Archiv der Kategorie: gelesen und nachgedacht

Rezensionen

Kampagnenjournalismus

Der Bundestagswahlkampf erreicht seinen Höhepunkt. In der letzten Woche vor dem Tag, da die Wähler sich nun final entscheiden und mittels Stimmzettel ihr zentrales demokratisches Recht ausüben, in dieser Woche muß möglichst noch der letzte unwillige, unentschlossene, vielleicht auch uninteressierte Wähler (m/w, versteht sich) überzeugt werden zu wählen, natürlich „richtig“. Da will der erprobte Meinungsmacher keine Chance auslassen, die Leute vom Guten, Wahren und Schönen zu überzeugen und vor der Herrschaft des Satans zu warnen, die doch heraufziehen könnte, weil der Dummlack an der Wahlurne gar nicht begreift, was da in Deutschland abläuft. Und so wird dann gelogen und verleumdet, was das Zeug hält, denn der Zweck heiligt bekanntlich die Mittel. Ein besonders häßliches Beispiel dafür konnten die Nürnberger heute morgen beim Frühstück lesen. Das hat mich dann veranlaßt, der Redaktion dieser Postille folgendes ins Stammbuch zu schreiben:

„Der Kommentar von Wolfgang Schmieg kann als Musterbeispiel für Kampangnenjournalismus angesehen werden. Jedenfalls trifft diese Bewertung auf seine Ausführungen zur AfD zu. Ist schon die Charakterisierung als „Sammelsurium aus konservativen, nationalistischen und völkischen Elementen“ grenzwertig und polemisch, so sind die nächsten Zeilen nur noch als Hetze zu qualifizieren. Denn daß der Einzug dieser Partei in den Bundestag „den demokratischen Kern des Parlaments vor eine harte Probe stellen“ soll, ist in zweierlei Hinsicht verleumderisch. Zum einen, und das hat Herr Schmieg in seinem furor wohl gar nicht bemerkt, insinuiert er damit, nur der Kern, aber nicht die Masse der Abgeordneten sei demokratisch gesinnt. Jedenfalls kann das denknotwendig nicht anders verstanden werden. Und zum zweiten heißt das natürlich, die AfD sei keine demokratische Partei, wobei man schon fragen muß, ob es um die demokratische Gesinnung der Mitglieder oder die demokratische Wahl der Partei geht. Natürlich soll der Leser glauben, es mangele den Mitgliedern dieser Partei an demokratischer Überzeugung. Worauf dieses Urteil gegründet werden könnte, verschweigt er wohlweislich, denn weder das Partei- noch das Wahlprogramm geben dafür einen Anhaltspunkt. Die Hetze wird dann weiter verschärft mit persönlicher Verächtlichmachung von führenden Politikern der Partei, wenn es heißt, daß künftig zum Alltag der parlamentarischen Arbeit „die direkte Konfrontation mit unappetitlichen Figuren wie Gauland und Storch“ gehören werde. Das ist sprachlich unter der Gürtellinie und findet sein historisches Vorbild da, wo der Verfasser diese Partei und ihre Repräsentanten in verleumderische Absicht verorten will. Die Einstufung als „rechtsextrem“ schließlich ist entweder die bewußte Steigerung der Verleumdung oder der Ausweis mangelnder politischer Bildung, was man dem ehemaligen Chefredakteur einer deutschen Tageszeitung eigentlich kaum unterstellen kann. Denn im Unterschied zu „rechts“, was ein bloß relativer politischer Begriff ist, weil es zum Beispiel auch innerhalb der SPD einen „rechten“ Flügel gibt (Seeheimer Kreis), „rechtsradikal“, was als gerade noch innerhalb des Verfassungsbogens verordnet wird, weil es an der aktiv-kämpferischen Gesinnung gegen den demokratischen Rechtsstaat fehlt, ist  „rechtsextrem“ die gängige Bezeichnung für eine politische Gesinnung, die den demokratischen Rechtsstaat abschaffen will und daran mit allen Mitteln arbeitet. Das ruft zwingend die Verfassungsschutzbehörden auf den Plan, die jedoch ausdrücklich erklärt haben, es bestehe kein Anlaß, diese Partei auch nur zu beobachten. Mir ist auch nicht bekannt, daß irgend ein Inhaber eines Lehrstuhls für Politische Wissenschaften an einer deutschen Universität die AfD so einstufen würde. Wenn also ein Journalist wie Herr Schmieg jemanden als „rechtsextrem“ bezeichnet, dann ist die verleumderische Absicht zu unterstellen nach dem alten Grundsatz: „Audacter calumniare, semper aliquid haeret!“ Oder aber auch auf dieser journalistischen Höhe kuschelt man sich im Kokon der Unkenntnis ein, warm umspült vom mainstream der political correctness, im Wohlgefühl der Gewißheit, zur übergroßen Mehrheit der Medienschaffenden, Künstler, Geistlichen und Intellektuellen bzw. derjenigen, die sich für solche halten, zu gehören. Ein Verlag, der sich nicht entblödet, Anzeigen aller politischen Parteien zu veröffentlichen, solche der AfD jedoch unter Hinweis auf seine politische Linie abzulehnen, ist natürlich das Mistbeet, in dem solcher Kampangnenjournalismus wächst und gedeiht.“

Soweit der zitierte Brief. Solcher Kampangnenjournalismus ist nicht besser als das Pöbeln und Herumschreien von wohlwollend „Wutbürgern“ genannten Leuten, die sich schlichtweg nicht benehmen können. Ihnen kann man nur raten, die Klappe zu halten, wenn sie nicht imstande sind, sich auszudrücken wie ein kultivierter Mensch, auch wenn man den politischen Gegner hart ins Gebet nehmen will. Wenn solche Leute indessen von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, dann ist das ihr demokratisches Recht, ja ihre demokratische Pflicht. Und dabei können sie auch, weil sie ja nur zwei Kreuzchen machen, sprachlich nicht ins sprichwörtliche Klo greifen. Das unterscheidet sie dann auch von Skribenten wie dem oben vorgestellten Herrn Schmieg.

Si tacuisses, philosophus mansisses

Es kann kein wohlmeinender Mensch gewesen sein, der unserem Zensurministerlein geraten hat, sich öffentlich zu Rechtsfragen zu äußern. Denn um eine Rechtsfrage geht es, wenn die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei beurteilt werden soll. Am juristischen Hochreck des Verfassungsrechts hat Heiko Maas nun die Riesenfelge zu turnen versucht. Geworden ist daraus eine klägliche Bauchwelle mit armrudernden Absturz statt einem Abgang in den Stand. Angesichts der juristischen Qualifikation und Expertise dieser Verlegenheitslösung für das angesehene Amt des Bundesjustizministers verwundert das auch nicht.

Zur Sache: In einem Namensbeitrag für die Frankfurter Rundschau – wer, wenn nicht ein seit Jahrzehnten treu zur SPD stehendes Blatt könnte sich auch dafür zur Verfügung stellen – vom 10.09.2017 unternahm es dieser famose Jurist, der geneigten Leserschaft auszudeutschen, daß und warum die AfD jedenfalls in Teilen verfassungswidrig sei. Denn das Programm dieser Partei mißachte an mehreren Stellen die verfassungsmäßige Ordnung. Sogar die Würde des Menschen sei für sie antastbar.

Das ist starker Tobak und bedarf daher einer überzeugenden Begründung. Nun hat das Bundesverfassungsgericht bereits im SRP-Urteil vom 23.10.1952 die Mindestprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland definiert. Das sind die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip, die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Verfassungswidrig im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG ist eine Partei aber erst, wenn sie mit Gewalt gegen diese Grundordnung vorgeht oder Gewalt als Mittel propagiert. Im KPD-Urteil vom 17.08.1956 heißt es daher: „Es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen. Sie muß planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen zu wollen.“ Gemäß Art. 79 Abs. 3 GG kann der Gesetzgeber nicht einmal mit verfassungsändernder Mehrheit die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze ändern. Das ist die sogenannte Ewigkeitsgarantie des demokratischen, föderalen Rechtsstaates.

Wenn der Rechtskandidat im Staatsexamen prüfen soll, ob eine politische Partei verfassungswidrig ist, muß er sich also an diese Vorgaben halten, wenn er das Examen bestehen will. Schauen wir also, was der Bundesjustizminister zu diesem Thema schreibt.

Zu Beginn schwurbelt er unverbindlich weit weg vom Wortlaut des Grundgesetzes über dessen Entstehungsgeschichte und sein angebliches historisches Wertefundament. Davon wolle jene Partei nichts wissen, weil sie im Geschichtsunterricht angeblich den Schwerpunkt auf das 19. Jahrhundert und die Befreiungskriege legen will. Identitätsbildend solle jene Epoche des Nationalismus sein, in der Preußen-Deutschland Kriege gegen Dänemark, Österreich und Frankreich vom Zaune gebrochen habe. Nun findet sich davon im Wahlprogramm der AfD für die Bundestagswahl kein Wort. Was übrigens daran verfassungswidrig sein könnte, in den Schulen wieder mehr über die Zeit zu lehren, in der Deutschland sich einerseits zum Nationalstaat, und andererseits auch zur Demokratie entwickelte, bleibt wohl das Geheimnis des Juristen Heiko Maas.

Seine Behauptung, das Grundgesetz sei als bewußter Gegenentwurf zur Nazibarbarei geschaffen worden, deswegen sei auch seit 1949 das „vereinte Europa“ als Staatsziel im Grundgesetz verankert, würde ihm in der Prüfungsklausur sicherlich einen dicken roten Strich und einen strengen Kommentar des Prüfers einbringen. Denn im Grundgesetz von 1949 fand sich nichts von alledem. Art. 24 legte ursprünglich nur fest, daß der Bund durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen könne und er sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen könne. Erst Jahrzehnte später nach Schaffung der Europäischen Union wurde die heutige Fassung des Art. 23 GG eingeführt. Danach wirkt die Bundesrepublik Deutschland zur Verwirklichung eines vereinten Europas bei der Entwicklung der Europäischen Union mit. Wie dieses vereinte Europa verfaßt sein soll, legt das deutsche Grundgesetz naturgemäß nicht fest. Bekanntlich gibt es in Deutschland und Europa sehr unterschiedliche Vorstellungen von der Rechtsnatur des vereinten Europa, ob Bundesstaat oder Staatenbund. Im Wahlprogramm der AfD heißt es dazu: „Die Zukunft Europas liegt nicht in der EU in ihrem jetzigen Zustand und auch nicht in ihrer weiteren Zentralisierung, sondern in einem Europa souveräner Staaten, die partnerschaftlich zusammen arbeiten.“ Was daran auch nur im Ansatz verfassungswidrig sein soll, ist beim besten Willen nicht nachvollziehbar. Der Prüfer wird also in der Klausur nicht nur die unzutreffende Darstellung der Verfassungsgeschichte, sondern auch eine abwegige verfassungsrechtliche Beurteilung des zu prüfenden Wahlprogramms rügen.

Ausdrucksstark und begründungsschwach fährt unser Rechtskandidat weiter und schreibt: „Der Rassenwahn der Nazis hatte zur Ermordung von 6 Millionen Juden geführt. Dieses Menschheitsverbrechen vor Augen, wurden 1949 die Religionsfreiheit und das Verbot der Diskriminierung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen in den Artikeln 3 und 4 des Grundgesetzes festgeschrieben.“ Da wirft unser Prüfling einiges durcheinander. Rasse und Religion sind zwei verschiedene Dinge. Auch sind der Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG, und die Religionsfreiheit (genau genommen: Freiheit, seine Religion auszuüben), Art. 4 Abs. 3 GG, zwei verschiedene Regelungsbereiche. Rassenwahn und Holocaust haben auch nicht die Mütter und Väter des Grundgesetzes dazu bewogen, die Religionsfreiheit einzuführen. Vielmehr findet sich diese bereits in Art. 135 der Weimarer Reichsverfassung, wo es heißt: „Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung wird durch die Verfassung gewährleistet steht unter staatlichem Schutze. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberührt.“ Auch dieser Abschnitt der Arbeit des Rechtskandidaten dürfte vor dem Auge des Prüfers keine Gnade finden.

Im folgenden echauffiert sich der Verfasser darüber, daß die AfD pauschal das Verbot von Minaretten und Muezzinrufen fordert. Nun kann man Zweifel daran haben, ob eine solche Forderung, auch in einem Wahlprogramm, besonders klug ist. Indessen kann man keinesfalls diese Forderung für verfassungswidrig halten. Auf die Definition der Verfassungswidrigkeit ist nochmals hinzuweisen. Art. 4 Abs. 3 GG unterfällt eben nicht der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG. Der Verfassungsgesetzgeber kann mit Zweidrittelmehrheit Gesetze beschließen, die insoweit die Religionsausübungsfreiheit einschränken, als sie beispielsweise öffentliche Bauvorschriften so gestalten, daß etwa die orientalische Bauform der Moschee mit Minaretten nicht zugelassen ist. Im übrigen zeigt die religiöse Praxis der Muslime in Deutschland seit Jahrzehnten, daß Moscheen nicht zwingend diese orientalische Bauform haben müssen. Auch dieser Passus aus der Feder des Prüflings wird ihm keine Punkte bringen.

Wo im Wahlprogramm der AfD unser Zensurministerlein einen Passus gefunden haben will, wonach Untersuchungshaft auch ohne Vorliegen von Haftgründen verhängt werden können soll, bleibt wohl sein Geheimnis. Der reklamierte Verstoß gegen die Garantie der Menschenwürde in Art. 1 des Grundgesetzes kann also nicht aufgefunden werden. Ob im übrigen jede staatlich angeordnete Freiheitsentziehung auch ohne richterliche Entscheidung immer gegen das Grundgesetz verstoßen würde, ist eine ganz andere Frage. Wir wollen sie hier nicht weiter prüfen. Erinnert sei nur an die vorläufige Festnahme durch Polizeivollzugsbeamte.

Die Forderung, das Waffenrecht zu lockern, um den Bürgern damit mehr Sicherheit zu geben, sieht der juristische Überflieger gar als Angriff auf den Rechtsstaat an, selbstverständlich im Kontext ebenfalls verfassungswidrig. Für soviel Kreativität bekommt man allerdings keinen Ehrendoktor, sondern in der Prüfung Null Punkte.

Besonders aufzustoßen scheint dem Politiker, der sich auf das Glatteis der Juristerei begibt, die Forderung der AfD in Ziff. 7.2 ihres Wahlprogramms, wonach sie das vom Grundgesetz geschützte und bewährte Leitbild der Ehe und traditionellen Familien mit Kindern bewahren und stärken will. Wo der Verfasser im übrigen die Forderung nach einem Ministerium, das die Bevölkerungsentwicklung nach wissenschaftlichen Kriterien koordiniert, gefunden hat, bleibt im Dunkeln. Was daran aber verfassungswidrig sein soll, noch viel mehr. Daraus auch noch ableiten zu wollen, die Partei wolle vorschreiben, wie viele Kinder wir bekommen sollen und dürfen, ist schon abenteuerlich. Inwieweit das vor allem die in der Tat von unserem Grundgesetz garantierte freie Lebensgestaltung des einzelnen nur berühren soll, erschließt sich nicht. Sicher ist das Familienbild der AfD ein anderes, als das der diversen Propagandisten von Gender and Diversity, wonach Familie so ziemlich alles ist, was mehr als zwei Personen umfaßt.

An und für sich sollte man über diese Auslassungen eines leibhaftigen Bundesjustizministers mit beiden juristischen Staatsexamina den sprichwörtlichen Mantel des barmherzigen Schweigens breiten. Indessen hat dieser juristische Rohrkrepierer ein hohes Staatsamt inne, in dessen Zuständigkeitsbereich die Gerichte und die Vorbereitung der Gesetzgebung fallen. Erstaunlicherweise ist die Zahl seiner politischen und medialen „Follower“, um einmal diesen Begriff zu gebrauchen, erheblich. Mir scheint es daher durchaus geboten zu sein, die juristische Blamage auch öffentlich zu machen.

 

 

 

 

Das Entsorgungsproblem

Der Aufreger der Woche scheint die Äußerung Alexander Gaulands zu sein, man könne Aydan Özoguz nach Anatolien entsorgen, nachdem sie sich in der Thüringer Provinz davon überzeugt habe, daß es doch etwas spezifisch Deutsches außer der Sprache gebe. In meinem letzten Beitrag über die Sendung von Frank Plasberg und sein peinliches Tribunal über eben diesen Vorgang habe ich schon meine Verwunderung darüber ausgedrückt, daß man diese Formulierung zwar Herrn Gauland vorhält, nicht jedoch anderen. So zum Beispiel dem von Gauland zitierten SPD-Politiker, der Frau Merkel entsorgen wollte.

Nun hat ja der iudex maximus des deutschen Strafrechts Thomas Fischer gewissermaßen ex cathedra verkündet, bei dieser Äußerung von Herrn Gauland handle es sich um Volksverhetzung. Er soll bereits dieserhalb Strafanzeige erstattet haben. Denn es muß ja erst einmal ein Strafverfahren geführt werden, an dessen Ende er zu seinem Leidwesen nicht mehr als oberster Richter die Verdammung des Angeklagten zu schwerem Kerker für mindestens zehn Jahre verfügen kann, bevor feststeht, daß es sich um eine Straftat gehandelt hat. Auch soll bereits irgendwo in unserem schönen Land eine Staatsanwaltschaft prüfen, inwieweit hier eine Straftat vorliegt.

Wenn der Großmeister des Strafrechts einen Vorgang öffentlich subsumiert und zur Straftat erklärt, dann reizt es mich als einen aus dem juristischen Fußvolk, darüber juristische Überlegungen anzustellen. Nun beginnt die Arbeit des Juristen am Sachverhalt, wie man als Referendar gelernt hat. Für unseren „Fall“ heißt das, daß wir zunächst einmal den Sprachgebrauch daraufhin zu überprüfen haben, was denn das eigentlich heißt. Wer seinen eigenen Sprachkenntnissen nicht so ganz traut, schaut ja im Duden nach. Unter dem Eintrag „entsorgen“ finden sich da zwei Definitionen, nämlich: 1.“ von Müll, Abfallstoffen befreien“ und 2. „(Abfallstoffe) beseitigen“. Würden wir es dabei belassen, dann könnte man in der Tat die Verwendung dieses Begriffes auf einen Menschen als rechtlich zumindest problematisch ansehen und in die Prüfung eintreten, ob § 130 StGB – Volksverhetzung – vorliegen könnte. Indessen kann man es dabei nicht bewenden lassen, sondern muß untersuchen, in welchem Kontext diese Vokabel umgangssprachlich, vielleicht sogar auch hochsprachlich benutzt wird. Letzteres, weil man ja Politikern und Medien unterstellen muß, sich für gewöhnlich beruflich der Hochsprache zu bedienen. Da hilft ein Blick in die Medien weiter.

Spiegel Online am 4.4.2015, Überschrift „Korrupte Politiker werden entsorgt“. Im Text weiter: „Natürlich gibt es korrupte Abgeordnete und Lobbyisten, aber die halten sich meist nicht lange in Brüssel und werden entsorgt.“ wird da ein Lobbyist zitiert.

Welt 4.2.2015: Überschrift „Wenn Flachpfeifen in der Wirtschaft entsorgt werden“, Autor: Hans Zippert. „So konnte die FDP drei ihrer erfahrensten Flachpfeifen verklappen“. Naja, das Entsorgen von Altöl oder sonstigem Giftmüll auf hoher See nennt man verklappen. Und weiter: „Eigentlich ist es aber für die Parteien ein Segen, ausgebrannte oder unfähige Mitglieder diskret in der Wirtschaft entsorgen zu dürfen.“

Süddeutsche Zeitung 17.10.2010: Überschrift „Entsorgt in Brüssel“, Autor Martin Winter. „So trägt Oettingers Ernennung die klassischen Züge Merkel’scher Problementsorgung.“

Spiegel Online, 9.9.2014. Autor Christian Rickens. „Der polnische Ministerpräsident gibt sein Amt auf, um nach Brüssel zu wechseln. In Deutschland wäre so ein Schritt undenkbar. Wir entsorgen in der EU lieber unsere politische B-Prominenz.“ Es ging damals um den Wechsel des seinerzeitigen polnischen Ministerpräsidenten nach Brüssel als Ratsvorsitzender.

FOCUS Online 29. 7. 2002. Autor Michael Hilbig. „In Schröder-Manier haben die Grünen ihre Skandalfigur ruck, zuck entsorgt.“ Es ging dabei, mancher erinnert sich noch, um Cem Özdemir und seine Bonusmeilen, gerne auch an friends and family verteilt und seinen Kredit vom Rüstungslobbyisten.

FAZ Online 30.4.2014, Autor Peter Carstens: „Pädophiler LKA-Beamter – sanft entsorgt.“ Ein Bericht in der Edathy – Affäre, der aufzeigte, daß das Pädophilen-Milieu bis in die Reihen der Polizei reichen kann.

n-tv 18.12.2014, Bericht von Christian Rothenberg zur Edathy-Affäre. „Zurück bleibt das Bild einer Partei, die einen ihrer Genossen notfalls ohne Skrupel entsorgt.“

Report Mainz, 4.5.2009, Autor Ulrich Neumann. In diesem Artikel werden gleich alle entsorgt – Schröder, Steinmeier, Müntefering, und zwar in der Art „wie die Bayern den Klinsi“. Stoiber, Kohl und Merz hat die Merkel entsorgt. Die Grünen wollen gerne die Künast und den Trittin entsorgen und die ganze FDP gleich mit usw.

Der Tagesspiegel vom 12.11.2012: Siegmar Gabriel wird zitiert: „Es gebe jetzt das gemeinsame Ziel von SPD und Grünen, nicht nur die Regierung Merkel abzulösen, sondern rückstandsfrei zu entsorgen.“ Rückstandsfrei, das deutet nun auf Problemmüll hin. Auf das Bundeskabinett angewendet, sicherlich starker Tobak.

Wir sehen also, daß jedenfalls im politischen Sprachgebrauch fleißig entsorgt wird, und zwar nicht Müll aller Art, sondern Menschen. Ja, auch wenn es manchmal schwer fällt zu glauben: Politiker sind Menschen. Und beim entsorgen sind alle munter dabei, ob das „Sturmgeschütz der Demokratie“, wie sich der Spiegel gerne nennen ließ, als seine Leser noch wußten, was ein Sturmgeschütz ist. Oder ob es der Süddeutsche Beobachter, pardon, die Prantlhausener Nachrichten sind, ob hinter dem Blatt immer ein kluger Kopf steckt, wie die FAZ jahrzehntelang ganz unbescheiden für sich warb. Ob es die Volksbildungsanstalt öffentlich-rechtliches Fernsehen ist: Politiker werden entsorgt, sprachlich jedenfalls, wenn sachlich nichts anderes geschieht, als die Ablösung von ihren Ämtern.

Die philologische Prüfung der Vokabel ergibt also, daß sie ersichtlich zwei Bedeutungen hat. Zum einen die, welche der Duden zutreffend beschreibt. Da geht es eben um die Entsorgung von Abfall. Aber sie hat eine weitere Bedeutung. Sie wird offensichtlich metaphorisch benutzt, wenn Politiker und Journalisten einen Sachverhalt sprachlich aufpeppen wollen. Es will sich ja niemand nachsagen lassen, langweilig daherzureden oder zu schreiben. Somit komme ich in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, daß der Sprachgebrauch des Herrn Gauland betreffend Frau Özoguz sich im Rahmen des üblichen bewegt. Politik und Medien benutzen die Vokabel nun einmal metaphorisch. Daß dies dem iudex maximus emeritus des deutschen Strafrechts nicht aufgefallen ist, verwundert doch stark. Noch mehr, daß so kurz nach dem Verlassen des hohen Richterstuhls der juristische Scharfsinn des Großmeisters so nachgelassen hat. Daß Herrn Plasberg das nicht aufgefallen ist, wollen wir mal damit erklären, daß er von der Juristerei nichts versteht. Aber er hätte ja mal einen fragen können, der sich mit sowas auskennt. Doch dann hätte er ja sein politisch korrektes Tribunal nicht veranstalten können. Herr Gauland kann unbesorgt sein. Dem Tribunal des Herrn Plasberg wird kein wirkliches Tribunal nachfolgen.

Darf man vor dem Islam warnen?

Zunächst die Fakten:

Eine Politikerin aus dem Saarland hat öffentlich erklärt, der Islam sei schlimmer als die Pest. Ferner würden Muslime immer stärker und nähmen ein immer größeres Stück von Deutschland ein. Der Sprachgebrauch legt bereits nahe, daß diese Politikerin eine andere Muttersprache als deutsch spricht. Tatsächlich handelt es sich um eine vor 35 Jahren vor dem sogenannten Gottesstaat des Ayatollah Khomeini geflüchtete Dame namens Laleh Hadjimohamadvali. Es wird berichtet, die Staatsanwaltschaft in Saarbrücken ermittle nun gegen diese Politikerin wegen des Verdachts der Volksverhetzung, § 130 StGB. Nun wird man abwarten dürfen, ob politisch korrekt erzogene Jungjuristen dieser Behörde die zitierten Äußerungen tatbestandlich dieser Vorschrift zuordnen, und dann weiter eine rechtswidrige und schuldhafte Tatbestandsverwirklichung annehmen. Letzteres dürfte dann, wenn der Tatbestand bejaht wird, ein Selbstläufer sein, denn die Politikerin gehört einer Partei an, deren namentliche Erwähnung bei politisch korrekten Zeitgenossen mindestens ein leichtes Schaudern bewirkt, bei Christdemokraten, soweit sie noch in die Kirche gehen, eine spontane Bekreuzigung auslöst und im linken Lager von SPD bis Linkspartei vom Ruf nach weiteren Finanzmitteln im „Kampf gegen Rechts“ bis zu Verbotsphantasien alle Torheiten generiert, zu denen unser politisches Personal fähig ist.

Nun wird man bei einer sorgfältigen juristischen Prüfung des Sachverhalts und der Subsumtion unter die erwähnte Strafvorschrift schnell feststellen, daß die wackere Nachwuchspolitikerin sich zwar kritisch über eine Religion geäußert hat, nicht jedoch gegen eine religiöse Gruppe zum Haß aufgestachelt oder gar zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen hat, daß sie eine religiöse Gruppe, etwa die Muslime, beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet hat. Denn die Volksverhetzung muß sich eben gegen eine abgrenzbare Gruppe von Menschen richten. Nicht erfaßt von dieser Strafvorschrift sind Institutionen als solche, wie etwa Kirchen. Noch weniger kann das auf eine Weltanschauung oder Religion als solche zutreffen. Denn das sind keine Personenmehrheiten, insbesondere keine abgrenzbaren, sondern es handelt sich dabei um Gedankengebäude und Überzeugungen. Ob allerdings am Ende die apostrophierten politisch korrekt erzogenen Jungjuristen oder gar die nicht ganz ohne Zutun der etablierten politischen Parteien in ihre Ämter gelangten Bundesrichter das gegen den Wortlaut des Gesetzes anders sehen werden, muß natürlich offen bleiben, kann allerdings beim derzeitigen Zustand unserer Gesellschaft leider nicht ganz ausgeschlossen werden.

Doch wollen wir vom Juristischen einmal Abstand nehmen und uns der Frage zuwenden, ob und inwieweit es sich bei dem Islam überhaupt um eine Religion handelt. Natürlich spielt auch das eine gewisse Rolle für die Beantwortung der Frage, ob kritische Äußerungen über den Islam überhaupt unter § 130 StGB fallen. Doch unabhängig davon scheint es mir wichtig zu sein, diese Frage zu stellen und nach einer Antwort zu suchen. Unter einer Religion dürfte wohl allgemein eine Glaubensüberzeugung verstanden werden, nicht aber ein Gedankengebäude, das mit rationalem Anspruch auftritt. Hinzu kommen muß, damit von einer Religion im landläufigen Sinne gesprochen werden kann, eine transzendentale Ausrichtung. Es muß, einfach gesagt, ums Jenseits gehen. Natürlich vor allem um Eschatologie, also die Endbestimmung des Menschen, das Leben nach dem Tod. Dieses Kriterium erfüllt auch der Islam, denn er begründet eine Heilserwartung. Der Mensch wird nach seinem irdischen Dasein in das Paradies oder in die Hölle eingehen. Indessen erschöpfen sich die Lehren des Islam keineswegs in der Eschatologie. Vielmehr legt er den Menschen auf Erden eine Vielzahl von Geboten und Verboten auf, die weit über die traditionell in allen Religionen als gottgefällig und damit die Aufnahme in den Himmel/das Paradies garantierend angesehen werden. Sie sind in Kleidungs- und Speisevorschriften, Regelungen über Erb- und Kaufrecht, Zivilprozeßordnung und das Staatswesen niedergelegt und haben keinerlei transzendentale Wertigkeit. Noch viel weniger trifft das auf die Verpflichtung zur Tötung von Abtrünnigen und Ungläubigen zu, die der Koran an vielen Stellen postuliert. Es handelt sich hier eindeutig um weltliche Gesetzgebung und Staatsorganisation. Insbesondere kennt der Islam anders als alle anderen Religionen keine Trennung von geistlicher und weltlicher Herrschaft. Vielmehr haben die Regelungen des Koran grundsätzlich den Vorrang vor staatlichen Gesetzen und internationalen Abkommen. Das beste Beispiel ist die sogenannte islamische Erklärung der Menschenrechte, die zum einen von den weltweit anerkannten Menschenrechten meilenweit zu Lasten von Freiheit und Menschenwürde abweicht, und zum anderen ausdrücklich feststellt, daß im Kollisionsfall die Regeln des Koran immer vorgehen.

Diese wenigen Überlegungen zeigen bereits, daß es sich beim Islam jedenfalls nicht nur um eine Religion handelt. Vielmehr handelt es sich zum einen um eine Religion, zum anderen um eine Staatsideologie. Man könnte bildhaft gesprochen ein Gebäude sehen, dessen gemauerte Stockwerke den islamischen Staat und seine Gesetze darstellen, dessen Dach jedoch der Glaube an ein Jenseits und das Leben nach dem Tode bildet.

Der Islam besteht also einerseits aus einem Glauben, der im Kern die Elemente enthält, die wir auch in anderen Religionen mit Ausnahme des Konfuzianismus, den man eher als Philosophie bezeichnen muß, vorfinden. Andererseits handelt es sich um eine Staatsideologie, wie etwa den Kommunismus oder die Lehre vom freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat. Solche Ideologien genießen nicht den Schutz der Religionsfreiheit. Sie müssen sich vielmehr dem Wettbewerb der Meinungen stellen, jedenfalls in einem freien Land. Um auf den Ausgangsfall zurückzukommen: Niemand wird annehmen, eine Ideologie wie etwa der Marxismus- Leninismus sei passiv beleidigungsfähig. Noch weniger wird man angesichts abfälliger Äußerungen und Bewertungen über eine solche Ideologie prüfen, ob hier der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt sein könnte. Wenn jedoch geäußert wird, der Islam sei schlimmer als die Pest, so ist das mindestens im Hinblick auf das staatsideologische Element dieser Religion/Ideologie von der Meinungsfreiheit gedeckt. Nachdem in rechtlicher Hinsicht Meinungsäußerungen stets dahingehend auszulegen ist, daß bei Mehrdeutigkeit die rechtskonforme Version zu unterstellen ist, muß zugunsten der eingangs genannten Politikerin angenommen werden, daß sie die staatsideologischen Elemente des Islam gemeint hat. Nebenbei bemerkt ist der zweite Teil der Äußerung, wonach die Muslime immer stärker werden und „ein immer größeres Stück von Deutschland einnehmen“ zwar eine Tatsachenbehauptung, doch auch mit einem starken Meinungselement. Den Wahrheitsbeweis kann die Politikerin sicherlich ohne weiteres antreten. Die rasante Zunahme des muslimischen Bevölkerungsanteils ist so offensichtlich, daß man von Allgemeinkundigkeit ausgehen muß. Denknotwendig nehmen Muslime damit auch „ein immer größeres Stück von Deutschland ein“, womit doch nur gemeint sein kann, daß sie immer größere Teile unseres Landes bewohnen. Was daran Volksverhetzung sein soll, erschließt sich nicht, selbst wenn man sich noch zu sehr bemüht, der Dame einen juristischen Strick zu drehen.

Bleibt noch zu sagen, daß es dringend notwendig ist, die Doppelnatur des Islam nicht nur zu erkennen, sondern auch in der breiten Öffentlichkeit zu thematisieren. Nur dann wird künftig die reflexhafte Privilegierung aller noch so unsinnigen Verhaltensweisen wie Ganzkörperverhüllung, Frauenbadetage sowie Verweigerung der Aufnahme von Speis und Trank von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, egal ob man dehydriert oder vor Schwäche nicht arbeiten und lernen kann, von Schlimmerem ganz zu schweigen, vielleicht unterbleiben. Wir sind Deutschland, nicht Saudi-Arabien oder der Iran.

 

Von Demokraten und Spezialdemokraten

Zu den Binsenweisheiten, die in unseren Tagen allerdings besondere Beachtung verdienen, gehört auch die, daß die Politik viel zu wichtig ist, als daß man sie den Politikern allein überlassen könnte. Politiker, die noch nicht ganz vergessen haben, daß sie eigentlich nur Vertreter des Volkes, nicht aber der Souverän selbst sind, ermutigen denn auch dazu, sich mit dem Tagesgeschehen zu befassen und wenn möglich, politisch auch aktiv zu werden. Ohnehin ist die Demokratie die einzige Staatsform, die unseren zivilisierten Vorstellungen von Menschenwürde gerecht wird. Denn untrennbarer Bestandteil der Menschenwürde ist auch die Eigenverantwortlichkeit des Menschen. Sie hat dann auch in sehr früher Zeit im alten Griechenland zu den Anfängen eines demokratischen Staatswesens geführt. Die freien Bürger der dortigen Stadtstaaten bestimmten durch Wahlen und Abstimmungen über die Geschicke ihres Gemeinwesens. Der Schönheitsfehler aus unserer Sicht war allerdings, daß sowohl die Frauen als auch die Sklaven davon ausgenommen waren. Doch wir wollen frühere Jahrhunderte und Jahrtausende nicht an den Maßstäben unserer Zeit messen. Die parlamentarische Demokratie mit ihren repräsentativen Elementen war letztendlich die Notlösung, welche die im Vergleich zu den antiken Stadtstaaten ungeheure Zahl von Bürgern erforderlich machte. Es mögen zwar wenige hundert Athener im alten Griechenland und wenige tausend Bürger eines Schweizer Kantons über einzelne Sachfragen entscheiden können, Millionen von Bürgern eines modernen Staates können das nicht. Deswegen müssen sie schlicht und einfach Bevollmächtigte bestellen, die für sie in ihrem Auftrag das Staatswesen leiten und verwalten. In jüngster Zeit hat allerdings der rasende technische Fortschritt insbesondere im Kommunikationswesen Möglichkeiten der Mitentscheidung geschaffen, die etwa im 19. und 20. Jahrhundert noch nicht vorstellbar waren. Es ist daher legitim, heute nach erweiterten Möglichkeiten der direkten Demokratie über die bereits existierenden Volksentscheide hinaus nachzudenken. Doch nun genug der Demokratietheorie. Denn das Recht zur Mitgestaltung der politischen Verhältnisse wird in unseren Tagen in einem Ausmaß mißverstanden und auch mißbraucht, das die Mitglieder der verfassunggebenden Versammlung von 1949 sich in ihren schlechtesten Albträumen nicht haben vorstellen können.

Die Rede ist von einem Aktionsbündnis, das unter dem Motto: „Aufstehen gegen Rassismus“ dazu aufruft, Wahlkampfveranstaltungen einer demokratischen Partei massiv zu stören, zu behindern und wenn möglich, zu unterbinden. In ihrem Aufruf heißt es nach der einleitenden Behauptung, fast täglich griffen Rassisten und Rassistinnen – so viel Gender muß sein – Flüchtlingsheime an, islamfeindliche Übergriffe nähmen zu: „Währenddessen wird die Alternative für Deutschland (AfD) zunehmend zum Sammelbecken für Fremdenfeindlichkeit und Rassismus. An vielen Orten ist die AfD Zentrum der extremen Rechten geworden. Abgeordnete der AfD verbreiten Naziparolen und hetzen gegen Andersdenkende. Die AfD ist zu einer ernsthaften Gefahr geworden, für all jene, die nicht in ihr rechtes Weltbild passen.“ Die Verfasser dieses Aufrufs bleiben Belege und Beispiele für diese Behauptung schuldig, natürlich auch für die subtile Behauptung, die AfD sei ihrerseits gewalttätig ( „ernsthafte Gefahr für all jene die nicht in ihr rechtes Weltbild passen“). In ihrer immerhin 40 Seiten starken Broschüre behaupten die Initiatoren dieses Aufrufs zum Wahlkampf dieser Partei: „Je nach Kontext der Veranstaltung und Strategie der Redner*in, vertritt die AfD dort offen rassistische Positionen oder versucht eher unterschwellig Stimmen zu fangen. Sie fabulieren dann zum Beispiel über Kulturen, die angeblich nicht zusammenpassen oder über angebliche „Bedrohung durch Muslime“. Doch auch AfDler*innen, die sich national-konservativ geben, kämpfen Seite an Seite mit bekennenden Rassist*innen und Neo-Nazis. Ein relevanter Teil der Rechten bezieht sich nicht mehr offen auf Rassentheorie, Antisemitismus und den Nationalsozialismus, sondern versteckt seine rassistischen oder sogar faschistischen Ziele unter einem national-konservativen Deckmantel, angeblicher Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und der Theorie des Ethnopluralismus. Dies ist eine rassistische Theorie, die sich nicht auf biologische Abstammung, sondern auf die Zugehörigkeit zu verschiedenen Kulturen bezieht. Die Kombination von offenem Rassismus oder Geschichtsrevisionismus mit ethnopluralistischen und national-konservativen Positionen dient der Relativierung und der Verschleierung rassistischer und faschistischer Ziele. Beides ist entscheidend für das Erfolgsrezept der AfD und schafft erst die Voraussetzung, daß Neo-Nazis in Landesparlamente in den Bundestag einziehen können.“

Nun läßt sich zu diesen kruden Behauptungen allerhand sagen. Vor allem fehlt jeder Beleg. Die Technik hinter dieser Argumentation ist offensichtlich: In der Art von Verschwörungstheorien wird den Rednern der AfD unterstellt, nicht zu meinen, was sie sagen. Das Grundgesetz gewissermaßen als Tarnkappe für den „Nazi“. Nebenbei bemerkt: Der Ethnopluralismus ist schon per se keine rassistische Theorie, weil er eben nicht an die blutsmäßige Abstammung anknüpft, sondern an die Zugehörigkeit zu einem Kulturkreis. Zum mitteleuropäischen, speziell deutschen Kulturkreis gehört aber unstrittig jeder Mensch, der hier aufgewachsen und kulturell geprägt worden ist, unabhängig davon, woher seine Vorfahren gekommen sind.

Größte Wachsamkeit gegenüber diesen sogenannten Aktivisten ist geboten, wenn man sich betrachtet, in welcher Art und Weise sie vorgehen wollen, und auch tatsächlich vielfach vorgehen. Da wird unter anderem empfohlen: „Infostände ärgern“ und gleich erklärt, wie das geht, nämlich durch umzingeln, einmauern und einwickeln, zum Beispiel mit Trassierband. Ein Beispiel aus Limburg an der Lahn wird als Video eingestellt. Darauf ist zu sehen, wie ein Infostand der AfD von sogenannten Aktivisten derart dicht umstellt wird, daß Passanten unmöglich gemacht wird, zu dem Infostand zu gehen, und dort mit den anwesenden Mitgliedern der AfD zu sprechen bzw. sich von ihnen politisches Werbematerial aushändigen zu lassen. Daß es sich hierbei um den Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB handelt, muß nicht näher erläutert werden. In ihrer Broschüre versuchen die Verantwortlichen auch die umworbenen künftigen Mitstreiter dadurch zu beruhigen, daß sie behaupten, eine solche Aktion stehe als Kundgebung ihrerseits unter dem Schutz der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit. In der Art des schlechten Juristen wird dann auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Beleg hierfür genannt, ohne allerdings deren Sachverhalt mitzuteilen. Das ist aber unbedingt erforderlich, um beurteilen zu können, ob der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall mit dem hier gezeigten so weit übereinstimmt, daß man die Grundsätze der Entscheidung jenes Falles auf diesen Fall anwenden kann. Liest man die Entscheidung nach, so stellt man fest, daß in jenem Falle nicht etwa ein Info-Stand einer Partei umstellt und abgeriegelt worden ist, sondern daß lediglich der Beschwerdeführer in der Nähe dieses Standes per Megaphon krakeelt hat. Das heißt also, daß die Verfasser jener Broschüre ihre Adressaten zu Straftaten animieren und ihnen gleichzeitig wider besseres Wissen erklären, es handele sich eben nicht um strafbare Handlungen. Aus der Sicht des Juristen hat derartiges ein ganz besonderes Geschmäckle.

In der Broschüre und dem Internetauftritt wird dann auch empfohlen, Veranstaltungen zu stören. Die  „Veranstaltungsortbesitzer“ – für eine solche Begriffsdrechselei hätte mir mein Deutschlehrer seinerzeit sicherlich ein „mangelhaft“ gegeben – sollen die Aktivisten kontaktieren und  „zum Absagen überzeugen“ – auch hier muß ich bezweifeln, ob der Verfasser tatsächlich Abitur gemacht hat – , was nach allen Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit nichts anderes heißt, als daß man die betreffenden Gastwirte vor die Wahl stellt, entweder über kurz oder lang die Fenster ihrer Lokale neu verglasen zu müssen, oder aber die bereits gebuchte Veranstaltung der AfD mit entsprechenden Kostennachteilen abzusagen. Also ein Aufruf zur Begehung von Straftaten wie Nötigung und Sachbeschädigung. Beschwichtigend wird hinzugefügt, daß die Gastwirte natürlich nicht gemeint seien, sondern man nur gegen die AfD vorgehen wolle. Doch den Gastwirten wird klargemacht: „Wer sich in dieser Situation aber schützend vor die AfD stellt, muß Kritik und Protest ertragen.“ Was darunter zu verstehen ist, kann nach den Erfahrungen in den letzten Monaten nicht zweifelhaft sein. Des weiteren wird dazu aufgerufen, Störaktionen während der Veranstaltungen der Partei durchzuführen, um „Nazis“ zu enttarnen. Nun gibt es in dieser Partei keine Nationalsozialisten, wie jeder weiß. Leute mit Sympathien für die seit 1945 nicht mehr existente NSDAP findet man allenfalls noch in der NPD. Dieser hat das Bundesverfassungsgericht bekanntlich Verfassungsfeindlichkeit bescheinigt, sie jedoch wegen ihrer politischen und wirtschaftlichen Schwindsucht als so ungefährlich eingestuft, daß es eines Verbotes nicht bedarf.

Wenig überraschend wird natürlich auch dazu aufgerufen, allerorten (Toiletten, Schulhöfe, Bushaltestellen etc.) irgendwelche Aufkleber anzubringen. Daß es sich dabei um Sachbeschädigung, § 303 StGB, handelt, ist Jurastudenten bereits in den Anfangssemestern klar.

Bemerkenswert ist vor allem, wer diese in vielerlei Hinsicht rechtswidrige Aktion, die darüber hinaus einen Anschlag auf die politische Kultur in unserem Lande darstellt, unterschriftlich unterstützt. Aus der Politik sind das nicht unerwartet weite Teile der SPD, der Grünen und die Linke. Einzelne Politiker dieser Parteien halten es sogar für angebracht, auch persönlich als Unterstützer aufzuscheinen. Um die wichtigsten zu nennen: Katarina Barley, Ralf Stegner, Manuela Schwesig und Eva Högl von der SPD, Kathrin Göring-Eckardt, Toni Hofreiter und Cem Özdemir von den Grünen, Dietmar Bartsch, Katja Kipping, Petra Pau und Bernd Riexinger von der Linken. Doch auch das Who is Who der Gewerkschaften, beginnend mit Frank Bsirske und einer Vielzahl von Ersten Bevollmächtigten der Einzelgewerkschaften und die unvermeidlichen Vertreter der Kirchen, aber auch Institutionen wie die Katholische Landjugendbewegung Deutschlands e.V. und die jüdische Gemeinde Pinneberg halten es wohl für unverzichtbar, hier aufzuscheinen. Bemerkenswert ist die Zahl von Hochschullehrern verschiedener Disziplinen, darunter angesichts der glatt rechtswidrigen Aktionen des Bündnisses zu meinem nicht geringen Erstaunen der Jurist Prof. Dr. Normen Paech, aber auch Gestalten vom Narrensaum der Gesellschaft wie diverse Bands mit so bezeichnenden Namen wie Narcolaptic, Rantanplan, Schmutzki und der unvermeidliche Linksbarde Konstantin Wecker.

Wenn führende Vertreter zweifellos demokratischer Parteien sich einer solchen Aktion anschließen und damit Aufrufe zu Straftaten unterstützen, dann kann ich nicht umhin, diese Leute nicht mehr in den Reihen der Demokraten zu verorten. Vielmehr handelt es sich um ganz besondere „Spezialdemokraten“. Das sehe ich offenbar nicht alleine so. Die Verfassungsschutzbehörden diverser Bundesländer haben mitgeteilt, diese Organisation zu beobachten, worüber sich diese Spezialdemokraten natürlich empören. Man kann nur anregen, dass auch die Staatsanwaltschaften hier einmal genauer hinsehen und sodann die notwendigen Strafverfolgungsmaßnahmen in die Wege leiten.

 

 

Die Gouvernante

Der Skandal um die ministeriell befohlene Gesinnungsschnüffelei in der Bundeswehr nimmt inzwischen groteske Formen an. Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung hat mit Schreiben vom 30. Mai 2017 an den Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages eine Liste vorgelegt, welche die „Meldungen der Organisationsbereiche zu der von Herrn Generalinspekteur der Bundeswehr angewiesenen Bestandsaufnahme zum Traditionsverständnis in Kasernen und Liegenschaften der Bundeswehr“ tabellarisch wiedergibt. Schaut man sich diese 404 Meldungen näher an, weiß man nicht, ob man lachen oder weinen soll.

Für eine wirkliche oder vielleicht nur listig vorgetäuschte völlige Ahnungslosigkeit sprechen Meldungen über Gegenstände wie

  • Fettpresse, Abschiedsgeschenk Fw, Verwendung in Bundeswehr und Wehrmacht
  • Weißer Feuerwehrhelm
  • Holzbrett mit 3 x Karabiner Martini Henry Mark LI, 2x Mosin Nagant 1938
  • Gewehr „Zwilling“ Typ unbekannt, Schenkung unbekannt
  • Pistole Typ unbekannt, Erinnerungsgeschenk
  • 1x, 2x, 4x, französischer Säbel napoleonische Zeit Abschiedsgeschenk Fw
  • Säbel, Dolch, Gegenstände sind Privatbesitz, kein Wehrmachtsbezug, Waffen sind stumpf
  • Abschiedsgeschenk Hellebarde
  • Abschiedsgeschenk Muskete, DeKo-Reproduktion
  • Abschiedsgeschenk Steinschloß-Axtpistole Deko-Reproduktion
  • Abschiedsgeschenk Speerspitze
  • historischer Dolch, zeitliche Einordnung unbekannt, Herkunft nicht nachweisbar
  • Mauser C 96 Offizierpistole erster Weltkrieg, Geschenk ehemaliger Soldat der Kp an das Uffz-Korps
  • Waffenmodelle älter als 1900
  • Urkunden aus Bw- Wettkampf Rommelpreis mit Konterfei Generalfeldmarschall Rommel
  • Fotografie „Unteroffiziere der 8. Kp“ (1911)
  • Bild „Muskeltier Wacker“, 1903/1905
  • altdeutscher Schriftzug
  • Old English Schriftzug
  • Schriftzug, steht über dem Reichstag (toll!, der Verfasser)
  • Militärgeschichtliche Sammlung, welche letztmalig im Frühjahr 2017 durch einen Prüfer des militärgeschichtlichen Museums Dresden überprüft wurde.

Soweit die peinlichsten, weil beim besten Willen nicht dem Schnüffelauftrag der Ministerin zuzuordnenden Asservate.

Doch auch Meldungen von ganz anderer Qualität lassen aufhorchen. Denn dabei zeigt sich, wie jedenfalls der Auftrag aufgefaßt worden ist:

  • Wandmalerei Entwicklung der Grenadiertruppe: Grenadier um 1720, Grenadier um 1870, Grenadier im Zweiten Weltkrieg, Grenadiere der Bw im Einsatz
  • Abbildung: Entstehung Truppengattung vom Ersten Weltkrieg bis heute, dabei auf dem Zeitstrahl ein Ausschnitt der Wehrmacht
  • Gemälde (selbst erstellt) zeigt verschiedenste deutsche Tugenden in altdeutscher Schrift: Pflichtbewußtsein, Redlichkeit, Toleranz, Unbestechlichkeit, Fleiß, Gerechtigkeit, Ehrlichkeit, Haltung, Ehre, Sparsamkeit
  • Spruch Otto von Bismarck: „Wenn die Deutschen zusammenhalten, so schlagen sie den Teufel aus der Hölle.“
  • Zitat Generalfeldmarschall Erwin Rommel: „Eine Schlacht wird von Logistikern geschlagen und entschieden, bevor sie beginnt.“
  • Familienfotos Soldat, abgeklebt
  • Schautafel aus über die Geschichte der Truppengattung – Bajonett aus der Zeit vor 1945 (Geschenk eines italienischen Truppenteils nach gemeinsamer Übung)
  • Exponate (Gemälde, Säbel, Tafelsilber, Pokale, Kunstdrucke, Porträts, Lanzen etc.), die dem vor der Mobilmachung 1939 aufgelösten Kavallerie-Regiment 18 (Wehrmacht), dem Reiterregiment 1 B (Reichswehr) sowie den Vorgängerverbänden des württembergischen Kontingentes (kaiserliches Heer) bzw. Kavallerieregimentern des Königreiches Württemberg (württembergisches Heer) zuzuordnen sind. Ein Exponat weist auf der Rückseite (!, Der Verfasser) den handschriftlichen Eintrag „Heil Hitler“aus dem Jahr 1934 auf.
  • Geschichtlich aufgearbeitete Dokumentation des deutschen Widerstandes in der NS-Zeit und mit Originalbildern der handelnden/involvierten Personen (inklusive Adler mit Hakenkreuz) unterlegte Darstellung des Verlaufes des Attentate vom 20.7.1944
  • .Aufgehängtes Foto eines Verwandten in Wehrmachtsuniform, keine nationalsozialistischen Symbole erkennbar
  • Kasten mit Orden und Ehrenzeichen der Bundeswehr
  • Besitzurkunde Eisernes Kreuz Erster Weltkrieg 1917, Geschenk ehemaliger Soldat der Kp an das Uffz-Korps
  • Flagge 1873
  • Chronik „Feldzüge der Alt-Württemberger (1914-1918)“
  • „Die beste Fürsorge für einen Soldaten ist eine harte und fordernde Ausbildung.“ E. Rommel
  • Fachliteratur Panzer, Flugzeuge und Hubschrauber von 1900 bis heute
  • Kasten mit Erinnerungsgabe Kommandolehrgang französisch Guayana Erinnerung an französischen Kommandolehrgang in Guyana
  • Gedenktafel/Gedenkstein, die Truppenteilen der Wehrmacht und hier nahezu ausschließlich der gefallenen Soldaten des Ersten und Zweiten Weltkrieges gedenkt. Alle Tafeln/Steine befinden sich allesamt in einem engen räumlichen Zusammenhang und können als Ehrenhain bezeichnet werden.
  • Foto von Kai-Uwe von Hassel in Wehrmachtsuniform im Rahmen einer historischen Fotodokumentation.
  • Bordflugzeug ARADO 196 des schweren Kreuzers Prinz Eugen zur Restauration (offizielle Leihgabe des National Museum of Naval Aviation Pensacola an die deutsche Marine)
  • Geschichte der Theodor-Heuss-Kaserne von 1917-2008 an einem Zeitstrahl mit Bildern. Ungefähr in den Jahren 1930-32 hängt ein Bild, das ein Musikkorps und eine angetretene Formation im Hof der Kaserne zeigt (mit Stahlhelm), nach hiesiger Bewertung noch Reichswehr sowie ein zweites Bild, welches eine Marschformation in der Kaserne aus größerer Entfernung zeigt (wahrscheinlich 1933-35, Wehrmacht
  • In der nachgewiesenen und genehmigten militärhistorischen Sammlung befindet sich eine alte Wehrmachtsuniform aus den dreißiger Jahren. Das Hakenkreuz des Reichsadlers auf der linken Brust wurde unkenntlich gemacht. Der Raum im Kellergeschoß ist der Öffentlichkeit derzeit nicht zugänglich. Des weiteren befinden sich im Kellergeschoß zwei Urkunden (Rommelpreis), auf denen das Porträt von General Erwin Rommel abgebildet ist. Der Preis wurde von einem Amerikaner lange nach 1945 für deutsche Soldaten gestiftet, die in einem Wettkampf (Schießen, Orientieren, Hindernisbahn, usw.) diesen Preis gewonnen haben.
  • Gedenktafel für gefallene Pioniere des Ersten und Zweiten Weltkrieges
  • Ehrenmal der Kameradschaft der ABC-Abwehr und Nebeltruppe. Diese Einrichtung ist ein Platz des Erinnerns gegen Krieg und Gewaltherrschaft und soll an die toten Kameraden der ABC-Abwehrtruppe sowie die im Zweiten Weltkrieg ums Leben gekommenen Soldaten der Nebel- und Werfertruppe erinnern. Diese Gedenkstätte wurde 1968 durch die Kameradschaft der Nebelwerfertruppe errichtet. Mit Billigung BMVg Fü H I1 vom 14.7.2010 ist das Ehrenmal integraler Bestandteil der Lehrsammlung der ABC-Abwehrtruppe. Auf dem Ehrenmal sind unter anderem die Truppengattungsbezeichnung ABC-Abwehrtruppe, das Eiserne Kreuz, das Wappen der Nebelwerfertruppe sowie das Symbol eines Wehrmachtshelmes angebracht
  • .Porträtfoto Urgroßvater in Wehrmachtsuniform
  • Rotkreuz Flagge
  • Foto von Helmut Schmidt in Wehrmachtsuniform

Damit auch dieser Peinlichkeiten genug. Nur noch eine besonders merkwürdige Position, nämlich eine „Uhr, privater Besitz“. Wenn gefilzt wird, dann richtig. Auf privates Eigentum glaubt man keine Rücksicht nehmen zu müssen. Hoffentlich hat der Eigentümer Strafanzeige erstattet.

Bemerkenswert ist zweierlei. Zum einen wurde offensichtlich nach dem alten militärischen Grundsatz: „Melden macht frei!“ alles gemeldet, was irgendwie und sowieso auf jeden Fall anrüchig ist, weil es aus früheren Zeiten stammt, ob Hitler oder Napoleon, egal. Nachdem nicht angenommen werden kann, daß die jeweiligen Kommandeure keine Ahnung von dem haben, was sie tun, und etwa zwischen einem Säbel aus dem 19. Jahrhundert und einem SS-Dolch nicht unterscheiden können, kann man in derartigen Meldungen wohl nur den Ausweis einer stillen Opposition sehen, allerdings listig nach der Art des braven Soldaten Schwejk.

Zum anderen zeigt die zweite der obigen Auflistungen, worum es der Ministerin wirklich geht, und was ihre Diener pflichtschuldigst umsetzen: Es geht darum, jegliche Tradition dieser Armee zu kappen. Sie soll allein ihre eigene Tradition pflegen. Dies zeigt ein tiefgreifendes Unverständnis von Geschichte und Tradition überhaupt. Konsequenterweise sollen wir wohl nicht nur im militärischen Bereich, sondern generell unsere Verbindungen zu den früheren Generationen abschneiden. Damit kommen wir dem Wunschbild der One World Propagandisten näher, denen ganz im Sinne der globalen Wirtschaft möglichst einheitlich strukturierte Verbraucher am liebsten sind, die im Hier und Jetzt leben wie das liebe Vieh, und deswegen ausschließlich Konsumwünsche haben und sonst nichts. Menschen indessen, die ganz bewußt auch auf den Schultern ihrer Vorfahren stehen, ihre Kultur und ihre Leistung zu schätzen wissen, und sich aus all diesen Quellen auch eine eigene Meinung bilden, solche Menschen sind sowohl gewissen Politikern suspekt als auch der globalisierten Wirtschaft lästig, weil sie einfach zu unterschiedliche Wünsche haben, zum Beispiel die totale McDonaldisierung und Coca-Colasierung nicht mitmachen. Oder vielleicht etwas anderes wählen, als es den etablierten Politikern in ihren auch finanziell gut gepolsterten Sesseln lieb ist.

Jens Jessen hat in der ZEIT vom 24.05.2017 zutreffend darauf hingewiesen, daß es ohne die Wehrmacht nun einmal nicht geht. Abgesehen von der Notwendigkeit, die professionellen militärischen Leistungen der Ausbildung nutzbar zu machen, geht es doch vor allem darum, dem mündigen Staatsbürger und Soldaten die Gelegenheit zu geben, die Zeit des Dritten Reiches selbst mit wachem Verstand kritisch zu betrachten und sich eigenverantwortlich eine Meinung dazu zu bilden, die bei gebildeten Bürgern und Soldaten in aller Regel dazu führt, den demokratischen Rechtsstaat einer Diktatur wie sie damals herrschte, mit Herz und Verstand vorzuziehen. In den Augen der Ministerin und ähnlicher Heimsuchungen unseres Volkes ist es jedoch so, daß wir besser in Unmündigkeit gehalten werden, damit die Gouvernanten der political correctness ihr unseliges Werk unbeeinflußt und ohne Widerstand selbst denkender Bürger vollenden können.

Principiis obsta! Und weil aktive Soldaten und die Präsidenten der vom Ministerium keineswegs unabhängigen Traditionsverbände sich Zurückhaltung auferlegen müssen, haben wir freien Bürger aufzustehen und Leuten wie dieser unsäglichen Ministerin klar und deutlich ihre Grenzen aufzuzeigen. Demokratie und Meinungsfreiheit sind in Gefahr, nicht etwa durch allenfalls in homöopathischen Dosen vorhandenen Rechtsradikalismus in der Bundeswehr, sondern sie sind in Gefahr durch eine Inquisition, wie wir sie zuletzt im Namen der Kirche hatten. Glücklicherweise ist das ein halbes Jahrtausend her. Die aktuelle Inquisition indessen muß gebrandmarkt werden als das, was sie ist: Teufelswerk.

 

 

 

 

 

Vorsichtig formuliert

Er hat es getan. Nicht selbstbewußt-selbstverständlich wie einst Friedrich Merz, nicht bayerisch kraftvoll wie Markus Söder. Nein, vorsichtig-zurückhaltend und die zu erwartenden böswilligen bis dämlichen Reaktionen aus dem linksgrünen Milieu bereits berücksichtigend. Thomas de Maizière hat zehn Thesen zur deutschen Leitkultur aufgestellt. Bemerkenswert daran ist weniger, was er unter deutscher Leitkultur versteht. Bemerkenswert ist vor allem, daß es in Deutschland eine derartig verdruckste und verschwiemelte Diskussion zu diesem Thema überhaupt gibt. Franzosen, Spanier oder Chinesen sollte man erst gar nicht fragen, was sie unter Leitkultur verstehen. Denn einen so akademisch analytischen Begriff für alles das, was sie selbstverständlich und unhinterfragt leben, kennen sie nicht. Ein solcher Begriff konnte sich nur in jenem Deutschland entwickeln, das sich seiner selbst nicht mehr sicher ist, und dessen Volk sich nach Auffassung nicht weniger Politiker und Meinungsführer besser als Bevölkerung begreifen sollte.

Natürlich sind de Maizières Thesen allesamt nicht falsch. Es handelt sich aber nahezu ausschließlich um platte Selbstverständlichkeiten, wie etwa die Beschreibung unserer Umgangsformen und die Ablehnung religiös begründeter Kleidungsvorschriften ( „wir sind nicht Burka“). Auch dürfte es selbst grünen und linksradikalen Deutschlandhassern schwer fallen, den Aufruf zu Respekt und Toleranz oder die Verortung Deutschlands als kulturell, geistig und politisch dem Westen zugehörig, als Deutschtümelei zu diffamieren. Prügel wird er aber natürlich dafür bekommen, daß er Deutschland als einen christlich geprägten, anderen Religionen freundlich zugewandten, aber weltanschaulich neutralen Staat bezeichnet hat. Auch seinen aufgeklärten Patriotismus werden die Habermas-Adepten mindestens belächeln und die „one world“ Propagandisten als Rückfall in nationalstaatliches Denken verdammen. Daran wird auch sein Hinweis auf die Westbindung Deutschlands, sein Bekenntnis zu Europa sowie ein gemeinsames kollektives Gedächtnis für Orte, Ereignisse und Traditionen als Teil der Leitkultur nichts ändern. Seine Wahrnehmung Deutschlands als Kulturnation, geprägt von Kultur und Philosophie, wird so mancher Propagandist des Grenzenlosen als überheblichen Nationalismus diffamieren, auch wenn völlig klar ist, daß es außer Deutschland natürlich andere von Kultur und Philosophie geprägte Kulturnationen gibt. Vor allem aber sein Ruf nach Integration dergestalt, daß Zuwanderer Kenntnis und Achtung vor der deutschen Leitkultur haben sollen, wird ihm von den Anhängern der „Bunten Republik Deutschland“ übel vermerkt werden. Wenn er den Leistungsgedanken hervorhebt, aber auch ein Bekenntnis zum Erbe der deutschen Geschichte mit allen ihren Höhen und Tiefen ablegt, dann darf dies getrost schon als mutige Aussage in unseren Tagen gewertet werden.

Bemerkenswert ist auch, was der Politiker nicht schreibt. Zum Beispiel, daß die deutsche Geschichte weitaus mehr Höhen als Tiefen aufweist. Oder daß Deutschland in seiner Geschichte Höhepunkte in Kultur und Wissenschaft aufzuweisen hat, die im Weltmaßstab selten erreicht worden sind, denken wir etwa an die Häufung von erstaunlichen wissenschaftlichen Leistungen zu Beginn des 20. Jahrhunderts, die sich in der Zahl der Nobelpreise für deutsche Naturwissenschaftler widerspiegelt. Denken wir auch an die erfolgreiche Verteidigung der abendländischen Kultur gegen den anstürmenden Islam im 18. Jahrhundert. Daß Europa heute nicht aus sog. Gottesstaaten mit vormittelalterlicher Gesellschaftsstruktur besteht, wie sie im vorderen Orient mit expansionistischer Tendenz existieren, ist ja nun einmal vorwiegend deutschen Heeren zu verdanken.

Daß wir allen, die ins Land kommen und bleiben dürfen, unsere ausgestreckte Hand reichen, ist ja schön. Was aber heißt das eigentlich? Müßte man nicht erst einmal sagen, wer bleiben darf? Hier traut er sich nicht recht. Wenn er nämlich nicht bei dem törichten Satz seiner Kanzlerin stehen bleiben will, die von denen schwätzt, die schon länger hier leben, und denen, die noch nicht so lange hier sind, dann muß er doch sagen, wen wir aus welchen Gründen hier haben wollen. Und dann muß gesagt werden, wie man zu dem wird, der alles das verinnerlicht, was deutsche Leitkultur genannt werden kann. Dann darf man sich nicht um die Definition des Volkes, des deutschen zumal, drücken. Es ist doch selbstverständlich, daß ein Volk eben auch eine Abstammungsgemeinschaft ist. Denn die Geschichte erstreckt sich eben über viele Generationen, die Kultur entwickelt sich über viele Generationen und auch die wissenschaftlichen Leistungen entstehen nicht an einem Tage. Umgekehrt wird alles das nicht der verinnerlichen, der von alledem weder etwas weiß, noch dafür irgendein Interesse aufbringt. Er mag einen deutschen Paß haben. Er mag Generationen von Vorfahren haben, die eben auch einen solchen ihr eigen nannten, oder aber Generationen von Vorfahren, die ganz woanders gelebt haben. Der Minister selbst ist ja gewissermaßen das Schulbeispiel dafür, daß es nicht auf die Zahl der Generationen ankommt, die in Deutschland geboren, aufgewachsen und kulturell geprägt worden sind. Auch seine Vorfahren lebten nicht schon im Mittelalter oder zur Zeit Luthers in Deutschland. Doch sie wandelten sich von Franzosen rasch zu Deutschen, denn das wollten sie werden, weil sie hier in Freiheit leben konnten. Jede neue Generation dieser Zuwanderer wuchs so selbstverständlich in der deutschen Kultur auf, daß sie darüber schon gar nicht mehr nachdachte. Zum Beispiel auch nicht darüber, ob man überhaupt seinen Ehepartner unter „denen, die schon länger dort lebten“ finden durfte, oder doch nur unter denen, die mit den Eltern oder Großeltern ins Land gekommen waren. Nationale Identität wächst eben in Generationen. Sie kann aber nur wachsen, wenn sie eingepflanzt wird. Die Nation wächst natürlich durch Reproduktion, ungeachtet dessen, daß sie sich auch durch Zuzug ergänzt. Würde allerdings das Wachstum nicht mehr in erster Linie organisch erfolgen, sondern vorwiegend durch Zuwanderung, so würde sich eben die Nation auflösen und etwas anderes entstehen. Es ist undenkbar, daß in einem solchen Falle Kultur, Lebensgewohnheiten und Traditionen unverändert fortbestünden.

Fragen dieser Art stellen sich andere Völker nicht. Sie bleiben uns Deutschen vorbehalten, was unsere Dichter schon erkannten, als es ein nationalstaatlich verfaßtes deutsches Volk noch gar nicht gab. Aus unterschiedlichen Motiven fragten oder forderten sie, wie etwa Ernst Moritz Arndt angesichts des unter Napoleons Knute stöhnenden Volkes. Sein Gedicht „Was ist des Deutschen Vaterland?“ mag für die Menschen unserer Zeit nationalistisch klingen, weil sie gar nicht mehr wissen, daß 1813 die Menschen in Deutschland der Wunsch beseelte, endlich doch frei in einem eigenen Staat leben zu können. Nach den Befreiungskriegen konnte dann soweit auch Optimismus entstehen, wie etwa in Heinrich Heines Nachtgedanken aus dem Jahre 1844. „Deutschland hat ewigen Bestand. Es ist ein kerngesundes Land. Mit seinen Eichen, seinen Linden, werde ich es immer wieder finden.“ Doch wir Deutschen haben uns auch in der Phase der nationalen Einigung Mitte des 19. Jahrhunderts mit uns selbst schwerer getan, als die Italiener oder Polen. Warum das so war und weiterhin auch sein wird, beantwortet uns wie viele andere Fragen auch Johann Wolfgang von Goethe. „Es ist der Charakter der Deutschen, daß sie über allem schwer werden, daß alles über ihnen schwer wird.“ (Wilhelm Meisters Lehrjahre, viertes Buch, 20. Kapitel). Was Goethe, im übrigen lange vor der leider nur kleindeutsch gebliebenen Einigung 1871 bereits um 1780 geschrieben hat, scheint heute noch Gültigkeit zu haben. Wenn wir die Herausforderungen unserer Zeit bestehen wollen, die nicht zuletzt aus dem Zusammenprall der Kulturen (Samuel Huntington) herrühren, dann müssen wir diesen Schwermut durch frischen Mut ersetzen.

 

 

 

Auf der Zeitreise

Wir sind auf der Zeitreise. Wer unsere Zeit mit wachen Sinnen beobachtet, der muß eine verblüffende Ähnlichkeit mit der Zeit des Vormärz vor 200 Jahren feststellen. Ein Meinungsklima, in dem nur gedeihen darf, was die politisch korrekten Gärtner ausgesät haben, und ausgejätet wird, was in ihren Augen Unkraut ist. Ein aktuelles Beispiel aus der fränkischen Provinz:

In Nürnberg lebt und arbeitet der Schriftsteller Godehard Schramm. Seine Werke werden viel gelesen. Seine Sprache ist lebendig, seine Gedanken sind anspruchsvoll. Er ist eben wer. Da hatte sich der Landrat des mit guter Luft, fruchtbaren Äckern und vielen Karpfenteichen gesegneten Landkreises Neustadt/Aisch-Bad Windsheim gedacht, ein Buch aus der Feder des großen Schriftstellers über den kleinen Landkreis könne dessen Entwicklung nur förderlich sein. Deswegen stellte er ihm für ein solches Buch Fördermittel zur Verfügung. Der Dichter nahm das Geld gerne an und schrieb das Buch über Land und Leute. Weil er aber ein sehr freier Geist ist, lacht von den Seiten des Buches nicht nur eitler Sonnenschein. Vielmehr nimmt er sich mit der ihm eigenen Sprachgewalt auch Mißstände vor wie das Unwesen osteuropäischer Einbrecherbanden und den Mißbrauch des Asylrechts durch bloße Wirtschaftsmigranten. Schließlich bleibt auch die ländliche Idylle des westlichen Mittelfranken davon nicht verschont. So weit, so gut sollte man meinen. Der Schriftsteller hat geschrieben, was man von einem Autor seines Kalibers erwarten darf. Für eine bloße Beweihräucherung hätte es ja ausgereicht, einen Schreiberling aus dem Amt für die Tourismusförderung zu beauftragen. Doch im Deutschland des Jahres 2017 geht das so einfach nicht. Prompt lamentierte eine sogenannte „Bürgerbewegung für Menschenwürde“, es handele sich um als Kunst verkleideten Rassismus. Denn der Dichter hatte unter anderem Flüchtlinge „Abhauer aus verschiedenen afrikanischen Ländern sowie aus Syrien“, auch „Asyl-Erpresser oder Einwanderungs-Einbrecher, die, mit nichts anderem behaftet als ihrer nackten Existenz, bei der Ankunft uns ihre leibeigene Pistole auf die Brust setzen und uns mit ihrem Schicksal nötigen, Ihnen auf der Stelle ein besseres Leben zu ermöglichen“ genannt. Er schreibt ferner von einer „Flut von Einbrechern, die vorsätzlich unsere Grenzen überschreiten und das Land mit Verantwortungsbeschlag zwingen:“ und weiter: „in dieser heillosen Überflutung, die aus panischer Flucht entsteht, wird das Zurückweisen der Geflohenen immer schwieriger, und viele von ihnen werden empört sein, daß die erhoffte Zuwendung jedem Einzelnen gegenüber nicht mehr möglich scheint.“

Das war für politisch korrekte Gutmenschen wie für staatstragende Politiker aller Couleur zuviel. Der wackere Landrat distanzierte sich. Jedenfalls eine eventuelle weitere Auflage des Buches sollte keinen Hinweis mehr auf die Förderung durch den Landkreis enthalten. Ein Altbürgermeister stellte gar juristische Überlegungen an und sinnierte über den Tatbestand der Volksverhetzung. Wohl eher mit Bedauern mußte der Präsident des Bezirkstages feststellen, daß man dem Dichter nachträglich nicht den 2003 verliehenen Wolfram-von-Eschenbach Preis aberkennen und das Preisgeld zurückfordern könne. Das sehe die Satzung nicht vor. Das bayerische Kultusministerium nahm eilends davon Abstand, den Dichter anläßlich eines Empfangs auf der Nürnberger Kaiserburg aus seinem Buch lesen zu lassen. Wo käme denn die bayerische Staatsregierung hin, wenn sie einen Ludwig Thoma unserer Zeit auf das Podium ließe, auf daß er Wasser in den Wein der politischen Harmonie gieße? Souveräne Politiker indessen, die man sich als Demokrat doch wünscht, hätten anders reagiert. Was ihnen an des Dichters Worten nicht gefiel, hätten sie in der Moderation benannt, doch die Freiheit der Kunst aus gegebenem Anlaß betont. Kleine Geister hingegen fürchten offenbar, daß sie selbst der Ketzerei verdächtigt werden könnten, wenn sie den Ketzer nur reden lassen.

Das Meinungsklima in unserem Lande ist in der Tat stickig geworden. Wir sind im Vormärz des 19. Jahrhunderts angelangt. Mit dem Unterschied, daß es nicht mehr förmlicher Karlsbader Beschlüsse bedarf, wie 1819. Metternich indessen ist in allen Köpfen. Der Konformismus liegt wie Mehltau über dem Land. Abweichler werden ausgegrenzt. Das ist eben der Unterschied der Systeme. Die restaurativen Fürstenregime jener Zeit benötigten noch den Zensor, der mißliebige Meinungsäußerungen mit der Schere aus den Gazetten tilgte. Die Demokratie indessen, deren Fundament an sich die Meinungsfreiheit ist, droht in die Diktatur der Mehrheit umzuschlagen, sobald Gedanken und Überzeugungen übermächtig werden und religiöse Qualität annehmen. Dann erscheinen abweichende Meinungen undemokratisch und unmoralisch. Von ihnen muß man sich distanzieren, sie sind wie Unkraut auf dem Acker. Der Gutsherr muß schon gar nicht mehr anordnen, es zu jäten. Die Knechte und Mägde wissen von selbst, daß sie es zu tun haben. Dieses Phänomen hat zu jener Zeit Alexis de Toqueville mit der Wortgewalt des Schriftstellers in seinem Buch über die Demokratie in Amerika beschrieben:

„In Amerika zieht die Mehrheit einen drohenden Kreis um das Denken. Innerhalb dieser Grenzen ist der Schriftsteller frei. Aber wehe, wenn er sie zu überschreiten wagt!… Der Machthaber sagt hier nicht mehr: „Du denkst wie ich, oder du stirbst“; er sagt: „Du hast die Freiheit, nicht zu denken wie ich; Leben, Vermögen und alles bleibt dir erhalten; aber von dem Tag an bist du ein Fremder unter uns. Du wirst dein Bürgerrecht behalten, aber es wird dir nicht mehr nützen; denn wenn du von deinen Mitbürgern gewählt werden willst, werden sie dir ihre Stimme verweigern, ja, wenn du nur ihre Achtung begehrst, werden sie so tun, als versagten sie sie dir. Du wirst weiter bei den Menschen wohnen, aber deine Rechte auf menschlichen Umgang verlieren. Wenn du dich einem unter deinesgleichen nähern wirst, so wird er dich fliehen wie einen Aussätzigen; und selbst wer an deine Unschuld glaubt, wird dich verlassen, sonst meidet man auch ihn. Gehe hin in Frieden, ich lasse dir das Leben, aber es ist schlimmer als der Tod.“

Verstärkt wird diese öffentliche Brandmarkung dadurch, daß auf der anderen Seite gehätschelt und hofiert wird, wer auch immer im politischen Mainstream daherplätschert. Selbst politische Flegel, Grimassenschneider und Veralberer, neudeutsch „Comedians“ genannt, genießen Beifall und Zuspruch, wenn sie ihre verbalen Fäkalien kübelweise über Leuten ausgießen, deren politische Anschauungen sie nicht mögen. Die Zeit des Vormärz erscheint dagegen kultiviert.

 

 

Zivilcourage soll kriminalisiert werden – wirklich?

Der Fall sorgt für Aufregung. Am 21. Mai 2016 hat ein offensichtlich psychisch kranker Asylbewerber aus dem Irak in einem Supermarkt der sächsischen Gemeinde Arnsdorf vielleicht randaliert, vielleicht auch nur uneinsichtig gegenüber dem Personal eines Supermarkts reagiert, das seine Wünsche hinsichtlich einer abgelaufenen Telefonkarte wohl mit Recht nicht realisieren wollte. Der Mann wurde dann, nachdem die Polizei nicht zur Sachbehandlung kommen wollte, von vier Bürgern überwältigt, aus dem Supermarkt herausgeführt und an einem Baum mit Kabelbindern fixiert, bis nach etwa einer Dreiviertelstunde die Polizei sich der Sache annahm. Der Sachverhalt kann ausnahmsweise deswegen relativ gut beurteilt werden, weil das Video der Überwachungskamera des Kassenbereichs in diesem Supermarkt im Internet steht.

Das gegen den Asylbewerber eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung und Körperverletzung wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Gegen die vier Männer, die den Mann überwältigt und an einen Baum gefesselt hatten, wird nunmehr ein Strafverfahren vor dem zuständigen Amtsgericht geführt. Das sorgt allenthalben für Aufregung. Schon im unmittelbaren Anschluß an den Vorgang soll der örtliche Polizeipräsident erklärt haben, daß wegen der Erregtheit des Asylbewerbers das Festhalten sinnvoll gewesen sei, er tue sich aber schwer zu sagen, notwendig. Die Polizei sei aber davon ausgegangen, daß die vier Bürger geholfen hätten, also korrekt gehandelt hätten. Eine besondere Würze hat der Fall deswegen, weil einer der Beteiligten an dieser Festnahme ein Kommunalpolitiker mit dem Parteibuch der CDU ist.

Die Reaktionen in der Öffentlichkeit, teilweise aber auch in den Medien, gehen dahin, daß hier die Justiz völlig unverständlicherweise Zivilcourage von Bürgern kriminalisiere. Somit bestehe die Gefahr, daß künftig Bürger von einem Eingreifen bei Straftaten absehen würden, weil sie dann besorgen müßten, ihrerseits von den Gerichten belangt zu werden.

Bei aller Sympathie für Bürger, die ihre Pflicht, ja auch Rechtspflicht, zur Hilfeleistung in Notfällen ernst nehmen: dieser Fall gibt keine Veranlassung, die Justiz zu schelten. Wie gesagt, kann sich jedermann das Video des Vorganges ansehen. Es ist zu sehen, wie der später festgenommene Asylbewerber im Kassenbereich mit mehreren Personen, darunter auch eine Kassiererin, diskutiert, und auch in einer Hand eine Flasche hat, die nicht nach einer Mineralwasserflasche, sondern eher nach einer Sektflasche aussieht. Vor ihm stehen zwei Männer, die ihn offenbar schon durch ihre Präsenz daran hindern, den Supermarkt zu verlassen. Eine Notwehrlage im Sinne von § 32 StGB in Gestalt eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf das Personal des Supermarkts ist jedenfalls bei Betrachtung dieses Videos nicht ohne weiteres ersichtlich. Nachdem ich nicht mehr weiß, kann ich natürlich nicht ausschließen, daß der Mann verbal so aggressiv geworden ist, daß man jederzeit einen körperlichen Angriff seinerseits besorgen musste. Das wird das Gericht zu klären haben.

Nachdem das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung und Körperverletzung jedoch eingestellt worden ist, hat jedenfalls die zuständige Staatsanwaltschaft keine Straftat seitens dieses psychisch kranken Asylbewerbers feststellen können. Daß er psychisch krank ist, folgt daraus, daß er in der am gleichen Ort gelegenen Psychiatrie zwangsweise untergebracht ist, allerdings wohl nicht als so gefährlich eingestuft wird, als daß man ihm nicht Ausgang gewähren könnte.

Nun gibt es durchaus den § 127 StPO. Diese Vorschrift unserer Strafprozessordnung, das sogenannte Jedermannsrecht, könnte den vier Angeklagten durchaus das Recht gegeben haben, jenen Asylbewerber festzunehmen, der sich wohl sicher unangemessen benommen hat. Schauen wir uns den Wortlaut des Gesetzes an:

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

Nun, auf frischer Tat ist der Mann festgenommen worden, allerdings ist schon fraglich, ob überhaupt eine Tat, also Straftat vorgelegen hat. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft war das nicht der Fall. Allerdings kann man dem Bürger nicht zumuten, die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft oder gar des Gerichtes fehlerfrei vorwegzunehmen. Deswegen besteht dieses Recht auch dann, wenn sich der Bürger entschuldbar über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Rechts irrt. Wenn man sich das Video anschaut, entstehen bereits an dieser Station der Rechtsprüfung erhebliche Zweifel. Vorbehaltlich der exakten Feststellung, was der Mann gegenüber den Kassiererinnen alles gesagt hat, kann nach dem Augenschein eher nicht von einer strafrechtlich relevanten bedrohlichen Situation ausgegangen werden. Des weiteren verlangt § 127 StPO aber auch eine Fluchtgefahr. Aus dem Video ist diese eher nicht zu erkennen, denn der später Festgenommene hatte ersichtlich keine Chance, an den unmittelbar vor ihm stehenden zwei Männern, die ihn im Auge hatten, ja auch mit ihm kommunizierten, vorbeizukommen. Des weiteren war wohl die Identitätsfeststellung kaum gefährdet, weil er eine abgelaufene Telefonkarte bei sich hatte, und in dem nahe gelegenen Bezirkskrankenhaus untergebracht war. Ein Recht zur Festnahme des Mannes nach § 127 StPO dürfte also mit größter Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sein. Somit war die gleichwohl erfolgte Festnahme wohl als Freiheitsberaubung, § 239 StGB, zu werten. Diese Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nach Sachlage spricht sehr viel dafür, daß die Staatsanwaltschaft zu Recht Anklage erhoben hat, und das Amtsgericht zu Recht die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Ob dem eine Verurteilung folgen wird, kann natürlich noch nicht gesagt werden, auch nicht wie hoch das Strafmaß ausfallen wird, wenn es zu einer Verurteilung kommt.

Aus dem Fall kann man einige Lehren ziehen. So wichtig es ist, daß Bürger Zivilcourage üben, so wichtig ist es auch, dabei Besonnenheit zu zeigen und eine nüchterne Beurteilung der Lage vorzunehmen, bevor man handelt. Natürlich kann von keinem Bürger erwartet werden, daß er eine perfekte juristische Beurteilung leistet, gerade in einer solchen durchaus emotional schwierigen Situation. Deswegen gewähren das Gesetz und auch die Rechtsprechung dem Bürger hier einen durchaus weiten Beurteilungsspielraum. Indessen hätten die vier offenbar zur Hilfe gerufenen Herren in schwarzer Kleidung, die man in diesem Video sieht, wie sie zur Tür des Supermarkts hereinstürmen, und den vermeintlichen Täter gegen seinen heftigen Widerstand überwältigen und hinausführen, durchaus in Ruhe überlegen können, ob das denn wirklich notwendig ist. Ob es nicht wirklich genügt hätte, die Polizei anzurufen, die Lage zu schildern, und dann abzuwarten, welche Entscheidung die Polizei trifft. Vielleicht wäre sie jetzt beim dritten Mal, tatsächlich gekommen. Vielleicht hätte sie den wackeren Bürgern aber auch gesagt, daß nach Sachlage eine Festnahme des randalierenden oder auch nur unverschämten Herrn aus dem Irak nicht veranlaßt sei. Man sollte sich überhaupt hüten, eine folgenreiche rechtliche Beurteilung vorzunehmen und umzusetzen, ohne sich juristischen Rat einzuholen. In unklarer Lage sollte man dann eher davon absehen, etwas zu tun, was einem später leid tun könnte. Wie gesagt, im vorliegenden Falle bestand ersichtlich nicht die Gefahr, daß dritte Personen durch jenen unangenehmen Herrn aus dem Orient verletzt werden könnten. Die Gefahr, etwa wegen unterlassener Hilfeleistung, § 323c StGB, belangt zu werden, bestand ganz offensichtlich nicht. Denn ein Unglücksfall bzw. gemeine Gefahr oder Not lag ersichtlich nicht vor. Flapsig gesagt, man wird als medizinischer Laie auch nicht seinem Nachbarn den Blinddarm herausnehmen. Wieso viele Leute meinen, daß dies bei rechtlichen Problemen anders sein soll als bei medizinischen, erschließt sich eigentlich nicht.

Wie gesagt, bin ich durchaus ein Befürworter der Zivilcourage. Ihre Anwendung muß jedoch notwendig sein. Ich selbst bin 1990 einmal in eine Situation gekommen, die der hier besprochenen ähnlich war. Ich hielt mich beruflich in Leipzig auf und betrat um die Mittagszeit einen Supermarkt. Augenblicklich mußte ich im Eingangsbereich vergegenwärtigen, daß mir ein junger Mann entgegen stürmte, der eine Schnapsflasche in einer Hand hielt, verfolgt von einer Verkäuferin mit dem klassischen Ruf: „Haltet den Dieb!“ auf den Lippen. Diese Situation schien mir klar genug zu sein, den Herrn festzuhalten, zu Boden zu bringen und zu fixieren. Glücklicherweise kam mir aus der Zahl der umstehenden Menschen ein junger Mann zur Hilfe, den ich dann bat, die Polizei herbeizuholen, was er auch tat. Die Polizei nahm sich dann des Schnapsräubers an. Hier lag nun genau der Fall vor, den § 127 StPO meint. Ganz offensichtlich hatte jener flüchtende junge Mann eine Flasche Schnaps ohne Bezahlung an der Kasse vorbei bringen wollen, weswegen ihn ja auch die Verkäuferin verfolgte und „Haltet den Dieb!“ schrie. Es bestand auch der Gefahr, daß der Täter unerkannt entkommen konnte. Somit war es rechtens, ihn festzunehmen. Und, so füge ich ohne einen Hauch von Eigenlob hinzu, es war auch sittlich geboten. Denn die Zivilcourage ist eine wesentliche Grundlage einer funktionierenden Gesellschaft, in der sich die Menschen sicher fühlen können, auch wenn nicht an jeder Straßenecke ein Polizist oder gar Streifenwagen steht. Doch, wie gesagt, ist auch hier der nüchterne Verstand und das sprichwörtliche „ruhig Blut“ gefragt. Betrachtet man sich das Video aus dem Netto-Markt zu Arnsdorf vom 21.05.2016, so ist dort von nüchternem Verstand und ruhig Blut eher wenig zu sehen. Und deswegen eignet sich der Fall nicht dazu, der Justiz zu unterstellen, Zivilcourage kriminalisieren zu wollen. Vielmehr schlage ich vor, ganz einfach das Ergebnis des Verfahrens vor dem Amtsgericht abzuwarten. Die beteiligten Juristen, Staatsanwälte, Verteidiger und Richter, werden die Sache professionell angehen. Zu irgendetwas anderem gibt es auch keinen Grund.

Selig träumte die kleine Cathy vom gestohlenen Märchenprinzen

So müßte die Überschrift des dpa-Artikels lauten, der zur Zeit den Tageszeitungen in Deutschland angeboten wird. Nachzulesen z.B. in der Nürnberger Zeitung vom 17.12.2016.

Und die Geschichte geht so: Als Cathy Hinz ein Kind war, war der Wandteppich in ihrem Elternhaus im US-amerikanischen Minneapolis wie ein Bilderbuch voller Geheimnisse und Märchen. Im Traum war sie die Prinzessin im blauen Kleid. Neben ihr kniend ihr Märchenprinz. Ihr Vater hatte das Stück mit der Szene einer höfischen Gesellschaft 1945 mit nach Hause gebracht – als Erinnerung an den Zweiten Weltkrieg, in dem er als Offizier mithalf, Deutschland von den Nazis zu befreien. Soweit die Geschichte, wie sie die kleine Cathy damals erlebte.

Die Rede ist von der Rückgabe eines Wandteppichs, den jener amerikanischer Offizier Anfang Mai 1945 aus dem Kehlsteinhaus bei Berchtesgaden „mitgehen“ ließ, nachdem sein Truppenteil den Obersalzberg eingenommen hatte. Seiner kleinen Tochter hat er erzählt, damals einen seiner Soldaten gebeten zu haben, für ihn ein kleines Erinnerungsstück zu finden. Er habe an einen Löffel oder eine Tasse gedacht, aber es sei dann ein Teppich gewesen. Diese Tapisserie wurde um 1500 in Flandern aus Wolle gewirkt, und zeigt einen Flötenspieler, einen knienden Mann und zwei Frauen in prächtigen Kleidern, vielleicht mit Noten in den Händen. Weiterhin Männer bei der Jagd. Erst ab der Zeit um das Jahr 1900 ist seine Geschichte bekannt. Der Münchner Malerfürst Franz von Lenbach erwarb ihn in der Kunst- und Antiquitätenhandlung Bernheimer und schmückte damit seine berühmte Künstlervilla. 1931 kaufte die Firma die Tapisserie zurück, außerdem wurde das Werk in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter aufgenommen. Am 21. September 1938 kam ein Kunde und wollte den Wandteppich haben. 24.000 Reichsmark blätterte der Architekt Heinrich Michaelis dafür hin. Nach Auffassung des Beauftragten für Provenienzforschung in Bayern war das ein stolzer Preis.

Also handelte es sich hier nicht um einen jener häufigen Fälle, in denen jüdische Kunsthändler unter Druck weit unter Preis verkaufen mußten. Diese Kunstwerke werden heute unter dem Begriff der Raubkunst geführt. Im Falle des Wandteppichs aus dem Kehlsteinhaus war das eben nicht der Fall. Auch der Enkel des Kunsthändlers Bernheimer erhebt deswegen keine Ansprüche auf diesen Wandteppich. Michaelis kaufte damals im Auftrage der Reichskanzlei Kunstwerke ein, die Hitler am 20. April 1939 zu seinem 50. Geburtstag geschenkt wurden. Auch das Kehlsteinhaus selbst erhielt der Diktator von der Partei zum Geschenk. Auch wenn die Geschichte des Erwerbs der Liegenschaft Obersalzberg eine solche von Erpressung und Raub ist: der Wandteppich, um den es hier geht, gehört nicht in diese Geschichte, jedenfalls was die rechtliche Beurteilung angeht.

Am 4. April 1945 nahmen die amerikanischen Streitkräfte auch das Obersalzberggelände ein. Wie üblich, plünderten die Soldaten. Man muß von plündern sprechen, denn es wurde nicht etwa beschlagnahmt und registriert, wie das der Fall gewesen wäre, wenn man von Amts wegen Vermögen des besiegten Feindes sichergestellt hätte. Nein, es war damals auch bei den amerikanischen Streitkräften gang und gäbe, daß sich die Soldaten privat am Eigentum der gefangenen deutschen Soldaten wie auch der Zivilbevölkerung vergriffen. Heute ist in Deutschland zwar immer noch das Bild vom Soldaten der Roten Armee in den Köpfen, dessen Unterarme links und rechts mit gestohlenen Armbanduhren umschlossen sind. Doch genau dieses Bild boten nach tausenden von Zeitzeugenberichten auch die Soldaten der US-Armee. Nun war natürlich auch nach amerikanischem Recht der Diebstahl strafbar. Diebstahl am Eigentum der besiegten Nazis – nach der amerikanischen Propaganda waren ja alle deutschen Nazis – wurde offensichtlich mindestens geduldet.

In diesem Zusammenhang ist es durchaus von Interesse, wie das auf der anderen Seite gesehen und gehandhabt wurde. Im Soldbuch – das entspricht heute dem Truppenausweis – eines jeden deutschen Soldaten waren die sogenannten Zehn Gebote des deutschen Soldaten eingeklebt. Diese enthielten kurz und prägnant Verhaltensanweisungen, auch bezüglich des Umganges mit der Zivilbevölkerung in besetzten Ländern und mit den gefangen genommenen feindlichen Soldaten. Klipp und klar regelten die Ziffern 4 und 7 dieser zehn Gebote, daß auf keinen Fall geplündert werden, und auch das Privateigentum der gefangenen feindlichen Soldaten nicht angerührt werden dürfe. Dem entsprach § 129 des damals geltenden Militärstrafgesetzbuches. Daran hielten sich die deutschen Soldaten auch in aller Regel, sei es aus Anstand, sei es aus Furcht vor Strafe. Denn die Truppe ahndete das Delikt der Plünderung grundsätzlich. Die angedrohten Strafen waren auch von abschreckender Härte. Grundsätzlich stand auf Plünderung Gefängnis oder Festungshaft, wobei eine Obergrenze nicht vorgesehen war. In besonders schweren Fällen hatte das Kriegsgericht auf Todesstrafe oder auf lebenslanges oder zeitiges Zuchthaus zu erkennen. Gerade gegen Ende des Krieges hat man, wohl nicht zuletzt zur Aufrechterhaltung der Disziplin, dieses Gesetz in aller Strenge angewandt. Generalfeldmarschall Kesselring ließ im Verlaufe des Krieges in Italien mehrfach Todesurteile wegen Plünderung vollstrecken.

Bemerkenswert an dem dpa Artikel ist, daß der rechtliche Aspekt völlig ausgeblendet wird. Der unbefangene Leser unserer Tage, der weder die Geschichte des Zweiten Weltkrieges auch nur annähernd vollständig kennt, noch über das Recht im Kriege informiert ist, muß annehmen, daß es völlig normal gewesen ist, wenn alliierte Soldaten „Souvenirs“ aller Art mit nach Hause brachten. Und wenn die dann auch noch den „Nazis“ weggenommen worden waren, dann war das wohl völlig in Ordnung. Angesichts der Berichte über die Kriege und Bürgerkriege unserer Tage müssen die Leute ja ohnehin davon ausgehen, daß es im Kriege kein Recht gibt, und sich Soldaten oder auch irreguläre Kämpfer dann alles erlauben können. Gerade die Vorstellung, daß ein amerikanischer Soldat sich mit gutem Recht von den Deutschen nehmen konnte, was ihm gefiel, paßt so recht in das Geschichtsverständnis unserer Tage. Danach war der Zweite Weltkrieg eine Auseinandersetzung zwischen Gut und Böse. Wer die Guten, und wer die Bösen waren, ist ja klar. Und die Bösen müssen natürlich einsehen, daß alles, was ihnen widerfahren ist, letztendlich von ihnen selbst verursacht und damit auch verschuldet worden ist. Die Deutschen in ihrer Mehrheit sollen glauben und tun es auch, daß ihren Vorfahren nur die gerechte Strafe zuteil geworden ist, als man ihre Häuser geplündert, ihre Städte in Schutt und Asche gelegt und die Frauen und Mädchen ihres Volkes massenhaft vergewaltigt hat. Deswegen kommt ja heute auch kein Bericht über die Bombardierung von Dresden oder Nürnberg ohne den Hinweis auf die alles erklärende, ja rechtfertigende deutsche Schuld am Kriege aus.

Historiker und vor allem Juristen sollten sich damit nicht zufrieden geben. Abgesehen davon, daß es in keinem Kriege nur ausschließlich Gute und nur ausschließlich Böse gibt, und daß selbstverständlich immer auf beiden Seiten Kriegsverbrechen einerseits und menschliche Größe andererseits zu finden sind, sollte die Herrschaft des Rechts als die größte Errungenschaft der Zivilisation unangefochten die Beurteilung auch kriegerischer Ereignisse prägen. Und wenn dies generell gilt, dann natürlich auch speziell für die Zeit des Zweiten Weltkrieges. Jeder Student der Rechte lernt, daß der Dieb bestohlen und der Mörder ermordet werden kann. Und so legten die Librettisten von Beethovens Fidelio, uraufgeführt am 20.11.1805, dem Gefängnisdirektor Pizzarro, der sich anschickte, den Florestan aus Rache zu ermorden, die berühmten Worte in den Mund: „Nun ist es mir geworden, den Mörder selbst zu morden!“ Ob bewußt oder unbewußt, juristisch beraten oder mit dem natürlichen Sinn für das Rechte oder Unrechte: Nicht des Reimes wegen, sondern aus dem natürlichen, unhinterfragbaren Bewußtsein, daß über Leben und Tod kein Mensch einfach entscheiden kann, es sei denn, man habe ihn zum Richter über Leben und Tod bestellt, wurden diese Zeilen geschrieben.

Aus Cathy ist nun eine würdige ältere Dame geworden. Sie hat bekundet, froh darüber zu sein, daß der Wandteppich nun in guten Händen ist. Als liebende Tochter ihres Vaters meint sie auch, er habe sich verpflichtet gefühlt, auf die wertvolle Tapisserie aufzupassen. Sie wisse, er wäre sehr stolz auf sie gewesen, wenn er es noch hätte erleben können, daß der Wandteppich seinem rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben wird. Wir haben keinen Grund anzunehmen, dass Cathy Hinz das nicht auch so meint. Wir haben allerdings allen Grund anzunehmen, daß beim Verfassen des besprochenen dpa Artikels die Geschichtsauffassung, die unter maßgeblicher Anleitung US-amerikanischer Offiziere und Beamter („reeducation“) das Geschichtsverständnis der deutschen Nachkriegsgenerationen geprägt hat, einer historisch und juristisch zutreffenden Darstellung unüberwindbar im Wege stand. Doch auch für die Geschichte gilt Schopenhauers Feststellung: „Die Wahrheit kann warten, denn sie hat ein langes Leben vor sich.“ Gut möglich, daß die Geschichte von Cathy und dem Märchenprinzen auf dem flandrischen Wandteppich aus der Zeit um 1500 n. Chr. in 100 Jahren ganz anders erzählt werden wird.