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Von Demokraten und Spezialdemokraten

Zu den Binsenweisheiten, die in unseren Tagen allerdings besondere Beachtung verdienen, gehört auch die, daß die Politik viel zu wichtig ist, als daß man sie den Politikern allein überlassen könnte. Politiker, die noch nicht ganz vergessen haben, daß sie eigentlich nur Vertreter des Volkes, nicht aber der Souverän selbst sind, ermutigen denn auch dazu, sich mit dem Tagesgeschehen zu befassen und wenn möglich, politisch auch aktiv zu werden. Ohnehin ist die Demokratie die einzige Staatsform, die unseren zivilisierten Vorstellungen von Menschenwürde gerecht wird. Denn untrennbarer Bestandteil der Menschenwürde ist auch die Eigenverantwortlichkeit des Menschen. Sie hat dann auch in sehr früher Zeit im alten Griechenland zu den Anfängen eines demokratischen Staatswesens geführt. Die freien Bürger der dortigen Stadtstaaten bestimmten durch Wahlen und Abstimmungen über die Geschicke ihres Gemeinwesens. Der Schönheitsfehler aus unserer Sicht war allerdings, daß sowohl die Frauen als auch die Sklaven davon ausgenommen waren. Doch wir wollen frühere Jahrhunderte und Jahrtausende nicht an den Maßstäben unserer Zeit messen. Die parlamentarische Demokratie mit ihren repräsentativen Elementen war letztendlich die Notlösung, welche die im Vergleich zu den antiken Stadtstaaten ungeheure Zahl von Bürgern erforderlich machte. Es mögen zwar wenige hundert Athener im alten Griechenland und wenige tausend Bürger eines Schweizer Kantons über einzelne Sachfragen entscheiden können, Millionen von Bürgern eines modernen Staates können das nicht. Deswegen müssen sie schlicht und einfach Bevollmächtigte bestellen, die für sie in ihrem Auftrag das Staatswesen leiten und verwalten. In jüngster Zeit hat allerdings der rasende technische Fortschritt insbesondere im Kommunikationswesen Möglichkeiten der Mitentscheidung geschaffen, die etwa im 19. und 20. Jahrhundert noch nicht vorstellbar waren. Es ist daher legitim, heute nach erweiterten Möglichkeiten der direkten Demokratie über die bereits existierenden Volksentscheide hinaus nachzudenken. Doch nun genug der Demokratietheorie. Denn das Recht zur Mitgestaltung der politischen Verhältnisse wird in unseren Tagen in einem Ausmaß mißverstanden und auch mißbraucht, das die Mitglieder der verfassunggebenden Versammlung von 1949 sich in ihren schlechtesten Albträumen nicht haben vorstellen können.

Die Rede ist von einem Aktionsbündnis, das unter dem Motto: „Aufstehen gegen Rassismus“ dazu aufruft, Wahlkampfveranstaltungen einer demokratischen Partei massiv zu stören, zu behindern und wenn möglich, zu unterbinden. In ihrem Aufruf heißt es nach der einleitenden Behauptung, fast täglich griffen Rassisten und Rassistinnen – so viel Gender muß sein – Flüchtlingsheime an, islamfeindliche Übergriffe nähmen zu: „Währenddessen wird die Alternative für Deutschland (AfD) zunehmend zum Sammelbecken für Fremdenfeindlichkeit und Rassismus. An vielen Orten ist die AfD Zentrum der extremen Rechten geworden. Abgeordnete der AfD verbreiten Naziparolen und hetzen gegen Andersdenkende. Die AfD ist zu einer ernsthaften Gefahr geworden, für all jene, die nicht in ihr rechtes Weltbild passen.“ Die Verfasser dieses Aufrufs bleiben Belege und Beispiele für diese Behauptung schuldig, natürlich auch für die subtile Behauptung, die AfD sei ihrerseits gewalttätig ( „ernsthafte Gefahr für all jene die nicht in ihr rechtes Weltbild passen“). In ihrer immerhin 40 Seiten starken Broschüre behaupten die Initiatoren dieses Aufrufs zum Wahlkampf dieser Partei: „Je nach Kontext der Veranstaltung und Strategie der Redner*in, vertritt die AfD dort offen rassistische Positionen oder versucht eher unterschwellig Stimmen zu fangen. Sie fabulieren dann zum Beispiel über Kulturen, die angeblich nicht zusammenpassen oder über angebliche „Bedrohung durch Muslime“. Doch auch AfDler*innen, die sich national-konservativ geben, kämpfen Seite an Seite mit bekennenden Rassist*innen und Neo-Nazis. Ein relevanter Teil der Rechten bezieht sich nicht mehr offen auf Rassentheorie, Antisemitismus und den Nationalsozialismus, sondern versteckt seine rassistischen oder sogar faschistischen Ziele unter einem national-konservativen Deckmantel, angeblicher Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und der Theorie des Ethnopluralismus. Dies ist eine rassistische Theorie, die sich nicht auf biologische Abstammung, sondern auf die Zugehörigkeit zu verschiedenen Kulturen bezieht. Die Kombination von offenem Rassismus oder Geschichtsrevisionismus mit ethnopluralistischen und national-konservativen Positionen dient der Relativierung und der Verschleierung rassistischer und faschistischer Ziele. Beides ist entscheidend für das Erfolgsrezept der AfD und schafft erst die Voraussetzung, daß Neo-Nazis in Landesparlamente in den Bundestag einziehen können.“

Nun läßt sich zu diesen kruden Behauptungen allerhand sagen. Vor allem fehlt jeder Beleg. Die Technik hinter dieser Argumentation ist offensichtlich: In der Art von Verschwörungstheorien wird den Rednern der AfD unterstellt, nicht zu meinen, was sie sagen. Das Grundgesetz gewissermaßen als Tarnkappe für den „Nazi“. Nebenbei bemerkt: Der Ethnopluralismus ist schon per se keine rassistische Theorie, weil er eben nicht an die blutsmäßige Abstammung anknüpft, sondern an die Zugehörigkeit zu einem Kulturkreis. Zum mitteleuropäischen, speziell deutschen Kulturkreis gehört aber unstrittig jeder Mensch, der hier aufgewachsen und kulturell geprägt worden ist, unabhängig davon, woher seine Vorfahren gekommen sind.

Größte Wachsamkeit gegenüber diesen sogenannten Aktivisten ist geboten, wenn man sich betrachtet, in welcher Art und Weise sie vorgehen wollen, und auch tatsächlich vielfach vorgehen. Da wird unter anderem empfohlen: „Infostände ärgern“ und gleich erklärt, wie das geht, nämlich durch umzingeln, einmauern und einwickeln, zum Beispiel mit Trassierband. Ein Beispiel aus Limburg an der Lahn wird als Video eingestellt. Darauf ist zu sehen, wie ein Infostand der AfD von sogenannten Aktivisten derart dicht umstellt wird, daß Passanten unmöglich gemacht wird, zu dem Infostand zu gehen, und dort mit den anwesenden Mitgliedern der AfD zu sprechen bzw. sich von ihnen politisches Werbematerial aushändigen zu lassen. Daß es sich hierbei um den Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB handelt, muß nicht näher erläutert werden. In ihrer Broschüre versuchen die Verantwortlichen auch die umworbenen künftigen Mitstreiter dadurch zu beruhigen, daß sie behaupten, eine solche Aktion stehe als Kundgebung ihrerseits unter dem Schutz der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit. In der Art des schlechten Juristen wird dann auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Beleg hierfür genannt, ohne allerdings deren Sachverhalt mitzuteilen. Das ist aber unbedingt erforderlich, um beurteilen zu können, ob der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall mit dem hier gezeigten so weit übereinstimmt, daß man die Grundsätze der Entscheidung jenes Falles auf diesen Fall anwenden kann. Liest man die Entscheidung nach, so stellt man fest, daß in jenem Falle nicht etwa ein Info-Stand einer Partei umstellt und abgeriegelt worden ist, sondern daß lediglich der Beschwerdeführer in der Nähe dieses Standes per Megaphon krakeelt hat. Das heißt also, daß die Verfasser jener Broschüre ihre Adressaten zu Straftaten animieren und ihnen gleichzeitig wider besseres Wissen erklären, es handele sich eben nicht um strafbare Handlungen. Aus der Sicht des Juristen hat derartiges ein ganz besonderes Geschmäckle.

In der Broschüre und dem Internetauftritt wird dann auch empfohlen, Veranstaltungen zu stören. Die  „Veranstaltungsortbesitzer“ – für eine solche Begriffsdrechselei hätte mir mein Deutschlehrer seinerzeit sicherlich ein „mangelhaft“ gegeben – sollen die Aktivisten kontaktieren und  „zum Absagen überzeugen“ – auch hier muß ich bezweifeln, ob der Verfasser tatsächlich Abitur gemacht hat – , was nach allen Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit nichts anderes heißt, als daß man die betreffenden Gastwirte vor die Wahl stellt, entweder über kurz oder lang die Fenster ihrer Lokale neu verglasen zu müssen, oder aber die bereits gebuchte Veranstaltung der AfD mit entsprechenden Kostennachteilen abzusagen. Also ein Aufruf zur Begehung von Straftaten wie Nötigung und Sachbeschädigung. Beschwichtigend wird hinzugefügt, daß die Gastwirte natürlich nicht gemeint seien, sondern man nur gegen die AfD vorgehen wolle. Doch den Gastwirten wird klargemacht: „Wer sich in dieser Situation aber schützend vor die AfD stellt, muß Kritik und Protest ertragen.“ Was darunter zu verstehen ist, kann nach den Erfahrungen in den letzten Monaten nicht zweifelhaft sein. Des weiteren wird dazu aufgerufen, Störaktionen während der Veranstaltungen der Partei durchzuführen, um „Nazis“ zu enttarnen. Nun gibt es in dieser Partei keine Nationalsozialisten, wie jeder weiß. Leute mit Sympathien für die seit 1945 nicht mehr existente NSDAP findet man allenfalls noch in der NPD. Dieser hat das Bundesverfassungsgericht bekanntlich Verfassungsfeindlichkeit bescheinigt, sie jedoch wegen ihrer politischen und wirtschaftlichen Schwindsucht als so ungefährlich eingestuft, daß es eines Verbotes nicht bedarf.

Wenig überraschend wird natürlich auch dazu aufgerufen, allerorten (Toiletten, Schulhöfe, Bushaltestellen etc.) irgendwelche Aufkleber anzubringen. Daß es sich dabei um Sachbeschädigung, § 303 StGB, handelt, ist Jurastudenten bereits in den Anfangssemestern klar.

Bemerkenswert ist vor allem, wer diese in vielerlei Hinsicht rechtswidrige Aktion, die darüber hinaus einen Anschlag auf die politische Kultur in unserem Lande darstellt, unterschriftlich unterstützt. Aus der Politik sind das nicht unerwartet weite Teile der SPD, der Grünen und die Linke. Einzelne Politiker dieser Parteien halten es sogar für angebracht, auch persönlich als Unterstützer aufzuscheinen. Um die wichtigsten zu nennen: Katarina Barley, Ralf Stegner, Manuela Schwesig und Eva Högl von der SPD, Kathrin Göring-Eckardt, Toni Hofreiter und Cem Özdemir von den Grünen, Dietmar Bartsch, Katja Kipping, Petra Pau und Bernd Riexinger von der Linken. Doch auch das Who is Who der Gewerkschaften, beginnend mit Frank Bsirske und einer Vielzahl von Ersten Bevollmächtigten der Einzelgewerkschaften und die unvermeidlichen Vertreter der Kirchen, aber auch Institutionen wie die Katholische Landjugendbewegung Deutschlands e.V. und die jüdische Gemeinde Pinneberg halten es wohl für unverzichtbar, hier aufzuscheinen. Bemerkenswert ist die Zahl von Hochschullehrern verschiedener Disziplinen, darunter angesichts der glatt rechtswidrigen Aktionen des Bündnisses zu meinem nicht geringen Erstaunen der Jurist Prof. Dr. Normen Paech, aber auch Gestalten vom Narrensaum der Gesellschaft wie diverse Bands mit so bezeichnenden Namen wie Narcolaptic, Rantanplan, Schmutzki und der unvermeidliche Linksbarde Konstantin Wecker.

Wenn führende Vertreter zweifellos demokratischer Parteien sich einer solchen Aktion anschließen und damit Aufrufe zu Straftaten unterstützen, dann kann ich nicht umhin, diese Leute nicht mehr in den Reihen der Demokraten zu verorten. Vielmehr handelt es sich um ganz besondere „Spezialdemokraten“. Das sehe ich offenbar nicht alleine so. Die Verfassungsschutzbehörden diverser Bundesländer haben mitgeteilt, diese Organisation zu beobachten, worüber sich diese Spezialdemokraten natürlich empören. Man kann nur anregen, dass auch die Staatsanwaltschaften hier einmal genauer hinsehen und sodann die notwendigen Strafverfolgungsmaßnahmen in die Wege leiten.

 

 

Nehmt Euch nicht so wichtig!

Der Medienkonsument kann dem Thema kaum noch ausweichen. Ob jemand gerade mit dem Friedenspreis des Deutschen Buchhandels ausgezeichnet wird, oder als Fußballfachmann vorgestellt wird: Fachkunde und Preiswürdigkeit scheinen nicht zu genügen. Es muß wohl, soweit zutreffend, auch von seiner/ihrer Homosexualität gesprochen werden. Als ob das im Zusammenhang mit dem jeweiligen Thema tatsächlich die Leute interessieren würde. Natürlich interessiert es eigentlich genauso wenig, wie die bevorzugte Automarke eines Literaten oder die abendliche Lektüre des Fußballfachmannes. Offenbar besteht jedoch ein erhebliches Interesse bestimmter Kreise daran, das Thema stets am köcheln zu halten, mehr noch, Sexualität allgemein und Homosexualität im besonderen in der öffentlichen Diskussion zu halten. Der Mensch als sexuelles Wesen scheint ihnen gesellschaftspolitisch ein wichtiges Projekt zu sein. Deswegen die sog. Genderwissenschaften und die Vorstellung aller möglichen sexuellen Erscheinungsformen schon in der Grundschule.

Doch was zu viel ist, ist einfach zu viel.

Es ist sicher ein gesellschaftlicher und humanitärer Gewinn, daß in unserer Kultur, ich betone in unserer Kultur, sexuell abweichendes Verhalten von Erwachsenen untereinander nicht mehr strafbar ist. Wir halten es heute mit Recht für normal, daß dies nun einmal Privatsache ist. Und das sollte sie auch wirklich sein. Die Minderheit von 1% bis 2 % von Menschen, deren sexuelle Veranlagung sie auf das jeweils eigene Geschlecht fixiert, und ihnen damit ein Familienleben, das den anderen 98-99 % möglich ist, unmöglich macht, wird von ihren selbst ernannten Funktionären und Interessenvertretern jedoch derart in den Vordergrund geschoben, daß man meinen könnte, ein bedeutender Prozentsatz der Bevölkerung sei so veranlagt. Und deswegen müssten sie natürlich in jeder Hinsicht nicht nur gleichberechtigt sein, vielmehr ihre von der Natur erzwungene Art zu leben sei dasselbe, wie das Leben der anderen. Es ist eben nicht dasselbe. Das ist keine Abwertung. Das ist einfach die Feststellung: er/sie ist anders. Dabei kann man es belassen. Wenn eben zwei Menschen keine gemeinsamen Kinder bekommen, und gemeinsam in Liebe großziehen können, dann sollen sie eben halt nicht krampfhaft das äußere Bild einer Familie darstellen wollen, die eben tatsächlich aus biologischen Gründen nicht existiert. Dann lebt man eben nicht in der Familie, was im übrigen auch viele Menschen tun, die es biologisch durchaus könnten.

Man muß eben nicht ständig andere Menschen mit diesen intimen Dingen belästigen. Mir ist es wirklich vollkommen gleichgültig, ob jemand, mit dem ich nun beruflich oder gesellschaftlich zu tun habe, in seinem Privatleben glücklich verheiratet ist und mit seiner Frau die gemeinsamen Kinder großzieht, oder eben nicht, und vor allem interessiert mich dann nicht, warum. Dieser Mensch interessiert mich eben als Mandant oder Zeuge oder vielleicht auch Kollege, privat indessen überhaupt nicht. Und das gleiche gilt für Menschen, die mir in den Medien als dies oder jenes vorgestellt werden. Wenn aber dann mit einer gewissen Penetranz noch irgendetwas „von seiner Homosexualität“ erzählt wird, dann denke ich mir regelmäßig, daß ich das eigentlich nicht hören wollte. Durchaus anders ist es allerdings, wenn aus einem sachlichen Grund über das Familienleben eines Menschen berichtet wird. Abgesehen davon, daß dies tatsächlich im Sinne der Gauß’schen Normalverteilung das ist, was man von den meisten Menschen erwarten kann, ist das ja schließlich auch ein Thema von gesellschaftlicher Bedeutung. Das ist so banal, daß jedes weitere Wort darüber überflüssig wäre.

Ich glaube im übrigen nicht, daß diese maßlose Überhebung dem berechtigten Anliegen der so veranlagten Menschen dienlich sein kann. Vielmehr kann das Gefühl der Belästigung dazu führen, daß man berechtigte Anliegen vielleicht auch einmal unberücksichtigt läßt. Übertreibungen sind nie gut. So richtig es war, den § 175 StGB aufzuheben, so fragwürdig ist es, ein Vierteljahrhundert später zu fordern, daß die seinerzeit auf dieser Rechtsgrundlage verurteilten Menschen per Gesetz gewissermaßen nachträglich freigesprochen werden und eine finanzielle Entschädigung erhalten. Denn die ersatzlose Streichung eines Gesetzes ist im Grunde Rehabilitation. Der Gesetzgeber signalisiert damit klar und deutlich, daß sich nun die bessere Erkenntnis Bahn gebrochen hat. Eine ausdrückliche gesetzliche Rehabilitierung mit Entschädigungsregelung indessen würde ja bedeuten, daß der damals allgemein für richtig gehaltene Rechtszustand auch damals Unrecht gewesen wäre. Das war er nicht. Nicht einmal unter der Geltung unseres Grundgesetzes. Es ist ja auch noch niemand auf den Gedanken gekommen, nach der Aufhebung anderer Straftatbestände, etwa der früheren generellen Strafbarkeit der Abtreibung ein Rehabilitationsgesetz mit Entschädigungsregelung zu fordern, oder, um eine weniger bedeutsame Vorschrift zu nennen, nach der Aufhebung von § 143 StGB, Halten von und Handel mit gefährlichen Hunden, gleiches zu tun.

Man belästige uns also bitte nicht mehr auf Schritt und Tritt mit dem Privatleben anderer Leute. Vor allem aber behellige man nicht Kinder, denen Sexualität an sich noch völlig fremd ist, mit Dingen, mit denen selbst die meisten Erwachsenen nicht behelligt werden möchten.

Der Umgang mit diesem Thema ist auch ein Prüfstein für die Seriosität von politischen Parteien. Wer das plakative Zurschaustellen von allerlei sexuellen Varianten und die Indoktrination von Schulkindern durch Aktivisten von Lesben- und Schwulenverbänden so offensichtlich zum politischen Schwerpunkt macht, daß Koalitionsvereinbarungen ohne dem nicht mehr denkbar erscheinen, wie das bei den Grünen der Fall ist, dem sollten die Wähler doch die kalte Schulter zeigen.

Mit Kopftuch auf der Richterbank

Nicht zum ersten Mal hat eine Rechtsreferendarin muslimischen Glaubens entgegen bestehender Dienstanweisung verlangt, auch im Sitzungsdienst ein Kopftuch tragen zu dürfen, weil ihre Religion das gebietet. Es ist hier nicht darüber zu rechten, ob der Islam das wirklich allen weiblichen Angehörigen dieser Religion mit Eintritt der Pubertät zwingend vorschreibt oder nicht. Die Realität sieht nun einmal so aus, daß nicht nur in den Ländern, in denen der Islam tatsächlich auch Staatsreligion ist wie Saudi Arabien, Iran und Pakistan oder aber doch dominiert wie in Indonesien oder der Türkei, sondern auch zunehmend in Europa muslimische Frauen dieses Kleidungsstück tragen. Weitergehend werden vielfach auch lange Mäntel getragen, die auch die Silhouette der Trägerin optisch verschwinden lassen. Auch soll hier dahingestellt bleiben, ob alle diese Frauen das aus freien Stücken tun, oder damit bestimmten Erwartungen ihrer Familien entsprechen.

Im jüngsten Fall hat nun das Verwaltungsgericht Augsburg auf die Klage einer muslimischen Rechtsreferendarin eine einschlägige Dienstanweisung aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, jedenfalls fehle es für ein solches Verbot an einer gesetzlichen Grundlage. Ob diese Entscheidung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Denn der erstinstanzlich unterlegene Freistaat Bayern hat dem Vernehmen nach Berufung gegen dieses Urteil zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Abzuwarten bleibt auch, ob der Freistaat Bayern eine entsprechende gesetzliche Regelung treffen wird. Hier dürfte es sich dann erweisen, ob zwischen den mutigen Worten vieler CSU-Politiker und ihren Taten als Gesetzgeber ein Unterschied besteht. Mit der absoluten Mehrheit der CSU wäre jedenfalls ein solches Gesetz möglich. Die Stimmen der SPD und der Grünen dürfte eine solche Gesetzesvorlage sicherlich nicht bekommen. Es kann auch nicht unbedingt erwartet werden, daß sich die Sache einfach durch das Ende des Vorbereitungsdienstes der jungen Dame erledigt. Denn es kann angenommen werden, daß die hinter ihr stehenden Islamfunktionäre sich eine solche Rechtsreferendarin ausgesucht haben, deren bisherige Examensnoten die begründete Erwartung rechtfertigen, daß sie auch die große juristische Staatsprüfung mit einer Gesamtnote bestehen wird, die ihr den Weg in den bayerischen Justizdienst öffnet.

Der Fall wirft natürlich grundsätzliche Fragen auf. Der Vorbereitungsdienst soll die examinierten Jurastudenten an die juristische Praxis heranführen. Dazu gehört auch die Verrichtung von Dienstgeschäften der Richter und Staatsanwälte wie auch im übrigen die Wahrnehmung von Prozeßhandlungen, die den zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten sind. So kann ein Rechtsreferendar den Sitzungsdienst eines Staatsanwalts übernehmen. Das bedeutet, daß er in der Sitzung die Anklage verliest, den Angeklagten befragt, Zeugen verhören muß und am Ende der Hauptverhandlung zu plädieren hat. Das Plädoyer des Staatsanwaltes faßt das Ergebnis der Hauptverhandlung aus seiner Sicht zusammen. Dazu gehört die Beweiswürdigung. Und dazu gehört vor allem die Formulierung eines Antrages dahin, ob und gegebenenfalls wie der Angeklagte zu bestrafen ist, oder ob etwa ein Freispruch aus der Sicht der Staatsanwaltschaft Ergebnis der Hauptverhandlung sein muß. Gleiches gilt für den Verteidiger, als der ein Rechtsreferendar mit entsprechender Vollmacht des Rechtsanwaltes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, tätig werden kann. Das gilt natürlich nicht nur in Strafsachen, sondern auch in Zivilsachen sowie bei den Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichten. Soweit die richterliche Tätigkeit betroffen ist, können Referendare unter Aufsicht des Richters, dem sie zur Ausbildung zugewiesen sind, die Sitzung leiten und dabei Parteien befragen sowie Zeugen vernehmen. Lediglich die richterliche Spruchtätigkeit, also die Entscheidung selbst, kann Ihnen nicht übertragen werden. Regelmäßig sitzen einem Richter zur Ausbildung zugewiesene Referendare auch neben ihm am Richtertisch. Insbesondere mit gerichtlichen Verfahren nicht vertraute Parteien und Zeugen glauben auch häufig, daß diese Referendare „Gerichtspersonen“ sind und ordnen sie irgendwie auch der richterlichen Gewalt zu.

Ich habe das etwas ausführlicher dargestellt, weil diese Einzelheiten allgemein nicht bekannt sind. Sie sind aber wesentlich, wenn man das Problem fundiert behandeln will, um das es hier geht. Richter haben nach dem Gesetz unabhängig zu sein und sind in der Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit ausschließlich dem Gesetz unterworfen. Auch wenn die Staatsanwaltschaften in gewissen Grenzen weisungsgebunden sind, erwarten die Bürger von ihnen doch zu Recht, daß sie ihren Entscheidungen ausschließlich das Gesetz zugrunde legen und unvoreingenommen ihre Fälle bearbeiten. Auch die Rechtsanwälte, die natürlich ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten zu vertreten haben, haben dies persönlich unabhängig und unbefangen zu tun. Nicht umsonst tragen sie wie Richter und Staatsanwälte im Sitzungssaal eine Robe als Zeichen ihrer Unabhängigkeit wie auch Bindung an das geltende Recht. Sie haben wie die Richter und Staatsanwälte einen Eid auf die Verfassung abgelegt.

Dem entspricht es auch, daß Richter und Staatsanwälte, aber auch die meisten Rechtsanwälte in den Gerichtssälen keinerlei religiöse Symbole oder politische Abzeichen sichtbar tragen. Selbst Halskettchen mit Anhängern in Kreuzesform, kleinen Davidsternen oder Halbmonden sieht man bei den Damen in Robe nicht. Auch wenn sie privat getragen werden, sind sie unter hochgeschlossener Bluse und Robe verborgen. Bei Männern stellt sich die Frage erst gar nicht, weil dergleichen ja nie über Hemd und Krawatte getragen wird. Damit unterstreicht die Justiz ihre Unabhängigkeit wie ihre Neutralität. Rechtssuchende Parteien, Angeklagte und Zeugen müssen sicher sein können, daß ihr Anliegen oder ihre Aussage nicht durch den Filter einer religiösen oder politischen Überzeugung des Gerichts wahrgenommen werden. Schon der geringste Anschein der Voreingenommenheit begründet zu Recht die Besorgnis der Befangenheit und führt zur Ablehnung eines Richters. Genau aus diesem Grunde haben auch Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst, wenn sie im Gerichtssaal Sitzungsdienst in richterlicher oder auch staatsanwaltschaftlicher Funktion leisten, ebenfalls die Robe zu tragen. Für das Publikum sind sie von Richtern oder Staatsanwälten äußerlich nicht zu unterscheiden. Das ist auch richtig so, denn sie üben hier Staatsgewalt, teilweise sogar richterliche Gewalt aus. Und es führt ihnen selbst vor Augen, welchen Maßstäben sie zu entsprechen haben, wenn sie nach Abschluß ihrer Ausbildung einen dieser Justizberufe ergreifen.

Diese Überlegungen müssen vorangestellt werden, wenn man sich mit der Frage befaßt, ob einer Rechtsreferendarin gestattet werden soll, im Sitzungsdienst ein islamisches Kopftuch zu tragen. Es ist völlig klar und unbestritten, daß dieses Kopftuch jedenfalls weit überwiegend als religiöses Symbol wahrgenommen wird. Mehr noch, es wird als Zeugnis besonderer Religiosität verstanden. Denn es ist allgemein bekannt, daß viele Musliminnen sich nicht verpflichtet sehen, ein solches Kleidungsstück in der Öffentlichkeit zu tragen. Eine Richterin, die im Sitzungssaal so gekleidet erscheint, kann eben nicht als weltanschaulich neutral und innerlich unabhängig wahrgenommen werden. Das gilt nicht nur in solchen Rechtssachen, in denen religiöse Überzeugungen von Beteiligten – etwa in bestimmten Familien- oder Strafsachen – eine Rolle spielen können. Vielmehr durchdringt die religiöse Überzeugung eines Menschen sein Denken vollständig. Ich selbst gehe nun seit 40 Jahren als Rechtsanwalt in den Gerichtssälen dieses Landes ein und aus. Angesichts einer Kopftuch tragenden Richterin hätte ich genau diese Zweifel an ihrer Unbefangenheit, Unabhängigkeit und Verfassungstreue. Letzteres, weil eine Reihe von Umfragen und wissenschaftlichen Untersuchungen in den letzten Jahren ergeben hat, daß gläubige Muslime ihren religiösen Gesetzen (Scharia) den Vorrang vor den Gesetzen unseres Landes einschließlich der Verfassung einräumen.

Damit ist völlig klar, daß es in unseren Gerichtssälen keine Richterinnen, Staatsanwältinnen und Rechtsanwältinnen geben darf, die im Dienst ein Kopftuch oder gar sonstige von ihrer Religion vorgeschriebenen Kleidungsstücke tragen. Denn mit der gleichen Begründung, mit der Juristinnen muslimischen Glaubens verlangen, im Gerichtssaal ein Kopftuch tragen zu dürfen, können sie ja verlangen, etwa in Burka oder Niqab zu erscheinen. Eine Richterin, der man nicht einmal ins Gesicht sehen kann! Undenkbar! Was im übrigen Muslimen recht ist, müßte dann zum Beispiel auch Juden billig sein. Ein jüdischer Richter oder Rechtsanwalt müßte mit dem gleichen Recht dann im Sitzungssaal seine Kippa auf dem Kopf tragen dürfen. Und weil Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes (Freiheit der Religionsausübung) nicht nur Christen, Juden und Muslime schützt, lassen sich weitere Szenarien dieser Art denken. Wer wollte dann zum Beispiel einem Sikh verwehren, sein niemals geschnittenes Haupthaar mit einem Turban zu bedecken und mit bis auf den Richtertisch wallendem Bart zu amtieren? Welchen Grad an Unvoreingenommenheit dürfen wir etwa von einer Kammer des Verwaltungsgerichts erwarten, die in Asylangelegenheiten entscheidet, und deren Mitglieder ihre aus den Herkunftsländern stammende strenge Religiosität im Sitzungssaal durch Tragen entsprechender Kleidungsstücke zur Schau stellen?

In diesem Zusammenhang wird ja gerne eingewandt, daß in deutschen, vor allem bayerischen Gerichtssälen allgemein Kruzifixe an den Wänden zu sehen sind. Das hat jedoch mit dem hier behandelten Thema überhaupt nichts zu tun. Vielmehr beruht unsere Kultur unter anderem auf der christlichen Tradition des Abendlandes. Sie prägt unser Land, auch seine Rechtstradition, seit mehr als 1000 Jahren. Deswegen findet sich das Kreuz vielfach in Nationalflaggen (Schweiz, skandinavische Länder) wie auch in  Stadtwappen (Bonn, Koblenz, Wien), oder ist Grundform staatlicher Auszeichnungen (Bundesverdienstkreuz, bayerischer Verdienstorden, Ehrenzeichen der Bundeswehr) und Symbol von Hilfsorganisationen (Arbeitersamariterbund, Johanniter, Malteser, Rotes Kreuz). Muslime zum Beispiel leben erst seit wenigen Jahrzehnten in nennenswerter Zahl bei uns. Kultur- oder gar traditionsprägend ist das offensichtlich nicht. Auch wenn nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein Gericht auf Antrag eines Beteiligten die (vorübergehende) Entfernung des Kruzifixes aus dem Gerichtssaal verfügen kann (nicht muß!), ändert sich daran nichts. Ich habe es im übrigen noch nie erlebt und es ist mir auch noch nie zu Ohren gekommen, daß irgendein Beteiligter im Gerichtssaal einmal einen solchen Antrag gestellt hätte. Es wäre im übrigen interessant zu wissen, wie dann vom Gericht entschieden würde, zumal wenn ein anderer Beteiligter beantragt hätte, das Kruzifix im Sitzungssaal zu belassen. Ich zum Beispiel würde so etwas mit der Begründung beantragen, daß ich meinerseits Zweifel an der Unbefangenheit eines Gerichts hätte, das unseren altehrwürdigen Traditionen so wenig Wert beimißt, daß es einem Querulanten nachgibt, der da meint, alle anderen hätten nach seiner Pfeife zu tanzen, auch wenn sie die Mißtöne gar nicht hören wollen, die er ihr entlockt.

Böhmermann, Erdogan und der Staatsanwalt

Wer angesichts der aufgeregten Diskussion um das (wohl absichtlich) unter der Gürtellinie angesiedelte Schmähgedicht Böhmermanns über Erdogan die berühmte Tucholsky-Frage stellt, was denn Satire eigentlich darf, der greift zu kurz. Es geht schon längst nicht mehr darum, die Grenzen der Satire zu bestimmen, sei es geschmacklich oder gar juristisch. In den sozialen Medien wie aber auch in der ganz gewöhnlichen öffentlichen Diskussion hat sich ein Sprachgebrauch eingebürgert, der von Vulgarität nur so strotzt. Ohne die „Ausschmückung“ der zu allem und jedem formulierten Kommentare mit ordinären Vokabeln scheint es nicht mehr zu gehen. Besonders stilbildend ist hier offenbar der Sprachgebrauch junger Männer „mit Migrationshintergrund“ aus der islamischen Welt. Sie pflegen ihr durchweg beleidigendes Gerülpse in ebenso mangelhafter Orthographie wie vulgär-sexueller Wortwahl abzusondern. Da will selbst eine eingefleischte Gouvernante wie das ZDF nicht nachstehen und entblödet sich nicht, die gedruckte Konkurrenz mit „Fick dich, Bildzeitung!“ über Twitter zu schmähen. Wir sehen, die kulturelle Bereicherung durch die Zuwanderung aus dem islamischen Kulturkreis ist in vollem Gange. Vielleicht werden sich auch bald unsere jungen Männer angewöhnen, Frauen überall auf der Straße in den Schritt zu greifen. Den Grünen und allen anderen Verständnishabern für die kulturellen Eigenheiten dieser Neubürger wird das ja nur ein Beleg für ihre These sein, daß die Vorgänge in der Silvesternacht von Köln sich doch vom Oktoberfest gar nicht unterscheiden. Den Staatsanwälten indessen, die sich nun mit dem erwähnten Böhmermann’schen Text befassen müssen, sollte zweierlei klar sein: Wer auf diesem Niveau etwa katholische Glaubensüberzeugungen anpinkelt, der darf sich nach ständiger Rechtspraxis auf die Kunstfreiheit des Grundgesetzes berufen. Und wer in den sozialen Medien anal, fäkal und genital sudelt, daß es dem mit Anstand und Kultur begabten Bürger schier die Schuhe auszieht, der hat auch nichts zu befürchteten, vorausgesetzt, er ist Moslem. Man darf also gespannt sein, ob auch in diesem Falle vor dem Gesetz alle gleich sind.

Ihr seid der Pöbel

Es ist gut, daß die moderne Kommunikationstechnik es ermöglicht, sich persönlich von Dingen ein Bild zu machen, von denen man früher einmal nur vom Hörensagen Kenntnis erlangen konnte. Ist heute irgendwo Krawall, kann man sicher sein, daß bereits Minuten später einschlägige Videos im Internet zu finden sind. Man kann sich das dann anschauen und selbst beurteilen. Man ist damit nicht mehr darauf angewiesen, was andere berichteten, sei es wahrheitsgemäß, sei es halb wahr oder ganz gelogen.

Nun konnte man sich den Vorgang in Clausnitz anschauen. Dazu ist zweierlei zu sagen. Es ist einfach unsäglich, daß ein grölender Pöbel zwei Stunden lang Leute daran hindert, aus einem Bus zu steigen und in das Haus zu gehen, indem sie untergebracht werden sollen. Ich sage bewußt Leute, denn es ist vollkommen gleichgültig, wer das ist. Ich sage auch bewußt Pöbel, denn wer sich so aufführt, der ist nur mit dieser Vokabel zutreffend bezeichnet.

Der Pöbel, der da „Wir sind das Volk!“ brüllt, ist eben nicht das Volk. Er ist der Bodensatz der Gesellschaft. Er kann insbesondere nicht beanspruchen, auch nur einen nennenswerten Teil der Gesellschaft zu repräsentieren. Insbesondere nicht den Teil der Bürger, die mit der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung aus guten Gründen nicht einverstanden sind. Wer damit nicht einverstanden ist, und dazu gehöre ich natürlich auch, der äußert sich sachlich und argumentiert gesittet. Wer dazu nicht in der Lage ist, der soll eben die Klappe halten. Das gilt auch für vorzugsweise anonym gepostete Äußerungen in den sozialen Netzwerken und den Kommentarspalten der Medien. Auch cerebrale Exkremente gehören entsorgt.

Wer mit der Entscheidung der zuständigen Behörden, in irgendeiner Gemeinde irgend eine Immobilie mit Flüchtlingen oder Asylbewerbern oder sonstigen Migranten zu belegen, nicht einverstanden ist, der mag den Rechtsweg beschreiten, soweit er ihm offen steht. Vor allen Dingen steht es ihm ja frei, zu gegebener Zeit von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen und Politiker zu wählen, von denen er sich eine andere Politik erwartet. Alles andere ist nicht nur der Ausdruck von Charakterdefiziten und Intellektueller Minderbegabung, sondern in aller Regel auch strafbar. Wer zum Beispiel andere Leute daran hindert, aus einem Bus auszusteigen, der macht sich wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar. Da reden wir dann über Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Und wer meint, den Bezug einer Immobilie durch Flüchtlinge, Asylsuchende oder sonstige Migranten dadurch verhindern zu können, daß er sie anzündet, der macht sich auf jeden Fall wegen Brandstiftung nach § 306 StGB strafbar. Da reden wir über Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zehn Jahren. Und wenn Leute bereits darin wohnen, dann geht es auch in minder schweren Fällen nicht unter einem Jahr ab. Und wenn mehr passiert, dann steigen die Strafen natürlich entsprechend.

Nach den Erkenntnissen der Behörden handelt es sich bei dem randalierenden Pöbel auch in diesem Fall offensichtlich zum großen Teil um Krawalltouristen und nur zu einem geringen Teil um ortsansässige Bürger. Das erlaubt die Schlussfolgerung, daß der Prozentsatz dieses Gesindels ebenso überschaubar ist, wie das auf der anderen Seite des politischen Spektrums der Fall ist. Allerdings ist die SA der Antifa, der sogenannte schwarze Block, wesentlich professioneller organisiert. Seine Unterstützerszene reicht auch weit in die Anhängerschaft der linken Parteien in Deutschland hinein. Die Strafverfolgung dieses Gesindels macht das nicht eben leichter.

Wer in dieser Sache allerdings die Polizei beschimpft, liegt völlig falsch. Die Polizei hat für die Sicherheit aller Beteiligten zu sorgen. Sie mußte in diesem Falle auch Menschen unsanft aus dem Bus holen, um sie in Sicherheit zu bringen. Und sie mußte sich auch gegenüber Insassen dieses Busses durchsetzen, die ihrerseits provoziert bzw. ihr Benehmen dem der Personen draußen angepaßt haben.

Vorgänge wie in Clausnitz sollten gerade die nachdenklichen Bürger dazu veranlassen, eine scharfe Trennungslinie zu diesem Gesocks zu ziehen. Und man sollte jede Gelegenheit nutzen, an sich gutwilligen, jedoch geistig recht schlicht strukturierten Menschen klarzumachen, wie Demokratie, auch gesitteter Protest, funktioniert. Denn auch die Flüchtlingspolitik ist viel zu wichtig, als daß man sie einerseits den Berufspolitikern, und andererseits dem Pöbel überlassen dürfte.

Wenn das Recht nicht paßt,

dann wird es eben passend gemacht.

Das scheint jedenfalls die Auffassung des Sozialsenators der Freien und Hansestadt Hamburg zu sein. Wie komme ich zu dieser Aussage? Kurz zum Sachverhalt. Im zweifellos noblen Stadtteil Harvestehude der Hansestadt, die von einer Bebauung mit schönen und repräsentativen Wohnhäusern (Villen) geprägt ist, steht seit vielen Jahren das ehemalige Kreiswehrersatzamt leer. Auch die Hansestadt Hamburg steht vor dem Problem, den ständig anschwellenden Strom von Asylbewerbern und Bürgerkriegsflüchtlingen irgendwo unterbringen zu müssen. Da kam dieses große leerstehende Bürogebäude gerade recht, meinte man in der Hamburger Baubehörde und erteilte am 26. September 2014 eine Baugenehmigung für die „öffentlich-rechtliche Unterbringung in Wohneinheiten“ in dem ehemaligen Kreiswehrersatzamt, wonach dort bis zu 220 Personen in 23 Wohneinheiten unterschiedlicher Größe (Wohnflächen von 50 m² bis zu 240 m²) mit zwei,drei, vier, fünf oder acht Zimmern untergebracht werden sollen. Gegen diesen Bescheid erhoben drei Nachbarn Widerspruch und beantragten beim Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung führten sie an, die Nutzung des Gebäudes als Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge verändere den Charakter dieses Wohngebiets nachteilig. Sie hätten doch einen Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters. Diesem Argument folgte das Verwaltungsgericht Hamburg auch mit Beschluss vom 22. Januar 2015. Die Freie und Hansestadt Hamburg sowie der künftige Betreiber des Flüchtlingsheims legten dagegen Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.Mai 2015 zurückwies. Auf absehbare Zeit wird das ehemalige Kreiswehrersatzamt nicht mit Flüchtlingen und Asylbewerbern belegt werden. Auch das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, daß man es den umliegenden Nachbarn in einem solchen Baugebiet einfach nicht zumuten kann, eine derartige Einrichtung in ihrer unmittelbaren Nähe zu haben. Maßstab für die Zulässigkeit einer solchen Nutzung sei die Gebietsverträglichkeit, bei der es um die Frage gehe, ob ein Vorhaben – unabhängig vom Einzelfall – mit der Eigenart des Gebietes städtebaulich verträglich sei. Das Vorhaben sei gebietsunverträglich, weil es aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirke. Denn die typischerweise bestehende räumliche Enge in einer Flüchtlingsunterkunft werde häufig dazu führen, daß sich die Bewohner nicht nur in den Gemeinschaftsräumen, sondern in größerer Zahl auch im Freien vor der Unterkunft aufhalten würden. Dies sei geeignet, eine Unruhe in das Gebiet zu bringen, die eine erhebliche Auswirkung auf die im besonders geschützten Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe darstelle. Bei diesen Auswirkungen einer Flüchtlingsunterkunft handele es sich auch nicht bloß um wohnähnliche Störungen, die ungeeignet seien, in einem Wohngebiet eine Gebietsunverträglichkeit zu begründen. Denn die Auswirkungen beruhten auf den besonderen Verhältnissen in einer Flüchtlingsunterkunft, die in vergleichbarer Weise in einem Wohngebäude so regelmäßig nicht anzutreffen seien. Dazu gehörten beispielsweise solche Umstände, wie ein mit dieser Nutzung einhergehender gesteigerter Ziel- und Quellverkehr, sowie die Tatsache, daß sich nach der Lebenserfahrung das Leben in dieser Einrichtung vielfach im Freien vor dem Hause abspielen werde, was zu entsprechenden Unzuträglichkeiten führen werde, für die es nicht einmal auf die absolute Geräuschentwicklung ankomme. Das alles sei mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht in Einklang zu bringen, zu der unter anderem die Berücksichtigung der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen gehöre.

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht möglich. Deswegen will der Hamburger Senat nun nach den Worten seines Sozialsenators den Bebauungsplan ändern. „Wir werden hier modernes Planrecht schaffen und sind fest entschlossen, so die dauerhafte Unterbringung von 220 Flüchtlingen an der Sophienterrasse zu ermöglichen!“ Also wird das Recht passend gemacht, wenn es nicht paßt. Natürlich wird auch hier die Änderung der einschlägigen Hamburger Bausatzung nicht das letzte Wort sein. Auch gegen Gesetze und Satzungen kann geklagt werden. Den betroffenen Nachbarn wird ja auch nichts anderes übrig bleiben. Derartige Verfahren nehmen auch erhebliche Zeit in Anspruch. Zu wünschen ist, daß bis dahin das Asyl-und Flüchtlingsproblem sich in anderer Weise erledigt hat, am besten dadurch, daß die Probleme in den Herkunftsländern dieser Menschen so gelöst werden, daß sie keinen Grund mehr haben, ihr Heimatland zu verlassen.

Interessant ist allerdings, wie gewisse Politiker, zu denen jener famose Sozialsenator offenbar gehört, über die Rechte ihrer Bürger und Wähler denken. Jener Herr Scheele (SPD) wird mit der Aussage zitiert, es seien ja nur „drei reiche Pinsel“ in Harvestehude, die da Stimmung machten. Damit sind offenbar die drei Antragsteller des erwähnten Verfahrens vor den Hamburger Verwaltungsgerichten gemeint. Daß diese „drei reichen Pinsel“ ersichtlich zu den 10 % der Steuerzahler gehören, die ca. 50 % des Steueraufkommens leisten, und deren Arbeitnehmer neben den öffentlich Bediensteten für die zweite Hälfte aufkommen, scheint dieser Leuchte der Hamburger Politik entweder nicht bewußt oder aber völlig gleichgültig zu sein. Das Verhältnis dieses Mitgliedes der Hamburgischen Landesregierung zur Dritten Gewalt – den Gerichten – scheint ein ganz besonderes zu sein.

Aufschlussreich ist auch der Sprachgebrauch dieses Herrn. Gerade seine politischen Freunde werden nicht müde, ihren politischen Gegnern eine menschenverachtende Sprache vorzuwerfen, wenn sie sich erdreisten, Mißstände beim Namen zu nennen. Wer sich indessen dem Gutmenschentum verweigert, der darf getrost mit abfälligen Vokabeln belegt werden.

Aus einer solchen Haltung spricht auch ein erhebliches Maß an Geringschätzung für solche Bürger, die nicht bereit sind, persönlich jede Zumutung zu tragen, die ihnen von der Politik angesonnen wird. Wenn die Politik uns eben befiehlt, eine sogenannte Willkommenskultur zu entwickeln, und jeden willkommen zu heißen, den wir selbst gar nicht eingeladen haben, dann haben wir eben zu gehorchen. Und wer da glaubt, er könne sich für viel Geld, das er sich in den meisten Fällen auch durch seine Leistung verdient hat, wenigstens ein ruhiges Privatleben kaufen, dem muß klargemacht werden, daß eine solche Haltung nicht geduldet wird. Und wenn das Recht dazu nicht paßt, dann wird es eben passend gemacht. Wenn die Gerichte nicht mitmachen, dann werden eben Gesetze geändert.

Politiker werden gewählt. Vielleicht kommt inzwischen so manchem in Hamburg ein Zitat von Bert Brecht in den Sinn. „Nur die allerdümmsten Kälber wählen ihre Schlächter selber.“

Blutgeld

Nun will Griechenland also von Deutschland Schadensersatz wegen der Kriegsverbrechen, die deutsche Soldaten vor über 70 Jahren begangen haben. Der Krieg war in der Tat schrecklich und zeigte furchtbare Auswüchse wie die Auslöschung ganzer Dörfer als Reaktion auf mörderische Aktionen griechischer Partisanen. Es besteht nicht der geringste juristische Zweifel daran, daß es sich dabei in keinem Fall um Repressalien handelte, die vom damals geltenden Kriegsvölkerrecht auch nur annähernd gedeckt waren. Allerdings darf auch nicht vergessen werden, in welch grausamer Weise griechische Partisanen in nicht wenigen Fällen deutsche Soldaten umgebracht haben. Gefangenen die Kehle durchzuschneiden haben eben nicht die IS-Terroristen „erfunden“, nein auch griechische Partisanen haben solch scheußliche Morde begangen. Dennoch rechtfertigte auch das nicht die Massenmorde an griechischen Zivilisten einschließlich Frauen und Kindern. Bemerkenswert ist im übrigen, daß Griechenland wegen der Kriegsverbrechen, die Italien und Bulgarien in diesem Krieg begangen haben, keine Ansprüche erhebt, obgleich sie große Ausmaße hatten. Es gehört aber zum Wesen der Wahrheit, daß sie unteilbar ist. Betrachtet man im übrigen die Kriegsgeschichte, so findet man derartige Greueltaten bereits in der Antike.

Es mag auf den ersten Blick überraschend erscheinen, daß gerade die Griechen des klassischen Altertums in ihren Friedensverträgen ausdrücklich amnestia (Vergessen begangenen Unrechts) und adeia (Straflosigkeit) bezüglich der wechselseitig begangenen Greueltaten zu vereinbaren pflegten. Das kann oder muß man sogar mit der Philosophie erklären. Denn der Verzicht auf Rache oder Bestrafung ist wohl Ausfluß einer Kultur des Maßhaltens und der Besonnenheit. Über dem Eingang des Tempels von Delphi, in dem die Seherin Pythia ihr Orakel sprach, stand zu lesen: „meden agan“ (nichts im Übermaß). Aristoteles, den man wohl bis heute als einen der größten griechischen Philosophen bezeichnen kann, hat dem Thema Maß und Übermaß in seiner Nikomachischen Ethik breiten Raum gegeben und eingehend begründet, warum alle Maßlosigkeit schadet. Es ist deswegen auch ein Beleg bemerkenswerter Weisheit, daß die Vertragsparteien des Westfälischen Friedens in Art. II. des Vertrages vom 24.10.1648 festgelegt haben: „Beiderseits sei immerwährendes Vergessen und Amnestie alles dessen, was seit Anbeginn dieser Unruhen an irgendeinem Ort und auf irgendeine Weise vom einen oder anderen Teil hüben und drüben, feindlich begangen worden ist….Vielmehr sollen alle und jede hin und her, sowohl vor dem Kriege als auch im Kriege, mit Worten, Schriften oder Taten zugefügten Beleidigungen, Feindseligkeiten, Schäden und Unkosten ohne alles Ansehen der Personen dergestalt gänzlich abgetan sein, daß alles, was deshalb der eine vom anderen fordern könnte, in immerwährendem Vergessen begraben sein soll.“ Nun war der Dreißigjährige Krieg wahrlich von einer Art, die uns heute noch schaudern macht. Auch von den Menschen jener Zeit wurde das so wahrgenommen, weshalb sich gerade dieser unfaßbar grausame Krieg tief im kollektiven Gedächtnis der Europäer festgesetzt hat. Und dennoch hat man am Ende auf allen Seiten eingesehen, daß nur eine solche allgemeine Amnestie eine tragfähige Grundlage für das friedliche Zusammenleben der Völker sein kann. „In amnesia consistit substantia pacis“ (Das Vergessen ist die Grundlage des Friedens).

Die Weisheit und das Maßhalten sind den Menschen unserer Zeit offenbar abhanden gekommen. Nach dem Ersten, noch mehr aber nach dem Zweiten Weltkrieg ging man daran, den Verlierern Reparationen ungeheuren Ausmaßes aufzuerlegen und ihre Soldaten für ihre Taten zur Verantwortung zu ziehen, zu Recht oder Unrecht sei in diesem Zusammenhang einmal dahingestellt. Denn wir befassen uns nicht mit der Frage, ob sich der eine oder andere im Zweiten Weltkrieg schuldig im moralischen oder rechtlichen Sinne gemacht hat. Wir gehen vielmehr der Frage nach, ob es klug ist, über die Taten und Untaten der Vergangenheit zu rechten. Und wir prüfen, ob das Ansinnen der Griechen, Deutschland nun auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, juristisch überhaupt noch begründbar sein kann. Zwei Generationen nach dem Krieg noch solche Ansprüche zu erheben, kann nicht klug sein. Abgesehen davon, daß frühere Generationen das aus gutem Grund generell nicht getan haben, wie wir gesehen haben, sollte schon der schiere Zeitablauf entgegenstehen. Nicht umsonst kennen alle Rechtsordnungen den Grundsatz, daß zwischen dem Ereignis, das für jemanden einen Rechtsanspruch begründen kann und der Erhebung eines solchen Anspruchs nicht unendlich viel Zeit vergehen darf, sondern nach einer gewissen Zeit und bestimmten Umständen Rechtsfriede herrschen muß. Dann muß Vergangenes eben vergangen sein, alte Wunden müssen verheilen können. Deswegen kennt zum Beispiel das griechische Zivilrecht die Verjährung von Ansprüchen, im Falle der Schadensersatzforderungen kann die Verjährung nach 20 Jahren eingewandt werden. Das deutsche Zivilrecht sieht im Höchstmaß eine Frist von 30 Jahren vor. Und auch die Strafbarkeit des Mordes findet in manchen Staaten dieser Erde ihre zeitliche Befristung, endet jedoch in jedem Falle mit dem Tod des Mörders. Seine Nachkommen „erben“ eben nicht seine Schuld.

Im Falle Deutschlands und des Zweiten Weltkrieges ist das offenbar anders. Diese Vergangenheit soll wohl niemals vergehen und in die Obhut Klios, der Muse der Geschichte gegeben werden. Wie offene Wunden wirken Gedenkstätten wie etwa im griechischen Distomo. Die Schädel der Ermordeten und ihre Namen werden in gläsernen Vitrinen und auf Schautafeln präsentiert. Die Pietät, die allen Toten, auch diesen geschuldet ist, muß der ewigen Anklage weichen, die Sühne fordert und Geld generieren soll. Deutschland, dessen Soldaten und mehr noch Zivilisten ebenfalls den furor belli (Schrecken des Krieges) erdulden mußten, hat von solchen Forderungen abgesehen. Über die Gründe dafür kann man geteilter Meinung sein, im Ergebnis war es jedoch richtig, und wenn es aus den Gründen geschehen ist, die frühere Generationen von dem Ruf nach Genugtuung und Sühne abgehalten haben, dann war es auch weise.

Griechenland indessen scheint sich von allem weit entfernt zu haben, was gerade seine große Tradition ausmacht. Nicht die Weisheit der Philosophen, sondern die Wut der Rachegöttin Nemesis bestimmt das Denken seiner Politiker. Und nicht die mesotes (Mitte, rechtes Maß) bestimmt die Höhe der geltend gemachten Forderung. Nein, auf sage und schreibe 323 Milliarden Euro errechnen griechische Beamte die Reparationsforderungen gegen Deutschland. Das ist mehr als vier mal so viel, wie die Höhe der gesamten Staatseinnahmen Griechenlands im Jahre 2014, die sich auf ca. 80 Milliarden Euro belaufen haben. Der Staat könnte also gut vier Jahre seine Ausgaben bestreiten, ohne auch nur einen Cent Steuereinnahmen ausgeben zu müssen. Daß dies auch nicht entfernt den Gegenwert der im Krieg zerstörten Gebäude und der gern ins Feld geführten Zwangsanleihe ausmacht, liegt auf der Hand. Die ermordeten Zivilisten können in die Berechnung ohnehin nicht einfließen, es sei denn, man will nach archaischem Muster Blutgeld berechnen (wie viel eigentlich pro Person?). Dem Völkerrecht ist eine solche  Kommerzialisierung von Opfern kriegerischer Ereignisse fremd.

In rechtlicher Hinsicht muß unterschieden werden zwischen den Reparationszahlungen, die der Staat Griechenland von Deutschland als dem Rechtsnachfolger, mindestens aber Haftungsnachfolger des Deutschen Reiches verlangen konnte bzw. immer noch verlangen zu können glaubt, und den individuellen Ansprüchen griechischer Bürger gegen Deutschland auf Schadensersatz für den Verlust ihrer Eltern oder ihres Besitzes.

Beginnen wir mit den Reparationen. Da sind zunächst einmal die Kreditverträge von 1942, wonach Griechenland der deutschen Besatzungsmacht insgesamt 476 Millionen Reichsmark als zinsloses Darlehen gewähren mußte. Dazu muß man wissen, daß Art. 49 der Haager Landkriegsordnung der Besatzungsmacht das Recht einräumt, Geldmittel des besetzten Landes zum Unterhalt der Besatzungstruppe in Anspruch zu nehmen. Das ist später grundsätzlich ein reparationsfähiger Posten. Man hat auch im Pariser Reparationsabkommen vom 14.01.1946 diesen Punkt geregelt, indem Griechenland 2,7 % der gesamten Reparationen, die Deutschland zu zahlen hatte, zugesprochen wurden. Die erwähnten Kredite wurden ausdrücklich von diesem Abkommen erfaßt. Deutschland zahlte dann in Erfüllung dieser Verbindlichkeit im Laufe der nächsten Jahre 25 Millionen US-Dollar an Griechenland. Ob damit der Gegenwert von 476 Millionen Reichsmark (was war die Reichsmark eigentlich am Ende des Krieges oder auch bereits 1942 international noch wert?) bezahlt war, kann offen bleiben, denn im Jahre 1953 wurde im Rahmen des Londoner Schuldenabkommens ein Reparationsmoratorium vereinbart. Weitere Zahlungen sollten den Regelungen eines Friedensvertrages vorbehalten bleiben. Zu dem kam es bekanntlich nicht. Statt dessen schlossen die alliierten Sieger des Zweiten Weltkrieges USA, Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich mit den beiden deutschen Staaten am 12. 09.1990 den sogenannten Zwei plus Vier Vertrag, in dem auch die Frage der Reparationen abschließend geregelt wurde, und zwar mit ausdrücklichem Mandat auch der seinerzeit von Deutschland besetzten Länder wie etwa Griechenland. Dieser Vertrag sieht keine weiteren Zahlungen Deutschlands an diese Länder vor. Damit können Reparationen nicht mehr gefordert werden.

Griechenland fordert aber auch, daß die Nachkommen der Opfer von Kriegsverbrechen entschädigt werden sollen. Einschlägige Klagen dieser Menschen vor griechischen Gerichten waren und sind auch erfolgreich, vor deutschen Gerichten nicht, was auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 15.02.2006 gebilligt hat. Denn dem steht der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. Nach allgemeiner Ansicht im Völkerrecht können Staaten nicht vor den Gerichten eines anderen Staates verklagt werden. Gleichwohl von diesen Gerichten gegen einen fremden Staat erlassene Urteile können nicht vollstreckt werden. Das ist auch die Auffassung des Internationalen Gerichtshofs, der verbindlich völkerrechtliche Streitfragen entscheidet. Mit Urteil vom 03.02.2012 hat er in einem Rechtsstreit zwischen Deutschland und Italien festgestellt, daß Italien seine internationale Verpflichtung zur Respektierung der Immunität des deutschen Staates verletzt, wenn es erlaubt, daß vor seinen Gerichten Ansprüche auf Schadensersatz wegen Kriegsverbrechen gegen Deutschland eingeklagt werden können. Ebenso sieht er den Grundsatz der Staatenimmunität verletzt, wenn Italien es erlaubt, daß auf seinem Staatsgebiet Urteile griechischer Gerichte gegen Deutschland wegen solcher Ansprüche vollstreckt werden. Die Entscheidung des Gerichts ist zum ersten Punkt mit einer Mehrheit von 12 zu 3, und zum zweiten Punkt mit einer Mehrheit vom 14 zu 1 Richterstimmen ergangen. Es kann schlechterdings nicht erwartet werden, daß der Gerichtshof nun zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, wenn etwa ein gleichartiges Verfahren zwischen Deutschland und Griechenland geführt würde. Dies auch vor dem Hintergrund, daß die Frage der individuellen Entschädigungen für griechische Staatsbürger bereits mit Vertrag vom 18.03.1960 zwischen beiden Ländern geregelt worden ist. Danach zahlte Deutschland an Griechenland einen Betrag von 115 Millionen DM zur Wiedergutmachung und erhielt im Gegenzug von Griechenland die Zusicherung, keine weiteren individuellen Ansprüche griechischer NS-Opfer geltend zu machen. Ergänzend ist auch hier auf den Zwei plus Vier Vertrag zu verweisen.

Selbst wenn entgegen der glasklaren Rechtslage noch irgendwelche Ansprüche offen sein könnten, so stünde deren Geltendmachung der Zeitablauf entgegen. Zwar gibt es kein internationales Zivilgesetzbuch mit Verjährungsregelungen, wie das in den nationalen Rechtsordnungen der Fall ist. Dennoch kann dies nicht dazu führen, daß Ansprüche auf Entschädigung für Kriegsverbrechen zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden können. Denn dann könnte Griechenland beispielsweise die Türkei für Vorgänge aus der Zeit in Anspruch nehmen, als Atatürk die Griechen aus Kleinasien vertrieben und in Massen hat umbringen lassen. Im deutschen Zivilrecht spricht man von der Verwirkung eines Anspruchs. Diese tritt unabhängig von der Verjährung ein. Zu prüfen ist zweierlei. Zum einen muß der Zeitablauf dafür sprechen, daß die Geltendmachung des Anspruchs unangemessen verspätet erscheint. Zum anderen müssen die Umstände dafür sprechen, daß der Schuldner des Anspruchs nicht mehr erwarten muß, daß der Gläubiger noch gegen ihn vorgeht. Das kann sich aus dem Verhalten des Gläubigers ergeben. Führen beide Prüfungsschritte dazu, daß die Geltendmachung des Anspruchs nunmehr unbillig erscheint, hat der Gläubiger sein Recht zur Geltendmachung verwirkt. Das kann als allgemeiner Rechtsgrundsatz angesehen werden, denn der Rechtsfriede ist in jeder Rechtsordnung ein hohes Gut. Im vorliegenden Falle sind nicht nur mehr als 70 Jahre seit den Ereignissen des Jahres 1944 verstrichen. Es sind daraus resultierende Ansprüche in verschiedenen völkerrechtlichen Abkommen erledigt worden. Dem Zwei plus Vier Vertrag von 1990 hat Griechenland seinerzeit, also auch schon vor einem Vierteljahrhundert, zugestimmt. Somit gehören diese Dinge endgültig in das Reich der Geschichte. Die Gerichte haben sich damit nicht mehr zu befassen.

Auch das Blutgeld altertümlicher Rechtsordnungen wurde den Angehörigen des Ermordeten zeitnah gezahlt, denn es sollte sie für den Verlust entschädigen, den sie durch seinen Tod auch in materieller Hinsicht erlitten hatten. Bei Enkeln und Urenkeln ist er nicht mehr meßbar. Ob der Schaden meßbar ist, den die Herren Tsipras, Varoufakis und ihre Gesinnungsgenossen dem Ansehen ihres Volkes mit dieser wahnwitzigen Forderung zufügen, wird sich weisen.