bundesverfassungsgerichts und dann Bundespräsident, aus, gilt für die Soldaten der Bundeswehr in besonderer Weise. Denn in einem solchen Falle kann seines Erachtens niemand die den Widerstand tragenden Soldaten der Bundeswehr daran hindern, daß sie sich in Ausübung des ihnen nunmehr zugefallenen Widerstandsrechtes der Organisationsform und der Ausrüstung bedienen, die sie bisher besessen haben. Mit anderen Worten: Unsere Verfassung billigt ausdrücklich den militärischen Widerstand ab dem Zeitpunkt, in dem eine Diktatur sich anschickt, die Macht zu ergreifen und die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger suspendiert. Diskussionen über die Rechtmäßigkeit des Widerstandes, wie sie nach dem 20. Juli 1944 geführt worden sind, hätten dann auch keine Grundlage mehr. Die Verschwörer müßten sich ja nicht mehr auf einen übergesetzlichen Notstand berufen, sondern könnten auf ihr verfassungsmäßiges Recht zum Widerstand verweisen, auch zum gewaltsamen Widerstand.

Der 20. Juli 1944 gehört ganz sicher zu den politischen, aber auch juristischen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland. Daß andere Völker dieser Erde auf einen glücklicheren Verlauf ihrer Geschichte zurückblicken können, der die Erwähnung des Menschenrechtes auf Widerstand und auch des sittlichen Gebots zum Widerstand in ihren Verfassungen nicht notwendig gemacht hat, ist die eine Sache. Daß wir auf dieses Datum mit einer Mischung aus Trauer um die Opfer jener Diktatur und Stolz auf die Widerstandskämpfer schauen, ist eine andere, aber sicher keine schlechte Sache.

 

 

 

 

Politkauderwelsch

Zu  den dämlichsten Vokabeln in der politischen Debatte unserer Zeit gehört zweifellos „Rassismus“. Demgemäß führen sie vor allem die Grünen und ihre medialen Vor- und Nachplapperer im Munde. Dicht gefolgt von den diversen Phobien, etwa „Homophobie“ und „Islamophobie“.

Um letztere kurz abzuhandeln weil es so einfach ist: die Phobie kommt aus dem Altgriechischen, dem Wortstamm Flucht, Furcht, Schrecken, sich erschrecken, jemanden erschrecken etc. Wer mit den Begriffen Homophobie oder Islamophobie um sich wirft, meint in Wirklichkeit nicht die Furcht vor Homosexuellen oder Muslimen. Das wäre ja auch abwegig. Gemeint ist tatsächlich der Haß gegen diese Menschengruppen. Doch kann man stets sicher vom fehlerhaften Sprachgebrauch auf den ebenso fehlerhaften Inhalt schließen. Man darf ferner getrost davon ausgehen, daß den meisten Zeitgenossen heutzutage gar nicht bewußt ist, was sie daherplappern. Denn die Kenntnis des Altgriechischen wie auch des Lateinischen als Kern humanistischer Bildung kann ja zumeist nicht vorausgesetzt werden, weil eben diese humanistische Bildung leider sehr selten geworden ist. Statt dessen haben wir ja flächendeckend „Schulen ohne Rassismus“, um damit zum nächsten Thema überzuleiten.

Nun zum Spitzenreiter in meinem privaten Ranking der dämlichsten Vokabeln, dem Rassismus. Der Begriff wird heute inflationär und gewissermaßen flächendeckend für alles benutzt, was den politisch korrekten Zeitgenossen von linksliberal bis Antifa nicht paßt. Derzeit vorzugsweise im Zusammenhang mit der Debatte um Asylbewerber, Flüchtlinge und misslungene bis gar nicht erst versuchte Integration. Kritik etwa am konservativen bis fundamentalistischen Islam ist danach selbstverständlich rassistisch. Kritik an dem Benehmen des deutschen Ex-Fußball Nationalspielers und loyalen Sohn des türkischen Volkes Mesut Özil ist demnach selbstredend ebenfalls rassistisch. Migranten aller Art dazu anzuhalten, die hier geltenden Gesetze und üblichen Verhaltensweisen nicht nur zu respektieren, sondern auch zu verinnerlichen, ist selbstverständlich auch rassistisch. Wer etwa meint, in unseren öffentlichen Freibädern hätten „Burkinis“ nichts zu suchen, muß sich von den Inhabern der stets richtigen Meinung und edelmütigen Moral als Rassist bezeichnen lassen. Die Reihe läßt sich beliebig fortsetzen.

Natürlich wird auch hier ein ursprünglich völlig anders gemeinter Begriff von seiner hergebrachten Wortbedeutung gelöst und für das Arsenal des politischen Kampfvokabulars umgearbeitet. Betrachten wir nur kurz die Geschichte der Vokabeln „Rasse“ und „Rassismus“.

Der berühmte systematische Biologe Carl von Linné hatte 1735 unter anderem auch die Menschen in sein System von Arten, Rassen, Klassen etc. eingeteilt. Die Menschen teilte er ein in die Rassen der Europäer (weiß), der Amerikaner – gemeint sind natürlich die Ureinwohner – (rot), der Asiaten (gelb) und der Afrikaner (schwarz). Damit sind Generationen von Schülern groß geworden, natürlich auch mit den späteren Abwandlungen und Differenzierungen. Heute vermeiden Biologen den Begriff der Rasse selbst im Tierreich weitgehend. Sachlich ändert sich dadurch natürlich nichts. Politisch ist indessen der Begriff völlig desavouiert. Merkwürdigerweise taucht er dennoch zum Beispiel in Art. 3 Abs. 3 unseres Grundgesetzes und in Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention auf. Sobald das die Grünen merken sollten, dürfte eine ebenso heftige wie moraltriefende Debatte um eine Verfassungsänderung losgetreten werden.

Der Rassismus hingegen ist von Anfang an, wie die allermeisten -ismen, ein negativ besetzter Begriff. Nicht zu Unrecht, denn im Kern bedeutet er ja, daß der Wert des menschlichen Individuums daran festgemacht wird, welcher Rasse, Ethnie, Spezies, Unterart oder was auch immer er angehören mag. Daß es tatsächlich auch biologisch begründbare Unterschiede zwischen Menschengruppen gibt, welcher Ursache auch immer, begründet natürlich nicht die abwertenden Zuschreibungen, die wirkliche Rassisten daran knüpfen. Besonders vergiftet ist der Begriff naturgemäß in Deutschland wegen des ins monströse und verbrecherische gesteigerten Rassismus der Nationalsozialisten.

Wohl deswegen hantiert der politisch korrekte Teil der Bevölkerung – von Volk sollte man hier nicht sprechen, nicht zuletzt deswegen, weil diese Leute selbst sich dagegen verwahren, einem Volk, dem deutschen zumal, anzugehören – so gerne mit dem Begriff des Rassismus in jedem passenden, vor allem unpassenden Zusammenhang. Man merkt dabei gar nicht, wie absurd dieser Sprachgebrauch in den verschiedenen Zusammenhängen ist. Zweifellos sind zum Beispiel die Türken keine Rasse, sondern im modernen Sprachgebrauch allenfalls eine Ethnie. Noch viel weniger sind die Anhänger des Islam eine Rasse. Denn diese Religionsgemeinschaft ist ja in gleich drei der Rassen des alten von Linné weit verbreitet. Völlig piepegal. Entscheidend ist, daß der Begriff des Rassismus als wirkungsvollste Totschlagsvokabel anerkannt ist. Wir warten daher gespannt darauf, wann etwa Katzenhasser als Rassisten bezeichnet werden. Also, Frau Göring-Eckardt, frisch ans Werk!

 

 

Der grüne Ayatollah

Die Deutschen sind ein lebenslustiges Volk. Das Vergnügen steht oben an. Ordnung und Disziplin, wofür die Deutschen weltweit bekannt sind, kommen tatsächlich erst an zweiter Stelle. Jedenfalls sollte man so ehrlich sein, das auch zuzugeben. Es ist ja nicht schlecht, daß der Mensch sein Leben genießen will. Ins Negative rutscht das erst, wenn das nicht auf der Grundlage eigener Leistung, mit dem Wort eines früheren deutschen Außenministers also „anstrengungslos“, verwirklicht werden soll.

Zieht man diese Seite unseres Volkscharakters in Rechnung, dann verwundert es doch, daß die politische Partei, die uns seit vielen Jahren mit Verboten aller Art „beglücken“ will, stabil rund 12-15 % der Wähler hinter sich bringen kann. Noch grotesker ist, daß auch darunter viele genussorientierte Zeitgenossen sind. Einer der vielen Widersprüche in der menschlichen Natur. Auch wenn nicht alles, was in der nachfolgenden kleinen Auflistung Platz gefunden hat, ganz oder überwiegend sinnlos ist, so ist doch erkennbar, daß die Grünen durchaus das Prädikat „Spaßbremsen“ verdienen:

Rauchen, Plastiktüten, Motorroller, Diesel, Limonade im Schulgebäude, Heizpilze, Paintball, „gewaltverherrlichende“ Computerspiele, Nachtflugverbot, Urlaubsflugreisen, eingeflogene Erdbeeren, verschärfte Tempolimits, nachts nicht mehr beleuchtete Innenstädte, Zirkustiere, Zigarettenautomaten, SUV’s, „gendergerechte“ Sprachverbote und natürlich der schon sprichwörtlich gewordene Veggie-Day – die Liste ist bei weitem nicht vollständig.

Der erhobene Zeigefinger, belehrend und mahnend, kann als Erkennungsmerkmal grüner Politiker gesehen werden. Personifiziert wird diese Art von Politik in der Gestalt von Anton Hofreiter. Der Mann, dem man es sofort abnehmen würde, wenn er öffentlich erklärte, zum Lachen in den Keller zu gehen, wirkt von seiner Physiognomie, seinen Gesten und seinem sprachlichen Duktus so, wie man sich Bußprediger früherer Jahrhunderte vom Schlage eines Abraham a santa Clara vorstellt. Er erinnert fatal an sauertöpfische und miesepetrige islamische Prediger vom Schlage eines Ayatollah Khomeini. Ist für sie alles Sünde, was Spaß macht, ist für Hofreiter und Co. alles schädlich, was Spaß macht. Sünde ist sowieso verboten, Schädliches muß verboten werden.

In der Tat ist es ein Rätsel, daß in einer durch und durch hedonistischen Gesellschaft wie der unsrigen eine Partei mit einer so ausgesprochenen Lust daran, die Bürger des Landes zu schurigeln und zu bevormunden, einen so großen und nachhaltigen politischen Erfolg haben kann. Vielleicht findet das die gleiche Erklärung wie das historische Phänomen, daß religiöse Extreme wie etwa der extrem asketische Calvinismus immer wieder eine nennenswerte Zahl von Anhängern für ein völlig spaßfreies Leben begeistern konnten. War es damals die Furcht vor Höllenqualen, ist es heute die Furcht vor allerlei irdischem Ungemach wie Klimawandel und Gesundheitsschäden. Ist die Erbsünde also nicht in Wahrheit das eingeredete schlechte Gewissen? Wo die Theologen das Sagen haben, eben religiös, wo die Ideologen das Sagen haben, eben „umweltpolitisch“?

Lassen wir all‘ diese Miesepeter und Spaßbremsen links liegen! Ich für meinen Teil genieße Wein und Parmaschinken mit Melone, alles importiert, fliege in den Urlaub und erfreue mich ganz sexistisch am Anblick schöner leichtbekleideter Frauen. Die Bußprediger jedweder Prvonienz indessen können mir gestohlen bleiben!

Ist die AfD völkisch und undemokratisch?

Aus Schülerzeiten  kennen wir das. Wer neu in der Klasse ist, hat es schwer. In der Politik gilt dieser Grundsatz offenbar vermehrt. Die Grünen der frühen achtziger Jahre konnten davon ein Lied singen. Als heute etablierte und von den Medien gehätschelt Partei wollen sie sich daran lieber nicht erinnern. Daß es der AfD als Neugründung ebenso ergehen würde, war zu erwarten. Nicht zu erwarten war indessen der Haß, der ihr nicht nur von der etablierten Konkurrenz, sondern noch mehr aus dem politisch korrekten Milieu entgegen schlug und weiter entgegenschlägt. Das zeigt sich insbesondere an der Behauptung, diese Partei verneine grundlegende Regeln unserer Verfassung, wie etwa die Achtung vor den Menschenrechten und die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat. Ersteres wird der Behauptung unterlegt, statt der Achtung eines jeden Menschen als Person stehe bei ihr die Unterscheidung zwischen blutsmäßigen deutschen und „fremdvölkischen“ Menschen, wobei erstere natürlich von höherem Wert seien und deswegen alleine „richtige“ Deutsche sein könnten. Demokratie und Rechtsstaat wolle man durch das Führerprinzip ersetzen. Mehr oder weniger offen werden diese Zuschreibungen gebetsmühlenartig formuliert.

Nun gibt es die spöttische Redensart: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Im Zusammenhang mit unserem Thema muß man allerdings diesen Satz dahingehend abwandeln, daß Erkenntnisse nur gewinnen kann, wer auch lesen will. Um die Behauptung der NS-Affinität dieser Partei überprüfen zu können, muß man natürlich erst einmal nachlesen, was die NSDAP seinerzeit eigentlich wollte. Ihr Kronzeuge ist natürlich Adolf Hitler selbst. In seinem programmatischen Buch „Mein Kampf“ schreibt er unter anderem:

„Wenn wir versuchen, aus dem Worte „völkisch“ den sinngemäßen innersten Kern herauszuschälen, kommen wir zu folgender Feststellung: Unsere heutige landläufige politische Weltauffassung beruht im allgemeinen auf der Vorstellung, daß dem Staate zwar an sich schöpferische, kulturbildende Kraft zuzusprechen sei, daß er aber mit rassischen Voraussetzungen nichts zu tun habe, sondern eher noch ein Produkt wirtschaftlicher Notwendigkeiten, bestenfalls aber das natürliche Ergebnis politischen Machtdranges sei. Diese Grundanschauung führt in ihrer logisch-konsequenten Weiterbildung nicht nur zu einer Verkennung rassischer Urkräfte, sondern auch zu einer Minderbewertung der Person. Denn die Ableitung der Verschiedenheit der einzelnen Rassen in Bezug auf ihre allgemeinen kulturbildenden Kräfte muß zwangsläufig diesen größten Irrtum auch auf die Beurteilung der Einzelperson übertragen.“ und weiter: „Es wäre ein Wahnwitz, den Wert des Menschen nach seiner Rassenzugehörigkeit abschätzen zu wollen, mithin dem marxistischen Standpunkt: „Mensch ist gleich Mensch“ den Krieg zu erklären, wenn man dann doch nicht entschlossen ist, auch die letzten Konsequenzen zu ziehen. Die letzte Konsequenz der Anerkennung der Bedeutung des Blutes, also der rassenmäßigen Grundlage im allgemeinen, ist aber die Übertragung dieser Einschätzung auf die einzelne Person.“ Und weiter: „Eine Weltanschauung, die sich bestrebt, unter Ablehnung des demokratischen Massengedankens, dem besten Volk, also dem höchsten Menschen, diese Erde zu geben, muss logischerweise auch innerhalb dieses Volkes wieder dem gleichen aristokratischen Trieb gehorchen und den besten Köpfen die Führung und den höchsten Einfluß im betreffenden Volke sichern. Damit baut sie nicht auf dem Gedanken der Majorität, sondern auf den der Persönlichkeit auf.“

Der seinerzeit führende Verfassungsrechtler und politische Theoretiker des Nationalsozialismus, Ernst Rudolf Huber, skizzierte das völkische Staatswesen folgendermaßen:

„Das politische Volk ist als geschichtliche Erscheinung durch die Prinzipien der Einheit und Ganzheit bestimmt. Nur als Einheit und Ganzheit ist das Volk eine politische Wirklichkeit.  Die Freiheit und Selbstherrlichkeit des einzelnen, von der jedes politische Denken ausging, zerstörten die innere Einheit der Gemeinschaft und lösten jede ganzheitliche Ordnung auf.“ Die Prinzipien von Einheit und Ganzheit setzten nach Huber voraus, daß innerhalb der „völkischen Einheit“ nur „organische Gliederungen“, nicht aber „feindliche Gruppen und Klassen“ bestehen könnten:  „Denn die Parteienbildung ist kein Ausdruck naturgegebener, organischer Verschiedenheit im Volkskörper, sondern sie bedeutet eine willkürliche Zerreißprobe, die die politische Gemeinsamkeit in Frage stellt. Die völkische Einheit setzt eine einheitliche politische Weltanschauung voraus, die allein und ausschließlich Geltung besitzt. Jede Parteienspaltung wäre mit diesem Prinzip politisch weltanschaulicher Einheit unvereinbar. Im Unterschied zur Demokratie, in der der politische Prozess sich in Form von Abstimmungen und nach dem Mehrheitsprinzip vollzieht (Art. 20 GG) handelt Huber zufolge das auf „völkischer“ Grundlage geeinte Volk nur geschlossen, und zwar „nach dem Prinzip von Führung und Gefolgschaft.“

Betrachten wir nun die Programme der AfD. In ihrem Grundsatzprogramm wird das Kapitel 7 – Kultur, Sprache und Identität – mit folgender Präambel eingeleitet:

„Deutschland gehört zu den großen europäischen Kulturnationen. Deutsche Schriftsteller und Philosophen, deutsche Musiker, bildende Künstler und Architekten, in jüngerer Zeit auch deutsche Designer und Filmemacher, haben wesentliche Beiträge zu ihren jeweiligen Disziplinen im weltweiten Maßstab geleistet. Kultur ist außerdem die zentrale Klammer, in der sich auch ein neues Politikverständnis sehen muß. Unser aller Identität ist vorrangig kulturell determiniert. Sie kann nicht dem freien Spiel der Kräfte ausgesetzt werden. Vielmehr soll ein Bewußtsein gestärkt werden, welches kulturelle Verbundenheit wahrnimmt, fördert und schützt. Für die AfD ist der Zusammenhang von Bildung, Kultur und Identität für die Entwicklung der Gesellschaft von zentraler Bedeutung.“

Im Wahlprogramm 2017 heißt es, daß über Qualität und Quantität einer Einwanderung selbst zu bestimmen, sei herausragendes Merkmal staatlicher Souveränität; das müsse auch für Deutschland gelten. Ausführlich werden Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip im ersten Kapitel des Wahlprogramms so vorgestellt, wie es auch in den einschlägigen Artikeln unserer Verfassung festgeschrieben ist. Auch die Forderung nach einer Reform des Staatsbürgerrechts in Gestalt einer Rückkehr zum bis 2000 geltenden Abstammungsprinzip ist in diesem Rahmen nicht anstößig, denn auch die erbittertsten Feinde der AfD werden nicht behaupten wollen, bis zum Jahre 2000 habe in Deutschland ein völkisches Staatsbürgerrecht gegolten.

Wer also lesen kann und will, kann nicht ernsthaft auch nur annähernd von völkischen oder demokratiefeindlichen Bestrebungen dieser Partei sprechen. Vielmehr steht sie programmatisch genauso fest auf dem Boden unserer Verfassung, wie die anderen im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien. Genau deswegen versuchen ja offensichtlich viele ihrer Feinde, ihr solche Bestrebungen ohne irgend einen Beleg zu unterstellen und bemühen dafür phantasievolle Verschwörungstheorien ebenso wie im Wege abenteuerlicher Hermeneutik aus einzelnen Redebeiträgen herausgefilterte angebliche Substrate ihrer Politik. Dagegen nimmt sich die Wahrsagerin mit ihrer Glaskugel geradezu seriös und wissenschaftlich aus.

Wenn aber gerade bürgerliche Parteien in dieses Horn der Diffamierung blasen und die Zuschreibungen der demokratiefeindlichen Antfa übernehmen, dann ist das nicht nur dumm, sondern mittelfristig gefährlich für die Demokratie. Denn wenn die Grenzen der Verfassungsmäßigkeit verwischt und verdunkelt werden, wird die Demokratie selbst beschädigt. Abgesehen davon wird die Tür zum demokratischen Miteinander so fest zugeschlagen, daß man sie später wohl nur noch sehr mühsam wieder öffnen kann. Von dieser Torheit profitieren auf Dauer nur die Feinde bürgerlch-konservativer, aber auch liberaler Politik. Intelligente, vorausschauende und umsichtige Politik ist das nicht.

 

 

Närrisches aus München

Die bayerische SPD bewegt sich zielstrebig auf die 10 %-Marke zu. Das führt nachvollziehbar zur Verzweiflung bei ihrer Führung. Dieser Gemütszustand ist offensichtlich nicht dazu angetan, klug und souverän zu agieren. Anders läßt sich der neueste Vorstoß ihres Fraktionsvorsitzenden im Bayerischen Landtag, eines Herrn Markus Rinderspacher, den man nicht unbedingt kennen muß, nicht erklären. Er drohte nun seinem Vornamensvetter Söder von der CSU mit einer Klage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Der soll ihm untersagen, im Zusammenhang mit der Migrationskrise von „Asyltourismus“, „Belehrungsdemokratie“ und „Anti-Abschiebungs-Industrie“ zu sprechen.

Nun kann man dem Bayerischen Ministerpräsidenten nur beipflichten, wenn er auf den massenhaften Missbrauch des Asylrechts, den massenhaften Missbrauch der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel in diesen Verfahren und auf die stets mit erhobenem Zeigefinger vorgetragenen Erklärungen linksgrüner Politiker und Journalisten zu Menschenrechten und Humanität hinweist. Er könnte hier durchaus noch heftiger vom Leder ziehen. Jedenfalls können sich die Bayern glücklich schätzen, daß sie nicht von Leuten regiert werden wie etwa dem schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten und Merkelknecht Daniel Günther, der erst jüngst in seiner Regierungserklärung salbaderte, Schleswig-Holstein bleibe weltoffen und tolerant. Man helfe eben Menschen in Not. Das ist ja gerade diese arrogante, ausgrenzende Attitüde, mit der all diese Gutmenschen, Richtigmeiner und Moralathleten sich über alle diejenigen erheben wollen, die in der massenhaften und unkontrollierten Zuwanderung keineswegs humanitäres Samaritertum, sondern eher unverantwortlichen politischen Moralismus erblicken.

Herrn Rinderspacher hat offensichtlich auch niemand gesagt, daß es in Deutschland ein verfassungsmäßig geschütztes Recht gibt, zu allem und jedem seine Meinung sagen zu dürfen, und zwar durchaus auch in drastischen Worten. So hat erst Ende Mai das Oberlandesgericht Dresden entschieden, daß eine sogenannte Nichtregierungsorganisation, die im Mittelmeer Migranten aus Seenot rettet, als „Schlepper“ bezeichnet werden darf (Az.: 4 U 217/18). Und diese Entscheidung ist, man glaubt es kaum, zugunsten von Pegida ergangen. Mit Beschluß vom 24.1.2018, Az.: 1 BvR 2465/13, hat es das Bundesverfassungsgericht für zulässig erklärt, einen in der DDR hingerichteten Regimegegner als „Terroristen und Banditen“ zu bezeichnen. Mit Beschluß vom 8.2.2017, Az.: 1 BvR 2973/14, hat das Bundesverfassungsgericht  es als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen, einen grünen Bundestagsabgeordneten anläßlich einer Demonstration als „Obergauleiter der SA-Horden“ zu bezeichnen. Betrachtet man sich also den Rahmen, den das Bundesverfassungsgericht in Sachen Meinungsfreiheit abgesteckt hat, dann stoßen die inkriminierten Äußerungen des Bayerischen Ministerpräsidenten nicht einmal an dessen Grenzen. Wenn Herr Rinderspacher seine lächerliche Drohung wahr macht und vor  den Bayerischen Verfassungsgerichtshof zieht, dann ist seine krachende Niederlage absehbar. Sie wird sicherlich von der CSU dann medial gehörig aufbereitet werden. Den Weg der SPD in Richtung 10 % wird das natürlich weiter ebnen. Und das wäre nicht einmal schade. Die Narrenkappe hat er sich jedenfalls schon lange vor dem Beginn der nächsten Faschingssaison aufgesetzt.

 

 

Wo stehen wir?

Die Ereignisse der letzten Tage können mit dem vielzitierten Wort des römischen Dichters Horaz zusammengefaßt werden: Der Berg kreißte, doch geboren ward ein lächerliches Mäuslein. Denn die offenbar unter erheblichen politischen Schmerzen zustande gekommene Einigung zwischen den Unionsparteien bedeutet bei Lichte besehen nicht mehr, als daß geltendes Recht wenigstens zum Teil angewandt werden soll. Ob das dann auch den Segen des Koalitionspartners SPD finden wird, darf getrost bezweifelt werden.

Alle Detailfragen zur sogenannten Flüchtlings- und Asylpolitik mögen zwar jeweils wichtig sein, sie aufzuwerfen und zu lösen kann jedoch nur dann sinnvoll sein, wenn man sich darüber im klaren ist, wo man steht und wo man hingehen möchte. Die Gestaltung von Gegenwart und Zukunft ist für verantwortungsbewußte Menschen ja kein Selbstzweck, erst recht kein politisches Spiel. Vielmehr geht es um die Frage, welche Zukunft wir unseren Kindern und Enkelkindern ermöglichen wollen. Das gilt nota bene auch für diejenigen, denen aus welchen Gründen auch immer das Glück eigener Kinder und Enkel versagt geblieben ist. Indessen hat man bei manchen von ihnen, vor allem der Frau Bundeskanzler und einigen ihrer Steigbügelhalter aus Koalition und Opposition nicht den Eindruck, daß ihnen die Zukunft dieser Generationen unseres Volkes und unseres Kulturkreises wirklich am Herzen liegt. Doch dazu später.

Die Philosophie der Aufklärung ist in Europa entstanden (Descartes, Kant etc.) und konnte sich auf diesem Kontinent und in den vormaligen Kolonien der europäischen Staaten auf dem amerikanischen Kontinent, in Australien und Neuseeland durchsetzen, weil sie dort auf eine Religion traf, die ihre Lehren, wenn auch zunächst zögerlich, akzeptierte. Das ist auch ganz offensichtlich die Ursache der stürmischen Entwicklung von Wissenschaft und Technik, aber auch gesellschaftlicher Befreiung des Menschen aus der bis dahin gegebenen Unmündigkeit, ob selbst verschuldet, wie Immanuel Kant erklärt hat, oder schlicht und einfach menschheitsgeschichtlich als Entwicklungsstadium notwendig. So und nicht anders entstand eben die Hochkultur, in der sich die Völker der westlichen Welt, um einmal diesen Begriff anstelle des zu Unrecht viel gescholtenen christlichen Abendlandes zu benutzen, zu freien Gesellschaften mit beträchtlichem allgemeinem Wohlstand entwickelt haben.

Wer verantwortungsvoll an den zukünftigen Lebensverhältnissen seiner Kinder und Enkelkinder arbeitet, der kann nur anstreben, ihnen diesen Status weiterzugeben und ihnen zu ermöglichen, diesen zu sichern und womöglich weiterzuentwickeln.

Allein daran sind alle Überlegungen und Maßnahmen zu messen, die im Rahmen der gegenwärtigen Zuwanderungsproblematik, aber auch im Rahmen der, man muß sagen sogenannten, Integration von in den letzten Jahrzehnten vor 2015 eingewanderten Ausländern aus dem islamischen Kulturkreis angestellt bzw. ins Werk gesetzt werden. Ob es um die Zahl der Migranten geht, wie man wissenschaftssprachlich-neutral wirkliche oder auch nur vermeintliche Bürgerkriegsflüchtlinge, Asylbewerber und Einwanderer in die Sozialsysteme mit und ohne Papiere nennt, ob es um die Bedingungen geht, unter denen sie hier vorübergehend oder gar auf Dauer leben, ob es um die Rechtsgrundlagen und Verfahrensregeln geht, die ihre Einreise und ihr Verbleiben regeln, ob es um die Pflicht zur Beachtung unserer Gesetze und Regeln des alltäglichen Zusammenlebens geht, alles das muß daran gemessen werden, ob es unsere Lebensweise auf Dauer gewährleistet oder gefährdet.

Weil es ganz offensichtlich ist, daß kein Volk sein politisches und wirtschaftliches Niveau aufrechterhalten kann – von Weiterentwickeln wollen wir hier erst gar nicht nicht sprechen -, wenn die Zahl der kulturfremden Zuwanderer einen prägenden Einfluß auf die aufnehmende Gesellschaft gewinnt, muß eben diese Zahl begrenzt werden, will man das als richtig erkannte Ziel der Bewahrung und Weiterentwicklung der eigenen, freien und prosperierenden Gesellschaft nicht aufgeben. In diesem Zusammenhang soll man auch nicht mit Begriffen wie „Umvolkung“ oder „Bevölkerungsaustausch“ hantieren. Abgesehen von ihrem pegidaesken und damit dem Sprachgebrauch des intellektuellen Prekariats anverwandten Klang sind sie auch sachlich unzutreffend, denn es geht ja nicht um die Aussiedelung der einen und die Ansiedelung der anderen, sondern nur die Frage, welche und wie viele Neubürger das Land verträgt. Somit muß es das erste Ziel jeglicher Zuwanderungspolitik sein, die Zahl der Zuwanderer so gering zu halten, daß eben die vorbeschriebene Gefahr gar nicht erst entstehen kann. Davon zu unterscheiden ist natürlich das Bestreben entwickelter Gesellschaften, beruflich qualifizierte und der eigenen Gesellschaft affine, zumindest anpassungswillige Einwanderer zu gewinnen.

Die Kosten der gegenwärtigen Zuwanderungspolitik sind ein weiteres gewichtiges Argument dafür, die Zuwanderung nicht nur drastisch zu begrenzen, sondern die Zahl der unkontrolliert und ungeregelt eingewanderten Menschen kurz- und mittelfristig wieder abzubauen. Kosten in der Größenordnung von ca. 50 Milliarden € jährlich für Unterkunft, Verköstigung, medizinische Versorgung, Verwaltung, Sicherheit und Schulbildung kann auch ein wirtschaftlich leistungsfähiger Staat wie Deutschland nicht dauerhaft aufbringen, ohne in gleichem Umfang seinen eigenen Bürgern diese Mittel vorzuenthalten und damit ihre Renten in geringerem Maß als möglich zu steigern, ihre medizinische Versorgung zu verteuern, und die öffentlichen Investitionen für Infrastruktur herunterzufahren, von Investitionen in die Wissenschaft und der Förderung des kulturellen Lebens erst gar nicht zu reden. Wer das leugnet, muß wohl über den finanz- und volkswirtschaftlichen Unverstand des vormaligen Zensurministerleins und nunmehrigen Neckermanntouristen in der Mission des deutschen Chefdiplomaten verfügen.

Der gesellschaftliche Schaden, beileibe nicht bloße Kollateralschaden, dieser massenhaften Zuwanderung von kulturfremden, häufig nicht einmal des Lesens und Schreibens in ihrer Muttersprache kundigen Menschen ist ebenfalls nicht gering zu schätzen. Schulklassen und ganze Stadtteile, in denen die deutsche Sprache zu einer Randerscheinung geworden ist, können nur in der Phantasie psychiatrisch behandlungsbedürftiger Traumtänzer mit der Zwangsvorstellung von einer egalitären, ohne Grenzen und damit ohne staatliche Ordnung lebenden Weltgesellschaft als begrüßenswerter gesellschaftlicher Fortschritt betrachtet werden.

Schließlich sollte man auch das Gerede gewisser Wirtschaftsvertreter von dem Fachkräftemangel, der nur durch massenhafte Zuwanderung wenigstens abgemildert werden könne, kritisch und mit gesundem Menschenverstand betrachten. Der eigenen Lebenswirklichkeit dürfte wohl die Kritik etwa von Mitgliedern des VDI entsprechen, wonach angesichts eines halben Dutzend Bewerber auf eine offene Stelle von einem Fachkräftemangel nicht die Rede sein kann. Natürlich muß man Äußerungen von Verbandsvertretern immer und nicht nur in diesem Zusammenhang unter dem Blickwinkel des cui bono, also der Frage: wem nützt es? betrachten. Die marktwirtschaftliche Regel von Angebot und Nachfrage gilt natürlich auch für den Arbeitsmarkt. Zuwanderer aus Niedriglohnländern drücken tendenziell das Lohnniveau und somit die Kosten der Unternehmen. Soweit uns Institutionen wie etwa die in der politischen Publizistik allgegenwärtige Bertelsmann-Stiftung etwas anderes mit wissenschaftlichem Anstrich glauben machen wollen, so sollte man sich stets vergegenwärtigen, daß es sich dabei regelmäßig nicht um wissenschaftliche Arbeit, sondern um Regierungspropaganda handelt.

Wer allen diesen Argumenten wenigstens im Kern zustimmen kann, wird indessen von den Propagandisten der Merkel’schen „Flüchtlingspolitik“ damit zur Räson gebracht, daß nun einmal die europäische wie auch die nationale Rechtslage keine Alternative zum Handeln der Regierung zulasse. Jedenfalls hinsichtlich der europäischen Rechtslage sollte man sich dann schon fragen, warum alle anderen europäischen Länder anders als Deutschland handeln. Handelt es sich bei ihnen also samt und sonders um Rechtsbrecher? Schon diese Fragestellung zeigt die Unhaltbarkeit der aktuellen Regierungspropaganda, die uns übrigens nicht in erster Linie durch das Bundespresseamt nahegebracht wird, sondern durch die weit überwiegende Zahl der gedruckten und gesendeten Medien. Sie machen das Bundespresseamt eigentlich überflüssig.

Wie die Rechtslage tatsächlich ist, kann man nur von unabhängigen Juristen erfahren. Da hört man allerdings völlig andere Töne. Um einmal neben der Überzeugungskraft des Arguments auch die Prominenz seines Autors ins Feld zu führen, wollen wir aus einem aktuellen Vortrag des früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, zitieren:

„Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist festzuhalten, daß es weder nach deutschem Verfassungs- und Verwaltungsrecht, noch nach europäischem Recht, noch nach dem Völkerrecht für Nicht-EU Ausländer ein vorbehaltloses Recht auf Einreise in das und auf Aufenthalt im Bundesgebiet gibt. Ein vorbehaltloses Recht auf Aufnahme in der Europäischen Union zum Zwecke der Durchführung eines – von vornherein aussichtslosen – Asylverfahrens besteht ebenfalls nicht. Es gibt ein solches individuelles Menschenrecht auf einen Aufenthalt und auf ein Leben in einem fremden Staat der eigenen Wahl, also auf Einwanderung in den Staat der eigenen Präferenz nicht, selbst wenn die Einreise formal mit einem ersichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Antrag auf Asyl verbunden wird, oder wenn der Asylantrag in einem erkennbar unzuständigen Mitgliedsstaat der EU gestellt werden soll. Ohne eine solche Einreiseerlaubnis ist die Einreise nach Deutschland oder in die Europäische Union illegal; sie ist de jure grundsätzlich zu verweigern. Die Verwaltungspraxis in Deutschland entsprach und entspricht dem eindeutig nicht.

Nach § 18 Abs. 2 des Asylgesetzes ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Alle EU-Mitgliedsstaaten gehören zu den sicheren Drittstaaten. Deutschland ist ausschließlich von solchen Staaten umgeben, sodaß alle Nicht-EU Ausländer, die auf dem Landweg nach Deutschland kommen, betroffen sind. Von dieser Einreiseverweigerung oder „Zurückschiebung“ ist nach dieser Vorschrift abzusehen, wenn Deutschland nach dem Recht der EU für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, oder das Bundesministerium des Innern dies aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat. Nach der Dublin-III-Verordnung der EU ist Deutschland nicht automatisch zuständig für alle auf seinem Gebiet gestellten Anträge, grundsätzlich zuständig ist das sogenannte Erstzutrittsland der Europäischen Union. Das sogenannte Selbsteintrittsrecht Deutschlands begründet keine Rechtspflicht, eine solche Übernahme der Zuständigkeit erfolgt freiwillig, darf daher zwingendes nationales Recht nicht missachten und das vom EU-Recht bestimmte Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht in sein Gegenteil zu verkehren.“

Inhaltlich gleichlautende Gutachten und Publikationen anderer Rechtswissenschaftler wie Udo Di Fabio oder Ulrich Vosgerau sollen gerade wegen ihrer Argumentationstiefe nicht unerwähnt bleiben. Wenn dagegen Publizisten mit Staatsexamina wie Heribert Prantl Gegenteiliges verbreiten, tun sie es gegen ihren juristischen Sachverstand. Man darf ihnen also mit Fug und Recht unterstellen, ganz bewußt das Geschäft derer zu betreiben, die über die massenhafte, unkontrollierte und ungeregelte Zuwanderung von Menschen, die jedenfalls in größerer Zahl unsere freiheitliche Gesellschaftsordnung gefährden, eine andere Gesellschaft in Deutschland etablieren wollen.

Festzuhalten ist daher, daß die gegenwärtige Zuwanderungspolitik der Bundesregierung offensichtlich weder von den deutschen Gesetzen, noch von den einschlägigen europäischen Verträgen und auch nicht vom sonstigen Völkerrecht gedeckt ist. Vielmehr muß eindeutig festgestellt werden, daß die Bundesregierung unter dem Beifall der Medien, Kirchen und sogenannten Kulturschaffenden seit dem Herbst 2015 andauernd das Recht bricht. Leider sind damit Straftatbestände nicht verwirklicht worden. Wer dennoch Strafanzeigen gegen Merkel und Co. bei den Staatsanwaltschaften einreicht, nimmt ihnen nur die Zeit für die Bearbeitung strafrechtlich wirklich einschlägiger Sachverhalte. Außerdem gibt er Merkel und Co. die Möglichkeit, unter Verweis auf die Einstellung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zu behaupten, die „Flüchtlingspolitik“ der Bundesregierung sei rechtens. Quidquid agis, prudenter agas, et repice finem, sagt der Lateiner. Zu deutsch: Was auch immer du tust, tue es klug und bedenke das Ende.

Wir leben Gott sei Dank in einer Demokratie, auch wenn es bisweilen schwer fällt, das auch immer zu erkennen. Die massiven Angriffe auch staatlicher Stellen auf die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit seien hier nur beispielhaft erwähnt. Die Macht des Bürgers beschränkt sich auf das Recht, Politiker zu wählen oder abzuwählen. Von diesem Recht muß man aus der eingangs beschriebenen Verantwortung für die nachfolgenden Generationen Gebrauch machen. Man muß es klug tun und dafür sorgen, daß nur solche Kandidaten gewählt werden, die wenigstens versprechen, ein Kontrastprogramm zur aktuellen Politik der regierenden Parteien sowie ihrer Steigbügelhalter in Opposition und Medien zu verwirklichen. Dazu würde beispielsweise gehören, die Attraktivität unseres Landes für Wirtschaftsmigranten dadurch gegen Null zu fahren, daß statt international vergleichsweise hoher Geldzahlungen während der gesamten Dauer des juristischen Verfahrens und eines bloß geduldeten Aufenthalts nur noch Sachleistungen gewährt werden und die Unterbringung ausschließlich in Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Damit wäre der wesentliche Faktor für den Zuzug, nämlich die tatsächlich gewaltige Differenz zwischen den Lebensverhältnissen in den Herkunftsländern und in unserem Lande beseitigt. Diese Maßnahme würde nichts kosten, sondern im Gegenteil im Vergleich zu dem, was derzeit geschieht, erhebliche Einsparungen bringen. Die vielen eingesparten Milliarden könnten dann unseren eigenen Bürgern zugute kommen. Bessere gesundheitliche Versorgung, höhere Renten, bessere Bildung unserer Jugend und nicht zuletzt eine dramatische Erhöhung des Sicherheitsniveaus unserem Lande wären Folge. Prüfen wir also, wessen Wahlprogramme diesen Forderungen am nächsten kommen. Und dies ohne Ansehen von Partei und Person. Wir sind es unseren Kindern und Enkeln schuldig.

 

 

Toleranz und Zelotentum

Die Diskussion um die Religionsfreiheit – richtig Religionsausübungsfreiheit – in Deutschland hält an, und das ist auch gut so. Denn die Frage, wie wir leben wollen und sollen, und welche tradierten wie importierten Lebensformen zu unserem Lande gehören oder nicht, ist zu wichtig, als daß man die Antwort darauf allein den Politikern und Meinungsfürsten überlassen könnte. Vielmehr ist es urdemokratisch, solche grundlegenden Fragen in einer breiten öffentlichen Debatte zu klären.

Diese Frage dreht sich in Deutschland in erster Linie um den Islam, sollte aber grundsätzlich gestellt werden. Denn der Maßstab, an dem all das gemessen werden muß, kann nur unsere Verfassung sein, und zwar in ihren wesentlichen Bestimmungen. Das sind der unbedingte Schutz der Menschenwürde, die persönliche Freiheit, tun und lassen zu können, was einem in den Sinn kommt, selbstverständlich in den Grenzen der Verfassung und der allgemeinen Gesetze. Das sind die Grundrechte wie der Gleichheitssatz, der Schutz von Ehe und Familie, die Meinungsfreiheit und das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht und in den Ämtern. Das ist das Demokratiegebot ebenso wie das Sozialstaatsgebot. Alles, was diesen tragenden Pfeilern unserer Verfassungsordnung entgegengesetzt ist, kann nicht geduldet werden, und komme es auch im Gewande einer Religion daher.

Indessen steckt der Teufel wie immer im Detail. Das beginnt damit, daß religiöse Vorschriften häufig selbst innerhalb der jeweiligen Religionsgemeinschaft umstritten sind, mindestens uneinheitlich gelebt werden. Besondere Probleme bereitet hier der gerade nicht monolithische Islam, der ja nicht nur in den beiden großen, ich nenne es einmal Teilreligionen, Sunna und Schia auftritt, sondern gerade in der erstgenannten unzählige Varianten aufweist und mindestens vier sogenannte Rechtsschulen. Die Autorität von Geistlichen unterschiedlicher Qualifikation ist offenbar für viele Muslime maßgeblich. Ohne hier ins Detail gehen zu müssen, genügt der schon der Hinweis auf die unterschiedliche Auffassung von den koranischen Bekleidungsvorschriften. Wir sehen auf unseren Straßen Musliminnen mit nach westlicher Manier offen getragenem Haar und in freizügiger Bekleidung bis hin zur Ganzkörperverhüllung in Burka und Niqab. Gerade dieser Befund der Unübersichtlichkeit verbietet es, von „dem“ Islam zu sprechen. Man muß sich vielmehr leider die Mühe machen, hier zu unterscheiden. Nur eine ausgesprochene politische Flasche wie Herr Laschet kann auf die Schnapsidee kommen, „dem“ Islam den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geben zu wollen, wie dies bei den beiden großen christlichen Religionsgemeinschaften unseres Landes der Fall ist. Allerdings ist auch klar, daß der real existierende, konservative, am wirklichen oder auch nur vermeintlichen Wortlaut des Koran und weiterer religiösen Vorschriften klebende Islam mit unserer Grundrechtsordnung nicht vereinbar ist, und mithin auf gar keinen Fall zu Deutschland gehört.

Schon aus der Unmöglichkeit, von „dem“ Islam zu sprechen, folgt bereits, daß man die Menschen, die dieser Religionsgemeinschaft angehören, auf gar keinen Fall über einen Kamm scheren kann. Wir finden auch unter den Muslimen, die in unserem Lande leben, die ganze Bandbreite vom unerbittlichen Zeloten, der die vormittelalterliche Interpretation seiner Religion über unsere Verfassung und unsere Gesetze stellt, und selbstverständlich von jedem Muslim verlangt, nach dieser Maßgabe zu leben, bis hin zum liberalen, die Gesetze unseres Landes achtenden und seine Gesellschaftsordnung aus innerer Überzeugung bevorzugenden gebildeten Bürger. Letzterer ist ebenso ein Stützpfeiler unserer Gesellschaft wie jeder andere, der diese Werte verinnerlicht hat und danach lebt. Diese Menschen, gleichgültig, welcher Religionsgemeinschaft sie angehören, und ob sie das vielleicht aus Überzeugung oder auch nur deswegen tun, weil es nun einmal die Religion der Eltern und Großeltern ist, und das deswegen eher als Folklore gelebt wird, diese Menschen tragen selbstverständlich auch zum sozialen und wirtschaftlichen Erfolg unserer Gesellschaft bei. Solche Menschen wollte schon der Alte Fritz in sein Land holen, und hat es ja auch getan ebenso wie seine Vorgänger auf dem preußischen Thron. Ob er allerdings religiöse Eiferer, denen ihre Vorstellung von Religion über die Gesetze des Königreichs Preußen ging, in seinem Lande geduldet hätte, wollen wir doch sehr bezweifeln.

Das christlich geprägte Deutschland ist ja tatsächlich auch das von der Aufklärung geprägte Deutschland. Das Christentum in Europa ist ja nun einmal, bildlich gesprochen, durch den Filter der Aufklärung getrieben worden. Und dieser Vorgang hat geraume Zeit in Anspruch genommen. Wir können heute nicht mehr nachvollziehen, daß noch in der Nachkriegszeit Mitte des vergangenen Jahrhunderts Katholiken und Protestanten einander spinnefeind waren. Wer etwa einem heute 20-jährigen erzählt, daß die Großmutter damals in katholischen Dörfern am Buß- und Bettag Hausputz erledigte, weil das eben der „Putz- und Feg-Tag“ sei, wird nur ungläubiges Staunen ernten. Ebenso ungläubig werden unsere Kinder und Enkel schauen, wenn man ihnen erzählt, daß noch in den fünfziger und sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts Pfarrer junge Mädchen angehalten haben, sich „züchtig“ zu kleiden, insbesondere keine engen Jeans zu tragen. Wer weiß denn noch, daß es noch im letzten Jahrhundert einen strengen religiösen Proporz in politischen Parteien und Staatsämtern gab, ja sogar politische Parteien, die sich einer der christlichen Konfessionen und nicht etwa beiden oder gar allen Bürgern verbunden fühlten? Von Eheverboten -„Mischehe“-, Speisevorschriften – ja, das gab es auch – der Ächtung von Menschen mit abweichenden sexuellen Veranlagungen und anderen, heute als absonderlich empfundenen Vorstellungen einmal ganz abgesehen.

Wir müssen in dieser Sache wie auch sonst unterscheiden. Wir müssen unterscheiden zwischen den vielen Spielarten der Religionen, wir müssen unterscheiden zwischen den einzelnen Menschen, egal welcher Religion sie angehören, oder gar ob sie Religionen an sich überhaupt ablehnen. Wir müssen daran arbeiten, daß auf Dauer nur akzeptiert wird, wer ungeachtet seiner inneren religiösen Überzeugung die überkommenen Werte unserer Gesellschaft, vor allem, wie sie sich unserer Verfassung widerspiegeln und in unseren Traditionen leben, nicht nur akzeptiert, sondern aus Überzeugung lebt. Nur dann können wir bleiben, wer wir sind, und werden, was uns weiterbringt.

 

Wie weit reicht die Religionsfreiheit?

Ob der Islam nun zu Deutschland gehört oder nicht, wird seit der törichten Äußerung des früheren Bundespräsidenten Christian Wulff kontrovers diskutiert. Unabhängig davon, ob diese Religion oder ihre Anhänger nun zu Deutschland gehören im Sinne eines integralen Bestandteils, stellt sich die Frage, wie weit die Religionsfreiheit des Grundgesetzes reicht, gerade im Hinblick auf Glaubensinhalte bzw. -praktiken dieser Religionsgemeinschaft. Die öffentliche Diskussion darüber leidet darunter, daß hier viele Unklarheiten und Unschärfen bestehen und Dinge durcheinandergeworfen werden, die tatsächlich fein säuberlich voneinander getrennt werden müssen.

Maßgeblich ist natürlich der einschlägige Text unserer Verfassung. Dieser lautet:

Art. 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Abs. 1 betrifft also die Freiheit des religiösen Bekenntnisses an sich, also glauben zu dürfen, was man will, oder auch nichts zu glauben. Letzteres nennt man auch die negative Religionsfreiheit. Der Glaube ist etwas, was der einzelne Mensch in sich trägt. Die Juristen sprechen vom forum internum.

Abs. 2 betrifft die Freiheit, seine Religion auszuüben. Das ist die Kundgebung des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nach außen, sei es im kleinen Kreise, sei es in der großen Öffentlichkeit. Die Juristen sprechen insoweit vom forum externum.

Nun kann keine Bestimmung der Verfassung für sich alleine betrachtet werden. Sie stehen vielmehr alle, und das gilt auch für die Grundrechte, in einem Verhältnis zueinander. Die Grenzen der Ausübung eines Grundrechts werden natürlich durch die Grundrechte anderer bestimmt. Dazu später.

Häufig übersehen wird eine weitere Bestimmung unserer Verfassung. Es handelt sich dabei um

Art. 140

Er lautet:

Die Bestimmungen der Art. 136,137,138,139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Für unser Thema von Interesse ist die Regelung über die Religionen in der Weimarer Verfassung. Der einschlägige

Art. 136 Abs. 1

lautet:

Die bürgerlchen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

Damit ist zunächst einmal klar, daß der Staat von den Religionsgemeinschaften unabhängig ist. Aber es ist auch klar, daß die Religionen die Rechte der Staatsbürger in keiner Weise einschränken können. So kann eine Religionsgemeinschaft nicht etwa durchsetzen, daß in einem Lande kein Alkohol in der Öffentlichkeit konsumiert werden kann. Vielmehr muß sie sich jeglichen Einflusses auf die öffentliche Ordnung enthalten.

Art. 137 Abs. 3

lautet:

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Diese Vorschrift betrifft zunächst einmal das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften. Es ist ihre Sache, ob und welche Hierarchien sie einrichten, welche Befugnisse sie ihnen geben und nach welchen Regeln sie arbeiten. Soweit sie verbindliche Vorschriften erlassen, die den Anspruch erheben, von den Mitgliedern der Religionsgemeinschaft befolgt werden zu müssen, sind diese Regeln an den Maßstäben des Grundgesetzes und den allgemeinen Gesetzen zu messen. Weite Teile der Scharia, die ja weltliches Gesetz sein will, können nach diesen Maßstäben in Deutschland keine Geltung beanspruchen. So geht es eben nicht an, etwa das Erbrecht für Männer und Frauen unterschiedlich auszugestalten. Dazu jedoch später.

Generell ist aber auch die Ausübung von Grundrechten nur insoweit möglich, als damit nicht Grundrechte anderer eingeschränkt werden. Die Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit, gemeinhin Demonstrationsrecht genannt, findet ihre rechtlichen Grenzen in den Grundrechten anderer, etwa hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1 GG oder des Grundrechts auf Eigentum, Art. 14 GG. So wird man etwa als Eigentümer und Bewohner eines angrenzenden Wohngrundstücks nicht dulden müssen, daß unmittelbar angrenzend stundenlang eine Kundgebung mit infernalischer Lärmentwicklung stattfindet. Gleiches gilt für das Grundrecht auf Ausübung der Religion, was wir häufig anhand der sogenannten Kirchenglocken-Fälle feststellen. So mag es zwar zur Ausübung der islamischen Religion gehören, daß ein Muezzin lautstark die Gläubigen fünfmal am Tag zum Gebet ruft. Anwohner können zumindest dann, wenn dies über Lautsprecher erfolgt, Abwehransprüche erheben. Und es gehört wohl nicht zum grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung, daß Muslime vom Staat verlangen können, bei der Gemeinschaftsverpflegung zum Beispiel in Schulkantinen auf die Verwendung von Schweinefleisch zu verzichten oder in öffentlichen Schwimmbädern sogenannte Frauenbadetage anzubieten. Denn damit wird in die Persönlichkeitsrechte Andersgläubiger bzw. Nichtgläubiger eingegriffen. Nach herrschender Meinung auch in das Grundrecht der negativen Religionsfreiheit. Denn die Gewährleistung der Religionsfreiheit und der ungestörten Ausübung der Religion beinhaltet denknotwendig auch die Gewährleistung der Möglichkeit, völlig ohne religiöses Bekenntnis leben zu können und selbst als Bürger keine Einbußen an Lebensqualität hinnehmen zu müssen, die dadurch entstehen, daß religiöse Vorschriften eingehalten werden. Wenn zum Beispiel ein öffentliches Schwimmbad an bestimmten Tagen nur für Frauen zugänglich ist, dann wird damit in die Grundrechte der Männer eingegriffen, die öffentliche Einrichtungen uneingeschränkt in Anspruch nehmen wollen, so wie das von alters her der Fall ist.

Verfassungsgeschichte:

Eine weitgehende Garantie, seinen Glauben auch öffentlich ausleben zu können, wie dies das Grundgesetz (und auch die bayerische Verfassung in Art. 107) garantieren, ist verfassungsgeschichtlich nicht von Anfang an festzustellen. So gibt die Verfassung des Königreichs Bayern vom 26.05.1818 in § 9 zwar jedem Einwohner des Reichs vollkommene Gewissensfreiheit und erklärt weiter, daß die einfache Hausandacht niemandem, zu welcher Religion er sich bekennen mag, untersagt werden darf. Die öffentliche Ausübung der Religion steht jedoch unterGesetzes- bzw. Vertragsvorbehalt. Der Zeit entsprechend (Anfang des 19. Jahrhunderts) garantiert die Verfassung den im Königreich Bayern bestehenden drei christlichen Kirchengesellschaften gleiche bürgerliche und politische Rechte. Die nichtchristlichen Glaubensgenossen haben zwar vollkommene Gewissensfreiheit, sie erhalten aber an den staatsbürgerlichen Rechten nur in dem Maße einen Anteil, wie ihnen derselbe in den „organischen Edicten über ihre Aufnahme in die Staats-Gesellschaft“ zugesichert ist. Mit anderen Worten, nur die christlichen Religionen dürfen aufgrund der bestehenden Konkordate frei ausgeübt werden. Die nicht-christlichen Religionen, wobei das damals praktisch nur die Juden betreffen konnte, haben das nicht. Von Muslimen war ohnehin noch keine Rede. Die Paulskirchenverfassung vom 28.03.1849 statuierte die Glaubens- und Gewissensfreiheit nur den Deutschen, also den Bürgern des Reichs. Nur sie waren auch unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Übung ihrer Religion. Anders die Verfassung des Königreichs Preußen vom 31. Januar 1850. Sie gewährleistete zwar in Art. 12 die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung. Allerdings waren diese Rechte an einen Gesetzesvorbehalt geknüpft. D.h., die öffentliche Ausübung der Religion mußte sich in den Schranken halten, welche die allgemeinen Gesetze hierfür aufrichteten.

Die Weimarer Reichsverfassung hatte in Art. 135 eine dem Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nahezu identisch entsprechende Regelung über die Religionsfreiheit und das Recht der Religionsausübung. Indessen kannte sie in Art. 137, wie bereits zitiert, den Gesetzesvorbehalt. Bei den Beratungen des Grundgesetzes im parlamentarischen Rat hielt man gesetzliche Grenzen der Religionsfreiheit prinzipiell für möglich. Auch war man der Auffassung, daß es nicht angehe, sich religiös ohne Rücksicht auf die geltende Rechtsordnung zu entfalten. Die historischen Verfassungsgesetzgeber gingen also nicht davon aus, daß die Verfassung das Recht auf Ausübung einer Religion schrankenlos garantieren müsse.

Änderungsmöglichkeiten:

Art. 4 des Grundgesetzes gehört nicht zu den Regelungen, die unter die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG fallen. Unter diese Garantie fallen ja nur Art. 1 (Schutz der Menschenwürde) und Art. 20 (Demokratie, Sozial- und Rechtsstaatsgebot). Alle anderen Grundrechte können in diesen Grenzen verändert oder gar ersatzlos aufgehoben werden. Würde etwa die Freiheit der Religionsausübung aufgehoben oder eingeschränkt, so bliebe dennoch ein Kernbestand davon über Art. 1 des Grundgesetzes erhalten. Denn es ist mit dem Schutz der Menschenwürde sicher nicht vereinbar, in das sogenannte forum internum einzugreifen und etwa zu verbieten einem bestimmten Glauben anzuhängen. Zum Beispiel dem, der Mensch werde nach seinem Tode in Gestalt eines anderen Lebewesens wieder auf die Erde kommen. Etwas anderes gilt für die öffentliche Bekundung eines religiösen Bekenntnisses, das forum externum. Das betrifft zum Beispiel Prozessionen, aber auch sogenannte religiöse Kleidung. Es gehört sicherlich nicht zu den unverzichtbaren Merkmalen der Menschenwürde, sich in der Öffentlichkeit in bestmmter Weise kleiden zu dürfen, oder aber, um ein extremes Beispiel zu nennen, aus weltanschaulichen Gründen in der Öffentlichkeit auf Kleidung ganz verzichten zu dürfen. Gäbe es also Art. 4 Abs. 2 GG nicht, könnte der Gesetzgeber die öffentliche Kundgabe religiöser Überzeugungen in vollem Umfang verbieten.

Neutralitätsgebot:

Die Grundrechte sind im allgemeinen Abwehrrechte gegen den Staat. So schützt Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungen vor staatlicher Reglementierung, allerdings wegen der in Abs. 2 genannten Einschränkungen nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Art. 9 Abs. 3 GG schützt Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen vor staatlicher Reglementierung, insbesondere garantiert er ihnen, über die Arbeitsbedingungen eigenverantwortlich im Verhandlungswege zu befinden. Aus Art. 4 GG folgt auch das Neutralitätsgebot des Staates. Gemeint ist damit, daß die Rechtsordnung nicht einen bestimmten religiösen oder anti-religiösen Standpunkt für alle Menschen ihres Geltungsbereichs verpflichtend vorschreiben darf. Daraus folgt das Gebot der Trennung von Staat und Kirche. Das geht aber nicht so weit, daß eine gewissermaßen religionsfreie Öffentlichkeit hergestellt werden muß. Vielmehr muß er die herkömmlichen religiösen Feiertage und ihre Ausgestaltung hinnehmen und kann nicht etwa verlangen, daß Weihnachtsgottesdienste und Christbäume in der Öffentlichkeit verborgen bleiben müssen. Das religiöse Neutralitätsgebot bedeutet allerdings auch nicht, daß der Staat alle Religionen gleich behandeln muß. Natürlich muß er jeder einzelnen Kirche oder Religionsgemeinschaft die Verbreitung der eigenen Lehre und die Schaffung eigener Organisationsformen ermöglichen. Er muß aber nicht religiöse Äußerungen und Institutionen in all ihren Wirkungen undifferenziert gleich behandeln. Prof. Paul Kirchhof, der bekannte frühere Bundesverfassungsrichter, hat dazu ausgeführt:

„Wenn eine Religion die Gleichheit jedes Menschen betont und insbesondere die Gleichberechtigung von Mann und Frau fordert, eine andere von der Frau ein lebenslanges Dienen erwartet, verhilft die eine Religion der Gleichberechtigung zur tatsächlichen Wirkung, während die andere diese behindert. Auch die kirchlichen Lehren zur Religionsfreiheit oder Staatsreligion, zum Individual- oder Volkseigentum, zu Nächstenliebe oder Egoismus, zu Frieden oder Krieg begründen fundamentale Unterschiede in der inneren Bereitschaft der Menschen zu Freiheit und Demokratie. Würde der Staat diese Unterschiede übergehen, würde er durch Beurteilungs- und Entscheidungsschwäche seine eigene Zukunft als Verfassungsstaat gefährden. Der Staat wähnte sich gegen kirchlichen Einfluß immun, geriete aber unter kirchlichen Änderungsvorbehalt. Gerade ein Staat, der Freiheit gewährt und deswegen Unterschiede erwartet, darf sich der Bedeutung dieser Unterschiede – den Ergebnissen betätigter Freiheit – für andere nicht verschließen: Er garantiert Berufsfreiheit, läßt aber nur den medizinisch Qualifizierten zum Arztberuf zu, schützt die Eigentümerfreiheit für jedermann, besteuert aber je nach Eigentumsunterschieden, garantiert eine gleiche Wissenschaftsfreiheit, zieht aber nur die qualifizierten Wissenschaftler zu bestimmen Aufgaben heran. Freiheit heißt, sich unterscheiden zu dürfen. Der Freiheitsgehalt achtet die Freiheit, indem er diese Unterschiede zur Kenntnis nimmt.“

Daraus folgt, daß der Staat schon nach geltendem Recht Religionsgemeinschaften unterschiedlich behandeln darf, soweit ihre Lehren die Grundrechte unserer Verfassung berühren. Niemand kann z. B. wegen seiner religiösen Überzeugung den Anspruch erheben, der Staat müsse seine Mehrfachehe rechtlich schützen.

ordre public:

Was bereits aus den immanenten Schranken der Verfassung allgemein folgt, hat unsere Rechtsordnung für den internationalen Rechtsverkehr in Art. 6 EGBGB geregelt. Er lautet:

„Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.“

Die Norm stellt die Anwendung ausländischen Rechts unter den Vorbehalt, daß ihr Ergebnis nicht offensichtlich mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Dies soll beispielhaft an einigen Fällen aus der Rechtspraxis erläutert werden. Bei den einschlägigen Fällen handelt es sich zumeist um Konstellationen, bei denen ein ordre-public-Verstoß wegen einer Grundrechtsverletzung im Raum steht. Die Unvereinbarkeit mit den Grundrechten ist nach Art. 6 Satz 2 EGBGB ein ausdrücklich normierter Anwendungsfall der Vorbehaltsklausel. Damit Art. 6 EGBGB überhaupt von den deutschen Gerichten angewandt werden kann, muß eine sogenannte Inlandsbeziehung vorliegen. D.h., die Beteiligten an einem Rechtsfall genießen zum Beispiel wegen ihres Wohnsitzes in Deutschland den Schutz der deutschen Rechtsordnung. Liegt infolge einer hinreichenden Inlandsbeziehung eine Grundrechtsverletzung vor, greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vorbehaltsklausel immer ein, weil angesichts der Grundrechtsbindung des Art. 1 Abs. 3 GG für eine Differenzierung zwischen tragbaren und nicht tragbaren Grundrechtsverletzungen kein Raum ist. Die grundrechtlichen Differenzierungsverbote aus Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG – Gleichheitssatz – werden heute weitgehend und zutreffend als absolute Verbote verstanden, nach denen die dort aufgezählten Merkmale grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung verwendet werden dürfen, auch wenn eine Regelung des ausländischen Rechts vorrangig andere Ziele verfolgt. Verfassungsrechtlich geschützt ist zum Beispiel die abendländische Ehe als eine gleichberechtigte partnerschaftliche Lebensgemeinschaft. Eingriffe in die Eheschließungsfreiheit sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle staatlichen Maßnahmen, welche die Ehe schädigen, stören oder sonstwie beeinträchtigen.

Unvereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Anwendung iranischen Rechts im Ergebnis die geschlechtsunabhängigen Erbquoten des deutschen Rechts aushebeln würde. So sieht das iranische Erbrecht für eine hinterbliebene Ehefrau einen Erbanteil von einem Viertel und für einen hinterbliebenen Ehemann von einer Hälfte des beweglichen Nachlasses vor. Die Begründung für das ungleiche Erbrecht von Männern und Frauen im iranischen Recht, aber auch anderen vom Koran und der Scharia geprägten Rechtsordnungen liegt nach einer verbreiteten Auffassung konservativer muslimischer Gelehrter darin, daß Frauen und Männer biologisch bedingt unterschiedliche soziale Funktionen mit entsprechenden verschiedenen Rechten und Pflichten haben. Das entbehrt jeder naturwissenschaftlichen Grundlage. Entscheidend ist jedoch immer, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts schlechterdings mit den Grundrechten nach unserer Verfassung nicht vereinbar ist. Das gilt zum Beispiel auch für die vielfach in islamisch geprägten Rechtsordnungen anzutreffende Diskriminierung nach der Religionszugehörigkeit, die grundsätzlich Nichtmuslime schlechter stellt als Muslime. Die absoluten Diskriminierungsverbote der Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG sind vom Verfassungsgesetzgeber als Menschenrechte ausgestaltet. Sie stehen in besonderer Nähe zur in Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde, da die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale die Identität der Menschen wesentlich prägen und teilweise grundsätzlich unveränderlich oder das Ergebnis der Ausübung eines verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechts sind. Die Diskriminierungsverbote entsprechen auch internationalem Standard, da sie Gegenstand auch des Völkergewohnheitsrechts und internationaler Abkommen sind. Auch die Religionsfreiheit unterfällt nach herrschender Auffassung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts lediglich ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Beschränkungen oder sonstigen verfassungsimmanenten Schranken. Ein religiös begründetes Erbhindernis wegen Religionsverschiedenheit unterfällt eben nicht dem Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und der Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 2 GG. Die im Verhältnis zu seinem muslimischen Bruder geringere Erbquote des christlichen Erben nach algerischen Recht verstößt demnach gegen den ordre public mit der Folge, daß das algerische Erbhindernis der Religionsverschiedenheit ersatzlos nicht anzuwenden ist.

Auch völkerrechtliche Verträge vermögen die Grundrechte nach der deutschen Verfassung nicht auszuhebeln. Insbesondere auch dann nicht, wenn dem ein unterschiedliches Verständnis der Menschenrechte zu Grunde liegt, wie das insbesondere bei islamischen Rechtsordnungen der Fall ist. Denn für abendländisch geprägte Rechtsvorstellungen sind der einzelne Mensch und seine Freiheitsrechte von zentraler Bedeutung. Demgegenüber stellen afrikanische und asiatische Rechtskonzeptionen die Gemeinschaftsbindung des Einzelnen in den Vordergrund. In den Verfassungen der meisten islamisch geprägten Staaten ist der Islam als Staatsreligion oder offizielle Religion verankert und werden die Grundsätze der Scharia oder wird die Rechtswissenschaft als Hauptquelle oder eine Quelle der Gesetzgebung festgeschrieben. Dies hindert selbstverständlich die islamisch geprägten Staaten zwar nicht, internationalen Menschenrechtspakten beizutreten, führt aber dazu, daß sie ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen regelmäßig schariakonform auslegen. Die Scharia differenziert als personalies Recht grundsätzlich nur für Muslime in einer Vielzahl rechtlicher Regelungen zwischen Muslimen und Nichtmuslimen. Dabei werden Nichtmuslime als Menschen minderen Rechtsstatus angesehen, wie sich beispielsweise am Erbhindernis der Religionsverschiedenheit zeigt. So hat zum Beispiel das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 28.02.2005 die Bestimmung des ägyptischen Rechts, die ausnahmslos Personen (damit auch Kinder) von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, wenn sie nicht der selben Religion wie der (hier muslimische) Erblasser angehören, einen erheblichen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 GG gesehen. Die Anwendung dieser Norm indiziert bei einem gegebenen Inlandsbezug einen Verstoß gegen den deutschen ordre public. Auch scheinbar ausgleichende Regelungen wie der Anspruch auf eine Brautgabe ändern nichts am Ergebnis.

Eine Vielzahl von Entscheidungen hat das Eherecht zum Gegenstand. Zwar nimmt die deutsche Rechtsordnung es hin, wenn im Ausland geschlossene Mehrfachehen im Inland weitergeführt werden. Hier wird aber nur der Bestand geschützt, und auch das nur, wenn sie von allen Beteiligten im Ausland eingegangen wurden. Die Religionsfreiheit und die Religionsausübungsfreiheit des Art. 4 GG schützen die Mehrehe hingegen nicht, weil das islamische Eherecht lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen den Menschen und nicht diejenigen zu Gott betrifft und damit nicht dem Schutzbereich der Religionsfreiheit unterfällt. Das Bestehen einer Doppelehe in Deutschland unter Beteiligung einer Deutschen untergräbt auch das Vertrauen potentieller deutscher Ehepartner in den verfassungsrechtlich begründeten Schutz der ein Ehe. Daher besteht in solchen Fällen auch eine objektiv-rechtliche Schutzpflicht des Staates, die mittels des ordre public durchzusetzen ist. Auch die sogenannte islamische Privatscheidung, selbst wenn sie etwa von einem ägyptischen Notar bescheinigt ist, verletzt die Grundrechte der Ehefrau aus Art. 3 Abs. 2 und3 GG. Denn sie wird wegen der Einseitigkeit des Verstoßungsrechts des Ehemannes rechtlich benachteiligt. Dabei kommt unter anderem auch eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Spiel. Dieser tragende Rechtsgrundsatz ist schon wegen seiner Nähe zum Grundrecht der Menschenwürde Bestandteil des deutschen ordre public. In Betracht kommt aber auch das Grundrecht der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG. Die Menschenwürde ist darüberhinaus völkerrechtlich unter anderem in den Präambeln der UN-Charta vom 26.06.1945, der Pakte über die bürgerlichen und politischen wie über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte vom 19.12.1966, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979 sowie in der Präambel und den Art. 1 und Art. 22 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung vom 10.12.1948 geschützt.

Auch den deutschen Bestimmungen über den Vorrang des Kindeswohls entgegenstehende Vorschriften islamischen Rechts verletzen das Grundrecht eines Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und ignorieren den staatlichen Auftrag zur Überwachung der elterlichen Sorge (Art. 6 Abs. 2 Satz zwei GG.

Diese wenigen Beispiele zeigen, daß schon nach geltendem Recht die übrigen Grundrechte der Verfassung dem Recht auf Ausübung der Religion nach Art. 4 Abs. 2 GG vorgehen. Es ist natürlich letztlich eine Frage des politischen Willens, ob und in welchem Umfange man einfachgesetzlich das Recht auf Ausübung der Religion noch weiter einschränkt. So scheint es nicht ausgeschlossen zu sein, daß man es mit dem Kindeswohl für unvereinbar hält, Kinder und Jugendliche während des Ramadan auch bei größter Hitze im Hochsommer zu zwingen, mehr als 12 Stunden lang keinerlei Nahrung, nicht einmal Wasser, zu sich zu nehmen. Daß dies extrem gesundheitsgefährdend ist, liegt auf der Hand. Über den barbarischen religiösen Brauch der Beschneidung (richtig: Genitalverstümmelung) männlicher Kinder soll an dieser Stelle nichts weiter ausgeführt werden. Bekanntlich hat der deutsche Gesetzgeber aus politischen Gründen eine einschlägige zutreffende Gerichtsentscheidung ausgehebelt. Ob das allerdings mit dem Grundgesetz vereinbar ist, halte ich doch für sehr zweifelhaft.

Selbstverständlich ist es dem Verfassungsgesetzgeber unbenommen, die Vorschrift des Art. 4 Abs. 2 GG, die Freiheit der Ausübung der Religion, zu beschränken. Die Vorschrift gehört ja nicht zu den Grundrechten, die dem absoluten Änderungsverbot unterliegen. Vielmehr kann sie genauso gut geändert werden, wie das im Jahr 1993 mit dem Asylgrundrecht geschehen ist. Bisher fehlt es lediglich am politischen Willen der verfassungsändernden Mehrheit. Doch vielleicht gilt auch hier, daß sich die Zeiten ändern, und wir mit Ihnen.

 

 

 

 

 

Politik – exkremental

Alexander Gauland polarisiert. Das sichert ihm Aufmerksamkeit. Und er weiß auch, wie man todsicher in die Schlagzeilen kommt. Man muß dem Affen Zucker geben. Also greift man sprachlich schon einmal zu grenzwertigen Metaphern. Dabei kann er sicher sein, daß die Besitzer der richtigen Meinungen und Hüter der political correctness erst in Schnappatmung verfallen um sodann zur verbalen Geißel zu greifen. Das funktioniert immer. Diesmal hat er, das Wortspiel liegt nahe, den Vogel abgeschossen. Er hat, der deutsche Michel faßt es nicht, Hitler und die Nazis als „Vogelschiß“ in der deutschen Geschichte bezeichnet. Das ist für das intellektuelle Lieschen Müller, eine Bezeichnung die sich derzeit sicher auch die Generalsekretärin der CDU gefallen lassen muß, von den bekannten roten und grünen Damen ganz zu schweigen, eine unfassbare Verharmlosung der Nazi-Greuel.

Doch wollen wir zunächst einmal, wie es sich für einen denkenden Menschen gehört, die vor dem Tribunal der Medien angeklagte Tat, also das Zitat, im Wortlaut ansehen.

„Wir haben eine ruhmreiche Geschichte. Und die dauerte länger, als die verdammten zwölf Jahre. Wenn wir uns zu dieser Geschichte bekennen, haben wir die Kraft, die Zukunft zu gestalten. Ja, wir bekennen uns zu der Verantwortung für die zwölf Jahre. Aber Hitler und die Nazis sind nur ein Vogelschiß in über 1000 Jahren erfolgreicher deutscher Geschichte.“

Im nächsten Takt des Denkvorganges müssen wir diesen Text auf seine sachliche Richtigkeit untersuchen. Gauland sagt also, daß wir Deutschen auf über 1000 Jahre Geschichte zurückblicken können, die als im ganzen erfolgreich zu beurteilen ist. Das ist richtig. Von Deutschland können wir seit Beginn des zehnten Jahrhunderts n. Chr. sprechen. In diesen rund 1000 Jahren hat sich natürlich viel ereignet, Positives wie Negatives, um einmal eine Grobeinteilung vorzunehmen. Es gab Pest und Cholera, Krieg und Willkürherrschaft, großartige Leistungen in Kunst und Wissenschaft, Blüte und Niedergang, Glanz und Elend. Gauland weist zutreffend darauf hin, daß ein Zeitraum von zwölf Jahren in insgesamt über 1000 Jahren zunächst einmal einen sehr kleinen Bruchteil des Ganzen darstellt, rechnerisch ca. 1 %. Natürlich kann es beim Zeitmaß nicht sein Bewenden haben. Auch 30 Jahre sind zum Beispiel zeitlich als marginal einzustufen. Betrachtet man indessen zum Beispiel den 30-jährigen Krieg, so mag dieser Zeitraum vergleichsweise sehr kurz gewesen sein. Der Furie des Krieges fiel indessen ca. ein Drittel der damaligen deutschen Bevölkerung zum Opfer. Das ist relativ deutlich mehr, als die beiden Weltkriege jweils an Opfern gefordert haben. Dabei ist der Holocaust mit eingerechnet. Dennoch sehen wir heute dieses Ereignis keineswegs als Dreh- und Angelpunkt der deutschen Geschichte an. Zu Recht. Denn es gibt eine Vielzahl von historischen Ereignissen, tragische und glückliche, nachhaltige und vergessene, in die sich dieses Ereignis lediglich einreiht wie der Soldat in die Formation.

Gauland fährt fort, daß es notwendig ist, sich zu dieser ganzen Geschichte zu bekennen, damit man daraus die Kraft gewinnt, die Zukunft zu gestalten. Das ist eigentlich eine Binsenweisheit. Auch andere Politiker gehen gerne mit dem Satz hausieren:  „Zukunft braucht Herkunft“.

Dann sagt er etwas, was seine politischen und medialen Feinde – von bloßer Gegnerschaft kann man hier ja leider nicht mehr sprechen, so verkommen ist heute die politische Kultur in unserem Land – stets verschweigen, weil es einfach nicht in das Bild vom heimlichen Nazi paßt:  „Ja, wir bekennen uns zu der Verantwortung für die zwölf Jahre.“ Damit stellt er klar, daß er aus dieser als insgesamt erfolgreich bewerteten deutschen Geschichte eben diese dunklen zwölf Jahre von 1933-45 nicht herausschneiden will. Wer die Geschichte seines Volkes als Erfolgsgeschichte für sich in Anspruch nimmt, der muß dann auch konsequent sein, und auch die dunklen Seiten eben als seine Geschichte begreifen. Wer den Ruhm seiner Vorfahren in sich selbst hineinprojiziert, der muß auch zu ihrer Schande stehen. Der ehrliche Umgang mit der Geschichte verbietet es ihm, von ihr auch nur ein Jota wegzunehmen, auch nur ein Ereignis, sei es bedeutend oder unbedeutend, zu beschönigen, oder auch nur ein Verbrechen nicht beim Namen zu nennen, sondern kleinzureden. Nichts anderes kann aus dieser Äußerung gelesen werden.

Das heißt aber auch, daß man kein Ereignis in dieser langen Geschichte über seine eigentliche Bedeutung hinaus etwa zur Leitidee oder zum Wesensmerkmal machen darf. Das gilt selbstverständlich auch für den Nationalsozialismus. Der Blick auf diese Zeit darf nicht den Blick auf die gesamte deutsche Geschichte verstellen. Daß es sich dabei um einen Tiefpunkt gehandelt hat, läßt sich zwanglos aus dem Sprachgebrauch des gescholtenen Redners entnehmen. Die Kennzeichnung jener Zeit als „die verdammten zwölf Jahre“ ist für sich allein schon aussagekräftig genug. Verdammte Jahre sind eben das Gegenteil von schönen, erfolgreichen oder stolzen Jahren. Verdammt und verflucht sind nahezu Synonyme. Wenn er jene Zeit so bezeichnet, hat er recht. Wie viel Leid wäre nicht geschehen, hätte es die Herrschaft des Bösen unter dem Hakenkreuz nicht gegeben.

Und nun kommt die Formulierung, auf die sich die politisch korrekte Meute geifernd stürzt. „Aber Hitler und die Nazis sind nur ein Vogelschiß in über 1000 Jahren erfolgreicher deutscher Geschichte.“ Exkremente, menschlich oder tierisch, sind nun einmal metaphorisch gebraucht, das schärfste Negativurteil über Personen, Dinge oder Ereignisse. Hitler und die Nazis sind also zunächst einmal Sch… . Das werden nicht einmal die glühendsten Verfechter der political correctness in Abrede stellen wollen. Ganz im Gegenteil, in diesem Zusammenhang ist die Fäkalsprache durchaus gesellschaftsfähig. Doch Gauland konkretisiert seine Metapher auf die Exkremente eines Teils der fliegenden Fauna. Darin wollen seine Feinde nun eine Verniedlichung sehen. Weit gefehlt. Der Vergleich mit den Exkrementen unserer gefiederten Sänger verstärkt nur die Verachtung für die so charakterisierte Person. Dieser Mensch war in diesem Vergleich nicht nur Sch… , er war mitsamt seinen Kumpanen auch noch ein Nichts, eine Null. Ein Vogelschiß auf dem Anzug oder dem Auto ist allerdings auch ärgerlich. Wer will so etwas schon haben?

Mit dem sicher flapsig formulierten Vergleich rückt Gauland jedoch die Dinge gerade. So negativ, so ausgesprochen exkremental, so widerlich Hitler und die Seinen auch gewesen sein mögen, wozu man aber auch stehen muß, so unbedeutend wirken sie vor dem Hintergrund der gesamten deutschen Geschichte. Mit der Perspektive ist es eben so eine Sache. Wenn man sich dem Walde nähert, dann kann man so nah herantreten, daß die Nase den ersten Baum nahezu berührt. Man wird dann aber nur noch diesen Baum erkennen, den Rest des Waldes sieht man nicht, und sei er noch so groß. Tritt man indessen zurück, so sieht man immer mehr Bäume, je weiter man sich vom Waldrand entfernt. Für die Geschichte gilt, daß man sie sowohl aus größerem Abstand und damit im Gesamtzusammenhang betrachten, als man auch einzelne Ereignisse und Personen näher betrachten muß. Nur wer beides tut, wird der Geschichte gerecht. In Deutschland ist es doch leider so, daß der Wald im ganzen nicht gesehen wird, weil der Deutsche mit der Nase an einem Baum klebt, und nach dem Willen der Gauland-Beschimpfer auch kleben soll. Und dieser Baum ist auch noch mit den Exkrementen kontaminiert, die Gauland in seiner Metapher benannt hat. Souveräner Umgang mit der Geschichte sieht anders aus. Wenn ich Gauland richtig verstanden habe, hat er genau das sagen wollen.

Politische Kultur in Deutschland 2018

Der Rechtsbruch ist in Deutschland zum Stilmittel der Politik geworden. Atomausstieg, Euro Rettung, Griechenland Rettung und vor allem die von der Bundeskanzlerin zugelassene unkontrollierte massenhafte Einwanderung  mögen als Stichworte ausreichen. Zu erwarten ist, daß es damit künftig nicht sein Bewenden haben wird, auch wenn Rechtswissenschaftler und Gerichte die Dinge beim Namen nennen.

Ein weiteres  Phänomen  des Niederganges ist der Kulturbruch. Er steht nicht so sehr im Mittelpunkt der öffentlichen Debatten, ist aber kaum weniger bedeutsam. Früher einmal gehörte der Respekt vor anderen Menschen, auch wenn sie anderer Meinung als man selbst waren, zu den selbstverständlichen und unhinterfragten Verhaltensweisen. Das ist heute nicht mehr so. Wenn eine in der Regierungsverantwortung stehende Partei wie die CSU eine andere Partei ganz offiziell als „braunen Dreck“ bezeichnet und dafür auch noch den Beifall der Medien und erheblicher Teile der Bevölkerung findet, dann wird klar, wohin die Reise geht. Dann nimmt es nicht Wunder, wenn eine Kreisgeschäftsführerin der Grünen dem Vorsitzenden dieser offenbar zum Abschuß freigegebenen Partei öffentlich nachsteigt, ihn beschimpft und zum Verlassen der Stadt auffordert und das Ganze auch noch Beifall heischend ins Internet stellt. Natürlich, leider natürlich, wird sie dafür nicht etwa öffentlich gerügt, sondern gelobt. In den sogenannten sozialen Netzwerken brandet hörbar der Beifall auf. Früher hätte es schon die gute Kinderstube verhindert, daß eine junge Frau sich derart flegelhaft gegenüber einem Jahrzehnte älteren Menschen benimmt. Die gute Kinderstube scheint ausgestorben zu sein. An ihre Stelle ist die stramm antifaschistische Gesinnung getreten.

In einer Zeit indessen, in der Spitzenpolitiker der Grünen in der ersten Reihe hinter Transparenten herlaufen, auf denen Parolen zu lesen sind wie: „Nie wieder Deutschland“, und dieselben Spitzenpolitiker es mit nachsichtigem, vielleicht sogar aufmunterndem Lächeln quittieren, daß Angehörige ihrer Jugendorganisation auf die deutsche Fahne urinieren, in einer solchen Zeit gelten weder die Regeln des Anstandes, noch der parlamentarischen politischen Auseinandersetzung oder gar die Regeln des Rechts.

Wenn das Abrutschen auf der schiefen Bahn begonnen hat, dann beschleunigt es sich nach den Regeln der Physik. Wendet man dieses Naturgesetz metaphorisch auf die gesellschaftliche Verwahrlosung an, dann muß sich diese in exponentiell ansteigender Geschwindigkeit vollziehen. Genau das ist bereits festzustellen. So hat sich jüngst Jutta Ditfurth aus der geschlossenen politischen Irrenanstalt gemeldet und anlässlich der schwierigen und beinahe in einer Katastrophe geendeten Entschärfung einer Fliegerbombe aus dem Zweiten Weltkrieg in Dresden höhnisch konstatiert, die Bombe habe ja gewußt, wo sie liegt. Damit schließt sie nahtlos an das Antifa-Gesindel an, welches jährlich zum Jahrestag der Bombardierung Dresdens 1945 skandiert: „Bomber Harris do it again“.

Doch das Abrutschen hat sich weiter beschleunigt. Vom 30. Juni bis zum 1. Juli 2018 wird in Augsburg der Bundesparteitag der AfD stattfinden. Anlaß genug für das linksextreme Milieu von Antifa und Co. zum Krawall aufzurufen. Man bringt, unter anderem auf dem einschlägig bekannten internetportal „Indymedia – links unten“ eine in der Art eines Reiseführers der Marke Marco Polo gestaltete Anleitung für Krawalltouristen unters linksextreme Volk, in dem zu allerlei fraglos strafbaren Handlungen aufgerufen wird. Selbstverständlich werden etwa presserechtlich Verantwortliche nicht genannt, wie auch mit Sicherheit der Verlag des bekannten Reiseführers nicht gefragt worden ist, obgleich die Gestaltung des Krawallblättchens eine verblüffende Ähnlichkeit mit der rechtlich geschützten Gestaltung jener Reiseführer hat. Doch mit solchen juristischen Kleinigkeiten geben sich Leute erst gar nicht ab, deren Sinn nach höherem, sprich nach richtigen Straftaten steht. Neben allerlei Anleitungen zum Basteln von Brandsätzen Anzünden von Autos und Einschlagen von Fensterscheiben findet sich teils weitschweifig die ideologische Begründung für die Beteiligung an diesem Bundesparteitag nach Art der Antifa.

Wer allerdings meint, es gehe hier nur um den freilich strafbar ausgestalteten Kampf gegen die AfD, der irrt fundamental. Natürlich ist diese Partei gewissermaßen der Lieblingsfeind des linksextremen Milieus in Deutschland. Doch lesen wir einmal im ideologischen Teil des tatsächlich als „Aufruf zum Krawall“ übertitelten Pamphlets:

Die AfD ist als extrem rechte Partei, deren „Flügel“ offen mit nationalsozialistischen Ideologien kokettiert, zwar ein wichtiger Akteur dieser rechten und autoritären Zuspitzungen in der Gesellschaft, doch es wäre falsch, sie als Urheberin zu verkennen. Schon auf Ebene des Parteienspektrums unterscheidet sich das Programm der CSU kaum von dem der AfD und schon zu Zeiten von Franz-Joseph (sic!) Strauß vertrat die CSU diese Positionen. Und es sind letztlich die Forderungen der AfD, die CDU/CSU und SPD in der Regierung umsetzen, während sie die AfD zugleich als demokratiefeindlich brandmarken.

Auch auf gesellschaftlicher Ebene hat die AfD kaum neue Impulse im Hinblick auf Rassismus und andere menschenfeindliche Ideologien gesetzt. Sie hat die Parolen der Stammtische in die Politik getragen und damit – gemeinsam mit anderen Akteuren der extremen Rechten – eine Welle des „Das wird man ja wohl noch sagen dürfen“s losgetreten.

Es ist also die Gesinnung der Deutschen, die sich seit der Niederschlagung der NS-Herrschaft kaum ernsthaft gewandelt hat, die für den politischen Wandel unserer Zeit verantwortlich ist. Es ist die Gesinnung jener, die in jedem Ort ein Denkmal zu Ehren der gefallenen deutschen Soldaten, nicht jedoch zum Gedenken an die deutschen Verbrechen, aufgestellt haben. Es ist die deutsche Mehrheitsgesellschaft mit all ihren Schauplätzen rechter Gesinnung, gegen die sich unser Widerstand und unsere Wut richten muss.

Deshalb rufen wir anlässlich des AfD- Parteitags in Augsburg zur Revolte gegen das Kollektiv der Deutschen auf. Wir wollen nicht nur der AfD den Kampf ansagen, sondern unseren Krawall gegen jedes Kriegerdenkmal, gegen jede Repressionsbehörde des Staates, gegen jedes Parteibüro einer rassistischen Partei, gegen jeden Kollaborateur eines erneut aufkeimenden Faschismus richten.

im weiteren Text des Prospektes wird unverblümt zur Zerstörung von Kriegerdenkmälern aufgerufen. Nach der ausführlichen Diffamierung der Deutschen insgesamt, weil sie damals angeblich Nazis waren, und weil sie heute angeblich dem nichts entgegensetzen wollen heißt es dann: Deshalb besucht diese Kriegerdenkmäler fleißig und bereitet dem deutschen stolz ein jähes Ende! Das ist die unmissverständliche Aufforderung  zur Zerstörung. Vielleicht sind die Augsburger Reservisten Manns genug, die Denkmäler in jenen Tagen zu bewachen.

In ihrer zutreffend mit „Riot Maker“, also Aufruhr- bzw. Krawallmacher übertitelten Anleitung zum Bürgerkrieg wird unter anderem zur „Besichtigung“ von „Sehenswürdigkeiten“ aufgerufen, was dann zynisch als Möglichkeit des kreativen und dezentralen Protests bezeichnet wird. Nach inzwischen offenbar bewährtem Muster sollen die Teilnehmer des Parteitages persönlich mindestens belästigt, wenn nicht mehr werden. So wird bekannt gegeben, in welchen Hotels Parteitagsbesucher vermutlich übernachten werden. Das liest sich dann so:

Liste der vmtl. bevorzugten Hotels

Hotel Drei Mohren                                                                                                                           Das Hotel Drei Mohren hat für den*die Faschist*in von Welt einiges zu bieten. Es sind nicht nur der rassistisch anmutende Name und das Logo des Hotels die auf eine ebenso rassistische Legende zurück gehen, die jedes Faschist*innen-Herz höher schlagen lassen, sondern auch die einzigartige Geschichte dieses Hotels. „Dort absteigen, wo schon Hitler gerne abstieg“, das ist zwar nicht das offizielle Motto, dass sich die „Drei Mohren AG“ gegeben hat, könnte es aber problemlos sein: Als einer der Orte, an denen die NSDAP „Parteigenossenschaft“regelmäßig verkehrte, wurde durch Göhring (sic!) 1938 das Hotel Drei Mohren als eines von vier Hotels genannt, in denen ein „Judenbann“ zu gelten habe. Doch auch wenn die heutigen Betreiber*innen des Hotels diese historische Bedeutung gerne totschweigen, gibt mensch als Faschist*in doch sicher gerne auch einmal 300 Euro für ein Zimmer an einem solchen Ort aus. So oder so lohnt es sich auf jeden Fall, das Hotel Drei Mohren einmal etwas näher zu „besichtigen“.

Es werden dann eine Reihe weiterer Hotels mit Anschrift, Zahl der Zimmer, Übernachtungspreis und Entfernung zum Messegelände aufgeführt. Doch auch andere „Sehenswürdigkeiten“ sollen die Krawalltouristen besuchen. Was diese Besuche bewirken sollen, wird nahezu unverblümt erklärt:

Auf den folgenden Seiten präsentieren wir euch unterschiedliche „Sehenswürdigkeiten“, die wir für dezentrale Protestformen interessant halten. Alle diese „Sehenswürdigkeiten“ sind sicher einen Besuch wert, immerhin könntet ihr die letzten sein, die diese zu Gesicht bekommen.

Es folgen dann Anschriften von Parteizentralen, nämlich von CSU, SPD – ja, auch die ist dabei, denn : Die SPD in diesem Reiseführer zu finden, mag einige überraschen. Jedoch nur auf den ersten Blick, denn als Teil der aktuellen wie auch der letzten Regierung hat sie sich einen Platz in diesem Reiseführer mehr als reichlich verdient. Hier ein paar Schlagworte zur Erinnerung: Abschiebeabkommen mit der Türkei, Deportationen nach Afghanistan und überall, FRONTEX, Asyl-Pakete, Asyl-Massenlager, versprochener Ausbau von Bullenstellen, Videoüberwachung und der Justiz, versprochener erlaubte Bevorzugung deutscher von nicht-deutschen Bewerber*innen auf Arbeitsplätze, und natürlich die Obergrenze bei der Aufnahme von Geflüchteten. Daß die CSU dabei ist, ist klar, denn: Zu der CSU braucht es vermutlich wenig Worte. Wer dasselbe fordert wie die AfD gehört genauso angegriffen. „Rechts von der CSU darf es nichts geben“, ist ja schon immer die Devise dieser Partei gewesen. Getreu dieses Mottos marschiert die CSU fröhlich also immer so rechts wie sie es gerade braucht. Lieben Besuch dürfen aber auch Bayernpartei und Burschenschaften/Studentenverbindungen erwarten, ebenso wie Bundeswehr, Polizei und Verwaltungsbehörden aller Art, natürlich auch die Justiz. Aber auch als Kollaborateur*innen bezeichnete Örtlichkeiten wie die Stadtbibliothek Augsburg und diverse Gaststätten dürfen sich schon einmal auf derartige Besucher, ihre Brandsätze und Farbbeutel freuen. Ihr Vergehen in den Augen der linksextremen Untergrundkämpfer besteht darin, daß sie Veranstaltungen in ihren Räumen stattfinden ließen, die in den Augen der Antifa verwerflich sind, weil etwa AfD-Politiker oder von den linksextremen Krawallos als gleichermaßen „rechts“ eingestufte Redner dort gesprochen haben.

Warum nahezu durchgängig alle staatlichen Einrichtungen in Augsburg „besichtigt“, sprich angegriffen werden sollen, ergibt sich aus dem Handbuch für den Bürgerkrieg mit folgender Begründung:

Der Staat ist ein künstliches Konstrukt zur Verwaltung von Menschen auf einem bestimmten Gebiet, das inzwischen nur noch selten hinterfragt wird. Er beansprucht dabei das alleinige Recht auf die Ausübung von Gewalt und damit das Recht, die Menschen auf seinem Territorium zu beherrschen.

Ganz vorne in der Reihe der zu bekämpfenden Organisationen steht natürlich die Polizei:

Die Polizei ist rassistisch, sozialdarwinistisch und sexistisch bis zum geht nicht mehr. Die Bullen haben gelernt, Befehle auszuführen und diese nicht infrage zu stellen…Außerdem wirst du nur Leute bei den Bullen finden, die mit den hierarchischen Befehlsstrukturen und damit, Gewalt ausüben zu können, etwas anzufangen wissen, deshalb wirst du tendenziell eher nach rechts tendierende, autoritäre, machtgeile Menschen dort finden. Ihre Aufgabe ist es, permanent andere zu maßregeln, zu kontrollieren und zu unterdrücken. Sie sind wohl das offensichtlichste Unterdrückungsorgan des Staates.

Daß zu den Zielen dieses Generalangriffs auf unseren Staat, unsere Gesellschaft, mithin auf uns alle auch das nahezu sympathisch altmodisch bezeichnete Arbeitsamt gehört, kann nur den überraschen, der sich mit der linksextremen Ideologie bislang noch nicht oder nicht ausreichend befaßt hat. Das sollte er dringend nachholen, denn dann wird er lernen, wie diese Untergrundkämpfer denken:

Die Mär vom „Recht auf wie die Pflicht zur Arbeit“ und dem Menschen als „Arbeitstier“, der nur durch Arbeit einen Sinn in seinem Leben finden kann, führt zur massiven Diskriminierung und zur psychischen Unterdrucksetzung von Menschen, die Sozialleistungen empfangen und/oder nicht (lohn-)arbeiten. In einer Zeit, in der die Technisierung uns dazu befähigen würde, die zum Überleben notwendigen Bedürfnisse mit einem Bruchteil an Arbeitszeit im Vergleich zu früheren Jahrhunderten zu befriedigen (ca. 2 Stunden die Woche), ist die Pflicht zur Arbeit und die Vorstellung einer angemessenen Arbeitszeit pro Woche immer mehr eine Ideologie, eine Religion geworden, die jeder rationalen Basis entbehrt.

Wer die Linke seit den frühen 68ern kennt, der weiß natürlich, daß die Arbeitsscheu gewissermaßen zu ihrer DNA gehört. Ein parasitäres Leben auf Kosten der sich abmühenden „rechten“ Spießbürger gehört zu ihrem Lebensstil. Es ist müßig, hier die Einzelheiten der Anleitung zum Straßenkampf zu referieren. Wer die Bilder vom G-20 Gipfel in Hamburg noch vor Augen hat, der weiß, worum es da geht. Am Ende des Handbüchleins fassen seine Autoren den Sinn des geplanten Kampfeinsatzes zusammen wie folgt:

Wir rufen anlässlich des AfFD-Parteitags in Augsburg zur Revolte gegen das Kollektiv der Deutschen auf. Wir wollen nicht nur der AfD den Kampf ansagen, sondern unseren Krawall gegen jedes Kriegerdenkmal, gegen jede Repressionsbehörde des Staates, gegen jedes Parteibüro einer rassistischen Partei, gegen jeden Kollaborateur eines erneut aufkeimenden Faschismus richten. Setzen wir in Augsburg ein Zeichen und zeigen der deutschen Mehrheitsgesellschaft, dass jede rassistische, jede antisemitische, jede antiziganistische, jede antifeministische Aggression ihren Preis hat und von uns nicht unbeantwortet bleiben wird!

in diesem Zusammenhang muß natürlich auch angesprochen werden, daß es den deutschen Sicherheits- und Polizeibehörden bis heute nicht gelungen ist, etwa die Macher der linksextremen Internetplattform „Indymedia – links unten“ dingfest zu machen und vor Gericht zu stellen. Das Verbot durch den Innenminister ist doch tatsächlich nur lächerliche Symbolpolitik. Ebenso wenig ist es bis heute gelungen, die Brutstätten des Linksextremismus wie die sogenannte Rote Flora in Hamburg, die besetzten Häuser in der Rigaer Straße in Berlin oder das berüchtigte Café Marat in München zu räumen, abzureißen und zur sicheren Verhinderung wiederholter Besetzung durch dieses Gesindel anderweitig baulich zu gestalten und zu benutzen. Man hat den Eindruck, daß der Staat hier mit der sprichwörtlichen angezogenen Handbremse agiert. Man fragt sich natürlich, woran das liegt. Eine naheliegende Erklärung ist der Vergleich mit den siebziger Jahren, als die Verbrecher, die sich hochtrabend  „Rote Armee Fraktion“ nannten, unglaublich viele Sympathisanten im linken Spektrum der Parteien und Medien hatten. Ihre Ziele deckten sich nun einmal teilweise mit den Vorstellungen der politischen Linken. Da sah man gerne über gewisse Auswüchse hinweg, wie man das alles klein- und schönzureden pflegte. Ähnlich ist es heute. Vergleicht man etwa die antinationalen Phrasen in diesem Pamphlet mit den nahezu gleichlautenden Einlassungen gewisser linker Politiker in Deutschland, von ihren Steigbügelhaltern in den Medien einmal ganz zu schweigen, und zieht man weiter in Rechnung, daß es sich bei Antifa und Konsorten nahezu ausschließlich um akademisch sozialisierte Figuren handelt, dann wird klar, worin das deutsche Problem liegt. Es ist an der Zeit, sich diese Leute auch dann genauer anzusehen, wenn sie gerade nicht im schwarzen Kapuzenpulli und mit Sonnenbrille Pflastersteine werfen. Lieber der Polizei oder dem Verfassungsschutz einen Tip zuviel als zu wenig geben! Es nimmt im übrigen Wunder, daß die Polizei nicht angewiesen ist, bei solchen Anlässen grundsätzlich alle so vermummten Personen festzunehmen und wenigstens ihre Personalien festzustellen. Wer jetzt beckmessert und auf juristische Hindernisse verweist, dem sei gesagt, daß die Rechtslage grundsätzlich der Bedrohungslage anzupassen ist. Das, und nichts anderes, müssen wir von den Politikern verlangen, auch wenn die linke Journaille aufheult.